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Entscheid

IV.2022.1

Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt; Rentenprüfung notwendig

25. Mai 2022Deutsch18 min

ein, wo sie zwei Jahre die OS, zwei Jahre die WBS und danach die Schule für Brückenangebote

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

verbeiständet durch Amt Für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz, z.H. Frau B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.1

Verfügung vom 19. November 2021

Eingliederungsmassnahmen zu Recht

eingestellt; Rentenprüfung notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin reiste 2004 in die Schweiz

ein, wo sie zwei Jahre die OS, zwei Jahre die WBS und danach die Schule für Brückenangebote

besuchte, ohne einen Abschluss zu erlangen (IV-Akte 4, S. 4). 2010 bis 2011

nahm sie am interkulturellen Foyer Bildung und Beruf teil. 2011 absolvierte sie

ein einmonatiges Praktikum als [...]sassistentin und arbeitete danach zwischen

2013 und 2016 phasenweise in der [...] und im [...] (IK-Kontoauszug, IV-Akte 8,

S. 2; Arbeitszeugnisse, IV-Akte 22, S. 4 f.) Seither ist sie ohne

Erwerbstätigkeit. Am 19. März 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine

Berufsbeistandschaft errichtet (IV-Akte 3) und am 16. April 2020 fand in der

Klinik C____ eine Abklärung statt (Bericht C____ vom 20.04.2020, IV-Akte 19, S.

2 ff.).

Am 23. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Konzentrationsprobleme, innerlichen Unruhe,

eine Angststörung, starke Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit,

starkem Misstrauen, Wutausbrüchen und Emotionsinstabilität zum Leistungsbezug

an (IV-Akte 2). Im Anschluss an das Abklärungsgespräch vom 2. Februar 2021 (Protokoll,

IV-Akte 24) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Eingliederungsmassnahmen zu (Mitteilung vom 02.02.2021 IV-Akte 25). Die

Beschwerdeführerin vereinbarte daraufhin mit dem D____ eine Tätigkeit im

Atelier vom 12. April 2021 bis am 11. Juli 2021 (vgl. IV-Akte 31, S. 1). Mit

Verfügung vom 29. März 2021 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine Schadenminderungsauflage mit folgendem Inhalt: "Etablieren einer regelmässigen ambulanten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Nachweis der

Cannabisabstinenz durch Laborkontrollen mittels Urinproben in 3 bis 4-wöchigem

Abstand beim behandelnden Arzt. Wir erwarten einen ersten Nachweis der

Laborwerte erstmals bis zum 09.04.2021. Die weiteren Laborwerte müssen

unaufgefordert der IV-Stelle Basel-Stadt eingereicht werden" (IV-Akte 33, S. 1).

Mit Schreiben vom 30. März 2021 informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie die Kosten für das

Belastbarkeitstraining beim D____ vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 übernehmen

werde, wobei die Bedingungen für die Kostengutsprache in einer separaten Zielvereinbarung

festgehalten würden (IV-Akte 35). Ein Beginn des Belastbarkeitstrainings erfolgte

jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin um dessen Verschiebung ersuchte und

danach nicht mehr erreichbar war (vgl. IV-Akte 40). Während der Drogentest

(THC) vom 23. April 2021 positiv war (Laborblatt, IV-Akte 42), fiel derjenige

vom 18. Mai 2021 negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 45).

Mit Einschreiben vom 17. August 2021 leitete die Beschwerdegegnerin

das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, indem sie der Beschwerdeführerin mitteilte,

dass eine mangelhafte Mitwirkung bestehe und ihr eine Frist zur schriftlichen

Stellungnahme bis zum 30. August 2021 setzte. Gleichzeitig drohte sie an, dass

ohne Stellungnahme davon ausgegangen würde, dass seitens der Beschwerdeführerin

kein Interesse für Eingliederungsmassnahmen bestehe und die Bemühungen der IV

diesbezüglich beendet würden (IV-Akte 48). Eine von der Beiständin beantragte

Fristverlängerung verstrich ungenutzt. Der Drogentest (THC) vom 13. September

2021 fiel negativ aus (Laborblatt, IV-Akte 51, S. 8)

Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. September 2021, dass sie

beabsichtige, die Eingliederungsmassnahmen einzustellen (IV-Akte 50). Mit

Schreiben vom 29. September 2021 forderte die Sozialhilfe [...] die

Beschwerdeführerin auf, sich umgehend mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen

und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie aktiv und

nachweislich an Ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken

(IV-Akte 51, S. 3). Die Beiständin ersuchte um eine Fristverlängerung für die

Einreichung eines Einwands und erarbeitete – nach eigenen Angaben – mit der

Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme, welche die

Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht abschickte (vgl. E-Mail vom

11.10.2021, IV-Akte 51, S. 1). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 erhob die

Beiständin vorsorglich "Einsprache" und bat um einen gemeinsamen

Gesprächstermin (IV-Akte 52, S. 1). Nach einer Rückfrage bei der Fachperson

Eingliederung (IV-Akte 56) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.

November 2021 die Eingliederungsmassnahmen ein und hielt gleichzeitig fest, die

Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt (IV-Akte

57).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. November 2021 aufzuheben.

2.

Es sei die

Eingliederungsmassnahme wiederaufzunehmen.

3.

Eventualiter sei

die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2021 zur erneuten

Abklärung beruflicher Massnahmen und/oder einer Rente an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21.

Februar 2022 folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde

sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung eines

Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 30. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an den

Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8. April 2022

auf eine Duplik.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die

Verfahrenskosten bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zu-ständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt-schaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung sowohl die

Eingliederungsmassnahmen eingestellt als auch die Prüfung weiterer Leistungen

verneint. In der Beschwerdeantwort stellt sie nun eine materielle Prüfung des

Rentenanspruchs in Aussicht und beantragt eine teilweise Gutheissung der

Beschwerde (Beschwerdeantwort, S. 2). Die Beschwerdeführerin stimmt diesbezüglich

zu (Replik, S. 2). Da die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs als

angezeigt erscheint, kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt

entsprochen werden.

2.2

Strittig und damit zu prüfen ist nur noch die Wiederaufnahme der

eingestellten Eingliederungsmassnahmen.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte

haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.3

Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.

Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die

versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.

3.4

Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die

versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der

Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,

wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Nach der

Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch

die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller

Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des

Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Die aus

fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären)

Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise

optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten

indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil

des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5

Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person unter anderem den

Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren

medizinischen Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine

solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss

Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind. Die in Art. 7b Abs. 1 IVG angesprochene Bestimmung von Art. 21

Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung

von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf

die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Beim Entscheid über die Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen sind sodann alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der Festlegung der Sanktion

dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf

2020, Art. 21 N 157).

3.6

Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der

Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die

Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen

Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt

oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche

Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten

Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu

ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange

greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung

aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.

Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob

auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164).

4.

4.1

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Versicherte wegen

der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich Anspruch auf

Massnahmen zur beruflichen Eingliederung hätte. Strittig und zu prüfen ist

hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt

hat (IV-Akte 33, S. 1).

4.2

4.2.1

Zur Begründung der Einstellung führte die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Versicherte ihre aktive Teilnahme

an den Eingliederungsmassnahmen trotz der schriftlichen Mahnung nicht wiederaufgenommen

habe (Verfügung, IV-Akte 57, S. 1). Im Einzelnen vermerkte sie, die Versicherte

habe mit dem Schreiben vom 17. August 2021 die Gelegenheit erhalten, ihre

Ansicht zu den Eingliederungsmassnahmen mitzuteilen, jedoch diese Möglichkeit

trotz der eingeräumten Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen (a.a.O.). Weiter

führte die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte sei der Aufforderung der

Sozialhilfe [...] vom 29. September 2021, sich umgehend mit der IV-Stelle in

Verbindung zu setzen und die ihr zustehenden Leistungen geltend zu machen, sowie

aktiv und nachweislich an ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt

mitzuwirken, bis heute nicht nachgekommen. Zudem habe sie die Schadenminderungsauflage

vom 29. März 2021 nur teilweise erfüllt. Von den geforderten drei- bis

vierwöchigen Laborkontrollen seit April 2021 habe die Beschwerdeführerin bis

heute lediglich drei Nachweise erbracht und bezüglich der Aufnahme einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gar keine Angaben gemacht

(a.a.O.).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass

nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, da ihre

fehlende Mitwirkung auf ihre psychischen Erkrankungen sowie ihren

Schwächezustand zurückzuführen sei. So macht sie geltend, dass sie bereits im

Kindesalter ein auffälliges Verhalten aufgewiesen habe und ihre schulische

Entwicklung durchzogen gewesen sei. Sie habe im Berufsleben nie richtig Fuss

fassen können und immer wieder lange Episoden von Arbeitslosigkeit gehabt

(Beschwerde, S. 4 f.). Die E____ hätten mehrere psychische Auffälligkeiten bei

ihr festgestellt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des

Umstands, dass sie verbeiständet sei, hätte es für die Beschwerdegegnerin

ersichtlich sein müssen, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe, sich

adäquat zu organisieren. Dies sei unverschuldet und könne ihr nicht angelastet

werden (Beschwerde, S. 5). Sie verweist darauf, dass sie das Resultat des

Drogentests beigebracht habe und dass ihre Beiständin einen Antrag auf ein persönliches

Gespräch im Beisein der Beiständin gestellt habe, worauf die Beschwerdegegnerin

nicht eingegangen sei (Beschwerde, S. 5).

4.3

4.3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass im Erstgespräch, welches

erst nach drei Aufforderungen (IV-Akte 26, 27 und 29) stattfinden konnte, für den

Zeitraum vom 12. April 2021 bis 11. Juli 2021 ein Belastbarkeitstraining im D____

vereinbart wurde (IV-Akte 31) und dass der Versicherten mit Schreiben vom 30.

März 2021 die entsprechende Kostengutsprache erteilt wurde (IV-Akte 35). Zuvor

hatte sich die Einholung der geforderten Unterlagen als schwierig gestaltet.

Die Dokumente konnten erst nach mehreren erfolglosen Mahnungen (IV-Akten 13 und

15) und nur über ihre Beiständin erhältlich gemacht werden (IV-Akte 22). Da der

Konsum von Cannabis und die psychischen Schwierigkeiten der Versicherten schon

damals ein Thema waren, hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2021

eine Auflage zur Schadenminderung ausgesprochen. Darin wurde die Versicherte

aufgefordert, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

aufzunehmen und einen Cannabisabstinenznachweis durch Laborkontrollen mittels Urinproben

in 3 bis 4-wöchigem Abstand vorzulegen.

4.3.2

Allerdings trat die Versicherte das ihr zugesprochene Belastbarkeitstraining

ohne Begründung nicht an (vgl. Protokolleintrag 16.04.2021 car - Eingliederung

/ Case Management), sondern ersuchte zunächst um dessen Verschiebung und war danach

nicht mehr erreichbar (vgl. IV-Akte 40). Die Zielvereinbarung vom 30. März 2021

wurde nach Lage der Akten von der Versicherten nicht unterzeichnet (vgl.

IV-Akte 37, S. 3). Es kommt hinzu, dass für den Zeitraum von April 2021 bis

Oktober 2021 lediglich drei Drogentests vorliegen, womit die Vorgabe eines

Abstinenznachweises alle 3-4 Wochen klarerweise nicht erfüllt ist, zumal diese

der Beschwerdegegnerin unaufgefordert hätten eingereicht werden müssen. Es

kommt hinzu, dass von den erfolgten drei Tests nur zwei negativ ausfielen (Labor

vom 18.05.2021, IV-Akte 45 und Labor vom 13.09.2021, IV-Akte 51, S. 8) und

einer positiv war (Labor vom 23.04.2021, IV-Akte 42).

4.3.3

Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte die ihr

infolge des eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Einschreiben vom

17.

August 2021 gewährte Frist zur Stellungnahme – trotz Fristverlängerung –

ungenützt verstreichen liess. Das Gleiche gilt für ihre Stellungnahme im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens, welche die Versicherte zwar mit Hilfe ihrer

Beiständin vorbereitet hatte, jedoch in der Folge – entgegen der Absprache mit

der Beiständin – nicht abschickte (vgl. E-Mail vom 31.08.2021, IV-Akte 51, S.

2; Einwand vom 13.10.2021, IV-Akte 53). Bereits zuvor standen für die

Beschwerdeführerin andere Lebensbereiche im Zentrum wie die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. IV-Protokolleintrag vom 27.04.2021) sowie ihre

Wohnungssuche (vgl. IV-Protokolleintrag vom 03.06.2021). Gemäss dem

Telefoneintrag im Protokoll vom 12. August 2021 teilte die Beiständin dem Case

Management mit, sie könne die Versicherte nicht mehr erreichen und diese

reagiere nicht auf Anrufe. Weiter informierte sie, dass die Versicherte weiterhin

aktiv auf Wohnungssuche sei. Entsprechend notierte die Fachperson Eingliederung

im Abschlussbericht, dass die Versicherte mit der Suche nach einer neuen

Wohnung beschäftigt und es ihr deshalb nicht möglich sei, an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Abschlussbericht vom 15.09.2021, IV-Akte

49, S. 2).

4.4

Hält man sich den vorliegenden Geschehensablauf vor Augen, erscheint

die aktive Mitwirkung und Kooperation der Versicherten klarerweise als

mangelhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen eingestellt hat, ohne auf den

Wunsch der Beiständin nach einem gemeinsamen Gespräch einzugehen. Jedenfalls

bestehen nach Lage der Akten keine Hinweise, dass die Versicherte objektiv oder

ursprünglich subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, an den angestrebten

Eingliederungsmassnahmen im D____ teilzunehmen. Insbesondere lässt sich der

Einwand der psychiatrischen Erkrankung als Ursache für die fehlende aktive

Mitwirkung nach der Aktenlage nicht erhärten).

4.5

Wie aufgezeigt, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29.

März 2021 der Versicherten gegenüber gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IVG Auflagen

zur Schadenminderung an. So forderte sie die Beschwerdeführerin vor dem

Hintergrund ihres erheblichen Cannabiskonsums und den damit zusammenhängenden

psychischen Problemen auf, eine regelmässige

psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und einen Nachweis

der Cannabisabstinenz im Abstand von 3-4 Wochen vorzulegen. Mit diesen

Anordnungen bezweckte die Beschwerdegegnerin, die Eingliederung der

Versicherten ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die erteilten Auflagen erweisen

sich in Anbetracht der Gesamtsituation und in Bezug auf die Eingliederung als

angemessen und verhältnismässig. Eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung und der Cannabisentzug wurden bereits von der Klinik C____

ausdrücklich empfohlen und ein stationäres Setting mit der Beschwerdeführerin

besprochen (vgl. Bericht vom 20.04.2020 IV-Akte 19, S. 4). Wie bereits

ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung

in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung.

4.6

Ebenfalls erfüllt ist vorliegend das Erfordernis der Wirksamkeit der

Auflagen. Es darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen,

denen die Versicherte nicht Folge leistete, zu einer erfolgreichen

Eingliederung ins Erwerbsleben beigetragen bzw. die Chancen hierfür gesteigert

hätten. Somit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Nichtbefolgen der

schadenmindernden Auflagen und dem Nichterreichen der angestrebten

Eingliederungsziele gegeben.

4.7

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 17.

August 2021 auch das für eine Leistungseinstellung bzw. Leistungsaufhebung

vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten (IV-Akte 48).

4.8

Abschliessend bleibt zu ergänzen, dass die Sanktion nach Art. 21

Abs. 4 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG nur so lange greifen kann, als zwischen

Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. In diesem Sinne hat

die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch der Versicherten um

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen, sofern die Versicherte ihre

Verhaltensweise in Richtung aktive Mitwirkung ändert, eine regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnimmt und den Nachweis einer

Cannabisabstinenz mittels entsprechender Laborkontrollen erbringt. Ebenfalls sollten

die Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen wieder geprüft werden, wenn sich

eine entsprechende Empfehlung aus den medizinischen Abklärungen betreffend die

Rente ergibt.

4.9

Im Ergebnis ist die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2021 nicht zu beanstanden.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegründet

abzuweisen.

5.

5.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen,

als dass die Verfügung vom 19. November 2021 dahingehend abzuändern ist, dass

die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abzuklären. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3

Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde

führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde

gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Zwar hat die mit Entscheid vom 19. März 2020 eingesetzte

Berufsbeiständin eine Delegationsvollmacht an MLaw B____ unterschrieben und ihr

somit das Mandat zur Interessenvertretung der Beschwerdeführerin übertragen

(Entscheid der KESB [...] vom 19.03.2020, Beschwerdebeilage/BB 2 und

Delegationsvollmacht vom 04.01.2022, BB 3). Eine anwaltliche Vertretung liegt

jedoch nicht vor und das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine durch eine

Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende versicherte

Person keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BGE 126 V 11). In

analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist vorliegend keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 19. November 2021 verpflichtet,

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abzuklären. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: