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Entscheid

IV.2022.10

Beschwerde abgewiesen. Umschulungsanspruch aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht gegeben

22. Juni 2022Deutsch18 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.10

Verfügung vom 6. Dezember 2021

Beschwerde abgewiesen. Umschulungsanspruch

aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1996 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Fachmann Betreuung

EFZ Kleinkinderbetreuung mit Berufsmatur (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 27. Juni

2017, IV-Akte 4, S. 1 - 4). Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete der

Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 im Wesentlichen als Bartender

(Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 25). Vom 1. März 2021 bis zum 31.

Dezember 2021 war der Beschwerdeführer in der Funktion als diplomierter

Betreuer beim Verein C____ in [...] beschäftigt (vgl. IV-Akten 4; 26; 27; 28),

wo er mit Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt arbeitete. Das

Arbeitsverhältnis wurde dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per

31. Dezember 2021 gekündigt (Kündigung vom 22. September 2021, IV-Akte 26, S.

2).

b)

Noch während des Arbeitsverhältnisses meldete sich der Beschwerdeführer

am 29. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin an, unter Verweis auf eine

Erythromelalgie (Blutgefässregulierungsstörung) an beiden Füssen, ausgelöst

durch das Tragen von Stahlkappenschuhen am Arbeitsplatz in der Werkstatt, zum

Leistungsbezug (IV-Akte 2). Zunächst sprach die Beschwerdegegnerin

Frühinterventionsmassnahmen betreffend des Erhaltes des derzeitigen

Arbeitsplatzes zu (vgl. Mitteilung vom 30. August 2021, IV-Akte 12). Im Zuge

dessen prüfte die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch und klärte den

massgeblichen Sachverhalt in der Folge in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht ab. Namentlich holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen

ein und unterbreitete diese zur Beurteilung dem RAD (vgl. Bericht RAD vom 10.

September 2021, IV-Akte 18; Bericht RAD vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31;

Bericht RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43).

c)

Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 34) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsbegehrens

in Aussicht. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des

RAD und führte zur Begründung im Wesentlichen an, es bestehe kein

Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der

vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen

Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit ausgegangen. Ebenso sei davon

auszugehen, dass unter Verwendung von Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe

in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Da somit

keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das

Leistungsbegehren abzuweisen. Nach Durchführung des Einwandverfahrens (vgl.

Einwand des Beschwerdeführers vom 22. November 2021, IV-Akte 40) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (IV-Akte 49) an ihrer

Einschätzung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 13. April 2022 und Duplik vom 6. Mai 2022 halten die Parteien

an ihren Eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März

2022.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung bei einem Selbstbehalt von CHF 861.00 mit B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.

Juni 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1], des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung

anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,

zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es mangle vorliegend an

den Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Art. 17 IVG. So habe der

Beschwerdeführer im Februar 2022 eine neue Stelle angetreten, bei welcher er

ein mit seiner ursprünglichen Tätigkeit vergleichbares Einkommen erziele. Hinzu

komme, dass der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung weit vor der

geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung gefasst worden sei und

damit invaliditätsfremd sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob auf

die Feststellungen des RAD bezüglich des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Der Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen sei somit zu Recht abgelehnt worden.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, es bestünden (geringe) Zweifel an

der Schlüssigkeit der Darstellung des RAD, weshalb weitere Abklärungen

vorzunehmen seien. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 IVG seien entgegen

der Annahme der Beschwerdeführerin als erfüllt zu betrachten, weshalb dem

Beschwerdeführer eine Umschulung zur Fachperson Information/Dokumentation zu

gewähren sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht

verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen (im Sinne einer Umschulung nach Art. 17 IVG) verneinte.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes

Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das

Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der

Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu

berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu

diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche

Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung

(Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse

(Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die

Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

3.1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung

auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität

notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder

verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass

die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im

bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche

Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um

einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8.

März 2021 mit Hinweis auf BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2; vgl. auch Kreisschreiben

über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

[KSBEM], Stand: 1. Juli 2022).

3.2

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und

Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die

ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt

ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,

ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur

Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der

Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.3

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160

E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.4

3.4.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1).

3.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)

genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Zunächst ist mit Blick auf die Frage nach Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Es ist im Folgenden die medizinische Sachlage zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Das D____spital [...] stellte mit Bericht vom 15. März 2021

(IV-Akte 10, S. 7) die Verdachtsdiagnose einer Erythromelalgie der Zehen

beidseits. Anamnestisch wurde das Auftreten von geröteten, geschwollenen Zehen

mit Juckreiz und leichtem Brennen, ausgelöst durch Wärme (warmes Duschen,

Sicherheitsschuhe) und mechanische Beanspruchung (generell durch Schuhe

ausgelöst, barfuss besser) beschrieben. Die Erythromelalgie als funktionelle

Zirkulationsstörung werde durch verschiedene Trigger (Wärme, körperliche

Anstrengung, emotionaler Stress) ausgelöst. Es wurde empfohlen, sekundäre

Ursachen auszuschliessen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

4.2.2

Mit Bericht vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 10, S. 14) diagnostizierte das E____spital

[...] dem Beschwerdeführer den Verdacht auf eine primäre Erythromelalgie der

Zehen beidseits EM 12/2020. Die Klinik zeigte Jucken, Schmerzen, Rötung der

Zehen beidseits, aggraviert durch Belastung und Wärme. Eine angiologische und

rheumatologische Abklärung war unauffällig. Hinweise auf sekundäre Ursachen

fanden sich keine. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.

4.2.3

PD Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie, FMH, stellte mit Bericht

vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 10, S. 11) die Verdachtsdiagnose Erythromelalgie.

Sie hielt fest, dass anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf eine mögliche

Erkrankung des zentralen Nervensystems vorlägen und riet aktuell auf weitere

Abklärungen zu verzichten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

4.2.4

Im August 2021 diagnostizierte die behandelnde Hausärztin, Dr. med. G____,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer eine

Erythromelalgie (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Klinisch stellte sie starke Schmerzen

an den Füssen vor allem beim Tragen von Stahlkappenschuhen fest. Sie stellte

eine Arbeitsunfähigkeit von 100% über den Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis zum

21.

März 2021 und vom 7. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2021, eine solche von 50%

vom 19. Juli 2021 bis zum 19. August 2021 und vom 23. September 2021 bis zum 1.

November 2021 fest. Als Eingliederungsmassnahme empfahl die Hausärztin eine

Umschulung in eine Tätigkeit, bei welcher keine Stahlkappenschuhe getragen

werden müssen.

4.2.5

Dr. med. G____ fügte dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 20. September 2021

die Information an, dass die Arbeitsfähigkeit in den kommenden Monaten für

Arbeiten in sitzender Position, sowie ohne Stahlkappenschuhe im Verlauf

voraussichtlich bis auf 100% gesteigert werden könne (vgl. auch

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 16. August 2021, IV-Akte 14, S. 19; vom 20.

September 2021, IV-Akte 24). Am 14. Oktober 2021 (IV-Akte 35) hielt die

Hausärztin fest, aus medizinischen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Arbeit

mit geschlossenen Schuhen und/oder in längerer stehender Position (>1h am

Tag oder > als 20mins am Stück) untersagt. Die Arbeit als Betreuer sei dem

Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich. Sämtliche Arbeiten, welche

vorgenannte Kriterien erfüllen würden, hingegen schon. Mit Bericht vom 25.

Oktober 2021 (IV-Akte 36) bestätigte Dr. med. G____ ihre Einschätzung vom 14.

Oktober 2021.

4.3

Unter Würdigung der fachmedizinischen Berichte und den Ausführungen

der Hausärztin vom August 2021 stellte der RAD, Dr. med. H____, fest (vgl.

Bericht vom 10. September 2021, IV-Akte 18), bei der diagnostizierten

Erythromelalgie handle es sich um eine Krankheit, welche Tätigkeiten mit

mechanischer oder thermischer Belastung der Zehen (z.B. durch das Tragen von

Stahlkappenschuhen) verunmögliche. Die Tätigkeit in der Werkstatt beim Verein C____

in [...] sei dem Beschwerdeführer deshalb unzumutbar. Zumutbar sei allerdings

jede leichte überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzem Gehen oder Stehen,

ohne die Notwendigkeit geschlossene Schuhe oder gar Sicherheitsschuhe zu

tragen. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig. In seinem Bericht

vom 13. Oktober 2021 nahm der RAD, nunmehr Dr. med. I____, erneut Stellung und

hielt fest, die erlernte und angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Fachmann Betreuung EFZ sei in vollem Umfang zu 100% zumutbar, da für diesen

Tätigkeitsbereich keine Sicherheitsschuhe erforderlich seien. Sämtliche

wechselrhythmischen Tätigkeiten seien zumutbar. Tragen von geeignetem Schuhwerk

bis hin zu Arbeitsschuhen S1 Sandalen mit Stahlkappe sei zumutbar (vgl. Bericht

vom 13. Oktober 2021, IV-Akte 31). Nach Erlass des Vorbescheids unterlegte Dr. med.

I____ erneut seine medizinische Einschätzung und bekräftigte, dass aufgrund einer

funktionellen Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe

auf Ebene der Arteriolen der Zehen sich diese (Anmerkung: vom Beschwerdeführer

geltend gemachten) weitreichenden Einschränkungen nicht ableiten liessen.

Ferner gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte seine

Alltagsaktivitäten entsprechend dieser Begrenzung eingeschränkt habe (vgl.

Bericht vom 24. November 2011).

4.4

Der RAD, Dr. med. I____, legt nachvollziehbar dar, dass sämtliche Abklärungen

zum Ausschluss einer sekundären Erythromelalgie sich gemäss den vorliegenden

Akten unauffällig präsentieren würden. Diagnostiziert sei einzig eine

funktionelle Zirkulationsstörung im Sinne einer Regulationsstörung der Gefässe

auf Ebene der Arteriolen der Zehen. Zu Recht weist er darauf hin, dass anamnestisch

sich keine Begrenzungen der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben

würden, was sich auch in seinen Freizeitaktivitäten zeigt (vgl. Erstgespräch

Frühintervention vom 21. September 2021, IV-Akte 23; Lebenslauf, persönliche

und ehrenamtliche Tätigkeiten, IV-Akte 25, S. 2). Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den RAD, wonach in jedem Fall eine berufliche Tätigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang besteht (vgl. Bericht

RAD vom 24. November 2021, IV-Akte 43), ist unter Berücksichtigung der

vorliegenden medizinischen und weiteren Akten schlüssig. Ebenso, dass die

erlernte Tätigkeit mit Fachrichtung Kleinkinderbetreuung nach wie vor zumutbar

ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diplomierter Betreuer in der Werkstatt

hingegen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen

diesbezüglich keine Diskrepanzen zwischen den beiden RAD-Ärzten. Bezüglich der

allgemeinen funktionellen Einschränkungen hebt sich die Einschätzung von Dr. med.

I____ insoweit von Dr. med. H____ ab, als er diese in nachvollziehbarer Weise

herleitet. Zwar äussern sich die konsultierten Fachärzte (vgl. E. 4.2.1. bis

4.2.3

hiervor) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine solche wurde lediglich durch

Dr. med. G____ festgelegt. Allerdings setzt die behandelnde Hausärztin die von

ihr geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht in Relation zu den gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und dem beruflichen Anforderungsprofil des

Beschwerdeführers, sondern stützte sich massgeblich auf dessen subjektive

Angaben. Hinzukommt, dass Dr. med. G____ ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei

gleichbleibender Befundlage innert kurzer Zeit änderte, was ebenfalls nicht

ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf

8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3

je mit Hinweisen), kann allerdings der Beurteilung von Dr. med. G____ kein

allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Keinesfalls vermag ihre Einschätzung

auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch den RAD hervorzurufen, welche

im Einklang mit der übrigen Aktenlage steht.

4.5

Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten

Tätigkeit einschliesslich des erlernten Berufs als Fachmann Betreuung EFZ Kleinkinderbetreuung

eine volle Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als diplomierter Betreuer

in der Werkstatt beim Verein C____ ist nicht mehr zumutbar. Die Voraussetzungen

für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung sind vorliegend mangels

Bestand einer leistungsbegründenden Invalidität jedoch nicht erfüllt. Vor

diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob die für die

Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20%

erreicht wird oder nicht (vgl. E. 3.2.1. hiervor).

4.6

Die Beschwerdegegnerin lehnte folglich mit Verfügung vom 6. Dezember

2021.

den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der vollen

Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit zu Recht ab. Die Verfügung vom 6.

Dezember 2021 ist daher zu schützen. Anzufügen ist schliesslich, dass mit Blick

auf das Erstgespräch der Frühintervention vom 21. September 2021 (IV-Akte 23)

und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (IV-Akte 25) fraglich

erscheint, ob der Wunsch auf eine berufliche Neuorientierung effektiv im

Zusammenhang mit den durch die Erythromelalgie verursachten Beschwerden steht

und nicht vielmehr auf invaliditätsfremden Faktoren beruht.

5.

5.1

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten mit

einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes

Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 18. März 2022

einen Betrag von CHF 61.00 als Selbstbehalt direkt an das Gericht zu leisten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer im teilweisen

Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr

von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer zugesprochen und aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Im Umfang von CHF 61.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten

Selbstbehalt verweisen, welcher der Beschwerdeführer direkt an das Gericht zu

leisten hat.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: