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Entscheid

IV.2022.101

Zumutbarkeit von Schadenminderungsauflagen. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

14. März 2023Deutsch19 min

der Schulzeit von 2013 bis 2016 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsfachmann

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.101

Verfügung vom 26. September

2022

Zumutbarkeit von

Schadenminderungsauflagen. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Beendigung

der Schulzeit von 2013 bis 2016 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsfachmann

EFZ (Lehrvertrag IV-Akte 2, S. 4). Im Anschluss arbeitete er im Lehrbetrieb

weiter. Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis auf den

31. Juli 2017, da er eine neue Arbeitsstelle antreten wolle

(Kündigungsschreiben IV-Akte 34, S. 9).

Am 30. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf

Initiative seiner Mutter hin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Morbus

Crohn-Erkrankung sowie psychischer Probleme aufgrund seiner Arbeitslosigkeit

zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (IV-Akte 5). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes

erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein. Mit Stellungnahme

vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 24) hielt der regionale ärztliche

Dienst (RAD) fest, aufgrund der vorliegenden Arztberichte bestehe keine

Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer der Einladung zum Erstgespräch am

27. Februar 2019 nicht nachgekommen war (IV-Akte 32), äusserte sich der

RAD am 25. März 2019 nach weiteren Erkundigungen in der Schule, beim

Lehrbetrieb und bei der KESB erneut zur medizinischen Situation. Aufgrund der

vorliegenden Berichte sei unklar, ob beim Beschwerdeführer eine relevante

Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht vorliege. Es werde deshalb eine

Untersuchung durch eine RAD-Psychiaterin vorgeschlagen (IV-Akte 37). In

der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen

Untersuchung am 9. Mai 2019 durch die RAD-Ärztin Dr. med. B____, FMH

Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psycho­therapie, ein (IV-Akte 42). Nachdem

der Beschwerdeführer dem Aufgebot keine Folge geleistet hatte, hielt die RAD-Psychiaterin

mit Stellung­nahme vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) fest, es bestünden

starke Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Eine

psychiatrisch-psycho­therapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Aktuell

sei der Beschwerdeführer nicht eingliederbar, da vorgängig medizinische

Massnahmen nötig seien. Am 10. Mai 2019 (IV-Akte 46) schloss die

Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 51)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine

Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen mit, dass nach medizinischer

Einschätzung berufliche Massnahmen nur dann erfolgsversprechend seien, wenn er

regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und nachweislich

abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar 2020 Gelegenheit

nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psycho­therapeutischen

Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen

eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum

Drogenscreening und zur quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem

der Beschwerdeführer den Auflagen auch nach verlängerter Frist nicht Folge

geleistet hatte und nach Stellungnahme des RAD vom 14. Mai 2020

(IV-Akte 56) wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen wegen

Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflagen mit Verfügung vom 10. No­vember

2020 (IV-Akte 59) ab.

Am 30. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Diese

forderte ihn mit Schreiben vom 11. April 2022 (IV-Akte 63) auf, bis

zum 25. Mai 2022 den Labornachweis des Drogenscreenings sowie die

schriftliche Bestätigung einer regelmässig durchgeführten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorzulegen. Am 19. Mai 2022

liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Liste seiner

behandelnden Ärzte zukommen (IV-Akte 66). Mit Vorbescheid vom 11. Juli

2022 (IV-Akte 67) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie gedenke, das

Leistungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der

Neuanmeldung keinen Nachweis für die Erfüllung der Schadenminderungsauflagen

eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den

geforderten Auflagen. Am 26. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 68).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 wird beantragt, es sei

die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer erneut

Gelegenheit einzuräumen, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen und zu

erbringen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

30.

November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Januar

2023.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.

Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG)

und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom

19.

Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung

datiert vom 26. September 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der

IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Somit sind die Bestimmungen des IVG

in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgeblich.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des

Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2019 im

Rahmen einer Schadenminderungsauflage darauf aufmerksam gemacht worden sei,

dass berufliche Massnahmen nur dann gewährt werden könnten, wenn er regelmässig

einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und eine Urinprobe zum Drogenscreening

abgegeben habe. Den Aufforderungen, sich bezüglich dieser Auflagen zu melden, sei

der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er sei jedoch darauf aufmerksam

gemacht worden, dass er sich wieder bei der Invalidenversicherung anmelden

könne, wenn er die Auflagen zur Behandlung und Abgabe einer Urinprobe zu einem

späteren Zeitpunkt nachweislich erfülle. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen

der Neuanmeldung vom 30. März 2022 keine der Schadenminderungsauflage vom

16.

Dezember 2019 entsprechenden Befunde oder Therapiebestätigungen

eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den

geforderten Auflagen (Beschwerdeant­wort Ziff. III Rz. 3 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund

seines psychischen Leidens seine Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen können.

Jetzt aber habe sich seine Situation verbessert, er nehme wieder Termine bei

seinem Hausarzt wahr und könne ab Januar auch eine psychiatrische Behandlung

aufnehmen (Beschwerde S. 3 f.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf

zureichender Grundlage vom Beschwerdeführer einfordert, der

Schadenminderungsauflage vom 16. Dezember 2019 entsprechende Laborbefunde und

Therapiebestätigungen einzureichen, und – nachdem dieser der Aufforderung

innert gesetzter Frist nicht nachgekommen ist – zu Recht die Ablehnung des

Leistungsbegehrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG verfügt hat bzw. nach

seiner Neuanmeldung mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsgesuch erneut

abgewiesen hat.

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3

IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen

beruflicher Art (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche

Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden)

invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8

Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die

voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. Art. 7

Abs. 1 ATSG).

3.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der

Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr

Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich

zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei

jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1

mit Hinweisen).

3.3

Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG

und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und

den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie

ist verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen

teilzunehmen, worunter insbesondere medizinische Behandlungen,

Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung

fallen (vgl. zum Ganzen Fässler,

Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in:

SZS 62/2017 S. 137 ff., insbesondere S. 157 f.) Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren

(ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte

Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21

Abs. 4 ATSG).

3.5

Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der

Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits

die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder

erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die

versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine

(wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es

keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu

konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich

gewesen wäre.

3.6

Die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur so lange

greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang

besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher

Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung

aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben,

fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es ist

deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die

bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist. Die nach

Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte

subjektive Eingliederungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit, welche zur

Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Doch wenn die verweigerte Mitwirkung

zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion

nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert

wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 E. 3.3 mit weiterem Hinweis).

Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist gegebenenfalls als

Neuanmeldung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom

22.

März 2010 E. 5.1) bzw. sollte zu einem regulären

Abklärungsverfahren führen (vgl. dazu die berechtigte Kritik von Lendfers, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht Zeitraum Juli 2016 bis und mit Juli

2017, in: JaSo 2018, S. 96).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit Verfügung vom 10. No­vember

2020.

(IV-Akte 59) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage abgelehnt. Dem

Beschwerdeführer war vorgängig mit Schreiben vom 16. Dezember 2019

(IV-Akte 51) unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und die

Säumnisfolgen mitgeteilt worden, nach medizinischer Einschätzung (Stellungnahme

RAD vom 9. Mai 2019; IV-Akte 44) seien berufliche Massnahmen nur dann

erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung

nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar

2020.

Gelegenheit nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psycho­therapeutischen

Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen

eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum

Drogenscreening und quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem

der Beschwerdeführer dem nicht Folge geleistet hatte, war er entsprechend mit

besagter Verfügung vom 10. November 2019 androhungsgemäss sanktioniert worden.

4.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte nunmehr mit Verfügung vom 26. September

2022.

erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab,

da er der ausgesprochenen Schadenminderungsauflage weiterhin nicht nachgekommen

sei (vgl. IV-Akte 68). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht

gefolgt werden.

4.3

Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder

eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss

verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich

der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (Brunner/Vollenweider, Basler Kommentar

ATSG, Basel 2020, N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch Fässler, a.a.O., S. 154 f.). Ist

eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht

einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter

Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht

gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom

20.

März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung ist

ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen nicht

erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus

anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit

Hinweisen).

4.4

Zur Frage, ob vorliegend eine schuldhafte Verletzung der

Mitwirkungspflicht vorliegt, ergibt sich Folgendes aus den Akten:

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin schloss – gestützt auf die Stellungnahme

der RAD-Psychiaterin Dr. med. B____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) –

darauf, die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

sei fachärztlich dringend indiziert. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai

2020.

(IV-Akte 56) hatte die RAD-Ärztin zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer

habe sich gezielt jeder therapeutischen Massnahme entzogen. Ebenso habe er

offenbar sehr gezielt jeden Kontakt mit dem von der KESB eingesetzten Beistand

verhindert. In den aktuell vorliegenden Akten würden sich keine Hinweise

finden, nach denen die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie nicht zumutbar

sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass keine

psychische oder somatische Erkrankung vorliege, welche die Urteilsfähigkeit des

Beschwerdeführers beeinträchtige. Somit würden sich keine Hinweise ergeben,

wonach die Schadenminderungsauflagen aufgrund eines Krankheitsgeschehens nicht

umsetzbar seien, diese seien zumutbar.

4.4.2

Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 (IV-Akte 48) hatte die

KESB eine Begleitbeistandschaft zur Unterstützung bei der Arbeitstätigkeit und

Tagesstruktur sowie eine Vertretungsbeistandschaft für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen

errichtet. Bei einem Austausch zur Situation am 13. Dezember 2019 (s.

Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 13. De­zember 2019, Protokoll S. 3)

führte der Beistand des Beschwerdeführers aus, er habe keine Beziehung zur

Zusammenarbeit aufbauen können. Es gebe keine tragfähige Kooperation, der

Beschwerdeführer sei telefonisch nicht erreichbar und auch bei vereinbarten

Besuchen mehrfach nicht anwesend gewesen. Obwohl er Unterstützung angeboten

habe, sei vergeblich versucht worden, eine psychotherapeutische Behandlung zu

beginnen. Er habe die Aufhebung der Beistandschaft beantragt, da eine

Begleitung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Am 7. April 2020 hob

die KESB die zivilrechtlichen Massnahmen auf (IV-Akte 54).

4.4.3

Am 13. Januar 2020 (Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 13. Ja­nuar 2020; Protokoll S. 4 f.) hatte die

Mutter des Beschwerdeführers berichtet, dass sie ihren Sohn zur psychiatrischen

Behandlung angemeldet habe. Ein Behandlungstermin sei in sechs bis sieben

Wochen möglich. Die Gesprächstermine würden anfänglich zu Hause stattfinden, um

zunächst ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Therapie stabil zu

beginnen. Am 11. Juni 2020 fand eine erste Heimtherapie statt (Protokoll­eintrag

der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020; S. 6), worauf die

Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Psychologin einen Arztbericht

einforderte (IV-Akte 57). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am

17.

August 2020 (Protokoll­eintrag der Beschwerdegegnerin vom

17.

August 2020, S. 7), der Beschwerdeführer sei nach der ersten

durchgeführten Heimtherapie zum vereinbarten zweiten Termin am 18. Juni

2020.

nicht erschienen. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant, der

Beschwerdeführer habe sich auch nicht mehr gemeldet. Der angefragte Arztbericht

könne deshalb nicht ausgefüllt werden.

4.4.4

Dass sich der Beschwerdeführer gezielt jeder therapeutischen

Massnahme entzogen und gezielt und bewusst jeden Kontakt mit dem von der KESB

eingesetzten Beistand verhindert habe, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.

Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Bericht des RAD vom 25. März 2019, dass

der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unklar ist. Darin wird

festgehalten, dass aus den Akten des schulpsychologischen Dienstes schwierige

psychosoziale Verhältnisse seit früher Kindheit dokumentiert seien (z.B. Vater

mit übermässigem Alkoholkonsum und Neigung zur Gewaltanwendung, der 2006 einen

Herzinfarkt erlitt; Mutter mit Mamma-Karzinom im Jahr 2016 und Überforderung).

In der Schule zeigte der Beschwerdeführer ausserdem auffälliges, übergriffiges

und delinquentes Verhalten, was zum Schulwechsel führte. Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei wieder auffällig. Er nehme keine Termine wahr, sei nicht

erreichbar, konsumiere Drogen, habe keine Tagesstruktur, scheine zu

bagatellisieren, zeige aber auch einen gewissen Leidensdruck (IV-Akte 37).

Insgesamt ist es weder dem Beistand noch der Therapeutin gelungen, mit dem

Beschwerdeführer eine Beziehung zur Zusammenarbeit aufzubauen. Daraus kann jedoch

nicht überwiegend wahrscheinlich geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe

sich gezielt und willentlich jeglicher Zusammenarbeit entzogen. Die Ansicht, es

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine

psychische oder somatische Erkrankung vorliege, aufgrund derer die Schadenminderungsauflagen

nicht umsetzbar seien, kann den Akten jedenfalls nicht eindeutig entnommen

werden. Die KESB hatte am 3. März 2020 (vgl. Protokolleintrag der

Beschwerdegegnerin vom 3. März 2019, Protokoll S. 2 f.) berichtet,

der Beschwerdeführer konsumiere Cannabis. Er wolle keine Unterstützung, auch

sei er bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung uneinsichtig und es fehle

die Krankheitseinsicht. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, aktuell stehe er

aber nicht in Behandlung.

4.4.5

In somatischer Hinsicht hatte der behandelnde Arzt mit Bericht

vom 21. Ja­nuar 2019 (IV-Akte 19) festgehalten, mit Blick auf die

beim Beschwerdeführer seit 2012 vorliegenden Colitis ulcerosa sei aktuell von

einer Remission der Erkrankung auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht

bestehe momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt. Auch die RAD-Ärztin pract. med. C____ hatte

in der Stellungnahme vom 25. März 2019 (IV-Akte 37) ausgeführt,

aufgrund der vorliegenden Akten sei weiterhin von einer Remission der Colitis

auszugehen. Dadurch könne keine relevante und langandauernde Arbeitsunfähigkeit

begründet werden. Die rezidivierende Übelkeit des Beschwerdeführers werde auf

seinen Cannabiskonsum zurückgeführt. Die ärztliche Empfehlung sei, den Konsum

zu sistieren.

4.5

Gestützt auf diese Akten kann nicht ohne Weiteres von einer

schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden. Der Einwand

des Beschwerdeführers, wonach er weder im Verfahren der Erstanmeldung noch bei

der Neuanmeldung in der Lage gewesen sei, den Schadenminderungsauflagen

nachzukommen, ist daher grundsätzlich vereinbar mit der oben dargestellten

(medizinischen) Aktenlage. Zusammenfassend kann nicht ohne weitere

medizinischen Abklärungen von der Zumutbarkeit der geforderten Massnahmen

ausgegangen werden. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Auch

ergibt sich aus den vorhandenen Akten jedenfalls kein medizinisch hinreichend

nachvollziehbares Bild über den psychischen Gesundheitszustand sowie über eine

mögliche Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit

und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.6

Damit überzeugt auch die Verneinung eines Anspruches auf berufliche

Massnahmen ohne weitere Abklärung nicht. Es erscheint daher angebracht, dass

die Beschwerdegegnerin zunächst den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Rahmen einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung

abklärt. Dabei hat sich die Gutachtensperson auch zur Frage zu äussern, ob die

Einhaltung der auferlegten Schadenminderungsauflagen zumutbar ist.

5.

5.1

Bei alledem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich

die versicherte Person nach Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen und

fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung

notwendig und zumutbar sind. Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen

steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die

subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven

Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob

die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die

Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven

Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit

Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob

diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit

hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder

gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person

tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der

persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die

üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret

entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.2

Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

6.

6.1

Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die

Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren

medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im

Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über einen Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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