IV.2022.102
Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen bejaht. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen.
26. Januar 2023Deutsch26 min
Psychotherapie sowie Neurologie in Auftrag. Dieses wurde über SuisseMED@P der E____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.102
Verfügung vom 16. September 2022
Geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen bejaht. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1971 in B____ geborene Beschwerdeführerin lebt seit Juli 1997 in der
Schweiz (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 10). Vom 1. August 2007 bis zum
31. März 2008 arbeitete sie in unregelmässigem Pensum beim C____. Das
Arbeitsverhältnis wurde durch eine gegenseitige «Übereinkunft aus persönlichen
Gründen» beendet (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Januar 2009,
IV-Akte 7).
b)
Am 20. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
einer HIV-Infektion und Bluthochdruck sowie Medikamentennebenwirkungen bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Rahmen ihrer
Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr.
med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Gutachten vom
3. Juni 2009, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Der Gutachter ging von
einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % aus (IV-Akte 16,
S. 11). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 und Verfügung
vom 1. März 2010 ab (IV-Akten 17 und 25). Die Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
c)
Im November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut wegen einer
HIV-Infektion, Bluthockdruck und Depressionen zum Bezug von Invalidenleistungen
an (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 5. November 2013, IV-Akte 30). Mit
einem Gesuch vom 15. August 2014 beantragte sie zudem die Kostenübernahme
für eine Fussheberschiene (IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin entsprach
dem Gesuch mit Mitteilung vom 20. August 2014 (IV-Akte 55).
d)
Im Rahmen ihrer Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Rente oder berufliche Integration gab die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie in Auftrag. Dieses wurde über SuisseMED@P der E____
(nachfolgend: E____ Begutachtung) zugewiesen (vgl. E-Mail vom 27. Januar
2015, IV-Akte 63). Basierend auf der Begutachtung (vgl. polydisziplinäres
Gutachten vom 27. August 2015, IV-Akte 81) und den Berichten des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
14. Oktober 2015, IV-Akte 86 und Abklärungsbericht vom 19. November
2015, IV-Akte 95) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 4. März 2016 mit, dass sie ihr – unter Anwendung der
gemischten Methode – vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014
eine Dreiviertelsrente auszurichten gedenke. Darüber hinaus habe sie jedoch
keinen Rentenanspruch (IV-Akte 104). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
Einwand (vgl. Protokoll der mündlichen Stellungnahme vom 14. März 2016,
IV-Akte 109, sowie Einwandbegründung vom 20. Mai 2016,
IV-Akte 116).
e)
Nach der Einholung weiterer medizinischer Berichte, veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei der E____
Begutachtung (vgl. Mitteilung vom 5. April 2018, IV-Akte 149). Mit
einer Stellungnahme vom 15. Mai 2018 kritisierte die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre damalige Rechtsvertreterin, den Gutachtensauftrag und beantragte
eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Akte 157). Daraufhin verfügte die
Beschwerdegegnerin am 6. November 2018 die Durchführung einer rein
psychiatrischen Begutachtung und die Umformulierung der Fragen 2 und 3
(IV-Akte 168). Die gutachterliche Untersuchung fand sodann am
22. März 2019 statt (vgl. psychiatrisches Gutachten der E____ Begutachtung
von Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom 3. Juni 2019, IV-Akte 173).
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni
2019 und Verfügung vom 20. September 2019 vom 1. Mai 2014 bis zum
31. Juli 2014 eine Viertelsrente und vom 1. August 2014 bis zum
31. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen
Rentenanspruch (IV-Akten 176 und 184). Auch diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
f)
Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Dabei wies sie auf eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hin (IV-Akte 186). Die
Beschwerdegegnerin nahm wiederum Abklärungen vor. Sie holte Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. IV-Akten 193, 205, 213, 214,
215 und 221) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht
vom 5. März 2021, IV-Akte 222). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 kam
sie zum Schluss, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, weil sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht
verändert habe (IV-Akte 226). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
5. August 2021 Einwand (IV-Akte 227). Innert der ihr von der
Beschwerdegegnerin gesetzten Frist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben
vom 23. August 2021 und Schreiben vom 7. Januar 2022, IV-Akten 228
und 229 reichte die Beschwerdegegnerin kein weiteres Schreiben ein. Mit
Verfügung vom 16. September 2022 (IV-Akte 237) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
17.
Oktober 2022 (Postaufgabe 18. Oktober 2022) beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 19. September 2022
aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw.
weitere Abklärungen durchzuführen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
30.
November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine
Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023).
III.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung
gibt sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
letzten Verfügung vom 20. September 2019 (IV-Akte 184) nicht
verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf
die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche auf den
Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen basieren.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr
Gesundheitszustand habe sich seit 2015 stark verschlechtert. Ohne Schmerzmittel
könne sie fast nicht gehen und es würden immer noch medizinische Abklärungen
durchgeführt. Sie halte das Leistungsbegehren aufrecht.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist umstritten, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom
20.
September 2019 verändert hat. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin ist nicht der Zeitraum seit 2015 entscheidend (vgl. dazu
unten E. 3.2.).
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Die Höhe des Rentenanspruchs wird
gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen
Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch
auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Für einen
Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in
Art. 28b Abs. 4 IVG genannten Abstufungen.
3.2
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht
(lit. b). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11
E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb,
BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014
vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung
einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114
E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni
2017.
E. 3.1 ff.).
3.3
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen
(Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG
sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219
E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die
notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein
einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei
hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. dazu Art. 61
lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat
Dispositiv
das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160
E. 1b und 1c).
3.4.
Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er
die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009
vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und
BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,
105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss
besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von
Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine
versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.,
9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom
28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 4.1).
4.
4.1.
Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Neuanmeldung vom März
2020 zugrunde liegen, ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild:
4.1.1 Die Neurologie des G____spitals [...] stellte im Bericht
vom 24. Februar 2020 (IV-Akte 193) folgende Diagnosen:
1.
Pseudoradikuläres
Schmerzsyndrom Arm links
2.
Radikuläres
Reizsyndrom C6 rechts
3.
Pyelonephritis
links mit E. coli Bakteriämie, ED 07.11.2019
4.
HIV-Infektion ED
02/2007
5.
Passagere,
schwere Hypokaliämie, ED 07.11.2019
6.
Prädiabetes
7.
St. n.
Hemithyreoidektomie
8.
Rezidivierende
Malaria
9.
Rezidivierende
Bauchschmerzen unklarer Ätiologie, ES 17.01.2019
Die zuständige Ärztin berichtete, die Infiltration des
Facettengelenks links Ende November 2019 habe zu einer guten Schmerzreduktion
im linken Arm geführt. Seit Mitte Januar bemerke die Beschwerdeführerin «jedoch
erneut Schmerzen im linken Arm, welche vom Nacken über den Ober- und Unterarm
bis in Richtung Dig. II/III links» reichten. Die Schmerzen seien von einem
bohrenden, nagenden Charakter und liessen sie nachts kaum schlafen. Bei
aktivierter Spondylarthrose der Facettengelenke der Halswirbelkörper (HWK) 6/7
empfehle sie eine erneute CT gesteuerte Infiltration.
In einem weiteren Bericht vom 6. März 2020
(IV-Akte 193, S. 6 ff.) nannte die behandelnde Ärztin des G____spitals
[...] im Wesentlichen dieselben Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierte sie eine
«subakute lakunäre cerebrale Ischämie im Genu der Capsula interna rechts, auf
den Globus pallidus übergreifend, ES 25.02.2020, ED 09.03.2020». Dies, nachdem
die Beschwerdeführerin sich wegen Zuckungen im Gesicht vorgestellt hatte. Die Ärztin
verschrieb der Beschwerdeführerin Medikamente und empfahl eine gute
Blutdruckeinstellung und vorerst diätische Behandlung der Glukoseintoleranz
bzw. des Prädiabetes.
Aufgrund der festgestellten Ischämie fand im Weiteren eine
kardiologische Abklärung im G____spital [...] statt. Aus dem entsprechenden
Bericht vom 23. März 2020 (IV-Akte 193, S. 9 f.) geht
hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach Nachweis einer zerebralen Ischämie
keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle bestehe. Es seien keine weiteren
Kontrollen geplant.
Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Akte 213,
S. 6 f.) nannte die Neurologie des G____spitals [...] folgende
Diagnosen:
1.
Radikuläres
Schmerzsyndrom C7 und C6 links
2.
Status nach
radikulärem Reizsyndrom C6 rechts bei Bandscheibenextrusion HWK 5-6 rechts mit
foraminaler Kompression C6 rechts
3.
Carpaltunnel bds.
4.
St. nach
Diskektomie L4-5 und Re-Fenestration 7/2014
5.
HIV-Infektion ED
2/2007
6.
«Weitere
Diagnosen siehe vor Sprechstundenbericht vom 23.07.2020».
Der zuständige Arzt berichtete über eine CT-gesteuerte
periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel C7 links. Er hielt fest, das
Resultat sei ausgezeichnet. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie aktuell
keine Schmerzen mehr habe und auch das Taubheitsgefühl im Mittelfinger nicht
mehr vorhanden sei. Nur die morgendlichen bewegungsabhängigen Schmerzen in den
PIP Gelenken beider Hände seien noch vorhanden. Der Arzt des G____spitals [...]
schlug vor, dass die Beschwerdeführerin noch während zwei Wochen Pregabalin
einnehme und stellte fest, dass keine weitere Kontrolle geplant sei.
Aus dem Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September
2020 (IV-Akte 205) ergeben sich keine neuen Informationen.
4.1.2 Die Psychiatrie H____ nannte in einem Bericht vom
1. März 2021 (der Bericht weist auf der ersten Seite das Datum vom 7. September
2020 aus, jedoch wird im Bericht selbst als letzter Kontrolltermin der
2. Februar 2021 genannt, sodass auf das am Ende des Berichts genannte
Datum abzustellen ist; IV-Akte 221) eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11), ein Fatiguesyndrom bei ausgebauter Pharmakotherapie bei HIV,
aktenanamnestisch eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und ebenfalls
aktenanamnestisch eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dazu wurde festgehalten, die
aktenanamnestisch beschriebene wahnhafte Störung lasse sich gegenwärtig nicht
mehr sichern. Es werde weiterhin, wie im Befund dargestellt, ein gewisses
Verfolgungserleben beschrieben, von überwertigem, fraglich wahnhaftem
Charakter, dass aber insgesamt eher in den Hintergrund trete und zwanglos im
Rahmen der affektiven Störung verstanden werden könne. Zu berücksichtigen sei
allerdings auch die Dauermedikation mit Quetiapin. In vergleichbarem Sinne
könne gegenwärtig auch die Angstsymptomatik nicht als eigenständige Diagnose
gesichert werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in
sozial-psychiatrischer Behandlung mit 14-täglichen bis monatlichen
Einzelgesprächen und sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
Es bestünden eine ausgeprägte Energie- und Hoffnungslosigkeit,
rasche Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit, ein Gefühl der
Sinnlosigkeit, Konzentrationsstörungen, eine gedankliche Einengung und
allgemein reduzierte Belastbarkeit. Das Verfolgungserleben und die Ängste
verstärkten den sozialen Rückzug. Es falle der Beschwerdeführerin schwer,
verschiedenes (z.B. Termine) miteinander zu koordinieren. Weiter bestehe ein
Schamerleben bezüglich der HIV-Erkrankung sowie, in Bezug darauf, dass sie dem
Ehemann und dem Sohn zur Last falle.
Es gelinge der Beschwerdeführerin oftmals kaum, Aufgaben
eigenständig anzugehen. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Aufgaben könnten
nicht zu Ende gebracht werden und komplexere Abläufe gelängen aufgrund der
Konzentrationsstörungen nicht. Soziale Interaktionen seien von Ängsten
begleitet. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien allgemein stark
reduziert. Es zeige sich auch eine massive Einschränkung in der
Haushaltsarbeit: An besseren Tagen könne sie den Ehemann bei leichten Arbeiten
unterstützen, was jedoch selten sei. Ansonsten sei sie ganz auf ihn angewiesen.
Er übernehme die meisten Aufgaben im Haushalt wie Einkaufen, Wäsche, Kochen und
Reinigen der Wohnung.
Die Behandelnden kamen zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei
der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit
gerechnet werden.
4.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____,
führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 213,
S. 1 ff.) im Wesentlichen dieselben Diagnosen auf wie sie bereits aus
den zitierten Berichten hervorgingen. Zudem nannte er als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom L5 bzw. L4 bis S1 links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erklärte er, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr theoretisch ab sofort
für maximal ein bis zwei Stunden täglich in leichter Arbeit mit
Wechselbelastung und ohne Zeitdruck oder Bedienen von Maschinen zumutbar. Die
Prognose sei schlecht. Es sei nicht mit einer namhaften Besserung zu rechnen.
4.1.4 Im Bericht der J____klinik vom 4. Juli 2022
(IV-Akte 234, S. 2 f.) findet sich die Diagnose «chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Exazerbation nach Sturz». Dazu
erklärte Dr. med. K____, FA interv. Schmerztherapie SSIPM, FA FMH
Allgemeine Innere Medizin, klinisch hätten sie ein aktiviertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom gesehen. Bildgebend hätten sich mehretagere
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt.
4.2.
4.2.1 In seinem RAD-Bericht vom 21. April 2021
(IV-Akte 225) nahm Dr. med. L____, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie und Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, Stellung. Er erklärte, basierend auf dem Gutachten
von Dr. med. F____ der E____ Begutachtung vom 3. Juni 2019
(IV-Akte 173) sei der Beschwerdeführerin bei einer rezidivierenden
mittelgradigen depressiven Störung, einer anamnestisch generalisierten
Angststörung sowie einem anamnestisch bekannten und länger remittiertem Zustand
nach wahnhafter Störung 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Coiffeuse sowie in Verweistätigkeiten attestiert worden. Aufgrund
des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 27. August 2015 (IV-Akte 81)
seien bereits diverse weitere Diagnosen (der RAD-Arzt nannte dabei die dort
erwähnten somatischen Diagnosen) bekannt gewesen, welche ebenfalls
gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet hätten. Der
im Arztbericht der Psychiatrie H____ im März 2021 beschriebene
Gesundheitszustand (gemeint ist vermutlich der Bericht vom 1. März 2021,
IV-Akte 221, vgl. E. 4.1.2) stimme weiterhin mit der beschriebenen
rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger depressiver
Episode überein. Auch die antidepressive Behandlung sei seit Jahren unverändert
und die vormals diagnostizierte Angststörung sei nicht mehr aktiv, was formal
einer Verbesserung entspreche. Die vor mehreren Jahren wahnhafte Symptomatik
sei seit Jahren nicht mehr aufgetreten und übereinstimmend kein Grund für eine
Arbeitsfähigkeit als die bisher gutachterlich attestierte begründen könne. Die subakute
lakunäre cerebrale Ischämie sei ohne bedeutende Folgen abgeheilt und
übereinstimmend mit den medizinischen Berichten begründe diese keine relevante
Arbeitsunfähigkeit für die zur Diskussion stehende 50%ige
Rest-Arbeitsfähigkeit. Die HIV-Infektion werde antiretroviral behandelt und
weise im Vergleich zur bisherigen Abklärung keine massgebliche Änderung auf.
Das Fatiguesyndrom im Rahmen ausgebauter Pharmakotherapie bei HIV liege
ebenfalls seit Jahren vor, im Arztbericht des G____spitals [...] vom September
2020 (aufgrund der Äusserungen des RAD ist davon auszugehen, dass der Bericht
vom 22. September 2020, IV-Akte 214, gemeint ist und nicht der
Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September 2020, IV-Akte 205)
werde bezüglich HIV eine hervorragende Prognose attestiert. Sodann sei der
Arztbericht von Dr. med. I____ vom 15. Oktober 2020 insofern
nachvollziehbar, als die von ihm aufgeführten Diagnosen «radikuläres
Schmerzsyndrom C7 und C6 links», Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und
Verdacht auf Polyarthrosen Hände keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten,
zumal die Wurzelreizung erfolgreich habe behandelt werden können.
Zusammengefasst liege keine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung vor,
eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die bisher attestierte könne medizinisch
nicht begründet werden.
In Bezug auf die Veränderung der Einschränkung im Haushalt von
17 % (vgl. Abklärungsbericht vom 19. November 2015, IV-Akte 95)
auf 22 % (vgl. Abklärungsbericht vom 5. März 2021, IV-Akte 222)
erklärte er, die Differenz entfalle fast ausschliesslich auf den Bereich
Ernährung (neu 10.5 % statt 6 % Einschränkung). Dies sei durch den
Umstand bedingt, dass Ehemann und Sohn die kenianische Küche der
Beschwerdeführerin ablehnten, vermehrt Fertigprodukte zu sich nähmen und die
Beschwerdeführerin damit invaliditätsfremd weniger in der Küche arbeite. Damit
dürften die Differenzen in der Haushaltsabklärung messtechnisch und/oder
invaliditätsfremd und nicht medizinisch bedingt sein.
4.2.2 Im RAD-Bericht vom 12. September 2022 (IV-Akte 236)
äusserte sich Dr. med. L____ zum Bericht von Dr. med. K____ der J____klinik
vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 234, S. 2, vgl. E. 4.1.4). Er
erklärte, das im erwähnten Bericht genannte
chronische lumbospondylogene
Schmerzsyndrom sei nicht neu. Es bestünden schon seit acht Jahren Schmerzen im
Bereich der LWS. Dies decke sich mit der Aktenlage in dem Sinne, als diese
Beschwerden nicht erst seit acht Jahren bestünden, sondern bereits vorher und
somit vor dem Entscheid von Februar 2016 (vermutlich bezog sich der RAD hier
auf den Vorbescheid vom 4. März 2016, IV-Akte 104; letztlich ist dies
aber nicht entscheidend), so beispielsweise im Arztbericht der Neurochirurgie des
M____spitals [...] vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 78). Ein massgeblicher
neuer medizinischer Sachverhalt liege somit nicht vor. Zudem handle es sich um
eine Störung, welche sich mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen
verbessern lasse: mit Analgesie, Infiltration, Physiotherapie und spezifischem
Muskelaufbautraining. Diese Therapien seien der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Mitwirkung zumutbar. Das radikuläre Schmerzsyndrom C7 und C6 links im
beschriebenen Ausmass habe – wie von Dr. med. K____ bestätigt –
nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend hielt
Dr. med. L____ daran fest, dass seit der Verfügung kein massgeblich
verschlechterter Gesundheitszustand vorliege.
4.3.
Im der Verfügung vom 20. September 2016 (welche den
Referenzzeitpunkt markiert) zugrundeliegenden psychiatrischen Verlaufsgutachten
vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 173) stellte Dr. med. F____ der E____
Begutachtung – wie vom RAD zusammengefasst (vgl. E. 4.2.1) folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)
2.
Anamnestisch
generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
3.
Anamnestisch
Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert (ICD-10 F22.0).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie
keine (vgl. IV-Akte 173, S. 13). Die Gutachterin kam zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin,
als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Für Zeiten
stationärer Aufenthalte attestierte sie der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-Akte 172, S. 15 ff.).
Im dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vorangehenden
polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. August 2015
(IV-Akte 81, S. 2 ff.), welches unter Beteiligung von Innerer
Medizin, Psychiatrie, Infektiologie und Neurologie erstellt worden war, finden
sich folgende Diagnosen (IV-Akte 81, S. 26 f):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1)
2.
Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
3.
Anamnestisch
Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert unter suffizienter
Medikation (ICD-10 F22.0)
4.
Radikulopathie L5
links (ICD-10 M54.16)
5.
Chronische
Kopfschmerzerkrankung (ICD-10 R51)
6.
HIV-Infektion
CDC A3, ED 02/07
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Influenza A, ED
13.02.2015
2.
Infizierter
Pilonialsinus, ED 13.02.2015
3.
Diabetes mellitus
Typ 2, ED 02/2015
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter und die Gutachterin
aus, die angestammte, in der Schweiz aber nicht ausgeübte Tätigkeit als
Coiffeuse dürfte rein stehend und mit gewissen Zwangshaltungen nicht optimal
sein und bestenfalls zu 50 % möglich. Sonst habe die Beschwerdeführerin
diverse Hilfstätigkeiten ausgeübt. Es gelte deshalb das im Folgenden
beschriebene Belastungsprofil.
Somatisch bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit nach
zweimaliger Diskektomie L4/L5 07/2014 mit weiterbestehender Radikulopathie L5
links und residueller Grosszehenheberparese links von M4+, und am ehesten
pseudoradikulärer Ausstrahlungssymptomatik. So seien insbesondere körperlich
schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet und anhaltend mittelschwere zu ca.
50 % möglich. Ideal wäre eine leichte Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Ängste und ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit quantitativ
nur zu 60 % (Präsenzzeit) arbeitsfähig. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der rezidivierenden depressiven Störung mit
derzeit unter suffizienter Medikation leichter Episode in Kombination mit der
generalisierten Angststörung und einer weiterhin bestehenden erhöhten
Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung trotz suffizienter Medikation
leichter Episode in Kombination mit der generalisierten Angststörung und einer
weiterhin bestehenden erhöhten Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung
trotz suffizienter Medikation. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche
externe Stressoren wie z.B. erheblicher Zeit- und Termindruck, häufiger oder
anspruchsvoller Kundenkontakt oder Arbeiten spätabends/nachts auszuschliessen.
Aufgrund der Störung selbst oder auch möglicher Medikamentennebenwirkungen
(z.B. Müdigkeit, Konzentrationsstörungen) sollte die Beschwerdeführerin nicht
für Aufgaben eingesetzt werden, die ein hohes Mass an Sorgfalt oder
Reaktionsschnelligkeit erforderten oder ein Gefahrenpotential bergen würden. Es
sei zudem möglich bis wahrscheinlich, dass die effektive Leistungsfähigkeit im
Rahmen der Präsenzzeit zumindest phasenweise um durchschnittlich ca. 10 %
herabgesetzt sei, sodass gegebenenfalls davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen 60%iger Präsenz eine Leistung erbringe, die
normalerweise in einem 50 %-Pensum zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin
sei in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer
Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Auch ihre Anpassung an Regeln
und Routinen und das Planen und Strukturieren von Aufgaben seien ebenso wie
ihre Verkehrsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 81, S. 29 f.).
4.4.
In psychiatrischer Hinsicht sind die Ausführungen des RAD-Arztes Dr.
med. L____ nachvollziehbar. Weder aus den Diagnosen, noch aus den übrigen
Ausführungen im Bericht der Psychiatrie H____ vom 1. März 2021
(IV-Akte 221) ergeben sich Hinweise darauf, dass sich im Hinblick auf die
rezidivierende depressive Störung, die anamnestisch festgestellte generalisierte
Angststörung oder den Zustand nach wahnhafter Störung (die bereits im Gutachten
von Dr. med. F____ vom 3. Juni 2019 als remittiert bezeichnet worden
war; vgl. E. 4.3.) eine wesentliche Veränderung eingestellt hätte. Allerdings
ging Dr. med. L____ nicht weiter auf die Frage ein, ob sich hinsichtlich
des Fatiguesyndroms allenfalls eine Veränderung eingestellt habe. Er beliess es
dabei, darauf hinzuweisen, dass dieses seit Jahren bestehe. Es ist
grundsätzlich zutreffend, dass aus dem Bericht des G____spitals Baselland vom
22. September 2020 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich
ihrer HIV-Infektion seit vielen Jahren gut kontrolliert sei und diese keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 214, S. 2). Auch
wurde die Prognose in Bezug auf diese Infektion als «hervorragend» bezeichnet
(IV-Akte 214, S. 3). Wenn die HIV-Infektion direkt keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hat und seit vielen Jahren eine gute Einstellung der
HIV-Medikation besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass die ebenfalls seit
vielen Jahren erwähnte Fatigue welche allenfalls im Zusammenhang mit dieser
Medikation steht (vgl. z.B. den Bericht der Psychiatrie H____ vom
10. Dezember 2013, IV-Akte 34) ebenfalls keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hat. In diesem Punkt ist die Beurteilung des RAD unvollständig
und ist noch zu komplettieren.
Im Weiteren fällt auf, dass Dr. med. L____ des RAD
Psychiater und Allgemeinmediziner ist. Insofern ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass er sich zu den psychiatrischen und den somatischen Diagnosen
äusserte. Hinsichtlich der erstmals im Bericht des G____spitals [...] vom
6. März 2020 erwähnten subakuten lakunären cerebralen Ischämie «im Genu
der Capsula interna rechts, auf den Globus pallidus übergreifend»
(IV-Akte 193, S. 6) wäre jedoch die Einschätzung eines Neurologen
bzw. einer Neurologin angezeigt gewesen. Woraus Dr. med. L____ schliesst,
dass die Ischämie ohne bedeutende Folgen abgeheilt sei, ergibt sich nicht aus
seinen Ausführungen (vgl. E. 4.2.). Auch aus den übrigen vorliegenden
Berichten, namentlich der Neurologie des G____spitals [...] (vgl.
E. 4.1.1) lässt sich dieser Schluss nicht eindeutig ziehen. Die Ischämie
zeigte sich gemäss dem Bericht des G____spitals [...] vom 6. März 2020
(IV-Akte 193, S. 6) am 25. Februar 2020 erstmals Symptome.
Dieser Zeitpunkt liegt unzweifelhaft nach dem Erlass der Verfügung vom
20. September 2019 und somit nach dem Referenzzeitpunkt. Allfällige
Folgeerscheinungen könnten folglich eine (wesentliche) Veränderung des
Gesundheitszustands bedeuten, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken
könnte (vgl. E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich
weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. dazu E. 3.4.).
4.5.
Da noch keine neurologische Stellungnahme im Hinblick auf die Ischämie
erfolgte, erscheint es vorliegend derzeit nicht notwendig, direkt eine
Begutachtung zu veranlassen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin eine
neurologische Aktenbeurteilung einzuholen. Sollte der zuständige RAD – wie auf
ihrer Website angegeben (vgl. https://www.ivbs.ch/meine-situation/aerztespitaeler/regionaler-aerztlicher-dienst-rad/;
zuletzt eingesehen am 4. April 2023) – nicht über einen Facharzt bzw. eine
Fachärztin der Disziplin Neurologie verfügen (dies wird von Art. 48 IVV
nicht explizit verlangt), hat die Beschwerdegegnerin eine externe
(Akten-)Beurteilung einzuholen. Auch bezüglich der Fatigue genügt derzeit eine
aktenbasierte Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich selbst zu
prüfen, ob der RAD oder eine externe zur Frage, ob hinsichtlich dieser Diagnose
eine Veränderung eingetreten ist, Stellung beziehen soll.
4.6.
Im Hinblick auf die übrigen somatischen Diagnosen sind die
Ausführungen von Dr. med. L____ – wie diejenigen zu den psychiatrischen
Diagnosen (vgl. E. 4.4.) nachvollziehbar. In dieser Hinsicht erscheinen
derzeit keine weiteren Abklärungen notwendig.
4.7.
Nach der Durchführung der erwähnten Abklärungen, ist durch die
Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen notwendig sind. Nach
Abschluss ihrer Abklärungen, hat sie eine neue Verfügung zu erlassen.
5.
5.1.
Den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2021 (IV-Akte 222)
beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss diesem besteht eine Aufteilung
von 46 % Haushalts- und 54 % Berufstätigkeit. Dies entspricht der
Aufteilung, auf welche bereits bei der rechtskräftigen Verfügung vom
20. September 2019 (IV-Akte 184, S. 6) abgestellt wurde. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass sich diesbezüglich etwas verändert hätte.
5.2.
Was die im Bericht festgestellte Einschränkung von 22 % betrifft,
so ist diese leicht höher als zum Zeitpunkt der Verfügung vom
20. September 2019. Damals wurde noch von einer Einschränkung von
17 % ausgegangen (vgl. IV-Akte 184, S. 7). Da sich weder aus der
Beschwerde, noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass eine höhere
Einschränkung vorliegt, ist diese Beurteilung – vorbehaltlich der noch
durchzuführenden weiteren Abklärungen – nicht zu beanstanden. Ob die Erhöhung
der Einschränkung, wie vom RAD ausgeführt, invaliditätsfremd ist (vgl.
E. 4.2.1) kann derzeit offenbleiben. Diese Frage ist nach Durchführung der
notwendigen weiteren Abklärungen abschliessend zu klären.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Abschluss ihrer Abklärungen hat die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache
zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: