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Entscheid

IV.2022.102

Geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen bejaht. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen.

26. Januar 2023Deutsch26 min

Psychotherapie sowie Neurologie in Auftrag. Dieses wurde über SuisseMED@P der E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.102

Verfügung vom 16. September 2022

Geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen bejaht. Rückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1971 in B____ geborene Beschwerdeführerin lebt seit Juli 1997 in der

Schweiz (vgl. Niederlassungsbewilligung, Akte 2 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], S. 10). Vom 1. August 2007 bis zum

31. März 2008 arbeitete sie in unregelmässigem Pensum beim C____. Das

Arbeitsverhältnis wurde durch eine gegenseitige «Übereinkunft aus persönlichen

Gründen» beendet (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Januar 2009,

IV-Akte 7).

b)

Am 20. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen

einer HIV-Infektion und Bluthochdruck sowie Medikamentennebenwirkungen bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Im Rahmen ihrer

Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr.

med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Gutachten vom

3. Juni 2009, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Der Gutachter ging von

einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % aus (IV-Akte 16,

S. 11). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 und Verfügung

vom 1. März 2010 ab (IV-Akten 17 und 25). Die Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

c)

Im November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut wegen einer

HIV-Infektion, Bluthockdruck und Depressionen zum Bezug von Invalidenleistungen

an (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 5. November 2013, IV-Akte 30). Mit

einem Gesuch vom 15. August 2014 beantragte sie zudem die Kostenübernahme

für eine Fussheberschiene (IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin entsprach

dem Gesuch mit Mitteilung vom 20. August 2014 (IV-Akte 55).

d)

Im Rahmen ihrer Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf eine Rente oder berufliche Integration gab die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Neurologie in Auftrag. Dieses wurde über SuisseMED@P der E____

(nachfolgend: E____ Begutachtung) zugewiesen (vgl. E-Mail vom 27. Januar

2015, IV-Akte 63). Basierend auf der Begutachtung (vgl. polydisziplinäres

Gutachten vom 27. August 2015, IV-Akte 81) und den Berichten des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom

14. Oktober 2015, IV-Akte 86 und Abklärungsbericht vom 19. November

2015, IV-Akte 95) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 4. März 2016 mit, dass sie ihr – unter Anwendung der

gemischten Methode – vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014

eine Dreiviertelsrente auszurichten gedenke. Darüber hinaus habe sie jedoch

keinen Rentenanspruch (IV-Akte 104). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

Einwand (vgl. Protokoll der mündlichen Stellungnahme vom 14. März 2016,

IV-Akte 109, sowie Einwandbegründung vom 20. Mai 2016,

IV-Akte 116).

e)

Nach der Einholung weiterer medizinischer Berichte, veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei der E____

Begutachtung (vgl. Mitteilung vom 5. April 2018, IV-Akte 149). Mit

einer Stellungnahme vom 15. Mai 2018 kritisierte die Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihre damalige Rechtsvertreterin, den Gutachtensauftrag und beantragte

eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Akte 157). Daraufhin verfügte die

Beschwerdegegnerin am 6. November 2018 die Durchführung einer rein

psychiatrischen Begutachtung und die Umformulierung der Fragen 2 und 3

(IV-Akte 168). Die gutachterliche Untersuchung fand sodann am

22. März 2019 statt (vgl. psychiatrisches Gutachten der E____ Begutachtung

von Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom 3. Juni 2019, IV-Akte 173).

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Juni

2019 und Verfügung vom 20. September 2019 vom 1. Mai 2014 bis zum

31. Juli 2014 eine Viertelsrente und vom 1. August 2014 bis zum

31. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen

Rentenanspruch (IV-Akten 176 und 184). Auch diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

f)

Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Dabei wies sie auf eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hin (IV-Akte 186). Die

Beschwerdegegnerin nahm wiederum Abklärungen vor. Sie holte Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. IV-Akten 193, 205, 213, 214,

215 und 221) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht

vom 5. März 2021, IV-Akte 222). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2021 kam

sie zum Schluss, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, weil sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung nicht

verändert habe (IV-Akte 226). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

5. August 2021 Einwand (IV-Akte 227). Innert der ihr von der

Beschwerdegegnerin gesetzten Frist zur Verbesserung des Einwands (vgl. Schreiben

vom 23. August 2021 und Schreiben vom 7. Januar 2022, IV-Akten 228

und 229 reichte die Beschwerdegegnerin kein weiteres Schreiben ein. Mit

Verfügung vom 16. September 2022 (IV-Akte 237) hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

17.

Oktober 2022 (Postaufgabe 18. Oktober 2022) beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 19. September 2022

aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw.

weitere Abklärungen durchzuführen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

30.

November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert der ihr gesetzten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine

Replik ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023).

III.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung

gibt sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

letzten Verfügung vom 20. September 2019 (IV-Akte 184) nicht

verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf

die Beurteilungen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche auf den

Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen basieren.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, ihr

Gesundheitszustand habe sich seit 2015 stark verschlechtert. Ohne Schmerzmittel

könne sie fast nicht gehen und es würden immer noch medizinische Abklärungen

durchgeführt. Sie halte das Leistungsbegehren aufrecht.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist umstritten, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom

20.

September 2019 verändert hat. Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin ist nicht der Zeitraum seit 2015 entscheidend (vgl. dazu

unten E. 3.2.).

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Die Höhe des Rentenanspruchs wird

gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen

Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch

auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Für einen

Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in

Art. 28b Abs. 4 IVG genannten Abstufungen.

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht

(lit. b). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11

E. 2.3, BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb,

BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014

vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung

einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114

E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni

2017.

E. 3.1 ff.).

3.3

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen

(Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG

sowie Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. BGE 137 V 210, 219

E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die

notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein

einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei

hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht (vgl. dazu Art. 61

lit. c ATSG) die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat

Dispositiv

das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160

E. 1b und 1c).

3.4.

Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er

die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht

erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge

einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009

vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen

Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und

BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,

105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss

besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von

Sozialversicherungsleistungen allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine

versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3.,

9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom

28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011

E. 4.1).

4.

4.1.

Aus den medizinischen Unterlagen, welche der Neuanmeldung vom März

2020 zugrunde liegen, ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild:

4.1.1 Die Neurologie des G____spitals [...] stellte im Bericht

vom 24. Februar 2020 (IV-Akte 193) folgende Diagnosen:

1.

Pseudoradikuläres

Schmerzsyndrom Arm links

2.

Radikuläres

Reizsyndrom C6 rechts

3.

Pyelonephritis

links mit E. coli Bakteriämie, ED 07.11.2019

4.

HIV-Infektion ED

02/2007

5.

Passagere,

schwere Hypokaliämie, ED 07.11.2019

6.

Prädiabetes

7.

St. n.

Hemithyreoidektomie

8.

Rezidivierende

Malaria

9.

Rezidivierende

Bauchschmerzen unklarer Ätiologie, ES 17.01.2019

Die zuständige Ärztin berichtete, die Infiltration des

Facettengelenks links Ende November 2019 habe zu einer guten Schmerzreduktion

im linken Arm geführt. Seit Mitte Januar bemerke die Beschwerdeführerin «jedoch

erneut Schmerzen im linken Arm, welche vom Nacken über den Ober- und Unterarm

bis in Richtung Dig. II/III links» reichten. Die Schmerzen seien von einem

bohrenden, nagenden Charakter und liessen sie nachts kaum schlafen. Bei

aktivierter Spondylarthrose der Facettengelenke der Halswirbelkörper (HWK) 6/7

empfehle sie eine erneute CT gesteuerte Infiltration.

In einem weiteren Bericht vom 6. März 2020

(IV-Akte 193, S. 6 ff.) nannte die behandelnde Ärztin des G____spitals

[...] im Wesentlichen dieselben Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierte sie eine

«subakute lakunäre cerebrale Ischämie im Genu der Capsula interna rechts, auf

den Globus pallidus übergreifend, ES 25.02.2020, ED 09.03.2020». Dies, nachdem

die Beschwerdeführerin sich wegen Zuckungen im Gesicht vorgestellt hatte. Die Ärztin

verschrieb der Beschwerdeführerin Medikamente und empfahl eine gute

Blutdruckeinstellung und vorerst diätische Behandlung der Glukoseintoleranz

bzw. des Prädiabetes.

Aufgrund der festgestellten Ischämie fand im Weiteren eine

kardiologische Abklärung im G____spital [...] statt. Aus dem entsprechenden

Bericht vom 23. März 2020 (IV-Akte 193, S. 9 f.) geht

hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach Nachweis einer zerebralen Ischämie

keine Hinweise für eine kardiale Emboliequelle bestehe. Es seien keine weiteren

Kontrollen geplant.

Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Akte 213,

S. 6 f.) nannte die Neurologie des G____spitals [...] folgende

Diagnosen:

1.

Radikuläres

Schmerzsyndrom C7 und C6 links

2.

Status nach

radikulärem Reizsyndrom C6 rechts bei Bandscheibenextrusion HWK 5-6 rechts mit

foraminaler Kompression C6 rechts

3.

Carpaltunnel bds.

4.

St. nach

Diskektomie L4-5 und Re-Fenestration 7/2014

5.

HIV-Infektion ED

2/2007

6.

«Weitere

Diagnosen siehe vor Sprechstundenbericht vom 23.07.2020».

Der zuständige Arzt berichtete über eine CT-gesteuerte

periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel C7 links. Er hielt fest, das

Resultat sei ausgezeichnet. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie aktuell

keine Schmerzen mehr habe und auch das Taubheitsgefühl im Mittelfinger nicht

mehr vorhanden sei. Nur die morgendlichen bewegungsabhängigen Schmerzen in den

PIP Gelenken beider Hände seien noch vorhanden. Der Arzt des G____spitals [...]

schlug vor, dass die Beschwerdeführerin noch während zwei Wochen Pregabalin

einnehme und stellte fest, dass keine weitere Kontrolle geplant sei.

Aus dem Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September

2020 (IV-Akte 205) ergeben sich keine neuen Informationen.

4.1.2 Die Psychiatrie H____ nannte in einem Bericht vom

1. März 2021 (der Bericht weist auf der ersten Seite das Datum vom 7. September

2020 aus, jedoch wird im Bericht selbst als letzter Kontrolltermin der

2. Februar 2021 genannt, sodass auf das am Ende des Berichts genannte

Datum abzustellen ist; IV-Akte 221) eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11), ein Fatiguesyndrom bei ausgebauter Pharmakotherapie bei HIV,

aktenanamnestisch eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und ebenfalls

aktenanamnestisch eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dazu wurde festgehalten, die

aktenanamnestisch beschriebene wahnhafte Störung lasse sich gegenwärtig nicht

mehr sichern. Es werde weiterhin, wie im Befund dargestellt, ein gewisses

Verfolgungserleben beschrieben, von überwertigem, fraglich wahnhaftem

Charakter, dass aber insgesamt eher in den Hintergrund trete und zwanglos im

Rahmen der affektiven Störung verstanden werden könne. Zu berücksichtigen sei

allerdings auch die Dauermedikation mit Quetiapin. In vergleichbarem Sinne

könne gegenwärtig auch die Angstsymptomatik nicht als eigenständige Diagnose

gesichert werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich gegenwärtig in

sozial-psychiatrischer Behandlung mit 14-täglichen bis monatlichen

Einzelgesprächen und sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Es bestünden eine ausgeprägte Energie- und Hoffnungslosigkeit,

rasche Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit, ein Gefühl der

Sinnlosigkeit, Konzentrationsstörungen, eine gedankliche Einengung und

allgemein reduzierte Belastbarkeit. Das Verfolgungserleben und die Ängste

verstärkten den sozialen Rückzug. Es falle der Beschwerdeführerin schwer,

verschiedenes (z.B. Termine) miteinander zu koordinieren. Weiter bestehe ein

Schamerleben bezüglich der HIV-Erkrankung sowie, in Bezug darauf, dass sie dem

Ehemann und dem Sohn zur Last falle.

Es gelinge der Beschwerdeführerin oftmals kaum, Aufgaben

eigenständig anzugehen. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Aufgaben könnten

nicht zu Ende gebracht werden und komplexere Abläufe gelängen aufgrund der

Konzentrationsstörungen nicht. Soziale Interaktionen seien von Ängsten

begleitet. Die Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien allgemein stark

reduziert. Es zeige sich auch eine massive Einschränkung in der

Haushaltsarbeit: An besseren Tagen könne sie den Ehemann bei leichten Arbeiten

unterstützen, was jedoch selten sei. Ansonsten sei sie ganz auf ihn angewiesen.

Er übernehme die meisten Aufgaben im Haushalt wie Einkaufen, Wäsche, Kochen und

Reinigen der Wohnung.

Die Behandelnden kamen zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei

der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer

Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit

gerechnet werden.

4.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I____,

führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 213,

S. 1 ff.) im Wesentlichen dieselben Diagnosen auf wie sie bereits aus

den zitierten Berichten hervorgingen. Zudem nannte er als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom L5 bzw. L4 bis S1 links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin erklärte er, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr theoretisch ab sofort

für maximal ein bis zwei Stunden täglich in leichter Arbeit mit

Wechselbelastung und ohne Zeitdruck oder Bedienen von Maschinen zumutbar. Die

Prognose sei schlecht. Es sei nicht mit einer namhaften Besserung zu rechnen.

4.1.4 Im Bericht der J____klinik vom 4. Juli 2022

(IV-Akte 234, S. 2 f.) findet sich die Diagnose «chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Exazerbation nach Sturz». Dazu

erklärte Dr. med. K____, FA interv. Schmerztherapie SSIPM, FA FMH

Allgemeine Innere Medizin, klinisch hätten sie ein aktiviertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom gesehen. Bildgebend hätten sich mehretagere

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt.

4.2.

4.2.1 In seinem RAD-Bericht vom 21. April 2021

(IV-Akte 225) nahm Dr. med. L____, Facharzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie und Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, Stellung. Er erklärte, basierend auf dem Gutachten

von Dr. med. F____ der E____ Begutachtung vom 3. Juni 2019

(IV-Akte 173) sei der Beschwerdeführerin bei einer rezidivierenden

mittelgradigen depressiven Störung, einer anamnestisch generalisierten

Angststörung sowie einem anamnestisch bekannten und länger remittiertem Zustand

nach wahnhafter Störung 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Coiffeuse sowie in Verweistätigkeiten attestiert worden. Aufgrund

des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 27. August 2015 (IV-Akte 81)

seien bereits diverse weitere Diagnosen (der RAD-Arzt nannte dabei die dort

erwähnten somatischen Diagnosen) bekannt gewesen, welche ebenfalls

gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet hätten. Der

im Arztbericht der Psychiatrie H____ im März 2021 beschriebene

Gesundheitszustand (gemeint ist vermutlich der Bericht vom 1. März 2021,

IV-Akte 221, vgl. E. 4.1.2) stimme weiterhin mit der beschriebenen

rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger depressiver

Episode überein. Auch die antidepressive Behandlung sei seit Jahren unverändert

und die vormals diagnostizierte Angststörung sei nicht mehr aktiv, was formal

einer Verbesserung entspreche. Die vor mehreren Jahren wahnhafte Symptomatik

sei seit Jahren nicht mehr aufgetreten und übereinstimmend kein Grund für eine

Arbeitsfähigkeit als die bisher gutachterlich attestierte begründen könne. Die subakute

lakunäre cerebrale Ischämie sei ohne bedeutende Folgen abgeheilt und

übereinstimmend mit den medizinischen Berichten begründe diese keine relevante

Arbeitsunfähigkeit für die zur Diskussion stehende 50%ige

Rest-Arbeitsfähigkeit. Die HIV-Infektion werde antiretroviral behandelt und

weise im Vergleich zur bisherigen Abklärung keine massgebliche Änderung auf.

Das Fatiguesyndrom im Rahmen ausgebauter Pharmakotherapie bei HIV liege

ebenfalls seit Jahren vor, im Arztbericht des G____spitals [...] vom September

2020 (aufgrund der Äusserungen des RAD ist davon auszugehen, dass der Bericht

vom 22. September 2020, IV-Akte 214, gemeint ist und nicht der

Bericht der Neurologie des G____spitals [...] vom 8. September 2020, IV-Akte 205)

werde bezüglich HIV eine hervorragende Prognose attestiert. Sodann sei der

Arztbericht von Dr. med. I____ vom 15. Oktober 2020 insofern

nachvollziehbar, als die von ihm aufgeführten Diagnosen «radikuläres

Schmerzsyndrom C7 und C6 links», Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und

Verdacht auf Polyarthrosen Hände keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten,

zumal die Wurzelreizung erfolgreich habe behandelt werden können.

Zusammengefasst liege keine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung vor,

eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die bisher attestierte könne medizinisch

nicht begründet werden.

In Bezug auf die Veränderung der Einschränkung im Haushalt von

17 % (vgl. Abklärungsbericht vom 19. November 2015, IV-Akte 95)

auf 22 % (vgl. Abklärungsbericht vom 5. März 2021, IV-Akte 222)

erklärte er, die Differenz entfalle fast ausschliesslich auf den Bereich

Ernährung (neu 10.5 % statt 6 % Einschränkung). Dies sei durch den

Umstand bedingt, dass Ehemann und Sohn die kenianische Küche der

Beschwerdeführerin ablehnten, vermehrt Fertigprodukte zu sich nähmen und die

Beschwerdeführerin damit invaliditätsfremd weniger in der Küche arbeite. Damit

dürften die Differenzen in der Haushaltsabklärung messtechnisch und/oder

invaliditätsfremd und nicht medizinisch bedingt sein.

4.2.2 Im RAD-Bericht vom 12. September 2022 (IV-Akte 236)

äusserte sich Dr. med. L____ zum Bericht von Dr. med. K____ der J____klinik

vom 4. Juli 2022 (IV-Akte 234, S. 2, vgl. E. 4.1.4). Er

erklärte, das im erwähnten Bericht genannte

chronische lumbospondylogene

Schmerzsyndrom sei nicht neu. Es bestünden schon seit acht Jahren Schmerzen im

Bereich der LWS. Dies decke sich mit der Aktenlage in dem Sinne, als diese

Beschwerden nicht erst seit acht Jahren bestünden, sondern bereits vorher und

somit vor dem Entscheid von Februar 2016 (vermutlich bezog sich der RAD hier

auf den Vorbescheid vom 4. März 2016, IV-Akte 104; letztlich ist dies

aber nicht entscheidend), so beispielsweise im Arztbericht der Neurochirurgie des

M____spitals [...] vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 78). Ein massgeblicher

neuer medizinischer Sachverhalt liege somit nicht vor. Zudem handle es sich um

eine Störung, welche sich mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen

verbessern lasse: mit Analgesie, Infiltration, Physiotherapie und spezifischem

Muskelaufbautraining. Diese Therapien seien der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Mitwirkung zumutbar. Das radikuläre Schmerzsyndrom C7 und C6 links im

beschriebenen Ausmass habe – wie von Dr. med. K____ bestätigt –

nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend hielt

Dr. med. L____ daran fest, dass seit der Verfügung kein massgeblich

verschlechterter Gesundheitszustand vorliege.

4.3.

Im der Verfügung vom 20. September 2016 (welche den

Referenzzeitpunkt markiert) zugrundeliegenden psychiatrischen Verlaufsgutachten

vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 173) stellte Dr. med. F____ der E____

Begutachtung – wie vom RAD zusammengefasst (vgl. E. 4.2.1) folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

2.

Anamnestisch

generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

3.

Anamnestisch

Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert (ICD-10 F22.0).

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie

keine (vgl. IV-Akte 173, S. 13). Die Gutachterin kam zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin,

als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Für Zeiten

stationärer Aufenthalte attestierte sie der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-Akte 172, S. 15 ff.).

Im dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vorangehenden

polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. August 2015

(IV-Akte 81, S. 2 ff.), welches unter Beteiligung von Innerer

Medizin, Psychiatrie, Infektiologie und Neurologie erstellt worden war, finden

sich folgende Diagnosen (IV-Akte 81, S. 26 f):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.1)

2.

Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

3.

Anamnestisch

Zustand nach wahnhafter Störung 2013, aktuell remittiert unter suffizienter

Medikation (ICD-10 F22.0)

4.

Radikulopathie L5

links (ICD-10 M54.16)

5.

Chronische

Kopfschmerzerkrankung (ICD-10 R51)

6.

HIV-Infektion

CDC A3, ED 02/07

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Influenza A, ED

13.02.2015

2.

Infizierter

Pilonialsinus, ED 13.02.2015

3.

Diabetes mellitus

Typ 2, ED 02/2015

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter und die Gutachterin

aus, die angestammte, in der Schweiz aber nicht ausgeübte Tätigkeit als

Coiffeuse dürfte rein stehend und mit gewissen Zwangshaltungen nicht optimal

sein und bestenfalls zu 50 % möglich. Sonst habe die Beschwerdeführerin

diverse Hilfstätigkeiten ausgeübt. Es gelte deshalb das im Folgenden

beschriebene Belastungsprofil.

Somatisch bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit nach

zweimaliger Diskektomie L4/L5 07/2014 mit weiterbestehender Radikulopathie L5

links und residueller Grosszehenheberparese links von M4+, und am ehesten

pseudoradikulärer Ausstrahlungssymptomatik. So seien insbesondere körperlich

schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet und anhaltend mittelschwere zu ca.

50 % möglich. Ideal wäre eine leichte Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit

von 70 %. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Ängste und ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit quantitativ

nur zu 60 % (Präsenzzeit) arbeitsfähig. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der rezidivierenden depressiven Störung mit

derzeit unter suffizienter Medikation leichter Episode in Kombination mit der

generalisierten Angststörung und einer weiterhin bestehenden erhöhten

Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung trotz suffizienter Medikation

leichter Episode in Kombination mit der generalisierten Angststörung und einer

weiterhin bestehenden erhöhten Vulnerabilität für eine psychotische Erkrankung

trotz suffizienter Medikation. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche

externe Stressoren wie z.B. erheblicher Zeit- und Termindruck, häufiger oder

anspruchsvoller Kundenkontakt oder Arbeiten spätabends/nachts auszuschliessen.

Aufgrund der Störung selbst oder auch möglicher Medikamentennebenwirkungen

(z.B. Müdigkeit, Konzentrationsstörungen) sollte die Beschwerdeführerin nicht

für Aufgaben eingesetzt werden, die ein hohes Mass an Sorgfalt oder

Reaktionsschnelligkeit erforderten oder ein Gefahrenpotential bergen würden. Es

sei zudem möglich bis wahrscheinlich, dass die effektive Leistungsfähigkeit im

Rahmen der Präsenzzeit zumindest phasenweise um durchschnittlich ca. 10 %

herabgesetzt sei, sodass gegebenenfalls davon auszugehen sei, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen 60%iger Präsenz eine Leistung erbringe, die

normalerweise in einem 50 %-Pensum zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin

sei in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer

Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Auch ihre Anpassung an Regeln

und Routinen und das Planen und Strukturieren von Aufgaben seien ebenso wie

ihre Verkehrsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 81, S. 29 f.).

4.4.

In psychiatrischer Hinsicht sind die Ausführungen des RAD-Arztes Dr.

med. L____ nachvollziehbar. Weder aus den Diagnosen, noch aus den übrigen

Ausführungen im Bericht der Psychiatrie H____ vom 1. März 2021

(IV-Akte 221) ergeben sich Hinweise darauf, dass sich im Hinblick auf die

rezidivierende depressive Störung, die anamnestisch festgestellte generalisierte

Angststörung oder den Zustand nach wahnhafter Störung (die bereits im Gutachten

von Dr. med. F____ vom 3. Juni 2019 als remittiert bezeichnet worden

war; vgl. E. 4.3.) eine wesentliche Veränderung eingestellt hätte. Allerdings

ging Dr. med. L____ nicht weiter auf die Frage ein, ob sich hinsichtlich

des Fatiguesyndroms allenfalls eine Veränderung eingestellt habe. Er beliess es

dabei, darauf hinzuweisen, dass dieses seit Jahren bestehe. Es ist

grundsätzlich zutreffend, dass aus dem Bericht des G____spitals Baselland vom

22. September 2020 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich

ihrer HIV-Infektion seit vielen Jahren gut kontrolliert sei und diese keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 214, S. 2). Auch

wurde die Prognose in Bezug auf diese Infektion als «hervorragend» bezeichnet

(IV-Akte 214, S. 3). Wenn die HIV-Infektion direkt keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit hat und seit vielen Jahren eine gute Einstellung der

HIV-Medikation besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass die ebenfalls seit

vielen Jahren erwähnte Fatigue welche allenfalls im Zusammenhang mit dieser

Medikation steht (vgl. z.B. den Bericht der Psychiatrie H____ vom

10. Dezember 2013, IV-Akte 34) ebenfalls keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hat. In diesem Punkt ist die Beurteilung des RAD unvollständig

und ist noch zu komplettieren.

Im Weiteren fällt auf, dass Dr. med. L____ des RAD

Psychiater und Allgemeinmediziner ist. Insofern ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden, dass er sich zu den psychiatrischen und den somatischen Diagnosen

äusserte. Hinsichtlich der erstmals im Bericht des G____spitals [...] vom

6. März 2020 erwähnten subakuten lakunären cerebralen Ischämie «im Genu

der Capsula interna rechts, auf den Globus pallidus übergreifend»

(IV-Akte 193, S. 6) wäre jedoch die Einschätzung eines Neurologen

bzw. einer Neurologin angezeigt gewesen. Woraus Dr. med. L____ schliesst,

dass die Ischämie ohne bedeutende Folgen abgeheilt sei, ergibt sich nicht aus

seinen Ausführungen (vgl. E. 4.2.). Auch aus den übrigen vorliegenden

Berichten, namentlich der Neurologie des G____spitals [...] (vgl.

E. 4.1.1) lässt sich dieser Schluss nicht eindeutig ziehen. Die Ischämie

zeigte sich gemäss dem Bericht des G____spitals [...] vom 6. März 2020

(IV-Akte 193, S. 6) am 25. Februar 2020 erstmals Symptome.

Dieser Zeitpunkt liegt unzweifelhaft nach dem Erlass der Verfügung vom

20. September 2019 und somit nach dem Referenzzeitpunkt. Allfällige

Folgeerscheinungen könnten folglich eine (wesentliche) Veränderung des

Gesundheitszustands bedeuten, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken

könnte (vgl. E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich

weitere Abklärungen zu veranlassen (vgl. dazu E. 3.4.).

4.5.

Da noch keine neurologische Stellungnahme im Hinblick auf die Ischämie

erfolgte, erscheint es vorliegend derzeit nicht notwendig, direkt eine

Begutachtung zu veranlassen. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin eine

neurologische Aktenbeurteilung einzuholen. Sollte der zuständige RAD – wie auf

ihrer Website angegeben (vgl. https://www.ivbs.ch/meine-situation/aerztespitaeler/regionaler-aerztlicher-dienst-rad/;

zuletzt eingesehen am 4. April 2023) – nicht über einen Facharzt bzw. eine

Fachärztin der Disziplin Neurologie verfügen (dies wird von Art. 48 IVV

nicht explizit verlangt), hat die Beschwerdegegnerin eine externe

(Akten-)Beurteilung einzuholen. Auch bezüglich der Fatigue genügt derzeit eine

aktenbasierte Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich selbst zu

prüfen, ob der RAD oder eine externe zur Frage, ob hinsichtlich dieser Diagnose

eine Veränderung eingetreten ist, Stellung beziehen soll.

4.6.

Im Hinblick auf die übrigen somatischen Diagnosen sind die

Ausführungen von Dr. med. L____ – wie diejenigen zu den psychiatrischen

Diagnosen (vgl. E. 4.4.) nachvollziehbar. In dieser Hinsicht erscheinen

derzeit keine weiteren Abklärungen notwendig.

4.7.

Nach der Durchführung der erwähnten Abklärungen, ist durch die

Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob weitergehende Abklärungen notwendig sind. Nach

Abschluss ihrer Abklärungen, hat sie eine neue Verfügung zu erlassen.

5.

5.1.

Den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2021 (IV-Akte 222)

beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Gemäss diesem besteht eine Aufteilung

von 46 % Haushalts- und 54 % Berufstätigkeit. Dies entspricht der

Aufteilung, auf welche bereits bei der rechtskräftigen Verfügung vom

20. September 2019 (IV-Akte 184, S. 6) abgestellt wurde. Es gibt

keine Hinweise darauf, dass sich diesbezüglich etwas verändert hätte.

5.2.

Was die im Bericht festgestellte Einschränkung von 22 % betrifft,

so ist diese leicht höher als zum Zeitpunkt der Verfügung vom

20. September 2019. Damals wurde noch von einer Einschränkung von

17 % ausgegangen (vgl. IV-Akte 184, S. 7). Da sich weder aus der

Beschwerde, noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass eine höhere

Einschränkung vorliegt, ist diese Beurteilung – vorbehaltlich der noch

durchzuführenden weiteren Abklärungen – nicht zu beanstanden. Ob die Erhöhung

der Einschränkung, wie vom RAD ausgeführt, invaliditätsfremd ist (vgl.

E. 4.2.1) kann derzeit offenbleiben. Diese Frage ist nach Durchführung der

notwendigen weiteren Abklärungen abschliessend zu klären.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Abschluss ihrer Abklärungen hat die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache

zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: