IV.2022.103
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts
18. Januar 2023Deutsch29 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.
Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.103
Verfügung vom 26. September
2022
Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau HF
(vgl. Diplom vom 3. Februar 2008, Akte 6 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 9). Ab dem 1. November 2011 arbeitete sie
bei der B____ (vgl. Zwischenzeugnis vom 8. November 2016, IV-Akte 6,
S. 1 f.) Dort wurde ihr per 31. Mai 2017 bzw. nach Ablauf der Sperrfrist
infolge einer Krankschreibung (vgl. Ärztlicher Erstbericht vom 17. Mai
2017 von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 3,
S. 4 f.) per 30. November 2017 gekündigt (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 2. August 2017, IV-Akte 9, und Protokoll
Erstgespräch Frühintervention vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 15).
b)
Am 12. Juli 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression
und seit einem Arbeitsunfall am 12. Dezember 2016 immer wiederkehrende
Steissbeinschmerzen, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit
Vorbescheid vom 5. April 2018 und Verfügung vom 28. Mai 2018 (IV-Akten 33
und 34) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit dem Hinweis ab,
es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie
hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass sie die
Stellensuche selbständig angehen wolle und auf das ihr angebotene Coaching mit
Stellensuche verzichte.
c)
Ab dem 1. April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem
Teilzeitpensum bei der D____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar
2021, IV-Akte 56). Am [...] 2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn
(vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 35, S. 12). Am 12. Oktober 2019
stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich Prellungen am
rechten Ellbogen und an der Lendenwirbelsäule zu (vgl. Sunetmeldung UVG,
IV-Akte 52, S. 5). Die E____ erbrachte als obligatorische
Unfallversicherung Leistungen bis zum 25. Februar 2020 (vgl. z.B.
Taggeldabrechnungen vom 11. Dezember 2019 und vom 20. März 2020,
IV-Akte 52, S. 3 f.). Ab dem 26. Februar 2020 entrichtete sie
der Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen (vgl. div.
Krankentaggeldabrechnungen von 2021, IV-Akte 73, S. 3 ff.). Die
Anstellung bei der D____ wurde der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt von
Arbeitgeberseite per 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende
vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56, S. 1).
d)
Mitte Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 35). Als Gründe
nannte sie Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 12. Oktober 2019 sowie eine
Depression und Panikattacken (beides trete seit Mai 2020 verstärkt auf). Die
Beschwerdegegnerin leitete wiederum Abklärungen ein.
e)
Mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für ein individuelles Coaching vom
24. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu (IV-Akte 59). Mit
einer weiteren Mitteilung vom 4. August 2021 schloss die
Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und teilte der Beschwerdeführerin
mit, dass sie einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 79).
f)
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbsfähigkeit und Haushalt ausfüllen
(IV-Akte 84), bat die behandelnden Ärzte um Einreichung von Berichten
(vgl. IV-Akten 85 und 86) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um
eine Stellungnahme (vgl. Bericht vom 4. April 2022, IV-Akte 98). Mit
Vorbescheid vom 26. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweise, da keine
ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines
Jahres bestanden habe (IV-Akte 102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 8. August 2022 Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin
informierte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 29. August
2022, dass ihr Einwand den Anforderungen nicht genüge und gewährte ihr eine
Frist bis zum 23. September 2022 zur Verbesserung desselben
(IV-Akte 104). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, bestätigte
die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 26. September
2022 (IV-Akte 107).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
20.
Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 26. September 2022 sei
aufzuheben und ihr Invalidenleistungen zu erbringen. Insbesondere beantragt sie
sinngemäss, es sei ihr eine Umschulung zu gewähren.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. Dezember 2022 (Postaufgabe 19. Dezember
2022) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Umschulung aufgrund
ihres Kreuzleidens gehofft habe.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Januar 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Anfechtungsobjekt stellt vorliegend die Verfügung vom
26.
September 2022 (IV-Akte 107) dar. Diese bezieht sich allein auf
die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Soweit sich die Beschwerde auf diese Frage bezieht,
ist darauf einzutreten. In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche
Massnahmen, namentlich eine Umschulung, kann das Gericht mangels
Anfechtungsobjekt nicht eintreten.
1.3
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie begründet dies im Wesentlichen damit,
dass keine während eines Jahres ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit
von 40 % bestanden habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im
Wesentlichen auf einen Bericht des RAD von Dr. med. F____, FA für
Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, vom
4.
April 2022 (IV-Akte 98) ab, der seinerseits auf den Berichten
einer Vertrauensärztin und eines Vertrauensarztes der E____ als Unfall- und
Krankentaggeldversicherung, sowie auf den eingegangenen Berichten der
behandelnden Ärzte beruht (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr
Gesundheitszustand sei seit ihrem Unfall vom 12. Oktober 2019 nicht mehr
wie vorher. Zu den körperlichen Leiden seien psychische Beschwerden, namentlich
eine Depression, Panikattacken und Zukunftsängste, hinzugetreten. Sie sei immer
zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung per 1. August 2021 sei sie zu 80 %
krankgeschrieben und gelte zu 20 % als vermittelbar. Die
Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Abklärung im Haushalt durchgeführt. Bei
einem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin habe sie nie erscheinen müssen. An
der Frühintervention habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen
können. Sie habe gehofft, eine Umschulung über die Beschwerdegegnerin
absolvieren zu können.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob das
Wartejahr erfüllt ist und ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten
in genügendem Umfang nachgekommen ist.
3.
3.1
3.1.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in
Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und
somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts (8C_250/2022 vom 8. November 2022
E. 4.1. mit Hinweisen).
3.1.2
Vorliegend geht es primär um die Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin das gesetzliche Wartejahr im Sinne von Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG (siehe dazu auch E. 3.2.) erfüllt ist. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das Wartejahr im Juli 2020 begonnen
hat. Der zu prüfende Sachverhalt (die Erfüllung des Wartejahres) verwirklichte
sich somit vor dem 31. Dezember 2021. Dies wäre auch bei einem allfälligen
Dispositiv
früheren Beginn des Wartejahres der Fall. Demnach sind vorliegend die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961
(IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden
im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;
vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem
Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe
dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im
jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43
N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber,
ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind.
Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die
Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach
zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.4.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach
Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten
Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die
geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD
selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei
die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen
(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257
E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben
sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts
I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben
(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des
Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche
Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59
N 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017
E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Damit
auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das
bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in
der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend
sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
3.5.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni
2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem extern in Auftrag
gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern
sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGE 135 V 465, 468
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.2 mit Hinweis).
3.6.
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5, BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen und BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).
4.
4.1.
Dr. med. F____ stellte für seine Beurteilung im RAD-Bericht vom
4. April 2022 (IV-Akte 98) auf die Berichte von Dr. med. G____,
FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit
ETHZ, vom 4. März 2020 (IV-Akte 43, S. 13), von Dr. med. C____
vom 15. November 2021 (IV-Akte 89; der RAD schrieb fälschlicherweise «18.11.2021»,
statt «15.11.2021») und Dr. med. H____, Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 14. Januar 2021
(IV-Akte 64, S. 3) ab.
Er erklärte zunächst hinsichtlich der somatischen Situation, der Sturz vom
12. Oktober 2019 habe nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
geführt und es lägen keine anhaltenden Unfallfolgen vor. Die von PD Dr.
med. I____, Rheumatologie/PMR, im Juli 2020 postulierte, vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit (vgl. «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom
15. Juli 2020, IV-Akte 42) gehe zurück auf eine muskuläre
Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende Rücken-Pathologie. Es handle
sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit, was keinen
Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle. Diesbezüglich seien die somatisch
bedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht Haushalt aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Angesichts der
somatischen Gesundheit sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht
nachvollziehbar eingeschränkt.
In psychiatrischer Hinsicht hielt er fest, dass sich die Beschwerdeführerin
gemäss den von der E____ eingeholten Akten seit dem 6. Juli 2020 bei Dr.
med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Ein
psychiatrischer Bericht bzw. Auskünfte zur psychischen Situation seinerseits
fehlten jedoch. Es liege allerdings eine versicherungspsychiatrische Einschätzung
von Dr. med. H____, vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 64, S. 3)
vor. Diese gebe auch den prognostizierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an. Dr.
med. F____ schlug vor, auf die Beurteilung von Dr. med. H____
abzustellen und diese Daten zur Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Aus diesen
schloss er, dass ein relevanter (psychischer) Gesundheitsschaden nur
vorübergehend ausgewiesen sei. Dazu führte er weiter aus, zu beachten sei, dass
die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst seit Mai 2020 erste psychische
(depressive) Symptome gehabt zu haben. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
von Dr. med. J____ sei sie erst seit Juli 2020 bei ihm in Therapie. Aus
welchen Gründen dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Februar
2020 vorliegen solle, sei nicht plausibel. Genau an diesem Datum sei durch die
untersuchende Reha-Medizinerin Dr. med. G____ festgehalten worden, dass
keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Aktuell seien
keine weiteren Abklärungen notwendig. Für eine (psychiatrische) Begutachtung
müsste zwingend der Behandlerbericht vorliegen, da er gemäss
Rechtsgenüglichkeitskriterien für Gutachten zu berücksichtigen wäre. Ein
Gutachten dränge sich aktuell aber nicht auf. Insgesamt schloss Dr. med. F____
darauf, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.
4.2.
4.2.1 Im vom RAD zitierten Bericht zuhanden der E____ vom 4. März
2020 (IV-Akte 43, S. 12 ff.) hielt Dr. med. G____ als beratende
Ärztin der E____ fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz am
12. Oktober 2019 auf einer Treppe eine Gesässkontusion und eine
Ellenbogenkontusion rechts zugezogen. Es seien lumbale Rückenschmerzen, eine
Schwellung und Schmerzen im rechten Ellenbogen und im weiteren Verlauf
Nackenschmerzen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell als
Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim zu 100 % krankgeschrieben. Sie
leide unter einem prolongiert verlaufenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei
Status nach Treppensturz am 12. Oktober 2019. Frakturen im Bereich der
Lendenwirbelsäule (LWS) seien radiologisch ausgeschlossen worden. Die aktuelle
Untersuchung habe keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische
Ausfallsymptomatik ergeben. Es hätten auch keine Hinweise auf eine
ISG-Dysfunktion oder höhergradige segmentale Funktionsstörungen der LWS bestanden.
Klinisch hätten sich lediglich Druckdolenzen der Muskelansätze am
Beckenkamm beidseits gezeigt. Differenzialdiagnostisch handle es sich am
ehesten um ein leichtes muskuläres Problem, eventuell vor dem Hintergrund einer
muskulären Dekonditionierung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die
geklagten lumbovertebralen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die bildgebenden Abklärungen
hätten keine Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen gegeben und der Endzustand
sei mit Datum der Untersuchung bei ihr (Dr. med. G____) erreicht.
Rein aufgrund der Unfallfolgen lasse sich per Datum der Untersuchung keine
andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau
in einem Pflegeheim mehr begründen. Sie beurteilt die Arbeitsfähigkeit daher ab
sofort als 100 %. Abschliessend empfahl Dr. med. G____ dem
Krankentaggeldversicherer, eine Schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit
zur Angewöhnung zu akzeptieren, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von
50 % (IV-Akte 43, S. 16 ff.).
4.2.2 In seiner «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom
15. Juli 2020 zu Handen der E____ (IV-Akte 42, S. 2 ff.)
erklärte PD Dr. med. I____, bei der Beschwerdeführerin sei ein chronisch belastungsabhängiges
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei muskulären Insuffizienz,
Haltungsinsuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxität sowie Verdacht auf
Bindegewebeschwäche ([ICD-10] M54.05) zu diagnostizieren, welches eine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Unter «Bemerkungen und/oder weitere
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» nannte er einen Verdacht auf ein
depressives Zustandsbild sowie psychosoziale Faktoren und eine leichte Adipositas,
vormals mittelschwer.
In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit erklärte er, in der angestammten
Tätigkeit betrage diese aktuell 60 % (ab Beginn der Therapie 10 Wochen 60 %,
danach 4 Wochen 20 %). Deren mutmassliche Entwicklung in der angestammten
Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Der Verlauf sei ungewiss. Aktuell
bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz und Haltungsinsuffizienz bei
sonst adäquatem Verhalten und wohl verzögertem Kraftaufbau, allenfalls auch
reduzierter Muskelmasse bei ungewollter Körpergewichtsreduktion und
niederschwelliger Aktivität: Daraus ergebe sich aus rein somatischer Hinsicht
eine erhebliche Differenz zu den beruflichen Anforderungen im oft mindestens
mittelschweren bis knapp schweren Belastungsbereich. Aufgrund schwerer
pflegebedürftiger und wenig kooperativer Patienten und postulierter
Unterbesetzung. Administrative Arbeiten umfassten ca. 20 % der
Arbeitstätigkeit und wären ausführbar. Zusätzlich würde eine Einsatzfähigkeit
mit reduzierter Leistung und vermehrtem Beizug von fremden Personen in geringem
Masse bestehen, womit sich die 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit
von 40 %) bezogen auf das Pensum von 70 % begründe. Die Prognose
hinsichtlich dem Erreichen einer genügenden Belastbarkeit zur Ausübung der
ursprünglichen Tätigkeit müsse vorsichtig gestellt werden. Gegebenenfalls
sollte eine Reevaluation in drei Monaten, allenfalls auch nach begleitetem
Arbeitseinsatz erfolgen.
In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 15. Juli 2020
von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. ab dem 15. August 2020 von
einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Anm.: es ist davon
auszugehen, dass PD Dr. med. I____ beide Male das Untersuchungsdatum, also
den 15. Juli 2020 nennen wollte). Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe aus
rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Zumutbar sei maximal seltenes
Hantieren von 15 kg, oft 10 kg ab Boden und über Kopf, selten
vorgeneigtes Stehen. Arbeiten in gebückter und verdrehter Position sollten
selten erfolgen, Wechselpositionen im Sinne des Wechsels zwischen Gehen, Stehen
und Sitzen seien zumutbar.
PD Dr. med. I____ hielt fest, es seien weitere
medizinische Abklärungen notwendig. Ob aus psychiatrischer Sicht eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne er nicht beurteilen.
Diesbezüglich müsste der behandelnde Psychiater angefragt oder eine entsprechende
Plausibilisierung durchgeführt werden.
4.2.3 Im Nachgang zu PD Dr. med. I____s Bericht
veranlasste die E____ eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht durch Dr. med. H____ (vgl. «Plausibilisierung
Arbeitsunfähigkeit» vom 14. Januar 2021, IV-Akte 64, S. 3). Dieser
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige
depressive Episode (F32.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, die Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt
werden. Als Begründung gab er an, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als
Pflegerin sei wohl aufgrund der körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr
möglich. Gespräche mit der IV betreffend Umschulung hätten bereits
stattgefunden. Die Frage, ob in einer den Beschwerden respektive der
Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt oder zukünftig
eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete er
mit «nicht beurteilbar». Dazu bemerkte er: «dies jedoch unter der
Voraussetzung, dass mittels 7)» (Frage 7 bezog sich auf die medizinische
Behandlung) «die depressive Episode remittiert und dann berufliche Massnahmen
der IV umgesetzt werden können». Der bisherige Verlauf lasse auf eine
medizinische Compliance schliessen. Durch medizinische Behandlung bzw. eine Behandlungsanpassung
könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit reduziert, bzw. eine
volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dazu gab er an, es sei ab Beginn der
Therapieumsetzung für 10 Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, für
vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesslich für vier
Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bis zur vollen
Arbeitsfähigkeit daure es 22 Wochen.
4.3.
4.3.1 Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in
rheumatologischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Treppensturz vom
14. Oktober 2019 bis zum 8. Dezember 2020 bei Dr. med. C____ in
Behandlung war (vgl. den Bericht vom 15. November 2021, IV-Akte 89).
Dieser erklärte sie ab dem 12. Oktober 2019 für 100 % arbeitsunfähig.
Dabei bestätigte er zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum
31. März 2020 aufgrund des Unfalles. Gemäss dem von ihm ab Februar 2020
ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, war die Beschwerdeführerin jedoch
ab dem 25. Februar 2002 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.
Unfallschein, IV-Akte 106, S. 44, div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
IV-Akte 106, S. 32, 34, 36 f. und 39 bis 42, sowie auch den Arztbericht
vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 52, S. 24 f.).
In seinem Bericht vom 15. November 2021 (IV-Akte 89) nannte Dr.
med. C____ ein lumbovertebrales Syndrom (initial traumatisch infolge
Sturzereignis am 12. Oktober 2019 ausgelöst), rezidivierendes zervico-cephales
Schmerzssyndrom und eine Depressionskrankheit als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als
Pflegefachfrau vom 12. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 aus
rheumatologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die
körperlichen Beschwerden seien mittlerweile ausgeheilt und bedürften keiner
Behandlung mehr. Aufgrund seines letzten Kenntnisstandes erachte er die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 aus rheumatologischer Sicht in
der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder zu 100 %
arbeitsfähig. Bezüglich des psychischen Leidens könne er keine Angaben machen. Seit
dem 1. Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer
Depressionskrankheit psychiatrischerseits weiterhin zu 100 %
krankgeschrieben.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf den
RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98, vgl. E. 4.1.) – davon
aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 bis zum
25. Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und ihr ab dem
26. Februar 2020 die Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder
vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (vgl. Verfügung vom 26. September
2022, IV-Akte 107). Der RAD-Arzt Dr. med. F____ verwies bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2020 unter
anderem auf die Beurteilung von Dr. med. G____ 25. Februar 2020
(Bericht vom 4. März 2020, IV-Akte 43, S. 19 ff.). Dabei
hielt er fest, die Ärztin habe festgehalten, dass ab dem genannten Datum keine
Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (vgl. RAD-Bericht vom 4. April 2020,
IV-Akte 98, S. 6). Es trifft zu, dass Dr. med. G____ in ihrem
Bericht vom 4. März 2020 festhielt, entsprechend ihrer Beurteilung bestehe
«ab sofort» eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Allerdings erklärte sie
zugleich, dass sich rein aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit
mehr begründen lasse und der Krankentaggeldversicherung empfahl sie eine
Steigerung des Pensums auf das bisherige Pensum innert zwei Wochen
(IV-Akte 43, S. 17 f., vgl. auch E. 4.2.1). Das lässt vermuten,
dass Dr. med. G____ generell von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging.
Allerdings findet sich keine Erklärung im erwähnten Bericht von Dr. med. G____,
aus welcher hervorginge, weshalb sie dem von ihr diagnostizierten (und als
nicht unfallkausal qualifizierten) lumbovertebralen Schmerzsyndrom keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau zuschrieb. Auch der RAD erklärt dies im Bericht
vom 4. April 2022 nicht. Darauf, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. C____
die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeitdauer vom 12. Oktober 2019
bis zum 30. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte,
ging er nicht ein. Dementsprechend setzte er sich auch nicht mit den
unterschiedlichen Beurteilungen auseinander. Bezüglich der Attestierung einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit von PD Dr.
med. I____ (vgl. dessen Bericht vom 15. Juli 2020, IV-Akte 42,
S. 2 ff. sowie E. 4.2.2), erklärte der RAD, diese gehe zurück
auf eine muskuläre Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende
Rücken-Pathologie. Es handle sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit,
was kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle.
4.3.3 Wie unter E. 3.4. bis E. 3.6. dargelegt, ist
der Beweiswert von RAD-Berichten wie auch von Berichten von Beratenden Ärzten
und Ärztinnen von Versicherungen begrenzt. Schon geringe Zweifel genügen, damit
ergänzende Abklärungen notwendig werden. Solche zumindest geringen Zweifel bestehen
in Bezug auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Die
Aussagen von PD Dr. med. I____ und Dr. med. C____ zur Dauer der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin einerseits und die Beurteilungen von Dr. med. G____
und dem RAD-Arzt Dr. med. F____ andererseits widersprechen sich. Dieser
Widerspruch wurde in den Akten nirgends diskutiert, insbesondere nicht im
RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Damit kann bereits in
somatischer (rheumatologischer) Hinsicht nicht auf diesen Bericht abgestellt
werden. Zur Klärung der Frage, von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht dauert, ist folglich eine
rheumatologische Begutachtung bei einem IV-externen Rheumatologen bzw. einer
IV-externen Rheumatologin notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche in
Auftrag zu geben.
4.4.
In psychiatrischer Hinsicht findet sich in den Akten nebst der «Plausibilisierung
Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021
(IV-Akte 66, S. 3 ff.; vgl. dazu auch E. 4.2.3) und
diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des behandelnden Psychiaters Dr.
med. J____ (IV-Akte 106) lediglich ein Bericht von Dr. med. J____
an die E____ vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2). In diesem
erklärte der Behandler, die Beschwerdeführerin nehme seit Februar (eine Angabe
des Jahres fehlt) abends 50 mg Trittico. Es habe eine deutliche
Schlafverbesserung und eine Reduktion des Gedankenkreisens in der Nacht
stattgefunden. Die Panikattacken seien deutlich zurückgegangen und es gebe keine
Schlafunterbrechung mehr. Andere Massnahmen seien nicht eingeleitet worden.
Bezüglich des weiteren Behandlungskonzepts wies er auf eine Anmeldung bei der
therapeutischen Institution «Rheinleben» hin, mit dem Ziel einer schrittweisen
Rückführung in den Arbeitsprozess. Ein erstes Vorstellungsgespräch finde Ende
Juni (ebenfalls ohne Jahresangabe, vermutlich ist Juni 2021 gemeint) statt. Die
Wiedererlangung einer Teil- bzw. Vollarbeitsfähigkeit hänge vom Erfolg dieser
Wiedereingliederungsmassnahme ab. Vorläufig und bis auf weiteres bestehe eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine zu frühe Belastung sei mit einem hohen
Risiko eines Rückfalls verbunden.
4.5.
Der RAD stützte sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom
4. April 2022 (IV-Akte 98) auf den die «Plausibilisierung
Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021
(IV-Akte 56) ab. Dieser Bericht war zum Zeitpunkt, in welchem Dr.
med. F____ den erwähnten RAD-Bericht verfasste, bereits über ein Jahr alt.
Dr. med. H____s Bericht lässt sich die Diagnose «mittel- bis schwergradige
depressive Episode» (ICD-10 F32.2) entnehmen. Ausserdem findet sich eine
Prognose von Dr. med. H____ in dem Bericht, gemäss welcher die
Beschwerdeführerin innert 22 Wochen ab dem Zeitpunkt der Therapieumsetzung
wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. dazu E. 4.2.3). Eine Beurteilung der
zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Arbeitsfähigkeit oder zu deren Verlauf
bis zum Zeitpunkt der Untersuchung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
Wie beim Bericht von PD Dr. med. I____, handelt es sich
auch beim erwähnten Bericht von Dr. med. H____ um eine Stellungnahme eines
beratenden Arztes einer Versicherung (hier der E____). Der Bericht ist in Bezug
auf die Arbeitsunfähigkeit unvollständig, da weder deren Verlauf, noch der
aktuelle Zustand genannt werden. Schon dieser Bericht ist daher nicht geeignet,
um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer
Sicht zu beurteilen. Er ist diesbezüglich mit Zweifeln behaftet. Was den
weiteren Verlauf betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf
die von Dr. med. H____ gestellte Prognose abgestellt hat. Aus den Akten
ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass diese tatsächlich eingetreten ist.
Vielmehr finden sich darin – wie erwähnt – diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____. Dr. med. J____ hat die
Beschwerdeführerin ab dem 14. Juni 2020 zu 100 % krankgeschrieben (vgl.
div. Zeugnisse, IV-Akte 106). Ab dem 1. August 2021 attestierte er
ihr noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 106,
S. 23 sowie weitere, sich in IV-Akte 106 befindliche Zeugnisse).
Schon dies begründet zumindest leichte Zweifel daran, ob die prognostische
Beurteilung von Dr. med. H____ zutreffend war. Überdies erscheint es ohnehin
sehr fraglich, auf eine prognostische Beurteilung abzustellen. Im vorliegenden
Fall wäre darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung, ob die Prognose
zutreffend war, durchaus möglich gewesen. Der RAD hat schon daher zu Unrecht
auf die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ abgestellt. Damit bestehen
auch an seiner Beurteilung vom 4. April 2022 mindestens leichte Zweifel
(IV-Akte 98).
Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin,
dass sie Dr. med. J____ zweimal zur Einreichung eines Arztberichts
aufgefordert und ihn darüber hinaus nach jeder Aufforderung zweimal erfolglos
gemahnt hatte (vgl. IV-Akten 44, 62, 71, 86, 91 und 96). Dieser Umstand
ist jedoch kein Argument, um auf die Beurteilung des RAD vom 4. April 2022
bzw. indirekt auf die prognostische und lückenhafte Beurteilung von Dr.
med. H____ abzustellen. Wenn ein Arzt trotz wiederholter Aufforderung
keinen Bericht zuhanden der IV-Stelle einreicht, ist dies nicht der
versicherten Person anzulasten. Erhält die IV-Stelle trotz Mahnung weder
Unterlagen oder Berichte, noch eine Mitteilung vom Arzt oder der Ärztin,
so hat sie gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
(KSVI) Stand 1. Januar 2018, N 2067, eine andere ärztliche Stelle
oder den RAD mit der Abklärung zu beauftragen und teilt dies der versicherten
Person mit (vgl. im Übrigen den gleich lautenden Abschnitt in KSVI, Stand
1. Juli 2022, N 3059). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend
unterlassen. Der Umstand, dass sie die Sache dem RAD unterbreitet hat, ändert
daran nichts. Dieser hat keine eigenen Abklärungen vorgenommen, sondern sich –
wie ausgeführt – auf einen mit mindestens leichten Zweifeln behafteten Bericht
eines beratenden Arztes einer Unfall- und Krankentaggeldversicherung
abgestützt. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Abklärungspflicht im Sinne
von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.3.) verletzt. Zur Klärung der
Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht hat sie daher eine
psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Diese hat in Form einer bidisziplinären
Begutachtung – zusammen mit der rheumatologischen Begutachtung (vgl.
E. 4.3.3) – zu erfolgen.
4.6.
Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin wird
deutlich, dass sie an einer Umschulung interessiert wäre. Ausser einem Coaching
in Bezug auf eine Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 28. Januar 2021,
IV-Akte 59) hat die Beschwerdegegnerin – soweit aus den Akten hervorgeht –
keine weiteren Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG
geprüft. Mit Blick auf den bereits seit der 5. IV-Revision nachhaltiger
umgesetzten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl.
BGE 139 V 547, 557 E. 5.7), wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die
Beschwerde vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als
Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich einer Umschulung
entgegen zu nehmen. Das bidisziplinäre Gutachten sollte dementsprechend auch darüber
Aufschluss geben, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.
4.7.
Zu berücksichtigen ist
abschliessend, dass ein Abklärungsbericht Haushalt erstellt wurde (vgl.
Bericht vom 23. November 2021, IV-Akte 90). In diesem wurde eine
Aufteilung von 30 % Haushaltstätigkeit und 70 % Erwerbstätigkeit
festgestellt. Im Haushalt wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von
insgesamt 15 % attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 5). Die
Aufteilung von Haushalt und Erwerb wird von der Beschwerdeführerin nicht
kritisiert. Sie entspricht denn auch ihrer eigenen Bestätigung der
Erwerbstätigkeit vom 23. November 2021 (IV-Akte 93). Gemäss dieser
würde sie bei guter Gesundheit seit April 2018 einer Erwerbstätigkeit von 70 %
nachgehen. Auch die ihr attestierte Einschränkung im Haushalt von 15 %
bestreitet sie nicht. Allerdings kam Dr. med. F____ in seinem RAD-Bericht
vom 4. April 2022 zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt
angesichts des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar sei.
Wie oben dargelegt, kann nicht auf den RAD-Bericht vom
4. April 2022 abgestellt werden. Ohne nachvollziehbare, schlüssige und
beweistaugliche medizinische Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, ob die von
der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar
bzw. gerechtfertigt ist. Auch dazu haben sich die zu beauftragenden Gutachter
bzw. Gutachterinnen zu äussern.
4.8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Erfüllung des Wartejahres
durch die Beschwerdeführerin ein bidisziplinäres,
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei externen Gutachtern bzw.
Gutachterinnen in Auftrag zu geben. Dieses hat sich unter anderem zur
Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sowie zur Gebotenheit von beruflichen Massnahmen
und zur im Haushalt festgestellten Einschränkung zu äussern. Ferner wird die
Beschwerdegegnerin angewiesen, die Beschwerde vom
20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als Gesuch um
Gewährung von Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom
26. September 2022 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts (insbesondere zur
Veranlassung eines rheumatoligisch-psychiatrischen Gutachtens) und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und
zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: