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Entscheid

IV.2022.103

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts

18. Januar 2023Deutsch29 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw B.

Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.103

Verfügung vom 26. September

2022

Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau HF

(vgl. Diplom vom 3. Februar 2008, Akte 6 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV], S. 9). Ab dem 1. November 2011 arbeitete sie

bei der B____ (vgl. Zwischenzeugnis vom 8. November 2016, IV-Akte 6,

S. 1 f.) Dort wurde ihr per 31. Mai 2017 bzw. nach Ablauf der Sperrfrist

infolge einer Krankschreibung (vgl. Ärztlicher Erstbericht vom 17. Mai

2017 von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, IV-Akte 3,

S. 4 f.) per 30. November 2017 gekündigt (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 2. August 2017, IV-Akte 9, und Protokoll

Erstgespräch Frühintervention vom 13. Oktober 2017, IV-Akte 15).

b)

Am 12. Juli 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression

und seit einem Arbeitsunfall am 12. Dezember 2016 immer wiederkehrende

Steissbeinschmerzen, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit

Vorbescheid vom 5. April 2018 und Verfügung vom 28. Mai 2018 (IV-Akten 33

und 34) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit dem Hinweis ab,

es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente. Sie

hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass sie die

Stellensuche selbständig angehen wolle und auf das ihr angebotene Coaching mit

Stellensuche verzichte.

c)

Ab dem 1. April 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem

Teilzeitpensum bei der D____ (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Januar

2021, IV-Akte 56). Am [...] 2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn

(vgl. Geburtsurkunde, IV-Akte 35, S. 12). Am 12. Oktober 2019

stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich Prellungen am

rechten Ellbogen und an der Lendenwirbelsäule zu (vgl. Sunetmeldung UVG,

IV-Akte 52, S. 5). Die E____ erbrachte als obligatorische

Unfallversicherung Leistungen bis zum 25. Februar 2020 (vgl. z.B.

Taggeldabrechnungen vom 11. Dezember 2019 und vom 20. März 2020,

IV-Akte 52, S. 3 f.). Ab dem 26. Februar 2020 entrichtete sie

der Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen (vgl. div.

Krankentaggeldabrechnungen von 2021, IV-Akte 73, S. 3 ff.). Die

Anstellung bei der D____ wurde der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt von

Arbeitgeberseite per 30. Juni 2020 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende

vom 5. Januar 2021, IV-Akte 56, S. 1).

d)

Mitte Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 35). Als Gründe

nannte sie Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 12. Oktober 2019 sowie eine

Depression und Panikattacken (beides trete seit Mai 2020 verstärkt auf). Die

Beschwerdegegnerin leitete wiederum Abklärungen ein.

e)

Mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für ein individuelles Coaching vom

24. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 zu (IV-Akte 59). Mit

einer weiteren Mitteilung vom 4. August 2021 schloss die

Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und teilte der Beschwerdeführerin

mit, dass sie einen Rentenanspruch prüfe (IV-Akte 79).

f)

Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbsfähigkeit und Haushalt ausfüllen

(IV-Akte 84), bat die behandelnden Ärzte um Einreichung von Berichten

(vgl. IV-Akten 85 und 86) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um

eine Stellungnahme (vgl. Bericht vom 4. April 2022, IV-Akte 98). Mit

Vorbescheid vom 26. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abweise, da keine

ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines

Jahres bestanden habe (IV-Akte 102). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 8. August 2022 Einwand (IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin

informierte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 29. August

2022, dass ihr Einwand den Anforderungen nicht genüge und gewährte ihr eine

Frist bis zum 23. September 2022 zur Verbesserung desselben

(IV-Akte 104). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, bestätigte

die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 26. September

2022 (IV-Akte 107).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

20.

Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 26. September 2022 sei

aufzuheben und ihr Invalidenleistungen zu erbringen. Insbesondere beantragt sie

sinngemäss, es sei ihr eine Umschulung zu gewähren.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 18. Dezember 2022 (Postaufgabe 19. Dezember

2022) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Umschulung aufgrund

ihres Kreuzleidens gehofft habe.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Januar 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Anfechtungsobjekt stellt vorliegend die Verfügung vom

26.

September 2022 (IV-Akte 107) dar. Diese bezieht sich allein auf

die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung hat. Soweit sich die Beschwerde auf diese Frage bezieht,

ist darauf einzutreten. In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche

Massnahmen, namentlich eine Umschulung, kann das Gericht mangels

Anfechtungsobjekt nicht eintreten.

1.3

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Sie begründet dies im Wesentlichen damit,

dass keine während eines Jahres ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit

von 40 % bestanden habe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im

Wesentlichen auf einen Bericht des RAD von Dr. med. F____, FA für

Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, vom

4.

April 2022 (IV-Akte 98) ab, der seinerseits auf den Berichten

einer Vertrauensärztin und eines Vertrauensarztes der E____ als Unfall- und

Krankentaggeldversicherung, sowie auf den eingegangenen Berichten der

behandelnden Ärzte beruht (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 5.1.).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr

Gesundheitszustand sei seit ihrem Unfall vom 12. Oktober 2019 nicht mehr

wie vorher. Zu den körperlichen Leiden seien psychische Beschwerden, namentlich

eine Depression, Panikattacken und Zukunftsängste, hinzugetreten. Sie sei immer

zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung per 1. August 2021 sei sie zu 80 %

krankgeschrieben und gelte zu 20 % als vermittelbar. Die

Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Abklärung im Haushalt durchgeführt. Bei

einem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin habe sie nie erscheinen müssen. An

der Frühintervention habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen

können. Sie habe gehofft, eine Umschulung über die Beschwerdegegnerin

absolvieren zu können.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob das

Wartejahr erfüllt ist und ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten

in genügendem Umfang nachgekommen ist.

3.

3.1

3.1.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in

Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und

somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts (8C_250/2022 vom 8. November 2022

E. 4.1. mit Hinweisen).

3.1.2

Vorliegend geht es primär um die Frage, ob bei der

Beschwerdeführerin das gesetzliche Wartejahr im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG (siehe dazu auch E. 3.2.) erfüllt ist. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das Wartejahr im Juli 2020 begonnen

hat. Der zu prüfende Sachverhalt (die Erfüllung des Wartejahres) verwirklichte

sich somit vor dem 31. Dezember 2021. Dies wäre auch bei einem allfälligen

Dispositiv

früheren Beginn des Wartejahres der Fall. Demnach sind vorliegend die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961

(IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden

im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der

Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.

Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV;

vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem

Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe

dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im

jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43

N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der

IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber,

ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind.

Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die

Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach

zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.4.

Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle

den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach

Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten

Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die

geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)

frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD

selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei

die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen

(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257

E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010

E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben

sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde

aus medizinischer Sicht (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.

Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts

I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben

(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des

Bundesgerichts 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche

Gutachten, stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59

N 3, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017

E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Damit

auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen

beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das

bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in

der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend

sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom

7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen

ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352

E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

3.5.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem extern in Auftrag

gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern

sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim

Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens

bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGE 135 V 465, 468

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.2 mit Hinweis).

3.6.

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5, BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen und BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).

4.

4.1.

Dr. med. F____ stellte für seine Beurteilung im RAD-Bericht vom

4. April 2022 (IV-Akte 98) auf die Berichte von Dr. med. G____,

FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit

ETHZ, vom 4. März 2020 (IV-Akte 43, S. 13), von Dr. med. C____

vom 15. November 2021 (IV-Akte 89; der RAD schrieb fälschlicherweise «18.11.2021»,

statt «15.11.2021») und Dr. med. H____, Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 14. Januar 2021

(IV-Akte 64, S. 3) ab.

Er erklärte zunächst hinsichtlich der somatischen Situation, der Sturz vom

12. Oktober 2019 habe nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit

geführt und es lägen keine anhaltenden Unfallfolgen vor. Die von PD Dr.

med. I____, Rheumatologie/PMR, im Juli 2020 postulierte, vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit (vgl. «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom

15. Juli 2020, IV-Akte 42) gehe zurück auf eine muskuläre

Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende Rücken-Pathologie. Es handle

sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit, was keinen

Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle. Diesbezüglich seien die somatisch

bedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht Haushalt aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Angesichts der

somatischen Gesundheit sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht

nachvollziehbar eingeschränkt.

In psychiatrischer Hinsicht hielt er fest, dass sich die Beschwerdeführerin

gemäss den von der E____ eingeholten Akten seit dem 6. Juli 2020 bei Dr.

med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Ein

psychiatrischer Bericht bzw. Auskünfte zur psychischen Situation seinerseits

fehlten jedoch. Es liege allerdings eine versicherungspsychiatrische Einschätzung

von Dr. med. H____, vom 14. Januar 2021 (IV-Akte 64, S. 3)

vor. Diese gebe auch den prognostizierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an. Dr.

med. F____ schlug vor, auf die Beurteilung von Dr. med. H____

abzustellen und diese Daten zur Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Aus diesen

schloss er, dass ein relevanter (psychischer) Gesundheitsschaden nur

vorübergehend ausgewiesen sei. Dazu führte er weiter aus, zu beachten sei, dass

die Beschwerdeführerin angegeben habe, erst seit Mai 2020 erste psychische

(depressive) Symptome gehabt zu haben. Laut Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen

von Dr. med. J____ sei sie erst seit Juli 2020 bei ihm in Therapie. Aus

welchen Gründen dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Februar

2020 vorliegen solle, sei nicht plausibel. Genau an diesem Datum sei durch die

untersuchende Reha-Medizinerin Dr. med. G____ festgehalten worden, dass

keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Aktuell seien

keine weiteren Abklärungen notwendig. Für eine (psychiatrische) Begutachtung

müsste zwingend der Behandlerbericht vorliegen, da er gemäss

Rechtsgenüglichkeitskriterien für Gutachten zu berücksichtigen wäre. Ein

Gutachten dränge sich aktuell aber nicht auf. Insgesamt schloss Dr. med. F____

darauf, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.

4.2.

4.2.1 Im vom RAD zitierten Bericht zuhanden der E____ vom 4. März

2020 (IV-Akte 43, S. 12 ff.) hielt Dr. med. G____ als beratende

Ärztin der E____ fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz am

12. Oktober 2019 auf einer Treppe eine Gesässkontusion und eine

Ellenbogenkontusion rechts zugezogen. Es seien lumbale Rückenschmerzen, eine

Schwellung und Schmerzen im rechten Ellenbogen und im weiteren Verlauf

Nackenschmerzen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell als

Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim zu 100 % krankgeschrieben. Sie

leide unter einem prolongiert verlaufenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei

Status nach Treppensturz am 12. Oktober 2019. Frakturen im Bereich der

Lendenwirbelsäule (LWS) seien radiologisch ausgeschlossen worden. Die aktuelle

Untersuchung habe keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder senso­mo­torische

Ausfallsymptomatik ergeben. Es hätten auch keine Hinweise auf eine

ISG-Dysfunktion oder höhergradige segmentale Funktionsstörungen der LWS bestan­den.

Klinisch hätten sich lediglich Druckdolenzen der Muskelansätze am

Becken­kamm beidseits gezeigt. Differenzialdiagnostisch handle es sich am

ehesten um ein leichtes muskuläres Problem, eventuell vor dem Hintergrund einer

muskulären Dekonditionierung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die

geklagten lumbovertebralen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Die bildgebenden Abklärungen

hätten keine Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen gegeben und der Endzustand

sei mit Datum der Untersuchung bei ihr (Dr. med. G____) erreicht.

Rein aufgrund der Unfallfolgen lasse sich per Datum der Untersuchung keine

andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau

in einem Pflegeheim mehr begründen. Sie beurteilt die Arbeitsfähigkeit daher ab

sofort als 100 %. Abschliessend empfahl Dr. med. G____ dem

Krankentaggeldversicherer, eine Schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit

zur Angewöhnung zu akzeptieren, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von

50 % (IV-Akte 43, S. 16 ff.).

4.2.2 In seiner «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» vom

15. Juli 2020 zu Handen der E____ (IV-Akte 42, S. 2 ff.)

erklärte PD Dr. med. I____, bei der Beschwerdeführerin sei ein chronisch belastungsabhängiges

lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom bei muskulären Insuffizienz,

Haltungsinsuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxität sowie Verdacht auf

Bindegewebeschwäche ([ICD-10] M54.05) zu diagnostizieren, welches eine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Unter «Bemerkungen und/oder weitere

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» nannte er einen Verdacht auf ein

depressives Zustandsbild sowie psychosoziale Faktoren und eine leichte Adipositas,

vormals mittelschwer.

In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit erklärte er, in der angestammten

Tätigkeit betrage diese aktuell 60 % (ab Beginn der Therapie 10 Wochen 60 %,

danach 4 Wochen 20 %). Deren mutmassliche Entwicklung in der angestammten

Tätigkeit könne nicht beurteilt werden. Der Verlauf sei ungewiss. Aktuell

bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz und Haltungsinsuffizienz bei

sonst adäquatem Verhalten und wohl verzögertem Kraftaufbau, allenfalls auch

reduzierter Muskelmasse bei ungewollter Körpergewichtsreduktion und

niederschwelliger Aktivität: Daraus ergebe sich aus rein somatischer Hinsicht

eine erhebliche Differenz zu den beruflichen Anforderungen im oft mindestens

mittelschweren bis knapp schweren Belastungsbereich. Aufgrund schwerer

pflegebedürftiger und wenig kooperativer Patienten und postulierter

Unterbesetzung. Administrative Arbeiten umfassten ca. 20 % der

Arbeitstätigkeit und wären ausführbar. Zusätzlich würde eine Einsatzfähigkeit

mit reduzierter Leistung und vermehrtem Beizug von fremden Personen in geringem

Masse bestehen, womit sich die 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit

von 40 %) bezogen auf das Pensum von 70 % begründe. Die Prognose

hinsichtlich dem Erreichen einer genügenden Belastbarkeit zur Ausübung der

ursprünglichen Tätigkeit müsse vorsichtig gestellt werden. Gegebenenfalls

sollte eine Reevaluation in drei Monaten, allenfalls auch nach begleitetem

Arbeitseinsatz erfolgen.

In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 15. Juli 2020

von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % bzw. ab dem 15. August 2020 von

einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Anm.: es ist davon

auszugehen, dass PD Dr. med. I____ beide Male das Untersuchungsdatum, also

den 15. Juli 2020 nennen wollte). Die volle Arbeitsfähigkeit bestehe aus

rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht. Zumutbar sei maximal seltenes

Hantieren von 15 kg, oft 10 kg ab Boden und über Kopf, selten

vorgeneigtes Stehen. Arbeiten in gebückter und verdrehter Position sollten

selten erfolgen, Wechselpositionen im Sinne des Wechsels zwischen Gehen, Stehen

und Sitzen seien zumutbar.

PD Dr. med. I____ hielt fest, es seien weitere

medizinische Abklärungen notwendig. Ob aus psychiatrischer Sicht eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, könne er nicht beurteilen.

Diesbezüglich müsste der behandelnde Psychiater angefragt oder eine entsprechende

Plausibilisierung durchgeführt werden.

4.2.3 Im Nachgang zu PD Dr. med. I____s Bericht

veranlasste die E____ eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht durch Dr. med. H____ (vgl. «Plausibilisierung

Arbeitsunfähigkeit» vom 14. Januar 2021, IV-Akte 64, S. 3). Dieser

diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige

depressive Episode (F32.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, die Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt

werden. Als Begründung gab er an, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als

Pflegerin sei wohl aufgrund der körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr

möglich. Gespräche mit der IV betreffend Umschulung hätten bereits

stattgefunden. Die Frage, ob in einer den Beschwerden respektive der

Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt oder zukünftig

eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete er

mit «nicht beurteilbar». Dazu bemerkte er: «dies jedoch unter der

Voraussetzung, dass mittels 7)» (Frage 7 bezog sich auf die medizinische

Behandlung) «die depressive Episode remittiert und dann berufliche Massnahmen

der IV umgesetzt werden können». Der bisherige Verlauf lasse auf eine

medizinische Compliance schliessen. Durch medizinische Behandlung bzw. eine Behandlungsanpassung

könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit reduziert, bzw. eine

volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dazu gab er an, es sei ab Beginn der

Therapieumsetzung für 10 Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

auszugehen, für vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, für

vier Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesslich für vier

Wochen von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Bis zur vollen

Arbeitsfähigkeit daure es 22 Wochen.

4.3.

4.3.1 Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in

rheumatologischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Treppensturz vom

14. Oktober 2019 bis zum 8. Dezember 2020 bei Dr. med. C____ in

Behandlung war (vgl. den Bericht vom 15. November 2021, IV-Akte 89).

Dieser erklärte sie ab dem 12. Oktober 2019 für 100 % arbeitsunfähig.

Dabei bestätigte er zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum

31. März 2020 aufgrund des Unfalles. Gemäss dem von ihm ab Februar 2020

ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, war die Beschwerdeführerin jedoch

ab dem 25. Februar 2002 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.

Unfallschein, IV-Akte 106, S. 44, div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

IV-Akte 106, S. 32, 34, 36 f. und 39 bis 42, sowie auch den Arztbericht

vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 52, S. 24 f.).

In seinem Bericht vom 15. November 2021 (IV-Akte 89) nannte Dr.

med. C____ ein lumbovertebrales Syndrom (initial traumatisch infolge

Sturzereignis am 12. Oktober 2019 ausgelöst), rezidivierendes zervico-cephales

Schmerzssyndrom und eine Depressionskrankheit als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als

Pflegefachfrau vom 12. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 aus

rheumatologischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die

körperlichen Beschwerden seien mittlerweile ausgeheilt und bedürften keiner

Behandlung mehr. Aufgrund seines letzten Kenntnisstandes erachte er die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 aus rheumatologischer Sicht in

der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder zu 100 %

arbeitsfähig. Bezüglich des psychischen Leidens könne er keine Angaben machen. Seit

dem 1. Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer

Depressionskrankheit psychiatrischerseits weiterhin zu 100 %

krankgeschrieben.

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf den

RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98, vgl. E. 4.1.) – davon

aus, dass die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2019 bis zum

25. Februar 2020 arbeitsunfähig gewesen sei und ihr ab dem

26. Februar 2020 die Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau wieder

vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (vgl. Verfügung vom 26. September

2022, IV-Akte 107). Der RAD-Arzt Dr. med. F____ verwies bezüglich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2020 unter

anderem auf die Beurteilung von Dr. med. G____ 25. Februar 2020

(Bericht vom 4. März 2020, IV-Akte 43, S. 19 ff.). Dabei

hielt er fest, die Ärztin habe festgehalten, dass ab dem genannten Datum keine

Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (vgl. RAD-Bericht vom 4. April 2020,

IV-Akte 98, S. 6). Es trifft zu, dass Dr. med. G____ in ihrem

Bericht vom 4. März 2020 festhielt, entsprechend ihrer Beurteilung bestehe

«ab sofort» eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Allerdings erklärte sie

zugleich, dass sich rein aufgrund der Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit

mehr begründen lasse und der Krankentaggeldversicherung empfahl sie eine

Steigerung des Pensums auf das bisherige Pensum innert zwei Wochen

(IV-Akte 43, S. 17 f., vgl. auch E. 4.2.1). Das lässt vermuten,

dass Dr. med. G____ generell von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging.

Allerdings findet sich keine Erklärung im erwähnten Bericht von Dr. med. G____,

aus welcher hervorginge, weshalb sie dem von ihr diagnostizierten (und als

nicht unfallkausal qualifizierten) lumbovertebralen Schmerzsyndrom keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

Tätigkeit als Pflegefachfrau zuschrieb. Auch der RAD erklärt dies im Bericht

vom 4. April 2022 nicht. Darauf, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. C____

die Beschwerdeführerin während der ganzen Zeitdauer vom 12. Oktober 2019

bis zum 30. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte,

ging er nicht ein. Dementsprechend setzte er sich auch nicht mit den

unterschiedlichen Beurteilungen auseinander. Bezüglich der Attestierung einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit von PD Dr.

med. I____ (vgl. dessen Bericht vom 15. Juli 2020, IV-Akte 42,

S. 2 ff. sowie E. 4.2.2), erklärte der RAD, diese gehe zurück

auf eine muskuläre Dekonditionierung ohne eigentliche schwerwiegende

Rücken-Pathologie. Es handle sich um einen Zustand der überwiegenden Untrainiertheit,

was kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV darstelle.

4.3.3 Wie unter E. 3.4. bis E. 3.6. dargelegt, ist

der Beweiswert von RAD-Berichten wie auch von Berichten von Beratenden Ärzten

und Ärztinnen von Versicherungen begrenzt. Schon geringe Zweifel genügen, damit

ergänzende Abklärungen notwendig werden. Solche zumindest geringen Zweifel bestehen

in Bezug auf den RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Die

Aussagen von PD Dr. med. I____ und Dr. med. C____ zur Dauer der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin einerseits und die Beurteilungen von Dr. med. G____

und dem RAD-Arzt Dr. med. F____ andererseits widersprechen sich. Dieser

Widerspruch wurde in den Akten nirgends diskutiert, insbesondere nicht im

RAD-Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 98). Damit kann bereits in

somatischer (rheumatologischer) Hinsicht nicht auf diesen Bericht abgestellt

werden. Zur Klärung der Frage, von wann bis wann die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht dauert, ist folglich eine

rheumatologische Begutachtung bei einem IV-externen Rheumatologen bzw. einer

IV-externen Rheumatologin notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche in

Auftrag zu geben.

4.4.

In psychiatrischer Hinsicht findet sich in den Akten nebst der «Plausibilisierung

Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021

(IV-Akte 66, S. 3 ff.; vgl. dazu auch E. 4.2.3) und

diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des behandelnden Psychiaters Dr.

med. J____ (IV-Akte 106) lediglich ein Bericht von Dr. med. J____

an die E____ vom 25. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2). In diesem

erklärte der Behandler, die Beschwerdeführerin nehme seit Februar (eine Angabe

des Jahres fehlt) abends 50 mg Trittico. Es habe eine deutliche

Schlafverbesserung und eine Reduktion des Gedankenkreisens in der Nacht

stattgefunden. Die Panikattacken seien deutlich zurückgegangen und es gebe keine

Schlafunterbrechung mehr. Andere Massnahmen seien nicht eingeleitet worden.

Bezüglich des weiteren Behandlungskonzepts wies er auf eine Anmeldung bei der

therapeutischen Institution «Rheinleben» hin, mit dem Ziel einer schrittweisen

Rückführung in den Arbeitsprozess. Ein erstes Vorstellungsgespräch finde Ende

Juni (ebenfalls ohne Jahresangabe, vermutlich ist Juni 2021 gemeint) statt. Die

Wiedererlangung einer Teil- bzw. Vollarbeitsfähigkeit hänge vom Erfolg dieser

Wiedereingliederungsmassnahme ab. Vorläufig und bis auf weiteres bestehe eine

gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Eine zu frühe Belastung sei mit einem hohen

Risiko eines Rückfalls verbunden.

4.5.

Der RAD stützte sich bei seiner Beurteilung im Bericht vom

4. April 2022 (IV-Akte 98) auf den die «Plausibilisierung

Arbeitsunfähigkeit» von Dr. med. H____ vom 14. Januar 2021

(IV-Akte 56) ab. Dieser Bericht war zum Zeitpunkt, in welchem Dr.

med. F____ den erwähnten RAD-Bericht verfasste, bereits über ein Jahr alt.

Dr. med. H____s Bericht lässt sich die Diagnose «mittel- bis schwergradige

depressive Episode» (ICD-10 F32.2) entnehmen. Ausserdem findet sich eine

Prognose von Dr. med. H____ in dem Bericht, gemäss welcher die

Beschwerdeführerin innert 22 Wochen ab dem Zeitpunkt der Therapieumsetzung

wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. dazu E. 4.2.3). Eine Beurteilung der

zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Arbeitsfähigkeit oder zu deren Verlauf

bis zum Zeitpunkt der Untersuchung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.

Wie beim Bericht von PD Dr. med. I____, handelt es sich

auch beim erwähnten Bericht von Dr. med. H____ um eine Stellungnahme eines

beratenden Arztes einer Versicherung (hier der E____). Der Bericht ist in Bezug

auf die Arbeitsunfähigkeit unvollständig, da weder deren Verlauf, noch der

aktuelle Zustand genannt werden. Schon dieser Bericht ist daher nicht geeignet,

um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer

Sicht zu beurteilen. Er ist diesbezüglich mit Zweifeln behaftet. Was den

weiteren Verlauf betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf

die von Dr. med. H____ gestellte Prognose abgestellt hat. Aus den Akten

ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass diese tatsächlich eingetreten ist.

Vielmehr finden sich darin – wie erwähnt – diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

des behandelnden Psychiaters Dr. med. J____. Dr. med. J____ hat die

Beschwerdeführerin ab dem 14. Juni 2020 zu 100 % krankgeschrieben (vgl.

div. Zeugnisse, IV-Akte 106). Ab dem 1. August 2021 attestierte er

ihr noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 106,

S. 23 sowie weitere, sich in IV-Akte 106 befindliche Zeugnisse).

Schon dies begründet zumindest leichte Zweifel daran, ob die prognostische

Beurteilung von Dr. med. H____ zutreffend war. Überdies erscheint es ohnehin

sehr fraglich, auf eine prognostische Beurteilung abzustellen. Im vorliegenden

Fall wäre darüber hinaus eine nachträgliche Überprüfung, ob die Prognose

zutreffend war, durchaus möglich gewesen. Der RAD hat schon daher zu Unrecht

auf die prognostische Beurteilung von Dr. med. H____ abgestellt. Damit bestehen

auch an seiner Beurteilung vom 4. April 2022 mindestens leichte Zweifel

(IV-Akte 98).

Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin,

dass sie Dr. med. J____ zweimal zur Einreichung eines Arztberichts

aufgefordert und ihn darüber hinaus nach jeder Aufforderung zweimal erfolglos

gemahnt hatte (vgl. IV-Akten 44, 62, 71, 86, 91 und 96). Dieser Umstand

ist jedoch kein Argument, um auf die Beurteilung des RAD vom 4. April 2022

bzw. indirekt auf die prognostische und lückenhafte Beurteilung von Dr.

med. H____ abzustellen. Wenn ein Arzt trotz wiederholter Aufforderung

keinen Bericht zuhanden der IV-Stelle einreicht, ist dies nicht der

versicherten Person anzulasten. Erhält die IV-Stelle trotz Mahnung weder

Unterlagen oder Berichte, noch eine Mitteilung vom Arzt oder der Ärztin,

so hat sie gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung

(KSVI) Stand 1. Januar 2018, N 2067, eine andere ärztliche Stelle

oder den RAD mit der Abklärung zu beauftragen und teilt dies der versicherten

Person mit (vgl. im Übrigen den gleich lautenden Abschnitt in KSVI, Stand

1. Juli 2022, N 3059). Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend

unterlassen. Der Umstand, dass sie die Sache dem RAD unterbreitet hat, ändert

daran nichts. Dieser hat keine eigenen Abklärungen vorgenommen, sondern sich –

wie ausgeführt – auf einen mit mindestens leichten Zweifeln behafteten Bericht

eines beratenden Arztes einer Unfall- und Krankentaggeldversicherung

abgestützt. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Abklärungspflicht im Sinne

von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.3.) verletzt. Zur Klärung der

Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht hat sie daher eine

psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Diese hat in Form einer bidisziplinären

Begutachtung – zusammen mit der rheumatologischen Begutachtung (vgl.

E. 4.3.3) – zu erfolgen.

4.6.

Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin wird

deutlich, dass sie an einer Umschulung interessiert wäre. Ausser einem Coaching

in Bezug auf eine Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 28. Januar 2021,

IV-Akte 59) hat die Beschwerdegegnerin – soweit aus den Akten hervorgeht –

keine weiteren Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG

geprüft. Mit Blick auf den bereits seit der 5. IV-Revision nachhaltiger

umgesetzten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl.

BGE 139 V 547, 557 E. 5.7), wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die

Beschwerde vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als

Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich einer Umschulung

entgegen zu nehmen. Das bidisziplinäre Gutachten sollte dementsprechend auch darüber

Aufschluss geben, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.

4.7.

Zu berücksichtigen ist

abschliessend, dass ein Abklärungsbericht Haushalt erstellt wurde (vgl.

Bericht vom 23. November 2021, IV-Akte 90). In diesem wurde eine

Aufteilung von 30 % Haushaltstätigkeit und 70 % Erwerbstätigkeit

festgestellt. Im Haushalt wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von

insgesamt 15 % attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 5). Die

Aufteilung von Haushalt und Erwerb wird von der Beschwerdeführerin nicht

kritisiert. Sie entspricht denn auch ihrer eigenen Bestätigung der

Erwerbstätigkeit vom 23. November 2021 (IV-Akte 93). Gemäss dieser

würde sie bei guter Gesundheit seit April 2018 einer Erwerbstätigkeit von 70 %

nachgehen. Auch die ihr attestierte Einschränkung im Haushalt von 15 %

bestreitet sie nicht. Allerdings kam Dr. med. F____ in seinem RAD-Bericht

vom 4. April 2022 zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt

angesichts des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht

nachvollziehbar sei.

Wie oben dargelegt, kann nicht auf den RAD-Bericht vom

4. April 2022 abgestellt werden. Ohne nachvollziehbare, schlüssige und

beweistaugliche medizinische Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, ob die von

der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar

bzw. gerechtfertigt ist. Auch dazu haben sich die zu beauftragenden Gutachter

bzw. Gutachterinnen zu äussern.

4.8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des

medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Erfüllung des Wartejahres

durch die Beschwerdeführerin ein bidisziplinäres,

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei externen Gutachtern bzw.

Gutachterinnen in Auftrag zu geben. Dieses hat sich unter anderem zur

Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf sowie zur Gebotenheit von beruflichen Massnahmen

und zur im Haushalt festgestellten Einschränkung zu äussern. Ferner wird die

Beschwerdegegnerin angewiesen, die Beschwerde vom

20. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022) als Gesuch um

Gewährung von Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Verfügung vom

26. September 2022 aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache

zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts (insbesondere zur

Veranlassung eines rheumatoligisch-psychiatrischen Gutachtens) und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und

zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: