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Entscheid

IV.2022.104

Anforderungen an die sprachliche Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen

28. März 2023Deutsch27 min

Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.104

Verfügung vom 26. September 2022

Anforderungen an die sprachliche

Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976 in [...], wohnte

von 1986 bis 2004 in Spanien (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Er besitzt die spanische

Staatsangehörigkeit (vgl. IV-Akte 5, S. 10) und reiste im 2004 von Spanien in

die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Hier war er in den Jahren 2006 bis 2008

sowie im Jahr 2013 während einiger Monate arbeitstätig (vgl. den IK-Auszug;

IV-Akte 10). Ab dem 10. Juli 2017 war er (im Rahmen eines bis zum 31. Dezember

2017 befristeten Arbeitsverhältnisses) beim Verein "B____" in der C____

im Reinigungsdienst beschäftigt (vgl. IV-Akte 12 und IV-Akte 29, S. 5).

Ab dem 30. November 2017 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akten 1 und 2).

b) Ende Mai 2018 gingen bei der IV-Stelle Basel-Stadt

Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete

dies als Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 4)

und forderte in der Folge die behandelnden Fachpersonen zur Berichterstattung

auf (vgl. u.a. die Auskunft von lic. phil. D____ vom 24. August 2018;

IV-Akte 21). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung,

beinhaltend u.a. den Bericht von lic. phil. D____ vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16,

S. 5 ff.). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein

Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akten 40 und 48). Das Training endete Ende März 2019

(vgl. den Abschlussbericht vom 10. April 2019; IV-Akte 62). Anschliessend erfolgte

ein Aufbautraining. Dieses wurde wegen gesundheitlicher Probleme des

Beschwerdeführers (insb. Schlafapnoe, psychische Probleme) Ende Juli 2019 vorläufig

beendet (vgl. den Bericht vom 6. August 2019; IV-Akte 92). In der Folge

forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung auf

(vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 2. März 2020, inklusive Beilagen;

IV-Akte 102).

c) Ab dem 10. August 2020 nahm der Beschwerdeführer – auf

Veranlassung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums – an einem Programm zur

vorübergehenden Beschäftigung teil (vgl. IV-Akte 104). Mangels

Zielerreichung wurde diese Massnahme jedoch vorzeitig per 22. Oktober 2020

beendet (vgl. IV-Akte 108).

Mit Schreiben vom 14. November 2020 wandte

sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, der Beschwerdeführer werde

seit kurzem von ihm psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2020 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und

stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. IV-Akte 114).

d) In der Folge holte die IV-Stelle bei lic. phil. D____

die nicht näher datierte Stellungnahme vom Januar 2021 ein (vgl. IV-Akte 121). Von

Dr. E____ wurde der ebenfalls undatierte Bericht vom Februar 2021 angefordert

(vgl. IV-Akte 127). Bei Dr. F____ verliefen die Bemühungen der IV-Stelle um

Erhalt eines Berichtes zunächst erfolglos (vgl. IV-Akten 111 und 130). Am 27.

November 2021 liess der behandelnde Psychiater der IV-Stelle eine kurze

Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 129, S. 2). Im weiteren Verlauf zog

die IV-Stelle die Akten der Arbeitslosenkasse und der Krankenversicherung bei

(vgl. IV-Akte 135, S. 2 ff. und IV-Akte 137, S. 2 ff. resp. IV-Akte 136,

S. 2 ff.). Am 12. Juni 2021 äusserte sich schliesslich Dr. F____ (vgl. IV-Akte

144). Eine kurze Stellungnahme reichte am 6. Juli 2021 ausserdem Dr. G____

ein (vgl. IV-Akte 146). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der H____ AG den

Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 154). Das Gutachten wurde am 18. Mai 2022

erstattet (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.). Der RAD äusserte sich dazu am 14. Juni

2022 (IV-Akte 172).

e) Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2022 stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht

(vgl. IV-Akte 173). Dazu nahm dieser am 22. Juni 2022 Stellung (vgl. IV-Akte

178, S. 2). Am 25. August 2022 äusserte sich auch Dr. F____ namens und im

Auftrag des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 178, S. 3 f.). Die

IV-Stelle forderte beim RAD die Stellungnahme vom 24. September 2022 an (vgl.

IV-Akte 180). Anschliessend erlies sie am 26. September 2022 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 181).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2022. Der Eingabe

hat er u.a. eine Bestätigung von Dr. F____ vom 24. Oktober 2022 beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 25. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe)

äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.

Februar 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten

werden kann.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.

Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.

f) Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 äussert sich die

Ehefrau des Beschwerdeführers zur Duplik der Beschwerdegegnerin.

III.

Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die

Beweisanforderungen erfüllenden bidisziplinären Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022

sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Infolgedessen sei die Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens zu

erachten (vgl. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen

zur Hauptsache ein, gemäss der zutreffenden Beurteilung von Dr. F____ könne ihm

keineswegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. September 2022 gestützt auf

die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. September

2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2.

3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in

der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –

und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Im internistischen Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022

(IV-Akte 170, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erwähnt (vgl. S. 48 des

Gutachtens): (1.) kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der

letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische

Diagnose; (2.) Diabetes mellitus Typ II (Herleitung: Anamnese, Aktendaten,

internistischer Befund, Labor); (3.) arterielle Hypertonie (Herleitung:

Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund); (4.) Schlafapnoesyndrom

(Herleitung: Anamnese, Aktendaten); (5.) Nierenagenesie links (Herleitung:

Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (6.) Steatosis hepatis

(Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (7.) Präadipositas

(Herleitung: BMI-Bestimmung); (8.) Nikotinkonsum (Herleitung: Anamnese).

4.4.2. Ergänzend wurde im internistischen Gutachten der H____ AG

klargestellt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben

sich keine Hinweise auf Erkrankungen, eine eigenständige dauerhafte Einschränkung

der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit

sich bringen würden (vgl. S. 50 des Gutachtens). Ergänzend wurde klargestellt,

auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesundheitsstörung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erkennbar.

Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten

Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Die aktenkundige summarische hausärztliche

Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit erwähne neben einer psychiatrischen

Erkrankung zwar auch internistische Diagnosen, grenze aber deren Effekt auf die

Arbeitsfähigkeit nicht näher ab (vgl. S. 53 des Gutachtens).

4.5.

4.5.1. Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ AG vom 18. Mai

2022 (IV-Akte 170, S. 58 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) mögliche

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01); (2.) depressive Störung unklarer

Ausprägung (ICD-10: F32.8); (3.) Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (vgl. S. 75

des Gutachtens).

4.5.2. Erläuternd wurde zunächst dargetan, im ADMP-konform

erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine ängstlich bedrückte und

eingeschränkt schwingungsfähige Stimmung und leichte Antriebsdefizite. Darüber hinaus

würden Durchschlafstörungen (bei bekanntem Schlafapnoesyndrom), eine Grübelneigung

sowie Schuld- und lnsuffizienzgefühle angegeben. Unter Einbeziehung der Verhaltensbeobachtung,

der Angaben zu geringen Alltagsaktivitäten und der wöchentlichen ambulanten

Psychotherapie liege somit eine depressive Episode im Sinne der ICD-10 vor

(vgl. S. 76 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im psychiatrischen

Teilgutachten ausgeführt bei der Exploration gebe der Versicherte an, dass er

vor 2018 nie psychisch krank gewesen sei und auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische

Hilfe in Anspruch genommen habe. Die ambulante Psychotherapie habe Anfang 2018

begonnen und werde bis heute im wöchentlichen Abstand fortgeführt. Er bekomme

auch Medikamente gegen seine Angst und seine Depression und beschreibe darunter

keine Verbesserung. Eine Therapieintensivierung im stationären Rahmen habe er

abgelehnt. Aus dem überschaubaren Längsschnitt könne somit der rezidivierende

Verlauf einer Depression nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt

werden und die Ausprägung der depressiven Störung bleibe insgesamt unklar (vgl.

S. 76 f. des Gutachtens).

4.5.3. Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten der

H____ AG ausgeführt, begleitend zur Depression habe der Explorand vor allem in

grossen Menschenansammlungen, in engen Räumen (zum Beispiel in öffentlichen

Verkehrsmitteln) und bei Reisen ohne Begleitung eine vermehrte innere Unruhe,

begleitet von Schweissausbrüchen, Herz- und Atemsensationen entwickelt. Er

versuche daher, die genannten Situationen zu vermeiden und sei daher

beispielsweise in Begleitung seiner gesamten Familie mit dem Zug aus Basel

angereist. Die Angaben des Exploranden würden nach den ICD-10-Kriterien für

eine mögliche Agoraphobie mit Panikstörung sprechen. Die laufende ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche den Leitlinien, habe jedoch

bislang aus der Sicht des Exploranden zu keiner Besserung geführt (vgl. S. 77 des

Gutachtens).

4.5.4. Ausserdem wurde im psychiatrischen Teilgutachten dargetan,

die Medikamentenanamnese spreche für einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (anamnestisch

Temesta 1 mg täglich) seit etwa zwei bis drei Monaten. Ein wirksamer Blutspiegel

sei aktuell jedoch nicht nachweisbar. Benzodiazepine könnten unter anderem affektive

Störungen, eine vermehrte Schläfrigkeit und kognitiv-mnestische Defizite verursachen

und interferierten negativ mit eigenständigen depressiven Störungen. Ein schrittweises

Absetzen der Fehlmedikation (gegebenenfalls Entgiftung und Entwöhnung) sei

daher unter ärztlicher Aufsicht anzuraten, zumal auch ein

Abhängigkeitspotenzial bestehe. Die Therapieführung erscheine hier nicht

leitliniengerecht, da Benzodiazepine im hier vorliegenden Kontext nicht

langfristig verordnet werden sollten (vgl. S. 77 des Gutachtens).

4.5.5. Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten

klargestellt, die vom Exploranden angegebenen kognitiven Defizite und die

vermehrte Vergesslichkeit könnten bei der hiesigen Untersuchung nicht

ausreichend nachvollzogen werden. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und

zeige einen geordneten und nachvollziehbaren Rapport über seine Erkrankung und

seine Lebensgeschichte. Bei den orientierenden Kurztests würden hingegen

überdeutliche Konzentrationsdefizite demonstriert, die mit dem sonstigen

Leistungsniveau nicht in Einklang zu bringen seien. Bei der Konsistenzprüfung

finde sich eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten kognitiven

Einschränkungen und der gezeigten Leistung im Untersuchungsgespräch. Es ergäben

sich darüber hinaus auch Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, da eine

versuchte Intensivierung der Behandlung im stationären Rahmen vom Exploranden

abgelehnt worden sei und drei der vier verordneten Psychopharmaka nicht im Blut

nachweisbar gewesen seien. Die Hinweise auf Inkonsistenzen würden eindrücklich

bestätigt durch das Ergebnis des orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung

(Rey Memory-Test sechs von fünfzehn Punkten), das deutliche Hinweise auf eine

Beschwerdeaggravation biete (vgl. S. 77 f. des Gutachtens).

4.5.6. Abschliessend wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten,

die vom Behandler angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der

beschriebenen Inkonsistenzen nicht bzw. zumindest nicht mehr bestätigt werden.

Allenfalls sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung, hohen Anforderungen

an die Konzentration vermieden werden, was jedoch nicht die angestammte Arbeit

als Reinigungskraft oder eine vergleichbare Arbeit betreffe (vgl. S. 78 des

Gutachtens).

4.6.

Die dargelegten Ergebnisse der beiden Teilgutachten wurden in die

gutachterliche Gesamtbeurteilung übernommen (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.) und

infolgedessen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. S. 7 des

Gutachtens). Der RAD schloss sich dieser Ansicht an (vgl. die Stellungnahme vom

14. Juni 2022; IV-Akte 172), woraufhin die Beschwerdegegnerin das

bidisziplinäre Gutachten für voll beweiskräftig erachtete und gestützt darauf

mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 181) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneinte. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen

nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

4.7.

Zwar erfüllt das internistische Gutachten (IV-Akte 170, S. 18 ff.) die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung

4.3.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Auf das

psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 170, S. 58 ff.) kann aber nicht ohne

Weiteres abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

4.8.

4.8.1. So ist es zunächst als fraglich anzusehen, ob der

Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung richtig verstanden

wurde und er seinerseits den Gutachter resp. die eingesetzte Dolmetscherin

verstanden hat. Mit anderen Worten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass

(auch) im Rahmen der Begutachtung beachtliche Kommunikationsprobleme bestanden

haben, die zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben.

4.8.2. Die psychiatrische Untersuchung beruht bekanntlich in

ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden

und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der

Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender

und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes

Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte

Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung

in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten

Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und

sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom

21. März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das

Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes

gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und

im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die

Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren

erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich

sind. Zu nennen sind insb. Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer

Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses),

Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008

E. 5.1.1 mit Hinweis). Ob ein erworbenes Sprachdiplom allein Gewähr für

ausreichende Fachkenntnisse zu bieten vermag, ist zumindest fraglich (Urteil

des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.2).

4.8.3. Bereits aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der

Beschwerdeführer kaum äussert. Lic. phil. D____ sprach im Bericht vom 10. Mai

2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.) von "kargen Angaben", die sie dem

Patienten – eigentlich mehrheitlich seiner Ehefrau, welche ihn stets zu den

Gesprächsstunden begleite – habe entlocken können. Des Weiteren erwähnte lic.

phil. D____, die Kommunikation mit dem Patienten sei schwierig bis unmöglich.

Sein Reden beschränke sich darauf, dass er endlos wiederhole, er habe Angst,

die Leute würde ihn auf der Strasse ansehen und er wolle zu Hause bleiben. Mit

Hilfe seiner viel realitätsnäheren Ehefrau, ebenfalls Spanierin, habe sie

herausgefunden, dass der Vater des Patienten [...] und Muslim und sehr streng

sei und seinen Sohn auch geschlagen habe, wenn er nicht pariert habe. Er solle als

Jugendlicher rebellisch gewesen sein und die Angst dürfte ihm früh und mit

Gewalt andressiert worden sein. Sie könne sich vorstellen, dass der Patient im damals

sehr katholisch-konservativen Spanien seinen nordafrikanisch-muslimischen Hintergrund

habe geheim zu halten versucht. Sie ernte nur die stereotypen Antworten

"Ich will zu Hause bleiben" oder "Ich habe Angst". Er

schliesse konsequent die Augen vor jeglicher schmerzlichen Erinnerung und setze

alle Hoffnung auf Besserung auf ein "stärkeres Medikament" als das Antidepressivum,

das er gegenwärtig auf Verordnung seiner Hausärztin einnehme (vgl. S. 1 f. des

Berichtes). Im Bericht vom Januar 2021 (IV-Akte 121) wies lic. phil. D____

schliesslich darauf hin, der Patient habe nach zweiundzwanzig

Gesprächsversuchen, bei denen sie ihn zu keiner anderen Aussage habe bewegen

können als "Ich habe Angst" und "Ich will nach Hause", den

Therapieversuch beendet. Im Bericht von I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75, S.

1 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte habe nur sehr wenig kommuniziert. So

sei es auch vorgenommen, dass die Fachperson Agogik von Abwesenheiten gar

nichts gewusst habe oder der Versicherte diese erst einen Tag im Voraus gemeldet

habe (vgl. S. 7 unten des Berichtes).

4.8.4. Auch die Kommunikation mit den Behörden erfolgt stets

durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (u.a. IV-Akte 32; IV-Akte 33; IV-Akte

84, S. 2; IV-Akte 94, S. 2; IV-Akte 110, S. 1; IV-Akte 115, S. 1; IV-Akte 119;

IV-Akte 135, S. 54; IV-Akte 168, S. 1). Der Beschwerdeführer selber

äussert sich kaum bis gar nicht. Auch erteilte er seiner Ehefrau eine

entsprechende Vollmacht (vgl. IV-Akt 120). Im Kurzbricht von I____ vom 18. März

2019 (IV-Akte 61) wurde unter anderem festgehalten, bezüglich der ursprünglich

früher geplanten Pensumsteigerung per Mitte Dezember 2018 habe die Ehefrau des

Versicherten interveniert. Es sei dem Versicherten selbst nicht gelungen, dies

eigenständig zu kommunizieren. Grundsätzlich habe stets die Ehefrau die

Durchführungsstelle informiert, wenn der Versicherte nicht zur Arbeit habe

erscheinen können (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.8.5. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass sich der

Beschwerdeführer in gewissen Situationen nicht richtig verstanden fühlt und es

immer wieder zu Missverständnissen kommt. Lic. phil. D____ erwähnte im Bericht

vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.), dem Patienten sei es bei ihrer Suche

nach dem Auslöser für die gegenwärtige Krise herausgerutscht, seine

Arbeitskollegen hätten etwas zu ihm gesagt. Sie habe aber bislang nicht in

Erfahrung bringen können, was die Kollegen zu ihm gesagt hätten (vgl. S. 2 des

Berichtes). Auch die Eingliederungsmassnahme bei I____ war von

Missverständnissen geprägt. So liess J____ die Beschwerdegegnerin mit E-Mail

vom 1. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2) wissen, der Versicherte habe sich am

3. und 4. Januar 2019 aufgrund einer Grippe krankgemeldet. Zurückgekehrt habe sich

ein Missverständnis ergeben; der Versicherte habe gedacht, dass er bereits in

der zweiten Januarwoche von "I____ [...]" zu "I____ [...]"

wechseln würde. Nach einer ausführlichen Erklärung habe er verstanden, dass der

Wechsel erst später zusammen mit der Steigerung des Pensums erfolgen werde. In

einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2019 betreffend ein anderes

Vorkommnis ist zu lesen, der Versicherte habe nur davon gesprochen, dass er

sich ungerechtfertigt kritisiert gefühlt habe und dies nicht fair gewesen sei

(vgl. IV-Akte 53). Im Bericht I____ vom 20. März 2019 wurde schliesslich erneut

auf niedrige Konfliktfähigkeit, wenig Reflexionsvermögen, wenig

Selbstständigkeit in der Organisation diverser Angelegenheiten) sowie

ungenügende sprachliche Fähigkeiten hingewiesen (vgl. IV-Akte 61, S. 6).

4.8.6. Im psychiatrischen Gutachten der H____ AG (IV-Akte 170,

S. 58 ff.) wurde in Bezug auf die Verständigungssituation im Wesentlichen

festgehalten, der Rapport habe sich zwar wortkarg gestaltet und es seien einige

Nachfragen durch die anwesende Übersetzerin erforderlich gewesen. Der Rapport

sei aber ausreichend gewesen (vgl. S. 72 des Gutachtens). Letzterem kann jedoch

in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es

lässt sich nicht ausschliessen, dass auch im Rahmen der Begutachtungssituation

erhebliche – möglicherweise kulturell bedingte – Kommunikationsprobleme des

Beschwerdeführers bestanden haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass

anlässlich der Begutachtung eine Dolmetscherin anwesend war. In diesem

Zusammenhang ist im Übrigen zu erwähnen, dass in dem (von der Ehefrau des

Exploranden ausgefüllten) Fragebogen zur Begutachtung unter den Personalien

u.a. angegeben wurde, der Explorand sei spanischer Staatsangehöriger und

spanischer Muttersprache (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 62).

Dazu passend wurde in der Einleitung des Gutachtens angegeben, es sei als

Übersetzerin (Spanisch) K____ eingesetzt worden (vgl. S. 57 des Gutachtens;

IV-Akte 170, S. 59). An späterer Stelle des Gutachtens wurde dann aber vermerkt,

die Untersuchung sei "durch eine Französisch-Dolmetscherin vermittelt"

worden (vgl. S. 73 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 75). Was damit genau gemeint

ist, bleibt letztlich unklar. Auch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer

zwar spanischer Muttersprache ist. Er spricht aber auch Arabisch auf dem Niveau

C2 (vgl. IV-Akte 29, S. 9), was bedeutet, dass er in Bezug auf diese

Sprache beinahe über muttersprachliche Kenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer

ist denn auch Arabischer Herkunft. Fraglich ist daher, ob die anlässlich der

Begutachtung anwesende Dolmetscherin dem hat Rechnung tragen können, zumal es letztlich

auch kulturspezifische Phänomene zu würdigen gilt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis).

4.9.

4.9.1. Das psychiatrische Gutachten lässt generell auch die nötige

Tiefe vermissen. So wäre namentlich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Angstproblematik

des Beschwerdeführers geboten gewesen. Denn in den Vorakten wird diese konstant

erwähnt. Es kann diesbezüglich zunächst auf die bereits erwähnten Berichte von

lic. phil. D____ verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.8.3. hiervor). Auch im

Bericht I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 62) wurde dargetan, lic. phil. D____

habe den Eindruck geschildert, dass der Versicherte ein sehr angsterfülltes

Wesen sei. Er habe wahrscheinlich, als er von [...] nach Spanien umgezogen sei,

Schlimmes erlebt, aber er könne darüber nicht reden und blockiere entsprechend,

wenn sie auf das Thema zu sprechen komme. Er habe so viel Angst, dass er sich

mit den damaligen Erlebnissen nicht auseinandersetzen könne (vgl. IV-Akte 62,

S. 2). Im Bericht I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75) wurde festgehalten,

gleich geblieben sei seine Angst vor Menschenmengen, weshalb er weiterhin

keinen ÖV benutzen könne und am liebsten alleine unterwegs sei (vgl. IV-Akt 75,

S. 3). Dr. F____ wies in seinem Bericht vom 12. Juni 2021 (IV-Akte 144) darauf

hin, der Patient leidet seit mindestens 2017 an massiven Ängsten, Panik, die es

ihm verunmöglichen würden, einer regelmässigen Tätigkeit ausser Haus

nachzugehen. Der Patient erzähle über massive Ängste, das Haus zu verlassen. Er

zeige sich in den Gesprächen zurückhaltend knapp berichtend (vgl. S. 2 des

Berichtes). Die leitenden Ängste würden es ihm auch verunmöglichen, Termine

beim Referenten wahrzunehmen (vgl. S. 3 des Berichtes). Insbesondere die

Ehefrau des Patienten sei sehr darum bemüht, dem Ehemann behilflich zu sein. Sie

plane nun einen Aufenthalt in einer ruhigen Gegend im Ferienhaus von Bekannten,

um ihm dabei zu helfen, weniger unter Ängsten leiden zu müssen (vgl. S. 4 des

Berichtes). Dr. G____ führte im Bericht vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 146) an,

gemäss Angabe von lic. phil. D____ habe der Versicherte bloss endlos

wiederholt, dass er Angst habe und dass er auf der Strasse ständig angesehen werde

[…] und er zu Hause bleiben wolle. Der nur Spanisch sprechende Patient habe

indes nichts Anderes preisgeben gewollt oder gekonnt, so dass es nicht zu einer

Fortsetzung einer längeren Therapie gekommen sei. Die spanische Ehefrau, die ihn

begleitet habe, habe gesagt, dass der Vater [...] und strenger Muslim sei, den

Sohn auch schon geschlagen habe. Diagnostisch handle es sich prima vista um eine

psychotische Angststörung, ohne jedoch seine Lebensgeschichte und die aktuellen

Hintergründe zu erfahren, sei eine sichere Diagnose nicht möglich.

4.9.2. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der

behandelnden Ärzte lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere einer relevanten

Angststörung, nicht ohne Weiteres verneinen. Soweit daher im psychiatrischen Teilgutachten

eine solche – im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis des Rey Memory-Tests

vom 11. März 2022 (vgl. S. 75 und S. 80 des Gutachtens) – bloss als möglich

erachtet wird (vgl. S. 77 des Gutachtens), kann dem nicht unbesehen gefolgt

werden. Auch die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 12. Februar

2022 [IV-Akte 161], vom 25. August 2022 [IV-Akte 178, S. 3 f.] und vom 24.

Oktober 2022 [Beschwerdebeilage]) ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Beurteilung hervorzurufen.

4.9.3. Im Übrigen ist klarzustellen, dass einem testmässigen

Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration

generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Ausschlaggebend

bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom

23. März 2022 E. 9.2.2.). Für die Annahme einer Aggravation (vgl. S. 78 des

Gutachtens) hätte es denn auch einer ausführlicheren Begründung bedurft. Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt zwar regelmässig keine versicherte

Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder

einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.1). Nicht per se auf Aggravation weist

aber blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Wann ein Verhalten (nur)

verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und

vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf

einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten

Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.). Eine derart

sorgfältige Prüfung lässt das psychiatrische Teilgutachten jedoch vermissen.

Schliesslich ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer Aggravation rechtsprechungsgemäss

nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung

führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation

beruht. Mit anderen Worten sind die Auswirkungen einer ausgewiesenen

verselbständigten Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019

4.2.3.).

4.10.

Soweit der Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund unzureichender Therapie (fehlende Bereitschaft zur stationärer

Behandlung, kein Nachweis der verordneten Psychopharmaka im Blut) ausschliesst

(vgl. insb. S. 78 oben des Gutachtens), kann ihm in Anbetracht der obigen

Ausführungen (insb. unter Berücksichtigung der nicht auszuschliessenden

Angststörung) nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD

vom 24. September 2022 (vgl. IV-Akte 180) nichts zu ändern. Allerdings ist dem

Beschwerdeführer zu empfehlen, sich der empfohlenen Therapie nach Möglichkeit zu

unterziehen, zumal die Beschwerdegegnerin – bei einem sich ergebenden

Rentenanspruch – allenfalls auch eine entsprechende Auflage machen dürfte.

4.11.

Aus all dem folgt, dass die psychiatrische Situation von der

Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt wurde. Es erscheint daher

angezeigt, dass diese den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten

lässt und hernach nochmals über dessen Rentenanspruch entscheidet.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist

zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der obigen Erwägungen und

anschliessendem erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme

weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: