IV.2022.104
Anforderungen an die sprachliche Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen
28. März 2023Deutsch27 min
Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.104
Verfügung vom 26. September 2022
Anforderungen an die sprachliche
Verständigung im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976 in [...], wohnte
von 1986 bis 2004 in Spanien (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Er besitzt die spanische
Staatsangehörigkeit (vgl. IV-Akte 5, S. 10) und reiste im 2004 von Spanien in
die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 5, S. 3). Hier war er in den Jahren 2006 bis 2008
sowie im Jahr 2013 während einiger Monate arbeitstätig (vgl. den IK-Auszug;
IV-Akte 10). Ab dem 10. Juli 2017 war er (im Rahmen eines bis zum 31. Dezember
2017 befristeten Arbeitsverhältnisses) beim Verein "B____" in der C____
im Reinigungsdienst beschäftigt (vgl. IV-Akte 12 und IV-Akte 29, S. 5).
Ab dem 30. November 2017 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akten 1 und 2).
b) Ende Mai 2018 gingen bei der IV-Stelle Basel-Stadt
Unterlagen des Taggeldversicherers ein (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle erachtete
dies als Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 4)
und forderte in der Folge die behandelnden Fachpersonen zur Berichterstattung
auf (vgl. u.a. die Auskunft von lic. phil. D____ vom 24. August 2018;
IV-Akte 21). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung,
beinhaltend u.a. den Bericht von lic. phil. D____ vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16,
S. 5 ff.). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akten 40 und 48). Das Training endete Ende März 2019
(vgl. den Abschlussbericht vom 10. April 2019; IV-Akte 62). Anschliessend erfolgte
ein Aufbautraining. Dieses wurde wegen gesundheitlicher Probleme des
Beschwerdeführers (insb. Schlafapnoe, psychische Probleme) Ende Juli 2019 vorläufig
beendet (vgl. den Bericht vom 6. August 2019; IV-Akte 92). In der Folge
forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung auf
(vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 2. März 2020, inklusive Beilagen;
IV-Akte 102).
c) Ab dem 10. August 2020 nahm der Beschwerdeführer – auf
Veranlassung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums – an einem Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung teil (vgl. IV-Akte 104). Mangels
Zielerreichung wurde diese Massnahme jedoch vorzeitig per 22. Oktober 2020
beendet (vgl. IV-Akte 108).
Mit Schreiben vom 14. November 2020 wandte
sich Dr. F____ an die IV-Stelle und wies darauf hin, der Beschwerdeführer werde
seit kurzem von ihm psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 108). Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2020 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen und
stellte die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht (vgl. IV-Akte 114).
d) In der Folge holte die IV-Stelle bei lic. phil. D____
die nicht näher datierte Stellungnahme vom Januar 2021 ein (vgl. IV-Akte 121). Von
Dr. E____ wurde der ebenfalls undatierte Bericht vom Februar 2021 angefordert
(vgl. IV-Akte 127). Bei Dr. F____ verliefen die Bemühungen der IV-Stelle um
Erhalt eines Berichtes zunächst erfolglos (vgl. IV-Akten 111 und 130). Am 27.
November 2021 liess der behandelnde Psychiater der IV-Stelle eine kurze
Stellungnahme zukommen (vgl. IV-Akte 129, S. 2). Im weiteren Verlauf zog
die IV-Stelle die Akten der Arbeitslosenkasse und der Krankenversicherung bei
(vgl. IV-Akte 135, S. 2 ff. und IV-Akte 137, S. 2 ff. resp. IV-Akte 136,
S. 2 ff.). Am 12. Juni 2021 äusserte sich schliesslich Dr. F____ (vgl. IV-Akte
144). Eine kurze Stellungnahme reichte am 6. Juli 2021 ausserdem Dr. G____
ein (vgl. IV-Akte 146). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der H____ AG den
Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 154). Das Gutachten wurde am 18. Mai 2022
erstattet (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.). Der RAD äusserte sich dazu am 14. Juni
2022 (IV-Akte 172).
e) Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2022 stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht
(vgl. IV-Akte 173). Dazu nahm dieser am 22. Juni 2022 Stellung (vgl. IV-Akte
178, S. 2). Am 25. August 2022 äusserte sich auch Dr. F____ namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 178, S. 3 f.). Die
IV-Stelle forderte beim RAD die Stellungnahme vom 24. September 2022 an (vgl.
IV-Akte 180). Anschliessend erlies sie am 26. September 2022 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 181).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2022. Der Eingabe
hat er u.a. eine Bestätigung von Dr. F____ vom 24. Oktober 2022 beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe)
äussert sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10.
Februar 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten
werden kann.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.
Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt.
f) Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 äussert sich die
Ehefrau des Beschwerdeführers zur Duplik der Beschwerdegegnerin.
III.
Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die
Beweisanforderungen erfüllenden bidisziplinären Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022
sei der Beschwerdeführer nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Infolgedessen sei die Verneinung eines Rentenanspruches als rechtens zu
erachten (vgl. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen
zur Hauptsache ein, gemäss der zutreffenden Beurteilung von Dr. F____ könne ihm
keineswegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. September 2022 gestützt auf
die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. September
2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2.
3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und
c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1.
Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in
der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –
und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Im internistischen Gutachten der H____ AG vom 18. Mai 2022
(IV-Akte 170, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erwähnt (vgl. S. 48 des
Gutachtens): (1.) kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der
letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische
Diagnose; (2.) Diabetes mellitus Typ II (Herleitung: Anamnese, Aktendaten,
internistischer Befund, Labor); (3.) arterielle Hypertonie (Herleitung:
Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund); (4.) Schlafapnoesyndrom
(Herleitung: Anamnese, Aktendaten); (5.) Nierenagenesie links (Herleitung:
Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (6.) Steatosis hepatis
(Herleitung: Anamnese, Aktendaten, internistischer Befund, Labor); (7.) Präadipositas
(Herleitung: BMI-Bestimmung); (8.) Nikotinkonsum (Herleitung: Anamnese).
4.4.2. Ergänzend wurde im internistischen Gutachten der H____ AG
klargestellt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben
sich keine Hinweise auf Erkrankungen, eine eigenständige dauerhafte Einschränkung
der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit mit
sich bringen würden (vgl. S. 50 des Gutachtens). Ergänzend wurde klargestellt,
auch rückblickend sei anamnestisch und aktenkundig keine internistische Gesundheitsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erkennbar.
Anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten
Arbeitsunfähigkeiten lägen nicht vor. Die aktenkundige summarische hausärztliche
Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit erwähne neben einer psychiatrischen
Erkrankung zwar auch internistische Diagnosen, grenze aber deren Effekt auf die
Arbeitsfähigkeit nicht näher ab (vgl. S. 53 des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ AG vom 18. Mai
2022 (IV-Akte 170, S. 58 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) mögliche
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01); (2.) depressive Störung unklarer
Ausprägung (ICD-10: F32.8); (3.) Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (vgl. S. 75
des Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd wurde zunächst dargetan, im ADMP-konform
erhobenen psychiatrischen Befund fänden sich eine ängstlich bedrückte und
eingeschränkt schwingungsfähige Stimmung und leichte Antriebsdefizite. Darüber hinaus
würden Durchschlafstörungen (bei bekanntem Schlafapnoesyndrom), eine Grübelneigung
sowie Schuld- und lnsuffizienzgefühle angegeben. Unter Einbeziehung der Verhaltensbeobachtung,
der Angaben zu geringen Alltagsaktivitäten und der wöchentlichen ambulanten
Psychotherapie liege somit eine depressive Episode im Sinne der ICD-10 vor
(vgl. S. 76 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im psychiatrischen
Teilgutachten ausgeführt bei der Exploration gebe der Versicherte an, dass er
vor 2018 nie psychisch krank gewesen sei und auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische
Hilfe in Anspruch genommen habe. Die ambulante Psychotherapie habe Anfang 2018
begonnen und werde bis heute im wöchentlichen Abstand fortgeführt. Er bekomme
auch Medikamente gegen seine Angst und seine Depression und beschreibe darunter
keine Verbesserung. Eine Therapieintensivierung im stationären Rahmen habe er
abgelehnt. Aus dem überschaubaren Längsschnitt könne somit der rezidivierende
Verlauf einer Depression nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestätigt
werden und die Ausprägung der depressiven Störung bleibe insgesamt unklar (vgl.
S. 76 f. des Gutachtens).
4.5.3. Des Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten der
H____ AG ausgeführt, begleitend zur Depression habe der Explorand vor allem in
grossen Menschenansammlungen, in engen Räumen (zum Beispiel in öffentlichen
Verkehrsmitteln) und bei Reisen ohne Begleitung eine vermehrte innere Unruhe,
begleitet von Schweissausbrüchen, Herz- und Atemsensationen entwickelt. Er
versuche daher, die genannten Situationen zu vermeiden und sei daher
beispielsweise in Begleitung seiner gesamten Familie mit dem Zug aus Basel
angereist. Die Angaben des Exploranden würden nach den ICD-10-Kriterien für
eine mögliche Agoraphobie mit Panikstörung sprechen. Die laufende ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche den Leitlinien, habe jedoch
bislang aus der Sicht des Exploranden zu keiner Besserung geführt (vgl. S. 77 des
Gutachtens).
4.5.4. Ausserdem wurde im psychiatrischen Teilgutachten dargetan,
die Medikamentenanamnese spreche für einen Fehlgebrauch von Benzodiazepinen (anamnestisch
Temesta 1 mg täglich) seit etwa zwei bis drei Monaten. Ein wirksamer Blutspiegel
sei aktuell jedoch nicht nachweisbar. Benzodiazepine könnten unter anderem affektive
Störungen, eine vermehrte Schläfrigkeit und kognitiv-mnestische Defizite verursachen
und interferierten negativ mit eigenständigen depressiven Störungen. Ein schrittweises
Absetzen der Fehlmedikation (gegebenenfalls Entgiftung und Entwöhnung) sei
daher unter ärztlicher Aufsicht anzuraten, zumal auch ein
Abhängigkeitspotenzial bestehe. Die Therapieführung erscheine hier nicht
leitliniengerecht, da Benzodiazepine im hier vorliegenden Kontext nicht
langfristig verordnet werden sollten (vgl. S. 77 des Gutachtens).
4.5.5. Schliesslich wurde im psychiatrischen Teilgutachten
klargestellt, die vom Exploranden angegebenen kognitiven Defizite und die
vermehrte Vergesslichkeit könnten bei der hiesigen Untersuchung nicht
ausreichend nachvollzogen werden. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und
zeige einen geordneten und nachvollziehbaren Rapport über seine Erkrankung und
seine Lebensgeschichte. Bei den orientierenden Kurztests würden hingegen
überdeutliche Konzentrationsdefizite demonstriert, die mit dem sonstigen
Leistungsniveau nicht in Einklang zu bringen seien. Bei der Konsistenzprüfung
finde sich eine Diskrepanz zwischen den geltend gemachten kognitiven
Einschränkungen und der gezeigten Leistung im Untersuchungsgespräch. Es ergäben
sich darüber hinaus auch Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, da eine
versuchte Intensivierung der Behandlung im stationären Rahmen vom Exploranden
abgelehnt worden sei und drei der vier verordneten Psychopharmaka nicht im Blut
nachweisbar gewesen seien. Die Hinweise auf Inkonsistenzen würden eindrücklich
bestätigt durch das Ergebnis des orientierenden Tests zur Beschwerdevalidierung
(Rey Memory-Test sechs von fünfzehn Punkten), das deutliche Hinweise auf eine
Beschwerdeaggravation biete (vgl. S. 77 f. des Gutachtens).
4.5.6. Abschliessend wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten,
die vom Behandler angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der
beschriebenen Inkonsistenzen nicht bzw. zumindest nicht mehr bestätigt werden.
Allenfalls sollten Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung, hohen Anforderungen
an die Konzentration vermieden werden, was jedoch nicht die angestammte Arbeit
als Reinigungskraft oder eine vergleichbare Arbeit betreffe (vgl. S. 78 des
Gutachtens).
4.6.
Die dargelegten Ergebnisse der beiden Teilgutachten wurden in die
gutachterliche Gesamtbeurteilung übernommen (vgl. IV-Akte 170, S. 3 ff.) und
infolgedessen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. S. 7 des
Gutachtens). Der RAD schloss sich dieser Ansicht an (vgl. die Stellungnahme vom
14. Juni 2022; IV-Akte 172), woraufhin die Beschwerdegegnerin das
bidisziplinäre Gutachten für voll beweiskräftig erachtete und gestützt darauf
mit Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 181) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneinte. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen
nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
4.7.
Zwar erfüllt das internistische Gutachten (IV-Akte 170, S. 18 ff.) die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.3.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Auf das
psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 170, S. 58 ff.) kann aber nicht ohne
Weiteres abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.8.
4.8.1. So ist es zunächst als fraglich anzusehen, ob der
Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung richtig verstanden
wurde und er seinerseits den Gutachter resp. die eingesetzte Dolmetscherin
verstanden hat. Mit anderen Worten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
(auch) im Rahmen der Begutachtung beachtliche Kommunikationsprobleme bestanden
haben, die zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben.
4.8.2. Die psychiatrische Untersuchung beruht bekanntlich in
ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden
und dem Psychiater (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 743/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.3.1). Nach der
Rechtsprechung kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen begutachtender
und versicherter Person im Rahmen psychiatrischer Abklärungen besonderes
Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte
Sprachkenntnisse voraus. Wenn eine zu diesem Zweck ausreichende Verständigung
in einer sowohl dem Gutachter oder der Gutachterin als auch der versicherten
Person geläufigen Sprache nicht möglich ist, erscheint es medizinisch und
sachlich geboten, eine Übersetzungshilfe beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 9.2 und 8C_787/2021 vom
21. März 2022 E. 8.2.1.). Wird eine Übersetzungshilfe beigezogen, gilt das
Erfordernis der vertieften Sprachkenntnisse selbstredend auch für diese. Indes
gilt es zu beachten, dass bei medizinischen Begutachtungen im Allgemeinen und
im Rahmen psychiatrischer Explorationen im Besonderen nicht nur die
Sprachkenntnisse der dolmetschenden Person, sondern auch andere Faktoren
erheblich ins Gewicht fallen, die einer Prüfbarkeit nur beschränkt zugänglich
sind. Zu nennen sind insb. Kenntnisse und Verständnis kulturspezifischer
Phänomene (insbesondere auch des Krankheitsverständnisses),
Geschlechtsunterschiede, Lebensalter, soziale Stellung, medizinische Kenntnisse
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008
E. 5.1.1 mit Hinweis). Ob ein erworbenes Sprachdiplom allein Gewähr für
ausreichende Fachkenntnisse zu bieten vermag, ist zumindest fraglich (Urteil
des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.2).
4.8.3. Bereits aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der
Beschwerdeführer kaum äussert. Lic. phil. D____ sprach im Bericht vom 10. Mai
2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.) von "kargen Angaben", die sie dem
Patienten – eigentlich mehrheitlich seiner Ehefrau, welche ihn stets zu den
Gesprächsstunden begleite – habe entlocken können. Des Weiteren erwähnte lic.
phil. D____, die Kommunikation mit dem Patienten sei schwierig bis unmöglich.
Sein Reden beschränke sich darauf, dass er endlos wiederhole, er habe Angst,
die Leute würde ihn auf der Strasse ansehen und er wolle zu Hause bleiben. Mit
Hilfe seiner viel realitätsnäheren Ehefrau, ebenfalls Spanierin, habe sie
herausgefunden, dass der Vater des Patienten [...] und Muslim und sehr streng
sei und seinen Sohn auch geschlagen habe, wenn er nicht pariert habe. Er solle als
Jugendlicher rebellisch gewesen sein und die Angst dürfte ihm früh und mit
Gewalt andressiert worden sein. Sie könne sich vorstellen, dass der Patient im damals
sehr katholisch-konservativen Spanien seinen nordafrikanisch-muslimischen Hintergrund
habe geheim zu halten versucht. Sie ernte nur die stereotypen Antworten
"Ich will zu Hause bleiben" oder "Ich habe Angst". Er
schliesse konsequent die Augen vor jeglicher schmerzlichen Erinnerung und setze
alle Hoffnung auf Besserung auf ein "stärkeres Medikament" als das Antidepressivum,
das er gegenwärtig auf Verordnung seiner Hausärztin einnehme (vgl. S. 1 f. des
Berichtes). Im Bericht vom Januar 2021 (IV-Akte 121) wies lic. phil. D____
schliesslich darauf hin, der Patient habe nach zweiundzwanzig
Gesprächsversuchen, bei denen sie ihn zu keiner anderen Aussage habe bewegen
können als "Ich habe Angst" und "Ich will nach Hause", den
Therapieversuch beendet. Im Bericht von I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75, S.
1 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte habe nur sehr wenig kommuniziert. So
sei es auch vorgenommen, dass die Fachperson Agogik von Abwesenheiten gar
nichts gewusst habe oder der Versicherte diese erst einen Tag im Voraus gemeldet
habe (vgl. S. 7 unten des Berichtes).
4.8.4. Auch die Kommunikation mit den Behörden erfolgt stets
durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (u.a. IV-Akte 32; IV-Akte 33; IV-Akte
84, S. 2; IV-Akte 94, S. 2; IV-Akte 110, S. 1; IV-Akte 115, S. 1; IV-Akte 119;
IV-Akte 135, S. 54; IV-Akte 168, S. 1). Der Beschwerdeführer selber
äussert sich kaum bis gar nicht. Auch erteilte er seiner Ehefrau eine
entsprechende Vollmacht (vgl. IV-Akt 120). Im Kurzbricht von I____ vom 18. März
2019 (IV-Akte 61) wurde unter anderem festgehalten, bezüglich der ursprünglich
früher geplanten Pensumsteigerung per Mitte Dezember 2018 habe die Ehefrau des
Versicherten interveniert. Es sei dem Versicherten selbst nicht gelungen, dies
eigenständig zu kommunizieren. Grundsätzlich habe stets die Ehefrau die
Durchführungsstelle informiert, wenn der Versicherte nicht zur Arbeit habe
erscheinen können (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.8.5. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass sich der
Beschwerdeführer in gewissen Situationen nicht richtig verstanden fühlt und es
immer wieder zu Missverständnissen kommt. Lic. phil. D____ erwähnte im Bericht
vom 10. Mai 2018 (IV-Akte 16, S. 5 ff.), dem Patienten sei es bei ihrer Suche
nach dem Auslöser für die gegenwärtige Krise herausgerutscht, seine
Arbeitskollegen hätten etwas zu ihm gesagt. Sie habe aber bislang nicht in
Erfahrung bringen können, was die Kollegen zu ihm gesagt hätten (vgl. S. 2 des
Berichtes). Auch die Eingliederungsmassnahme bei I____ war von
Missverständnissen geprägt. So liess J____ die Beschwerdegegnerin mit E-Mail
vom 1. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2) wissen, der Versicherte habe sich am
3. und 4. Januar 2019 aufgrund einer Grippe krankgemeldet. Zurückgekehrt habe sich
ein Missverständnis ergeben; der Versicherte habe gedacht, dass er bereits in
der zweiten Januarwoche von "I____ [...]" zu "I____ [...]"
wechseln würde. Nach einer ausführlichen Erklärung habe er verstanden, dass der
Wechsel erst später zusammen mit der Steigerung des Pensums erfolgen werde. In
einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2019 betreffend ein anderes
Vorkommnis ist zu lesen, der Versicherte habe nur davon gesprochen, dass er
sich ungerechtfertigt kritisiert gefühlt habe und dies nicht fair gewesen sei
(vgl. IV-Akte 53). Im Bericht I____ vom 20. März 2019 wurde schliesslich erneut
auf niedrige Konfliktfähigkeit, wenig Reflexionsvermögen, wenig
Selbstständigkeit in der Organisation diverser Angelegenheiten) sowie
ungenügende sprachliche Fähigkeiten hingewiesen (vgl. IV-Akte 61, S. 6).
4.8.6. Im psychiatrischen Gutachten der H____ AG (IV-Akte 170,
S. 58 ff.) wurde in Bezug auf die Verständigungssituation im Wesentlichen
festgehalten, der Rapport habe sich zwar wortkarg gestaltet und es seien einige
Nachfragen durch die anwesende Übersetzerin erforderlich gewesen. Der Rapport
sei aber ausreichend gewesen (vgl. S. 72 des Gutachtens). Letzterem kann jedoch
in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es
lässt sich nicht ausschliessen, dass auch im Rahmen der Begutachtungssituation
erhebliche – möglicherweise kulturell bedingte – Kommunikationsprobleme des
Beschwerdeführers bestanden haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass
anlässlich der Begutachtung eine Dolmetscherin anwesend war. In diesem
Zusammenhang ist im Übrigen zu erwähnen, dass in dem (von der Ehefrau des
Exploranden ausgefüllten) Fragebogen zur Begutachtung unter den Personalien
u.a. angegeben wurde, der Explorand sei spanischer Staatsangehöriger und
spanischer Muttersprache (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 62).
Dazu passend wurde in der Einleitung des Gutachtens angegeben, es sei als
Übersetzerin (Spanisch) K____ eingesetzt worden (vgl. S. 57 des Gutachtens;
IV-Akte 170, S. 59). An späterer Stelle des Gutachtens wurde dann aber vermerkt,
die Untersuchung sei "durch eine Französisch-Dolmetscherin vermittelt"
worden (vgl. S. 73 des Gutachtens; IV-Akte 170, S. 75). Was damit genau gemeint
ist, bleibt letztlich unklar. Auch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
zwar spanischer Muttersprache ist. Er spricht aber auch Arabisch auf dem Niveau
C2 (vgl. IV-Akte 29, S. 9), was bedeutet, dass er in Bezug auf diese
Sprache beinahe über muttersprachliche Kenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer
ist denn auch Arabischer Herkunft. Fraglich ist daher, ob die anlässlich der
Begutachtung anwesende Dolmetscherin dem hat Rechnung tragen können, zumal es letztlich
auch kulturspezifische Phänomene zu würdigen gilt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.1.1 mit Hinweis).
4.9.
4.9.1. Das psychiatrische Gutachten lässt generell auch die nötige
Tiefe vermissen. So wäre namentlich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Angstproblematik
des Beschwerdeführers geboten gewesen. Denn in den Vorakten wird diese konstant
erwähnt. Es kann diesbezüglich zunächst auf die bereits erwähnten Berichte von
lic. phil. D____ verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.8.3. hiervor). Auch im
Bericht I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 62) wurde dargetan, lic. phil. D____
habe den Eindruck geschildert, dass der Versicherte ein sehr angsterfülltes
Wesen sei. Er habe wahrscheinlich, als er von [...] nach Spanien umgezogen sei,
Schlimmes erlebt, aber er könne darüber nicht reden und blockiere entsprechend,
wenn sie auf das Thema zu sprechen komme. Er habe so viel Angst, dass er sich
mit den damaligen Erlebnissen nicht auseinandersetzen könne (vgl. IV-Akte 62,
S. 2). Im Bericht I____ vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 75) wurde festgehalten,
gleich geblieben sei seine Angst vor Menschenmengen, weshalb er weiterhin
keinen ÖV benutzen könne und am liebsten alleine unterwegs sei (vgl. IV-Akt 75,
S. 3). Dr. F____ wies in seinem Bericht vom 12. Juni 2021 (IV-Akte 144) darauf
hin, der Patient leidet seit mindestens 2017 an massiven Ängsten, Panik, die es
ihm verunmöglichen würden, einer regelmässigen Tätigkeit ausser Haus
nachzugehen. Der Patient erzähle über massive Ängste, das Haus zu verlassen. Er
zeige sich in den Gesprächen zurückhaltend knapp berichtend (vgl. S. 2 des
Berichtes). Die leitenden Ängste würden es ihm auch verunmöglichen, Termine
beim Referenten wahrzunehmen (vgl. S. 3 des Berichtes). Insbesondere die
Ehefrau des Patienten sei sehr darum bemüht, dem Ehemann behilflich zu sein. Sie
plane nun einen Aufenthalt in einer ruhigen Gegend im Ferienhaus von Bekannten,
um ihm dabei zu helfen, weniger unter Ängsten leiden zu müssen (vgl. S. 4 des
Berichtes). Dr. G____ führte im Bericht vom 6. Juli 2021 (IV-Akte 146) an,
gemäss Angabe von lic. phil. D____ habe der Versicherte bloss endlos
wiederholt, dass er Angst habe und dass er auf der Strasse ständig angesehen werde
[…] und er zu Hause bleiben wolle. Der nur Spanisch sprechende Patient habe
indes nichts Anderes preisgeben gewollt oder gekonnt, so dass es nicht zu einer
Fortsetzung einer längeren Therapie gekommen sei. Die spanische Ehefrau, die ihn
begleitet habe, habe gesagt, dass der Vater [...] und strenger Muslim sei, den
Sohn auch schon geschlagen habe. Diagnostisch handle es sich prima vista um eine
psychotische Angststörung, ohne jedoch seine Lebensgeschichte und die aktuellen
Hintergründe zu erfahren, sei eine sichere Diagnose nicht möglich.
4.9.2. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der
behandelnden Ärzte lässt sich das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere einer relevanten
Angststörung, nicht ohne Weiteres verneinen. Soweit daher im psychiatrischen Teilgutachten
eine solche – im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis des Rey Memory-Tests
vom 11. März 2022 (vgl. S. 75 und S. 80 des Gutachtens) – bloss als möglich
erachtet wird (vgl. S. 77 des Gutachtens), kann dem nicht unbesehen gefolgt
werden. Auch die Einschätzung von Dr. F____ (Stellungnahmen vom 12. Februar
2022 [IV-Akte 161], vom 25. August 2022 [IV-Akte 178, S. 3 f.] und vom 24.
Oktober 2022 [Beschwerdebeilage]) ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Beurteilung hervorzurufen.
4.9.3. Im Übrigen ist klarzustellen, dass einem testmässigen
Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration
generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Ausschlaggebend
bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom
23. März 2022 E. 9.2.2.). Für die Annahme einer Aggravation (vgl. S. 78 des
Gutachtens) hätte es denn auch einer ausführlicheren Begründung bedurft. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt zwar regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.1). Nicht per se auf Aggravation weist
aber blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Wann ein Verhalten (nur)
verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und
vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf
einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten
Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.). Eine derart
sorgfältige Prüfung lässt das psychiatrische Teilgutachten jedoch vermissen.
Schliesslich ist klarzustellen, dass das Vorliegen einer Aggravation rechtsprechungsgemäss
nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung
führt, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation
beruht. Mit anderen Worten sind die Auswirkungen einer ausgewiesenen
verselbständigten Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019
4.2.3.).
4.10.
Soweit der Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund unzureichender Therapie (fehlende Bereitschaft zur stationärer
Behandlung, kein Nachweis der verordneten Psychopharmaka im Blut) ausschliesst
(vgl. insb. S. 78 oben des Gutachtens), kann ihm in Anbetracht der obigen
Ausführungen (insb. unter Berücksichtigung der nicht auszuschliessenden
Angststörung) nicht gefolgt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme des RAD
vom 24. September 2022 (vgl. IV-Akte 180) nichts zu ändern. Allerdings ist dem
Beschwerdeführer zu empfehlen, sich der empfohlenen Therapie nach Möglichkeit zu
unterziehen, zumal die Beschwerdegegnerin – bei einem sich ergebenden
Rentenanspruch – allenfalls auch eine entsprechende Auflage machen dürfte.
4.11.
Aus all dem folgt, dass die psychiatrische Situation von der
Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt wurde. Es erscheint daher
angezeigt, dass diese den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten
lässt und hernach nochmals über dessen Rentenanspruch entscheidet.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist
zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der obigen Erwägungen und
anschliessendem erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: