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Entscheid

IV.2022.105

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig

16. März 2023Deutsch23 min

der Stiftung F____, wo der Beschwerdeführer extern bei der Firma G____ AG vom 1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

1

D____

[...]

Beigeladene

2

Gegenstand

IV.2022.105

Verfügung vom 4. Oktober

2022

Beschwerde abgewiesen. Gutachten trotz anderslautender

Arbeitsfähigkeitseinschätzung bei beruflicher Massnahme beweiskräftig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im

Jahr 2014 in die Schweiz ein. Zuletzt war er bei der E____ GmbH in einem

Vollzeitpensum als Einsenleger beschäftigt (vgl. IV-Akten 4, 10, 27).

b)

Am 4. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter

Hinweis auf ein femorocetabuläres Impingement beidseitig zum Leistungsbezug bei

der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Am 8. Mai 2019 unterzog sich der

Beschwerdeführer aufgrund der Hüftproblematik einer Hüft-TP beidseitig, wobei

ihm Hüftprothesen eingesetzt wurden (Operationsbericht vom 8. Mai 2019, IV-Akte

32, S. 9).

c)

Daraufhin erfolgte im Rahmen der Frühintervention ein Aufbautraining bei

der Stiftung F____, wo der Beschwerdeführer extern bei der Firma G____ AG vom 1.

November 2019 bis 28. Februar 2020 zur Kleinteilmontage eingesetzt wurde (vgl.

Frühinterventionsgespräch vom 9. Oktober 2019, IV-Akte 33; Schreiben vom 25.

Oktober 2019, IV-Akte 37; Mitteilung vom 28. Oktober 2019, IV-Akte 40). Vorgesehen

war, das Aufbautraining mit einem 50%-Pensum zu beginnen und auf ein

100%-Pensum zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 31. Oktober 2019, IV-Akte

42). Aufgrund einer mit einer Bursitits einhergehenden Schmerzproblematik,

konnte die vorgesehene Pensumssteigerung nicht erreicht werden. Der

Beschwerdeführer leistete nach drei Wochen ein gesteigertes Pensum von 60% und war

seit Mitte Dezember 2019 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben, was im Schnitt ein

stabil erreichtes Pensum von 41,31% ergab (vgl. Zielvereinbarung vom 25.

Oktober 2019, IV-Akte 38; Protokoll Standortgespräch FI vom 26. Februar 2020,

IV-Akte 54, Abschlussbericht F____ IV-Akte 64).

d)

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen.

Namentlich gab sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. H____, Facharzt

für Rheumatologie, FMH in Auftrag. Mit Gutachten vom 30. März 2022 (IV-Akte

126) attestierte der Experte dem Beschwerdeführer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit

November 2018 in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger und eine 90%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Mitte August 2019.

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 133, 137) lehnte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die

versicherungsmedizinische Untersuchung das Leistungsbegehrens mit Verfügung vom

4. Oktober 2022 (IV-Akte 144) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 13% ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei

dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsinvalidenrente zu bezahlen.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers.

c)

Mit Replik vom 24. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der

Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet

am 16. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der

Beschwerdeführer sei gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten

von Dr. med. H____ zu 90% arbeitsfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine

Rente der Invalidenversicherung.

2.2

Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, dem Gutachten

von Dr. med. H____ sei die Beweiskraft abzusprechen. Er verweist in diesem

Zusammenhang im Wesentlichen auf die Differenz zwischen der gutachterlich

attestierten Arbeitsfähigkeit und des anlässlich des Arbeitstrainings

erreichten Pensums. Es sei insgesamt vom anlässlich des Arbeitstrainings

erreichten Pensums und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Hinzu komme, dass ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen sei. Im

Ergebnis komme dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zu.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 4. Oktober 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht verneinte.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft

getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu,

so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte

Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 bei der

Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs.

1.

lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG und dem Umstand, dass die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gutachterlich seit dem 4. November 2018 angenommen wird

(IV-Akte 126, S. 17), könnte ein allfälliger Rentenanspruch spätestens im November

2019.

entstanden sein (vgl. auch Verfügung vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 144). Demgemäss

sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses

Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1

4.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im

Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.5

4.5.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1).

4.5.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1)

genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung

vom 4. Oktober 2022 im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten

vom 30. März 2022 von Dr. med. H____ (IV-Akte 126).

5.2

5.2.1

Dr. med. H____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Implantation einer

Hüfttotalprothese beidseits am 8. Mai 2019 bei Coxarthrose im Rahmen eines

femorocatabulären Impingements, Status nach erfolgreicher CT-gesteuerter

Infiltration der Iliopsoas-Sehne links am ventralen Rand der acetabulären

Prothesenkomponente am 9. Februar 2021, Status nach erfolgreicher

CT-gesteuerter Infiltration der Piriformis-Sehne rechts am dorsalen Rand der

acetabulären Prothesenkomponente am 11. März 2020. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem

Beschwerdeführer einen klinischen Verdacht auf beginnende degenerative

Kniegelenksveränderungen beidseits, Status nach Meniskus-Operation am linken

Knie medial vor Jahren (in [...]), unspezifische Kreuzschmerzen, muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius), Hallux valgus beidseits und

Spreizfüsse, leichter Knick-Senkfuss beidseits, Status nach Wundinfekt 11/2017

bei Status nach Bursektomie retropatellär rechts am 13. Oktober 2017 nach

Knieverletzung am 10. Oktober 2017 (IV-Akte 126, S. 15).

5.2.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit gemäss der Beschreibung des

Beschwerdeführers und auch den Angaben im IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom

15.

März 2019 sei als körperlich schwer einzustufen, weshalb sie für den

Beschwerdeführer nicht mehr infrage komme. Diese Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 4. November 2018 und sei andauernd.

Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen in der Hocke und

ohne die Notwendigkeit, Leitern oder Gerüste zu besteigen sowie ohne

spezifische Belastung der Kreuzregion sei als angepasst anzusehen. In einer

solchen angepassten Tätigkeit bestünden aus rheumatologischer Sicht keine

Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die klinischen Befunde

würden mit den Angaben des Beschwerdeführers korrelieren. Es hätten sich keine

relevanten Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung finden lassen. Aus

gutachterlicher Sicht nicht plausibel seien allerdings die geschilderten

Einschränkungen des Arbeitspensums in einer körperlich leichten Tätigkeit in

der Montage von Kleinteilen. Auch die behandelnden Ärzte seien gemäss den

Berichten in der Aktenlage bisher davon ausgegangen, dass in einer adaptierten

Tätigkeit wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte.

(vgl. a.a.O., S. 16). Aufgrund der Restbeschwerden am Bewegungsapparat sei von

einer leichtgradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung

von 10% auszugehen. Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit skizzierte der Gutachter

dahingehend, dass initial aufgrund des postoperativen Zustandes eine

vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dies geschätzt während dreier

Monate postoperativ, da keine Komplikationen beschrieben seien, die die

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit relevant behindern würden. Entsprechend

werde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wie folgt attestiert:

Arbeitsfähigkeit von 0% vom 4. November 2018 bis Mitte August 2019 und

Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von insgesamt 90% seit Mitte August

2019.

(IV-Akte 126, S. 17 f.).

5.3

Auf das rheumatologische Gutachten kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde

in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (IV-Akte 126,

S. 4 ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen

Untersuchungen (a.a.O., S. 13). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen (a.a.O., S. 10).

Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich

mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen

und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (a.a.O., S.15 f.; vgl. hierzu auch

Beurteilung RAD vom 27. September 2022, IV-Akte 142). Daran ändern auch

die Einwände des Beschwerdeführers nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist im

Wesentlichen der Ansicht, die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit sei

mit Blick auf das während des Arbeitstrainings trotz grossem Engagements erreichten

Pensums von ca. 50% nicht nachvollziehbar. Ungenügende Berücksichtigung

habe die Entzündung der Iliopsoas-Sehne und die dadurch erforderlichen

Infiltrationen erfahren. Diese Entzündung sei der Grund für die Probleme beim

Arbeitsversuch gewesen. Das gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer

geschilderten Knieschmerzen, welche vom Gutachter ungenügend gewürdigt worden

seien. Der Gutachter habe ferner nicht beachtet,

dass im Zeitpunkt des Arbeitsversuches eine Bursitits vorgelegen habe, welche

eine Pensumssteigerung über 50% verhindert habe. Selbst bei leichten

Tätigkeiten bestehe die Gefahr, dass beim Beschwerdeführer erneut Entzündungen

aufträten. Daher sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

6.2

Die abschliessende

Beurteilung der sich aus

einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in

der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der

Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die

rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen

der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret

leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1

mit Hinweis auf 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).

6.3

6.3.1

Das

Arbeitstraining des Beschwerdeführers umfasste den Zeitraum vom 1. November

2019.

bis zum 28. Februar 2020 (vgl. Abschlussbericht FI vom 26. Februar 2020,

IV-Akte 55). Vorgesehen war eine Pensumssteigerung auf 100% in dreiwöchigen

Schritten bei einem Anfangspensum von 50% (vgl. Zielvereinbarung vom 25.

Oktober 2019, IV-Akte 38). Gemäss Abschlussbericht vom 19. März 2020 (IV-Akte 64)

habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings hoch motiviert,

offen und flexibel gezeigt. Die ihm zugewiesenen Arbeiten habe er gewissenhaft

und sauber bis zu Ende erledigt. Trotz zunehmender Schmerzen habe sich der

Beschwerdeführer durch eine hohe Arbeitsmotivation ausgezeichnet. Er habe bei

zügigem Arbeitstempo seinem Körper und der Ergonomie am Arbeitsplatz zu wenig

Beachtung geschenkt. Beim Gehen habe sich seine Beinstellung zunehmend

verschlechtert. Die Beinstellung habe sich zu einer leichten X-Form verändert

und er habe hin und wieder über Schmerzen im Knie geklagt. Auf Grund der

Schmerzen in Hüfte und Knie sei es bereits im ersten Einsatzmonat zu wenigen

Fehltagen gekommen. Unter Einnahme von Schmerzmitteln habe er es geschafft, sein

Pensum auf 60% zu steigern. Im Dezember eine Woche 100% AUF, danach 50%. Nach

weiterer Schmerzzunahme habe sich der Beschwerdeführer erneut in ärztliche

Behandlung begeben. Er habe den Bescheid erhalten, dass der Muskel um die

beiden Hüftprothesen sich noch zu wenig aufgebaut habe (Überlastung der

Muskulatur) und es dadurch zu Reibungen an der Sehne gekommen sei. Das

umliegende Gewebe habe sich dann entzündet. Das stabil erreichte Pensum am Ende

der Berichterstattung habe im Schnitt 41.3% betragen.

6.3.2

Mit Bericht des I____spitals

[...] vom 15. Dezember 2019 (IV-Akte 46, S. 3) wurde dem Beschwerdeführer eine

Bursitis trochanterica rechts nach Hüft-EPS bds. am 8. Mai 2019 diagnostiziert.

6.3.3

Mit Bericht vom 6. Februar 2020 der J____ (IV-Akte 87, S. 6) wurde aufgrund

bestehender Schmerzen der Verdacht auf ein Iliopsoas-Impingement rechts

geäussert. Dieser Verdacht sollte in der Folge mittels CT-Aufnahme verifiziert

werden. Mittels am 19. Februar 2020 durchgeführtem CT wurde ein

Psoasimpingement an der künstlichen Hüftpfanne ausgeschlossen (vgl. Bericht J____vom

21.

Februar 2020, IV-Akte 87, S. 5). Am 26. Februar 2020 wurde ferner eine

MRI-Diagnostik durchgeführt (vgl. Bericht J____ vom 28. Februar 2020, IV-Akte

87, S. 4). Es zeigte sich hierbei kein eindeutiges Zeichen einer Reizung des

Piriformis oder des Gluteus minimus am dorsalen Pfannenrand. Um eine

wahrscheinliche Reizung der Aussenrotation zu bestätigen oder auszuschliessen,

war daher in einem nächsten Schritt eine CT-gesteuerte diagnostische

Infiltration dorsal am überhängenden Teil der Hüftpfanne vorgesehen. Diese CT

gestützte Infiltration erfolgte am 11. März 2020 (IV-Akte 126, S. 25). Gemäss

Bericht vom 13. März 2020 (IV-Akte 87, S. 3) konnte die Behandlung nach

zweiwöchiger schmerzfreier Phase erfolgreich beendet werden. Die nächste

Infiltration erfolgte gemäss den vorliegenden Akten ein Jahr später am 9.

Februar 2021 (IV-Akte 126, S. 24). Wobei eine Reizung der Iliopsoas-Sehne links

bestätigt werden konnte (vgl. Bericht J____ vom 10. Februar 2021, IV-Akte 109,

S. 8). Wiederum rund ein Jahr später wurde der Beschwerdeführer in der J____

aufgrund von Hüft- und Kniebeschwerden vorstellig (vgl. Berichte der J____ vom

16.

Februar 2022 und vom 24. Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 f).

6.4

Angesichts der dargestellten Diagnose- und Befundlage

erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Reizung der

Iliopsoassehne dazu führte, dass das angestrebte Arbeitspensum im vom 1.

November 2019 bis zum 28. Februar 2020 andauernden Arbeitsversuch nicht

erreicht werden konnte, zumal ein Psoasimpingment zum massgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen

werden konnte und es beim Verdacht auf Impingement der Aussenrotatoren blieb.

Allerdings ist dies vorliegend unter Berücksichtigung nachfolgender

Ausführungen auch nicht von Bedeutung, da die Reizung und die Infiltrationen

gutachterseits ausreichend gewürdigt wurden. Wie der RAD mit Stellungnahme vom

14.

November 2022 (IV-Akte 150) zutreffend ausführte war dem Gutachter die

Reizung der Iliopsoas-Sehne bekannt. So ist im Gutachten der

Infiltrationsbericht der J____ explizit aufgeführt (IV-Akte 126, S. 7). Ferner

führte der Gutachter die Infiltration der Iliopsoassehne bei den Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 15), setzte sich bei der

Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und

Eingliederungsmassnahmen mit der Infiltrationsbehandlung auseinander (IV-Akte

126, S. 16) und würdigte die Restschmerzen des Bewegungsapparates schliesslich

bei der Festlegung des Verweisprofils und beim Umfang der Restarbeitsfähigkeit

(a.a.O., S. 17 f.). Angesichts dessen erhärtet sich der Vorwurf nicht, wonach

der Gutachter der Iliopsoas-Problematik zu wenig Beachtung geschenkt hätte,

zumal sich die Behandlungsbedürftigkeit in zeitlich doch grossen Abständen

äusserte sowie mehrfach eine muskuläre Dysbalance als Ursache festgehalten

wurde. Hinzu kommt, dass sich aus der übrigen Aktenlage keine Hinweise

entnehmen lassen, die aufgrund der Iliopsoas-Sehnenreizung auf eine

tieferliegende Arbeitsfähigkeit als die attestierten 90% schliessen liessen. Im

Gegenteil. Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____, Facharzt für Innere

Medizin, FMH, geht gemäss Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 77, S. 39 davon

aus, dass der Beschwerdeführer an einem geeigneten Arbeitsplatz wieder 100%

arbeiten könne. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus

der Beobachtung der Eingliederungsfachperson, wonach sich die Beinstellung

zunehmend verschlechtert und zu einer leichten X-Form verändert habe nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten, vermögen die Beobachtungen eines medizinischen Laien

die durch Dr. med. H____ fachärztlich erhobenen Untersuchungsbefunde (IV-Akte

126, S. 13 f.) nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Was die Kniebeschwerden

betrifft, führte der Gutachter den klinischen Verdacht auf beginnende

degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, ergeben

sich doch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kniebeschwerden die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. Namentlich

attestieren die behandelnden Fachärzte der J____ dem Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit den Kniebeschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

empfahlen vielmehr gemäss Bericht vom 24. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 20) die

Durchführung einer Physiotherapie und schlossen die Behandlung ab. In diesem

Zusammenhang zu bemerken ist, dass dem Gutachter die bildgebenden

Untersuchungen der Kniegelenke vorlagen (vgl. Berichte J____ vom 16. und vom

24.

Februar 2022, IV-Akte 126, S. 20 und S. 22), welche keine wesentlichen

pathologischen Veränderungen aufwiesen (a.a.O., S. 19). Schliesslich

unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings unter

einer Bursitis litt und die mit der Bursitis einhergehenden Schmerzen zur Folge

hatten, dass das Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60% gesteigert

werden konnte. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,

dass dieser Bursitits nicht bloss interimistischer Charakter zukommen würde.

Wie namentlich vom RAD zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Beurteilung vom 24.

Januar 2020, IV-Akte 48), handelt es sich bei einer Bursitis um eine

vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht um eine

andauernde. Diese Betrachtungsweise des RAD bestätigt sich mit Bericht der J____

vom 13. März 2020 (IV-Akte 109, S. 10), in welchem die Diagnose der Bursitis nicht

mehr gelistet und im Rahmen der Beurteilung eine seit zwei Wochen bestehenden

schmerzfreien Phase geschildert wurde. Diese Befundlage steht wiederum im

Einklang mit der Einschätzung des RAD, welcher bereits mit Beurteilung vom 24.

Januar 2020 (IV-Akte 48) ausführte, eine Bursitis sei normalerweise heilbar.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit der Bursitis einhergehenden

Schmerzen vorübergehend nicht in der Lage war, das gutachterlich attestierte

Pensum von 90% zu erreichen erstaunt daher nicht und ist der Plausibilität der

von Dr. med. H____ attestierten Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht

nicht abträglich. Unter Berücksichtigung des intermittierenden Charakters

unterscheidet sich die gutachterliche Einschätzung ferner nur geringfügig mit

derjenigen des Eingliederungsfachmannes, welcher im Abschlussbericht festhält,

dass bei wiedergewonnener Stabilität des Gesundheitszustandes eine

Pensumserreichung von 80% anzugehen sei. Anhaltspunkte, weshalb angenommen

werden müsste, dass sich beim Beschwerdeführer generell bei Pensen über 50% ein

entsprechendes Beschwerdebild ergeben würde, finden sich in den Akten keine. Schliesslich

ist anzuführen, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderte

Schmerzproblematik (Restbeschwerden am Bewegungsapparat) sowohl bei der Festlegung

des Zumutbarkeitsprofils als auch mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit

gewürdigt hatte. Vorliegend führt somit die Diskrepanz zwischen dem im Rahmen

des Arbeitstrainings erreichten Pensums und der gutachterlich attestierten

Arbeitsfähigkeit nicht zu ernsthaften Zweifeln an der gutachterlichen

Darstellung.

7.

7.1

In erwerblicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht

weder das Validen- noch das Invalideneinkommen umstritten. Umstritten ist

hingegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug

beim Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

7.2

7.2.1

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer

versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre

Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder

die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal

25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des

Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

7.2.2

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers bestehe keine Veranlassung in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers

wurden bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

bereits im Umfang von 10% berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein

leidensbedingter Abzug rechtfertig, würde dies ansonsten zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunktens führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

3.1

mit Hinweisen). Ein Abzug vom Tabellenlohn zufolge Teilzeitarbeit ist bei

einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu bspw.

Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1). Da auch sonst

keine Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf

die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges verzichtete. Abgesehen davon

führte bei 90%iger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25%

nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.

7.3

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist

festzuhalten, dass der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022

ermittelte Invaliditätsgrad von 13% nicht zu beanstanden ist. Die

Beschwerdegegnerin verneinte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu

Recht. Abschliessend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall eine wie im

Abschlussbericht vom 17. März 2020 empfohlene Arbeitsintegration in der

Gesamtschau sinnvoll erscheint und von der Beschwerdegegnerin geprüft werden

sollte.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: