IV.2022.106
Rentenaufhebung; vorgängig Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
31. Mai 2023Deutsch33 min
(Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur.
M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Rechtsdienst, D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.106
Verfügung vom 26. September 2022
Rentenaufhebung; vorgängig
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im
November 1990 von Mazedonien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 10).
Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung und arbeitete hier stets Teilzeit,
vornehmlich als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 88). Sie ist Mutter von
zwei Söhnen, geboren 1996 und 1998 (vgl. IV-Akte 11, S. 7). Seit Januar 2001
wurde sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11, S.
2).
b) Im August 2006 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf
in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007;
IV-Akte 22) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch und
rheumatologisch begutachten (Gutachten Klinik E____ vom 31. März 2008
[IV-Akte 36] und Gutachten Dr. F____ vom 16. Juni 2008 [IV-Akte 38]). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 45) sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ab 1. August 2005
eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zu (vgl. IV-Akte 57). Im
Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die
Wege (vgl. IV-Akte 63). Sie forderte im Wesentlichen den Neurologen Dr. G____
zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 64 und 65) und liess die
Beschwerdeführerin anschliessend wissen, der Anspruch auf eine Viertelsrente
bestehe unverändert weiter (vgl. die Mitteilung vom 16. Dezember 2010;
IV-Akte 66). Am 29. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Verfahren IV 217
228). Sie machte geltend, sie sei mit ihrer Rente nicht zufrieden. Sie habe im
2016 zweimal ihre Hand operieren müssen. Weil sie – innert der ihr gesetzten
Frist (vgl. IV-Akte 80) – kein Anfechtungsobjekt beibrachte, trat der Präsident
mit Urteil vom 28. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein (vgl.
IV-Akte 85).
b) Im Februar 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein
Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akten 86 bis 89). Mit Schreiben vom 20. März
2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch bestehe
unverändert weiter (vgl. IV-Akte 90). Am 23. Juli 2018 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (vgl.
IV-Akte 91), zumal ihr Dr. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl.
IV-Akte 93). Der RAD erachtete dies als nicht nachvollziehbar und empfahl
deswegen weitere Abklärungen, insbesondere riet er zur Einholung einer
psychiatrischen Verlaufsdokumentation (vgl. die Stellungnahme vom 14.
November 2018; IV-Akte 99). Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin
geltend gemacht hatte, seiner Mutter gehe es nicht gut und sie könne sich eine
Arbeit nicht vorstellen (vgl. IV-Akte 104), teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. April 2019 mit, man gedenke, die
Frühintervention abzuschliessen (vgl. IV-Akte 105). Am 14. Juni 2019
erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 108).
c) Im September 2019 leitete die IV-Stelle wiederum eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 109). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl.
IV-Akte 112) und holte den Bericht von Dr. H____ vom 15. Oktober 2019 ein
(IV-Akte 115). Am 2. November 2020 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung
vor (vgl. den Bericht vom 3. November 2020; IV-Akte 122). Im weiteren
Verlauf erteilte sie Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____
vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 2-31]; Gesamtbeurteilung vom 8.
September 2021 [IV-Akte 136, S. 32 ff.]). Am 18. Oktober 2021 äusserte sich der
RAD (vgl. IV-Akte 141).
d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der Rente in Aussicht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei guter Gesundheit wäre sie
zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Eine Beeinträchtigung
im Haushalt lasse sich (weiterhin) nicht ausmachen. Des Weiteren hätten die
medizinischen Abklärungen ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation in
der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe. Spätestens seit
Ende August 2021 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 30 %
und eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da
somit weder im Haushalt noch im erwerblichen Bereich eine Einschränkung
vorliege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 143). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022. Sie machte eine
unzureichende Sachverhaltsabklärung geltend. Auch monierte sie, es bestehe eine
mindestens 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. IV-Akte 149). In der Folge
forderte die IV-Stelle von Dr. G____ nochmals (aktuelle) Berichte an (vgl.
IV-Akten 157 und 159) und liess den Abklärungsdienst Stellung nehmen (vgl.
IV-Akte 158). Schliesslich äusserte sich am 21. September 2022 der
RAD (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 26. September
2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 162).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September
2022.
aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von mindestens 64 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle
vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr die Viertelsrentsrente über den
31.
Oktober 2022 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und
auszurichten. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26.
September 2022 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen
und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin
weitere medizinische Unterlagen beigelegt (insb. Unterlagen betreffend eine im
November 2022 vorgesehene Knieoperation links).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt mit
Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 folgende Anträge: (1.) Es sei die
Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben.
(2.) Es sei die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an sie
zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. Wegen des verringerten Aufwandes
für das Gericht sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.
c) Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht
mehr vernehmen.
III.
Am 31. Mai 2023 findet die
Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Es bedürfe einer
polydisziplinären Begutachtung (Miteinbeziehung der Fachrichtung Neurologie).
Ohnehin könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I____ abgestellt
werden. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Rente dürfe in
Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges nicht vor der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (vgl. die Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht
explizit zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen. Sie räumt lediglich ein,
in Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges könne nicht ohne Weiteres von
einer Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Es seien daher vor der Rentenaufhebung zunächst berufliche Massnahmen
durchzuführen. Die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen (vgl. die
Beschwerdeantwort).
2.3
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass
bei langjährigem Rentenbezug – beim Vorliegen spezieller Umstände – vor der
revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen durchzuführen
sind (vgl. dazu Erwägung 8.1. hiernach). Denn nach langjährigem Rentenbezug
können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung
einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen
Leistungsentfaltung entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_205/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Die erforderliche Durchführung der
beruflichen Massnahmen ist daher an ein medizinisch-theoretisch wieder
ausgewiesenes Leistungspotenzial geknüpft (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit
Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.3.). Es muss sich mit anderen Worten gestützt auf schlüssige
medizinischen Abklärungen ein verbesserter Gesundheitszustand ergeben, der
einen tieferen oder rentenausschliessenden IV-Grad zur Folge hat. Dass die
IV-Rente – bei verbessertem Gesundheitszustand – weiterhin auszurichten ist,
bedeutet denn auch nicht, dass sich die versicherte Person auf eine
Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird,
dass ihre Rente erst nach Prüfung und allfälliger Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2; vgl. auch
die Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1 und 8C_648/2019
vom 4. Juni 2020 E. 5.3).
2.4
Zumal das Gericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz) und das Recht
von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. BGE 143 V 295, 300 f. E. 4.1.5), ist daher
vorliegend – ungeachtet des von der Beschwerdeführerin nicht kommentierten
Antrages der Beschwerdegegnerin – der Rentenanspruch als solches zu prüfen,
mithin zu klären, ob sich die in der angefochtenen Verfügung vom 26. September
2022.
angenommene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes resp. die
nunmehr fehlende Invalidität mit der Aktenlage vereinbaren lässt.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Gestützt auf lit. b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.
Juni 2020 bleibt für Rentenbezügerinnen, deren Rentenanspruch vor
Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand Januar 2022).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.2.2
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12. Januar 2009
(IV-Akte 57) den Referenzzeitpunkt. Denn den Mitteilungen vom 16. Dezember
2010.
(IV-Akte 66) und vom 20. März 2018 (IV-Akte 90) lagen keine umfassenden
Sachverhaltsabklärungen zugrunde.
4.
4.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
4.2
Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer
ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht
der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).
4.3
4.3.1
Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen
Versicherten richtet sich gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG die nach Art. 16
ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Gestützt auf Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG
umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden
Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
4.3.2
Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung
des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
4.4
4.4.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.4.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
4.4.3
Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das
Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem
Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (a.); das Einkommen mit
Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad
von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche
funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (b.); die prozentuale Erwerbseinbusse
anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet (c.).
4.4.4
Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung
im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person
nicht invalid geworden wäre, ermittelt (a.); der Anteil nach Buchstabe a anhand
der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer
Vollerwerbstätigkeit gewichtet (b.).
5.
5.1
Der Status einer versicherten Person bestimmt sich gemäss Art. 24septies
Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die
versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt
wäre.
5.2
5.2.1
Die versicherte Person gilt gemäss Art. 24septies
Abs. 2 als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert
Prozent oder mehr entspricht (lit. a.); nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2
IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b);
teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als
hundert Prozent entspricht (lit. c).
5.2.2
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
5.3
Der Verfügung vom 12. Januar 2009, mit welcher der
Beschwerdeführerin eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 %
zugestanden worden war (IV-Akte 57), hatte – dem Abklärungsbericht vom
23.
Oktober 2007 (IV-Akte 22) folgend – die Annahme zugrunde gelegen, die
Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 41
% erwerbstätig und im Umfang von 59 % im Haushalt beschäftigt. Ausserdem war
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007 das Vorliegen
einer Einschränkung im Haushalt verneint worden.
5.4
Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens erfolgte am 2. November
2020.
eine neue Haushaltsabklärung. Im Bericht vom 3. November 2020 (IV-Akte
122) wurde festgehalten, die Frage, in welchem Umfang die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, habe von ihr nicht
beantwortet werden können. In Anbetracht des Finanzbedarfes sei davon
auszugehen, dass sie als Gesunde im Revisionszeitpunkt zu 80 % erwerbstätig und
zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 2 f. des
Abklärungsberichtes). Den plausiblen Ausführungen der Abklärungsperson kann
gefolgt werden. Die Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb wird denn auch von
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 15 der
Beschwerde).
5.5
Eine Einschränkung im Haushalt wurde anlässlich der
Haushaltsabklärung nicht erhoben. Die Abklärungsperson wies ergänzend darauf
hin, beim Gespräch sei aufgefallen, dass die versicherte Person auf jede Frage
zuerst geantwortet habe, sie könne nichts. Gleichzeitig habe der Sohn erklärt,
seine Mutter würde diese Arbeiten ausführen. Bei spezifischen Nachfragen bei
der Versicherten, habe sie dann jeweils gemeint, dass diese Arbeit schon
möglich sei, und eventuell etwas verlangsamt oder in Etappen von ihr ausgeführt
werde (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes vom 3. November 2020; IV-Akte 122, S.
6).
5.6
5.6.1
Dem kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass
die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten
korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der
Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten
Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt.
Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich
der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni
2021.
E. 3.2.). Im Übrigen erachtete auch Dr. I____ das Ergebnis der
Haushaltsabklärung als nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 134, S. 72).
5.6.2
Generell gilt es zu beachten, dass die Einschränkung im
Aufgabenbereich naturgemäss häufig tiefer liegt als im Erwerbsbereich. Während
im Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an
Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, dient im
erwerblichen Bereich abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als Massstab. Ferner liegt insoweit ein
wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bemessungsbereichen vor, als sich
im häuslichen und beruflichen Umfeld grundlegend andere Anforderungen gegenüberstehen.
Die in aller Regel tiefere Einschränkung im Aufgabenbereich erklärt sich denn
auch weitgehend dadurch, dass der versicherten Person im Haushalt mehr
zeitliche und organisatorische Flexibilität zusteht als in einer erwerblichen
Tätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember
2020.
E. 3.5.4.). Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 24. Mai 2022 (IV-Akte 158) verwiesen werden. Was im
Übrigen die Mithilfe der Söhne angeht, so gilt es zu beachten, dass im Rahmen
der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,
509.
ff. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September
2022.
E. 6.2.2.). Ergänzend kann wiederum auf die plausiblen Ausführungen der
Abklärungsperson (Stellungnahme vom 24. Mai 2022; IV-Akte 158) verwiesen
werden.
5.7
Für eine bis zum Verfügungszeitpunkt (26. September 2022)
eingetretene relevante Änderung der anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen
Beeinträchtigung im Haushalt gibt es keine Anhalte. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, sie sei im Alltag auf die Hilfe ihrer Söhne angewiesen
(vgl. S. 15 der Beschwerde), vermag daran in Anbetracht der obigen Ausführungen
nichts zu ändern. Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt (weiterhin) nicht
eingeschränkt ist.
6.
6.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.2
6.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
6.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
6.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1
Die Verfügung vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 57), mit welcher
der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen
IV-Grad von 41 % zugesprochen worden war, basierte in medizinischer Hinsicht
auf dem Gutachten der Klinik E____ vom 31. März 2008 (IV-Akte 36) und dem
Gutachten von Dr. F____ vom 16. Juni 2008 (IV-Akte 38).
6.3.2
Der Rheumatologe Dr. F____ hatte im Gutachten vom 16.
Juni 2008 (IV-Akte 38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben: (1.) generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom
mit panvertebraler Akzentuierung, atone Haltung des Achsenskeletts, leichte
zervikale Segmentdegeneration C6/C7 (Röntgen vom 7. April 2008), unauffällige
Radioanatomie von LWS und BWS (Röntgen vom 26. März 2007 und vom 20. November
2007), peritrochantäre Weichteilbeschwerden; (2.) femoropatelläre Knieschmerzen
bei hypermobilen Valgusknien und verkürzter dorsaler Oberschenkelmuskulatur. In
der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____
angeführt: chronische occipito-frontale Kopfschmerzen eher vom Spannungstyp, teils
auch migräneartig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ in seinem Gutachten festgehalten, aufgrund der
Körperkonstitution und der (mässigen) statischen Auffälligkeit der unteren
Extremitäten ist der Explorandin sicherlich für körperliche Schwerarbeit keine
Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Ansonsten besteht für leichte bis mittelschwere
Tätigkeit jeglichen Profils ohne ausgesprochen rückenbelastende
Tätigkeitsanteile (kein repetitives Sich-Bücken-Müssen, keine ausgesprochen
kniende Tätigkeit, keine repetitiv Überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile)
aus muskuloskelettärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dies ab
Gutachtenszeitpunkt. Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, aus
muskuloskelettärer Sicht könne kein IV-relevantes rheumatologisches Leiden mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wobei diese
Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen könne (vgl. S. 14 des
Gutachtens). Aus muskuloskelettärer Sicht sei zum Gutachtenszeitpunkt keine
Einschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzuerkennen, weder für
alternative Verweistätigkeiten noch für Haushaltstätigkeiten (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
6.3.3
Im psychiatrischen Gutachten der Klinik E____ vom 31.
März 2008 (IV-Akte 36) waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 12): (1.) Verdacht auf.
paranoide Schizophrenie (F20.0), DD anhaltende wahnhafte Störung (F22.0); (2.)
mittelgradige depressive Episode (F32.1); (3.) posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1); (4.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, die Arbeitsunfähigkeit der
bislang ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft betrage 100 %. Die Explorandin
sei in der bisherigen Aufgabe als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (vgl.
S. 15 des Gutachtens).
6.3.4
Gestützt auf das Gutachten der Klinik E____ war mit Verfügung
vom 12. Januar 2009 von einer 100%igen Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich
und infolgedessen – nach erfolgter erwerblicher Gewichtung – von einem IV-Grad
von 41 % ausgegangen worden (vgl. IV-Akte 57).
6.4
6.4.1
Im Gutachten von Dr. I____ und D. J____ vom 8. September
2021.
(Gesamtbeurteilung; IV-Akte 136, S. 32 ff.), auf das sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 162)
stützt, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache; (2.)
Angabe von belastungsabhängigen Handschmerzen links; (3.) Status nach
Kniearthroskopie links mit Wurzelnaht des medialen Meniskus links und
Mikrofrakturierung am 23. März 2021 bei dehiszentem komplettem Radiärriss im
Bereich des Innenmeniskushinterhorns, Chondropathie des medialen Femurkondylus
Grad III sowie retropatellar zentral III-IV, Status nach
Kniedistorsion/-kontusion bei Stolpersturz am 3. Februar 2021 (vgl. S. 5 der
Gesamtbeurteilung). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) posttraumatische Belastungsstörung,
remittiert (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Episode, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F32.4); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41); (4.) Status nach Scaphoid-Fraktur 2b rechts am 15.
Februar 2015, konservative Behandlung; (5.) Adipositas WHO Grad I; (6.) Status
nach Eröffnung eines rechtsseitigen inguinalen Abszesses am 3. Dezember 1996
(vgl. S. 5 des Gutachtens).
6.4.2
Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____
vom 8. September 2021 klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich
keine qualitativen Funktionseinbussen mehr (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung).
Es bestehe hier eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).
Aus rheumatologischer Sicht liege derzeit in Bezug auf die Tätigkeit als
Reinigungsfrau wegen der akuten Kniesituation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
vor. Es werde aber zwei bis drei Monate postoperativ nach einem zweiten
Knieeingriff prospektiv – bei gutem Verlauf – eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestehen (vgl. S. 6 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit 100 %. Angepasst sei eine leichte bis gelegentlich
mittelschwere Tätigkeit, welche rückenschonend, knieschonend und handschonend
sei. Dieses Anforderungsprofil werde zwei bis drei Monate nach dem geplanten
zweiten Knieeingriff Gültigkeit haben (vgl. S. 7 des Gutachtens).
6.4.3
Die Beschwerdegegnerin forderte im Nachgang an das
Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ beim K____ Spital Unterlagen das linke
Knie der Beschwerdeführerin betreffend an. Im letzten aktenkundigen Bericht des
K____ Spitals vom 2. September 2021 betreffend die am 30. August 2020
erfolgte Kontrolle (IV-Akte 139, S. 19) wurde festgehalten, die Patientin
und der ebenfalls anwesende Sohn hätten über eine initial deutliche Besserung
der Beschwerden berichtet, die bis dato auch anhaltend sei. Eine erneute Schwellneigung
sei nicht aufgetreten. Die Patientin sei weiter an zwei Unterarmgehstöcken
mobil, im häuslichen Umfeld teils auch mit einem Stock oder ganz ohne.
Insgesamt bestehe eine noch deutlich kompromittierte Alltagssituation, bei nun
doch nach initial harzigem Verlauf mit aktivierter Retropatellararthrose sowie
medialer Überlastung nach der Operation vom März 2021. Weiterhin bestehe keinerlei
neuerliche Blockadesymptomatik und kein Giving way.
6.4.4
Der RAD äusserte sich am 18. Oktober 2021. Es machte
geltend, es sei nunmehr keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links
gestellt worden. Es gelte daher ab dem 31. August 2021 bis auf Weiteres die
Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 141).
6.5
6.5.1
Auf diese medizinischen Abklärungen kann abgestellt werden.
Insbesondere erfüllt das Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. September
2021.
(IV-Akte 136, S. 32 ff.) die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen. Insbesondere haben sich die beiden Gutachter fundiert mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen
schlüssig begründet.
6.5.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die
Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auch ein
neurologisches Gutachten erforderlich (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann ihr
nicht gefolgt werden. Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass Dr. I____ die
relevanten neurologischen Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 47 und S. 48 des
rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 134, S. 47 und S. 48). Dass die
Beschwerdeführerin sich bei Dr. G____ in Behandlung befindet, vermag daran
nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Berichte von Dr. G____, insbesondere
die Berichte vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 159) und vom 27. Dezember 2021
(IV-Akte 157, S. 5 ff., insb. S. 9 ff.), ergibt sich nichts, das die
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ infrage zu stellen vermag.
Insbesondere konnte sich Dr. G____ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
äussern (vgl. IV-Akte 159, S. 4 und S. 5). Ergänzend kann auch auf die
plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 21. September 2022; IV-Akte
161) verwiesen werden.
6.5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen
seien nicht genügend beachtet worden (vgl. S. 14 der Beschwerde), kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat namentlich Dr. J____ die geltend
gemachten Schlafprobleme in seinem Gutachten vom 8. September 2021 (IV-Akte
136, S. 2-31) aufgegriffen (vgl. insb. S. 11 und S. 19 des Gutachtens) und
erwähnte, im Gesichtsausdruck zeige sich (lediglich) eine diskrete Müdigkeit
(vgl. S. 14 des Gutachtens).
6.5.4
In Bezug auf das linke Knie ist zu konstatieren, dass
Dr. I____ anlässlich der Begutachtung eine Überwärmung feststellte und deswegen
– auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausging, dass in
nächster Zeit vermutlich eine Re-Arthroskopie zu erfolgen habe (vgl. S. 52 des
Gutachtens; IV-Akte 134, S. 52). In der Folge zeigte sich jedoch anlässlich
der Kontrolle vom 30. August 2021 im K____ Spital ein guter Verlauf (vgl. den
Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021; (IV-Akte 139,
S. 19). Der RAD wies daher in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021
zutreffend darauf hin, es sei keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie
links gestellt worden (vgl. IV-Akte 141). Implizit ergibt sich dann aus dem Bericht
von Dr. G____ vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 157, S. 16 ff.), dass zwar im April
2022.
eine Kniegelenksprothese thematisiert wurde, jedoch Dr. L____ (K____
Spital) diesbezüglich (weiterhin) eine abwartende Haltung einnahm (vgl.
IV-Akte 157, S. 18). Mit der abwartenden Haltung von Dr. L____
korrespondiert die von Dr. I____ geäusserte Skepsis in Bezug auf einen erneuten
operativen Eingriff. So machte der Gutachter geltend, es sei zu hoffen, dass
sich ein guter Verlauf zeigen werde. Sicherlich werde der Verlauf verzögert
sein, dies vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen. Er gehe denn auch
davon aus, dass selbstverständlich Beschwerden persistierten, dies im Rahmen
des vorbestehenden Ganzkörperschmerzsyndroms. Es sei nicht zu erwarten, dass
die Explorandin schmerzfrei werde. Die Angabe, dass eine "falsche Operation"
durchgeführt worden sei, sehe er auf dem Hintergrund eines gewissen Kausalitätsbedürfnisses
(vgl. S. 66 f. des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 66 f.). Dass Dr. L____
seine abwartende Haltung in Bezug auf einen operativen Eingriff geändert hat,
ergibt sich nicht aus den Akten. Es lässt sich daher rechtfertigen, auch im
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. September 2022),
weiterhin von der von Dr. I____ resp. dem RAD (ab dem
31.
August 2021) befürworteten 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nichts an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen die nach Erlass der Verfügung von Dr. M____
veranlassten medizinischen Abklärungen resp. die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin schliesslich – nach einem Arztwechsel – am 21. November 2022
in der N____ Klinik am linken Knie operiert worden ist (vgl. dazu insb.
Beschwerdebeilagen 4-7).
6.6
Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
7.
7.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im
erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7.2
7.2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im
Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen
Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: Leistungen des
Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei
ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen,
Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung
(lit. b). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art.
25.
Abs. 2 IVV in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich
nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
7.2.2
Soweit für die
Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen
werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere
statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall
nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische
Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25
Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und
an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
7.3
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325.
E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mangels
zuverlässiger Einkommenszahlen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die
statistischen Werte der LSE abgestellt (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Dem kann
gefolgt werden. Auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 (Totalwert,
Frauen) ist als korrekt zu erachten.
7.4
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Invalideneinkommen
gemäss Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV nach statistischen Werten nach
Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (vgl. auch BGE 135 V 297, 301 5.2). Dem hat die
Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt Rechnung getragen (vgl. IV-Akte 162, S. 2).
Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn
zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen
Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Da in casu von einer
100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist,
entfällt ein leidensbedingter Abzug (sog. Teilzeitabzug; vgl. Art. 26bis
Abs. 3 IVV).
7.5
Damit geht die Beschwerdegegnerin auch im erwerblichen Bereich zu
Recht von einer fehlenden Invalidität aus. Bei einem dadurch resultierenden
Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % ist die Verneinung eines weiteren
Rentenanspruches folglich grundsätzlich als korrekt zu erachten.
8.
8.1
Wie bereits unter Erwägung 2.3. hiervor dargetan wurde, sind jedoch
bei langjährigem Rentenbezug – bei Vorliegen spezieller Umstände – vor der
revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen
durchzuführen. Wie das Bundesgericht diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung
ausführt, sind bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder
aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn
sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig
Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der
diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige
Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn
die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und
Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den
Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen
Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom
Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die
IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der
Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
(BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021
vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1.
und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1.; vgl. auch Rz 5506 KSIR).
8.2
Vorliegend erachtet die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Voraussetzungen einer zumutbaren
Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin, die während mehr als fünfzehn
Jahren eine Viertelsrente bezogen hat, als nicht gegeben. Ihren diesbezüglichen
Dispositiv
Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sie hat zutreffend erkannt,
dass das Selbsteingliederungspotenzial der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmass
erreicht, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen befreit. Damit ist die Beschwerdegegnerin zur
Weiterausrichtung der Viertelsrente an die Beschwerdeführerin zu verpflichten
(vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4.
Juni 2020 E. 5.3), was – wie ebenfalls bereits dargetan wurde – nicht bedeutet,
dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann,
sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach der Prüfung
und allenfalls Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2).
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Verfügung vom 26.
September 2022 somit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der
Beschwerdeführerin infolgedessen (rückwirkend ab November 2022) einstweilen
weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren.
9.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
der Beschwerdegegnerin. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich ein
einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, lässt sich eine reduzierte Gebühr
von Fr. 500.--rechtfertigen.
9.3.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es hat jedoch lediglich in einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden. Aus diesem Grunde erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 wird
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der Beschwerdeführerin infolgedessen
(rückwirkend ab November 2022) einstweilen weiterhin eine Viertelsrente zu
gewähren.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
reduzierten Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusiv
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: