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Entscheid

IV.2022.106

Rentenaufhebung; vorgängig Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

31. Mai 2023Deutsch33 min

(Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur.

M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Rechtsdienst, D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.106

Verfügung vom 26. September 2022

Rentenaufhebung; vorgängig

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, reiste im

November 1990 von Mazedonien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 10).

Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung und arbeitete hier stets Teilzeit,

vornehmlich als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 88). Sie ist Mutter von

zwei Söhnen, geboren 1996 und 1998 (vgl. IV-Akte 11, S. 7). Seit Januar 2001

wurde sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11, S.

2).

b) Im August 2006 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf

in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere nahm sie eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007;

IV-Akte 22) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch und

rheumatologisch begutachten (Gutachten Klinik E____ vom 31. März 2008

[IV-Akte 36] und Gutachten Dr. F____ vom 16. Juni 2008 [IV-Akte 38]). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 45) sprach sie der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 ab 1. August 2005

eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 % zu (vgl. IV-Akte 57). Im

Oktober 2010 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die

Wege (vgl. IV-Akte 63). Sie forderte im Wesentlichen den Neurologen Dr. G____

zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 64 und 65) und liess die

Beschwerdeführerin anschliessend wissen, der Anspruch auf eine Viertelsrente

bestehe unverändert weiter (vgl. die Mitteilung vom 16. Dezember 2010;

IV-Akte 66). Am 29. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (Verfahren IV 217

228). Sie machte geltend, sie sei mit ihrer Rente nicht zufrieden. Sie habe im

2016 zweimal ihre Hand operieren müssen. Weil sie – innert der ihr gesetzten

Frist (vgl. IV-Akte 80) – kein Anfechtungsobjekt beibrachte, trat der Präsident

mit Urteil vom 28. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein (vgl.

IV-Akte 85).

b) Im Februar 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein

Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akten 86 bis 89). Mit Schreiben vom 20. März

2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch bestehe

unverändert weiter (vgl. IV-Akte 90). Am 23. Juli 2018 wandte sich die

Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (vgl.

IV-Akte 91), zumal ihr Dr. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl.

IV-Akte 93). Der RAD erachtete dies als nicht nachvollziehbar und empfahl

deswegen weitere Abklärungen, insbesondere riet er zur Einholung einer

psychiatrischen Verlaufsdokumentation (vgl. die Stellungnahme vom 14.

November 2018; IV-Akte 99). Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin

geltend gemacht hatte, seiner Mutter gehe es nicht gut und sie könne sich eine

Arbeit nicht vorstellen (vgl. IV-Akte 104), teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. April 2019 mit, man gedenke, die

Frühintervention abzuschliessen (vgl. IV-Akte 105). Am 14. Juni 2019

erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 108).

c) Im September 2019 leitete die IV-Stelle wiederum eine

Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.

IV-Akte 109). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl.

IV-Akte 112) und holte den Bericht von Dr. H____ vom 15. Oktober 2019 ein

(IV-Akte 115). Am 2. November 2020 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung

vor (vgl. den Bericht vom 3. November 2020; IV-Akte 122). Im weiteren

Verlauf erteilte sie Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten Dr. I____ vom 15. Juli 2021 [IV-Akte 134, S. 1-73]; Gutachten Dr. J____

vom 8. September 2021 [IV-Akte 136, S. 2-31]; Gesamtbeurteilung vom 8.

September 2021 [IV-Akte 136, S. 32 ff.]). Am 18. Oktober 2021 äusserte sich der

RAD (vgl. IV-Akte 141).

d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der Rente in Aussicht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei guter Gesundheit wäre sie

zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Eine Beeinträchtigung

im Haushalt lasse sich (weiterhin) nicht ausmachen. Des Weiteren hätten die

medizinischen Abklärungen ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation in

der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe. Spätestens seit

Ende August 2021 sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 30 %

und eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da

somit weder im Haushalt noch im erwerblichen Bereich eine Einschränkung

vorliege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 143). Dazu

äusserte sich die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022. Sie machte eine

unzureichende Sachverhaltsabklärung geltend. Auch monierte sie, es bestehe eine

mindestens 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. IV-Akte 149). In der Folge

forderte die IV-Stelle von Dr. G____ nochmals (aktuelle) Berichte an (vgl.

IV-Akten 157 und 159) und liess den Abklärungsdienst Stellung nehmen (vgl.

IV-Akte 158). Schliesslich äusserte sich am 21. September 2022 der

RAD (vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 26. September

2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 162).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September

2022.

aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von mindestens 64 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle

vom 26. September 2022 aufzuheben und es sei ihr die Viertelsrentsrente über den

31.

Oktober 2022 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen und

auszurichten. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26.

September 2022 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen

und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. (4.) Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin

weitere medizinische Unterlagen beigelegt (insb. Unterlagen betreffend eine im

November 2022 vorgesehene Knieoperation links).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt mit

Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 folgende Anträge: (1.) Es sei die

Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben.

(2.) Es sei die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an sie

zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. Wegen des verringerten Aufwandes

für das Gericht sei die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.

c) Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht

mehr vernehmen.

III.

Am 31. Mai 2023 findet die

Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Es bedürfe einer

polydisziplinären Begutachtung (Miteinbeziehung der Fachrichtung Neurologie).

Ohnehin könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I____ abgestellt

werden. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die Rente dürfe in

Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges nicht vor der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (vgl. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht

explizit zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen. Sie räumt lediglich ein,

in Anbetracht des langjährigen Rentenbezuges könne nicht ohne Weiteres von

einer Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Es seien daher vor der Rentenaufhebung zunächst berufliche Massnahmen

durchzuführen. Die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen (vgl. die

Beschwerdeantwort).

2.3

In Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass

bei langjährigem Rentenbezug – beim Vorliegen spezieller Umstände – vor der

revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen durchzuführen

sind (vgl. dazu Erwägung 8.1. hiernach). Denn nach langjährigem Rentenbezug

können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung

einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen

Leistungsentfaltung entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_205/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Die erforderliche Durchführung der

beruflichen Massnahmen ist daher an ein medizinisch-theoretisch wieder

ausgewiesenes Leistungspotenzial geknüpft (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit

Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021

E. 2.3.). Es muss sich mit anderen Worten gestützt auf schlüssige

medizinischen Abklärungen ein verbesserter Gesundheitszustand ergeben, der

einen tieferen oder rentenausschliessenden IV-Grad zur Folge hat. Dass die

IV-Rente – bei verbessertem Gesundheitszustand – weiterhin auszurichten ist,

bedeutet denn auch nicht, dass sich die versicherte Person auf eine

Bestandesgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird,

dass ihre Rente erst nach Prüfung und allfälliger Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2; vgl. auch

die Urteile des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1 und 8C_648/2019

vom 4. Juni 2020 E. 5.3).

2.4

Zumal das Gericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die für den Entscheid

erheblichen Tatsachen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz) und das Recht

von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. BGE 143 V 295, 300 f. E. 4.1.5), ist daher

vorliegend – ungeachtet des von der Beschwerdeführerin nicht kommentierten

Antrages der Beschwerdegegnerin – der Rentenanspruch als solches zu prüfen,

mithin zu klären, ob sich die in der angefochtenen Verfügung vom 26. September

2022.

angenommene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes resp. die

nunmehr fehlende Invalidität mit der Aktenlage vereinbaren lässt.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Gestützt auf lit. b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.

Juni 2020 bleibt für Rentenbezügerinnen, deren Rentenanspruch vor

Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert (vgl. auch Rz 9201 des Kreisschreibens über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand Januar 2022).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.2.2

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3

Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12. Januar 2009

(IV-Akte 57) den Referenzzeitpunkt. Denn den Mitteilungen vom 16. Dezember

2010.

(IV-Akte 66) und vom 20. März 2018 (IV-Akte 90) lagen keine umfassenden

Sachverhaltsabklärungen zugrunde.

4.

4.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.2

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer

ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht

der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %

gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

4.3

4.3.1

Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen

Versicherten richtet sich gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG die nach Art. 16

ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Gestützt auf Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG

umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden

Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

4.3.2

Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung

des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

4.4

4.4.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

4.4.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

4.4.3

Laut Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das

Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem

Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (a.); das Einkommen mit

Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad

von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche

funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (b.); die prozentuale Erwerbseinbusse

anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, gewichtet (c.).

4.4.4

Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung

im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person

nicht invalid geworden wäre, ermittelt (a.); der Anteil nach Buchstabe a anhand

der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer

Vollerwerbstätigkeit gewichtet (b.).

5.

5.1

Der Status einer versicherten Person bestimmt sich gemäss Art. 24septies

Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die

versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt

wäre.

5.2

5.2.1

Die versicherte Person gilt gemäss Art. 24septies

Abs. 2 als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall

eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert

Prozent oder mehr entspricht (lit. a.); nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2

IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b);

teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine

Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als

hundert Prozent entspricht (lit. c).

5.2.2

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf

die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

5.3

Der Verfügung vom 12. Januar 2009, mit welcher der

Beschwerdeführerin eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 41 %

zugestanden worden war (IV-Akte 57), hatte – dem Abklärungsbericht vom

23.

Oktober 2007 (IV-Akte 22) folgend – die Annahme zugrunde gelegen, die

Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von 41

% erwerbstätig und im Umfang von 59 % im Haushalt beschäftigt. Ausserdem war

gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007 das Vorliegen

einer Einschränkung im Haushalt verneint worden.

5.4

Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens erfolgte am 2. November

2020.

eine neue Haushaltsabklärung. Im Bericht vom 3. November 2020 (IV-Akte

122) wurde festgehalten, die Frage, in welchem Umfang die Versicherte ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, habe von ihr nicht

beantwortet werden können. In Anbetracht des Finanzbedarfes sei davon

auszugehen, dass sie als Gesunde im Revisionszeitpunkt zu 80 % erwerbstätig und

zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 2 f. des

Abklärungsberichtes). Den plausiblen Ausführungen der Abklärungsperson kann

gefolgt werden. Die Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb wird denn auch von

der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 15 der

Beschwerde).

5.5

Eine Einschränkung im Haushalt wurde anlässlich der

Haushaltsabklärung nicht erhoben. Die Abklärungsperson wies ergänzend darauf

hin, beim Gespräch sei aufgefallen, dass die versicherte Person auf jede Frage

zuerst geantwortet habe, sie könne nichts. Gleichzeitig habe der Sohn erklärt,

seine Mutter würde diese Arbeiten ausführen. Bei spezifischen Nachfragen bei

der Versicherten, habe sie dann jeweils gemeint, dass diese Arbeit schon

möglich sei, und eventuell etwas verlangsamt oder in Etappen von ihr ausgeführt

werde (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes vom 3. November 2020; IV-Akte 122, S.

6).

5.6

5.6.1

Dem kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass

die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten

korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der

Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten

Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt.

Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich

der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen

Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni

2021.

E. 3.2.). Im Übrigen erachtete auch Dr. I____ das Ergebnis der

Haushaltsabklärung als nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 134, S. 72).

5.6.2

Generell gilt es zu beachten, dass die Einschränkung im

Aufgabenbereich naturgemäss häufig tiefer liegt als im Erwerbsbereich. Während

im Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an

Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, dient im

erwerblichen Bereich abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als Massstab. Ferner liegt insoweit ein

wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bemessungsbereichen vor, als sich

im häuslichen und beruflichen Umfeld grundlegend andere Anforderungen gegenüberstehen.

Die in aller Regel tiefere Einschränkung im Aufgabenbereich erklärt sich denn

auch weitgehend dadurch, dass der versicherten Person im Haushalt mehr

zeitliche und organisatorische Flexibilität zusteht als in einer erwerblichen

Tätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember

2020.

E. 3.5.4.). Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 24. Mai 2022 (IV-Akte 158) verwiesen werden. Was im

Übrigen die Mithilfe der Söhne angeht, so gilt es zu beachten, dass im Rahmen

der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu

berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,

509.

ff. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September

2022.

E. 6.2.2.). Ergänzend kann wiederum auf die plausiblen Ausführungen der

Abklärungsperson (Stellungnahme vom 24. Mai 2022; IV-Akte 158) verwiesen

werden.

5.7

Für eine bis zum Verfügungszeitpunkt (26. September 2022)

eingetretene relevante Änderung der anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen

Beeinträchtigung im Haushalt gibt es keine Anhalte. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, sie sei im Alltag auf die Hilfe ihrer Söhne angewiesen

(vgl. S. 15 der Beschwerde), vermag daran in Anbetracht der obigen Ausführungen

nichts zu ändern. Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt (weiterhin) nicht

eingeschränkt ist.

6.

6.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2

6.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1

Die Verfügung vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 57), mit welcher

der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen

IV-Grad von 41 % zugesprochen worden war, basierte in medizinischer Hinsicht

auf dem Gutachten der Klinik E____ vom 31. März 2008 (IV-Akte 36) und dem

Gutachten von Dr. F____ vom 16. Juni 2008 (IV-Akte 38).

6.3.2

Der Rheumatologe Dr. F____ hatte im Gutachten vom 16.

Juni 2008 (IV-Akte 38) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angegeben: (1.) generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom

mit panvertebraler Akzentuierung, atone Haltung des Achsenskeletts, leichte

zervikale Segmentdegeneration C6/C7 (Röntgen vom 7. April 2008), unauffällige

Radioanatomie von LWS und BWS (Röntgen vom 26. März 2007 und vom 20. November

2007), peritrochantäre Weichteilbeschwerden; (2.) femoropatelläre Knieschmerzen

bei hypermobilen Valgusknien und verkürzter dorsaler Oberschenkelmuskulatur. In

der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____

angeführt: chronische occipito-frontale Kopfschmerzen eher vom Spannungstyp, teils

auch migräneartig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ in seinem Gutachten festgehalten, aufgrund der

Körperkonstitution und der (mässigen) statischen Auffälligkeit der unteren

Extremitäten ist der Explorandin sicherlich für körperliche Schwerarbeit keine

Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Ansonsten besteht für leichte bis mittelschwere

Tätigkeit jeglichen Profils ohne ausgesprochen rückenbelastende

Tätigkeitsanteile (kein repetitives Sich-Bücken-Müssen, keine ausgesprochen

kniende Tätigkeit, keine repetitiv Überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile)

aus muskuloskelettärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dies ab

Gutachtenszeitpunkt. Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, aus

muskuloskelettärer Sicht könne kein IV-relevantes rheumatologisches Leiden mit

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wobei diese

Einschätzung ab Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen könne (vgl. S. 14 des

Gutachtens). Aus muskuloskelettärer Sicht sei zum Gutachtenszeitpunkt keine

Einschränkung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzuerkennen, weder für

alternative Verweistätigkeiten noch für Haushaltstätigkeiten (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

6.3.3

Im psychiatrischen Gutachten der Klinik E____ vom 31.

März 2008 (IV-Akte 36) waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 12): (1.) Verdacht auf.

paranoide Schizophrenie (F20.0), DD anhaltende wahnhafte Störung (F22.0); (2.)

mittelgradige depressive Episode (F32.1); (3.) posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1); (4.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde dargetan, die Arbeitsunfähigkeit der

bislang ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft betrage 100 %. Die Explorandin

sei in der bisherigen Aufgabe als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (vgl.

S. 15 des Gutachtens).

6.3.4

Gestützt auf das Gutachten der Klinik E____ war mit Verfügung

vom 12. Januar 2009 von einer 100%igen Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich

und infolgedessen – nach erfolgter erwerblicher Gewichtung – von einem IV-Grad

von 41 % ausgegangen worden (vgl. IV-Akte 57).

6.4

6.4.1

Im Gutachten von Dr. I____ und D. J____ vom 8. September

2021.

(Gesamtbeurteilung; IV-Akte 136, S. 32 ff.), auf das sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. September 2022 (IV-Akte 162)

stützt, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: (1.) Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache; (2.)

Angabe von belastungsabhängigen Handschmerzen links; (3.) Status nach

Kniearthroskopie links mit Wurzelnaht des medialen Meniskus links und

Mikrofrakturierung am 23. März 2021 bei dehiszentem komplettem Radiärriss im

Bereich des Innenmeniskushinterhorns, Chondropathie des medialen Femurkondylus

Grad III sowie retropatellar zentral III-IV, Status nach

Kniedistorsion/-kontusion bei Stolpersturz am 3. Februar 2021 (vgl. S. 5 der

Gesamtbeurteilung). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) posttraumatische Belastungsstörung,

remittiert (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Episode, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F32.4); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41); (4.) Status nach Scaphoid-Fraktur 2b rechts am 15.

Februar 2015, konservative Behandlung; (5.) Adipositas WHO Grad I; (6.) Status

nach Eröffnung eines rechtsseitigen inguinalen Abszesses am 3. Dezember 1996

(vgl. S. 5 des Gutachtens).

6.4.2

Des Weiteren wurde im Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____

vom 8. September 2021 klargestellt, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich

keine qualitativen Funktionseinbussen mehr (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung).

Es bestehe hier eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).

Aus rheumatologischer Sicht liege derzeit in Bezug auf die Tätigkeit als

Reinigungsfrau wegen der akuten Kniesituation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vor. Es werde aber zwei bis drei Monate postoperativ nach einem zweiten

Knieeingriff prospektiv – bei gutem Verlauf – eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestehen (vgl. S. 6 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die

Arbeitsfähigkeit 100 %. Angepasst sei eine leichte bis gelegentlich

mittelschwere Tätigkeit, welche rückenschonend, knieschonend und handschonend

sei. Dieses Anforderungsprofil werde zwei bis drei Monate nach dem geplanten

zweiten Knieeingriff Gültigkeit haben (vgl. S. 7 des Gutachtens).

6.4.3

Die Beschwerdegegnerin forderte im Nachgang an das

Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ beim K____ Spital Unterlagen das linke

Knie der Beschwerdeführerin betreffend an. Im letzten aktenkundigen Bericht des

K____ Spitals vom 2. September 2021 betreffend die am 30. August 2020

erfolgte Kontrolle (IV-Akte 139, S. 19) wurde festgehalten, die Patientin

und der ebenfalls anwesende Sohn hätten über eine initial deutliche Besserung

der Beschwerden berichtet, die bis dato auch anhaltend sei. Eine erneute Schwellneigung

sei nicht aufgetreten. Die Patientin sei weiter an zwei Unterarmgehstöcken

mobil, im häuslichen Umfeld teils auch mit einem Stock oder ganz ohne.

Insgesamt bestehe eine noch deutlich kompromittierte Alltagssituation, bei nun

doch nach initial harzigem Verlauf mit aktivierter Retropatellararthrose sowie

medialer Überlastung nach der Operation vom März 2021. Weiterhin bestehe keinerlei

neuerliche Blockadesymptomatik und kein Giving way.

6.4.4

Der RAD äusserte sich am 18. Oktober 2021. Es machte

geltend, es sei nunmehr keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie links

gestellt worden. Es gelte daher ab dem 31. August 2021 bis auf Weiteres die

Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. I____ (vgl. IV-Akte 141).

6.5

6.5.1

Auf diese medizinischen Abklärungen kann abgestellt werden.

Insbesondere erfüllt das Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. September

2021.

(IV-Akte 136, S. 32 ff.) die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen. Insbesondere haben sich die beiden Gutachter fundiert mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen

schlüssig begründet.

6.5.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ wird von der

Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die

Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auch ein

neurologisches Gutachten erforderlich (vgl. S. 12 der Beschwerde), kann ihr

nicht gefolgt werden. Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass Dr. I____ die

relevanten neurologischen Testungen vorgenommen hat (vgl. S. 47 und S. 48 des

rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 134, S. 47 und S. 48). Dass die

Beschwerdeführerin sich bei Dr. G____ in Behandlung befindet, vermag daran

nichts zu ändern. Denn gestützt auf die Berichte von Dr. G____, insbesondere

die Berichte vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 159) und vom 27. Dezember 2021

(IV-Akte 157, S. 5 ff., insb. S. 9 ff.), ergibt sich nichts, das die

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ infrage zu stellen vermag.

Insbesondere konnte sich Dr. G____ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

äussern (vgl. IV-Akte 159, S. 4 und S. 5). Ergänzend kann auch auf die

plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 21. September 2022; IV-Akte

161) verwiesen werden.

6.5.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlafstörungen

seien nicht genügend beachtet worden (vgl. S. 14 der Beschwerde), kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat namentlich Dr. J____ die geltend

gemachten Schlafprobleme in seinem Gutachten vom 8. September 2021 (IV-Akte

136, S. 2-31) aufgegriffen (vgl. insb. S. 11 und S. 19 des Gutachtens) und

erwähnte, im Gesichtsausdruck zeige sich (lediglich) eine diskrete Müdigkeit

(vgl. S. 14 des Gutachtens).

6.5.4

In Bezug auf das linke Knie ist zu konstatieren, dass

Dr. I____ anlässlich der Begutachtung eine Überwärmung feststellte und deswegen

– auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – davon ausging, dass in

nächster Zeit vermutlich eine Re-Arthroskopie zu erfolgen habe (vgl. S. 52 des

Gutachtens; IV-Akte 134, S. 52). In der Folge zeigte sich jedoch anlässlich

der Kontrolle vom 30. August 2021 im K____ Spital ein guter Verlauf (vgl. den

Bericht des K____ Spitals vom 2. September 2021; (IV-Akte 139,

S. 19). Der RAD wies daher in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2021

zutreffend darauf hin, es sei keine Indikation zu einer Re-Kniearthroskopie

links gestellt worden (vgl. IV-Akte 141). Implizit ergibt sich dann aus dem Bericht

von Dr. G____ vom 20. Mai 2022 (IV-Akte 157, S. 16 ff.), dass zwar im April

2022.

eine Kniegelenksprothese thematisiert wurde, jedoch Dr. L____ (K____

Spital) diesbezüglich (weiterhin) eine abwartende Haltung einnahm (vgl.

IV-Akte 157, S. 18). Mit der abwartenden Haltung von Dr. L____

korrespondiert die von Dr. I____ geäusserte Skepsis in Bezug auf einen erneuten

operativen Eingriff. So machte der Gutachter geltend, es sei zu hoffen, dass

sich ein guter Verlauf zeigen werde. Sicherlich werde der Verlauf verzögert

sein, dies vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen. Er gehe denn auch

davon aus, dass selbstverständlich Beschwerden persistierten, dies im Rahmen

des vorbestehenden Ganzkörperschmerzsyndroms. Es sei nicht zu erwarten, dass

die Explorandin schmerzfrei werde. Die Angabe, dass eine "falsche Operation"

durchgeführt worden sei, sehe er auf dem Hintergrund eines gewissen Kausalitätsbedürfnisses

(vgl. S. 66 f. des Gutachtens; IV-Akte 134, S. 66 f.). Dass Dr. L____

seine abwartende Haltung in Bezug auf einen operativen Eingriff geändert hat,

ergibt sich nicht aus den Akten. Es lässt sich daher rechtfertigen, auch im

massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. September 2022),

weiterhin von der von Dr. I____ resp. dem RAD (ab dem

31.

August 2021) befürworteten 100%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nichts an dieser

Einschätzung zu ändern vermögen die nach Erlass der Verfügung von Dr. M____

veranlassten medizinischen Abklärungen resp. die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin schliesslich – nach einem Arztwechsel – am 21. November 2022

in der N____ Klinik am linken Knie operiert worden ist (vgl. dazu insb.

Beschwerdebeilagen 4-7).

6.6

Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der

festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit verhält.

7.

7.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im

erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2

7.2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im

Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen

Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: Leistungen des

Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen,

Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung

(lit. b). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art.

25.

Abs. 2 IVV in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich

nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.

7.2.2

Soweit für die

Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen

werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere

statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall

nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische

Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25

Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und

an die Nominallohnentwicklung anzupassen.

7.3

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325.

E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mangels

zuverlässiger Einkommenszahlen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die

statistischen Werte der LSE abgestellt (vgl. IV-Akte 162, S. 2). Dem kann

gefolgt werden. Auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 (Totalwert,

Frauen) ist als korrekt zu erachten.

7.4

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Invalideneinkommen

gemäss Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV nach statistischen Werten nach

Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (vgl. auch BGE 135 V 297, 301 5.2). Dem hat die

Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt Rechnung getragen (vgl. IV-Akte 162, S. 2).

Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn

zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad

nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen

Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Da in casu von einer

100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist,

entfällt ein leidensbedingter Abzug (sog. Teilzeitabzug; vgl. Art. 26bis

Abs. 3 IVV).

7.5

Damit geht die Beschwerdegegnerin auch im erwerblichen Bereich zu

Recht von einer fehlenden Invalidität aus. Bei einem dadurch resultierenden

Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % ist die Verneinung eines weiteren

Rentenanspruches folglich grundsätzlich als korrekt zu erachten.

8.

8.1

Wie bereits unter Erwägung 2.3. hiervor dargetan wurde, sind jedoch

bei langjährigem Rentenbezug – bei Vorliegen spezieller Umstände – vor der

revisionsweisen Rentenaufhebung tatsächlich berufliche Massnahmen

durchzuführen. Wie das Bundesgericht diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung

ausführt, sind bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder

aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn

sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig

Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der

diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige

Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn

die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den

Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen

Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom

Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die

IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der

Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten

(BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021

vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1.

und 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4.1.; vgl. auch Rz 5506 KSIR).

8.2

Vorliegend erachtet die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Voraussetzungen einer zumutbaren

Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin, die während mehr als fünfzehn

Jahren eine Viertelsrente bezogen hat, als nicht gegeben. Ihren diesbezüglichen

Dispositiv

Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Sie hat zutreffend erkannt,

dass das Selbsteingliederungspotenzial der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmass

erreicht, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen befreit. Damit ist die Beschwerdegegnerin zur

Weiterausrichtung der Viertelsrente an die Beschwerdeführerin zu verpflichten

(vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4.

Juni 2020 E. 5.3), was – wie ebenfalls bereits dargetan wurde – nicht bedeutet,

dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie berufen kann,

sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach der Prüfung

und allenfalls Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 8 E. 4.2.2).

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Verfügung vom 26.

September 2022 somit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der

Beschwerdeführerin infolgedessen (rückwirkend ab November 2022) einstweilen

weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren.

9.2.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich ein

einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, lässt sich eine reduzierte Gebühr

von Fr. 500.--rechtfertigen.

9.3.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Es hat jedoch lediglich in einfacher Schriftenwechsel

stattgefunden. Aus diesem Grunde erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 wird

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und der Beschwerdeführerin infolgedessen

(rückwirkend ab November 2022) einstweilen weiterhin eine Viertelsrente zu

gewähren.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

reduzierten Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusiv

Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: