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Entscheid

IV.2022.109

Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

8. März 2023Deutsch21 min

(Operationsbericht, IV-Akte 45, S. 40). Nach einem schwierigen Heilungsverlauf meldete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.109

Verfügung vom 10. Oktober 2022

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war seit März 2012 beim [...]

als [...] in einem Teilzeitpensum von 70% tätig, als sie sich am 20. Oktober

2018 beim Ausräumen des Geschirrspülers eine Schnittverletzung am linken

Mittelfinger mit Durchtrennung des radialen Gefässnervenbündels zuzog (vgl.

Schadenmeldung UVG, IV-Akte 2). Sie wurde deswegen am 25. Oktober 2018 operiert

(Operationsbericht, IV-Akte 45, S. 40). Nach einem schwierigen Heilungsverlauf meldete

sie sich am 3. Mai 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte 8).

Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab

eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von 20%

erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 05.11.2019, IV-Akte 41). Zudem holte sie bei

den Dres. C____ und D____ das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische

Gutachten vom 12. August 2021 ein (IV-Akten 71 und 72). Dazu nahm der Regionale

Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 10. September 2021 Stellung (IV-Akte 75).

Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September 2021 mit, dass sie

beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 15%

abzulehnen (IV-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte

87).

Vom 19. bis 22. Oktober 2021 befand sich die Versicherte in

stationärer Behandlung im [...]spital [...] (IV-Akte 100, S. 68 ff.). Die

Abteilung Psychosomatik des [...]spitals [...] führte am 17. November und 2.

Dezember 2021 Abklärungsgespräche mit der Beschwerdeführerin durch

(Beschwerdebeilage/BB 4). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 3. bis 30.

Juni 2022 stationär in der E____ (BB 5). Dazu äusserte sich der RAD am 30. Mai

2022 (IV-Akte 104). Zudem tätigte die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Fachperson

Abklärungsdienst eine Rückfrage (IV-Akte 106).

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 4. August 2022

einen neuen Vorbescheid, worin sie (basierend auf einer 70%iger Erwerbstätigkeit

und 30%iger Haushaltstätigkeit ohne Invalidität, einer Einschränkung im

Haushalt von 20% und einer Arbeitsfähigkeit von 90%) erneut einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15% ermittelte (IV-Akte 107).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einwand (IV-Akte 109). Am 1.

September 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf der [...] [...]station

behandelt (Beschwerdebeilage/BB 7). Nachdem der RAD erneut Stellung genommen

hatte (IV-Akte 112), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober

2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 114).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. November 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die

Angelegenheit zur weiteren Abklärungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

Zudem sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in

Auftrag zu geben.

3.

Weiter sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, für das polydisziplinäre medizinische Gutachten

eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.

4.

Alles unter

o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der

Psychosomatik des [...]spitals [...] vom 13. Dezember 2021 (BB 4), den

definitiven Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 (BB 5), die

Teilnahmebestätigung an der Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für

Patientinnen mit chronischen Schmerzen am [...]spital [...] (BB 6), den

Austrittsbericht der [...] [...]station des [...]spitals [...] vom 1. September

2022.

(BB 7) sowie Unterlagen zum Gesuch um Kostenerlass ein.

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 28.

November 2022 ein (IV-Akte 116) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2022 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vorn 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 10.

Oktober 2022 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode mit den Anteilen von 70% Erwerb und 30% Haushalt ermittelten

IV-Grad von 15% ab (Verfügung, IV-Akte 114). In medizinischer Hinsicht stützte

sie sich dabei auf das Gutachten von Dres. C____ und D____ vom 12. August 2021

sowie die Einschätzung des RAD vom 12. September 2021 (IV-Akte 112).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf

das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 19 ff.). Zudem

beantragt sie einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug von 15%.

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer

rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1),

sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der

bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen

(BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel

auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene

Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10.

Oktober 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu

jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai

2022 E. 2.2.2).

3.2.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich

tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden

kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

3.3.

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin

hätte statt eines bidisziplinären Gutachtens ein polydisziplinäres Gutachten in

Auftrag geben sollen und begründet dies mit ihren Rückenschmerzen und der im

Austrittsbericht der E____ vom 3. August 2022 umschriebenen Gewichtszunahme (Beschwerde,

Rz. 48 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdeführerin hatte dem neurologischen Gutachter mitgeteilt, dass sie vor

ungefähr fünf bis sechs Jahren etwa sechs Monate lang starke Rückenschmerzen in

der Kreuzregion gehabt und damals auch zweimal Spritzen vom Hausarzt bekommen

habe. Heute habe sie keine Rückenschmerzen mehr (Neurologisches Gutachten,

IV-Akte 67, S. 13; vgl. auch die ähnlichen Angaben im psychiatrischen

Gutachten, IV-Akte 72, S. 6). Damit lagen die letzten konservativ erfolgreich

behandelten Rückenschmerzen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Begutachtung bereits mehrere Jahre zurück. Eine rentenrelevante

längerdauernde Arbeitsunfähigkeit resultierte daraus nach Lage der Akten nicht.

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin durch einen neurologischen Facharzt

begutachtet wurde und dieser aufgrund seiner Ausbildung aus versicherungsmedizinischer

Optik befähigt ist, allfällige Rücken- und Schwindelbeschwerden zu beurteilen

(RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2022, IV-Akte 104). Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung als adäquat

erachtet und auf eine polydisziplinäre Begutachtung verzichtet hat.

4.2.

In einem zweiten Schritt ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu

untersuchen, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Abklärungspflicht verletzt,

indem sie die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt habe. Im

vorliegenden Fall bestehen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Rechts- oder

Linkshänderin ist, in den Akten unterschiedliche Angaben. Während gewisse Akten

für eine Linkshändigkeit sprechen (Unfallhergang mit der Schnittwunde am

Mittelfinger der linken Hand; Vermerk "Schnittwunde Dig 3 Hand links

(Dominant)" im Bericht über die Erstbehandlung [IV-Akte 45, S. 48];

Vermerk "Betroffene Hand links. Dominante Hand rechts" mit dem Zusatz "Schreiben

und viele Arbeiten links" der erstbehandelnden Ergotherapeutin; Austrittsbericht

der [...]station des [...]spitals [...] vom 22.10.18 [IV-Akte 24, S. 28])

sprechen andere für eine Rechtshändigkeit (Vermerk vom 25. Oktober 2018 des Operateurs

"ansonsten gesunde Rechtshänderin" [IV-Akte

100, S. 61]; Vermerk des

Hausarztes, wonach die Patientin Rechtshänderin sei; Bericht Haushaltsabklärung

vom 05.11.2019 [IV-Akte 41, S.

6]).

4.3.

Der Gutachter Dr. C____ hielt im neurologischen Gutachten fest, die

Explorandin habe erklärt, Linkshänderin zu sein, es würden jedoch auch Hinweise

dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin rechtsdominante Ambidextra sei

(IV-Akte 71, S. 24). Gleichzeitig vermerkte er, dass die Händigkeit bisher nie

genauer abgeklärt worden sei und auch von ihm selbst im Rahmen des

medizinischen Gutachtens nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können

(IV-Akte 67, S. 24). Der RAD äusserte sich im Bericht vom 12. September 2021 dahingehend,

dass er – aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Akten bezüglich Links-

oder Rechtshändigkeit – davon ausgehe, dass bei der Versicherten eine mehr oder

weniger beidseitig identische Dominanz bestehe. Zudem vermerkte er in der

Stellungnahme vom 30. Mai 2022, dass wenn sogar der neurologische Gutachter,

der die Versicherte selber untersucht habe, ausdrücklich zur definitiven Händigkeit

nicht Stellung nehmen könne, eine weitere Abklärung durch die IV nicht zielführend

sei.

4.4.

Diese Einschätzung des RAD überzeugt vorliegend. Von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal weder die

involvierten Medizinalpersonen noch der Gutachter selbst die Händigkeit

zweifelsfrei festlegen konnten. Auch die Versicherte hat dazu im zeitlichen

Verlauf offensichtlich unterschiedliche Angaben gemacht. Die Frage kann indes

vorliegend offenbleiben, da der Gutachter zu beiden Möglichkeiten (Rechts- und

Linkshänderin) Stellung genommen hat. Die Beschwerdegegnerin ging von einer

Rechtshänderin aus, aber selbst wenn man von einer Linkshänderin und

entsprechend von einer grösseren Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung

ausginge, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da sie auch dann ein rentenausschliessender

IV-Grad ergibt (siehe die nachfolgenden Erwägungen, insbesondere Erwägung 7.3).

5.

5.1.

In medizinischer Hinsicht ist auf die im

neurologisch-psychiatrischen Gutachten getroffenen Feststellungen einzugehen. Dr.

C____ stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest: Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an

der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des

palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, im

Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des

radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und

Allodynie im Verlauf weitestgehend chronifiziert sowie Hochgradiger Verdacht

auf eine Symptomausweitung (IV-Akte 71, S. 18). Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (a.a.O.).

5.2.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte

Dr. C____ aus, es sei problematisch, dass nicht sicher definiert werden könne,

welche Händigkeit die Explorandin aufweise. Wenn davon ausgegangen würde, dass

sie Rechtshänderin sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass sie

prinzipiell 8-8,5 Stunden bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% arbeiten könne. Wenn davon

ausgegangen würde, dass die Explorandin Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit

der Anwesenheit unverändert, aber mit einer Leistungsfähigkeit von 50% (IV-Akte

71, S. 27). Sodann gab Dr. C____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit an, optimal angepasst sei eine Tätigkeit, welche

vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten,

alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken

Hand durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder

Heben und Tragen von Gewichten erfordere (IV-Akte 71, S. 27). Die linke Hand

solle nur ab und zu als Hilfshand eingesetzt werden müssen (a.a.O.). Wenn davon

ausgegangen würde, dass sie Rechtshänderin sei, könne die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf 10% geschätzt werden,

dagegen auf 20%, wenn sie Linkshänderin sei (IV-Akte 71, S. 28).

5.3.

Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 72,

S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er

bei der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf eine dissoziative

Bewegungsstörung und eine Schmerzverarbeitungsstörung (a.a.O.). Der Gutachter

erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 72, S. 19

f.).

5.4.

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter überein, dass die

neurologische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 71, S. 32).

5.5.

Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen

die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt, wie bereits der RAD festgestellt hat. Sie beruhen auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die

festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen

bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten

diskutiert und umfassend beleuchtet. Insbesondere haben die Gutachter unter der

Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Untersuchungsbefunde ihre Diagnosen

nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Darlegungen ergeben sich keine

divergierenden Diagnosen zum Dossier. Insbesondere hat der psychiatrische

Gutachter berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin noch nie in

psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befunden hat (IV-Akte 72, S.

16).

5.6.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Einschätzung vorbringt,

vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.7.

Aus den von der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Gutachten eingereichten

medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des [...]spitals Basel vom

13. Dezember 2021 und dem Bericht der E____ vom 3. August 2022 ergeben

sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Wie der

RAD bereits zutreffend festgehalten hat, werden darin ähnliche Beschwerden

geschildert, wie sie bereits in der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens

festgehalten wurden. Gegen eine Verschlechterung spricht weiter der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin ihre antidepressive Medikation halbiert hat. Zudem werden

im Austrittsbericht der [...] [...]station vom 1. September 2022 keinerlei

Angaben über eine mögliche Depression gemacht, welche bei einer

Verschlechterung zu erwarten wären (vgl. IV-Akte 116, S. 2). Hervorzuheben ist

weiter, dass in diesen Berichten kein Abgleich der beklagten Beschwerden mit

objektivierbaren Befunden und keine Abgrenzung zur bestehenden

Schmerzfehlverarbeitungsstörung vorgenommen wurden. Ebenso wenig wurde in diesen

Berichten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin nie in psychotherapeutische Behandlung befand, spricht gegen

einen relevanten Leidensdruck. Der psychiatrische Gutachter hat hauptsächlich

invaliditätsfremde Gründe für ihre Beschwerden benannt, ohne dass ein

eigenständiges depressives Krankheitsbild mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden konnte (a.a.O.).

5.8.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr beklagten Stürze

seien ihm Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, geht fehl. So werden

die von der Beschwerdeführerin geschilderten Stürze im Gutachten ausführlich

thematisiert (z.B. IV-Akte 72, S. 5, 6, 15, 16; IV-Akte 71, S. 10, 12, 14, 19,

22 und 24) und es wird gleichzeitig ausdrücklich festgehalten, dass in den

somatischen Akten, vor allem in den Berichten des Hausarztes, keine Stürze

beschrieben worden seien (IV-Akte 72, S. 16).

5.9.

Damit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass in medizinischer

Hinsicht auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon

auszugehen, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit bei

vollzeitlicher Anwesenheit bei Rechtshändigkeit 70% bzw. bei Linkshändigkeit 50%

leistungsfähig ist. Für eine Verweistätigkeit ohne Belastung der linken Hand

besteht demgegenüber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens

10% bei Rechtshändigkeit bzw. von höchstens 20% bei Linkshändigkeit.

6.

6.1.

Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der

Verfügung vom 10. Oktober 2022 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall

als zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei

auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2019 (Abklärungsbericht vom

05.11.2019, IV-Akte 41) und die Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst

vom 13. Juli 2022 (IV-Akte 106).

6.2.

Die Versicherte bringt vor aufgrund der beklagten Rückenschmerzen

kein vollzeitliches Pensum als [...] aufgenommen zu haben, weshalb zuerst aus

medizinischer Sicht der Umfang der Arbeitsfähigkeit zu klären sei (Beschwerde,

Rz. 55 f.). Ausserdem habe sie im Fragebogen am 23. August 2019 angegeben, im

Gesundheitsfall hypothetisch 100% zu arbeiten (Beschwerde, Rz. 54).

6.3.

Gemäss Art. 28a IVG ist für die Bemessung der Invalidität von

erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei

nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich

(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung

von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.

2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.

28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

6.4.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Abklärungsperson angegeben,

dass sie ohne Unfall weiterhin im bisher ausgeübten Pensum von 70% tätig gewesen

wäre (IV-Akte 40). Sie hat dies damit begründet, dass sie aus finanziellen

Gründen gearbeitet und in der restlichen Zeit den Haushalt gemacht hätte. Dies

hat sie unterschriftlich bestätigt (a.a.O.). Zudem ergibt sich aus dem

Arbeitgeberfragebogen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2012 konstant

in einem Pensum von 70% gearbeitet hat (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 19, S. 2).

Dabei geht aus dem vorliegenden Dossier nicht hervor, dass die

Beschwerdeführerin eine andere Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder

eine Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte,

weshalb ihre Angabe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht

belegt werden kann. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine

Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall aus

gesundheitlichen Gründen kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder einer

anderen Tätigkeit hätte ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

bestanden, dass die Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat (Abklärungsbericht

Haushalt, IV-Akte 41; Stellungnahme Abklärungsdienst vom 13. Juli 2022, IV-Akte

106).

6.5.

Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung das

Gutachten noch nicht vorlag, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die dafür fachlich ausgebildete Abklärungsperson hat auf

sämtliche subjektiven Einschränkungen der Versicherten abgestellt und diese im

Bericht entsprechend gewürdigt (Haushaltsbericht vom 5. November 2019, IV-Akte

41). Im Ergebnis ermittelte sie eine Beeinträchtigung von 20%, was unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände als nachvollziehbar erscheint. Zu den einzelnen

Einschränkungen, welche von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren

nicht gerügt werden, kann auf den Haushaltsabklärungsbericht und auf die

Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juli 2022 verwiesen werden (IV-Akte

106).

7.

7.1.

Die Beschwerdeführerin rügt den gewährten leidensbedingten Abzug im

Umfang von 15% als zu tief und beantragt einen solchen von 25% (Beschwerde, Rz.

57). Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge

vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 15% wegen der leidensbedingten

Einschränkungen als gerechtfertigt und berücksichtigte damit bereits die von

der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsituation. Dem kann gefolgt werden. Ein

weiterer leidensbedingten Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, weshalb

vorliegend kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.2.

Schliesslich merkt die Beschwerdeführerin an, dass die

betriebsüblichen Wochenstunden in der Rubrik 55-56 / Gastgewerbe, Beherbergung

und Gastronomie 42.4, anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen

41.7, betragen würden. Der massgebende Prozentsatz für die Parallelisierung sei

demzufolge höher, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

angenommen habe (Beschwerde, Rz. 58).

7.3.

Hierzu ist festzustellen, dass ausgehend von einer Wochenarbeitszeit

von 42.4 Stunden eine Parallelisierung von 5% statt 4% vorzunehmen wäre (Einkommen

ohne Behinderung von CHF 46'224, Branchenüblicher Lohn von CHF 51'122, Differenz

in Franken von CHF 4’898, Differenz in Prozenten von 9,58%, massgeblicher

Prozentsatz 10% - 5% = 5%). Dies hätte jedoch auch dann keinen

rentenbegründenden IV-Grad zur Folge, wenn man davon ausginge, dass die

Beschwerdeführerin als Linkshänderin lediglich 80% arbeitsfähig wäre. Die Frage

kann daher offen bleiben.

8.

8.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfah-rens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzu-sprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlass-fällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Richtlinie aus, dass bei der Über-prüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostener-lasshonorar von CHF 3'000.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwech-sel. Dem

Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: