IV.2022.11
Übergangsleistung(Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
26. April 2022Deutsch14 min
von der Türkei in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 8). Hier arbeitete er anfänglich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.11
Verfügung vom 1. Dezember 2021
Übergangsleistung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, reiste 1986
von der Türkei in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 8). Hier arbeitete er anfänglich
als Kellner in einem Restaurant. Ab 1991 war er als Betriebsarbeiter der C____ AG
tätig. Im Jahr 1993 musste er sich einer Lebertransplantation unterziehen (vgl.
u.a. IV-Akte 1, S. 20 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge
berufliche Massnahmen, welche im Oktober 1998 beendet wurden (vgl. u.a. IV-Akte
1, S. 1 ff.). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer im März 1999 zum
Rentenbezug an (vgl. IV-Akte 2). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der
D____ vom 16. Dezember 2002 (IV-Akte 34) sprach ihm die IV-Stelle ab Januar
1999 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 37). Der Rentenanspruch wurde in
der Folge im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (2005, 2008, 2012) als
unverändert bestätigt (vgl. IV-Akten 40, 51 und 57).
b) Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere
Rentenüberprüfung ein (vgl. IV-Akte 64). In diesem Zusammenhang wurde die E____
Begutachtung, F____spital [...], mit der bidisziplinären
(internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Im
Gutachten vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 86) wurde von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 8.
März 2021; IV-Akte 138). Am 11. März 2021 äusserte sich der regionale ärztliche
Dienst (RAD) zur medizinischen Situation resp. zur Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 139). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit (neuem) Vorbescheid vom 26. März 2021 die Herabsetzung der
bislang gewährten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Nebst der
Ankündigung der Rentenherabsetzung wurde im Vorbescheid noch fettgedruckt
Folgendes festgehalten: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder aufgehoben.
Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die sogenannte
Schutzfrist. Dies bedeutet, dass verschiedene Besonderheiten bei der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind
Sie in den nächsten drei Jahren länger als dreissig Tage im Umfang von
mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung
der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr
vereinbartes Arbeitspensum" (vgl. IV-Akte 141). Ausgehend von einem
verbesserten Gesundheitszustand waren dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld
der Begutachtung durch die E____ Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen
angeboten worden, die jedoch scheiterten (vgl. IV-Akte 89 und IV-Akten
109-111).
c) Am 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Vorbescheid. Er beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl.
IV-Akte 146). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom
21. Juni 2021 (IV-Akte 147) ein und erliess am 29. Juni 2021 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese erhielt auch den im Vorbescheid
erwähnten Passus betreffend Übergangsleistung (vgl. IV-Akte 150). Die Verfügung
blieb unangefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.
d) Mit Schreiben vom 3. September 2021 gelangte der
Beschwerdeführer an die IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung der in der
Verfügung vom 29. Juni 2021 erwähnten Übergangsleistung. Der Eingabe legte er ein
Attest von Dr. G____ bei. Mit diesem wurde ihm eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 bescheinigt (vgl. IV-Akte
153). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit, er habe keinen Anspruch auf
eine Übergangsleistung; denn eine solche könne nur gewährt werden, wenn es
aufgrund einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu einer
Rentenreduktion gekommen sei (vgl. IV-Akte 154). Auf Ersuchen des
Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 155) erliess die IV-Stelle am 1. Dezember
2021 eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 156).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es seien ihm ab dem 3. September 2021 Übergangsleistungen zuzusprechen.
Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die Verfügung vom 29. Juni 2021
nochmals zu eröffnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu
bewilligen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar
2022.
wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März
2022.
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden
Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.2
Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat.
2.3
2.3.1
Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach
der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art.
32.
Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über
den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung
der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage
gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art.
8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder
aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG).
2.3.2
Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der
Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl
ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische
Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1
lit. b IVV).
2.4
Soweit der Beschwerdeführer
argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung
gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S.
1.
f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt
werden.
2.5
2.5.1
Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der
den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32
Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen,
die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und
bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht
erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung
der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser
Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3.
hiernach).
2.5.2
In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife
von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist
namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf
hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten
gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer
Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente
ausgerichtet wird. Die versicherte Person habe dadurch die Sicherheit, dass sie
während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt sei, wie wenn sie den
Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 260 ff., S. 278 Rz 5.339a).
Aus diesem Grund wird in der Lehre auch von "Schutzfrist" gesprochen
(vgl. Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014,
Rz 1 zu Art. 32-34 IVG; siehe auch Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, in: Jörg Schmid
[Hrsg.], LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 120, 2017, S. 83 ff.,
S. 113).
2.5.3
Schliesslich hat sich das Bundesgericht zu Art. 8a IVG,
auf den Art. 32 lit. c IVG verweist, wie folgt geäussert: Sinn und Zweck der
neuen Art. 7 Abs. 2 lit. e und Art. 8a IVG sei die Wiedereingliederung von
rentenbeziehenden Personen mit entsprechendem Potential ins Erwerbsleben. Durch
die Gewährung von Massnahmen werde eine Stabilisierung und Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit angestrebt mit dem Ziel, laufende Renten aufheben oder
herabsetzen zu können und so gleichzeitig eine Kostenreduktion in der
Invalidenversicherung zu erreichen. Die neue Regelung fokussiere auf
Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche keine revisionsrechtlich relevante
Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfahren hätten. Erst die
Teilnahme der versicherten Person an zumutbaren Massnahmen solle zu einer
Rentenrevisionsmöglichkeit führen" (vgl. E. 4.2.4 von BGE 145 V 2).
2.6
Vorliegend wurde im Rahmen des in den Jahren 2017 bis 2021
durchgeführten Revisionsverfahrens ein verbesserter Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers festgestellt (vgl. diesbezüglich die im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung gemachten Ausführungen [lit. b]). Vor der Herabsetzung
der Rente wurden ihm daher – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl.
u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1) – Eingliederungsmassnahmen gewährt. Es
handelt sich somit nicht um die von Art. 32 IVG erfasste Konstellation (vgl.
diesbezüglich Erwägung 2.5. hiervor). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang
auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (S. 1 der
Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
2.7
Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf Art. 32 IVG keinen
Anspruch auf eine Übergangsleistung. Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich allenfalls
ein Anspruch gestützt auf den Vertrauensgrundsatz begründen lässt.
3.
3.1
3.1.1
Vorliegend enthielt die unangefochten gebliebene und somit
in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Juni 2021 (IV-Akte 151) den
folgenden fettgedruckten Passus: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder
aufgehoben. Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die
sogenannte Schutzfrist. Dies bedeutet, dass verschiedene Besonderheiten bei der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind
Sie in den nächsten drei Jahren länger als 30 Tage im Umfang von
mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung
der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr
vereinbartes Arbeitspensum."
3.1.2
Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, er habe
gemäss diesem Passus resp. gestützt auf den Vertrauensgrundsatz Anspruch auf eine
Übergangsleistung (vgl. S. 1 der Beschwerde).
3.2
3.2.1
Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen
vermag (BGE 141 V 530, 538 E. 6.2; BGE 131 II 627, 636 f. E. 6.1).
3.2.2
Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann,
setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass: a) es sich um eine
vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine
konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die
Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die
rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat
erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit
der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige
am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2; BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist
bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182, 194 E. 3.6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar
2020.
E. 4.).
3.3
3.3.1
Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2021 anwaltlich vertreten
war. Rechtsuchende geniessen jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel
für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der
massgeblichen (Verfahrens-)Bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 489, 494 E.
4.4). Davon ist in casu auszugehen. Wie bereits dargetan wurde, bezieht sich
Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG gemäss klarem und unmissverständlichem Wortlaut
(Verweis auf Art. 8a IVG) auf Rentenbezüger, die sich – unabhängig von
einem Revisionsverfahren resp. gebessertem Gesundheitszustand – einer
Wiedereingliederungsmassnahme gestellt haben (vgl. Erwägung 2.5.1. hiervor). Auch
gibt die Textstelle den Art. 32 IVG nur unvollständig wieder. Eine "Grobkontrolle"
hätte genügt, um dies festzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.2.1). Bei dieser Ausgangslage musste weder die
einschlägige Rechtsprechung, noch die Literatur konsultiert werden, um die
Fehlerhaftigkeit der in der Verfügung festgehaltenen Passage zu erkennen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Replik) waren keine
Materialien und Weisungen zu konsultieren. Ergänzend kann auch in diesem
Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
3.3.2
Im Übrigen müsste auch die nachteilige Disposition,
welche in einer Unterlassung bestehen kann (vgl. BGE 121 V 65, 67 E. 2b; Urteil
des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1.), verneint werden.
Denn es ist nicht als nachvollziehbar anzusehen, dass der Beschwerdeführer
wegen der Zusicherung der Übergangsleistung auf eine Anfechtung der Verfügung
vom 29. Juni 2021 verzichtet hat. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre
das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung als vorrangig anzusehen. Wie nämlich
von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird, besteht für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch zu stellen, wenn es ihm seit
dem 3. September 2021 gesundheitlich tatsächlich in relevanter Art und
Weise schlechter gehen sollte. Sein Leistungsanspruch bliebe damit gewahrt. Würde
die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet, ihm ohne vertiefte Abklärung während
drei Jahren weiterhin eine ganze Rente auszurichten, so würden ihm
möglicherweise in erheblichem Umfang unrechtmässige Leistungen ausgerichtet
(vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort).
3.4
Aus all dem folgt, dass sich eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung nicht begründen lässt.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: