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Entscheid

IV.2022.11

Übergangsleistung(Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

26. April 2022Deutsch14 min

von der Türkei in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 8). Hier arbeitete er anfänglich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

April 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.11

Verfügung vom 1. Dezember 2021

Übergangsleistung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1965, reiste 1986

von der Türkei in die Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 8). Hier arbeitete er anfänglich

als Kellner in einem Restaurant. Ab 1991 war er als Betriebsarbeiter der C____ AG

tätig. Im Jahr 1993 musste er sich einer Lebertransplantation unterziehen (vgl.

u.a. IV-Akte 1, S. 20 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge

berufliche Massnahmen, welche im Oktober 1998 beendet wurden (vgl. u.a. IV-Akte

1, S. 1 ff.). Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer im März 1999 zum

Rentenbezug an (vgl. IV-Akte 2). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der

D____ vom 16. Dezember 2002 (IV-Akte 34) sprach ihm die IV-Stelle ab Januar

1999 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 37). Der Rentenanspruch wurde in

der Folge im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (2005, 2008, 2012) als

unverändert bestätigt (vgl. IV-Akten 40, 51 und 57).

b) Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle eine weitere

Rentenüberprüfung ein (vgl. IV-Akte 64). In diesem Zusammenhang wurde die E____

Begutachtung, F____spital [...], mit der bidisziplinären

(internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Im

Gutachten vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 86) wurde von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes ausgegangen (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 8.

März 2021; IV-Akte 138). Am 11. März 2021 äusserte sich der regionale ärztliche

Dienst (RAD) zur medizinischen Situation resp. zur Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 139). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit (neuem) Vorbescheid vom 26. März 2021 die Herabsetzung der

bislang gewährten ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Nebst der

Ankündigung der Rentenherabsetzung wurde im Vorbescheid noch fettgedruckt

Folgendes festgehalten: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder aufgehoben.

Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die sogenannte

Schutzfrist. Dies bedeutet, dass verschiedene Besonderheiten bei der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind

Sie in den nächsten drei Jahren länger als dreissig Tage im Umfang von

mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung

der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr

vereinbartes Arbeitspensum" (vgl. IV-Akte 141). Ausgehend von einem

verbesserten Gesundheitszustand waren dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld

der Begutachtung durch die E____ Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen

angeboten worden, die jedoch scheiterten (vgl. IV-Akte 89 und IV-Akten

109-111).

c) Am 10. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung

zum Vorbescheid. Er beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl.

IV-Akte 146). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom

21. Juni 2021 (IV-Akte 147) ein und erliess am 29. Juni 2021 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese erhielt auch den im Vorbescheid

erwähnten Passus betreffend Übergangsleistung (vgl. IV-Akte 150). Die Verfügung

blieb unangefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.

d) Mit Schreiben vom 3. September 2021 gelangte der

Beschwerdeführer an die IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung der in der

Verfügung vom 29. Juni 2021 erwähnten Übergangsleistung. Der Eingabe legte er ein

Attest von Dr. G____ bei. Mit diesem wurde ihm eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

ab dem 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 bescheinigt (vgl. IV-Akte

153). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit, er habe keinen Anspruch auf

eine Übergangsleistung; denn eine solche könne nur gewährt werden, wenn es

aufgrund einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu einer

Rentenreduktion gekommen sei (vgl. IV-Akte 154). Auf Ersuchen des

Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 155) erliess die IV-Stelle am 1. Dezember

2021 eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 156).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es seien ihm ab dem 3. September 2021 Übergangsleistungen zuzusprechen.

Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die Verfügung vom 29. Juni 2021

nochmals zu eröffnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu

bewilligen.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar

2022.

wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März

2022.

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.2

Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Übergangsleistung gemäss Art. 32 IVG verneint hat.

2.3

2.3.1

Wird eine versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach

der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art.

32.

Abs. 1 lit. a IVG), hat sie (bis zum erneuten Entscheid der IV-Stelle über

den Invaliditätsgrad; Art. 32 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Übergangsleistung

der Invalidenversicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens dreissig Tage

gedauert hat und weiter andauert (Art. 32 Abs. 1 lit. b IVG) und wenn sie vor der

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art.

8a IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder

aufgehoben wurde (Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG).

2.3.2

Die versicherte Person muss zur Geltendmachung der

Übergangsleistung ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, das sowohl

ihre mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt als auch eine medizinische

Prognose enthält, wonach die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (Art. 30 Abs. 1

lit. b IVV).

2.4

Soweit der Beschwerdeführer

argumentiert, sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Übergangsleistung

gemäss Art. 32 IVG seien erfüllt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S.

1.

f. der Replik), kann ihm aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt

werden.

2.5

2.5.1

Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG verweist auf Art. 8a IVG, der

den Titel "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

mit Eingliederungspotential" trägt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 32

Abs. 1 lit. c IVG sind somit einzig die rentenbeziehenden Personen angesprochen,

die sich (erfolgreich) auf Wiedereingliederungsmassnahmen eingelassen haben und

bei denen die Rente deswegen aufgehoben/herabgesetzt wurde. Klarerweise nicht

erfasst werden Personen, deren Gesundheitszustand sich verbessert hat und denen

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – vor der Herabsetzung/Aufhebung

der Rente – Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren waren (vgl. zu dieser

Konstellation u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1; siehe auch Erwägung 2.5.3.

hiernach).

2.5.2

In der einschlägigen Literatur wird denn auch ohne Umschweife

von diesem Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 IVG ausgegangen. So weist

namentlich Gabriela Riemer-Kafka darauf

hin, die Art. 32-34 IVG sollen sicherstellen, dass im Falle einer erneuten

gesundheitsbedingten Leistungseinbusse während der drei Jahre nach einer

Wiedereingliederung und damit einhergehender Herabsetzung oder Aufhebung

der Rente rasch und unkompliziert eine Übergangsleistung in Form einer Rente

ausgerichtet wird. Die versicherte Person habe dadurch die Sicherheit, dass sie

während drei Jahren weitgehend finanziell gleichgestellt sei, wie wenn sie den

Schritt der Wiedereingliederung nicht gewagt hätte (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches

Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019, S. 260 ff., S. 278 Rz 5.339a).

Aus diesem Grund wird in der Lehre auch von "Schutzfrist" gesprochen

(vgl. Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014,

Rz 1 zu Art. 32-34 IVG; siehe auch Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, in: Jörg Schmid

[Hrsg.], LBR – Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 120, 2017, S. 83 ff.,

S. 113).

2.5.3

Schliesslich hat sich das Bundesgericht zu Art. 8a IVG,

auf den Art. 32 lit. c IVG verweist, wie folgt geäussert: Sinn und Zweck der

neuen Art. 7 Abs. 2 lit. e und Art. 8a IVG sei die Wiedereingliederung von

rentenbeziehenden Personen mit entsprechendem Potential ins Erwerbsleben. Durch

die Gewährung von Massnahmen werde eine Stabilisierung und Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit angestrebt mit dem Ziel, laufende Renten aufheben oder

herabsetzen zu können und so gleichzeitig eine Kostenreduktion in der

Invalidenversicherung zu erreichen. Die neue Regelung fokussiere auf

Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche keine revisionsrechtlich relevante

Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfahren hätten. Erst die

Teilnahme der versicherten Person an zumutbaren Massnahmen solle zu einer

Rentenrevisionsmöglichkeit führen" (vgl. E. 4.2.4 von BGE 145 V 2).

2.6

Vorliegend wurde im Rahmen des in den Jahren 2017 bis 2021

durchgeführten Revisionsverfahrens ein verbesserter Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers festgestellt (vgl. diesbezüglich die im Rahmen der

Sachverhaltsdarstellung gemachten Ausführungen [lit. b]). Vor der Herabsetzung

der Rente wurden ihm daher – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl.

u.a. BGE 145 V 209, 211 E. 5.1) – Eingliederungsmassnahmen gewährt. Es

handelt sich somit nicht um die von Art. 32 IVG erfasste Konstellation (vgl.

diesbezüglich Erwägung 2.5. hiervor). Ergänzend kann in diesem Zusammenhang

auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (S. 1 der

Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

2.7

Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf Art. 32 IVG keinen

Anspruch auf eine Übergangsleistung. Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich allenfalls

ein Anspruch gestützt auf den Vertrauensgrundsatz begründen lässt.

3.

3.1

3.1.1

Vorliegend enthielt die unangefochten gebliebene und somit

in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Juni 2021 (IV-Akte 151) den

folgenden fettgedruckten Passus: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder

aufgehoben. Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die

sogenannte Schutzfrist. Dies bedeutet, dass verschiedene Besonderheiten bei der

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind

Sie in den nächsten drei Jahren länger als 30 Tage im Umfang von

mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung

der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr

vereinbartes Arbeitspensum."

3.1.2

Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, er habe

gemäss diesem Passus resp. gestützt auf den Vertrauensgrundsatz Anspruch auf eine

Übergangsleistung (vgl. S. 1 der Beschwerde).

3.2

3.2.1

Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen

vermag (BGE 141 V 530, 538 E. 6.2; BGE 131 II 627, 636 f. E. 6.1).

3.2.2

Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann,

setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus, dass: a) es sich um eine

vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine

konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die

Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die

rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten

durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat

erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil

rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit

der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige

am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2; BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist

bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182, 194 E. 3.6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2019 vom 30. Januar

2020.

E. 4.).

3.3

3.3.1

Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits

im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Juni 2021 anwaltlich vertreten

war. Rechtsuchende geniessen jedoch keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel

für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der

massgeblichen (Verfahrens-)Bestimmung ersichtlich ist (BGE 135 III 489, 494 E.

4.4). Davon ist in casu auszugehen. Wie bereits dargetan wurde, bezieht sich

Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG gemäss klarem und unmissverständlichem Wortlaut

(Verweis auf Art. 8a IVG) auf Rentenbezüger, die sich – unabhängig von

einem Revisionsverfahren resp. gebessertem Gesundheitszustand – einer

Wiedereingliederungsmassnahme gestellt haben (vgl. Erwägung 2.5.1. hiervor). Auch

gibt die Textstelle den Art. 32 IVG nur unvollständig wieder. Eine "Grobkontrolle"

hätte genügt, um dies festzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.2.1). Bei dieser Ausgangslage musste weder die

einschlägige Rechtsprechung, noch die Literatur konsultiert werden, um die

Fehlerhaftigkeit der in der Verfügung festgehaltenen Passage zu erkennen. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Replik) waren keine

Materialien und Weisungen zu konsultieren. Ergänzend kann auch in diesem

Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

3.3.2

Im Übrigen müsste auch die nachteilige Disposition,

welche in einer Unterlassung bestehen kann (vgl. BGE 121 V 65, 67 E. 2b; Urteil

des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1.), verneint werden.

Denn es ist nicht als nachvollziehbar anzusehen, dass der Beschwerdeführer

wegen der Zusicherung der Übergangsleistung auf eine Anfechtung der Verfügung

vom 29. Juni 2021 verzichtet hat. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre

das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung als vorrangig anzusehen. Wie nämlich

von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird, besteht für den

Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch zu stellen, wenn es ihm seit

dem 3. September 2021 gesundheitlich tatsächlich in relevanter Art und

Weise schlechter gehen sollte. Sein Leistungsanspruch bliebe damit gewahrt. Würde

die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet, ihm ohne vertiefte Abklärung während

drei Jahren weiterhin eine ganze Rente auszurichten, so würden ihm

möglicherweise in erheblichem Umfang unrechtmässige Leistungen ausgerichtet

(vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort).

3.4

Aus all dem folgt, dass sich eine vom materiellen Recht abweichende

Behandlung nicht begründen lässt.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: