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Entscheid

IV.2022.113

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.

20. Juni 2023Deutsch18 min

Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper­aktivitätsstörung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.113

Verfügung vom 18. Oktober

2022

Beschwerde gutgeheissen.

Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Zumindest geringe Zweifel

an der Beurteilung des RAD. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist gelernter

Heizungsmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und war fast 20 Jahre in

diesem Beruf tätig. Zuletzt war er von September 2018 bis Dezember 2020 bei

einer Personalvermittlungsfirma angestellt (IV-Akten 2, 3). Nachdem im

April 2020 die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt worden war (siehe

"Befundbericht Asperger" vom 3. April 2020 [IV-Akte 16

S. 7 ff.]), attestierte seine behandelnde Hausärztin aufgrund psychischer

Beschwerden ab dem 22. Juni 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit

(IV-Akte 4). Vom 12. August 2020 bis zum 2. September 2020

befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (vgl.

Austrittsbericht vom 15. September 2020 [IV-Akte 18]).

Am 20. Juli 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine

Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper­aktivitätsstörung

(ADHS), Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Bluthochdruck und Burnout/Depressionen bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte

erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 10) und

medizinische Abklärungen (IV-Akten 16, 18, 29, 31) und zog die Akten des

Krankentaggeldversicherers bei (IV-Akten 11, 39 und 45).

Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 26. Januar

2021 (IV-Akte 32) Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

genommen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Januar

2021 (IV-Akte 34) die Frühinterventionsmassnahmen ab. Nach Eingang

weiterer ärztlicher Verlaufsberichte (IV-Akten 41, 43) sowie einer

Empfehlung des RAD (IV-Akte 50) gab sie ein bidiziplinäres Gutachten

(Psychiatrie/Innere Medizin) in Auftrag (IV-Akte 53). Auf Vorschlag der

Gutachtenstelle wurde eine Änderung der Fachdisziplinen (neu Psychiatrie mit

neuropsychologischer Testung) vorgenommen. Am 28. März 2022 wurde das

Gutachten erstattet (IV-Akte 68).

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70),

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Mai

2022 in Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0 %

abzulehnen (IV-Akte 71).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 9. Juni 2022 Einwand

und ergänzte diesen am 29. Juli 2022 (IV-Akten 75, 87). In der

Beilage reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom

23. Juli 2022 ein (IV-Akte 87 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin

legte das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom

21. Sep­tember 2022; IV-Akte 91) und erliess am 18. Oktober 2022

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

Am 18. November 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (berufliche Integration).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2022 und die

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach

den gesetzlichen Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

21.

Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung

durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. April 2023 an

der Beschwerde fest. In der Beilage reicht er eine Stellungnahme der

behandelnden Psychotherapeutin vom 21. März 2023 sowie zwei Berichte der [...]klinik

des [...]spitals [...] vom 5. Januar 2022 und 22. März 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 8. Mai

2023.

auf eine ausführliche Duplik.

III.

Am 20. Juni 2023 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig

(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535),

dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132

V 215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai

2023.

E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Vorliegend sind

Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für

deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend

bleibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023

E. 2.2).

1.4

Angefochten ist die Verfügung vom 18. Oktober 2022. Soweit mit

der Anmeldung vom 18. November 2022 die Zusprechung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, da die

Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (vgl. dazu BGE 125 V 413, 414

E. 1a).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 28. März 2022 sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort

Ziff. II Rz. 4 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das

Gutachten vom 28. März 2022 überzeuge bezüglich der Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit nicht. Das genaue Anforderungsprofil werde aus dem

Gutachten nicht klar, weshalb weiterführende Abklärungen unumgänglich seien.

Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu

Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zu

Recht verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch

entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1

ATSG.

3.2

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig

ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f.

E. 4).

3.3

3.3.1

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126

E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). In diesem

Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein (Administrativ- oder

Gerichts-) Gutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest

Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige Aspekte benennen,

die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.4; 9C_425/2013

vom 16. September 2013 E. 4.1).

3.3.3

In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist zu beachten,

dass sie erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 ff. E. 3b/cc; Urteil

des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2.2). Dies gilt

sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden

Spezialarzt, die beide in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den

Patienten stehen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht

von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der

versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind (vgl. zum

Ganzen BGE 125 V 351, 353 f. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.4

Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen

kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1;

139.

V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des

Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Liegen

auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

vor, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5;

142.

V 58, 65 E. 5.1; 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteile des

Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021

vom 7. Januar 2022 E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021

E. 2.4 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 18. Oktober 2022, mit der sie einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hatte, im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten mit neuropsychologischer Testung von Dr. med. C____ vom 28. März

2022.

(IV-Akte 68) sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom

4.

Mai 2022 (IV-Akte 70).

4.2

4.2.1

Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

als Diagnosen eine Autismus-Spektrum-Störung, Asperger Syndrom unklarer

Ausprägung (ICD-10 F84.5) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) und eine

Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, weitgehend remittiert

(ICD-10 F43.21) bei/mit Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) fest (IV-Akte 68

S. 54).

4.2.2

Erläuternd führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer

beschreibe eine unauffällige sprachliche, intellektuelle und motorische

Entwicklung. Die Störung der sozialen Interaktion habe sich bereits im

Kindesalter angedeutet. Er zeige eine vermehrte Intoleranz gegenüber Geräuschen

und sonstigen überlappend geführten Gesprächen in einer Gruppe, weil er

unwichtige Informationen nicht ausblenden könne. Die Reizüberflutung in seinem

Beruf habe zu einem zunehmenden Rückzug mit Ver­meidungsverhalten geführt, was

sekundär zu partnerschaftlichen Problemen mit anschliessender Scheidung geführt

habe. Insgesamt seien die Diagnosekriterien für einen Autismus vom Asperger-Typ

erfüllt (IV-Akte 68 S. 57).

Im aktuellen psychiatrischen Befund finde sich eine bedrückte und kaum

schwingungsfähige Grundstimmung, des Weiteren würden Zukunftsängste, leichte

Konzentrationsstörungen (nicht objektivierbar) und Einschlafstörungen

(anamnestisch als unter Cannabiskonsum gebessert) angegeben. Die weiteren

Angaben zur Alltagsaktivität (Haushaltsführung, Kinderbeaufsichtigung) und die

aktuelle Verhaltensbeobachtung würden jedoch gegen eine gravierende

Depressivität sprechen. Insgesamt seien die Beschwerden am ehesten mit einer

Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion im Rahmen des laufenden

Trennungskonfliktes in Einklang zu bringen, die sich unter der laufenden

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bereits teilweise gebessert

hätten (IV-Akte 68 S. 55 f.).

Die testpsychologische Untersuchung habe überwiegend normale

bis überdurchschnittliche Leistungstestergebnisse und unterdurchschnittliche

Ergebnisse im Bereich der verbalen Lernleistung, des Arbeitsgedächtnisses und

der fluiden Intelligenz sowie in einem Teilbereich der

Verarbeitungsgeschwindigkeit und der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt. In

Zusammenschau der Ergebnisse der kognitiven Testung ergebe sich gemäss dem

kausalitätsunabhängigen Beurteilungssystem nach Frei et al. der Verdacht auf

eine leichte kognitive Störung (IV-Akte 68 S. 51 f.).

4.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die berichtete

Alltagsselbstständigkeit, Selbstversorgung und die regelmässige Betreuung der

Kinder sowie der aktuelle objektive Untersuchungsbefund würden für eine

erhaltene Arbeitsfähigkeit sprechen. Die Ressourcenlage werde zudem gestützt

durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fast 20-jährige Tätigkeit

im erlernten Beruf. Letzteres stütze die Annahme einer durch das

Asperger-Syndrom allein bedingten dauerhaften generellen Limitation der

Arbeitsfähigkeit nicht. Die Auswirkungen des Asperger-Syndroms könnten durch

eine Psychotherapie in der Regel teilweise kompensiert werden, dauerhafte

qualitative Einschränkungen der Belastbarkeit seien jedoch anzunehmen

(IV-Akte 68 S. 60).

Der erlernte Beruf als Heizungsinstallateur sei aufgrund der Stress- und

Lärmbelastung derzeit als nicht zumutbar anzusehen, die Arbeitsunfähigkeit

bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage seit dem Jahr 2020 100 % (IV-Akte 68

S. 61). Es würden Defizite bei der sozialen Kompetenz und der

Stressbelastbarkeit sowie derzeit leichte Einschränkungen der

Konzentrationsleistung bestehen. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten

seien als uneingeschränkt leistbar anzusehen. Rückblickend würden sich keine

dauerhaften Einschränkungen für angepasste Tätigkeiten ergeben (IV-Akte 68

S. 62).

4.2.4

Der Beschwerdeführer gebe an, seit vier Monaten etwa fünfmal in

der Woche Cannabiszigaretten zu rauchen, um abends seine Schlafst.ungen zu

verbessern. Hinsichtlich der Dauer des Konsums würden Daten aus den

aktenkundigen Vorunter­suchungen fehlen. Im Fall des Beschwerdeführers seien

die testpsychologischen Teilauffälligkeiten bei belegtem Drogenkonsum nicht von

diesem hinreichend abgrenzbar und auch das Ausmass des behinderungsrelevanten

Effekts des Asperger-Syndroms sei erst unter stabilen Abstinenzbedingungen

ausreichend verlässlich bestimmbar (IV-Akte 68 S. 58).

4.3

RAD-Arzt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom

4.

Mai 2022 (IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus,

ab April 2020 liege in der angestammten Tätigkeit als Heizungsinstallateur eine

volle Arbeitsunfähigkeit vor. In einer Verweistätigkeit habe durchgängig eine

volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Berufliche Massnahmen könnten geprüft werden.

4.4

Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.)

nahm Frau E____, M. Sc., eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, die den

Beschwerdeführer seit März 2020 behandelt, Stellung zum psychiatrischen

Gutachten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass diese aktuell

schwer einzuschätzen sei. Die Motivation des Beschwerdeführers zu arbeiten sei

gross. Da er im angestammten Beruf als Heizungsmonteur vollständig

arbeitsunfähig sei, müssten aufgrund seiner Einschränkungen zunächst geeignete

Berufsmöglichkeiten und ein angepasstes möglichst reizarmes Arbeitsumfeld

gefunden und auch erprobt werden. Die Ermittlung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit sollte (nach einer Umschulung in einen geeigneten Beruf)

konkret im Rahmen von Arbeitsversuchen erfolgen.

4.5

4.5.1

Mit Blick auf die dargelegte Aktenlage kann festgehalten

werden, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Heizungsinstallateur

seit April 2020 voll arbeitsunfähig ist, was nicht bestritten wird. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stützt die

Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, dass dem Beschwerdeführer eine optimal

angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auf die Einschätzungen des

psychiatrischen Gutachters und ihres RAD. Vorliegend kann jedoch weder auf das

psychiatrische Gutachten noch auf die Beurteilungen des RAD-Psychiaters

unbesehen abgestellt werden.

4.5.2

So ist zunächst festzustellen, dass bezüglich der Auswirkungen

des Cannabiskonsums auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche

Einschätzungen vorliegen. Dr. med. C____ hielt im Gutachten fest, prognostisch

könne durch eine Drogenabstinenz, die Fortsetzung der ambulanten

Psychotherapie, der antidepressiven Medikation und der unterstützenden

Therapiemassnahmen die Symptomatik verbessert werden. Eine nochmalige Bewertung

der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei per Ende 2022 anzuraten

(IV-Akte 68 S. 63). Dieser Beurteilung widerspricht der

RAD-Psychiater. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 70)

hielt er fest, der Cannabisgebrauch sei bereits seit April 2020 aktenkundig.

Der Gutachter fordere eine Neubeurteilung bei Cannabisabstinenz, doch sei nicht

nachvollziehbar, dass dann Diagnosen und Arbeitsfähigkeit wesentlich anders

eingeschätzt würden. Die Diagnose einer ASS sei bereits mehrere Jahre vor dem

aktuellen Gutachten gestellt worden. Eine Cannabisabstinenz könne diese

Diagnostik nicht grundlegend ändern, der Beschwerdeführer sei aufgrund der

Lärmempfindlichkeit im Rahmen der ASS als Heizungsinstallateur arbeitsunfähig.

Durch eine Cannabisabstinenz werde er die Arbeitsfähigkeit in diesem Beruf kaum

zurückerlangen. Auch die behandelnde Therapeutin hielt im Schreiben vom

23.

Juni 2022 (IV-Akte 87 S. 6 ff.) fest, der Gutachter

beurteile den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers falsch. Der Konsum sei im

Sinne einer Selbstmedikation zu betrachten. Der Substanzgebrauch habe entgegen

der Beurteilung des Gutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es

habe sich im Therapieverlauf gezeigt, dass der Konsum bzw. die Abstinenz die

Symptomatik nicht beeinflussen würden.

4.5.3

Ferner wirft das Gutachten Fragen im Hinblick auf das zumutbare

Tätigkeitsprofil in einer Verweistätigkeit auf. Der Gutachter hielt fest, dass

bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beachten sei, dass

beim Beschwerdeführer Defizite bei der sozialen Kompetenz und der Stressbelastbarkeit

sowie derzeit leichte Einschränkungen der Konzentrationsleistung bestehen

würden. Entsprechend optimal angepasste Tätigkeiten seien als uneingeschränkt

leistbar anzusehen. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. D____ erfordern die zumutbaren

Verweistätigkeiten einen übersichtlichen Rahmen, sachbezogen und mit klaren

Instruktionen und Vorgaben, ohne Anforderungen an Sozialkompetenzen, ohne

Teamarbeit, ohne Kundenkontakt, ohne erhöhte emotionale Belastungen, ohne das

Führen von Fahrzeugen und gefährlichen Maschinen. Bezüglich der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit übernahm der RAD-Arzt die Beurteilung des Gutachters und

hielt fest, dass von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in optimal

angepasster Tätigkeit auszugehen sei.

4.6

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Akten bestehen

einerseits Unklarheiten betreffend das zumutbare Tätigkeitsprofil in einer

Verweistätigkeit. Weiter widersprechen sich die Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit in einer dem Profil entsprechend angepassten Tätigkeit. Die

behandelnde Therapeutin erachtet eine Beurteilung nur gestützt auf die

Ergebnisse der Arbeitsversuche in einem angepassten Berufsumfeld als möglich.

Der RAD-Arzt hat die Einschätzung der vom Gutachter ermittelten vollen

Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten übernommen. Er äussert sich

aber nicht über einen möglichen Einfluss seiner vom Gutachten abweichenden

Beurteilungen in Bezug auf das Tätigkeitsprofil und auf die Auswirkungen des

Substanzgebrauchs. Es fehlt eine Begründung seiner Einschätzung und zudem auch

eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit.

4.7

Zusammenfassend sind die Beurteilungen des RAD-Arztes und der

behandelnden Therapeutin geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen

des Gutachters hervorzurufen. Allerdings kann vorliegend auch nicht auf die

RAD-Stellungnahme abgestellt werden, da zumindest geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

Verweistätigkeiten bestehen. Da sich die Therapeutin des Beschwerdeführers zu

seiner Arbeitsfähigkeit nicht geäussert hat, erscheint es angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vornimmt und ein neues

psychiatrisches Gutachten einholt und danach über einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers erneut entscheidet.

5.

5.1

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom

18.

Oktober 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt,

dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen und ein Honorar von

Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum

anschliessenden erneuten Entscheid über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: