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Entscheid

IV.2022.114

Beschwerde gutgeheissen. Unzulässige Anwendung der gemischten Methode. IV-Grad nach Einkommensvergleichsmethode zu berechnen.

30. März 2023Deutsch22 min

Berufsausbildung reiste im Jahr 1985 erstmals in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Er

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.114

Verfügung vom 11. Oktober 2022

Beschwerde gutgeheissen. Unzulässige

Anwendung der gemischten Methode. IV-Grad nach Einkommensvergleichsmethode zu

berechnen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1962 in der [...] geborene Beschwerdeführer ohne

Berufsausbildung reiste im Jahr 1985 erstmals in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Er

ist verheiratet und Vater dreier inzwischen erwachsener Kinder. Der

Beschwerdeführer führte bei diversen Arbeitgebern jeweils in Vollzeitpensen

Hilfsarbeiten aus, wobei seine Erwerbsbiographie immer wieder Phasen der

Arbeitslosigkeit aufwies (IV-Akte 1 und 5, S. 2). Seit Juli 2003 wurde der

Beschwerdeführer vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ zu 100% für die

bisherigen Tätigkeiten krankgeschrieben. Für leichte rückenadaptierte

Verweistätigkeiten stufte er ihn zunächst zu 100% arbeitsfähig ein, im März

2010 sodann zu 50%, betrachtete aber die Verwertbarkeit als erheblich

unrealistisch (vgl. Arztbericht für Erwachsenen vom 16. Februar 2006, IV-Akte

21, 11. März 2010, IV-Akte 51 und 24. Januar 2011, IV-Akte 56). Seit 2004 ging der

Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-Akte 23). Der

Beschwerdeführer wird seit 2008 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe Basel-Stadt

finanziell unterstützt (IV-Akte 45).

b)

Am 2. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der

Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 20. Februar 2006, IV-Akte

23). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin

mit der Verfügung vom 30. März 2006 (IV-Akte 24) aufgrund eines mittels der

Einkommensvergleichsmethode errechneten rentenausschliessenden

Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen die

vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid

vom 31. Mai 2007 abgelehnt (IV-Akte 38).

c)

Im Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um

Hilfsmittelversorgung wegen Schwerhörigkeit. Sie erteilte ihm mit Mitteilung

vom 17. Mai 2007 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (IV-Akten 32, 36).

d)

Am 30. November 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 43). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Rheumatologie und Psychiatrie ein (vgl. rheumatologische Gutachten vom 29.

August 2011, IV-Akte 65 und psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2011,

IV-Akte 64), gemäss welchem dem Beschwerdeführer weder aus rheumatologischer

noch aus psychiatrischer Sicht eine Krankheit mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (IV-Akte 64, S. 14). Gestützt auf die

fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Februar 2012 (IV-Akte 68) das Leistungsbegehren erneut unter Berücksichtigung

eines Einkommensvergleichs ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

e)

Die vierte Anmeldung erfolgte im Juli 2021 (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin

klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab.

Insbesondere veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht

vom 25. Januar 2022, IV-Akte 92), gemäss welchem der Beschwerdeführer im

Gesundheitsfall zu 50% im Haushalt und zu 50% im Beruf tätig sei. Ferner gab

die Beschwerdegegnerin mittels Zufallsprinzip (IV-Akte 100) eine polydisziplinäre

Begutachtung bei der E____ GmbH (nachfolgend E____) in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag.

Gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 104)

attestierten die Experten dem Beschwerdeführer für körperlich leichte

Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 108, 114). Mit Verfügung vom

11. Oktober 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, wobei

sie den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode (50% Erwerb, 50%

Haushalt) ermittelte und hierbei einen Invaliditätsgrad von 33% errechnete

(IV-Akte 124).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. November 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei die Verfügung vom 11. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 eine Rente in Höhe von 55 % einer

Vollrente zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der

Unterzeichneten, F____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 schliesst die

Beschwerde-gegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. Februar 2023 und Duplik vom 22. Februar 2022 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2022 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit F____,

Advokatin, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 30. März 2023 die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

V.

Mit Eingabe vom 31. März 2023 wird dem Gericht die Übernahme der Vertretung des

Beschwerdeführers durch B____, Adovkat, angezeigt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, für die

Berechnung des Invaliditätsgrades sei die Einkommensvergleichsmethode

anwendbar. Auf den Abklärungsbericht Haushalt könne nicht abgestellt werden.

Ferner sei aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug zu

gewähren. Insgesamt bestehe daher ein Anspruch auf eine Rente im Umfang von 55%

einer Vollrente.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen den Standpunkt, gestützt

auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht und das lege artis erstellte E____-Gutachten

sei eine Revision des Status geboten. Die Abweisung des Leistungsbegehrens sei

daher zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanpruch

des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte. Hierbei steht die Beurteilung der

Statusfrage im Zentrum.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung; IVV; SR 831.201).

3.2

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so

hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit

analog einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser

Bestimmung ist die Rente bei einer Änderung des Invaliditätsgrads von

mindestens fünf Prozentpunkten (lit. a) oder bei einer Erhöhung auf 100 % (lit.

b) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,

herabzusetzen oder aufzuheben. Eine Revision der Invalidenrente ist nicht nur

zulässig bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern

auch wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren

Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.

3.3

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies

war vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte 68).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit

weiteren Hinweisen).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein-leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.

8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb

mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 13. Februar 2012

eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.

5.2

5.2.1

Die rechtskräftige Verfügung vom 13. Februar 2012 (IV-Akte

68) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten von Dr. med. G____,

Facharzt für Rheumatologie, FMH und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH (IV-Akten 64 und 65).

5.2.2

Dr. med. G____ attestierte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage in

seiner angestammten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zu arbeiten (IV-Akte 65,

S. 9 und S. 12).

5.2.3

Aus psychiatrischer Sicht wurden ebenfalls keine Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 64, S. 9 und S. 12),

weshalb dem Beschwerdeführer bei ungewisser Prognose eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.

5.3

5.3.1

Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2022 stützte sich im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre E____-Gutachten vom 27. Juni 2022

(IV-Akte 104).

5.3.2

Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,

attestierte dem Beschwerdeführer mit internistischem Teilgutachten (IV-Akte

104, S. 31 ff.) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit,

anamnestisch (ICD-10 I25.9) und eine hypertensive Herzkrankheit anamnestisch

(ICD-10 I11.9, a.a.O., S. 34). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der

Experte aus, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter

um eine körperlich schwer belastende Tätigkeit gehandelt haben dürfte. Aufgrund

der koronaren und hypertensiven Kardiopathie, sei eine solche Tätigkeit nicht

mehr zumutbar. In einer leichten bis maximal intermittierend mittelschweren

Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise

darauf, dass die Arbeitsfähigkeit für eine entsprechend angepasste Tätigkeit

aus allgemeininternistischer Sicht retrospektiv längerfristig eingeschränkt war

(a.a.O., S. 36).

5.3.3

Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, konnte keine eigenständige primär psychische Störung feststellen (a.a.O.,

S. 43) und ging angesichts dessen aus psychiatrischer Sicht von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% aus.

5.3.4

Dr. med. K____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, stellte

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines chronischen zervikal

und lumbal betonten Schmerzsyndroms (ICD-10 M53.8) bei u.a. ausgeprägter

Fehlhaltung der BWS mit deutlicher Hyperkyphose, schwerer Neuroforamenstenose

rechts und mässiger links, eine Wurzelkompression C7 rechts, eines anamnestisch

intermittierenden subakromialen Schulterimpingements links (ICd-10 M75.9) und

einer deutlich ausgeprägten bilateralen Patellafemoralarthrose (ICD-10 M17.9, IV-Akte

104, S. 56). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter fest, der

Beschwerdeführer könne keiner mittel- oder gar körperlich schwer belastenden

beruflichen Tätigkeit nachgehen. Für eine rein theoretische körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit seien folgende Arbeitsplatzbedingungen

unumgänglich: Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel an einem ergonomisch gut

eingestllten Arbeitstisch in Schulterneutralstellung manuelle Arbeiten

durchführen in Wechselbelastung. Überkoparbeiten, vor allem mit der linken

Schulter seien zu vermeiden. Ebenfalls seien stereotype Rotationsbewegungen der

Wirbelsäule oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder

rückhalteposition des Achsenskelettes zu vermeiden. Das Gehen in der Ebene auf

ebenem Untergrund sei für kürzere Strecken für gewisse Kontroll- und

Überwachungsfunktionen durchaus möglich, jedoch nicht das Gehen auf unebenen

Böden oder das berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern oder gar Gerüsten.

Für eine derartige Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die

Arbeitszeit am besten auf 2 x 2 Stunden über den Tag verteilt werden sollte (IV-Akte

104, S. 57).

5.3.5

Mit neurologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. L____,

Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

eine bein- und sensibel betonte distal symmetrische, zum Teil schmerzhafte

Polyneuropathie, whs. Diabetisch (ICD-10 G63.2). Wegen der Schmerzen sei eine

leichte Rendement-Reduktion vorhanden, welche mit 20% quantifiziert werde

(a.a.O, S. 64 und 66).

5.3.6

Interdisziplinär hielten die Experten fest, dass in der

bisherigen Tätigkeit seit der letzten IV-Anmeldung im Juli 2021 keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem

rheumatologischen Verweisprofil seien dem Beschwerdeführer hingegen 50%

zumutbar. Die Arbeitszeit solle am besten auf 2 x 2 Stunden aufgeteilt werden.

Da die Einschränkungen in den Fachrichtungen Neurologie und Rheumatologie sich

ergänzen würden, würden sich diese nicht addieren. Die gleichen Zeitabschnitte

könnten für Pausen und Erholung genutzt werden (a.a.O., S. 19).

5.4

5.4.1

Auf das polydisziplinäre E____-Gutachten kann in seiner

Gesamtheit und in Bezug auf jedes Teilgutachten abgestellt werden. Es erfüllt

die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. hiervor). Die jeweiligen

Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten

Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt

wurden (IV-Akte 104 S. 23 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange

aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen

(fünfzigminütige internistische Untersuchung, a.a.O., S. 31; siebzigminütige

psychiatrische Untersuchung, a.a.O., S. 38; fünfundsiebzigminütige

rheumatologische Untersuchung, a.a.O., S. 47; einundsechzigminütige

neurologische Untersuchung, a.a.O., s. 60). Die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die

Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren,

allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung

genommen. Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen der Expertisen

schlüssig begründet.

5.4.2

Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2012 wurden insbesondere aus

rheumatologischer Sicht im E____-Gutachten aus dem Jahr 2022 mehrere Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die beurteilenden Ärzte des

E____ stellten fest, dass der Beschwerdeführer keiner mittelschwer oder schwer

belastenden körperlichen Arbeit mehr nachgehen könne. Für eine dem

Beschwerdeführer angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht ausfällt ohne

grössere Belastungen mit ergonomischem Arbeitsplatz bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Akte 104, S. 57).

5.5

5.5.1

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus

gesamtmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes

vorliegt, insbesondere in rheumatologischer Hinsicht trat eine Verschlechterung

Dispositiv

des Gesundheitszustandes ein. Es liegt demnach aufgrund einer wesentlichen

Veränderung der Verhältnisse ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor.

5.5.2.

Die Beschwerdegegnerin war zufolge Bejahung eines Revisionsgrundes daher

grundsätzlich berechtigt, den Invaliditätsgrad ohne Bindung an frühere

Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9 E. 5 und 6).

Insbesondere ist eine Änderung der Bemessungsmethode prinzipiell zulässig

(Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2020 vom 3. Februar 2023 E. 2.2.2).

Vorliegend berechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober

2022 den Invaliditätsgrad neu anhand der gemischten Methode, wohingegen sie im

Rahmen der Verfügung im Jahr 2012 die Einkommensvergleichsmethode zur

Berechnung der Invalidität heranzog. Zwischen den Parteien ist die Zulässigkeit

der Änderung der Bemessungsmethode umstritten. Es sind nachfolgende Erwägungen

zu beachten.

6.

6.1.

6.1.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen

Versicherten richtet sich nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahme durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.1.2. Bei Versicherten die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3

IVG). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad

für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit, bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu berechnen.

6.2.

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend

ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im

Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

6.3.

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um

eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe

stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn

darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung

mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder

psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV

Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).

6.4.

6.4.1. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Januar 2022 gab der

Beschwerdeführer an, dass er bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum arbeiten

würde (IV-Akte 92, S. 3).

6.4.2. Aus dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 92) geht

hervor, dass die Abklärungsperson von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und

50%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die Abklärungsperson hielt in diesem

Zusammenhang erläuternd fest, dass trotz mehrfach seitens der IV festgestellter

Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2004 keiner nennenswerten

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Es könne aufgrund der konkreten Situation

und unter Berücksichtigung der Einkommenssituation gemäss IK-Auszug nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit tatsächlich

in einem 100% Pensum tätig wäre. Eine finanzielle Notwendigkeit einer Arbeit

nachzugehen, bestehe aus Sicht der Abklärungsperson ebenfalls nicht. Bei

langjähriger Arbeitsabstinenz könne davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam für das erforderliche Einkommen

verantwortlich wären.

6.5.

6.5.1. Rechtsprechungsgemäss ist eine Revision der Invalidenrente

nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes zulässig, sondern auch

dann, wenn eine andere Bemessungsmethode zur Anwendung gelangen muss (BGE 130 V 350 E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin führt aus, eine Anpassung der Berechnungsmethode

sei angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2003 nicht mehr, obschon ihm

gutachterseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und lebe von

Sozialhilfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich mit dem

zufriedengegeben habe. Die Kinder seien ausgezogen und die Betreuung sei

gänzlich weggefallen. Die Ehefrau könnte daher ebenfalls wieder arbeiten, wobei

davon auszugehen sei, dass sich die Ehegatten die Erwerbstätigkeit hälftig

teilen würden. Schliesslich habe sich die Familie seit Jahren mit tiefen

Einkommen und der Sozialhilfetätigkeit zufriedengegeben.

6.5.2.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten

Stunde», wie vorliegend die Angabe des Beschwerdeführers über seine

hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung

beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil

des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend

keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung der soeben dargestellten

Beweismaxime rechtfertigen würden.

6.5.3.

Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers geht hervor, dass er ab

dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 bis ins Jahr 2003 bei

diversen Arbeitgebern, wenn auch nur kurze Zeit andauernde Vollzeitstellen

innehatte (vgl. IV-Akten 1, S. 19 ff.; 6; 9 ff.; 16). Es trifft zwar zu, dass

der Beschwerdeführer in seinem IK-Auszug keine namhaften Einkommen zu

verzeichnen vermag (vgl. IK-Auszug vom 17. September 2004, IV-Akte 5). Dies ist

allerdings bei ungelernten Arbeitskräften, die weder über Sprach- noch

Fachkenntnisse verfügen und oftmals in prekären Arbeitsverhältnissen stehen

nicht unüblich. So ging die Beschwerdegegnerin selbst anlässlich der

Invaliditätsberechnungen in den Jahren 2007 und 2012 von einer vollzeitlichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Weshalb sich in Bezug auf diesen Aspekt

eine anderweitige Interpretation aufdrängt, ist vorliegend nicht ersichtlich.

6.5.4.

Bei der Beantwortung der Statusfrage ist weiter die finanzielle

Situation der versicherten Personen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau werden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Familie lebt am

Existenzminimum. Eine Bildung von allfälligen finanziellen Reserven ist nicht

möglich. Es erscheint daher auch unter diesem Aspekt plausibel, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle 100% arbeiten würde. Der in diesem

Zusammenhang erfolgte Hinweis der Abklärungsperson, die Ehefrau des Beschwerdeführers

könne zur Finanzierung des gemeinsamen Haushalts beisteuern mag zwar auf den

ersten Blick nachvollziehbar erscheinen. Angesichts des Umstandes, dass die

Ehefrau insgesamt nur eine dreijährige Erwerbsbiographie auszuweisen vermag und

zudem bereits seit dreissig Jahren nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-Akte

92, S. 3) erscheint eine Teilung der Erwerbstätigkeit mehr als fraglich. Hinzu

kommt, dass auch die Ehefrau im Niedriglohnsegment tätig wäre und fraglich

erscheint, ob eine Existenzsicherung mittels zweier entsprechender 50% Pensen

überhaupt möglich wäre. Im Übrigen ist nicht unüblich, dass im

Niedriglohnbereich beide Ehegatten hochprozentig erwerbstätig sind,

insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kinder volljährig sind.

6.5.5. Die Abklärungsperson des Abklärungsberichts Haushalt wies darauf

hin, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfach von der Beschwerdegegnerin

festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit nie um Arbeit bemüht habe (IV-Akte 92,

S. 3). Dies lässt allerdings vorliegend nicht den Schluss zu, der

Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall nicht 100% arbeiten. Aus den Akten

ergibt sich nämlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv für

vollumfänglich arbeitsunfähig ansieht, eine Überzeugung, die zumindest teilweise

durch die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C____ geprägt

wurde und welche bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2012

erkennbar war (vgl. IV-Akte 64, S. 7, 8, 11; IV-Akte 92, S. 3; IV-Akte 51;

IV-Akte 56; IV-Akte 85). Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann aus der

unterbliebenen Stellensuche nicht abgeleitet werden, er wäre bei voller

Gesundheit nicht voll erwerbstätig. Die Annahme einer 50%igen

Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint daher insgesamt nicht plausibel,

weshalb der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels der

Einkommensvergleichsmethode zu berechnen ist.

6.5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der fragliche

Sachverhalt im zu beurteilenden Zeitintervall nicht verändert hat, weshalb im

Gesundheitsfall nach wie vor von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen ist.

7.

7.1.

In arithmetischer Hinsicht, sind das Validen- und das

Invalideneinkommen, sowie die Höhe des leidensbedingten Abzuges zu Recht nicht

umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich berechnete. Hierbei wird das ohne

Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100% bewertet, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2). Unter

Berücksichtigung des unbestrittenen leidensbedingten Abzuges von 10% resultiert

hieraus ein Invaliditätsgrad von 55%. Der Beschwerdeführer hat demgemäss ab

Juli 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) einen

Rentenanspruch von 55% einer ganzen Rente. Weiterungen hinsichtlich der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erübrigen sich schliesslich, da deren

Verwertbarkeit vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.

8.

8.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 11. Oktober

2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab Juli 2022

eine Invalidenrente in Höhe von 55% einer ganzen Rente auszurichten.

8.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 11. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin richtet

dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2022 eine Invalidenrente in Höhe von 55%

einer ganzen Rente aus.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.000 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.78 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: