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Entscheid

IV.2022.116

Korrektur Rentenbeginn; Beschwerdegutheissung.

25. April 2023Deutsch15 min

April 2000 bis 31. Juli 2020 als Mitarbeiter bei der Auftragsannahme im Shop [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

April 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.116

Verfügung vom 26. Oktober 2022

Korrektur Rentenbeginn;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1.

April 2000 bis 31. Juli 2020 als Mitarbeiter bei der Auftragsannahme im Shop [...]

bei der Firma D____ AG in [...] (IV-Akte 2, S. 6). Der letzte Arbeitstag war am

23. Oktober 2019 (IV-Akte 18, S. 2).

b) Im Mai 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

an (IV-Akte 2). Per 1. August 2020 meldete er sich arbeitslos. Er wurde jedoch

per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit wieder abgemeldet

(Schreiben AWA vom 9. März 2022, IV-Akte 35, S. 1). Die Beschwerdegegnerin

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies einen Rentenanspruch

mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ab 1.

Juni 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit als

Sachbearbeiter ausgegangen werden könne (IV-Akte 21).

c) Am 30. August 2021 (Posteingang bei der SVA BL am 2.

September 2021) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein

körperliches Steifigkeitsgefühl und verlangsamte Bewegungen, welche sich ca.

seit einem Jahr progredient verhielten, erneut bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 22). Diese holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Arztberichte (vgl.

u.a. Bericht des [...]spitals E____ vom 13. September 2021, IV-Akte 25) sowie die

Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2022 ein

(IV-Akte 42). Vom 16. August 2022 bis 3. September 2022 war der

Beschwerdeführer im [...]zentrum F____ hospitalisiert (Austrittsbericht,

IV-Akte 59, S. 29).

d) Nach einem durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 44) sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 aufgrund

eines ermittelten IV-Grads von 100% eine ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu

(IV-Akte 61).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. November 2022 werden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente bereits ab mindestens

November 2020 zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente schon ab März 2022 zu bezahlen.

3.

Subeventualiter

sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Gesprächsprotokoll

resp. die Aktennotiz vom 13. Februar 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

6.

Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Januar 2023 resp. Duplik vom 23. Januar 2023

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2023 wird die

Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben. Die Pensionskasse lässt sich innert Frist nicht

vernehmen.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 25. April 2023 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2022 hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2022 eine ganze Rente

zugesprochen.

2.2

Beanstandungen gegen den medizinischen Sachverhalt oder gegen den durchgeführten

Einkommensvergleich werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Allerdings ist

der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm die ganze Invalidenrente bereits ab

November 2020, eventualiter ab März 2022, zu bezahlen sei.

2.3

Umstritten ist damit zwischen den Parteien im Wesentlichen der

Rentenbeginn und diese Einschätzung stimmt mit den Akten überein. Zu prüfen ist

deshalb, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.

Oktober 2022 (IV-Akte 61) zu Recht ab dem 1. Juli 2022 eine (ganze) Rente

zugesprochen hat.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen,

wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Für die Rentenzusprechung nach IVG kommt jenem Sachverhalt eine

entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der

Anmeldung verwirklicht hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019

vom 10. September 2019 E. 3.3., 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1.,

9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N 32 zu Art. 29 IVG).

3.3

Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im

Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei

eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis

1998.

S. 124; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2.

Juli 2010 E. 3.1). Die Wartezeit kann auch zu laufen beginnen, wenn die

versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar – wie beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen

Vorsorge – auch gegenüber der Invalidenversicherung

grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem

ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische

Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen

aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der

Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten

zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die

Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020

vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe

auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 154

zu Art. 28 IVG).

3.4

Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein

gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein,

genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich

bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die

Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder, wenn

konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte

[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es

braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion

des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere

Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des

Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere

Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss

nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen

Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene

(sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber,

a.a.O, N 155 zu Art. 28 IVG und

Marc Hürzeler, in: Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, N

12.

zu Art. 23 BVG).

3.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26.

Oktober 2022 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2021 ununterbrochen und in

erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Die Wartefrist sei im Juli 2022 erfüllt.

Daher habe er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die

Tatsache, wonach die Diagnose des Morbus Parkinson erst im Juli 2021 gestellt worden

sei, nichts daran ändere, dass aufgrund der dokumentierten Beeinträchtigungen noch

während des andauernden Arbeitsverhältnisses von einem Leistungsabfall

ausgegangen werden müsse, womit das Wartejahr spätestens im Februar 2020

begonnen habe. Massgeblich sei nicht die Diagnose, sondern das Beschwerdebild,

welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit bereits ab

Oktober 2019 eingeschränkt hätte. Die Anmeldung im April 2020 sei zwar aufgrund

von Schulterbeschwerden erfolgt. Deren fehlende Besserung und die gesamte

Verschlechterung der körperlichen Gesundheit habe jedoch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits die ausschlaggebende Rolle für die unbestrittenermassen

folgende Invalidität gespielt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre daher

das Wartejahr ab Oktober 2019 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber)

zu bemessen und der Rentenanspruch ab November 2020 (verspätete Anmeldung) zu

bejahen. Jedenfalls aber müsse der Rentenanspruch sechs Monate nach der

erneuten Anmeldung im September 2021 (Posteingang) ab März 2022 bejaht werden

(Beschwerde, Rz. 7).

4.2.2

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die

Diagnose Parkinson zwar erst im Juli 2021 gestellt worden sei, die

Schulterbeschwerden und der Leistungsabfall aber bereits im Zusammenhang mit

dieser Erkrankung zu sehen seien. Ebenso habe sich der psychische

Gesundheitszustand bereits deutlich vor dem Zeitpunkt der Diagnosestellung

verschlechtert, was durch den im April 2021 erfolgten Behandlungsbeginn

bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 4 mit Hinweis auf den Bericht des [...]spitals

[...] vom 4. Mai 2021). Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die bisherige

Leistung zu erbringen und dass der Arbeitgeber bereits anlässlich des Gesprächs

vom 13. Februar 2020 ein Nachlassen der Leistung bemängelt habe. Schliesslich

sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Grund für die

arbeitgeberseitige Kündigung gewesen (Beschwerde, Rz. 6).

5.

5.1

Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 13. Juli 2021 einen Leistungsanspruch aufgrund fehlender Invalidität abgelehnt

hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine

Wiedererwägung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin

vorliegend nicht gemacht und für eine prozessuale Revision nach Art. 53 ATSG ist

die relative Frist von 90 Tagen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz,

VwVG, SR 172.021]) nicht

eingehalten. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Möglichkeit auf die

Verfügung vom 13. Juli 2021 zurückzukommen. Ein Rentenbeginn ab November 2020

fällt deshalb von vornherein ausser Betracht.

5.2

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. September 2021 (Datum des

Einganges) (erneut) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 22). Der

IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2022 entstehen (vgl. Art.

29.

Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist

somit der Sachverhalt ab März 2021 bedeutsam, wobei es

invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu

berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom

30.

Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). Geprüft

werden kann damit lediglich noch ein möglicher Rentenbeginn ab März 2022, d.h.

sechs Monate nach der erfolgten zweiten Anmeldung im September 2021.

5.3

Aus den Akten ergibt sich vorliegend folgendes: Aus dem

Gesprächsprotokoll resp. der Aktennotiz des Arbeitgebers vom 13. Februar 2020 geht

hervor, dass beim Beschwerdeführer die Schnelligkeit und die Flexibilität

stetig nachgelassen haben und dass er seiner Funktion als Mitarbeitender seit

längerem nicht nachgekommen und die geforderten Tätigkeiten nicht genügend wahrgenommen

habe (Beschwerdebeilage/BB 3). Weiter war der Beschwerdeführer nach Lage der

Akten ab dem 15. September 2020 wegen Schulterbeschwerden in der [...] Klinik

am [...] Spital (Arztberichte vom 16. September 2020 und vom 14. Dezember 2020,

IV-Akte 36, S. 16 und 18) und ab dem 19. Februar 2021 zusätzlich am gleichen

Ort wegen eines Verdachts auf eine depressive Verstimmung in Behandlung (Arztbericht

vom 21. Februar 2021, IV-Akte 31, S. 7 f.). Dort wird bezüglich des Verlaufs

berichtet, dass der Patient zunehmend vermehrt Schmerzen im Bereich der linken

Schulter habe. Zusätzlich habe er intermittierenden Nachtschmerz. Der Patient

wirke in seinem Habitus und Gangbild verlangsamt und schwerfällig (IV-Akte 31

S. 8). In weiteren Behandlungen im [...] Spital am 30. April 2021

(Arztbericht vom 4. Mai 2021, IV-Akte 31, S. 5) und am 22. Juni 2021 (Bericht

vom 23. Juni 2021, IV-Akte 31, S. 3) wird berichtet, dass die Schmerzen nach

anfänglicher Besserung sich wieder verschlechtert hätten. Die

Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin bei 100%. Nachdem der Beschwerdeführer sich am

2.

September 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, besuchte er am

10.

September 2021 die neurologische Sprechstunde des [...]spitals E____. Dort

wurde von Dr. med. univ. G____ die Diagnose eines idiopathischen

Parkinson-Syndroms ED 08/2021 vom akinetisch-rigidem Typ, Parkinson Stadium

Hoehn u. Yahr Ill/ IV, gestellt (Arztbericht vom 13. September 2021, IV-Akte

25, S. 2). Weiter schildert die Ärztin, dass Schwierigkeiten beim Gehen

entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe in den letzten eineinhalb Jahren 23

kg Körpergewicht verloren und sei zwei Mal im Sommer 2021 gestürzt. Dr. H____ attestierte

eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 2021 bis 5. September 2021 aufgrund

körperlicher Einschränkungen durch Grundkrankheit und Schmerzen (IV-Akte 36, S.

3). Schliesslich dokumentierte Dr. med. univ. G____ im IV-Arztbericht vom 21.

März 2022 als Einschränkungen eine Akinesie, Rigor, eine Gleichgewichtsstörung,

Geheinschränkung, Sturzneigung und eine Feinmotorikstörung (IV-Akte 39, S. 3).

5.4

Selbst der RAD äusserte sich in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022

dahingehend, dass er aufgrund der Diagnose eines idiopathischen

Parkinsonsyndroms und des bereits fortgeschrittenen Stadiums (Stadium Ill/IV

von maximal V nach Hoehn u. Yahr) gut nachvollziehen könne, dass auf dem ersten

Arbeitsmarkt realistischerweise keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe

(IV-Akte 42, S. 3). Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten

seit Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2021 verschlechtert habe, liess der RAD

offen. Es sei unklar, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert

habe oder ob zu diesem Zeitpunkt die Diagnose eines Parkinsonsyndroms einfach

noch nicht gestellt worden sei. Es scheine jedoch so, dass sich der

Gesundheitszustand ab dem 1. Juli 2021 mit rezidivierenden Stürzen des

Versicherten deutlich verschlechtert habe (IV-Akte 42, S. 3).

5.5

Aus dem geschilderten Krankheits- und Behandlungsverlauf folgt, dass

sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers schon seit

längerem manifestieren und bereits ab März 2021 mindestens im Umfang von 20%

ausgewiesen sind. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass der

Beschwerdeführer per 30. September 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit

von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet wurde (IV-Akte 35). Folglich ist für

den Beginn des Wartejahres dieser Zeitpunkt massgebend. Entsprechend besteht

der Rentenanspruch vorliegend sechs Monate ab Einreichung des zweiten Rentengesuchs

im September 2021, d.h. ab 1. März 2022.

6.

6.1

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 26. Oktober 2022 ist aufzuheben und Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Rente auszurichten.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

6.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel

von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7%

Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

26.

Oktober 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die

Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.00 und eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

– Beigeladene

Versandt am: