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Entscheid

IV.2022.117

Beschwerde gutgeheissen. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.

19. April 2023Deutsch18 min

auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, erstmals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

c/o [...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.117

Verfügung vom 20. Oktober 2022

Beschwerde gutgeheissen.

Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1971 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin war von Juni

2007 bis zum 31. Januar 2020 als [...] im Hotel D____ in [...] angestellt

(IV-Akte 3).

b)

Am 9. Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis

auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, erstmals

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, nachdem sie seit dem 4. Dezember

2019 in der Klinik E____ hospitalisiert war (IV-Akte 1).

c)

In der Folge musste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven

Verstimmungen erneut mehrfach (teil)stationär behandelt werden (vgl.

Austrittsberichte E____ vom 29. Januar 2020, IV-Akte 22, S. 1; 26. März 2020, IV-Akte

22, S. 5; vom 2. November 2020, IV-Akte 24, S. 1).

d)

Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. F____, Facharzt für

Rheumatologie, FMH und G____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH

(vgl. rheumatologisches Gutachten vom 3. November 2021, IV-Akte 45 und psychiatrisches

Gutachten vom 22. Oktober 2021, IV-Akte 46). Die Gutachter kamen im Rahmen

der Konsensbeurteilung zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des

rheumatologischen Belastbarkeitsprofils, mit Ausnahme einer rheumatologisch

begründeten Arbeitsunfähigkeit von 100% von Mai 2020 bis und mit Juli 2020, auf

die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen sei, gemäss welcher

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 46, S. 24 und S. 28).

e)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54,

60, 67) und Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter G____ (vgl. Stellungnahme

vom 17. Juni 2022, IV-Akte 70) lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf die fachärztliche Einschätzung das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin unter Errechnung eines rentenausschliessenden

Invaliditätsgrades von maximal 20% ab (IV-Akte 77).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. November 2022 beantragt die Beschwerdeführerin,

es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und

es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2020 eine ganze Rente,

eventualiter eine angemessene IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass für die o/e Kosten des Verfahrens zu

bewilligen. Unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt

die Beschwerdeführerin die Beiladung der C____ AG zum Verfahren und die Einholung

eines Berichts beim behandelnden Psychiater betreffend die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)

Mit Replik vom 2. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2022 wird dem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

a)

Mit Verfügung vom 23. Februar

2023.

wird die C____ AG dem vorliegenden Verfahren beigeladen und die

Rechtsschriften werden der Beigeladenen zur Stellungnahme bis zum 20. März 2023

zugestellt.

b)

Mit Eingabe vom 14. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine

Stellungnahme.

V.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 19.

April 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des

rheumatologischen Teilgutachtens nicht. Hinsichtlich der psychiatrischen

Begutachtung vertritt sie allerdings die Ansicht, auf dieses könne nicht

abgestellt werden. Sie begründet dies einerseits mit dem Verweis auf die

Berichte der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit

bescheinigen und andererseits mit der für die Beschwerdeführerin katastrophalen

Begutachtungssituation. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse ihr

gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine ganze Rente zugesprochen

werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. F____ und G____ sei beweistauglich. Die von der

Beschwerdeführerin genannten Berichte seien nicht geeignet, die fachärztliche

Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Ferner seien die von der Beschwerdeführerin gegen

den psychiatrischen Gutachter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich einer

katastrophalen Begutachtungssituation mit Blick auf die Stellungnahme von Dr.

med. G____ haltlos und somit nicht geeignet die Beweiskraft des Gutachtens in

Frage zu stellen. Insgesamt sei daher die Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem

Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid

ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 9. Dezember

2019.

bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden

Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger

Rentenanspruch spätestens im Juni 2021. Demgemäss sind vorliegend die

altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und

angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1

4.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines

Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden

Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung

vom 22. November 2022 auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F____

und G____ (IV-Akten 45 und 46).

5.2

5.2.1

Dr. med. F____ attestierte der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralssyndrom mit

begleitenden ansatztendinopathischen Beschwerden am dorsalen medialen

Beckenstamm rechts mehr als links bei Status nach mikrochirurgischer

Diskektomie LWK 5/S1 links am 31. Mai 2020 bei sequestrierter Diskushernie mit

radikulärem Reizsyndrom S1 links (IV-Akte 45, S: 12). Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der Gutachter fest, in der

bisherigen Tätigkeit als Gouvernante in einem grossen Hotel bestehe von Mai

2020.

bis Ende Juli 2020 aufgrund eines operativen Eingriffs eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Ab August 2020 und vorerst andauernd müsse in der

bisherigen Tätigkeit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

und rückenadaptierte Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht angepasst

(a.a.O., S. 15).

5.2.2

Dr. med. G____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem

Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10

F33.00). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter

eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; IV-Akte 46, S. 16). In Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, eine solche bestehe im Umfang

von 6.5 Stunden täglich und somit von 80% bezogen auf ein 100%-Pensum. Aufgrund

der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage

über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Unter Mitberücksichtigung

der vorliegenden Akten sei approximativ von einer 20%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ab Anfang September 2019 auszugehen, während den drei

stationären und der teilstationären Behandlung habe selbstredend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden (a.a.O., S. 23). Schliesslich hielt der Gutachter

fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne mit grosser

Wahrscheinlichkeit durch eine intensivere Sitzungsfrequenz und Weiterführung

der Psychopharmakatherapie verbessert werden.

5.2.3

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter

fest, unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils k.ne

als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens

uneingeschränkt übernommen werden (IV-Akte 46, S. 28).

5.3

Die Parteien stellen die Beweistauglichkeit des rheumatologischen

Gutachtens zu Recht nicht in Frage. Auf das rheumatologische Gutachten kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

E. 4.3. hiervor). Das Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl.

Aktenauszug, IV-Akte 45, S. 4 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit

Textpassagen versehen wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell

und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung

und Befund, IV-Akte 45, S. 6 bis 11). Zu vorhandenen früheren, allfällig

abweichenden Berichten wurde Stellung genommen. Schliesslich ist das rheumatologische

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung

und Diagnosestellung der Expertise ist schlüssig.

5.4

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ ist

hingegen mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Beweiswert

abzusprechen. Zu beachten sind nachstehende Erwägungen.

5.5

5.5.1

Aus den Akten ergibt sich, dass bei der

Beschwerdeführerin seit 2002 eine psychiatrische Historie besteht. Bereits mit

Bericht des H____spitals [...] vom 26. November 2002 wurde der

Beschwerdeführerin die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und

Depression gestellt. Auch in der Folge kam es zu Einbrüchen des psychischen

Gesundheitszustandes, wie etwa im Jahr 2005, als bei der Beschwerdeführerin ein

Erschöpfungszustand festgestellt wurde (vgl. Bericht des H____spitals [...] vom

3.

Januar 2005, IV-Akte 14, S. 16). Im Jahr 2018 spitzte sich die Situation

schliesslich zu, so dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome, vom 8. Oktober 2018 bis zum 9. November 2018 in den I____

Kliniken in stationäre Behandlung begeben musste, wobei die Beschwerdeführerin

unter Vollremission der Symptomatik entlassen werden konnte (vgl.

Austrittsbericht der I____ Kliniken [I____] vom 13. November 2018, IV-Akte

11, S. 4 ff.). Die Remission war allerdings nicht von langer Dauer. Mit

Abklärungsbericht zu Handen der behandelnden Psychiaterin vom 8. November 2019

(IV-Akte 14, S. 6 ff.) diagnostizierte die E____ der Beschwerdeführerin eine rezidivierende

depressive Störung, mit gegenwärtig schwerer Episode. Als psychische Befunde

wurden ein verlangsamtes Gehen, eine bedrückte Stimmung, ein nicht

schwingungsfähiger Affekt und ein verminderter Antrieb beschrieben, weshalb eine

erneute Hospitalisation in der Klinik E____ vom 4. Dezember 2019 bis zum 29.

Januar 2020 angezeigt war. Mit Austrittsbericht vom 29. Januar 2020 (IV-Akte 22,

S. 1 ff.) berichtete die E____ über den stationären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin. Bei bereits bekannter Diagnostik war gemäss ärztlichem

Befund die Aufmerksamkeit und die Konzentration etwas reduziert. Die Psychomotorik

im Gehen etwas verlangsamt und der Affekt nicht schwingungsfähig. Es wurden

Schuld- und Insuffizienzgefühle angegeben und der Antrieb war vermindert.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die reduzierte

Belastbarkeit könne Auswirkungen auf alle Bereiche des Berufslebens zeitigen. Es

sei davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen

einer geschützten Arbeit für zunächst zwei bis vier Stunden pro Tag höchstens

möglich sei. Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 liege

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Näheres müsse der Verlauf zeigen (vgl.

Bericht E____ vom 27. März 2020, IV-Akte 16, S. 2 ff.). Kurz nach der

Hospitalisation im Winter 2019/2020 musste die Beschwerdeführerin aufgrund

unverändert schlechten Gesundheitszustandes vom 5. Februar 2020 bis zum 26.

März 2020 teilstationär behandelt werden. (vgl. Austrittsbericht vom 26. März

2020, IV-Akte 22, S. 5 f.) und bereits am 10. August 2020 erfolgte die nächste

Hospitalisation in der E____ bis zum 15. Oktober 2020 (vgl. Austrittsbericht

stationär vom 2. November 2020, IV-Akte 24) aufgrund einer erneut schweren

depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Entlassen werden konnte die

Beschwerdeführerin in stabilem, deutlich verbesserten Zustand, bei bestehender

Restsymptomatik. Die Wiederaufnahme der zuvor bestehenden, ambulanten

Behandlung war indiziert und wurde in die Wege geleitet.

5.5.2

Nebst den (teil)stationären Behandlungen war die

Beschwerdeführerin ständig in Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. J____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und unterzog sich sowohl einer ambulanten

Gesprächstherapie als auch einer pharmakologischen Therapie (vgl. u.a.

Dauerrezept vom 6. November 2020, IV-Akte 26, S. 5). Die Gesprächstherapie

erfolgte zunächst im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 30. April 2021 durch

Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Die

behandelnde Ärztin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 1.

April 2021 (IV-Akte 33) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. med. K____ führte aus, die

Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit

schweren Episoden. Sollte der weitere Verlauf unverändert bleiben, sei von

einer negativen Prognose auszugehen. Aufgrund der depressiven Symptomatik

(Erschöpfung, emotionale Labilität und negatives Denken) sei von einer seit

September 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die

Einschränkungen hätten sich nur während den stationären Behandlungen lindern

lassen. Massnahmen mit positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien

keine ersichtlich. Im Anschluss an Dr. med. K____ übernahm Dr. med. L____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, die fachärztliche Behandlung

der Beschwerdeführerin. Dieser ging mit E-Mail vom 10. März 2022 an die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67, S. 3) von einer

vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei bekannter

Diagnostik aus.

5.5.3

Zwischen dem Gutachter G____ und der behandelnden

Ärzteschaft besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit

dahingehend, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven

Störung leidet. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf den Schweregrad der

vorgenannten Störung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Die psychiatrische Expertise eröffnet dem begutachtenden

Psychiater zwar praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu

respektieren sind. Allerdings nur, sofern der Experte lege artis vorgegangen

ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2), was vorliegend zu verneinen ist. Es mag

zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich

an einer leichten depressiven Episode litt. Allerdings muss angesichts der

geschilderten psychiatrischen Geschichte der Beschwerdeführerin und den in den

Jahren vor der Begutachtung immerhin drei stationären und einer halbstationären

psychiatrischen Behandlung aufgrund jeweils schweren depressiven Episoden von

einem fluktuierenden Gesundheitszustand ausgegangen werden. Diesem schwankenden

Beschwerdebild schenkte der Gutachter bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit

zu wenig Beachtung und berücksichtigte bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur

die aktuelle Situation. Dass es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme

handeln könnte, welche einer zuverlässigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im

Wege steht, bleibt gutachterseits unberücksichtigt. Der Gutachter wäre

vorliegend gehalten gewesen, die einen längeren Zeitraum abdeckende und

umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, welche oft

wertvolle Erkenntnisse hervor bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom

26.

Juli 2011 E. 5.3) in seine Beurteilung stärker miteinzubeziehen und sich in

Bezug auf die (gemittelte) Arbeitsfähigkeit differenzierter damit

auseinanderzusetzen.

5.5.4

Zusammenfassend erscheint mangels eingehender

Berücksichtigung des schwankenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht restlos plausibel und es ist dem

psychiatrischen Teilgutachten der Beweiswert

abzuerkennen. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Einschätzung

des Behandlers abgestellt werden, da der Umfang der attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht näher begründet wird. Zudem gilt es mit Blick

auf dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden

Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465,

470.

f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Das Gutachten G____ kann nicht zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die

Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute

Begutachtung in der Fachrichtungen Psychiatrie, bei einer noch nicht mit der

Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465, 468

E. 4.2 und 469 E. 4.4), welche sich eingehend mit dem Verlauf der im Raum

stehenden Erkrankung auseinanderzusetzen hat. Bei diesem Ergebnis

erübrigen sich Weiterungen zur Begutachtungssituation. Angesichts des

Verfahrensausgangs kann auf die Einholung einer Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters ebenfalls verzichtet werden.

6.

6.1

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 20.

Oktober 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer

erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5.5.3. f.

hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00

zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei

einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF

3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF

3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 22. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: