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Entscheid

IV.2022.119

Beschwerdegutheissung gestützt auf Gerichtsgutachten

22. Mai 2024Deutsch28 min

Juli 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Frau lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.119

Verfügung vom 2. November 2022

Beschwerdegutheissung gestützt

auf Gerichtsgutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier Kinder und war

zuletzt seit 1. Mai 2007 als [...] bei der C____ AG tätig (vgl. Anmeldung,

IV-Akte 3, S. 2; Meldung Früherfassung, IV-Akte 1). Vom 30. Dezember 2018 bis

1. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung

in den D____ (nachfolgend D____, vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 19). Am 27.

Juli 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer

Reorganisation seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 aufgelöst (IV-Akte 13,

S. 1).

Nach Eingang eines IV-Arztberichtes der D____ (IV-Akte 30) schloss

die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 32) und gab

das Dossier in die Rentenabteilung. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 35) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. E____ das

rheumatologische Gutachten vom 12. Januar 2022 (IV-Akte 46) und bei Dr. F____ das

psychiatrische Gutachten vom 24. Januar 2022 (IV-Akte 45, S. 1 ff.) mit

Konsensbeurteilung ein (IV-Akte 45, S. 25 ff.). Dazu nahm der RAD-Psychiater am

23. März 2022 Stellung (IV-Akte 48).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 29. März 2022 mit, dass sie beabsichtige, dem

Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte

51). Vom 1. April 2022 bis 27. Mai 2022 besuchte der Beschwerdeführer die

Tagesklinik der G____ (Austrittsbericht, IV-Akte 94, S. 2 ff.). Gegen den

Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, am 30.

Juni 2022 resp. 22. Juli 2022 Einwand (IV-Akten 74 und 80). Zur Begründung

reichte er die Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte bei den D____ vom 21.

Juli 2022 zum psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 ein (IV-Akte 80, S.

6 ff.).

Der RAD-Psychiater nahm am 20. September 2022 zum Dossier

Stellung (IV-Akte 86). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 2. November 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 90).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der Entscheid der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. November 2022 sei aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner 20%-igen Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente ab

Januar 2021 eine auszurichten.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage wird die Stellungnahme vom 30. September 2022 der

behandelnden D____-Ärzte Dr. H____, Stv. Oberärztin und I____, Oberarzt, zum

Bericht des RAD vom 20. September 2022 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20.

Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. März 2023 an den

gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er den Bericht der

behandelnden D____-Ärzte vom 21. März 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).

Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 5.

April 2023 ein (Gerichtsakte 11) und hält mit Duplik vom 26. April 2023 an

ihren Anträgen fest.

III.

Am 16. Februar 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 23. Mai 2023 findet die erste Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf

das Gutachten von Dr. F____, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe

(IV-Akte 45, S. 23), nicht abgestellt werden. Zweifel an diesem Gutachten

bestehen gestützt auf die Stellungnahmen der D____ vom 30. November 2022 und

vom 21. März 2023 (BB 3 und RB 1). Entsprechend beschliesst die Kammer die

Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens mit

einer anschliessenden Gesamtbeurteilung mit Dr. E____, was den Parteien mit Verfügung

vom 25. Mai 2023 mitgeteilt wird. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Innert Frist geht kein

Beschwerderückzug ein.

V.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2023 werden die Parteien

informiert, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. J____, [...] [...],

[...], eingeholt wird (Gerichtsakte G02). Die Parteien erhalten Gelegenheit zur

Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilt die Beschwerdegegnerin

mit, dass sie keine Einwände gegen den Gutachter habe (Gerichtsakte G03). Der

Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

Am 1. Dezember 2023 gehen das Gerichtsgutachten und die

Honorarrechnung beim Sozialversicherungsgericht ein (Gerichtakten G06 und G07).

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2023 wird das Gutachten den Parteien

zur Stellungnahme zugestellt (Gerichtsakte G08).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 12. Dezember

2023.

und beantragt, es sei auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten

von Dr. J____ vom 1. Dezember 2023 für den Rentenentscheid im vorliegenden IV-Beschwerdeverfahren

abzustellen (Gerichtsakte G09).

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 8. Januar 2024

mit, dass sich aus ihrer Sicht aus dem Gutachten Widersprüche und noch zu

klärende Punkte ergeben. Sie ersucht darum, an den Gutachter Rückfragen zu

stellen (Gerichtsakte G10).

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 äussert sich nochmals der

Beschwerdeführer (Gerichtsakte G12). Dazu lässt sich die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 8. Februar 2024 vernehmen (Gerichtsakte G14).

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Kammer über die Notwendigkeit von

Rückfragen entscheiden werde.

VI.

Am 22. Mai 2024 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist.

2.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

2.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.5.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.5.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, auf welche medizinischen

Entscheidgrundlagen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

zu stützen ist.

3.2

3.2.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2022 von Dr. F____

wurden beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende

Diagnosen gestellt:

1.

soziale Phobien

(anamnestisch seit 2011, ED 2019) (ICD-10 F40.1)

2.

St. n. schwerer

depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (diagnostiziert Ende

2018)

3.

Schädlicher

Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1, IV-Akte 45, S. 15).

3.2.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Cyotochrom

P450-Polymorphismus (ED November 2020) festgestellt (IV-Akte 45, S. 15).

3.2.3

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten

Tätigkeit wurde mit 60% beurteilt (IV-Akte 45, S. 22).

3.3

3.3.1

Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ stellte im Gutachten

vom 12. Januar 2022 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 46, S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte er dem Beschwerdeführer:

1.

Status nach

Arthroskopie Schulter links mit Bursektomie, Akromioplastik, Sporn, Entfernung

AC-Gelenk, AC-Gelenksteilresektion am 25.02.1019 bei chronischem,

Schulterimpingement links bei AC-Gelenksarthrose

-

aktuell

periarthropathische belastungsabhängige Restbeschwerden beidseits

2.

Rezidivierende

unspezifische Kreuzschmerzen

3.

Status nach

arthroskopischer Operation eines femoroacetabulären Impingements rechts

anamnestisch

4.

Status nach

Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius proximal links 2014

5.

Hallux valgus

beidseits (IV-Akte 46, S. 13).

3.3.2

Für körperliche Schwerarbeiten sowie repetitive oder langdauernde

Tätigkeiten deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken

dominanten Armes bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, wobei diese Beurteilung

aktuell und retrospektiv gelte. Dagegen beurteilte der Gutachter den

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren

Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 46, S. 16).

3.3.3

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter

die psychiatrische Einschätzung unter Einhaltung des rheumatologischen

Belastungsprofils für massgebend (IV-Akte 45, S. 27).

3.4

Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 21. Januar 2022 (IV-Akte 45)

kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel nicht abgestellt

werden. Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____ sprechen zum

einen die Ausführungen der behandelnden D____-Ärzte Dr. H____ und I____, welche

über eine Längsschnittbeurteilung verfügen und beim Beschwerdeführer erst nach

längerer Therapie eine rezidivierende depressive Störung feststellen konnten.

Zum anderen erscheint die Argumentation des psychiatrischen Gutachters Dr. F____

als widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, die sozialen Ängste des

Beschwerdeführers liessen sich psychopharmakologisch gut behandeln, er anderseits

aber vermerkt, dass die bisherige psychiatrische Behandlung nicht erfolgreich

gewesen sei und wegen der Nebenwirkungen keine Medikation mit Antidepressiva stattfinden

könne. Überdies hat sich der Beschwerdeführer zwei Monate in teilstationäre

Behandlung begeben, wie ihm das der Gutachter empfohlen hatte, ohne dass sich

Dispositiv

eine nachhaltige Besserung ergeben hätte. Aus diesen Gründen entschied die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts in der ersten Beratung am 23. Mai 2023

dahingehend, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Die Parteien waren mit

der Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bei Dr. J____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

einverstanden und das Gutachten liegt seit dem 1. Dezember 2023 vor (Gerichtsakte

G06).

3.5.

3.5.1. Dr. J____ stellte im Gerichtsgutachten vom 1. Dezember 2023

beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F33.1)

2.

Soziale Phobie

(ICD-10: F40.1)

3.

V. a. ängstlich

vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

4.

Schädlicher

Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

3.5.2. In der Herleitung der Diagnosen führte Dr. J____ aus,

dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD- 10: F40.1)

gesichert sei, da der Explorand erhebliche Ängste vor sozialen Kontakten habe,

mit deutlichen körperlichen Symptomen (Würgen, Husten, Erbrechen, Schwitzen,

Hyperventilieren und Zittern) darauf reagiere und solche Situationen mit

erheblichem Aufwand wann immer möglich meide (Gutachten, S. 48). Zur Begründung

verwies der Gutachter darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem privaten Auto zur

Praxis gefahren sei und dann mehrere Anläufe benötigt habe, um das Parkhaus zu

verlassen, da ihm immer wieder Menschen begegneten, welchen er sich nicht habe stellen

können (Gutachten, S. 42). Als er auf der Strasse die Zeit bis zum Termin habe

totschlagen wollen, habe er aus Angst vor der Exploration immer wieder Übelkeit

und Würgereflexe bekommen, weshalb Passanten auf ihn aufmerksam geworden seien

und ihm haben helfen wollen. Dies sei ihm derart unangenehm gewesen, dass er

sich dafür entschieden habe, bereits frühzeitig die Praxis zu betreten (a.a.O.).

Des Weiteren führte der Gutachter aus, es liege sicherlich seit mindestens Ende

2018 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode

(ICD-10: F33.1), vor (Gutachten, S. 48). Zur Begründung vermerkte er, dass ausweislich

der Akten mehrere depressive Episoden bestanden hätten und aktuell verschiedene

an depressiven Symptome vorliegen würden. Explizit nannte er Grübeln,

Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und

Insuffizienzgefühle, Ängste, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen,

eine erhöhte Ermüdbarkeit, Suizidgedanken, ein sozialer Rückzug und ein Verlust

der Libido (a.a.O.). Dies zeige sich auch in der durchgeführten Hamilton

Depression Scale (a.a.O.). Als mutmasslich dysfunktionaler Selbstmedikationsversuch

bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Da in den Akten

jedoch keine Entzugssymptome während des stationären Aufenthaltes 2019

geschildert worden seien, sei nicht von Alkoholabhängigkeit auszugehen

(a.a.O.).

3.5.3. Des Weiteren gab der Gutachter an, es müsse der Verdacht

auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) gestellt

werden, da der praktisch vollständige soziale Rückzug aus sämtlichen familiären

Beziehungen und die Tatsache, dass der Explorand nie freundschaftliche

Beziehungen aufrechterhalten habe, alleine durch eine soziale Phobie nicht zu

erklären sei (Gutachten, S. 48 f.). Insbesondere wären Kontakte zur

Ursprungsfamilie oder zu den eigenen Kindern auch mit einer sozialen Phobie durchaus

zu erwarten (Gutachten, S. 49). Es bestehe somit der Verdacht auf das Vorliegen

eines überdauernden Musters von innerem Erleben und Verhalten, das sowohl die

Kognition als auch die Affektivität und die Gestaltung zwischenmenschlicher

Beziehungen betreffe (a.a.O.). Das allgemeine Persönlichkeitsstörungskriterium

A gemäss DSM-V sei erfüllt. Das Kriterium B sei ebenfalls erfüllt, da dieses überdauernde

Muster beim Beschwerdeführer in klinisch bedeutsamerweise zu Leiden und

Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen führe. Da das

Muster stabil und langandauernd sei und bereits in der Teenagerzeit begonnen

habe, sei das Kriterium C ebenfalls erfüllt (a.a.O.). Ferner seien folgende

spezifischen Anteile einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden:

Der Explorand vermeide aus Angst vor Kritik und Missbilligung berufliche

Aktivitäten, welche engere zwischenmenschliche Kontakte mit sich bringen. Des

Weiteren lasse er sich nur widerwillig mit Menschen ein, von denen er sich nicht

sicher sei, gemocht zu werden und sei stark davon eingenommen, in sozialen

Situationen kritisiert zu werden. Schliesslich halte er sich für

gesellschaftlich unbeholfen und persönlich unattraktiv (a.a.O.).

3.6.

3.6.1. Zum Psychostatus führte Dr. J____ aus, beim Beschwerdeführer

bestehe im formalen Denken Grübeln, welches sich vor allem um finanzielle

Sorgen und die Konfrontation mit Dritten drehe (Gutachten, S. 43). Der Antrieb und

die Interessen seien reduziert. Es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und es seien

immer wieder Suizidgedanken vorhanden (a.a.O.). Ein sozialer Rückzug sei

deutlich (a.a.O.).

3.6.2. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen hätten leichte

Beeinträchtigungen bei Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, bei den familiären Beziehungen und der Verkehrsfähigkeit

bestanden (Gutachten, S. 45). Schwere Beeinträchtigungen seien bei der Anpassung

an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung

fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit, und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vorgelegen.

Eine vollständige Beeinträchtigung habe sich bei der Gruppenfähigkeit ergeben

(Gutachten, S. 45). In der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Hamilton

Depression Scale habe der Beschwerdeführer 23 Punkte erreicht (Gutachten, S.

44).

3.6.3. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität

führte der Gutachter aus, das Ausmass der Ängste und der depressiven Symptome

zeige sich deutlich im Tagesablauf, den sozialen Kontakten und den Hobbys.

Aussentermine nehme der Beschwerdeführer praktisch nur früh am Morgen wahr,

wenn er möglichst wenig sozialen Kontakten ausgesetzt sei (Gutachten, S. 47).

Auch Einkäufe erledige er bereits um 7 Uhr in grossen Einkaufzentren. Die

einzige Freizeitaktivität, welche er aktuell betreibe, sei das Spazieren

alleine im Wald. Die vorhergehenden Aktivitäten (Imkern und Golfspielen) habe

er praktisch ohne soziale Kontakte betreiben können. Freundschaftliche Kontakte

unterhalte der Beschwerdeführer keine. Lediglich eine ehemalige Nachbarin gehe

mit ihm einmal pro zwei bis drei Wochen am Wochenende spazieren (a.a.O.).

Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie oder zu seinen Kindern habe er physisch keinen.

In Vereinen sei er nicht aktiv. Die gesamte Aktenlage bestätige sowohl das

Vorhandensein depressiver Symptome als auch einer deutlichen sozialen Phobie. Dr.

F____ habe in seinem Gutachten 2022 als einziger eine depressive Episode

negiert (a.a.O.).

3.6.4. Hinsichtlich der Diskussion von Ressourcen führte der Gutachter aus,

als Ressource des Exploranden könne gesehen werden, dass er selbstständig leben

könne (Gutachten, S. 50). Auch sei er in der Lage, Therapietermine zu

Randzeiten wahrzunehmen. Andere Ressourcen würden sich keine mehr zeigen. Soziale

Belastungen bestünden grundsätzlich in diversen Beziehungen zu praktisch allen

Familienmitgliedern und Kindern. Der Explorand unterhalte aktuell nur eine

Beziehung zu einer ehemaligen Nachbarin (Gutachten, S. 50).

3.6.5. In der Diskussion der Heilungschancen führte der Gutachter aus, die aktuelle

ambulante psychiatrische Behandlung sei grundsätzlich leitliniengetreu, wobei

eine antidepressive resp. anxyolytische Medikation wünschenswert wäre

(Gutachten, S. 50). Es sei jedoch nachvollziehbar, dass eine solche aufgrund

von Nebenwirkungen, welche durch die Viollier Untersuchung 2020 und die

Diagnose „Poor Metabolizer“ plausibel seien (Gutachten, S. 47), bis anhin nicht

habe erfolgreich durchgeführt werden können. Eine erneute tagesklinische

Behandlung sei indiziert (Gutachten. S. 50.), es sei jedoch nicht davon

auszugehen, dass sich dadurch die chronifizierten Symptome der sozialen Phobie nachhaltig

verbessern lassen würden. Dies insbesondere deswegen, weil der dringende Verdacht

auf eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung bestehe, welche in

zunehmendem Alter und bei Abnahme der kompensatorischen Ressourcen

dekompensiert sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei insgesamt nicht

zu erwarten (Gutachten, S. 50, vgl. auch S. 52).

3.7.

3.7.1. Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter fest, in der

bisherigen Tätigkeit als [...] sei der Explorand aktuell und aktenanamnestisch

ab Ende 2018 zu 100% als arbeitsunfähig zu beurteilen (Gutachten, S. 51). Die

Arbeitsunfähigkeit ergebe sich sowohl aufgrund der Symptome der sozialen

Phobie, als auch aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode (a.a.O.). Die

soziale Phobie führe zu erheblichen Ängsten und einem massiven

Vermeidungsverhalten. Dies erschwere sämtliche alltäglichen Aktivitäten,

verunmögliche soziale Kontakte praktisch vollständig und lasse das Absolvieren

von Vorstellungsgesprächen utopisch erscheinen (a.a.O.). Dabei würden die

depressiven Symptome (Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie erhöhte

Ermüdbarkeit) die Leistungsfähigkeit zusätzlich schmälern (a.a.O.).

3.7.2. Auch eine angepasste Tätigkeit, wie sie von Dr. F____ im Gutachten

2022 formuliert worden sei (keine Führungsfunktion, wenige soziale Kontakte),

scheine aktuell und aktenanamnestisch seit Ende 2018 nicht ausführbar zu sein,

da die Symptome der sozialen Phobie und der mindestens mittelgradig depressiven

Episode derart stark ausgeprägt seien, dass bereits Alltagsaktivitäten nicht

oder nur mit erheblichem Aufwand geleistet werden könnten (Gutachten, S. 51).

3.8.

3.8.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die

Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.

Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf

den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In

Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer

gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b).

3.8.2. Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, von den

Schlussfolgerungen von Dr. J____ abzuweichen. Das Gutachten vom 1. Dezember 2023

ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der

Vorakten abgegeben worden (vgl. die umfangreiche Aktenaufzählung im Gutachten,

S. 6-32) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der

Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten von Dr. J____ bildet

daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den

massgebenden Zeitraum beurteilen zu können.

3.8.3. Insbesondere ist festzustellen, dass in den Diagnosen soziale

Phobie, depressive Episode und schädlicher Gebrauch von Alkohol zwischen Dr. J____

und Dr. F____ Übereinstimmung besteht. Lediglich die Auswirkungen der

festgestellten Störungen werden von Dr. J____ anders beurteilt. Nach Ansicht

von Dr. J____ wirke sich vor allem die soziale Phobie sehr stark aus. Diese

Einschätzung kann vorliegend nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer

gegenüber Dr. J____ angab, lediglich ganz früh am Morgen Einkäufe zu erledigen und

Therapietermine wahrzunehmen, um möglichst keinen Menschen zu begegnen. Auch

sämtliche Freizeitaktivitäten würde er nur abgeschieden und möglichst ohne

soziale Kontakte durchführen (Gutachten, S. 34). Während des

Explorationsgespräches hustete und würgte der Beschwerdeführer beim Besprechen

von schwierigen Themen immer wieder, was sogar den Explorationsablauf erschwerte

(vgl. Gutachten, S. 42). Darüber hinaus schilderte der Gutachter eine deutliche

Anspannung und ein regelmässiges Wippen mit den Beinen und hielt fest, der

Beschwerdeführer habe derart stark geschwitzt, dass er sich (bei einer Aussentemperatur

von 1 Grad) bis aufs T-Shirt entkleidet habe (Gutachten, S. 42). Im Übrigen ist

als auffällig zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seinen

Eltern noch zu seinen drei Kindern hat (Gutachten, S. 35 und 39).

3.8.4. Weiter hat der Gutachter seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Er hat zudem den gesundheitlichen

Verlauf und insbesondere die Berichte der D____ und der G____ gewürdigt und

seine von Dr. F____ abweichende Einschätzung ausführlich begründet. So führte

er aus, die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ im Februar 2022, welcher

keine depressive Episode attestiert und die Symptome der sozialen Phobie als weitgehend

überwindbar beurteilt habe (Arbeitsunfähigkeit von 40%), sei schwer nachvollziehbar

(Gutachten, S. 47). In sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten seien mittel-

bis schwergradige depressive Episoden aufgeführt und in den neueren

psychiatrischen Berichten der D____ (Juli und November 2022) seien diese (im

Vergleich zum Gutachten Dr. F____) auch mit ausführlichen Testungen belegt

worden (Gutachten, S. 47). Im Übrigen begründete er ausführlich, weshalb er als

zusätzliche Diagnose den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) stelle (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend)

und gab nachvollziehbar an, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine angepasste

Tätigkeit ohne Führungsfunktion und mit wenig sozialen Kontakten nicht mehr

möglich ist (vgl. Erwägung 3.6.2. vorstehend). So vermerkte der Gutachter, es hätten

sich deutliche Anzeichen für das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung

resp. einer Störung der komplexen Ich-Funktionen ergeben (Gutachten, S. 46).

Nicht zuletzt stützte der Gutachter seine Einschätzung auf den Mini-ICF-APP-Rating-Bogen

und die Hamilton Depression Scale (vgl. Erwägung 3.5.2 und 3.6.2. vorstehend),

wo er 23 Punkte erhob, was in einem ähnlichen Rahmen liegt, wie die von den

behandelnden D____-Ärzten im gleichen Test festgestellten 20 Punkte (BB 3, S.

2).

3.9.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten

insgesamt widerspruchsfrei ist und insbesondere die starken Auswirkungen der

sozialen Phobie, welche sich bereits bei der Anreise zur Begutachtung zeigten

und während der Untersuchung durch Husten, Würgen und starkes Schwitzen fortsetzten,

eindrücklich aufzeigt. Sowohl formell als auch materiell kann auf das psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund

bestreiten die Parteien die Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens

zu Recht im Grundsatz nicht. Allerdings beantragt die Beschwerdegegnerin, es

seien Rückfragen zu stellen. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin verweist in der Eingabe vom 8. Januar 2024

auf ihrer Ansicht nach bestehende widersprüchliche oder zu noch zu klärende

Punkte (Gerichtsakte G10). Der Beschwerdeführer habe in der Vorbegutachtung

angegeben, dass er aktuell eine Freundin hätte (Gerichtsakte G10, S. 1). Diese

sehe er einmal pro Woche und an den Wochenenden. Sie hätten beide getrennte

Wohnungen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung für das

Gerichtsgutachten geschildert, dass er lediglich zwei bis drei Mal pro Woche

eine Nachbarin treffe, um mit dieser spazieren zu gehen (a.a.O.). Die Angaben

bei der Vorbegutachtung würden eher eine engere Beziehung hingegen die Angaben

bei der zweiten Begutachtung eher ein oberflächlicheres Verhältnis nahelegen.

Da es für die Beurteilung eines psychischen Beschwerdebildes relevant sei, in

welchem Umfang eine Person Beziehungen zu anderen Personen aufnehmen und

aufrechterhalten könne sowie frühere Aussagen gegenüber späteren oftmals

unbefangener seien, sei bezüglich dieser Diskrepanz eine entsprechende

Rückfrage an den Sachverständigen zu richten oder der Beschwerdeführer dazu zu

befragen (a.a.O.).

4.2.

Wie der Beschwerdeführer bereits richtigstellte, trifft sich der

Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Nachbarin nicht zwei bis dreimal die

Woche, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten wurde,

sondern einmal alle zwei bis drei Wochen zu einem Spaziergang (Gerichtsakte

G12, S. 2), was auch in der Begutachtung so deklariert worden ist (vgl.

Gutachten, S. 39). Bei der ehemaligen Nachbarin handelt es sich um seine

Ex-Partnerin, welche die Beziehung per Mitte April 2023 beendete (Gerichtsakte

G12, S. 1f.). Vor dem Hintergrund, dass die Treffen mit der Ex-Partnerin

abhängig sind vom Wetter, vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der

zeitlichen Verfügbarkeit der Ex-Partnerin und er ansonsten über keinen Kontakt

zu andere Menschen verfügt (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheint eine Rückfrage zum

sozialen Kontext als unnötig, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nur in

absolut vernachlässigbarem Umfang Beziehungen zu anderen Personen aufnimmt

resp. aufrechterhält und abgesehen davon in antizipierter Beweiswürdigung von

einer Rückfrage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3.

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, gemäss dem

Gerichtsgutachten würden die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2018 bestehen.

Zu einer Änderung der Beschwerden sei es seit der Vorbegutachtung nicht

gekommen. Dazu zähle auch eine rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als Befunde würden im Gutachten eine

Reduktion der Interessen und des Antriebs (als wesentliche Merkmale einer

Depression) erwähnt. Gleichzeitig stehe aber im Gutachten, dass der

Beschwerdeführer in der letzten Zeit versucht habe, Hobbys zu etablieren. So

habe er während ca. fünf Jahren bis Oktober 2023 Golf gespielt, wegen seiner

Ängste offenbar aber nur früh am Morgen um 5:30 Uhr. Zudem habe der

Beschwerdeführer bis vor kurzer Zeit die Imkerei als Hobby ausgeübt (a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund sei durch eine Rückfrage an den Gutachter zu klären, in

welchem zeitlichem Umfang der Beschwerdeführer diese Hobbies ausübte, welchen

Aufwand diese Hobbies für den Beschwerdeführer bedeuteten und inwieweit das

Ausüben dieser Hobbies mit z.T. frühem Aufstehen mit der im Gutachten

festgehaltenen Reduktion des Antriebs und der Interessen vereinbar sei

(Gerichtsakte G10, S. 2).

4.4.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Gericht der

Auffassung, dass auch zu den Hobbies keine Rückfragen notwendig sind. Der

Gutachter wusste von den Hobbies, hat den Beschwerdeführer hierzu befragt und

die Antworten im Gutachten gewürdigt. Der Gutachter hat sämtliche

Einschränkungen des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers wie auch in anderen

Lebensbereichen geprüft. Er hat den Tagesablauf sowie sämtliche sozialen

Kontakte des Beschwerdeführers eruiert. Im Zeitpunkt der Begutachtung übte der Beschwerdeführer

beide Hobbies bereits nichts mehr aus. Als Gründe nannte er bei der Imkerei,

dass er aufgrund seiner Angst nicht mehr an Vereinssitzungen und

Mitgliederversammlungen teilnehmen konnte (Gutachten, S. 34 und 40). Zudem

hätte er sich weiterbilden und an Vorträgen teilnehmen sowie den

erwirtschafteten Honig verkaufen müssen, wofür er einen Kundenstamm benötigt

hätte (Gerichtsakte G12, S. 2). Dass er diesen Anforderungen nicht nachkommen

konnte, erscheint bei seinen Beschwerden als vollumfänglich plausibel. Aufgrund

dessen, dass der Zeitaufwand für das reine Hobby mit durchschnittlich zwei Bienenvölker

ohnehin nur eine Stunde pro Woche betrug (Gerichtsakte G12, S. 2), erscheinen

weitere Abklärungen nicht als angezeigt. Dies gilt auch für das Hobby des

Golfsports. Zum Golfsport führte der Beschwerdeführer anlässlich der

Begutachtung aus, er habe diesen Sport nur für sich alleine betrieben

(Gutachten, S. 40). Nie habe er mit anderen Menschen gemeinsam Golf gespielt

und sich lediglich einmalig an einem Turnier angemeldet, wobei er jedoch

bereits auf dem Parkplatz wieder habe umkehren müssen, da er Angstsymptome

entwickelt habe (a.a.O.). Dieses Hobby übte der Beschwerdeführer nur ein- bis

maximal zweimal die Woche während maximal 90 Minuten und dies nur in den

Sommermonaten von Juni bis Oktober aus (Gerichtsakte G12, S. 3). Dabei hat er

jedoch nie gespielt, wenn sich viele andere Menschen auf dem Golfplatz

aufhielten und auch keine Stunden bei einem Golflehrer genommen, weil dies

zuviel Stress gewesen wäre (Gerichtsakte G12, S. 2). Er habe kein Handicap und

sei kein guter Golfer (a.a.O.). Zur Begründung für dieses Hobby führte er aus,

dass er einen kurzen und leichten Schlaf, bei gleichzeitig hohem Stressniveau

habe (Gerichtsakte G12, S. 3). Da er immer sehr früh wach sei, hätte er etwas

tun, um den Stress abzubauen. Das Golfen in der Früh hätte ihm insofern

gutgetan, als er nach seinem Befinden habe spielen können und nicht unter

zeitlichem Druck gewesen sei. Diese Bewegung und das Laufen an der frischen

Morgenluft, sowie das Ablenken seiner Gedanken auf das Wesentliche hätten ihm

gut geholfen, seinen morgendlichen Stress, die Nervosität und innere Unruhe

abzubauen (Gerichtsakte G12, S. 3). Diese Ausführungen erscheinen vorliegend

als vollumfänglich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt ein Leben ohne

Teilnahme am Gesellschaftsleben, sodass ihm eine gewisse diskrete sportliche

Betätigung, die er überdies wieder aufgegeben hat, nicht zum Nachteil gereichen

darf.

4.5.

Damit ist im Ergebnis gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer

fehlenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit

auszugehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine ganze Rente.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Rente

auszurichten.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen,

da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang

zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie dies im vorliegenden Fall

bis Ende August 2023 der Fall war) regelmässig eine Parteientschädigung von Fr.

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. zwei

Eingaben von zusammen drei Stunden à Fr. 250) von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen und ein zusätzliches Honorar von Fr. 750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8.1 % zuzusprechen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 2. November 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu

übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 3'000.00 und von 8.1 % auf Fr.

750.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: