IV.2022.12
IV-Rente
16. Juni 2022Deutsch27 min
Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.12
Verfügung vom 7. Dezember 2021
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977 in Kroatien,
lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz
(vgl. die Zeugnisse; IV-Akte 11, S. 7 ff.), liess sie sich im Jahr 1997 zur
Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend
arbeitete sie bis 2002 als Pflegehelferin (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 26, S. 1).
Zuletzt war sie in dieser Funktion von Dezember 2001 bis Juni 2002 (80 %) im
Alterszentrum D____ angestellt (vgl. IV-Akte 7).
b) Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (vgl. IV-Akte 1). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. E____ vom 30. Mai
2002 und vom 24. Juli 2002; IV-Akten 6 und 13). Mit Verfügung vom 7. Januar
2003 wies die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen ab, da ihr eine rückenschonende Tätigkeit 100 % zumutbar sei
(vgl. IV-Akte 19). Ab 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007
Mutter wurde (vgl. IV-Akte 25, S. 11), zunächst als Betreuungshilfe, dann als
Haushälterin und schliesslich als selbstständige Betreuerin und Haushaltshilfe.
Letztmals erwerbstätig war sie im 2013 (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 26, S. 1];
siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 31, S. 2 ff.]).
c) Am 19. Dezember 2017 zog sich die Beschwerdeführerin
bei einem Sturz auf der Kunsteisbahn eine petrochantäre Femurfraktur rechts zu,
welche am 20. Dezember 2017 operativ saniert wurde (vgl. den OP-Bericht;
IV-Akte 35, S. 47). Im August 2018 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug
an. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig, seit sie am 17. Dezember 2017 auf der
Kunsteisbahn ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die IV-Stelle traf daraufhin
erneut Abklärungen. Sie holte namentlich medizinische Unterlagen ein (vgl. insb.
die Unterlagen des F____spitals [...] [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. E____
vom 5. November 2018 [IV-Akte 41] und den Bericht der G____ Kliniken vom 6.
Dezember 2018 [IV-Akte 45]) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht
vom 13. Februar 2019; IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 52). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am
6. Mai 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 56; siehe zudem den begründeten Einwand
der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 [IV-Akte 60]).
d) Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 62) veranlasste die
Beschwerdegegnerin schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch das H____ (vgl. das Gutachten des H____ vom 16. November 2020;
IV-Akte 107). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid
vom 9. Dezember 2020 mit, man gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 110).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 Einwand. Der Eingabe
legte sie ein Attest von Dr. E____ vom 12. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 115). Am
19. April 2021 liess Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der
IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach er die Beschwerdeführerin seit dem
13. April 2021 behandle (vgl. IV-Akte 119). Am 31. Mai 2021 begründete die
zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand näher.
Sie beantragte insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter
seien neue medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 122). In der
Folge forderte die IV-Stelle von den behandelnden Ärzten weitere Unterlagen an
(vgl. die Berichte von Dr. I____ vom 27. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021;
IV-Akten 127 und 138). Am 26. November 2021 äusserte sich Dr. J____, c/o RAD
(vgl. IV-Akte 140). Am 30. November 2021 nahm Dr. K____, c/o RAD, Stellung
(vgl. IV-Akte 141). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember 2021
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 143).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine
Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit zu tätigen, und es sei
im Anschluss daran erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März
2022.
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25.
April 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei
gestützt auf das Gutachten des H____ vom 16. November 2020 davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Bei einem zutreffend gestützt auf die
Tabellenlöhne durchgeführten Einkommensvergleich ergebe sich – bei einem Anteil
Erwerb von 70 % – somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 10.06 %
resp. ein IV-Grad von 7.04 % (10.06 x 0.70). Im Haushalt (30 %) betrage die Einschränkung
7.
% und der IV-Grad folglich 2.1 % (7 x 0.30). Damit sei die Verneinung eines
Rentenanspruches als rechtens zu erachten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung;
siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten des H____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der
Einschätzung der sie behandelnden Ärzte zu folgen. Allenfalls bedürfe es
weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das Gutachten des H____
vom 16. November 2020, mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung
anwendbar.
3.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5
4.5.1
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 49) davon aus, dass
die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im
Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 7. Dezember 2021; IV-Akte
143).
4.5.2
Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt,
ausgefüllt am 18. Dezember 2018, gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre
bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im
Bericht vom 13. Februar 2019 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 49)
wurde festgehalten, die Angaben der Versicherten zur theoretischen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien sehr ungenau und würden sich
widersprechen. Einerseits habe sie angegeben, dass sie ein 50%-Pensum ausführen
würde wegen der Betreuung der Tochter. Dann habe sie angegeben, dass sie ein
Vollzeitpensum ausführen würde, weil ihre Tochter bereits sehr selbstständig
sei. Sie habe auch vor der Geburt der Tochter Vollzeit gearbeitet. Schliesslich
mache sie geltend, dass ein 80%-Pensum eigentlich ausreichend wäre, da sie Zeit
für sich selber haben müsse. Abschliessend habe sie das 80%-Pensum wieder
verworfen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
4.5.3
Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
stellte in der Folge klar, ein Vollerwerb sei nicht nachvollziehbar. Die
Versicherte werde seit 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt und sei
seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Gesundheitsschaden sei jedoch erst
Dispositiv
im Dezember 2017 eingetreten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre demnach
längst notwendig gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Deshalb müsse der
Anteil Erwerb anhand des Finanzbedarfs ermittelt werden. Diesbezüglich sei zu
konstatieren, dass die Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 38'404.-- erwirtschaften
müsse. Im Verhältnis zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr.
55'238.-- (gemäss LSE) resultiere eine Erwerbstätigkeit von 70 % (vgl. S. 3 des
Abklärungsberichtes).
4.6.
Dieser unbestritten gebliebenen Einschätzung kann gefolgt werden.
Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu
70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre.
5.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom
17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Im Gutachten des H____ vom 16. November 2020 (IV-Akte 107)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
(1.) Weichteil- und Metallschmerz im Bereich der rechten lateralen Hüfte
mit/bei: Status nach Gammanagel-Osteosynthese am 20. Dezember 2017 nach pertrochantärer
Femurfraktur rechts bei Sturz auf dem Eis am 19. Dezember 2017; (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit/bei: (a.) degenerativem lumbosacralem Segment, (b.) muskulärer Insuffizienz
und Dysbalance, (c.) ohne sichere radikuläre Ausfälle (vgl. S. 8 des
Gutachtens).
5.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Leberzirrhose Child Stadium A
multifaktorieller Ätiologie mit/bei: (a.) chronischer Hepatitis C-Infektion
Genotyp 3a, Erstdiagnose 3. Juli 2019, (b.) schädlichem Gebrauch von
Alkohol (ICD-10: F10.1), (c.) histologisch mässig florider chronischer
sklerosierender Steatohepatitis mit zirrhotischem Umbau, METAVIR-Stadium A2, F4
(Leberbiopsie vom 17. Februar 2020); (2.) Osteoporose (Erstdiagnose mit
pathologischer Knochendichtemessung am 27. Dezember 2017) mit/bei: (a.) Status
nach Sturz am 3. Oktober 1999 mit Beckenringfraktur rechts mittels
Osteosynthese behandelt am 5. Oktober 1999 und mit distaler Radiusfraktur loco
classico konservativ behandelt; (b.) Status nach pertrochantärer Femurfraktur
und Radiusköpfchenfraktur rechts am 19. Dezember 2017; (3.) gesteigerter
physiologischer Tremor (DD: Alkohol-induziert); (4.) Hypästhesie im
Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts; (5.) mögliche
alkohol-toxische Polyneuropathie; (6.) rezidivierende Harnwegsinfekte; (7.)
grenzwertige makrozytäre Anämie; (8.) Status nach nasalem Erysipel mit
periorbitaler Cellulitis im Mai 2015 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
5.3.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ ausgeführt, aus
allgemeininternistischer Sicht liege eine Osteoporose vor, die möglicherweise
Ursache für die verschiedenen Knochenbrüche der Explorandin sei. Diagnostiziert
worden sei inzwischen auch eine Leberzirrhose, die histologisch bestätigt
worden sei. In der Child-Pugh Klassifikation erreiche die Explorandin einen
Score von 5 Punkten, was einem Stadium A entspreche und an sich bei weiterer
Alkohol-Abstinenz eine gute Prognose habe (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.3.4. Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates
hätten sich pathologische Befunde einerseits im Bereich der Lendenwirbelsäule und
andererseits im Bereich der rechten lateralen Hüfte gezeigt. Die Schmerzen in
der Lendenwirbelsäule seien einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom
bei degenerativem lumbosacralem Segment sowie einer muskulären Insuffizienz und
Dysbalance zuzuordnen, und würden die Belastbarkeit als Pflegefachfrau und als Reinigungsfachfrau
beeinträchtigen. Die Beschwerden seien glaubwürdig und würden mit der Klinik sowie
mit der Bildgebung korrelieren. Die Schmerzen im Bereich des rechten lateralen
Hüftbereiches seit 2017 anlässlich einer Osteosynthese einer pertrochantären
Schenkelhalsfraktur seien als Metallschmerzen zu beurteilen. Im
Trochanterbereich palpiere man den Gammanagel und man palpiere auch den
Schraubenkopf einer Fixationsschraube, beides extrem schmerzhaft, sodass es
verständlich sei, dass die Explorandin nicht auf der rechten Seite liegen könne.
Es handle sich hier eindeutig um Schmerzen verursacht durch das Metall und
nicht Schmerzen vom Hüftgelenk, welches übrigens seitengleich gut und
schmerzlos beweglich sei (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.3.5. Die Versicherte zeige auf neurologischem Fachgebiet
eine Hypästhesie im Bereich des rechten lateralen Oberschenkels oberhalb des
Knies aber auch bis in die laterale Pobacke und auch im lateralen Rücken
rechts. Diese Hypästhesien seien 1999 nach ihrem ersten Unfall und der damit
assoziierten Beckenfraktur aufgetreten und nicht mehr geworden. Die
Hauptbeschwerden würden im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris
lateralis liegen; die angegebenen Hypästhesien würden über das reine
Versorgungsgebiet dieses Nerven hinausgehen. Hier sei es wahrscheinlich, dass
im Rahmen dieses Traumas auch andere sensible Nerven verletzt worden seien. Die
Arbeitsfähigkeit werde durch die Hypästhesien nicht eingeschränkt. Ansonsten gebe
die Explorandin ausgeprägte Rückenschmerzen an. Sichere radikuläre Ausfälle seien
nicht zu verzeichnen; gerade die von der Kooperation der Explorandin
unabhängigen Befunde wie Atrophien oder Reflexdifferenzen zwischen beiden
Beinen seien nicht zu erheben; die Schwäche im Bereich der Hüftbeugung und die
Schmerzen bei Innen- Aussenrotation seien am ehesten schmerzbedingt und nicht
Ausdruck einer neurologischen Erkrankung. Ansonsten zeige sich noch ein
feinschlägiger Haltetremor. Es bestehe kein Ruhetremor, kein lntentionstremor.
Der Tremor sei am ehesten als gesteigerter physiologischer Tremor einzuordnen
(vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.3.6. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration
habe sich eine psychiatrisch nicht beeinträchtigte Frau präsentiert. Dem
psychopathologischen Befund könne im Wesentlichen ein Normalbefund entnommen
werden (vgl. S. 11 des Gutachtens).
5.3.7. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des
H____ dargetan, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus
somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den
Leiden angepassten Tätigkeit sei jedoch eine uneingeschränkte 100%ige
Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die hier gutachterlich gestellten internistischen
und neurologischen Diagnosen führten zu keiner zusätzlich begründbaren
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei bislang
keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Auch
im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten bei der Explorandin keine
psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruiert
werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.4.
Auf dieses Gutachten des H____ vom 16. November 2020 kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.
5.5.
5.5.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5
der Beschwerde) kann eine seit der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (Dezember 2021; vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1.)
eingetretene massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden. Insbesondere lässt sich gestützt auf die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. I____/L____ und von Dr. E____
keine relevante Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausmachen
(vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.5.2. Dr. I____ legte im Bericht vom 27. Juni 2021 (IV-Akte
127) dar, die Patientin befinde sich seit dem 13. April 2021 bei ihm und L____
in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei auf
Eigeninitiative wegen eines offenen IV-Verfahrens in die Praxis gekommen. Es
hätten bislang zwei Sitzungen in der Praxis und zwei telefonische Sitzungen
stattgefunden. In den therapeutischen Gesprächen werde versucht, die Patientin
zu einem abstinenzorientierten Leben zu gewinnen. Zusätzlich werde sie bei der
multikulturellen Suchtberatung angemeldet.
5.5.3. Dr. E____ wies im Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte
128, S. 7) darauf hin, aktuell sei die Patientin durch die schwere Erkrankung des
Exmannes, mit dem sie eine 13-jährige Tochter habe, überlastet. Der Exmann sei
vor ein paar Wochen an der Krankheit verstorben. Er sei bis zu seinem Tod vollends
auf die Hilfe und Unterstützung der Patientin und ihrer Tochter angewiesen
gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch die junge
Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der Patientin
nachvollziehbar sehr.
5.5.4. In der Zeit vom 22. Juli 2021 bis zum 13. August 2021
war die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentzuges in den G____ hospitalisiert. Im
Austrittsbericht vom 27. August 2021 (IV-Akte 133) wurde dargetan, gemäss
eigenen Angaben sei die Patientin durch das plötzliche Versterben ihres
Exmannes und Vaters ihrer Tochter (am 3. Juni 2021) destabilisiert worden. Des
Weiteren wurde – mit den Aussagen von Dr. E____ in Wiederspruch stehend –
dargetan, die Patientin habe ihren Exmann nach zwei Tagen in einer desolaten
Wohnung gefunden. Dies habe ihre Schlafstörungen verschlimmert. Um besser
schlafen zu können, trinke sie drei bis sechs Büchsen Bier über den Tag
verteilt (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich wurde ausgeführt, die
Patientin habe ein mittelschweres, psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt,
welches eine medikamentös gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht habe
und komplikationslos (kein Delir, kein epileptischer Anfall) verlaufen sei
(vgl. S. 3 des Berichtes). Die im Austrittsbericht der G____ festgehaltenen Diagnosen
lauteten auf "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:
Entzugssyndrom" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode" (vgl. S. 1 des Berichtes).
5.5.5. Im Bericht vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) hielten Dr.
I____ und L____ folgende Diagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen
durch Alkohol (ICD-10: F10.3); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak:
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2); komorbide rezidiviere depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Des Weiteren wurde geltend
gemacht, aufgrund der psychischen Instabilität, der erwähnten Diagnosen, der Krankheitsentwicklung,
des Verlaufes und der objektiven und semiobjektiven Befunde sehe man die
Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit aktuell als zu 80 % arbeitsunfähig
auf dem offenen Arbeitsmarkt an. Eine angepasste Tätigkeit könne der Patientin
während maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zugemutet werden. Man empfehle eine
Belastbarkeitsprüfung im geschützten Rahmen.
5.6.
Gestützt auf diese Berichte kann eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden.
Diesbezüglich gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen). Was im Speziellen den Bericht von Dr. I____/L____ vom
27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) angeht, so hat Dr. J____ mit Stellungnahme vom
26. November 2021 (IV-Akte 140) plausibel klargestellt, dass aus
psychiatrischer Sicht lediglich von einer (vorübergehenden) Anpassungsreaktion
mit leichten depressiven Symptomen nach dem Tod eines (nahen) Angehörigen
ausgegangen werden kann und eine Einschränkung lediglich für die Dauer der
Hospitalisation plausibel ist. Diese fachärztliche Einschätzung lässt sich auch
mit dem Bericht der G____ vereinbaren. Aus diesem ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin durch die Behandlung eine Stabilisierung erfahren hat. Auch
war wegen der überwiegend ausgeglichenen bis fröhlichen Stimmung keine
Medikation erforderlich (vgl. S. 7 oben des Berichtes). In Bezug auf die
Affektlage hat Dr. J____ im Übrigen plausibel klargestellt, dass die von Dr. I____/L____
angegebenen Befunde wenig von denjenigen gemäss dem Bericht der G____ abweichen
und dass eine leichte depressive Episode – so wie sie von den G____ diagnostiziert
wurde – keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) vermögen die Aussagen der
behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme von Dr. J____
hervorzurufen. Eine persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt war in
Anbetracht der liquiden Aktenlage entbehrlich.
5.7.
Auch in organischer Hinsicht erscheint eine seit der Begutachtung
durch das H____ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
als überwiegend wahrscheinlich. Namentlich lässt sich eine derartige
massgebliche Veränderung nicht gestützt auf die Berichte von Dr. E____ vom 12.
Januar 2021 (IV-Akte 115) und vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 128, S. 7) folgern. Was
das Attest vom 12. Januar 2021 angeht, so begründet Dr. E____ die von ihm
angenommene bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten)
Tätigkeit nicht weiter. Im Bericht vom 8. Juli 2021 bezieht sich Dr. E____
im Wesentlichen auf die seines Erachtens punkto Schmerzen glaubhaften Aussagen
der Beschwerdeführerin. Auf eine relevante Verschlechterung der somatischen
Situation kann gestützt darauf jedoch nicht geschlossen werden.
5.8.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich
mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.
6.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sog. Valideneinkommen).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 61'103.--
einem Invalideneinkommen von Fr. 54'954.-- gegenüber, was laut ihrer Berechnung
eine Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 10.06 % und einen IV-Grad von
7.04 % ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143).
6.3.
6.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts
der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher
Einkommenszahlen vertreten und wurde – wie auch die Berücksichtigung der TA1
(Rubrik Gesundheitswesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) – von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. die Beschwerde).
6.4.
6.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –
wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss
die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung
wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile
"Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden
Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils
9C_237/2007 vom 24. August 2007).
6.4.2. Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9.
März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht im heutigen
Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021
vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Dem schliesst sich die
Beschwerdeführerin nunmehr an (vgl. S. 2 der Replik).
6.5.
6.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).
6.5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen leidensbedingten
Abzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143,
S. 2). Die Beschwerdeführerin möchte einen mindestens 15%igen Abzug vom
Tabellenlöhn (vgl. S. 2 f. der Replik). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass
sich bei einer anzunehmenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit vertieftere Überlegungen zum Leidensabzug erübrigen. Denn selbst bei
einer sich in jedem Fall nicht rechtfertigenden 25%igen Reduktion des
Tabellenlohnes und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'215.50 (Fr. 54'954.-- x
0.75) liesse sich im erwerblichen Bereich nur eine Beeinträchtigung von 32.54 %
und ein IV-Grad von (gerundet) 23 % ermitteln.
6.6.
Anlässlich der Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung im
Haushalt von 7 % erhoben (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes vom 13. Februar
2019; IV-Akte 49, S. 7). Da sich in medizinischer Hinsicht keine relevante
Änderung seit der Begutachtung durch das H____ ausmachen lässt (vgl. die obigen
Ausführungen), ist der Abklärungsbericht – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) – weiterhin als taugliche
Beweisgrundlage anzusehen. Damit kann im Bereich Haushalt von einem IV-Grad von
2.1 % (7 x 0.30) ausgegangen werden.
6.7.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mangels
rentenbegründenden IV-Grades von mindestens 40 % zu Recht mit Verfügung vom 7.
Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass,
lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: