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Entscheid

IV.2022.12

IV-Rente

16. Juni 2022Deutsch27 min

Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Advokatur C____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.12

Verfügung vom 7. Dezember 2021

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977 in Kroatien,

lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz

(vgl. die Zeugnisse; IV-Akte 11, S. 7 ff.), liess sie sich im Jahr 1997 zur

Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. die Bestätigung; IV-Akte 11, S. 3 f.). Anschliessend

arbeitete sie bis 2002 als Pflegehelferin (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 26, S. 1).

Zuletzt war sie in dieser Funktion von Dezember 2001 bis Juni 2002 (80 %) im

Alterszentrum D____ angestellt (vgl. IV-Akte 7).

b) Im Mai 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen

Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (vgl. IV-Akte 1). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. E____ vom 30. Mai

2002 und vom 24. Juli 2002; IV-Akten 6 und 13). Mit Verfügung vom 7. Januar

2003 wies die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen ab, da ihr eine rückenschonende Tätigkeit 100 % zumutbar sei

(vgl. IV-Akte 19). Ab 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007

Mutter wurde (vgl. IV-Akte 25, S. 11), zunächst als Betreuungshilfe, dann als

Haushälterin und schliesslich als selbstständige Betreuerin und Haushaltshilfe.

Letztmals erwerbstätig war sie im 2013 (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 26, S. 1];

siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 31, S. 2 ff.]).

c) Am 19. Dezember 2017 zog sich die Beschwerdeführerin

bei einem Sturz auf der Kunsteisbahn eine petrochantäre Femurfraktur rechts zu,

welche am 20. Dezember 2017 operativ saniert wurde (vgl. den OP-Bericht;

IV-Akte 35, S. 47). Im August 2018 meldete sie sich erneut zum IV-Leistungsbezug

an. Sie erklärte, sie sei arbeitsunfähig, seit sie am 17. Dezember 2017 auf der

Kunsteisbahn ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die IV-Stelle traf daraufhin

erneut Abklärungen. Sie holte namentlich medizinische Unterlagen ein (vgl. insb.

die Unterlagen des F____spitals [...] [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. E____

vom 5. November 2018 [IV-Akte 41] und den Bericht der G____ Kliniken vom 6.

Dezember 2018 [IV-Akte 45]) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht

vom 13. Februar 2019; IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019

teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen

Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 52). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am

6. Mai 2019 Stellung (vgl. IV-Akte 56; siehe zudem den begründeten Einwand

der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 [IV-Akte 60]).

d) Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 62) veranlasste die

Beschwerdegegnerin schliesslich eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin durch das H____ (vgl. das Gutachten des H____ vom 16. November 2020;

IV-Akte 107). Gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid

vom 9. Dezember 2020 mit, man gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 110).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 Einwand. Der Eingabe

legte sie ein Attest von Dr. E____ vom 12. Januar 2021 bei (vgl. IV-Akte 115). Am

19. April 2021 liess Dr. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der

IV-Stelle eine Bestätigung zukommen, wonach er die Beschwerdeführerin seit dem

13. April 2021 behandle (vgl. IV-Akte 119). Am 31. Mai 2021 begründete die

zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Einwand näher.

Sie beantragte insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter

seien neue medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 122). In der

Folge forderte die IV-Stelle von den behandelnden Ärzten weitere Unterlagen an

(vgl. die Berichte von Dr. I____ vom 27. Juni 2021 und vom 27. Oktober 2021;

IV-Akten 127 und 138). Am 26. November 2021 äusserte sich Dr. J____, c/o RAD

(vgl. IV-Akte 140). Am 30. November 2021 nahm Dr. K____, c/o RAD, Stellung

(vgl. IV-Akte 141). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember 2021

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 143).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Januar

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine

Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit zu tätigen, und es sei

im Anschluss daran erneut über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung

des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März

2022.

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25.

April 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei

gestützt auf das Gutachten des H____ vom 16. November 2020 davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine

Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Bei einem zutreffend gestützt auf die

Tabellenlöhne durchgeführten Einkommensvergleich ergebe sich – bei einem Anteil

Erwerb von 70 % – somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 10.06 %

resp. ein IV-Grad von 7.04 % (10.06 x 0.70). Im Haushalt (30 %) betrage die Einschränkung

7.

% und der IV-Grad folglich 2.1 % (7 x 0.30). Damit sei die Verneinung eines

Rentenanspruches als rechtens zu erachten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung;

siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten des H____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der

Einschätzung der sie behandelnden Ärzte zu folgen. Allenfalls bedürfe es

weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das Gutachten des H____

vom 16. November 2020, mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung

anwendbar.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.3.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5

4.5.1

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 49) davon aus, dass

die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im

Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 7. Dezember 2021; IV-Akte

143).

4.5.2

Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt,

ausgefüllt am 18. Dezember 2018, gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre

bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im

Bericht vom 13. Februar 2019 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 49)

wurde festgehalten, die Angaben der Versicherten zur theoretischen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien sehr ungenau und würden sich

widersprechen. Einerseits habe sie angegeben, dass sie ein 50%-Pensum ausführen

würde wegen der Betreuung der Tochter. Dann habe sie angegeben, dass sie ein

Vollzeitpensum ausführen würde, weil ihre Tochter bereits sehr selbstständig

sei. Sie habe auch vor der Geburt der Tochter Vollzeit gearbeitet. Schliesslich

mache sie geltend, dass ein 80%-Pensum eigentlich ausreichend wäre, da sie Zeit

für sich selber haben müsse. Abschliessend habe sie das 80%-Pensum wieder

verworfen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.5.3

Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

stellte in der Folge klar, ein Vollerwerb sei nicht nachvollziehbar. Die

Versicherte werde seit 2014 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt und sei

seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Gesundheitsschaden sei jedoch erst

Dispositiv

im Dezember 2017 eingetreten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre demnach

längst notwendig gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Deshalb müsse der

Anteil Erwerb anhand des Finanzbedarfs ermittelt werden. Diesbezüglich sei zu

konstatieren, dass die Versicherte ein Jahreseinkommen von Fr. 38'404.-- erwirtschaften

müsse. Im Verhältnis zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr.

55'238.-- (gemäss LSE) resultiere eine Erwerbstätigkeit von 70 % (vgl. S. 3 des

Abklärungsberichtes).

4.6.

Dieser unbestritten gebliebenen Einschätzung kann gefolgt werden.

Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu

70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre.

5.

5.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.

5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom

17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Im Gutachten des H____ vom 16. November 2020 (IV-Akte 107)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

(1.) Weichteil- und Metallschmerz im Bereich der rechten lateralen Hüfte

mit/bei: Status nach Gammanagel-Osteosynthese am 20. Dezember 2017 nach pertrochantärer

Femurfraktur rechts bei Sturz auf dem Eis am 19. Dezember 2017; (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit/bei: (a.) degenerativem lumbosacralem Segment, (b.) muskulärer Insuffizienz

und Dysbalance, (c.) ohne sichere radikuläre Ausfälle (vgl. S. 8 des

Gutachtens).

5.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Leberzirrhose Child Stadium A

multifaktorieller Ätiologie mit/bei: (a.) chronischer Hepatitis C-Infektion

Genotyp 3a, Erstdiagnose 3. Juli 2019, (b.) schädlichem Gebrauch von

Alkohol (ICD-10: F10.1), (c.) histologisch mässig florider chronischer

sklerosierender Steatohepatitis mit zirrhotischem Umbau, METAVIR-Stadium A2, F4

(Leberbiopsie vom 17. Februar 2020); (2.) Osteoporose (Erstdiagnose mit

pathologischer Knochendichtemessung am 27. Dezember 2017) mit/bei: (a.) Status

nach Sturz am 3. Oktober 1999 mit Beckenringfraktur rechts mittels

Osteosynthese behandelt am 5. Oktober 1999 und mit distaler Radiusfraktur loco

classico konservativ behandelt; (b.) Status nach pertrochantärer Femurfraktur

und Radiusköpfchenfraktur rechts am 19. Dezember 2017; (3.) gesteigerter

physiologischer Tremor (DD: Alkohol-induziert); (4.) Hypästhesie im

Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts; (5.) mögliche

alkohol-toxische Polyneuropathie; (6.) rezidivierende Harnwegsinfekte; (7.)

grenzwertige makrozytäre Anämie; (8.) Status nach nasalem Erysipel mit

periorbitaler Cellulitis im Mai 2015 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

5.3.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ ausgeführt, aus

allgemeininternistischer Sicht liege eine Osteoporose vor, die möglicherweise

Ursache für die verschiedenen Knochenbrüche der Explorandin sei. Diagnostiziert

worden sei inzwischen auch eine Leberzirrhose, die histologisch bestätigt

worden sei. In der Child-Pugh Klassifikation erreiche die Explorandin einen

Score von 5 Punkten, was einem Stadium A entspreche und an sich bei weiterer

Alkohol-Abstinenz eine gute Prognose habe (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.3.4. Bei der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates

hätten sich pathologische Befunde einerseits im Bereich der Lendenwirbelsäule und

andererseits im Bereich der rechten lateralen Hüfte gezeigt. Die Schmerzen in

der Lendenwirbelsäule seien einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom

bei degenerativem lumbosacralem Segment sowie einer muskulären Insuffizienz und

Dysbalance zuzuordnen, und würden die Belastbarkeit als Pflegefachfrau und als Reinigungsfachfrau

beeinträchtigen. Die Beschwerden seien glaubwürdig und würden mit der Klinik sowie

mit der Bildgebung korrelieren. Die Schmerzen im Bereich des rechten lateralen

Hüftbereiches seit 2017 anlässlich einer Osteosynthese einer pertrochantären

Schenkelhalsfraktur seien als Metallschmerzen zu beurteilen. Im

Trochanterbereich palpiere man den Gammanagel und man palpiere auch den

Schraubenkopf einer Fixationsschraube, beides extrem schmerzhaft, sodass es

verständlich sei, dass die Explorandin nicht auf der rechten Seite liegen könne.

Es handle sich hier eindeutig um Schmerzen verursacht durch das Metall und

nicht Schmerzen vom Hüftgelenk, welches übrigens seitengleich gut und

schmerzlos beweglich sei (vgl. S. 10 des Gutachtens).

5.3.5. Die Versicherte zeige auf neurologischem Fachgebiet

eine Hypästhesie im Bereich des rechten lateralen Oberschenkels oberhalb des

Knies aber auch bis in die laterale Pobacke und auch im lateralen Rücken

rechts. Diese Hypästhesien seien 1999 nach ihrem ersten Unfall und der damit

assoziierten Beckenfraktur aufgetreten und nicht mehr geworden. Die

Hauptbeschwerden würden im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris

lateralis liegen; die angegebenen Hypästhesien würden über das reine

Versorgungsgebiet dieses Nerven hinausgehen. Hier sei es wahrscheinlich, dass

im Rahmen dieses Traumas auch andere sensible Nerven verletzt worden seien. Die

Arbeitsfähigkeit werde durch die Hypästhesien nicht eingeschränkt. Ansonsten gebe

die Explorandin ausgeprägte Rückenschmerzen an. Sichere radikuläre Ausfälle seien

nicht zu verzeichnen; gerade die von der Kooperation der Explorandin

unabhängigen Befunde wie Atrophien oder Reflexdifferenzen zwischen beiden

Beinen seien nicht zu erheben; die Schwäche im Bereich der Hüftbeugung und die

Schmerzen bei Innen- Aussenrotation seien am ehesten schmerzbedingt und nicht

Ausdruck einer neurologischen Erkrankung. Ansonsten zeige sich noch ein

feinschlägiger Haltetremor. Es bestehe kein Ruhetremor, kein lntentionstremor.

Der Tremor sei am ehesten als gesteigerter physiologischer Tremor einzuordnen

(vgl. S. 10 des Gutachtens).

5.3.6. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration

habe sich eine psychiatrisch nicht beeinträchtigte Frau präsentiert. Dem

psychopathologischen Befund könne im Wesentlichen ein Normalbefund entnommen

werden (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.3.7. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des

H____ dargetan, der Explorandin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus

somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den

Leiden angepassten Tätigkeit sei jedoch eine uneingeschränkte 100%ige

Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die hier gutachterlich gestellten internistischen

und neurologischen Diagnosen führten zu keiner zusätzlich begründbaren

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei bislang

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Auch

im Rahmen der aktuellen Begutachtung könnten bei der Explorandin keine

psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eruiert

werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.4.

Auf dieses Gutachten des H____ vom 16. November 2020 kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.

5.5.

5.5.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5

der Beschwerde) kann eine seit der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt

des Verfügungserlasses (Dezember 2021; vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1.)

eingetretene massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend

wahrscheinlich erachtet werden. Insbesondere lässt sich gestützt auf die von

der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. I____/L____ und von Dr. E____

keine relevante Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausmachen

(vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2. Dr. I____ legte im Bericht vom 27. Juni 2021 (IV-Akte

127) dar, die Patientin befinde sich seit dem 13. April 2021 bei ihm und L____

in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei auf

Eigeninitiative wegen eines offenen IV-Verfahrens in die Praxis gekommen. Es

hätten bislang zwei Sitzungen in der Praxis und zwei telefonische Sitzungen

stattgefunden. In den therapeutischen Gesprächen werde versucht, die Patientin

zu einem abstinenzorientierten Leben zu gewinnen. Zusätzlich werde sie bei der

multikulturellen Suchtberatung angemeldet.

5.5.3. Dr. E____ wies im Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte

128, S. 7) darauf hin, aktuell sei die Patientin durch die schwere Erkrankung des

Exmannes, mit dem sie eine 13-jährige Tochter habe, überlastet. Der Exmann sei

vor ein paar Wochen an der Krankheit verstorben. Er sei bis zu seinem Tod vollends

auf die Hilfe und Unterstützung der Patientin und ihrer Tochter angewiesen

gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch die junge

Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der Patientin

nachvollziehbar sehr.

5.5.4. In der Zeit vom 22. Juli 2021 bis zum 13. August 2021

war die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentzuges in den G____ hospitalisiert. Im

Austrittsbericht vom 27. August 2021 (IV-Akte 133) wurde dargetan, gemäss

eigenen Angaben sei die Patientin durch das plötzliche Versterben ihres

Exmannes und Vaters ihrer Tochter (am 3. Juni 2021) destabilisiert worden. Des

Weiteren wurde – mit den Aussagen von Dr. E____ in Wiederspruch stehend –

dargetan, die Patientin habe ihren Exmann nach zwei Tagen in einer desolaten

Wohnung gefunden. Dies habe ihre Schlafstörungen verschlimmert. Um besser

schlafen zu können, trinke sie drei bis sechs Büchsen Bier über den Tag

verteilt (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich wurde ausgeführt, die

Patientin habe ein mittelschweres, psychovegetatives Entzugssyndrom gezeigt,

welches eine medikamentös gestützte Entzugsbehandlung erforderlich gemacht habe

und komplikationslos (kein Delir, kein epileptischer Anfall) verlaufen sei

(vgl. S. 3 des Berichtes). Die im Austrittsbericht der G____ festgehaltenen Diagnosen

lauteten auf "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Entzugssyndrom" und "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte

Episode" (vgl. S. 1 des Berichtes).

5.5.5. Im Bericht vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) hielten Dr.

I____ und L____ folgende Diagnosen fest: Psychische und Verhaltensstörungen

durch Alkohol (ICD-10: F10.3); psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2); komorbide rezidiviere depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Des Weiteren wurde geltend

gemacht, aufgrund der psychischen Instabilität, der erwähnten Diagnosen, der Krankheitsentwicklung,

des Verlaufes und der objektiven und semiobjektiven Befunde sehe man die

Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit aktuell als zu 80 % arbeitsunfähig

auf dem offenen Arbeitsmarkt an. Eine angepasste Tätigkeit könne der Patientin

während maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zugemutet werden. Man empfehle eine

Belastbarkeitsprüfung im geschützten Rahmen.

5.6.

Gestützt auf diese Berichte kann eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden.

Diesbezüglich gilt es zunächst der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen). Was im Speziellen den Bericht von Dr. I____/L____ vom

27. Oktober 2021 (IV-Akte 138) angeht, so hat Dr. J____ mit Stellungnahme vom

26. November 2021 (IV-Akte 140) plausibel klargestellt, dass aus

psychiatrischer Sicht lediglich von einer (vorübergehenden) Anpassungsreaktion

mit leichten depressiven Symptomen nach dem Tod eines (nahen) Angehörigen

ausgegangen werden kann und eine Einschränkung lediglich für die Dauer der

Hospitalisation plausibel ist. Diese fachärztliche Einschätzung lässt sich auch

mit dem Bericht der G____ vereinbaren. Aus diesem ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin durch die Behandlung eine Stabilisierung erfahren hat. Auch

war wegen der überwiegend ausgeglichenen bis fröhlichen Stimmung keine

Medikation erforderlich (vgl. S. 7 oben des Berichtes). In Bezug auf die

Affektlage hat Dr. J____ im Übrigen plausibel klargestellt, dass die von Dr. I____/L____

angegebenen Befunde wenig von denjenigen gemäss dem Bericht der G____ abweichen

und dass eine leichte depressive Episode – so wie sie von den G____ diagnostiziert

wurde – keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) vermögen die Aussagen der

behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahme von Dr. J____

hervorzurufen. Eine persönliche Untersuchung durch den RAD-Arzt war in

Anbetracht der liquiden Aktenlage entbehrlich.

5.7.

Auch in organischer Hinsicht erscheint eine seit der Begutachtung

durch das H____ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht

als überwiegend wahrscheinlich. Namentlich lässt sich eine derartige

massgebliche Veränderung nicht gestützt auf die Berichte von Dr. E____ vom 12.

Januar 2021 (IV-Akte 115) und vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 128, S. 7) folgern. Was

das Attest vom 12. Januar 2021 angeht, so begründet Dr. E____ die von ihm

angenommene bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (leichten)

Tätigkeit nicht weiter. Im Bericht vom 8. Juli 2021 bezieht sich Dr. E____

im Wesentlichen auf die seines Erachtens punkto Schmerzen glaubhaften Aussagen

der Beschwerdeführerin. Auf eine relevante Verschlechterung der somatischen

Situation kann gestützt darauf jedoch nicht geschlossen werden.

5.8.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich

mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

6.

6.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(sog. Valideneinkommen).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 61'103.--

einem Invalideneinkommen von Fr. 54'954.-- gegenüber, was laut ihrer Berechnung

eine Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich von 10.06 % und einen IV-Grad von

7.04 % ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143).

6.3.

6.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts

der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher

Einkommenszahlen vertreten und wurde – wie auch die Berücksichtigung der TA1

(Rubrik Gesundheitswesen, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) – von der

Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. die Beschwerde).

6.4.

6.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss

die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung

wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile

"Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden

Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils

9C_237/2007 vom 24. August 2007).

6.4.2. Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9.

März 2022 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, besteht im heutigen

Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021

vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Dem schliesst sich die

Beschwerdeführerin nunmehr an (vgl. S. 2 der Replik).

6.5.

6.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

6.5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen leidensbedingten

Abzug als nicht gerechtfertigt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 143,

S. 2). Die Beschwerdeführerin möchte einen mindestens 15%igen Abzug vom

Tabellenlöhn (vgl. S. 2 f. der Replik). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass

sich bei einer anzunehmenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit vertieftere Überlegungen zum Leidensabzug erübrigen. Denn selbst bei

einer sich in jedem Fall nicht rechtfertigenden 25%igen Reduktion des

Tabellenlohnes und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'215.50 (Fr. 54'954.-- x

0.75) liesse sich im erwerblichen Bereich nur eine Beeinträchtigung von 32.54 %

und ein IV-Grad von (gerundet) 23 % ermitteln.

6.6.

Anlässlich der Haushaltsabklärung wurde eine Einschränkung im

Haushalt von 7 % erhoben (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes vom 13. Februar

2019; IV-Akte 49, S. 7). Da sich in medizinischer Hinsicht keine relevante

Änderung seit der Begutachtung durch das H____ ausmachen lässt (vgl. die obigen

Ausführungen), ist der Abklärungsbericht – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Replik) – weiterhin als taugliche

Beweisgrundlage anzusehen. Damit kann im Bereich Haushalt von einem IV-Grad von

2.1 % (7 x 0.30) ausgegangen werden.

6.7.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mangels

rentenbegründenden IV-Grades von mindestens 40 % zu Recht mit Verfügung vom 7.

Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes (Verfassen von zwei schriftlichen Eingaben) von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass,

lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: