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Entscheid

IV.2022.120

Teilzeitabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV) (Bundesgerichtsurteil 8C_823/2023 vom 08.07.2024)

31. August 2023Deutsch39 min

Unterbrüchen – im Wesentlichen auf dem Bau (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 14];

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.120

Verfügung vom 9. November 2022

Teilzeitabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im

Dezember 1992 von [...] in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Er hatte in

[...] die Grundschulen besucht (vgl. das Protokoll Erstgespräch

Frühintervention [IV-Akte 18]; siehe auch den "Lebenslauf"; IV-Akte

20). Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er – jeweils mit

Unterbrüchen – im Wesentlichen auf dem Bau (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 14];

siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 20]). Seit September 2006 war er

als Bauhilfsarbeiter für die D____ AG tätig (vgl. insb. den Fragebogen für

Arbeitgebende; IV-Akte 24, S. 2 ff.).

b) Am 20. Februar 2018 verletzte sich der

Beschwerdeführer das rechte Knie an einer Schraube. Es entwickelte sich in der

Folge eine Bursitis, die zwei operative Eingriffe (Bursektomie und

Hämatomevakuation) nach sich zog (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals

vom 10. März 2018; IV-Akte 19). Es persistierten Beschwerden am rechten Knie,

welche jedoch auf bestehende Knorpeldefekte zurückgeführt wurden. Im Rahmen

einer röntgendiagnostischen Abklärung wurde ausserdem eine beginnende

Retropatellararthrose am linken Kniegelenk festgestellt (vgl. u.a. den Bericht

des E____spitals vom 2. Juli 2018; IV-Akte 16, S. 8 f.).

c) Im August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akte 16). Auch liess die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf eine Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeit als Integrationsmassnahme zuteilwerden (vgl. IV-Akte

40). Krankheitshalber (wegen einer Beeinträchtigung an der linken Schulter)

musste die Frühintervention jedoch vorzeitig per Ende Mai 2019 abgebrochen

werden (vgl. den Bericht des F____spitals Basel vom 6. Juni 2019 [IV-Akte 56];

siehe auch die Mitteilung vom 11. Juli 2019 [IV-Akte 68]). Ende Mai 2019 nahm

der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G____ auf (vgl. den

Bericht vom 16. Dezember 2019; IV-Akte 90, S. 13 f.). Am 31. Dezember 2019

war das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D____ AG beendet (vgl. IV-Akte

81, S. 2).

d) Im weiteren Verlauf wurden beim Beschwerdeführer weitere

Leiden diagnostiziert (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals Basel,

Rheumatologie, vom 16. März 2020; IV-Akte 97, S. 2 ff.). Der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Vornahme einer

polydisziplinären Begutachtung (vgl. die Schreiben vom 12. Oktober 2020

[IV-Akte 128] und vom 26. November 2020 [IV-Akte 132]) und liess der IV-Stelle

weitere Akten zukommen, u.a. ein von der Taggeldversicherung in Auftrag

gegebenes bidisziplinäres (orthopädisch-traumatologisches resp.

psychiatrisches) Gutachten der H____ AG vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 137,

S. 3 ff.). Daraufhin forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte wiederum zur

Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 147). Gestützt auf die Stellungnahme

des RAD vom 6. September 2021 (IV-Akte 149) deponierte die IV-Stelle am 27.

Oktober 2021 auf der SwissMED@P-Plattform einen Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung des Beschwerdeführers, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Los fiel auf

die I____ Begutachtung (vgl. IV-Akte 154; siehe auch IV-Akte 150). Diese

erstattete das Gutachten am 10. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 179, S. 2 ff.).

e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten der I____ Begutachtung

vom 10. Juni 2022 (IV-Akte 179, S. 2 ff.) und die Stellungnahme des RAD vom

21. Juni 2022 (IV-Akte 181) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 28. Juli 2022 mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze

Rente und ab 1. Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente

zuzusprechen (vgl. IV-Akte 184). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18.

August 2022. Er beanstandete im Wesentlichen die Ermittlung des

Invalideneinkommens ab Juni 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, es

sei ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen. Somit habe er ab Juni 2022 Anspruch

auf eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 62 % (vgl. IV-Akte 189).

f) Dessen ungeachtet entschied die IV-Stelle wie mit

Vorbescheid vom 28. Juni 2022 angekündet. In der Mitteilung des

Beschlusses vom 29. September 2022 an die Ausgleichskasse setzte sie den

IV-Grad ab dem 20. Februar 2019 auf 100 % (ganze Rente ab 1. Februar 2019) und

ab 1. März 2022 auf 54 % (Rentenbeginn 1. Juni 2022) fest (vgl. IV-Akte

194). Mit Verfügung vom 9. November 2022 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente

und ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine 54%-Rente (vgl. S. 3 der Verfügung;

IV-Akte 196, S. 3). Um Verzögerungen zu vermeiden in Bezug auf eine noch

abzuklärende allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen

Dritter, werde die laufende Rente ab 1. Dezember 2022 vorgängig ausbezahlt. Die

Verfügung betreffend die zurückliegenden Rentenbetreffnisse werde später

erlassen. Des Weiteren stellte die IV-Stelle klar, der zweite Teil der

Verfügung umfasse acht Seiten und sei integraler Bestandteil der Verfügung

(vgl. IV-Akte 196, S. 1).

Erwägungen

II.

a) Am 7. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 9.

November 2022 erhoben (Verfahren IV 2022 120). Er beantragt Folgendes: Es sei diese

aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen

in Form insbesondere einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von

mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und auszurichten. Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 spricht die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend die Rente ab 1.

November 2019 bis 30. November 2022 zu. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer

am 16. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2023 aufzuheben

und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form

insbesondere einer Invalidenrente ab 1. Juni 2022 auf Basis eines

Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und

auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es sei

dieses Verfahren mit dem bereits hängigen betreffend die Verfügung vom 9.

November 2022 zu vereinigen.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023, es sei die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Aufgrund der Anwendbarkeit der LSE 2020 ergebe sich ein IV-Grad

von 57 %. Der Eingabe hat sie unter anderem auch eine Stellungnahme des RAD vom

1.

Februar 2023 (IV-Akte 201) beigelegt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März

2023.

werden die Beschwerden (ohne Widerspruch der Beschwerdegegnerin bis zum

20.

März 2023) im Verfahren IV 2022 120 vereinigt.

e) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

6.

März 2023 wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 28. März

2023.

schliesst diese sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin an.

f) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April

2023.

an seiner Beschwerde fest.

g) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17.

Mai 2023 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 31. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022. Darin befasste sich diese nicht bloss

mit dem Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2022, sondern auch mit jenem für

die Zeit davor. Sie wiederholte ihren dahingehenden Beschluss und verwies auf

den zweiten Teil der Verfügung als deren integralen Bestandteil (vgl. IV-Akte

196; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2022 vom 6.

Februar 2023 E. 3.1.). Damit hätte die Verfügung vom 26. Januar 2023 nicht mehr

angefochten werden müssen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (Gewährung

eines leidensbedingten Abzuges) lasse sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche

Grundlage abstützen. Folglich habe im Rahmen der Invaliditätsbemessung gestützt

auf die LSE die altrechtliche Praxis zum leidensbedingten Abzug Platz zu

greifen. Angemessen sei vorliegend der maximale leidensbedingte Abzug von 25 %.

Eventualiter sei medizinisch-theoretisch von einer 35%igen Leistungsfähigkeit

auszugehen und zusätzlich ein 10%iger Leidensabzug zu gewähren. Damit habe er

in jedem Fall Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn dieser Ansicht nicht

gefolgt werde, müsse ab dem 1. Juni 2022 richtigerweise von einem IV-Grad von

57.

% ausgegangen werden; denn massgebend sei die LSE 2020 und nicht die LSE

2018.

(vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, es sei die LSE 2020 relevant.

Damit könne ab Juni 2022 von einem IV-Grad von 57 % ausgegangen werden. Allerdings

habe man die Berechnung des Invalideneinkommens im Übrigen korrekt vorgenommen.

Namentlich entspreche der gewährte 10%ige Leidensabzug den massgebenden

gesetzlichen Grundlagen (vgl. die Beschwerdeantwort). Die Beigeladene schliesst

sich dieser Auffassung an (vgl. die Eingabe vom 28. März 2023).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2022 zu Recht ab 1. Februar 2019

eine ganze Rente und ab 1. Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen

Invalidenrente zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt

ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu (vgl. Erwägung 5.3. hiernach),

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des

IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

3.1.2

Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt

für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung

entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser

Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert (vgl. auch Rz

9201.

KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E.

4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige

Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17

Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat,

dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades

sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

3.2

In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz 9102 KSIR

Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem

Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit

dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der

massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8. Februar

2023.

E. 2.2.3).

3.3

Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17

ATSG) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente analog

anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben

Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs.

2.

IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei

einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

4.1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem

1.

Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt

auf Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die

Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente

festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab

70.

% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; siehe zu den

Aufgaben der ärztlichen Fachpersonen auch Erwägung 8.5.4. hiernach).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte,

welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden

und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4

4.4.1

Im Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022

(IV-Akte 179, S. 2 ff) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Impingement-Syndrom der linken Schulter

(ICD-10 75.4); (2.) Impingement-Syndrom der rechten Schulter (ICD-10 M75.4);

(3.) bilaterale Pangonarthrose (ICD-10 M17);

(4.) komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/F44.9); (5.) chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (6.) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1);

(7.) allergisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose

ca. 2002) mit/bei saisonaler Rhinokonjunktivitis; (8.) schwergradiges obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom April 2021; (9.) polyzystische Nierenerkrankung (Erstdiagnose

10/2018). In der Liste der Dia­gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde angegeben: (1.) Gicht-Kristallarthropathie (ICD-10 M14.0); (2.) symmetrische Oligoarthritis beider Handgelenke

(ICD-10 M06.0), Erstdiagnose Juni 2021; (3.) Status nach Fraktur IP-Gelenk

Digitus I links am 17. Januar 2017 (ICD-10 S62.50); (4.) zervikal- und lumbalbetontes Vertebralsyndrom

(ICD-10 M54.8); (5.) Senk-Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M21.6); (6.) chondrogener Tumor in der distalen

Femurdiaphyse rechts, Erstdiagnose Juli 2021 (ICD-10 T16.2); (7.) Anthrakose

bei mediastinaler Lymphadenopathie (Erstdiagnose März 2020); (8.) unprovozierte Lungenembolie (Erstdiagnose Oktober

2020); (9.) Adipositas (BMI 35 kg/m2); (10.) mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts; (11.) Status

nach Hb-relevanter oberer GI-Blutung bei Helicobacter-assoziierter Gastritis September

2020; (12.) leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose:

im Rahmen einer nicht-alkoholischen Steatohepatopathie, Hämochromatose); (13.) unspezifische Urticaria; (14.) arterielle

Hypertonie; (15.) unzureichender Vitamin

D-Spiegel (vgl. S. 6. f. der Gesamtbeurteilung).

4.4.2

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der I____

Begutachtung dargetan, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen der

Rotatorenmanschetten der Schultergelenke, die ein relevantes Ausmass aufweisen

würden, seien folgende Tätigkeiten nicht mehr ausübbar: Heben, Tragen oder

Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; Überkopfarbeiten/Arbeiten mit

gestreckten Armen; repetitive stereotype Bewegungen der Arme und der Hände

(z.B. beim Produktionsarbeiten). Wegen der bilateralen Pangonarthrose seien auch

folgende Tätigkeiten nicht mehr möglich: Arbeiten ausschliesslich oder

vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig Minuten am Stück); Bücken nach

vorne bzw. Knien oder in die Hocke gehen; Tätigkeiten auf unebenem Gelände bzw.

mit Notwendigkeit Treppen, Gerüste oder Leitern zu besteigen. Zumutbar blieben lediglich

körperlich leichte Tätigkeiten ohne stereotype Bewegungen in wechselnder Körperhaltung.

Das Ausmass der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Handgelenke sowie

des rechten Sprunggelenkes würden keine eigenständige relevante Einschränkung der

Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Aufgrund des Asthma bronchiale seien

Tätigkeiten mit Staubexposition zu meiden. Aufgrund der multifaktoriell vermehrten

Müdigkeit würden sich Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an

gefährlichen Maschinen nicht empfehlen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Aus

psychiatrischer Sicht bestünden schwergradige Einschränkungen in der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit und in der

Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Fähigkeit des

Exploranden zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und bei

den familiären bzw. intimen Beziehungen. In den Spontanaktivitäten sei der

Explorand nur leichtgradig eingeschränkt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.4.3

Schliesslich wurde im Gutachten der I____ Begutachtung in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, der Explorand sei seit dem Unfall

vom 20. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem

Bau bleibend 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die aktuelle

Arbeitsfähigkeit in einer (an die funktionellen Auswirkungen der Diagnosen) angepassten

Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4.2. hiervor) betrage aktuell 50 % (vgl. S. 9

des Gutachtens). Ab Februar 2018 bis Februar 2022 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit

(rheumatologisch begründet) bestanden. Seither sei von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. S. 9

des Gutachtens). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei

schon rein durch die objektivierbaren Befunde des Bewegungsapparates bedingt. Die

50%ige Einschränkung in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit sei

grösstenteils psychiatrisch bedingt. Die aus rheumatologischer Sicht aufgrund

eines erhöhten Pausenbedarfs attestierte 25%ige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit sei in der psychiatrischen Beurteilung schon berücksichtigt

(vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.5

Auf dieses Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.6

Es ist daher gestützt auf das Gutachten der I____ Begutachtung davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in seiner angestammten

Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter 100 % arbeitsunfähig ist. Des Weiteren ist anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis Februar 2022 auch in einer

angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war und dass er seit März 2022

über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es

sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit

verhält.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer entsprechend dem

Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022, mithin ausgehend von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 (vgl. dazu Erwägungen 4.4.3. und

4.6

hiervor), ab Februar 2019 gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen

(vgl. diesbezüglich Erwägung 4.1.1. hiervor) eine ganze Rente gestützt auf

einen IV-Grad von 100 % zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 9. November 2022;

IV-Akte 196). Dies ist unbestritten und kann als korrekt erachtet werden.

5.2

Ebenfalls als richtig zu erachten ist es, dass die

Beschwerdegegnerin bei einer in Bezug auf Verweistätigkeiten ab März 2022 bescheinigten

50%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägungen 4.4.3. und 4.6. hiervor) –

ausgehend von einem Revisionsfall (vgl. dazu Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor)

– auf diesen Zeitpunkt hin eine Rentenberechnung nach neuem Recht vorgenommen

hat. Umstritten und im Folgenden zu prüfen gilt es nunmehr noch, ob sich der durchgeführte

Einkommensvergleich mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren

lässt.

6.

6.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des

Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (vgl. auch BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). In Art. 28a

Abs. 2 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die zur Bemessung des

Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren

Korrekturfaktoren zu umschreiben.

6.2

6.2.1

Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne

von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen

Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören

indessen: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder

Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und

Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b).

6.2.2

Die massgebenden

Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV in Bezug

auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt

in der Schweiz.

6.2.3

Soweit für die

Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen

werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere

statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall

nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und

geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3

sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.

6.3

6.3.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV

bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt

vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag

das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte

Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes

Durchschnittseinkommen abgestellt.

6.3.2

Liegt das tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen

Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne

Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).

6.3.3

Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge sind die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (vgl. BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1.). Die

Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.).

6.4

6.4.1

Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2018 (IV-Akte

24, S. 1-9) hätte der Beschwerdeführer im 2018 einen Lohn von Fr. 5'120.-- x 13

verdient (vgl. auch den Abschlussbericht FI [IV-Akte 39] sowie die

Schadenmeldung UVG vom 26. Februar 2018 [IV-Akte 11.41]). Laut Auskunft der D____

AG vom 22. März 2019 hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers im

2019.

gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe auf Fr. 5'200.-- x 13

belaufen (vgl. IV-Akte 74.44). Dies deckt sich mit dem Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das

Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019

1445). Diesem zufolge wurde (beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen) per

Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung (1. März 2019) eine Anpassung

des Einzellohnes um jeweils Fr. 80.-- pro Monat (und per 1. Januar 2020

nochmals um Fr. 80.--) gewährt (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Die

SUVA legte daher ihrerseits der Verfügung vom 3. Juni 2019 per 2019 ein

hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- (13 x Fr. 5'200.--)

zugrunde (vgl. IV-Akte 54.1).

6.4.2

Die Beschwerdegegnerin passte den hypothetischen Lohn

von Fr. 67'600.-- (Jahr 2019) an die bis zum Jahr 2021 eingetretene

Nominallohnentwicklung (+ 0.1 %; 2020: +0.8 und 2021: -0.7 [T1.1.10: Nominallohnindex

Männer, 2011-2021, Allgemein]) an und ermittelte auf diese Weise (per 2022) ein

Valideneinkommen von Fr. 67'668.-- (vgl. IV-Akte 196, S. 4).

6.4.3

Wie bereits dargetan wurde, hat die Ermittlung des

Valideneinkommens möglichst genau zu erfolgen (vgl. Erwägung 6.3.3. hiervor).

Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich

die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag

für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend,

dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag

für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019;

BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr.

80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt

darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des

Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und

Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst

wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher

auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr.

68'640.-- auszugehen.

6.4.4

Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat

nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren,

erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1,

Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01

[Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022

eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex,

Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen

von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven

Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50),

was einer Parallelisierung entgegensteht.

7.

7.1

In Bezug auf die Ermittlung des

Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird

ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie

damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr

zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit

Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei

versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25

Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis

Abs. 2 IVV).

7.2

Daher ist das Invalideneinkommen

vorliegend – mangels anrechenbaren

Erwerbseinkommens – nach statistischen

Werten (sprich den LSE-Tabellenlöhnen) zu bestimmen. Massgebend sind praxisgemäss

die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns

aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.

6.3.2

und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Vorliegend

ist daher massgebend, welche Tabelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(November 2022) in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Juni 2022) am

aktuellsten war. Dies war die LSE 2020, welche am 23. August 2022

veröffentlicht wurde. Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl.

die Beschwerdeantwort).

7.3

Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im Jahr 2020 (Anforderungsniveau

1) Fr. 5'261.-- (vgl. LSE 2020, TA1, Männer, TOTAL). Bei Anpassung dieses

Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 (41.7

Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr

2022.

eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: -0.7 %; 2022: + 1.1 %; vgl.

T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Allgemein) ergibt sich ein

hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 66'073.30 resp. unter Berücksichtigung

einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von Fr. 33'036.50.

7.4

Umstritten und im Folgenden zu prüfen

bleibt damit noch, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige

Leidensabzug rechtens ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine

Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % vorzunehmen. Die bisherige Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Leidensabzug sei weiterhin massgebend (vgl. insb. die

Beschwerde).

8.

8.1

Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 6.1. hiervor), umschreibt

der Bundesrat gemäss Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG die zur Bemessung des

Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren

Korrekturfaktoren.

8.2

8.2.1

Gemäss dem am 1. Januar 2022

in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom

statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger

tätig sein kann. Gleiches wird auch in Rz 3417 KSIR festgehalten. Ergänzend

wird in Rz 3418 KSIR noch Folgendes ausgeführt: "Für die Gewährung

des Abzuges ist nur die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit

massgebend. Liegt diese bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit bei 50 % oder

weniger, so wird der Abzug gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das

zeitliche Pensum gestaltet, um die entsprechende Leistung zu erbringen."

8.2.2

Schliesslich besagt Rz 3414 KSIR Folgendes: Vom

tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen kann einzig ein Abzug für

Teilzeitarbeit vorgenommen werden. Andere Faktoren werden wie folgt

berücksichtigt: Medizinisch bedingte quantitative und qualitative

Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.)

werden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der

versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis IVV).

Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen

Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende

Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), werden bei der Parallelisierung

des Valideneinkommens berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).

8.3

Bei dem gestützt auf Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG erlassenen Art. 26bis

Abs. 3 IVV handelt es sich um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar

nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. zum Begriff: u.a. Pierre

Tschannen, Markus Müller, Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, Rz 318). Grundsätzlich

sind alle rechtsanwendenden Behörden des Bundes und der Kantone und damit auch

kantonale Gerichte befugt, derartige Verordnungen des Bundesrats auf ihre

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit akzessorisch zu überprüfen (vgl. u.a. Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz 1773). Namentlich ist zu untersuchen,

ob sich diese an das Gesetz, namentlich an die gesetzliche Delegationsnorm,

hält (vgl. u.a. Pierre Tschannen,

Markus Müller, Markus Kern, a.a.O, Rz 425). Zur Beurteilung

dieser Frage sind insbesondere die Materialien beizuziehen (vgl. implizit BGE 146 V 74, 82 f. E. 5.3.9 und E. 5.4).

8.4

8.4.1

In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 (BBl 2535

ff.) wurde insbesondere auf S. 2725 Folgendes festgehalten: "Dem Bundesrat

wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten

Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne

Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der

Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der

Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst

einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz ("unité de doctrine")

sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur

Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit

dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad

eine andere Rentenhöhe resultiert." Des Weiteren wurde auf S. 2668

dargetan, die in der Rechtsprechung definierte Praxis werde auf

Verordnungsstufe geregelt werden (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf

Tabellenlöhne abzustellen sei bzw. welche Tabelle anzuwenden sei). Ebenso solle

der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen, von der Rechtsprechung

entwickelten Korrekturen vornehmen (z.B. welche Kriterien für einen

leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen seien und in welcher Höhe ein

entsprechender Abzug erfolgen könne). Schliesslich wurde auf S. 2617 unter

anderem klargestellt, die Bemessung des Invaliditätsgrades bleibe grundsätzlich

unverändert.

8.4.2

Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts

war bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von

statistischen Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten

Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des

Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom

12.

Januar 2023 E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu

kürzen. Es war damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die

versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der Abzug war unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Das Bundesgericht hat betont, dass dem Abzug als

Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174, 190 ff. E.

9.2.2

und E. 9.2.3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom

30.

Juni 2023 E. 4.1. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.1.).

8.5

8.5.1

Entgegen der Auffassung des BSV (vgl. dazu nachstehend)

wurde dem gesetzgeberischen Willen jedoch

mit dem neuen Verordnungsrecht (insb. Art. 26bis

Abs. 3 IVV) nicht Rechnung getragen; denn mit der Vornahme eines 10%igen Abzuges

bei Teilzeitarbeit (50 % und weniger) wurden die vom Bundesgericht entwickelten

Regeln, insbesondere die für einen leidensbedingten Abzug massgebenden

Kriterien (vgl. Erwägung 8.4.2. hiervor), nicht ins neue Recht übernommen.

8.5.2

Zunächst kann der Meinung

des BSV insoweit nicht gefolgt werden, als dieses davon ausgeht, die

medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen (z.B.

vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) würden jetzt (konsequent) bei

der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person

(Art. 49 Abs. 1bis IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR; siehe

auch S. 3 des Hintergrunddokumentes des BSV vom 3. November 2021

["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]).

8.5.3

Gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG legen die RAD die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest. Laut Art. 49 Abs. 1bis IVV ist bei der

Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen

und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen

und zu begründen.

8.5.4

Die RAD treffen jedoch seit dem Inkrafttreten des neuen

Rechts keine weitergehenden Pflichten in Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Art. 54a Abs. 3 IVG entspricht nämlich

dem bisherigen Art. 59 Abs. 2bis IVG. Wie vom Beschwerdeführer

zutreffend ausgeführt wird (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde; siehe auch S. 2

der Replik), hat sich mit Art. 49 Abs. 1bis IVV in Bezug auf die

Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch ärztliche Fachpersonen nichts geändert. Es

ist daher weiterhin nicht Aufgabe der ärztlichen Fachperson, sich zur

Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden

Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

beurteilen. Ärztliche Aufgabe ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu

beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus

medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. auch Thomas Gächter / Michael E. Meier, Dichtung und Wahrheit im Umgang

mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter 4. Juli 2022, S. 21 f.; siehe auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4. sowie zur

Aufgabe der Arztperson als solches BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

8.5.5

An diese Vorgaben haben sich denn auch die Gutachter

der I____ Begutachtung gehalten. Wie namentlich auch vom RAD-Arzt Dr. J____ in

seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2023 (IV-Akte 201) ausgeführt wird (vgl. S.

6.

der Stellungnahme), wurden im vorliegenden Fall die Chancen des

Beschwerdeführers auf Erhalt einer Arbeitsstelle nicht in die ärztliche Beurteilung

der Restarbeitsfähigkeit miteinbezogen.

8.5.6

Soweit das BSV darüber hinaus geltend macht, wirtschaftliche

Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung

vorgelegen hätten (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung,

Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), würden bei der Parallelisierung des

Valideneinkommens (Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR;

siehe auch S. 3 f. des Hintergrunddokumentes des

BSV vom 3. November 2021 ["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]),

kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dadurch wurde nicht die bisherige

Bundesgerichtspraxis zur Parallelisierung übernommen. Wie das Bundesgericht

nämlich in BGE 146 V 16, 23 E. 6.2.1 klargestellt hat, sind bei der

Parallelisierung der Vergleichseinkommen immer die persönlichen Faktoren zu

untersuchen, die bereits im Gesundheitsfall vorlagen. Dagegen stehen beim

leidensbedingten Abzug die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in

der Regel erst im Krankheitsfall massgebend werden und die Höhe des

hypothetisch noch erzielbaren Lohns beeinflussen. Beide Aspekte erfordern eine

getrennte Prüfung je bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein

Leidensabzug vorzunehmen sei (vgl. dazu Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile

Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4. Aufl., Art. 28a, S. 296 f., N 3). Ergänzend ist noch

anzuführen, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht von einer

Parallelisierung profitieren kann (vgl. dazu Erwägung 6.4.4. hiervor).

8.6

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich Art. 26bis Abs. 3 IVV

nicht an den Delegationsrahmen hält (vgl. dazu Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

a.a.O., Art. 28a, S. 330 f. N 104). Es ist ihm daher im vorliegenden Fall

die Anwendung zu versagen. Damit bleibt die bisherige Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug (vgl. dazu Erwägung 8.4.2. hiervor) in

casu anwendbar.

8.7

8.7.1

Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. ebenfalls Erwägung 8.4.2.

hiervor), ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E.

5b/bb-cc).

8.7.2

Was den Faktor "Leiden" angeht, so wurde im

Gutachten der I____ Begutachtung als Zumutbarkeitsprofil definiert, dass der

Beschwerdeführer (seit März 2022) im Umfang von 50 % körperlich leichte Tätigkeiten

verrichten kann, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. kein Heben, Tragen

oder Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; 2. keine Überkopfarbeiten/keine

Arbeiten mit gestreckten Armen; 3. keine repetitiven stereotypen

Bewegungen der Arme und der Hände (z.B. beim Produktionsarbeiten); 4. keine

Tätigkeiten ausschliesslich oder vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig

Minuten am Stück), sondern mit Möglichkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und

Sitzen arbeiten zu können; 5. kein Bücken nach vorne und kein Knien oder in die

Hocke gehen; 6. keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände, kein Betreten von

Treppen, Gerüsten oder Leitern; 7. keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen

oder in sturzgefährdender Höhe; 8. keine Tätigkeiten mit Staubexposition (vgl.

S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 179, S. 9 f.). Damit steht fest, dass der

Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer körperlich leichten

Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 50 %)

eingeschränkt ist. Dem ist grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug (von

10.

%) Rechnung zu tragen (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts

9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2.; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.1.).

8.7.3

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der

standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem

Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %)

gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 4 % tiefer liegt (Fr. 5'957.-- bei Teilzeit

[50 bis 74 %]; Fr. 6'218.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Dies stellt zwar

praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar. Allerdings

muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der

gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; siehe auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.2.). Ausweislich

der Akten verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung der

Kategorie C (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 20, S. 1). Aus der

Tabelle TA12 der LSE 2020 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion

im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt um 2.2 % geringer ausfällt (Fr. 5'899.--

resp. Fr. 6'032.--), wenn es sich um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

der Kategorie C handelt. Dies gilt es im Rahmen der gesamthaften Schätzung ebenfalls

zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10.

August 2021 E. 4.2.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2. und E. 5.3.). Keine Rolle

spielen hingegen beim 1974 geborenen Beschwerdeführer der Faktor "Lebensalter"

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2017 vom 28. November 2017 E.

2.) und der "Dienstjahre". Denn im Rahmen des niedrigsten

Kompetenzniveaus kommt selbst einer langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss

keine relevante Bedeutung zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.3.). Im Kompetenzniveau 1 wirkt sich

auch eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ aus (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2.

und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den

Akten, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

So wurde im allgemeinmedizinischen Teilgutachten festgehalten, die

Verständigung sei auf Deutsch erfolgt (vgl. IV-Akte 179, S. 32). Aus dem pneumologischen

Teilgutachten ergibt sich, dass die Verständigung auf Hochdeutsch weitestgehend

problemlos war (vgl. IV-Akte 179, S. 40). Gleiches lässt sich auch dem

rheumatologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 179, S. 52) und im Ergebnis dem psychiatrischen

Teilgutachten entnehmen (vgl. IV-Akte 179, S. 76).

8.7.4

Unter Berücksichtigung der Aspekte "Leiden", "Teilzeit"

und "Aufenthaltskategorie" erscheint die Vornahme eines 15%igen

Abzuges vom Tabellenlohn als angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen

von Fr. 28'080.-- (Fr. 33'036.50 x 0.85).

8.8

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'640.--;

vgl. Erwägung 6.4.4. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'080.--

resultiert per März 2022 ein IV-Grad von 59 %. Dies führt zu einer

entsprechenden Herabsetzung der ganzen Rente.

8.9

8.9.1

Wie bereits dargetan wurde, hat der Beschwerdeführer ab 1.

Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Bei rückwirkender Zusprechung

einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art.

17.

Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei

einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden

(BGE 133 V 263 E. 6.1).

8.9.2

Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der

genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den

zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei

Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines

medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der

Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung

eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den

Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).

8.9.3

Damit hat die Rentenherabsetzung vorliegend per Juni

2022.

zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat seither noch Anspruch auf eine Rente

von 59 % einer ganzen Rente (vgl. dazu Art. 28b Abs. 2 IVG).

8.10

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 (siehe zur Verfügung vom 26.

Januar 2023 Erwägung 1.3. hiervor) insoweit als falsch erweist, als damit

dem Beschwerdeführer ab Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente

anstatt von 59 % einer ganzen Rente zugesprochen wird. Insoweit hat eine

entsprechende Korrektur zu erfolgen.

9.

9.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9.

November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente

von 59 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

9.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Die

Beigeladene hat sich mit Eingabe vom 28. März 2023 dem Antrag der Beschwerdegegnerin

(auf teilweise Gutheissung) angeschlossen, ohne sich weiter zur Sache zu

äussern. Bei dieser Ausgangslage lässt es sich nicht rechtfertigen, ihr einen

Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.3

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen. Die

Beigeladene ist aus dem sub Erwägung 9.2. erwähnten Grund nicht zum Mittragen der

Parteientschädigung zu verpflichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Februar

2019.

eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente von 59 % einer ganzen Rente

zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: