IV.2022.120
Teilzeitabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV) (Bundesgerichtsurteil 8C_823/2023 vom 08.07.2024)
31. August 2023Deutsch39 min
Unterbrüchen – im Wesentlichen auf dem Bau (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 14];
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2022.120
Verfügung vom 9. November 2022
Teilzeitabzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1974, reiste im
Dezember 1992 von [...] in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Er hatte in
[...] die Grundschulen besucht (vgl. das Protokoll Erstgespräch
Frühintervention [IV-Akte 18]; siehe auch den "Lebenslauf"; IV-Akte
20). Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er – jeweils mit
Unterbrüchen – im Wesentlichen auf dem Bau (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 14];
siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 20]). Seit September 2006 war er
als Bauhilfsarbeiter für die D____ AG tätig (vgl. insb. den Fragebogen für
Arbeitgebende; IV-Akte 24, S. 2 ff.).
b) Am 20. Februar 2018 verletzte sich der
Beschwerdeführer das rechte Knie an einer Schraube. Es entwickelte sich in der
Folge eine Bursitis, die zwei operative Eingriffe (Bursektomie und
Hämatomevakuation) nach sich zog (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals
vom 10. März 2018; IV-Akte 19). Es persistierten Beschwerden am rechten Knie,
welche jedoch auf bestehende Knorpeldefekte zurückgeführt wurden. Im Rahmen
einer röntgendiagnostischen Abklärung wurde ausserdem eine beginnende
Retropatellararthrose am linken Kniegelenk festgestellt (vgl. u.a. den Bericht
des E____spitals vom 2. Juli 2018; IV-Akte 16, S. 8 f.).
c) Im August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. IV-Akte 16). Auch liess die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeit als Integrationsmassnahme zuteilwerden (vgl. IV-Akte
40). Krankheitshalber (wegen einer Beeinträchtigung an der linken Schulter)
musste die Frühintervention jedoch vorzeitig per Ende Mai 2019 abgebrochen
werden (vgl. den Bericht des F____spitals Basel vom 6. Juni 2019 [IV-Akte 56];
siehe auch die Mitteilung vom 11. Juli 2019 [IV-Akte 68]). Ende Mai 2019 nahm
der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G____ auf (vgl. den
Bericht vom 16. Dezember 2019; IV-Akte 90, S. 13 f.). Am 31. Dezember 2019
war das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D____ AG beendet (vgl. IV-Akte
81, S. 2).
d) Im weiteren Verlauf wurden beim Beschwerdeführer weitere
Leiden diagnostiziert (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals Basel,
Rheumatologie, vom 16. März 2020; IV-Akte 97, S. 2 ff.). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Vornahme einer
polydisziplinären Begutachtung (vgl. die Schreiben vom 12. Oktober 2020
[IV-Akte 128] und vom 26. November 2020 [IV-Akte 132]) und liess der IV-Stelle
weitere Akten zukommen, u.a. ein von der Taggeldversicherung in Auftrag
gegebenes bidisziplinäres (orthopädisch-traumatologisches resp.
psychiatrisches) Gutachten der H____ AG vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 137,
S. 3 ff.). Daraufhin forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte wiederum zur
Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 147). Gestützt auf die Stellungnahme
des RAD vom 6. September 2021 (IV-Akte 149) deponierte die IV-Stelle am 27.
Oktober 2021 auf der SwissMED@P-Plattform einen Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung des Beschwerdeführers, beinhaltend die Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Los fiel auf
die I____ Begutachtung (vgl. IV-Akte 154; siehe auch IV-Akte 150). Diese
erstattete das Gutachten am 10. Juni 2022 (vgl. IV-Akte 179, S. 2 ff.).
e) Medizinisch gestützt auf das Gutachten der I____ Begutachtung
vom 10. Juni 2022 (IV-Akte 179, S. 2 ff.) und die Stellungnahme des RAD vom
21. Juni 2022 (IV-Akte 181) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 28. Juli 2022 mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2019 eine ganze
Rente und ab 1. Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente
zuzusprechen (vgl. IV-Akte 184). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18.
August 2022. Er beanstandete im Wesentlichen die Ermittlung des
Invalideneinkommens ab Juni 2022. In diesem Zusammenhang machte er geltend, es
sei ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen. Somit habe er ab Juni 2022 Anspruch
auf eine Rente auf der Basis eines IV-Grades von 62 % (vgl. IV-Akte 189).
f) Dessen ungeachtet entschied die IV-Stelle wie mit
Vorbescheid vom 28. Juni 2022 angekündet. In der Mitteilung des
Beschlusses vom 29. September 2022 an die Ausgleichskasse setzte sie den
IV-Grad ab dem 20. Februar 2019 auf 100 % (ganze Rente ab 1. Februar 2019) und
ab 1. März 2022 auf 54 % (Rentenbeginn 1. Juni 2022) fest (vgl. IV-Akte
194). Mit Verfügung vom 9. November 2022 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente
und ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine 54%-Rente (vgl. S. 3 der Verfügung;
IV-Akte 196, S. 3). Um Verzögerungen zu vermeiden in Bezug auf eine noch
abzuklärende allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen
Dritter, werde die laufende Rente ab 1. Dezember 2022 vorgängig ausbezahlt. Die
Verfügung betreffend die zurückliegenden Rentenbetreffnisse werde später
erlassen. Des Weiteren stellte die IV-Stelle klar, der zweite Teil der
Verfügung umfasse acht Seiten und sei integraler Bestandteil der Verfügung
(vgl. IV-Akte 196, S. 1).
Erwägungen
II.
a) Am 7. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 9.
November 2022 erhoben (Verfahren IV 2022 120). Er beantragt Folgendes: Es sei diese
aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen
in Form insbesondere einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von
mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und auszurichten. Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 spricht die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer schliesslich rückwirkend die Rente ab 1.
November 2019 bis 30. November 2022 zu. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer
am 16. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2023 aufzuheben
und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form
insbesondere einer Invalidenrente ab 1. Juni 2022 auf Basis eines
Invaliditätsgrads von mindestens 70 %, eventualiter 57 %, zuzusprechen und
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es sei
dieses Verfahren mit dem bereits hängigen betreffend die Verfügung vom 9.
November 2022 zu vereinigen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023, es sei die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Aufgrund der Anwendbarkeit der LSE 2020 ergebe sich ein IV-Grad
von 57 %. Der Eingabe hat sie unter anderem auch eine Stellungnahme des RAD vom
1.
Februar 2023 (IV-Akte 201) beigelegt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März
2023.
werden die Beschwerden (ohne Widerspruch der Beschwerdegegnerin bis zum
20.
März 2023) im Verfahren IV 2022 120 vereinigt.
e) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
6.
März 2023 wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 28. März
2023.
schliesst diese sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin an.
f) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. April
2023.
an seiner Beschwerde fest.
g) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17.
Mai 2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 31. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022. Darin befasste sich diese nicht bloss
mit dem Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2022, sondern auch mit jenem für
die Zeit davor. Sie wiederholte ihren dahingehenden Beschluss und verwies auf
den zweiten Teil der Verfügung als deren integralen Bestandteil (vgl. IV-Akte
196; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2022 vom 6.
Februar 2023 E. 3.1.). Damit hätte die Verfügung vom 26. Januar 2023 nicht mehr
angefochten werden müssen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (Gewährung
eines leidensbedingten Abzuges) lasse sich nicht auf eine hinreichende gesetzliche
Grundlage abstützen. Folglich habe im Rahmen der Invaliditätsbemessung gestützt
auf die LSE die altrechtliche Praxis zum leidensbedingten Abzug Platz zu
greifen. Angemessen sei vorliegend der maximale leidensbedingte Abzug von 25 %.
Eventualiter sei medizinisch-theoretisch von einer 35%igen Leistungsfähigkeit
auszugehen und zusätzlich ein 10%iger Leidensabzug zu gewähren. Damit habe er
in jedem Fall Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn dieser Ansicht nicht
gefolgt werde, müsse ab dem 1. Juni 2022 richtigerweise von einem IV-Grad von
57.
% ausgegangen werden; denn massgebend sei die LSE 2020 und nicht die LSE
2018.
(vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin räumt ein, es sei die LSE 2020 relevant.
Damit könne ab Juni 2022 von einem IV-Grad von 57 % ausgegangen werden. Allerdings
habe man die Berechnung des Invalideneinkommens im Übrigen korrekt vorgenommen.
Namentlich entspreche der gewährte 10%ige Leidensabzug den massgebenden
gesetzlichen Grundlagen (vgl. die Beschwerdeantwort). Die Beigeladene schliesst
sich dieser Auffassung an (vgl. die Eingabe vom 28. März 2023).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2022 zu Recht ab 1. Februar 2019
eine ganze Rente und ab 1. Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen
Invalidenrente zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt
ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).
Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu (vgl. Erwägung 5.3. hiernach),
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des
IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
3.1.2
Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt
für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung
entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert (vgl. auch Rz
9201.
KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E.
4.1.). Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige
Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17
Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat,
dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades
sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
3.2
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz 9102 KSIR
Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem
Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit
dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2. und 8C_644/2022 vom 8. Februar
2023.
E. 2.2.3).
3.3
Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17
ATSG) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente analog
anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben
Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gestützt auf Art. 28 Abs.
2.
IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei
einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
4.1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem
1.
Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt
auf Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die
Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab
70.
% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
4.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; siehe zu den
Aufgaben der ärztlichen Fachpersonen auch Erwägung 8.5.4. hiernach).
4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte,
welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden
und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.4
4.4.1
Im Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022
(IV-Akte 179, S. 2 ff) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Impingement-Syndrom der linken Schulter
(ICD-10 75.4); (2.) Impingement-Syndrom der rechten Schulter (ICD-10 M75.4);
(3.) bilaterale Pangonarthrose (ICD-10 M17);
(4.) komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/F44.9); (5.) chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (6.) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1);
(7.) allergisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose
ca. 2002) mit/bei saisonaler Rhinokonjunktivitis; (8.) schwergradiges obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom April 2021; (9.) polyzystische Nierenerkrankung (Erstdiagnose
10/2018). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde angegeben: (1.) Gicht-Kristallarthropathie (ICD-10 M14.0); (2.) symmetrische Oligoarthritis beider Handgelenke
(ICD-10 M06.0), Erstdiagnose Juni 2021; (3.) Status nach Fraktur IP-Gelenk
Digitus I links am 17. Januar 2017 (ICD-10 S62.50); (4.) zervikal- und lumbalbetontes Vertebralsyndrom
(ICD-10 M54.8); (5.) Senk-Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M21.6); (6.) chondrogener Tumor in der distalen
Femurdiaphyse rechts, Erstdiagnose Juli 2021 (ICD-10 T16.2); (7.) Anthrakose
bei mediastinaler Lymphadenopathie (Erstdiagnose März 2020); (8.) unprovozierte Lungenembolie (Erstdiagnose Oktober
2020); (9.) Adipositas (BMI 35 kg/m2); (10.) mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts; (11.) Status
nach Hb-relevanter oberer GI-Blutung bei Helicobacter-assoziierter Gastritis September
2020; (12.) leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differenzialdiagnose:
im Rahmen einer nicht-alkoholischen Steatohepatopathie, Hämochromatose); (13.) unspezifische Urticaria; (14.) arterielle
Hypertonie; (15.) unzureichender Vitamin
D-Spiegel (vgl. S. 6. f. der Gesamtbeurteilung).
4.4.2
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der I____
Begutachtung dargetan, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen der
Rotatorenmanschetten der Schultergelenke, die ein relevantes Ausmass aufweisen
würden, seien folgende Tätigkeiten nicht mehr ausübbar: Heben, Tragen oder
Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; Überkopfarbeiten/Arbeiten mit
gestreckten Armen; repetitive stereotype Bewegungen der Arme und der Hände
(z.B. beim Produktionsarbeiten). Wegen der bilateralen Pangonarthrose seien auch
folgende Tätigkeiten nicht mehr möglich: Arbeiten ausschliesslich oder
vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig Minuten am Stück); Bücken nach
vorne bzw. Knien oder in die Hocke gehen; Tätigkeiten auf unebenem Gelände bzw.
mit Notwendigkeit Treppen, Gerüste oder Leitern zu besteigen. Zumutbar blieben lediglich
körperlich leichte Tätigkeiten ohne stereotype Bewegungen in wechselnder Körperhaltung.
Das Ausmass der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Handgelenke sowie
des rechten Sprunggelenkes würden keine eigenständige relevante Einschränkung der
Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Aufgrund des Asthma bronchiale seien
Tätigkeiten mit Staubexposition zu meiden. Aufgrund der multifaktoriell vermehrten
Müdigkeit würden sich Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an
gefährlichen Maschinen nicht empfehlen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Aus
psychiatrischer Sicht bestünden schwergradige Einschränkungen in der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit und in der
Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Fähigkeit des
Exploranden zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und bei
den familiären bzw. intimen Beziehungen. In den Spontanaktivitäten sei der
Explorand nur leichtgradig eingeschränkt (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.4.3
Schliesslich wurde im Gutachten der I____ Begutachtung in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, der Explorand sei seit dem Unfall
vom 20. Februar 2018 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem
Bau bleibend 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die aktuelle
Arbeitsfähigkeit in einer (an die funktionellen Auswirkungen der Diagnosen) angepassten
Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.4.2. hiervor) betrage aktuell 50 % (vgl. S. 9
des Gutachtens). Ab Februar 2018 bis Februar 2022 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit
(rheumatologisch begründet) bestanden. Seither sei von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen (vgl. S. 9
des Gutachtens). Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei
schon rein durch die objektivierbaren Befunde des Bewegungsapparates bedingt. Die
50%ige Einschränkung in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit sei
grösstenteils psychiatrisch bedingt. Die aus rheumatologischer Sicht aufgrund
eines erhöhten Pausenbedarfs attestierte 25%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei in der psychiatrischen Beurteilung schon berücksichtigt
(vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.5
Auf dieses Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
4.6
Es ist daher gestützt auf das Gutachten der I____ Begutachtung davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 in seiner angestammten
Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter 100 % arbeitsunfähig ist. Des Weiteren ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer von Februar 2018 bis Februar 2022 auch in einer
angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war und dass er seit März 2022
über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es
sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
verhält.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer entsprechend dem
Gutachten der I____ Begutachtung vom 10. Juni 2022, mithin ausgehend von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 (vgl. dazu Erwägungen 4.4.3. und
4.6
hiervor), ab Februar 2019 gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen
(vgl. diesbezüglich Erwägung 4.1.1. hiervor) eine ganze Rente gestützt auf
einen IV-Grad von 100 % zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 9. November 2022;
IV-Akte 196). Dies ist unbestritten und kann als korrekt erachtet werden.
5.2
Ebenfalls als richtig zu erachten ist es, dass die
Beschwerdegegnerin bei einer in Bezug auf Verweistätigkeiten ab März 2022 bescheinigten
50%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägungen 4.4.3. und 4.6. hiervor) –
ausgehend von einem Revisionsfall (vgl. dazu Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor)
– auf diesen Zeitpunkt hin eine Rentenberechnung nach neuem Recht vorgenommen
hat. Umstritten und im Folgenden zu prüfen gilt es nunmehr noch, ob sich der durchgeführte
Einkommensvergleich mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren
lässt.
6.
6.1
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (vgl. auch BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). In Art. 28a
Abs. 2 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die zur Bemessung des
Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren
Korrekturfaktoren zu umschreiben.
6.2
6.2.1
Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne
von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen
Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören
indessen: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder
Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem
Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und
Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b).
6.2.2
Die massgebenden
Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV in Bezug
auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt
in der Schweiz.
6.2.3
Soweit für die
Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen
werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere
statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall
nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und
geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3
sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
6.3
6.3.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV
bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt
vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag
das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte
Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes
Durchschnittseinkommen abgestellt.
6.3.2
Liegt das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen
Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne
Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.3.3
Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge sind die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (vgl. BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1.). Die
Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.).
6.4
6.4.1
Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2018 (IV-Akte
24, S. 1-9) hätte der Beschwerdeführer im 2018 einen Lohn von Fr. 5'120.-- x 13
verdient (vgl. auch den Abschlussbericht FI [IV-Akte 39] sowie die
Schadenmeldung UVG vom 26. Februar 2018 [IV-Akte 11.41]). Laut Auskunft der D____
AG vom 22. März 2019 hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers im
2019.
gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe auf Fr. 5'200.-- x 13
belaufen (vgl. IV-Akte 74.44). Dies deckt sich mit dem Bundesratsbeschluss über
die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das
Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019
1445). Diesem zufolge wurde (beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen) per
Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung (1. März 2019) eine Anpassung
des Einzellohnes um jeweils Fr. 80.-- pro Monat (und per 1. Januar 2020
nochmals um Fr. 80.--) gewährt (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Die
SUVA legte daher ihrerseits der Verfügung vom 3. Juni 2019 per 2019 ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- (13 x Fr. 5'200.--)
zugrunde (vgl. IV-Akte 54.1).
6.4.2
Die Beschwerdegegnerin passte den hypothetischen Lohn
von Fr. 67'600.-- (Jahr 2019) an die bis zum Jahr 2021 eingetretene
Nominallohnentwicklung (+ 0.1 %; 2020: +0.8 und 2021: -0.7 [T1.1.10: Nominallohnindex
Männer, 2011-2021, Allgemein]) an und ermittelte auf diese Weise (per 2022) ein
Valideneinkommen von Fr. 67'668.-- (vgl. IV-Akte 196, S. 4).
6.4.3
Wie bereits dargetan wurde, hat die Ermittlung des
Valideneinkommens möglichst genau zu erfolgen (vgl. Erwägung 6.3.3. hiervor).
Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag
für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend,
dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag
für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019;
BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr.
80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt
darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und
Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst
wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher
auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr.
68'640.-- auszugehen.
6.4.4
Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat
nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren,
erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1,
Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01
[Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022
eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex,
Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen
von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven
Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50),
was einer Parallelisierung entgegensteht.
7.
7.1
In Bezug auf die Ermittlung des
Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird
ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie
damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr
zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit
Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei
versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25
Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis
Abs. 2 IVV).
7.2
Daher ist das Invalideneinkommen
vorliegend – mangels anrechenbaren
Erwerbseinkommens – nach statistischen
Werten (sprich den LSE-Tabellenlöhnen) zu bestimmen. Massgebend sind praxisgemäss
die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns
aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E.
6.3.2
und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Vorliegend
ist daher massgebend, welche Tabelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(November 2022) in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Juni 2022) am
aktuellsten war. Dies war die LSE 2020, welche am 23. August 2022
veröffentlicht wurde. Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl.
die Beschwerdeantwort).
7.3
Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im Jahr 2020 (Anforderungsniveau
1) Fr. 5'261.-- (vgl. LSE 2020, TA1, Männer, TOTAL). Bei Anpassung dieses
Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 (41.7
Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr
2022.
eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: -0.7 %; 2022: + 1.1 %; vgl.
T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Allgemein) ergibt sich ein
hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 66'073.30 resp. unter Berücksichtigung
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von Fr. 33'036.50.
7.4
Umstritten und im Folgenden zu prüfen
bleibt damit noch, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige
Leidensabzug rechtens ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine
Reduktion des Tabellenlohnes um 25 % vorzunehmen. Die bisherige Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Leidensabzug sei weiterhin massgebend (vgl. insb. die
Beschwerde).
8.
8.1
Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 6.1. hiervor), umschreibt
der Bundesrat gemäss Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG die zur Bemessung des
Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren
Korrekturfaktoren.
8.2
8.2.1
Gemäss dem am 1. Januar 2022
in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom
statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die
versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger
tätig sein kann. Gleiches wird auch in Rz 3417 KSIR festgehalten. Ergänzend
wird in Rz 3418 KSIR noch Folgendes ausgeführt: "Für die Gewährung
des Abzuges ist nur die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit
massgebend. Liegt diese bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit bei 50 % oder
weniger, so wird der Abzug gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das
zeitliche Pensum gestaltet, um die entsprechende Leistung zu erbringen."
8.2.2
Schliesslich besagt Rz 3414 KSIR Folgendes: Vom
tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen kann einzig ein Abzug für
Teilzeitarbeit vorgenommen werden. Andere Faktoren werden wie folgt
berücksichtigt: Medizinisch bedingte quantitative und qualitative
Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.)
werden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der
versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis IVV).
Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende
Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), werden bei der Parallelisierung
des Valideneinkommens berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).
8.3
Bei dem gestützt auf Art. 28a Abs. 2 Satz 2 IVG erlassenen Art. 26bis
Abs. 3 IVV handelt es sich um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar
nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. zum Begriff: u.a. Pierre
Tschannen, Markus Müller, Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, Rz 318). Grundsätzlich
sind alle rechtsanwendenden Behörden des Bundes und der Kantone und damit auch
kantonale Gerichte befugt, derartige Verordnungen des Bundesrats auf ihre
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit akzessorisch zu überprüfen (vgl. u.a. Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz 1773). Namentlich ist zu untersuchen,
ob sich diese an das Gesetz, namentlich an die gesetzliche Delegationsnorm,
hält (vgl. u.a. Pierre Tschannen,
Markus Müller, Markus Kern, a.a.O, Rz 425). Zur Beurteilung
dieser Frage sind insbesondere die Materialien beizuziehen (vgl. implizit BGE 146 V 74, 82 f. E. 5.3.9 und E. 5.4).
8.4
8.4.1
In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 (BBl 2535
ff.) wurde insbesondere auf S. 2725 Folgendes festgehalten: "Dem Bundesrat
wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten
Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne
Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der
Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der
Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst
einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz ("unité de doctrine")
sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur
Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit
dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad
eine andere Rentenhöhe resultiert." Des Weiteren wurde auf S. 2668
dargetan, die in der Rechtsprechung definierte Praxis werde auf
Verordnungsstufe geregelt werden (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf
Tabellenlöhne abzustellen sei bzw. welche Tabelle anzuwenden sei). Ebenso solle
der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen, von der Rechtsprechung
entwickelten Korrekturen vornehmen (z.B. welche Kriterien für einen
leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen seien und in welcher Höhe ein
entsprechender Abzug erfolgen könne). Schliesslich wurde auf S. 2617 unter
anderem klargestellt, die Bemessung des Invaliditätsgrades bleibe grundsätzlich
unverändert.
8.4.2
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
war bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von
statistischen Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten
Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des
Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom
12.
Januar 2023 E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Es war damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der Abzug war unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Das Bundesgericht hat betont, dass dem Abzug als
Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten
Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174, 190 ff. E.
9.2.2
und E. 9.2.3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2022 vom
30.
Juni 2023 E. 4.1. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.1.).
8.5
8.5.1
Entgegen der Auffassung des BSV (vgl. dazu nachstehend)
wurde dem gesetzgeberischen Willen jedoch
mit dem neuen Verordnungsrecht (insb. Art. 26bis
Abs. 3 IVV) nicht Rechnung getragen; denn mit der Vornahme eines 10%igen Abzuges
bei Teilzeitarbeit (50 % und weniger) wurden die vom Bundesgericht entwickelten
Regeln, insbesondere die für einen leidensbedingten Abzug massgebenden
Kriterien (vgl. Erwägung 8.4.2. hiervor), nicht ins neue Recht übernommen.
8.5.2
Zunächst kann der Meinung
des BSV insoweit nicht gefolgt werden, als dieses davon ausgeht, die
medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen (z.B.
vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) würden jetzt (konsequent) bei
der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person
(Art. 49 Abs. 1bis IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR; siehe
auch S. 3 des Hintergrunddokumentes des BSV vom 3. November 2021
["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]).
8.5.3
Gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG legen die RAD die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest. Laut Art. 49 Abs. 1bis IVV ist bei der
Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen
und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen
und zu begründen.
8.5.4
Die RAD treffen jedoch seit dem Inkrafttreten des neuen
Rechts keine weitergehenden Pflichten in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Art. 54a Abs. 3 IVG entspricht nämlich
dem bisherigen Art. 59 Abs. 2bis IVG. Wie vom Beschwerdeführer
zutreffend ausgeführt wird (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde; siehe auch S. 2
der Replik), hat sich mit Art. 49 Abs. 1bis IVV in Bezug auf die
Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch ärztliche Fachpersonen nichts geändert. Es
ist daher weiterhin nicht Aufgabe der ärztlichen Fachperson, sich zur
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden
Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
beurteilen. Ärztliche Aufgabe ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus
medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. auch Thomas Gächter / Michael E. Meier, Dichtung und Wahrheit im Umgang
mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter 4. Juli 2022, S. 21 f.; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4. sowie zur
Aufgabe der Arztperson als solches BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
8.5.5
An diese Vorgaben haben sich denn auch die Gutachter
der I____ Begutachtung gehalten. Wie namentlich auch vom RAD-Arzt Dr. J____ in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2023 (IV-Akte 201) ausgeführt wird (vgl. S.
6.
der Stellungnahme), wurden im vorliegenden Fall die Chancen des
Beschwerdeführers auf Erhalt einer Arbeitsstelle nicht in die ärztliche Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit miteinbezogen.
8.5.6
Soweit das BSV darüber hinaus geltend macht, wirtschaftliche
Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
vorgelegen hätten (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung,
Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), würden bei der Parallelisierung des
Valideneinkommens (Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV) berücksichtigt (vgl. Rz 3414 KSIR;
siehe auch S. 3 f. des Hintergrunddokumentes des
BSV vom 3. November 2021 ["Rentensystem und Invaliditätsbemessung"]),
kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dadurch wurde nicht die bisherige
Bundesgerichtspraxis zur Parallelisierung übernommen. Wie das Bundesgericht
nämlich in BGE 146 V 16, 23 E. 6.2.1 klargestellt hat, sind bei der
Parallelisierung der Vergleichseinkommen immer die persönlichen Faktoren zu
untersuchen, die bereits im Gesundheitsfall vorlagen. Dagegen stehen beim
leidensbedingten Abzug die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in
der Regel erst im Krankheitsfall massgebend werden und die Höhe des
hypothetisch noch erzielbaren Lohns beeinflussen. Beide Aspekte erfordern eine
getrennte Prüfung je bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein
Leidensabzug vorzunehmen sei (vgl. dazu Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile
Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4. Aufl., Art. 28a, S. 296 f., N 3). Ergänzend ist noch
anzuführen, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht von einer
Parallelisierung profitieren kann (vgl. dazu Erwägung 6.4.4. hiervor).
8.6
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich Art. 26bis Abs. 3 IVV
nicht an den Delegationsrahmen hält (vgl. dazu Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
a.a.O., Art. 28a, S. 330 f. N 104). Es ist ihm daher im vorliegenden Fall
die Anwendung zu versagen. Damit bleibt die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum leidensbedingten Abzug (vgl. dazu Erwägung 8.4.2. hiervor) in
casu anwendbar.
8.7
8.7.1
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. ebenfalls Erwägung 8.4.2.
hiervor), ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E.
5b/bb-cc).
8.7.2
Was den Faktor "Leiden" angeht, so wurde im
Gutachten der I____ Begutachtung als Zumutbarkeitsprofil definiert, dass der
Beschwerdeführer (seit März 2022) im Umfang von 50 % körperlich leichte Tätigkeiten
verrichten kann, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. kein Heben, Tragen
oder Stossen von Lasten über fünf Kilogramm; 2. keine Überkopfarbeiten/keine
Arbeiten mit gestreckten Armen; 3. keine repetitiven stereotypen
Bewegungen der Arme und der Hände (z.B. beim Produktionsarbeiten); 4. keine
Tätigkeiten ausschliesslich oder vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal dreissig
Minuten am Stück), sondern mit Möglichkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und
Sitzen arbeiten zu können; 5. kein Bücken nach vorne und kein Knien oder in die
Hocke gehen; 6. keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände, kein Betreten von
Treppen, Gerüsten oder Leitern; 7. keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen
oder in sturzgefährdender Höhe; 8. keine Tätigkeiten mit Staubexposition (vgl.
S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 179, S. 9 f.). Damit steht fest, dass der
Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer körperlich leichten
Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 50 %)
eingeschränkt ist. Dem ist grundsätzlich mit einem leidensbedingten Abzug (von
10.
%) Rechnung zu tragen (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts
9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2.; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.1.).
8.7.3
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der
standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem
Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %)
gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 4 % tiefer liegt (Fr. 5'957.-- bei Teilzeit
[50 bis 74 %]; Fr. 6'218.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Dies stellt zwar
praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar. Allerdings
muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der
gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.2.). Ausweislich
der Akten verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung der
Kategorie C (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 20, S. 1). Aus der
Tabelle TA12 der LSE 2020 geht hervor, dass der Lohn von Männern ohne Kaderfunktion
im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt um 2.2 % geringer ausfällt (Fr. 5'899.--
resp. Fr. 6'032.--), wenn es sich um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
der Kategorie C handelt. Dies gilt es im Rahmen der gesamthaften Schätzung ebenfalls
zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10.
August 2021 E. 4.2.4.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2. und E. 5.3.). Keine Rolle
spielen hingegen beim 1974 geborenen Beschwerdeführer der Faktor "Lebensalter"
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2017 vom 28. November 2017 E.
2.) und der "Dienstjahre". Denn im Rahmen des niedrigsten
Kompetenzniveaus kommt selbst einer langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss
keine relevante Bedeutung zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.3.). Im Kompetenzniveau 1 wirkt sich
auch eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ aus (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2.
und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
So wurde im allgemeinmedizinischen Teilgutachten festgehalten, die
Verständigung sei auf Deutsch erfolgt (vgl. IV-Akte 179, S. 32). Aus dem pneumologischen
Teilgutachten ergibt sich, dass die Verständigung auf Hochdeutsch weitestgehend
problemlos war (vgl. IV-Akte 179, S. 40). Gleiches lässt sich auch dem
rheumatologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 179, S. 52) und im Ergebnis dem psychiatrischen
Teilgutachten entnehmen (vgl. IV-Akte 179, S. 76).
8.7.4
Unter Berücksichtigung der Aspekte "Leiden", "Teilzeit"
und "Aufenthaltskategorie" erscheint die Vornahme eines 15%igen
Abzuges vom Tabellenlohn als angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen
von Fr. 28'080.-- (Fr. 33'036.50 x 0.85).
8.8
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'640.--;
vgl. Erwägung 6.4.4. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'080.--
resultiert per März 2022 ein IV-Grad von 59 %. Dies führt zu einer
entsprechenden Herabsetzung der ganzen Rente.
8.9
8.9.1
Wie bereits dargetan wurde, hat der Beschwerdeführer ab 1.
Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Bei rückwirkender Zusprechung
einer abgestuften Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art.
17.
Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei
einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden
(BGE 133 V 263 E. 6.1).
8.9.2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der
genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den
zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei
Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Ist aufgrund eines
medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der
Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung
eingetreten ist, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Rente bereits auf den
Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen).
8.9.3
Damit hat die Rentenherabsetzung vorliegend per Juni
2022.
zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat seither noch Anspruch auf eine Rente
von 59 % einer ganzen Rente (vgl. dazu Art. 28b Abs. 2 IVG).
8.10
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 (siehe zur Verfügung vom 26.
Januar 2023 Erwägung 1.3. hiervor) insoweit als falsch erweist, als damit
dem Beschwerdeführer ab Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente
anstatt von 59 % einer ganzen Rente zugesprochen wird. Insoweit hat eine
entsprechende Korrektur zu erfolgen.
9.
9.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9.
November 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente
von 59 % einer ganzen Rente zuzusprechen.
9.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Die
Beigeladene hat sich mit Eingabe vom 28. März 2023 dem Antrag der Beschwerdegegnerin
(auf teilweise Gutheissung) angeschlossen, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Bei dieser Ausgangslage lässt es sich nicht rechtfertigen, ihr einen
Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.3
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen. Die
Beigeladene ist aus dem sub Erwägung 9.2. erwähnten Grund nicht zum Mittragen der
Parteientschädigung zu verpflichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. November 2022 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Februar
2019.
eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente von 59 % einer ganzen Rente
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: