IV.2022.122
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_339/2023 vom 25.07.2023)
8. März 2023Deutsch12 min
Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.122
Rechtsverzögerungsbeschwerde;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Mai 2017
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 181). Die hiergegen
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28.
November 2018 gut (Verfahren IV.2017.108; IV-Akte 199). Aufgrund dieses Urteils
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019
rückwirkend per 1. Juli 2015 eine Viertelrente zu (IV-Akte 230). Dabei nahm die
zuständige Ausgleichskasse eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit
Vorschussleistungen der [...]Gesellschaft in Höhe von Fr. 5'293.15 vor, in der
Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft
ausbezahlt werden sollten. In der Folge focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung beim Sozialversicherungsgericht an. Gleichzeitig reichte die
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 28. November 2018 ein
(IV-Akte 233), weil nach ihrer Ansicht von einem Invaliditätsgrad von 55%
auszugehen sei, womit ihr statt der Viertelrente eine halbe Rente zustehen
würde. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
der Beschwerde statt und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit
diese die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft abkläre
(IV-Akte 245). Dagegen wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das
Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. November 2020 ab
(IV-Akte 300).
Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der [...]Gesellschaft und der
zuständigen Ausgleichskasse um Unterlagen zu den entrichteten
Vorschussleistungen und den allgemeinen Versicherungsbestimmungen ersucht hatte
(Unterlagen Ausgleichskasse, IV-Akte 266), kam die IV-Stelle zum Schluss, dass
die vorgesehene Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft rechtmässig sei. Sie
erliess deshalb die Verfügung vom 8. März 2021, worin sie den Anspruch auf eine
Viertelrente sowie die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung bestätigte (IV-Akte
313).
Anschliessend richtete die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben
an die Beschwerdegegnerin, die teilweise noch während der Beschwerdefrist bei
der IV-Stelle eintrafen (Schreiben vom 10.03.2021, IV-Akte 317; Schreiben vom
14.03.2021, IV-Akte 316).
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 (IV-Akte 423), worin ausdrücklich der
Antrag auf Rentenrevision wegen eines veränderten Gesundheitszustandes gestellt
wurde, als Revisionsgesuch entgegengenommen.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelt die IV-Stelle
Basel-Stadt dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das E-Mail der
Versicherten vom 21. Dezember 2022 sowie deren Schreiben vom 22. November, vom
6., 12., 14., 18. und 21. Dezember 2022 als Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2022 wird die
Versicherte aufgefordert, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu unterzeichnen.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 (Postaufgabe 2. Januar 2023)
ergänzt die Versicherte ihre Beschwerde. In der Beilage reicht sie den
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 der Zürich Versicherungs-Gesellschaft sowie
weitere Unterlagen ein. Zudem beantragt die Versicherte mit einem separaten
Schreiben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.
Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2023
(Postaufgabe: 1. Februar 2023) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. In der
Beilage reicht sie verschiedene medizinische Berichte sowie das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2017 ein.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 äussert sich die
Beschwerdeführerin erneut und reicht ein Kostenerlasszeugnis sowie
entsprechende Unterlagen ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der
Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art.
56.
Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich
zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus Art.
58.
Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.
1.3
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an
keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist
jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte
Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom
28.
März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das
verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der
an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus
und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und
Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,
können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom
11.
August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.
Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4
Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die geltend
gemachte Rechtsverzögerung bezieht.
2.
2.1
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und
nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz
wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der
eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit
Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,
dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für
die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten
oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend
ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).
2.2
Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert
welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung
zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,
welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht
gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich
die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert
angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür
sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das
Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli
2013.
E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E.
5.2
= Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1). Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem
nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen
wiederholte Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05
vom 11. Mai 2007 E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der Raschheit des
Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch
insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG
entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang
vor dem Interesse an einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts
9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E.
3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai
2007.
E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen Gutachtens das
Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine unzulässige
Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung
vorliegt.
3.2
In einem ersten Schritt ergibt sich aufgrund der Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (IV-Akte 199),
vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 245) und 25. November 2020 (IV-Akte 300), dass
der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelrente zukommt. Infolge des
im August 2020 eröffneten Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 12. Februar 2020 war zum damaligen Zeitpunkt aber noch die Frage nach der
Rechtmässigkeit der Drittauszahlung abklärungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin
hatte diesbezüglich bei der Ausgleichskasse und der [...]Gesellschaft die
entsprechenden Unterlagen angefordert und nach einer eingehenden Prüfung durch
den Rechtsdienst (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 272) weitere
Unterlagen angefordert (Schreiben vom 29.10.2020, IV-Akte 275), welche erst auf
Mahnung (Mahnschreiben vom 1.12.2020, IV-Akte 283) im Dezember 2020 eingingen
(vgl. IV-Akte 295-297). In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst am 18.
Januar 2021 eingehend zur Sachlage und beurteilte die Verrechnung als
rechtmässig (Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 309). Dies teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2021 mit
und gewährte ihr damit das rechtliche Gehör (IV-Akte 310). Schliesslich erliess
die Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine Verfügung, dass weiterhin ein
Anspruch auf eine Viertelrente bestehe und die Drittauszahlung rechtmässig
erfolgt sei (IV-Akte 313). Damit kam die IV-Stelle der Aufforderung im Urteil
vom 12. Februar 2020 nach. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich der
Zeitraum zwischen der Eröffnung dieses Urteils im August 2020 und dem
Verfügungserlass am 8. März 2021 unter Berücksichtigung der Mahnungsfrist als
angemessen, sodass diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung
auszugehen ist.
3.3
In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits nach der Eröffnung des
Urteils vom 12. Februar 2020 mehrfach anschrieb und verschiedene, teilweise
weit zurückliegende Sachverhaltselemente thematisierte, welche sie mit
zahlreichen (bereits in den Akten befindlichen) Unterlagen untermauerte. Diesen
Schreiben lassen sich allerdings keine Hinweise entnehmen, dass es seit der
letzten gerichtlichen Beurteilung zu einer möglichen, abklärungsbedürftigen
Verschlechterung gekommen wäre. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin zu
entsprechenden medizinischen Abklärungen nicht verpflichtet. Eine Rechtsverzögerung
liegt auch diesbezüglich nicht vor.
3.4
Das Gleiche gilt für die zahlreichen unmittelbar nach der Verfügung
vom 8. März 2021 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin
gerichteten Briefe. So bemängelte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14.
März 2021 gemäss dem Titel "Nachtrag
zum Einschreiben" im
Wesentlichen, dass sie keine Stellungnahme der IV-Stelle erhalten habe (IV-Akte
316). Darüber hinaus bezog sich das Schreiben zur Hauptsache auf lange
zurückliegende Sachverhalte, sodass daraus kein Anfechtungswillen bezüglich der
Verfügung vom 8. März 2021 erkennbar war. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend
nachvollziehbar, dass die IV-Stelle darauf verzichtete, diese an das Gericht
weiterzuleiten und stattdessen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.
März 2021 darauf hinwies, dass die Verrechnung rechtmässig erfolgt sei und die
Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine
Revision beantragen könne (IV-Akte 318). Trotz dieses Hinweises lässt sich den
nachfolgenden Schreiben der Beschwerdeführerin keine Absicht der
Beschwerdeführerin entnehmen, eine mögliche Verschlechterung geltend zu machen
und um eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu ersuchen. Deshalb liegt auch
für diesen Zeitraum keine Rechtsverzögerung vor.
3.5
Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November
2022.
(IV-Akte 423, S. 1) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte,
nahm die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben als Gesuch um eine Revision nach
Art. 17 ATSG entgegen. Aufgrund des bisher verstrichenen Zeitraums, welcher
sich noch ohne weiteres im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer bewegt, ist ebenfalls
nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung auszugehen.
4.
4.1
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: