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Entscheid

IV.2022.122

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_339/2023 vom 25.07.2023)

8. März 2023Deutsch12 min

Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.122

Rechtsverzögerungsbeschwerde;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Mai 2017

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 181). Die hiergegen

erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28.

November 2018 gut (Verfahren IV.2017.108; IV-Akte 199). Aufgrund dieses Urteils

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019

rückwirkend per 1. Juli 2015 eine Viertelrente zu (IV-Akte 230). Dabei nahm die

zuständige Ausgleichskasse eine Verrechnung der Rentennachzahlungen mit

Vorschussleistungen der [...]Gesellschaft in Höhe von Fr. 5'293.15 vor, in der

Auffassung, dass die entsprechenden Rentennachzahlungen direkt der [...]Gesellschaft

ausbezahlt werden sollten. In der Folge focht die Beschwerdeführerin die

Verfügung beim Sozialversicherungsgericht an. Gleichzeitig reichte die

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Revision des Urteils vom 28. November 2018 ein

(IV-Akte 233), weil nach ihrer Ansicht von einem Invaliditätsgrad von 55%

auszugehen sei, womit ihr statt der Viertelrente eine halbe Rente zustehen

würde. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 gab das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

der Beschwerde statt und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit

diese die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft abkläre

(IV-Akte 245). Dagegen wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das

Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. November 2020 ab

(IV-Akte 300).

Nachdem die Beschwerdegegnerin bei der [...]Gesellschaft und der

zuständigen Ausgleichskasse um Unterlagen zu den entrichteten

Vorschussleistungen und den allgemeinen Versicherungsbestimmungen ersucht hatte

(Unterlagen Ausgleichskasse, IV-Akte 266), kam die IV-Stelle zum Schluss, dass

die vorgesehene Drittauszahlung an die [...]Gesellschaft rechtmässig sei. Sie

erliess deshalb die Verfügung vom 8. März 2021, worin sie den Anspruch auf eine

Viertelrente sowie die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung bestätigte (IV-Akte

313).

Anschliessend richtete die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben

an die Beschwerdegegnerin, die teilweise noch während der Beschwerdefrist bei

der IV-Stelle eintrafen (Schreiben vom 10.03.2021, IV-Akte 317; Schreiben vom

14.03.2021, IV-Akte 316).

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 (IV-Akte 423), worin ausdrücklich der

Antrag auf Rentenrevision wegen eines veränderten Gesundheitszustandes gestellt

wurde, als Revisionsgesuch entgegengenommen.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 übermittelt die IV-Stelle

Basel-Stadt dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das E-Mail der

Versicherten vom 21. Dezember 2022 sowie deren Schreiben vom 22. November, vom

6., 12., 14., 18. und 21. Dezember 2022 als Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2022 wird die

Versicherte aufgefordert, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu unterzeichnen.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 (Postaufgabe 2. Januar 2023)

ergänzt die Versicherte ihre Beschwerde. In der Beilage reicht sie den

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 der Zürich Versicherungs-Gesellschaft sowie

weitere Unterlagen ein. Zudem beantragt die Versicherte mit einem separaten

Schreiben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.

Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2023

(Postaufgabe: 1. Februar 2023) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. In der

Beilage reicht sie verschiedene medizinische Berichte sowie das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2017 ein.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 äussert sich die

Beschwerdeführerin erneut und reicht ein Kostenerlasszeugnis sowie

entsprechende Unterlagen ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 8. März 2023 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die

Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der

Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art.

56.

Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG

auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich

zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus Art.

58.

Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.

1.3

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an

keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist

jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte

Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom

28.

März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das

verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der

an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus

und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und

Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,

können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom

11.

August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.

Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4

Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt,

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf die geltend

gemachte Rechtsverzögerung bezieht.

2.

2.1

Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische

Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und

nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz

wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der

eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit

Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,

dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für

die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten

oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend

ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

2.2

Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert

welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung

zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,

welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht

gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich

die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert

angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür

sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das

Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli

2013.

E. 2.2 mit Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E.

5.2

= Praxis 2006 Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1). Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem

nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen

wiederholte Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05

vom 11. Mai 2007 E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der Raschheit des

Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch

insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG

entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang

vor dem Interesse an einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts

9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E.

3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai

2007.

E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen Gutachtens das

Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine unzulässige

Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung

vorliegt.

3.2

In einem ersten Schritt ergibt sich aufgrund der Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (IV-Akte 199),

vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 245) und 25. November 2020 (IV-Akte 300), dass

der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelrente zukommt. Infolge des

im August 2020 eröffneten Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 12. Februar 2020 war zum damaligen Zeitpunkt aber noch die Frage nach der

Rechtmässigkeit der Drittauszahlung abklärungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin

hatte diesbezüglich bei der Ausgleichskasse und der [...]Gesellschaft die

entsprechenden Unterlagen angefordert und nach einer eingehenden Prüfung durch

den Rechtsdienst (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 272) weitere

Unterlagen angefordert (Schreiben vom 29.10.2020, IV-Akte 275), welche erst auf

Mahnung (Mahnschreiben vom 1.12.2020, IV-Akte 283) im Dezember 2020 eingingen

(vgl. IV-Akte 295-297). In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst am 18.

Januar 2021 eingehend zur Sachlage und beurteilte die Verrechnung als

rechtmässig (Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 309). Dies teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2021 mit

und gewährte ihr damit das rechtliche Gehör (IV-Akte 310). Schliesslich erliess

die Beschwerdegegnerin am 8. März 2021 eine Verfügung, dass weiterhin ein

Anspruch auf eine Viertelrente bestehe und die Drittauszahlung rechtmässig

erfolgt sei (IV-Akte 313). Damit kam die IV-Stelle der Aufforderung im Urteil

vom 12. Februar 2020 nach. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich der

Zeitraum zwischen der Eröffnung dieses Urteils im August 2020 und dem

Verfügungserlass am 8. März 2021 unter Berücksichtigung der Mahnungsfrist als

angemessen, sodass diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung

auszugehen ist.

3.3

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits nach der Eröffnung des

Urteils vom 12. Februar 2020 mehrfach anschrieb und verschiedene, teilweise

weit zurückliegende Sachverhaltselemente thematisierte, welche sie mit

zahlreichen (bereits in den Akten befindlichen) Unterlagen untermauerte. Diesen

Schreiben lassen sich allerdings keine Hinweise entnehmen, dass es seit der

letzten gerichtlichen Beurteilung zu einer möglichen, abklärungsbedürftigen

Verschlechterung gekommen wäre. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin zu

entsprechenden medizinischen Abklärungen nicht verpflichtet. Eine Rechtsverzögerung

liegt auch diesbezüglich nicht vor.

3.4

Das Gleiche gilt für die zahlreichen unmittelbar nach der Verfügung

vom 8. März 2021 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

gerichteten Briefe. So bemängelte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14.

März 2021 gemäss dem Titel "Nachtrag

zum Einschreiben" im

Wesentlichen, dass sie keine Stellungnahme der IV-Stelle erhalten habe (IV-Akte

316). Darüber hinaus bezog sich das Schreiben zur Hauptsache auf lange

zurückliegende Sachverhalte, sodass daraus kein Anfechtungswillen bezüglich der

Verfügung vom 8. März 2021 erkennbar war. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend

nachvollziehbar, dass die IV-Stelle darauf verzichtete, diese an das Gericht

weiterzuleiten und stattdessen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.

März 2021 darauf hinwies, dass die Verrechnung rechtmässig erfolgt sei und die

Beschwerdeführerin bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine

Revision beantragen könne (IV-Akte 318). Trotz dieses Hinweises lässt sich den

nachfolgenden Schreiben der Beschwerdeführerin keine Absicht der

Beschwerdeführerin entnehmen, eine mögliche Verschlechterung geltend zu machen

und um eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu ersuchen. Deshalb liegt auch

für diesen Zeitraum keine Rechtsverzögerung vor.

3.5

Erst nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. November

2022.

(IV-Akte 423, S. 1) eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte,

nahm die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben als Gesuch um eine Revision nach

Art. 17 ATSG entgegen. Aufgrund des bisher verstrichenen Zeitraums, welcher

sich noch ohne weiteres im Rahmen der üblichen Verfahrensdauer bewegt, ist ebenfalls

nicht von einer unzulässigen Rechtsverzögerung auszugehen.

4.

4.1

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: