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Entscheid

IV.2022.13

Revisionsgesuch: Rückweisung für weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen

6. Juli 2022Deutsch23 min

und arbeitete bis Ende Januar 2000 als Pflegeassistentin, zuletzt mit einem Pensum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen,

MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.13

Verfügung vom 7. Dezember 2021

Revisionsgesuch: Rückweisung für

weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin reiste 1983 aus

ihrem Ursprungsland, wo sie während sieben Jahren die Schule besucht hatte, in

die Schweiz ein. 1992 verheiratete sie sich mit einem Landsmann, die drei

Kinder der Eheleute wurden 1994, 2001 und 2008 geboren. Die Beschwerdeführerin

besuchte nach ihrer Einreise einen Pflegekurs beim Schweizerischen Roten Kreuz

und arbeitete bis Ende Januar 2000 als Pflegeassistentin, zuletzt mit einem Pensum

von 70% (vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 6).

b) Ende November 2000 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund

der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Muskelkrankheit an Nacken

(Rücken), Bewusstlosigkeit, ständige Kopfschmerzen, starker Schwindel" an.

Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art.

Unter anderem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin (MEDAS Gutachten vom 23. Februar 2004, IV-Akte 45) sowie

eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Mai 2002, IV-Akte 14) und

wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 (IV-Akte 50) und Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2005 (IV-Akte 63) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

bei einem Invaliditätsgrad von 33% respektive 26% ab. Den Invaliditätsgrad

berechnete sie anhand der gemischten Methode, der sie einen Status-Aufteilung

von 70% Erwerb und 30% Haushalt zugrunde gelegt hatte.

c) Am 15. Juni 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf Ängste, Depressionen, Schmerzen, Erschöpfung und einen seit

2002 bestehenden Morbus Crohn erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67).

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und tätigte erneut medizinische

und erwerbliche (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 25. Januar 2011, IV-Akte

84) Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (IV-Akte 102) wies sie das

Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 11% wieder ab. Sie ging

weiterhin davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten

Arbeit zu 70% möglich. Die Anteile von Haushalttätigkeit und Erwerb legte sie

neu je hälftig fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 (IV-Akte

109) infolge eines unveränderten Gesundheitszustandes ab. Dabei liess es mit

Blick auf die fehlende Anspruchsrelevanz offen, ob der Status unverändert mit

70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich zu gewichten oder auf eine je hälftige Teilung

der beiden Bereiche festzusetzen sei.

d) Mit Gesuch vom 26. Oktober 2020 wandte sich die

Beschwerdeführerin zum dritten Mal mit einem Leistungsbegehren an die

Beschwerdegegnerin (IV-Akte 114). Sie gab an, hauptsächlich unter Übelkeit,

Erbrechen, Fieber, starken Bauchschmerzen (vor allem nachts) und unter Hüft-

und Rückenschmerzen zu leiden, was als zweiter Schub ihrer Krankheit zu deuten

sei. Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und

unterbreitete diese ihrem RAD zur Stellungnahme. Ebenso führte sie erneut eine

Haushaltabklärung durch, welche eine 100% Betätigung im Aufgabenbereich ergab

(vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni 2021, IV-Akte 138 und ergänzende

Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146). Mit Vorbescheid vom 1.

September 2021 (IV-Akte 140) stellte sie der Beschwerdegegnerin mangels einer

massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes wiederum die Abweisung ihres

Leistungsgesuches in Aussicht. Ausserdem hielt sie das Ergebnis des

Abklärungsdienstes fest, wonach die Beschwerdeführerin nun zu 100% im

Aufgabenbereich zu qualifizieren sei. Vertreten durch den Advokaten B____ liess

sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom

28. September 2021, IV-Akte 144). Am 7. Dezember 2021 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 150).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde gegen die

Verfügung vom 7. Dezember 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie und

Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente, eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig

verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Am 25. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin Nachweise für

zwei Arbeitsbemühungen ein (Gerichtsakte 13), diese werden der

Beschwerdegegnerin zugestellt.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 25. April 2022

vernehmen.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. März 2022 bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung verlangt hat, findet am 6. Juli 2022 die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1

mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilungen ihres RAD

der Ansicht, es habe sich keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes ergeben. Der Morbus Crohn habe bereits 2002 in gleicher

Ausprägung bestanden. Wenn der nunmehr behandelnde Gastroenterologe deswegen

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiere, so handle es sich um eine

abweichende Einschätzung der weitgehend unveränderten medizinischen Situation.

In Bezug auf die Erwerbstätigkeit nimmt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt

ein, die gelebte Realität der Beschwerdeführerin spreche gegen die Annahme einer

(Teil)-Erwerbstätigkeit. Trotz seit Jahren bestehender 70%iger Arbeitsfähigkeit

habe die Beschwerdeführerin diese nie verwertet. Sie sei vielmehr als 100% im

Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Da die Revisionsvoraussetzungen nicht

gegeben seien und somit die bisherige Verfügung ohne Durchführung eines

Einkommensvergleichs bestätigt worden sein, bilde die Statusfrage und die

Einschränkung im Haushalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.

Beschwerdeantwort Ziff. 14 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin betont unter Berufung auf ihre behandelnden

Ärzte, es sei zu einer erheblichen Verschlechterung des Morbus Crohn gekommen,

infolgedessen haben sich die Arbeitsunfähigkeit von 30% auf 50% erhöht.

Bezüglich Statusfrage nimmt die Beschwerdeführerin den Standpunkt ein, sie wäre

bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittlerweile wieder -

wie vor der Geburt ihrer Kinder - voll erwerbstätig. Dass der Abklärungsdienst

seine Einschätzung der Einschränkung im Haushalt im Rahmen des

Abklärungsverfahrens ohne nachvollziehbare Begründung von 32% auf 3% herabsetzt,

erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten

Gesundheitszustand ausgeht.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der

Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin erheblich ändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert

werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).

Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine -

nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des

erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung

führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist

demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2

3.2.1

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung

zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine

revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.

Dispositiv

Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung

des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,

sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen

Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber

aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der

gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum

stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage

nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert

(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010

vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten

Abklärung.

3.3.

3.3.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der

befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf

Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es

grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An

die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch

strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer

medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen

und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt

werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.

und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.

4.1.

4.1.1. Der erstmaligen Überprüfung des Leistungsanspruchs der

Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung lag das polydisziplinäres

Gutachten der MEDAS [...] vom Februar 2004 (IV-Akte 45) zugrunde, das die Disziplinen

Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie umfasste. Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals (1.) eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Somatisierungsstörung (ICD-10: F4.4);

(2.) eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1); (3.) ein chronisches

lumbovertebrales und sakroileakales Schmerzsydrom rechts (ICD-10: M54.5), (4.)

eine Migräne mit Aura (ICD-10: 43.1) sowie (5.) ein leichtes

Karpaltunnelsyndrom rechts ohne sensomotorische Ausfälle (ICD-10: G56.0)

genannt. Der Morbus Crohn, der im Mai 2002 erstmals in einer Frühform

diagnostiziert worden war, wurde zum damaligen Zeitpunkt als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Dabei wurde angeführt, der

Verlauf sei offen und bei einer allfälligen Exacerbation müsse eine

Neubeurteilung vorgenommen werden (vgl. Gutachten S. 17). In der

interdisziplinären Konsens-Konferenz kamen die Gutachter damals zum Schluss,

dass gesamthaft eine Arbeitstätigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit als

Pflegehilfe, aber auch in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit,

zumutbar sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vor allem aus

psychiatrischer Sicht und aufgrund der Hebelimite von 25kg.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin eine

Restarbeitsfähigkeit im Erwerb von 70% und eine Einschränkung in der

Haushaltführung von 33% (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2004, IV-Akte 50). In

Anwendung der gemischten Methode lehnte sie einen Rentenanspruch ab.

4.2.

4.2.1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2009 wieder zum

Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf

eine Beurteilung durch den RAD vom August 2011 (IV-Akte 87) den Eintritt einer

Verschlechterung. Zu diesem Schluss war der RAD in Würdigung der Berichte der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte gekommen. So habe der Gastroenterologe Dr. med. C____

geäussert (vgl. dessen Bericht vom 6. Juli 2010, IV-Akte 76), der Morbus Crohn

sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die inzwischen behandelnde

Psychiaterin Dr. med. D____ hatte bei den Verdachtsdiagnosen (1.) neurotische

Persönlichkeitsstörung, (2.) leichte Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung und (3.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine angepasste

Arbeit im Teilpensum von vier Stunden täglich als möglich erachtet (vgl. deren

Bericht vom 9. Mai 2011, IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen

vor, Die psychischen Symptome seien bereits damals im MEDAS-Gutachten erfasst

worden. Dass sich deren diagnostische Einordnung im Vergleich leicht verschoben

habe, sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E____, Rheumatologe,

der die Beschwerdeführerin seit 2000 begleitet, gab an, der Gesundheitszustand

sei stationär, im Vordergrund stünden chronische Rückenbeschwerden. Aus rein

rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin in einer leichten,

rückenadaptierten Tätigkeit im Umfang von 50% als arbeitsfähig.

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einem

unveränderten Gesundheitszustand aus und erachtete eine leidensangepasste

Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 70% als zumutbar an. Die Einschränkung

im Haushalt bemass sie aufgrund einer neuen Haushaltabklärung (IV-Akte 84)

nunmehr mit 21% (vgl. Verfügung vom 27. März 2012, IV-Akte 102).

4.2.3. Mit Urteil IV 2012 73 vom 13. November 2012 bestätigte

das Sozialversicherungsgericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach

sich seit 2004 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

ergeben habe. Der behandelnde Rheumatologe spreche klar von einem stationären

Gesundheitszustand. Der Morbus Crohn habe sich zwar weiterentwickelt, sei aber

nach wie vor ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und in psychischer

Hinsicht würden sich aus dem Berichten der behandelnden Psychiaterin keine

erheblichen Veränderungen ableiten lassen. Es sei daher gestützt auf das

MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 weiterhin von einer 30%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 109).

4.3.

4.3.1. In Folge der dritten Anmeldung vom 26. Oktober 2020 holte die

Beschwerdegegnerin zunächst Berichte der behandelnden Ärzte ein. Dr. med. E____

berichtete am 25. November 2020, bezüglich des chronifizierten und

generalisierten muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms vom Typ der generalisierten

Fibromyalgie habe sich die Symptomatik seit März 2012 nicht verändert. Hingegen

habe sich der Morbus Crohn seit Anfang des Jahres verschlechtert (vgl. IV-Akte

117). Der mittlerweile behandelnde Gastroenterologe, Dr. med. F____, hatte im

Rahmen einer im September 2020 durchgeführten Kolonoskopie einen deutlich

stenosierten terminalen Ileum mit ödematöser Mukosa und fibrinbelegten

Ulcerationen festgestellt, eine endoskopische Passage war nicht möglich. Zudem

war das Calprotein erhöht, was seiner Ansicht nach zu einer entzündlichen

Stenose passte. Er vermutete, es liege zusätzlich eine Fibrostenose vor und

überwies die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines MRTs des Dünndarms dem G____

zur Beurteilung (vgl. Bericht vom 16. September 2020, IV-Akte 126 S. 4f.).

Dieses erhob bei bekanntem Morbus Crohn den Nachweis eines ca. 11cm langen

mukosal-florid-entzündlichen terminalen Ileums ohne entzündliche

Umgebungsreaktion, ohne Fistulierung oder Abszedierung und ohne Ausbildung

einer höhergradigen Passagestörung (Bericht vom 30. September 2020, IV-Akte 126

S. 3). Im Januar 2021 Berichtete Dr. med. F____ von chronisch rezidivierenden

krampfartigen Abdominalschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Er plane eine

Intensivierung der medikamentösen Therapie, danach müsse die allfällige

Indikation für eine operative Therapie diskutiert werden. Die Prognose

beurteilte er als unsicher. Die Beschwerdeführerin sei von ihm nie

arbeitsunfähig geschrieben worden, angesichts des stenosierenden Verlaufs des

Morbus Crohns bestehe jedoch aus gastroenterologischer Sicht eine deutliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 4. Januar 2021, IV-Akte

126 S. 1f.). Im März 2021 (Bericht vom 1. März 2021, IV-Akte 132) bestätigte Dr.

med. E____ den aus rheumatologischer Sicht stationären Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wies er auf die seit Frühjahr 2020 zunehmend

entzündliche Aktivität des bekannten Morbus Crohn hin. Er führte aus, die

Beschwerdeführerin sei aus rein rheumatologischer Perspektive in einer

leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50% arbeitsfähig. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit werde diese Restarbeitsfähigkeit jedoch durch die

entzündliche Aktivität des Morbus Crohn zusätzlich eingeschränkt, weshalb eine

gastroenterologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen sollte.

4.3.2. Anlässlich der Haushaltabklärung berichtete die

Beschwerdeführerin von einem sich seit Frühjahr 2020 verschlechternden

Gesundheitszustand. Sie habe konstante Bauchschmerzen, abwechslungsweise

Durchfall und Verstopfung, leide regelmässig unter Brechreiz, sei dauernd müde

und habe immer wieder leichtes Fieber. Hinzu kämen die seit Jahren bestehenden

Schmerzen im Schulter- Nackenbereich und im unteren Rücken. Psychisch gehe es

ihr gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Der Abklärungsdienst

erhob diesmal eine Einschränkung von 32% (vgl. Abklärungsbericht vom 10. Juni

2021, IV-Akte 138).

4.3.3. Der RAD interpretierte die dargelegten Unterlagen

dahingehend, dass seit der letztmaligen Beurteilung keine massgebliche

Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eingetreten sei. Der behandelnde Gastroenterologe argumentiere allein mit dem

bildgebenden Befund, die Klinik lasse jedoch nicht auf eine massgebliche

funktionelle Einschränkung im Alltag schliessen, werde doch in seinem Bericht von

einer normalen Stuhlfrequenz mit unauffälliger Stuhlkonsistenz berichtet. Dass

chronisch entzündetes Schleimhautgewebe beim Abheilen vernarbe und dadurch eine

Stenosierung entstehe, sei nachvollziehbar. Daraus lasse sich aber aus

versicherungsmedizinsicher Sicht nicht auf eine volle Arbeitsunfähigkeit

schliessen. Zudem sei der Umstand, dass zwischen 2012 und September 2020 keine

gastroenterologischen Konsultationen und Therapieeskalation notwendig gewesen

seien ein weiterer Hinweis für einen unveränderten Gesundheitszustand. Es sei

daher weiterhin unverändert von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die

prozentuale Einschränkung im Haushalt von 32% bezeichnet der RAD als medizinisch

nicht nachvollziehbar, insbesondere sei aus medizinischer Sicht keine

Einschränkung bei der Essenzubereitung zu erkennen und bei der Wohnungspflege

seien lediglich die Ausübung schweren Arbeiten eingeschränkt (Bericht vom 30.

August 2021, IV-Akte 139).

4.3.4. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 148)

hielt der RAD auch nach Eingang des Einwands zum Vorbescheid (IV-Akte 144) an

seinem Standpunkt fest, wonach keine richtungsweisende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten sei.

4.3.5. Dr. med. F____ liess sich nach Erlass der angefochtenen

Verfügung nochmals vernehmen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2022,

Beschwerdebeilage 3) und berichtete, es sei trotz der entzündungshemmenden

Therapie mit Stelara keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Die

bildgebende Diagnostik vom Dezember 2021 habe den stenosierenden Verlauf und

die fehlende Entzündungskontrolle objektiviert, die abdominellen Beschwerden

würden sich anhand dieser Befunde gut erklären lassen. Die Beschwerdeführerin sei

aufgrund ihrer starken Abdominalschmerzen im Alltag in erheblichem Masse

körperlich und psychisch beeinträchtigt und in der Leistungsfähigkeit deutlich

eingeschränkt. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, ansonsten mit wiederholten

Arbeitsausfällen zu rechnen sei. Abschliessend attestiert er der

Beschwerdeführerin eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.3.6. Der RAD erkennt in der Bildgebung unter Stelara-Therapie

eine weniger ausgeprägte Entzündungsaktivität im terminalen Ileum, deren

Ausdehnung von 11cm auf 6cm zurückgegangen sei. Dennoch attestiere Dr. med. F____

eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während er vor Beginn der

Stelara-Behandlung gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dies sei nicht

nachvollziehbar, weshalb an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei

(Stellungnahme vom 18. Februar 2022, IV-Akte 155).

4.4.

4.4.1. Im Fokus der Sachverhaltsabklärung steht die Frage, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Beurteilung

im Jahr 2012 verschlechtert hat. Bezüglich der Schulter-, Nacken- und

Rückenschmerzen bestätigte Dr. med. E____ klar einen stationären

Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin berichtete sodann es gehe ihr

psychisch gut, sie benötige keine psychologische Betreuung mehr. Fraglich ist

demnach einzig, ob es in Bezug auf die chronische Morbus Crohn-Erkrankung,

deren Verlauf bekanntlich schubweise erfolgt, zu einer relevanten

Verschlechterung gekommen ist. Sowohl im Jahr 2004 als auch 2010 war der Morbus

Crohn noch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet

worden, wobei von den MEDAS-Gutachtern der Vorbehalt einer Neubeurteilung im

Falle einer Exazerbation angebracht worden war. Eine solche wird von den

behandelnden Ärzten ab Frühjahr 2020 beschrieben. Auch die Beschwerdeführerin schilderte

anlässlich der aktuellen Haushaltabklärung erstmals konkrete, im Zusammenhang

mit dem Morbus Crohn stehende Beschwerden. Unter Berufung auf die Haltung ihres

RADs verneint Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung und bringt vor, es

handle sich um eine abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts.

Wohl liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu

befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies

kann durchaus auch gestützt auf Berichte versicherungsinterner Ärztinnen und

Ärzte erfolgen. Beweiswert kann diesen in Rahmen der gerichtlichen Überprüfung

jedoch nur zukommen, sofern keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit besteht. Vorliegend hegt das Gericht Zweifel an den

Schlussfolgerungen des RAD. Dessen Argument, wonach der behandelnde

Gastroenterologe einzig mit den bildgebenden Befunden argumentiere, zielt ins

Leere. Wiederholt führte Dr. med. F____ aus, die Beschwerdeführerin sei durch

die rezidivierenden starken Abdominalbeschwerden und die

Stuhlunregelmässigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (so

in seinen Berichten vom 4. Januar 2021 und vom 11. Januar 2022

[Beschwerdebeilage 3]). Damit übereinstimmend berichtete auch die

Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung von einer Verschlechterung

des Zustandes mit konstanten Bauchschmerzen, Stuhlunregelmässigkeiten,

Brechreiz und anhaltender Müdigkeit. Wenn nun der RAD in Kenntnis dieser

klinischen Angaben dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht

und nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit annimmt, so bestehen durchaus gewisse

Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Einschätzung. Deuten doch die Angaben der

Beschwerdeführerin und ihrer behandelnden Ärzte viel eher auf eine

Verschlechterung der Darmkrankheit hin. Der Sachverhalt erscheint damit in

Bezug auf die Entwicklung des Morbus Crohn und dessen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit im Erwerb als unvollständig, denn die verbleibende Arbeitsfähigkeit

kann auch nicht gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. med. F____

beurteilt werden. Rechtsprechungsgemäss gilt es bekanntlich dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter aufgrund ihrer

auftragsrechtlichen Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen.

Angesichts der vorhandenen Zweifel an der Einschätzung des RAD hat die Beschwerdeführerin

dieser Frage demnach mittels Anordnung einer fachärztlichen gastroenterologischen

Expertise nachzugehen.

4.4.2. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation des

RAD hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt. Die Beschwerdeführerin wurde

durch den Abklärungsdienst im Jahr 2002 als zu 33% (IV-Akte 14), im Jahr 2011

zu 21% (IV-Akte 84) und nun wiederum zu 32% (IV-Akte 138) eingeschränkt

betrachtet. Auf Intervention des RAD reduzierte der Abklärungsdienst die

Einschränkung auf 9% und führte aus, anlässlich der Abklärung hätten nur die

Berichte der behandelnden Ärzte vorgelegen. Die Beurteilung des RAD habe die

Ausgangslage verändert und eine Anpassung der Einschränkung im Haushalt

notwendig gemacht (Stellungnahme vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 146).

Grundsätzlich ist rechtsprechungsgemäss für den Beweiswert eines

Abklärungsberichtes massgebend, dass er von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der

sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat (Urteil BGer I 90/02 vom 30. Dezember 2002, E. 2.3.2). Die

entsprechende Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar

(Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011, E. 2). Medizinische

Fachpersonen, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter

dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern haben, müssen nur ausnahmsweise beigezogen

werden. Namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im

Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil BGer I 249/04 vom 6.

September 2004, E. 5.1.1.). Das war vorliegend nicht der Fall, sodass keine

Veranlassung für eine entsprechende Stellungnahme des RAD bestand. Angesicht

der nunmehr aufgetretenen Divergenz zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen,

welche die Abklärungsperson auf der Basis der Aktenlage und der Abklärung vor

Ort vorgenommen hat, wird auch die vom Abklärungsdienst erhobene Einschränkung

im Haushalt gutachterlich zu beurteilen sein.

4.5.

4.5.1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Sache zur Vornahme

einer fachärztlichen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Sie wird gestützt auf deren Ergebnisse die Leistungsfähigkeit im Erwerb und im

Haushalt neu zu beurteilen haben.

4.5.2. In einem weiteren Schritt wird die Beschwerdegegnerin unter Würdigung

der gesamten Umstände, wie insbesondere des fortgeschrittenen Alters der Kinder

und der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen (vgl. Replikbeilagen), die Statusfrage

nochmals zu überprüfen und verfügungsweise festzulegen haben. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt nicht nur die wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund dar. Ebenso kann ein Revisionsgrund

auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl

massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Auch

eine nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte Reduktion oder Erhöhung des

(hypothetischen) erwerblichen Arbeitspensums kann Auswirkungen auf die

Invaliditätsbemessung haben, wie etwa vorliegend die Annahme, die

Beschwerdeführerin sei fortan als zu 100% im Aufgabenbereich tätig zu

qualifizieren. Eine solche Veränderung darf jedoch nur dann angenommen werden,

wenn ihr Eintreten als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 7.

Dezember 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen

vornehme und danach erneut über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin

entscheide.

5.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegen ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

(7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: