IV.2022.14
Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend monodisziplinärer Begutachtung. Gemäss Aktenlage bestehen keine weiteren zwingend abklärungsbedürftigen Gesundheitsschäden. Abweisung der Beschwerde.
31. Mai 2022Deutsch13 min
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2018 und Einspracheentscheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.
Bammatter-Glättli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.14
Verfügung vom 6. Dezember 2021
Anfechtung einer
Zwischenverfügung betreffend monodisziplinärer Begutachtung. Gemäss Aktenlage
bestehen keine weiteren zwingend abklärungsbedürftigen Gesundheitsschäden.
Abweisung der Beschwerde.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. August
2015 unter Hinweis auf einen Unfall, anlässlich dessen er sich das Fussgelenk
verletzt hatte, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle
erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Akten des
Unfallversicherers zum Verfahren bei (vgl. u.a. IV-Akten 11 und 15). Mit
Vorbescheid vom 20. April 2016 kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer
habe keinen Anspruch auf IV-Leistungen, da kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 27). Nach weiteren
medizinischen Behandlungen und Abklärungen des Unfallversicherers sprach dieser
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2018 und Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2019 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 10%
und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10%
zu (IV-Akten 349 und 377). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2019
wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2020
ab (IV-Akte 119).
In der Folge nahm die IV-Stelle die vom Unfallversicherer getätigten
weiteren Abklärungen zu den Akten (vgl. u. a. IV-Akten 72 und 102) und holte
eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. August 2021 ein
(IV-Akte 124). Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme beauftragte die
IV-Stelle Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit
der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 125). In diesem
Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Art der
Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person
vornehmen (vgl. Mitteilung vom 23. August 2021, IV-Akte 126). Mit Schreiben vom
2. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und verlangte
eine polydisziplinäre, zufallsbasierte Begutachtung (IV-Akte 127). Hierzu nahm
der RAD mit ärztlicher Beurteilung vom 9. November 2021 Stellung (IV-Akte 129).
Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.
November 2021, in welcher auf dessen Hörminderung hingewiesen wurde (IV-Akte
137), und Einholung einer Vernehmlassung des Rechtsdienstes der IV-Stelle
(IV-Akte 139) erliess die IV-Stelle am 6. Dezember 2021 eine anfechtbare
Zwischenverfügung. Darin führte die IV-Stelle im Wesentlichen an, dass kein
zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Gesundheitsproblematik
bestehe. Es werde an der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. C____
festgehalten (IV-Akte 140).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wird beantragt, die
Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei sei für
das polydisziplinäre Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. April 2022 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2022
wird die unentgeltliche Rechtspflege - vorbehältlich einer Rückforderung bei
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen - bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 6. Dezember
2021, mit welcher die IV-Stelle an der psychiatrischen Begutachtung festhält.
Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche bei Bejahung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten
werden kann. Gemäss Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in
der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken
wird (BGE 139 V 339 E.4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.3
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hält die IV-Stelle an der
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C____ fest. In medizinischer Hinsicht
verweist die IV-Stelle dabei auf den RAD. Zusammenfassend bestünden beim
Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme an beiden Füssen, ein Status nach
Kataraktoperation links, eine Schwerhörigkeit beidseits sowie Einschränkungen
aus psychiatrischer Sicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne auf die
abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018 mit entsprechendem
Zumutbarkeitsprofil abgestützt werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte auch
für den rechten Fuss. Weiter habe die Kataraktoperation am linken Auge zu einer
Verbesserung der Sehkraft geführt, weshalb sich hieraus kein weiterer
Abklärungsbedarf ergebe. Die Hörprobleme seien in der Zwischenzeit mittels Hörgeräten
behoben worden, so dass sich daraus ebenfalls kein zusätzlicher
Abklärungsbedarf ableite. Aus psychiatrischer Sicht liege lediglich ein Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vor. Da aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen eine abschliessende Stellungnahme zum Gesundheitszustand
und der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht – im Gegensatz zu den
somatischen Befunden und Einschätzungen – nicht möglich sei, würden sie an der
geplanten psychiatrischen Begutachtung festhalten (IV-Akte 140).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass kein
monodisziplinäres, sondern aufgrund der aktenkundigen somatischen Beschwerden
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. So seien aufgrund der
Fussbeschwerden und der persistierenden Schmerzsituation zusätzliche Begutachtungen
in den Fachrichtungen Orthopädie / Rheumatologie und Neurologie angezeigt.
Sodann leide der Beschwerdeführer an Augenbeschwerden, weshalb zusätzlich eine
ophthalmologische Begutachtung angezeigt sei. Weiter sei eine Minderung des
Hörvermögens aktenkundig, so dass auch eine otologische Untersuchung zu
erfolgen habe. Ferner seien allfällige Wechselwirkungen zwischen orthopädischen
bzw. rheumatologischen sowie psychiatrischen Beschwerden abzuklären. Es sei zu
betonen, dass die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des
Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik, nicht
vollends gesichert sei. Deshalb sei rechtsprechungskonform ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 24. Januar
2022.
und Replik vom 21. April 2022).
2.3
Umstritten ist, ob die Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels eines
monodisziplinären oder eines polydisziplinären Gutachtens stattzufinden hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2013 [8C_481/2013] E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.2
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt
gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die
eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1
ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende
Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, Rz 50 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die
Abklärungsstelle einigen, hat die Beschwerdegegnerin eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.
4.
4.1
Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Ansicht, dass in somatischer
Hinsicht keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich sind, im Wesentlichen auf
die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 75) und auf die
ärztliche Beurteilung des RAD vom 4. August 2021 (IV-Akte 124). Diese werden im
Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 8. Mai 2018 diagnostiziert
Dr. med. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, einen Status nach Bimalleolarfraktur links am 21. August
2013.
mit zeitnaher operativer Versorgung, Metallentfernung medial und lateral
am Malleolus links am 29. Januar 2014, Arthroskopie linkes Kniegelenk,
Narbendébridement medial, ventral und lateral, Knorpelglättung am medialen
Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen Talusschulter am 9. März
2015, arthroskopisches Débridement linkes oberes Sprunggelenk (OSG) mit supramalleolär
lateral zuklappender Osteotomie linkes OSG am 26. April 2016 und Neurotomie
Nervus peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung
am 26. April 2017. Aktuell bestünden Funktionseinschränkungen links OSG,
Sensibilitätsdefizit linke Fusssohle und neuropathisch anmutende Beschwerden
linker Fussrücken. Knapp fünf Jahre und fünf Operationen nach dem Ereignis sehe
der Kreisarzt einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren Behandlung
keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Die
angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zuzumuten. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer jedoch leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ganztags. Dabei könne der Beschwerdeführer keine
Tätigkeiten im Knien und in der Hocke ausüben, er könne nicht auf Leitern und
Gerüste klettern und keine Arbeiten in unebenem Gelände tätigen. Treppensteigen
sei kurzzeitig möglich. Über 500 Meter hinausgehende Gehstrecken seien zu
vermeiden (IV-Akte 75).
Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und
Physikalische und Rehabilitative Medizin, kommt mit Beurteilung vom 4. August
2021.
zum Schluss, am rechten Fuss liege eine MTP 1 Arthrose bei Status nach
Chevron- und Akin-Osteotomie rechts vom April 2015 vor. Mit diesem Befund seien
langanhaltende stehende und gehende Tätigkeiten nachvollziehbar eingeschränkt,
ferner seien Tätigkeiten in kniender und hockender Position ebenfalls mit
vermehrten Schmerzen im Zehengrundgelenk D 1 verbunden. Das in der
kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2018 festgelegte positive Leistungsbild
sei somit mit den vorliegenden orthopädischen Befunden voll und ganz
kompatibel. Weitere Einschränkungen über die in der kreisärztlichen
Untersuchung formulierten Einschränkungen ergäben sich hinsichtlich des rechten
unfallunabhängigen Fusses nicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne
unverändert auf die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018
abgestützt werden. Diese sei letztlich auch im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 geschützt worden.
Eine ergänzend durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung vom 14. April 2021 mit
gewissem Tracer Uptake im Bereich des Malleolus medialis sowie medialer Facette
des Subtalargelenkes ohne weitere Auffälligkeiten im Sinne einer arthrotischen
Veränderung sei weiterhin mit dem positiven Leistungsbild entsprechend der kreisärztlichen
Untersuchung vom 8. Mai 2018 vereinbar. Entsprechend der Einschätzung des
Psychiaters Dr. D____ vom 23. April 2019 bestünde beim Versicherten die
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:F68.0),
Differentialdiagnose: Verbitterungsstörung seit etwa 2015 nach Kürzung der
Taggelder durch die SUVA bei anhaltenden Schmerzen des linken Fusses. Der Beschwerdeführer
weise keine verwertbare Leistungsfähigkeit mehr auf. Dr. D____ gehe davon aus,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig
sein könne. Es lägen im weiteren Verlauf keine weiteren psychiatrischen
Unterlagen vor. Zusammenfassend könne auf die somatischen Befunde und
Einschätzungen abschliessend abgestützt werden. Bezüglich der psychiatrischen
Diagnosen sei eine abschliessende Stellungnahme an Hand der Unterlagen nicht
möglich. Aus diesem Grund werde eine monodisziplinäre psychiatrische
Begutachtung bei Dr. C____ empfohlen (IV-Akte 124).
4.2
Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des
Kreisarztes und des RAD, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage erstellt
wurden, kann abgestellt werden. Aufgrund der Ausführungen des Kreisarztes als
auch des RAD-Arztes ist nachgewiesen, dass in somatischer Hinsicht der
medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist (vgl. auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 21. Januar 2020, E. 4.2.). In diesem
Zusammenhang bleibt zu betonen, dass die unfallunabhängigen Beschwerden am
rechten Fuss nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn wie der RAD-Arzt
überzeugend darlegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Fuss das vom Kreisarzt
formulierte Anforderungsprofil an einen Arbeitsplatz wesentlich ändert. Dem
Beschwerdeführer sollte es trotz des gesundheitlichen Leidens am linken als
auch am rechten Fuss möglich sein, einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit
ohne auf Leitern und Gerüste zu klettern, ohne Knien und Hocken sowie ohne
Arbeiten in unebenem Gelände und Treppensteigen nachzugehen. Auch die vom
Beschwerdeführer weiter aufgeführten somatischen Leiden vermögen nichts Anderes
darzutun. Wie die IV-Stelle zutreffend festhält, erhöht die Katarakt-Operation
am linken als auch am rechten Auge (Beschwerdebeilage 3) das positive Leistungsbild
bei gebesserter Sehkraft (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 9. November 2021,
IV-Akte 129, S. 3), so dass diesbezügliche weitere Abklärungen nicht
erforderlich sind. Hinsichtlich der Hörprobleme ist mit der IV-Stelle einig zu
gehen, dass sich mit der Hörgeräteversorgung (vgl. Mitteilung vom 19. November
2021, IV-Akte 136) das Hörvermögen verbessert haben dürfte, weshalb sich
hieraus auch kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten lässt. Schliesslich kann
bezüglich der vorgebrachten Wechselwirkungen zwischen orthopädischen und
psychiatrischen Beschwerden auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle
verwiesen werden. So macht der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
vorwiegend Schmerzen ohne hinreichende Objektivierung geltend (vgl. u.a. Bericht
der Schmerzklinik vom 21. März 2018, Bericht von Dr. D____ vom 23. April 2019,
IV-Akte 92 und Bericht des Kantonsspitals G____ vom 28. April 2021, IV-Akte
118). In Kenntnis der medizinischen Aktenlage wird es daher gerade Aufgabe des
psychiatrischen Gutachters sein, abzuklären, ob eine psychische Überlagerung
dieser Schmerzen vorliegt. Unter diesen Umständen wird einer Wechselwirkung
zwischen somatischen Schmerzen und allfälligen psychischen Beschwerden mit der
psychiatrischen Begutachtung gebührend Rechnung getragen.
4.3
Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht lediglich eine
psychiatrische Begutachtung angeordnet. In Würdigung der Aktenlage bestehen
keine weiteren somatischen Gesundheitsschäden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, welche abklärungsbedürftig wären. Nach dem Dargelegten ist
die Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens sachgerecht
und nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69
Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG).
5.3
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt
worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat Dr. B____, ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: