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Entscheid

IV.2022.14

Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend monodisziplinärer Begutachtung. Gemäss Aktenlage bestehen keine weiteren zwingend abklärungsbedürftigen Gesundheitsschäden. Abweisung der Beschwerde.

31. Mai 2022Deutsch13 min

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2018 und Einspracheentscheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.14

Verfügung vom 6. Dezember 2021

Anfechtung einer

Zwischenverfügung betreffend monodisziplinärer Begutachtung. Gemäss Aktenlage

bestehen keine weiteren zwingend abklärungsbedürftigen Gesundheitsschäden.

Abweisung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. August

2015 unter Hinweis auf einen Unfall, anlässlich dessen er sich das Fussgelenk

verletzt hatte, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle

erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Akten des

Unfallversicherers zum Verfahren bei (vgl. u.a. IV-Akten 11 und 15). Mit

Vorbescheid vom 20. April 2016 kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer

habe keinen Anspruch auf IV-Leistungen, da kein Gesundheitsschaden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 27). Nach weiteren

medizinischen Behandlungen und Abklärungen des Unfallversicherers sprach dieser

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2018 und Einspracheentscheid

vom 20. Mai 2019 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 10%

und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10%

zu (IV-Akten 349 und 377). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2019

wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2020

ab (IV-Akte 119).

In der Folge nahm die IV-Stelle die vom Unfallversicherer getätigten

weiteren Abklärungen zu den Akten (vgl. u. a. IV-Akten 72 und 102) und holte

eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. August 2021 ein

(IV-Akte 124). Im Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme beauftragte die

IV-Stelle Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit

der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 125). In diesem

Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Art der

Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person

vornehmen (vgl. Mitteilung vom 23. August 2021, IV-Akte 126). Mit Schreiben vom

2. September 2021 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und verlangte

eine polydisziplinäre, zufallsbasierte Begutachtung (IV-Akte 127). Hierzu nahm

der RAD mit ärztlicher Beurteilung vom 9. November 2021 Stellung (IV-Akte 129).

Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.

November 2021, in welcher auf dessen Hörminderung hingewiesen wurde (IV-Akte

137), und Einholung einer Vernehmlassung des Rechtsdienstes der IV-Stelle

(IV-Akte 139) erliess die IV-Stelle am 6. Dezember 2021 eine anfechtbare

Zwischenverfügung. Darin führte die IV-Stelle im Wesentlichen an, dass kein

zusätzlicher Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Gesundheitsproblematik

bestehe. Es werde an der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. C____

festgehalten (IV-Akte 140).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wird beantragt, die

Verfügung vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei sei für

das polydisziplinäre Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung mit Dr. B____ als Advokaten zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. April 2022 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2022

wird die unentgeltliche Rechtspflege - vorbehältlich einer Rückforderung bei

verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen - bewilligt.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 6. Dezember

2021, mit welcher die IV-Stelle an der psychiatrischen Begutachtung festhält.

Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1

ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche bei Bejahung des nicht wieder

gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten

werden kann. Gemäss Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des

nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche

Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in

der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken

wird (BGE 139 V 339 E.4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hält die IV-Stelle an der

psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C____ fest. In medizinischer Hinsicht

verweist die IV-Stelle dabei auf den RAD. Zusammenfassend bestünden beim

Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme an beiden Füssen, ein Status nach

Kataraktoperation links, eine Schwerhörigkeit beidseits sowie Einschränkungen

aus psychiatrischer Sicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne auf die

abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018 mit entsprechendem

Zumutbarkeitsprofil abgestützt werden. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte auch

für den rechten Fuss. Weiter habe die Kataraktoperation am linken Auge zu einer

Verbesserung der Sehkraft geführt, weshalb sich hieraus kein weiterer

Abklärungsbedarf ergebe. Die Hörprobleme seien in der Zwischenzeit mittels Hörgeräten

behoben worden, so dass sich daraus ebenfalls kein zusätzlicher

Abklärungsbedarf ableite. Aus psychiatrischer Sicht liege lediglich ein Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vor. Da aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen eine abschliessende Stellungnahme zum Gesundheitszustand

und der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht – im Gegensatz zu den

somatischen Befunden und Einschätzungen – nicht möglich sei, würden sie an der

geplanten psychiatrischen Begutachtung festhalten (IV-Akte 140).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass kein

monodisziplinäres, sondern aufgrund der aktenkundigen somatischen Beschwerden

ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei. So seien aufgrund der

Fussbeschwerden und der persistierenden Schmerzsituation zusätzliche Begutachtungen

in den Fachrichtungen Orthopädie / Rheumatologie und Neurologie angezeigt.

Sodann leide der Beschwerdeführer an Augenbeschwerden, weshalb zusätzlich eine

ophthalmologische Begutachtung angezeigt sei. Weiter sei eine Minderung des

Hörvermögens aktenkundig, so dass auch eine otologische Untersuchung zu

erfolgen habe. Ferner seien allfällige Wechselwirkungen zwischen orthopädischen

bzw. rheumatologischen sowie psychiatrischen Beschwerden abzuklären. Es sei zu

betonen, dass die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des

Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Schmerzproblematik, nicht

vollends gesichert sei. Deshalb sei rechtsprechungskonform ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 24. Januar

2022.

und Replik vom 21. April 2022).

2.3

Umstritten ist, ob die Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels eines

monodisziplinären oder eines polydisziplinären Gutachtens stattzufinden hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der

Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach

dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. November 2013 [8C_481/2013] E. 3.4). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2

Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen

Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt

gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann

Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die

eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1

ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende

Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2020, Rz 50 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die

Abklärungsstelle einigen, hat die Beschwerdegegnerin eine selbständig

anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

4.

4.1

Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Ansicht, dass in somatischer

Hinsicht keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich sind, im Wesentlichen auf

die kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 75) und auf die

ärztliche Beurteilung des RAD vom 4. August 2021 (IV-Akte 124). Diese werden im

Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 8. Mai 2018 diagnostiziert

Dr. med. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, einen Status nach Bimalleolarfraktur links am 21. August

2013.

mit zeitnaher operativer Versorgung, Metallentfernung medial und lateral

am Malleolus links am 29. Januar 2014, Arthroskopie linkes Kniegelenk,

Narbendébridement medial, ventral und lateral, Knorpelglättung am medialen

Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen Talusschulter am 9. März

2015, arthroskopisches Débridement linkes oberes Sprunggelenk (OSG) mit supramalleolär

lateral zuklappender Osteotomie linkes OSG am 26. April 2016 und Neurotomie

Nervus peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung

am 26. April 2017. Aktuell bestünden Funktionseinschränkungen links OSG,

Sensibilitätsdefizit linke Fusssohle und neuropathisch anmutende Beschwerden

linker Fussrücken. Knapp fünf Jahre und fünf Operationen nach dem Ereignis sehe

der Kreisarzt einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren Behandlung

keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Die

angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr

zuzumuten. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer jedoch leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten ganztags. Dabei könne der Beschwerdeführer keine

Tätigkeiten im Knien und in der Hocke ausüben, er könne nicht auf Leitern und

Gerüste klettern und keine Arbeiten in unebenem Gelände tätigen. Treppensteigen

sei kurzzeitig möglich. Über 500 Meter hinausgehende Gehstrecken seien zu

vermeiden (IV-Akte 75).

Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und

Physikalische und Rehabilitative Medizin, kommt mit Beurteilung vom 4. August

2021.

zum Schluss, am rechten Fuss liege eine MTP 1 Arthrose bei Status nach

Chevron- und Akin-Osteotomie rechts vom April 2015 vor. Mit diesem Befund seien

langanhaltende stehende und gehende Tätigkeiten nachvollziehbar eingeschränkt,

ferner seien Tätigkeiten in kniender und hockender Position ebenfalls mit

vermehrten Schmerzen im Zehengrundgelenk D 1 verbunden. Das in der

kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2018 festgelegte positive Leistungsbild

sei somit mit den vorliegenden orthopädischen Befunden voll und ganz

kompatibel. Weitere Einschränkungen über die in der kreisärztlichen

Untersuchung formulierten Einschränkungen ergäben sich hinsichtlich des rechten

unfallunabhängigen Fusses nicht. Hinsichtlich des linken Fusses könne

unverändert auf die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 8. Mai 2018

abgestützt werden. Diese sei letztlich auch im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 geschützt worden.

Eine ergänzend durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung vom 14. April 2021 mit

gewissem Tracer Uptake im Bereich des Malleolus medialis sowie medialer Facette

des Subtalargelenkes ohne weitere Auffälligkeiten im Sinne einer arthrotischen

Veränderung sei weiterhin mit dem positiven Leistungsbild entsprechend der kreisärztlichen

Untersuchung vom 8. Mai 2018 vereinbar. Entsprechend der Einschätzung des

Psychiaters Dr. D____ vom 23. April 2019 bestünde beim Versicherten die

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10:F68.0),

Differentialdiagnose: Verbitterungsstörung seit etwa 2015 nach Kürzung der

Taggelder durch die SUVA bei anhaltenden Schmerzen des linken Fusses. Der Beschwerdeführer

weise keine verwertbare Leistungsfähigkeit mehr auf. Dr. D____ gehe davon aus,

dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig

sein könne. Es lägen im weiteren Verlauf keine weiteren psychiatrischen

Unterlagen vor. Zusammenfassend könne auf die somatischen Befunde und

Einschätzungen abschliessend abgestützt werden. Bezüglich der psychiatrischen

Diagnosen sei eine abschliessende Stellungnahme an Hand der Unterlagen nicht

möglich. Aus diesem Grund werde eine monodisziplinäre psychiatrische

Begutachtung bei Dr. C____ empfohlen (IV-Akte 124).

4.2

Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des

Kreisarztes und des RAD, welche in Kenntnis der gesamten Aktenlage erstellt

wurden, kann abgestellt werden. Aufgrund der Ausführungen des Kreisarztes als

auch des RAD-Arztes ist nachgewiesen, dass in somatischer Hinsicht der

medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist (vgl. auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 21. Januar 2020, E. 4.2.). In diesem

Zusammenhang bleibt zu betonen, dass die unfallunabhängigen Beschwerden am

rechten Fuss nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn wie der RAD-Arzt

überzeugend darlegt, ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Fuss das vom Kreisarzt

formulierte Anforderungsprofil an einen Arbeitsplatz wesentlich ändert. Dem

Beschwerdeführer sollte es trotz des gesundheitlichen Leidens am linken als

auch am rechten Fuss möglich sein, einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit

ohne auf Leitern und Gerüste zu klettern, ohne Knien und Hocken sowie ohne

Arbeiten in unebenem Gelände und Treppensteigen nachzugehen. Auch die vom

Beschwerdeführer weiter aufgeführten somatischen Leiden vermögen nichts Anderes

darzutun. Wie die IV-Stelle zutreffend festhält, erhöht die Katarakt-Operation

am linken als auch am rechten Auge (Beschwerdebeilage 3) das positive Leistungsbild

bei gebesserter Sehkraft (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 9. November 2021,

IV-Akte 129, S. 3), so dass diesbezügliche weitere Abklärungen nicht

erforderlich sind. Hinsichtlich der Hörprobleme ist mit der IV-Stelle einig zu

gehen, dass sich mit der Hörgeräteversorgung (vgl. Mitteilung vom 19. November

2021, IV-Akte 136) das Hörvermögen verbessert haben dürfte, weshalb sich

hieraus auch kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten lässt. Schliesslich kann

bezüglich der vorgebrachten Wechselwirkungen zwischen orthopädischen und

psychiatrischen Beschwerden auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle

verwiesen werden. So macht der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht

vorwiegend Schmerzen ohne hinreichende Objektivierung geltend (vgl. u.a. Bericht

der Schmerzklinik vom 21. März 2018, Bericht von Dr. D____ vom 23. April 2019,

IV-Akte 92 und Bericht des Kantonsspitals G____ vom 28. April 2021, IV-Akte

118). In Kenntnis der medizinischen Aktenlage wird es daher gerade Aufgabe des

psychiatrischen Gutachters sein, abzuklären, ob eine psychische Überlagerung

dieser Schmerzen vorliegt. Unter diesen Umständen wird einer Wechselwirkung

zwischen somatischen Schmerzen und allfälligen psychischen Beschwerden mit der

psychiatrischen Begutachtung gebührend Rechnung getragen.

4.3

Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht lediglich eine

psychiatrische Begutachtung angeordnet. In Würdigung der Aktenlage bestehen

keine weiteren somatischen Gesundheitsschäden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, welche abklärungsbedürftig wären. Nach dem Dargelegten ist

die Einholung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens sachgerecht

und nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69

Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG).

5.3

Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt

worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat Dr. B____, ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in

Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: