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Entscheid

IV.2022.16

IVG

9. November 2022Deutsch31 min

Einkommen erzielte, wurde die Rente auf Ende September 2007 aufgehoben (Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

c/o [...]

Beigeladene

1

D____ c/o [...]

Beigeladene

2

E____

[...]

Beigeladene

3

Gegenstand

IV.2022.16

Verfügung vom 7. Dezember 2021

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer erfuhr von seiner Mutter im

Kindes- und Jugendalter körperliche Misshandlung und emotionale

Vernachlässigung ([...]-Gutachten vom 21.07.2016, IV-Akte 151, S. 4). Nach

einer Berufslehre als [...] war er ab September 2000 als [...] von [...]

selbständig erwerbstätig (a.a.O., IV-Akte 151, S. 8).

Am 15. September 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

Depressionen und Schlafstörungen erstmals bei der damals zuständigen IV-Stelle

Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4, S. 1 ff.). Diese holte

bei Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten

vom 3. Februar 2006 (IV-Akte 28) ein und tätigte erwerbliche Abklärungen. In

der Folge sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2007 ab dem 1. September

2003 eine halbe Rente zu und erhöhte diese ab dem 1. Februar 2004 auf eine

ganze Rente (IV-Akte 37).

Per 1. April 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine

Festanstellung bei der G____ GmbH (Arbeitsvertrag, IV-Akte 39, S. 2 f.).

Daraufhin leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen eine Revision

ein. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielte, wurde die Rente auf Ende September 2007 aufgehoben (Verfügung

vom 28.08.2007, IV-Akte 46).

Vom 17. November 2009 bis 30. November 2009 war der

Beschwerdeführer in den H____ (nachfolgend H____), Basel, hospitalisiert (IV-Akte

49, S. 5) und meldete sich mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erneut bei der

IV-Stelle Basel-Landschaft an (IV-Akte 49, S. 1). Diese holte das Gutachten von

Dr. I____ vom 22. Juli 2011 ein (IV-Akte 77, S. 1 ff.) und stellte nach einer

Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. J____ (IV-Akte 81) mit Vorbescheid vom

28. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 86).

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 15.

November 2011 Einwand (IV-Akte 91) und reichte mit Schreiben vom 14. Dezember 2011

den Bericht des ihn seit Januar 2010 behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 29.

November 2011 ein (IV-Akte 93, S. 2 ff.). Nachdem der Gutachter Dr. I____ und

der RAD-Psychiater Dr. J____ Stellung genommen hatten (IV-Akten 96 f.), lehnte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 einen Rentenanspruch ab

(IV-Akte 100).

In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Dr. L____, mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit, dass auf eine

Beschwerde verzichtet werde (IV-Akte 105). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers

überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft am 2. August 2012 das Dossier der

IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 107).

Am 25. September 2014 reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch das M____, bei der Beschwerdegegnerin ein mit

„Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes

Schreiben ein, welchem er eine Stellungnahme von Dr. K____ vom 30. August 2014

beilegte (IV-Akte 110). Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdegegnerin als "Revisionsgesuch" (recte: Wiederanmeldung)

entgegengenommen (IV-Akte 113) und in der Folge eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische)

Begutachtung bei PD. Dr. med. und Dr. phil. N____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

und Dr. O____, Facharzt für Nervenheilkunde und Neurologie, beide P____ (P____,

[...]spital [...] (nachfolgend: P____), veranlasst, welche am 21. Juli 2016 erstattet

wurde (IV-Akte 151). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu

(IV-Akte 180). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 13. März 2018 ab, soweit

es darauf eintrat (Verfahren IV.2017.181; vgl. IV-Akte 196). Die in der Folge

beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2018

abgewiesen (BGer 9C_432/2018). Mit Mitteilung vom 5. August 2020 wurde ein

unveränderter Rentenanspruch bestätigt (IV-Akte 227).

Am 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um prozessuale

Revision nach Art. 53 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 24. Juli 2017 einreichen

(IV-Akte 229) und legte die von ihm beim (ursprünglich von der IV-Stelle

bestimmten) P____-Gutachter Dr. O____ angefragte Stellungnahme vom 26. April

2021 bei (IV-Akte 230). Hierzu äusserte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle am

4. Oktober 2021 abschlägig (IV-Akte 240, S. 3). Daraufhin informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2021,

dass sie beabsichtige, das Revisionsgesuch abzuweisen und auf ein allfälliges

Gesuch um Wiedererwägung nicht einzutreten (IV-Akte 242). Mit Schreiben vom 22.

November 2021 liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-Akte 245). Mit

Verfügung vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest

(IV-Akte 247).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom

5.

Juni 2012 in Revision zu ziehen und eine Invalidität seit dem 9. Januar 2010

und einen Rentenanspruch seit 9. August 2010 des Beschwerdeführers

festzustellen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu

gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge inkl. Auslagen und MwSt, zu Lasten der IV- Stelle.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Schreiben seines

behandelnden Psychiaters Dr. Q____, Aesch, vom 7. Januar 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.

Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 30. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Mai 2022 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 werden die C____, und

die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie erhalten die Gelegenheit sich zu den

bisherigen Rechtsschriften zu äussern.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei auch die E____ beizuladen.

Mit Duplik vom 21. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 äussert sich die C____.

Die E____ nimmt mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung.

Die D____ beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022, die

Beschwerde vom 25. Januar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 4. August 2022 an den

gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest und beantragt, es sei der

Antrag der D____ auf Abweisung der Beschwerde abzuweisen und die Beschwerde vom

25.

Januar 2022 vollumfänglich gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer teilt mit Eingabe vom 10. Oktober 2022

mit, dass er sich an der Hauptverhandlung von seinem Psychiater Dr. Q____

begleiten lassen wird.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2022 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF 1'330.00

bewilligt.

IV.

Am 9. November 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 7.

Dezember 2021 das Revisionsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Wiedererwägung

nicht ein. Zur Begründung hinsichtlich der Abweisung des Revisionsgesuchs

führte sie aus, dass die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom

26.

April 2021 keine neuen Sachverhaltselemente enthalte, sondern lediglich

eine nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente

darstelle. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder

als eine nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein

nachträglich aufgefundenes Beweismittel zu werten. Des Weiteren gab die

Beschwerdegegnerin an, für eine Wiedererwägung bestehe kein Anlass, weshalb auf

das entsprechende Gesuch nicht eingetreten werde (IV-Akte 247).

2.2

Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Stellungnahme

des damaligen P____-Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021, wonach beim

Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, einen Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1

ATSG darstelle und deshalb zu einer Revision der im Vorfeld ergangenen

Verfügungen vom 24. Juli 2017 und vom 5. Juni 2012 sowie zur Bejahung des

Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung seit

2010.

führen müsse.

2.3

Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Vorab ist zu klären, welche Themen im vorliegenden Verfahren

behandelt werden können. Dem Versicherten geht es in der Sache darum, den

Sachverhalt bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. Februar

2010.

bis 29. September 2014 festzustellen. Die erste Verfügung vom 5. Juni 2012

der IV-Stelle Basel-Landschaft, welche sich auf das Gutachten von Dr. I____

stützte und beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Februar

2011.

verneinte, blieb unangefochten. Mit einer zweiten Verfügung vom 24. Juli

2017.

(IV-Akte 180) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

September 2015 eine ganze Rente zu, wobei sie festhielt die Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers sei erst seit dessen "Wiederanmeldung" am 25. September 2014

ausgewiesen. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht an, wobei er unter anderem die Zusprache einer

ganzen Rente vom 9. August 2010 bis 31. August 2014, eventualiter die ergänzende

Feststellung des medizinischen Sachverhaltes vom 10. Februar 2010 bis 29. September

2014, subeventualiter eine ganze Rente ab 15. September 2014 und

subsubeventualiter eine ganze Rente ab 25. März 2015 beantragte (IV-Akte 184, S.

3). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im damaligen

Verfahren das Ziel verfolgte, eine Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich

seines Gesundheitszustands im fraglichen Zeitraum zu erreichen.

3.2

3.2.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Verfahren IV.2017.181

mit Urteil vom 13. März 2018, dass die IV-Stelle Basel-Stadt zu keinem

Zeitpunkt Abklärungen dahingehend getroffen habe, ob die Verfügung vom 5. Juni

2012.

wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. I____ vom 22. Juli 2011

als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei. Ebenso wenig habe sie jemals

gegenüber dem Versicherten kundgetan, in dieser Hinsicht Nachforschungen

anstellen zu wollen (Urteil vom 13.03.2018, E. 3.3). Daher sei der Entscheid

der IV-Stelle Basel-Stadt, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014

nicht einzutreten, gerichtlich nicht anfechtbar (a.a.O., E. 4.1). Unter dem

Titel der Wiederanmeldung ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt davon

ausgegangen, dass mit Blick auf das bidisziplinäre P____-Gutachten vom 21. Juli

2016.

seit September 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (a.a.O., E. 4.2.2.).

Gestützt darauf hat es die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 24.

Juli 2017 bestätigt. Die IV-Stelle sei nachvollziehbarerweise davon

ausgegangen, dass das Wartejahr im September 2015 geendet habe (IV-Akte 196).

3.2.2

Vor Bundesgericht führte der Versicherte Beschwerde einzig mit dem

Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz

zu verpflichten, den Sachverhalt auch für den Zeitraum zwischen dem 10. Februar

2010.

und dem 29. September 2014 festzustellen und die damit verbundenen

Leistungsansprüche festzulegen (BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018

Sachverhalt unter C.). Diesbezüglich entschied das Bundesgericht es stehe fest,

dass es in concreto an einem Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG

(prozessuale Revision) fehle. Die vor dem Inkrafttreten des ATSG ergangene

Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf

Wiedererwägung bestehe (BGE 117 V 8 E. 2a S. 13 mit Hinweisen), sei in Art. 53

Abs. 2 ATSG ("Kann-Vorschrift") gesetzlich verankert worden. Damit

liege das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher

Revisionsgründe (weiterhin) im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers

(BGer 9C_432/2018 vom 3. September 2018 3.1 m.H. auf BGE 133 V 50, 52 E. 4.1).

3.2.3

Vor dem Hintergrund, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

die vom Beschwerdeführer subeventualiter ab 25. September 2014 resp.

subsubeventualiter ab 25. März 2015 beantragte volle Rente im Verfahren

IV.2017.181 (implizit) abgewiesen hatte, ist festzustellen, dass die Beschwerde,

insoweit sie diesen Zeitraum betrifft, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen

ist, wofür das hiesige Gericht originär zuständig ist.

3.3

Bei Verfügungen, welche Gegenstand einer materiellrechtlichen

gerichtlichen Beurteilung gebildet haben, ist eine Revision sowie eine

Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ausgeschlossen (vgl. BGE 109 V 108, 112 E. 1c).

Da das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits über den Zeitraum ab 25.

September 2014 urteilte, ist im vorliegenden Verfahren für diesen Zeitraum wiederum

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig, da der Beschwerdeführer

damals nur den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht weitergezogen hat.

Anders liegt der Fall hinsichtlich des Rechtsbegehrens, wonach die ganze Rente

bereits ab August 2010 zu gewähren sei. Soweit dadurch der

Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts betroffen ist, war die

IV-Stelle zur Prüfung der prozessualen Revision mit Blick auf die Verfügung vom

5.

Juni 2012 zuständig. Insoweit konnte die Beschwerdegegnerin über den

Revisionsantrag für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis 24. September 2014

entscheiden, sodass die vorliegend angefochtene Verfügung materiell

Streitgegenstand bildet.

4.

4.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen

gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist.

4.2

Hinsichtlich der (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG

sind Tatsachen als neu zu werten, die sich vor Erlass des formell

rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem

Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die

neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die

tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern

und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu

führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision

begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu

dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des

Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen

mit neuen Mitteln bewiesen werden, ist darzutun, dass die Beweismittel im

früheren Verfahren nicht beizubringen gewesen waren. Erheblich ist ein

Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt,

falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis

gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der

Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein

Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die

Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt

hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für

den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V 105, 107 f. E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E.

3.1

und 3.2).

4.3

Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der

Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf

dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als

objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105, 108 E. 2.3). Die

abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich

unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen

Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der

früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht

verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen

Ermessens zurückzuführen (BGer 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1.).

4.4

Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt

gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel)

liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung

die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung

gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 211, 219 E.

3.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind

innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Nebst dieser relativen

Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung

resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105, 107 E. 2.1

mit Hinweisen).

4.5

In Abgrenzung zur prozessualen Revision ist eine Voraussetzung der

Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der

Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung,

wenn (in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) die notwendigen

fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen

Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher

Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der

massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile

der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage

einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405, 414 f. E. 5.2). Als nicht

zweifellos unrichtig wurde eine Zusprache beurteilt, die gestützt auf ein

Gutachten erfolgte, das eine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes

erlaubte und bei der die gebotene eigenständige Adäquanzprüfung zumindest

implizit und im Ergebnis vertretbar erfolgte (zum Ganzen Abschnitt: Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger

Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich

2018, Art. 53 ATSG Rz. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_425/2016 vom 16.12.2016 = SVR 2017 UV Nr. 16 E. 4.2 und 4.3.2).

4.6

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das

Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 ATSG Rz. 1 mit

Hinweis auf BBl 1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf

eine Wiedererwägung besteht nicht. Als formaler Rechtsbehelf vermittelt die Wiedererwägung

keinen Anspruch auf Behandlung. Vielmehr liegt das Zurückkommen im

pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat klargestellt,

dass sofern die Verwaltung bzw. die Sozialversicherungsgerichte verpflichtet

werden könnten, aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs die Gesetzmässigkeit einer

früheren formell rechtskräftigen Verfügung zu überprüfen, "dies das Rechtsmittelsystem

illusorisch machen" würde (vgl. BGE 106 V 78, 79 E. 2). Diese Auffassung

wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69 mit Hinweisen). Der

Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer

Wiedererwägung angehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017

vom 20. Februar 2018 E. 5.4; Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 69). Soweit der Versicherungsträger auf ein

Wiedererwägungsbegehren als einem Rechtsbehelf nicht eingetreten ist (was

aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), ist eine Anfechtung

ausgeschlossen (Ueli Kieser,

a.a.O., Art. 53 Rz 73, mit Hinweis auf BGE 119 V 479). Diese Rechtsprechung ist

auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 73 mit

Hinweis auf BGE 133 V 50).

5.

5.1

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin das

Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2021 ab, weil sich aus der

Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 26. April 2021 keine

neuen Sachverhaltselemente ergeben würden. Diese stelle lediglich eine

nachträgliche, andere Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente dar.

Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine

nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich

aufgefundenes Beweismittel zu werten. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus,

für eine Wiedererwägung bestehe ebenfalls kein Anlass, weshalb auf das Gesuch diesbezüglich

nicht eingetreten werde. Vor dem Hintergrund, dass auf die Wiedererwägung

vorliegend nicht eingegangen werden kann (vgl. Erwägungen 3.3 und 4.6 vorstehend),

ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im

Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG in Bezug auf die Verfügung vom 5. Juni 2012 und das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (Verfahren IV.2017.181)

erfüllt sind (vgl. Erwägung 4.2 und 4.3 vorstehend).

5.2

5.2.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle das als "gutachterliche Stellungnahme" betitelte Schreiben von Dr. O____

(welches vom Beschwerdeführer in den Rechtsschriften auch als "Gutachten" bezeichnet wird), in welchem dem

Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert

wird, ein neues Beweismittel und ein neues, ermessensunabhängiges

Sachverhaltselement dar (Beschwerde, Rz. 26). Der Beschwerdeführer beruft sich dabei

auf das Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 und macht

geltend, die gutachterliche Stellungnahme von Dr. O____ habe eine elementare

Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts und lasse die früheren

Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen (Replik, Rz. 24). Weiter

erfülle das Schreiben die Voraussetzungen der neuesten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach ein neues Beweismittel nur als Revisionsgrund gilt, wenn

es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen vermag (BGE 144 V 245, 250 E. 5.5.5.). Das neue Beweismittel stelle in casu eine

unvertretbare Fehldiagnose fest und erfülle damit auch das Kriterium der

Erheblichkeit (Beschwerde, Rz. 25).

5.2.2

Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass selbst

wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffen würde,

deren Beurteilung massgeblich auf einer Schätzung oder Beweiswürdigung von

Elementen, die Ermessenszüge aufweisen, beruhe, könne der Revisionsgrund gemäss

der von der Beschwerdegegnerin genannten Rechtsprechung in Betracht fallen,

wenn das Ermessen zwingend hätte anders ausgeübt werden und man infolgedessen

zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (Replik, Rz. 27 mit Hinweis auf

BGE 144 V 245 E. 5.3).

5.3

Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, die Stellungnahme von

Dr. O____ vom 26. April 2021 präsentiere sich nicht als ein nachträglicher

Beweis für eine Tatsache, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Jahr

2010.

durch Dr. I____ unverschuldetermassen nicht bekannt gewesen sei. Aus ihrer

Sicht würden darin ausschliesslich die Folgerungen von Dr. I____ Gutachten und

damit dessen Beweiswert angezweifelt. Es gehe um eine nachträgliche, andere

Würdigung der bereits bekannten Akten und Tatsachen hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit. Ein eigentlicher Beweis für neue Tatsachen ergebe sich aus

der Stellungnahme von Dr. O____ nicht. Angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 nicht vernachlässigbare Einkünfte erzielt

habe, erscheine es auch nicht zwingend, dass Dr. I____ im Jahr 2010 sein

Ermessen zwingend anders hätte ausüben müssen. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin

mache der Beschwerdeführer letztlich Wiedererwägungsgründe geltend. Auf eine

Wiedererwägung bestehe jedoch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch

(Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

5.4

Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt

werden. Im Bundesgerichtsurteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 wurde die

Gewissheit, auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen zu sein, durch die

Schwierigkeiten, mit denen sich die dortige Versicherte in der freien

Wirtschaft konfrontiert sah, als neu entdeckte Tatsache gewertet (vgl. BGer 9C_682/2017

E. 4.3.5. und 4.3.6). Im Gegensatz dazu können der Stellungnahme von Dr. O____ vorliegend

keine neuen Tatsachen entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5.

Juni 2012 resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13.

März 2018 bereits bestanden, aber damals noch unbekannt waren. So verwies Dr. O____

in seiner Stellungnahme vom 26. April 2021 auf diejenigen Diagnosen, welche er

in seinem Gutachten im Jahr 2016 gestellt hatte, und bestätigte diese. Zudem hielt

er fest, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung und der Darlegung von Dr. K____

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit

seit mindestens 2010 ausgegangen werden könne (IV-Akte 230, S. 3). Dabei bezog

er sich auf den im Rahmen der Vorbegutachtung durchgeführten telefonischen

Austausch mit Dr. K____ am 21. Juni 2016 (a.a.O.). Dieser lasse an der Schwere

der Erkrankung keinen Zweifel. Allerdings waren sowohl die Diagnosen als auch

die Einschätzungen von Dr. K____ bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5.

Juni 2012 und der Inhalt des Telefonats mit Dr. K____ vom 21. Juni 2016 bereits

zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 zugrunde liegt, aktenkundig

(vgl. zum Beispiel das Schreiben von Dr. K____ vom 29.11.2011, IV-Akte 91, S. 2

ff.; vgl. auch das Schreiben vom 30.8.2014, IV-Akte 111, S. 6 ff.; vgl. ferner Verweis

auf Telefonat im Gutachten vom 21. Juli 2016, IV-Akte 151, S. 54). Damit wird

mit der eingereichten Stellungnahme keine bisher unbekannte, vorbestehende neue

Tatsache ausgeführt, sondern es liegt eine neue Würdigung bereits damals

bekannter Tatsachen vor.

5.5

5.5.1

Davon abgesehen spricht auch die Sachverhaltsentwicklung

zwischen Februar 2010 und September 2014 nicht für das Vorliegen neuer

erheblicher Tatsachen. Zwar war der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 bei

verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, wobei er Beträge erwirtschaftete, die

sich von ihrem Umfang her nicht mit Arbeitsversuchen erklären lassen und verzeichnete

im Jahr 2013 eine Periode der Arbeitslosigkeit (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte

114, S. 3). Allerdings existieren jedenfalls für den Zeitraum ab der Verfügung

vom 5. Juni 2012 bis zur Wiederanmeldung im September 2014 keine echtzeitlichen

psychiatrischen Berichte mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit (ein Bericht der H____,

Abteilung Psychosomatik, vom 5. August 2013, IV-Akte 125, S. 15 ff., äussert

sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit) und auch der Beschwerdeführer unterlässt es

in den vorliegenden Rechtsschriften neue, bisher unbewiesen gebliebenen

Sachverhaltselemente zu benennen.

5.5.2

Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach

das im Rahmen der prozessualen Revision beigebrachte Beweismittel nicht bloss

der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl.

Erwägung 4.3 vorstehend), müssten solche neuen Tatsachen zwingend aufgezeigt

werden. Ohne das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen auf der

sachverhaltlichen Ebene liegt rechtsprechungsgemäss kein Revisionsgrund vor, da

es nicht ausreicht, dass das Gericht respektive die Verwaltung bereits im

Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat, sondern es vielmehr

notwendig ist, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid

wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind. Dieses Erfordernis ist

vorliegend nicht gegeben.

5.5.3

Stattdessen ist festzustellen, dass Dr. O____ in seiner

Stellungnahme vom 26. April 2021 eine andere Beurteilung der gleichen

Ausgangslage vorgenommen hat. So hat Dr. O____ den ganzen Zeitraum ab 2010 bis

zum Beurteilungszeitpunkt anders bewertet als Dr. I____, was mit der Würdigung

des Sachverhalts, welcher Dr. I____ vorlag, beginnt. Insbesondere konnte Dr. O____

aus den Akten wie sie damals Dr. I____ vorlagen und der seither eingetretenen

Entwicklung bereits herleiten, dass die Beurteilung von Dr. I____ im Nachhinein

zu optimistisch ausgefallen war. Wenn er nunmehr festhält, dass beim

Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2010 von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, nimmt er eine nachträgliche, andere

Würdigung bereits bekannter Sachverhaltselemente vor. Eine solche gilt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder als eine nachträglich entdeckte

erhebliche neue Tatsache, noch als ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel.

Auch wenn die Stellungnahme von Dr. O____ einen plausiblen Erklärungsansatz für

den vorliegend relevanten Zeitraum liefert und im Vergleich zu Dr. I____

fachmedizinisch untermauert ist, kann sie dennoch nicht als neue Tatsache bzw.

als entsprechendes Beweismittel betrachtet werden, weil der beurteilte

Gegenstand resp. der Sachverhalt identisch ist. Ob zudem der retrospektiv

geschätzte Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2010

festzulegen wäre, erscheint fraglich, berichtete Dr. K____ doch von einem

Niedergang, der sich über die Jahre 2010 bis 2016 hinzog, was eher für eine

über die Jahre fortschreitende Verschlechterung spricht (so auch Dr. K____, der

Ende 2011 noch Eingliederungspotential sah, vgl. Schreiben vom 29.11.2011,

IV-Akte 93, S. 3).

5.6

5.6.1

Darüber hinaus bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass

seitens des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2016 Anlass bestanden hätte, Dr. O____

um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Insoweit handle es sich nach

Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht um ein Beweismittel, dass bei gehöriger

Sorgfalt erst jetzt hätte beigebracht werden können (Beschwerdeantwort, S. 3).

5.6.2

Dieser Einwand erweist sich vorliegend als berechtigt. So ist vorliegend

darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Zeitpunkt des "Wiedererwägungsgesuchs"

(recte: der Neuanmeldung) vom 25. September 2014, welches der Beschwerdeführer damals

durch das M____ stellen liess, bereits Anlass bestanden hätte, die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rückwirkend abzuklären. Dabei ergibt

sich aus den Akten, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers

(das M____) über die Begutachtung bei der P____ informiert gewesen ist und die

Gelegenheit hatte, den Fragenkatalog an die Gutachter zu ergänzen (IV-Akte

147), was offenbar nicht geschehen ist (vgl. IV-Akte 148). Auch nach Vorliegen

des Gutachtens wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, eine entsprechende

Rückfrage an den Sachverständigen zu richten. Inwieweit das Einholen einer

solchen Stellungnahme nicht bereits im früheren Verfahren möglich gewesen sein

soll, ist nicht zu ersehen.

5.7

Schliesslich ist auch die Frage nach der Fristeinhaltung von 90 Tagen

resp. 10 Jahren fraglich, zumal das Zugangsdatum der Anfrage an Dr. O____ für

das Erstellen der Stellungnahme nicht bekannt ist. Dies kann vorliegend jedoch

offen bleiben.

5.8

Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass sich im Nachgang

zur Begutachtung bei Dr. I____ und der Verfügung vom 5. Juni 2012 der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers verschlechtert hat, was vorliegend nicht geltend gemacht

wird, wäre kein rückwirkender Rentenanspruch gegeben, da der Anspruch überhaupt

erst sechs Monate nach der Wiederanmeldung vom 25. September 2014 entstehen

kann. Damit eine Entwicklung nach Rechtskraft der Verfügung geeignet ist, eine

vorgängige Begutachtung als nachträglich falsch auszuweisen, braucht es

besondere Umstände, die hier nicht ersichtlich sind (vgl. Erwägung 5.4

vorstehend).

5.9

Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der Stellungnahme des

früheren psychiatrischen Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nicht um einen

prozessualen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, weshalb auf die

Verfügungen vom 5. Juni 2012 und vom 24. Juli 2017, welche dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 zugrunde liegen, weiterhin abgestellt

werden kann. Da der prozessualen Revision nicht stattzugeben ist, erübrigen

sich Ausführungen zur Frage nach der Verwirkung des Anspruchs (Art. 24 ATSG) in

Bezug auf rückwirkende Rentenleistungen. Es bleibt lediglich festzustellen,

dass die Stellungnahme des Gutachters Dr. O____ vom 26. April 2021 nur im

Zusammenhang mit einem Wiedererwägungsgesuch beleuchtet werden könnte, was aber

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

6.

6.1

In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers

zu prüfen, wonach das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ welches der

Verfügung vom 5. Juni 2012 zugrunde liegt und worin eine Arbeitsunfähigkeit

spätestens ab Februar 2011 verneint wurde, beweisuntauglich sei, da dem

Gutachter die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen

Gesundheitszustands fehle. Bei Dr. I____ handle es sich nicht um einen Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen Facharzt für Gynäkologie

und Geburtshilfe. Dennoch habe sich weder die IV-Stelle Basel-Landschaft noch

die Beschwerdegegnerin nach dem Umzug des Beschwerdeführers im Jahr 2012 nach

Basel-Stadt veranlasst gesehen, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom

5.

Juni 2012, welche massgeblich auf das Gutachten von Dr. I____ abstützte, in

Revision zu ziehen und eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers zu

veranlassen (Beschwerde, Rz. 14).

6.2

6.2.1

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Rüge, wonach der fachmedizinische Hintergrund von Dr. I____

und dessen Gutachten den formalen Anforderungen nicht standhält, einer

Wiedererwägung grundsätzlich zugänglich wäre, wo lediglich die Unrichtigkeit

der Verfügung und die erhebliche Bedeutung deren Änderung ausreichen. Allerdings

ist der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des

Versicherungsträgers gestellt und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch

auf eine Wiedererwägung (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend).

6.2.2

In Bezug auf die vorliegend beurteilbare prozessuale Revision werden

neue Tatsachen oder neue Beweismittel benötigt, die erst nach dem Verfahren

zutage getreten sind. Der geltend gemachte Umstand, dass es sich bei Dr. I____

nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen

Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe handelt – welcher gemäss

Aufgebotschreiben vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 68) immerhin noch über folgende

Fachtitel verfügte: Praxisschwerpunkte psychosomatische und psychosoziale

Medizin [SAPPM], Vertrauensarzt [SGV], ausserordentliches Mitglied der

schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] – stellt

keine neue Tatsache dar. Dies war dem Beschwerdeführer bereits bei Erlass der

Verfügung vom 5. Juni 2012 bekannt und hätte entsprechend angefochten werden

müssen. Allerdings kritisierte Dr. K____ diesen Umstand in seiner Stellungnahme

zum Gutachten von Dr. I____ nicht (vgl. Schreiben vom 29.11.2011, IV-Akte 92).

Sodann erklärte der damals durch Dr. L____ vertretene Beschwerdeführer nach

Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. K____ auf eine Beschwerde zu

verzichten (IV-Akte 105). Damit hat es vorliegend sein Bewenden.

6.3

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das P____-Gutachten

vom 15. Januar 2016 mangels eines klaren Auftrages durch die Beschwerdegegnerin

zu Unrecht nur hinsichtlich des Zeitraums ab dem 30. September 2014 geäussert

habe, obwohl der in Frage stehende Sachverhalt seit der Wiederanmeldung des

Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 hätte begutachtet werden sollen

(Beschwerde, Rz. 19 f. und 30), kann ihm nicht gefolgt werden. So hatte der

Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zur Verfügung vom 2017 noch die

gegenteilige Auffassung vertreten, dass aus der Anfrage der IV-Stelle an das [...]spital

(P____) vom 15. Januar 2016 keine zeitliche Einschränkung der Abklärung

hervorgehe und das Gutachteninstitut eigenmächtig eine zeitliche Einschränkung

vorgenommen habe (vgl. Einwandbegründung vom 28. Februar 2017, IV-Akte 173, S.

6). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Verfahrensablauf bzw. die

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach der Einreichung der Eingabe vom 25.

September 2014 bereits Thema im Verfahren IV.2017.181 vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war. Das Sozialversicherungsgericht hat dabei

mit Urteil vom 13. März 2018 bei der Sachverhaltsabklärung keine

Unregelmässigkeiten festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann

verwiesen werden.

6.4

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel

mit hohen Anforderungen belegt sind. Während eine Wiedererwägung leichter

möglich ist, weil es dafür keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel braucht,

besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, da die Durchführung einer

Wiedererwägung ins Ermessen der Verwaltung gestellt wird. Bei der prozessualen

Revision ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gegeben, wenn neue Tatsachen oder

Beweismittel dargelegt werden können, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Dispositiv

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Demnach ist die Verfügung vom 7.

Dezember 2021 nicht zu beanstanden.

6.5.

Gleichzeitig ergibt sich bei diesem Verfahrensausgang, dass auch das

Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom

13. März 2018 (IV.2017.181), soweit der Zeitraum ab 25. September 2014 resp. ab

25. März 2015 betroffen ist, abgewiesen werden muss.

7.

7.1.

Zusammenfassend ist sowohl die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.

Dezember 2021 als auch das Gesuch um Revision des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 13. März 2018 (IV.2017.181) abzuweisen.

7.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von CHF

1'330.00 bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 18'548.52 eingereicht.

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene

Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem

Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei

der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei

einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

7.4.

Die im vorliegenden Zusammenhang zu beantwortenden Sach- und

Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit der prozessualen Revision.

Hinsichtlich der Komplexität ist die vorliegende Angelegenheit eher im Bereich

eines einfachen Falls anzusiedeln. Allerdings erfolgten vorliegend im Nachgang

zum doppelten Schriftenwechsel noch zwei Eingaben des Beschwerdeführers, was

sich auf den für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt, und

es fand eine Hauptverhandlung statt, welche praxisgemäss mit einem Zuschlag von

CHF 600.00 vergütet wird. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die

durchschnittliche Pauschale um die Hälfte zu erhöhen und eine Parteientschädigung

von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF

346.50 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.

Dezember 2021 wird abgewiesen.

Das Gesuch um Revision des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2018 (IV.2017.181) wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Gesuchstellers im Kostenerlass, lic. iur. B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4‘500.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 346.50 (7,7%) zugesprochen. Dabei wird er im

Umfang von CHF 1’330.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt

verwiesen. Somit werden noch CHF 3'516.50 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: