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Entscheid

IV.2022.17

Vorläufigen Sistierung der Leistungen nach Art. 52a ATSG zu Recht erfolgt

12. Juli 2022Deutsch26 min

wurde in den durchgeführten Revisionen 2009, 2011 und 2016 bestätigt (vgl. Mitteilungen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.17

Verfügung vom 22. Dezember 2021

Vorläufigen Sistierung der

Leistungen nach Art. 52a ATSG zu Recht erfolgt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter

zweier Kinder (geboren 2003 und 2006). Sie meldete sich am 23. September 2006

zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 18.

August 2007 ein (IV-Akte 34) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. November 2007 mit Wirkung ab 1. Juli

2006 bei einem IV-Grad von 94% eine ganze Rente zu (IV-Akte 44). Die Rente

wurde in den durchgeführten Revisionen 2009, 2011 und 2016 bestätigt (vgl. Mitteilungen,

IV-Akten 53, 59 und 63).

Die D____ AG (nachfolgend: D____), bei der die

Beschwerdeführerin am 11. November 2002 eine Lebensversicherung abgeschlossen

hatte, liess die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2019 bis 13.

März 2020 an sieben Tagen durch eine externe Firma observieren. Am 26. November

2019 fand bei der D____ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, welches

protokolliert wurde (IV-Akte 86, S. 50).

Am 9. April 2021 beantwortete die Beschwerdeführerin den von

der Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen vom 25. März 2021 (IV-Akte

70) und am 19. April 2021 retournierte die behandelnde Psychiaterin Dr. E____ den

IV-Arztbericht vom 12./13. April 2021 über die letzte Konsultation am 8. April

2021 (IV-Akte 74). Vom 11. bis 13. August 2021 liess die D____ die

Beschwerdeführerin erneut an drei Tagen überwachen. In der Folge setzte die D____

die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die

Versicherte durch eine externe Firma überwacht worden sei und dass sie ihre Versicherungsleistungen

sistiert habe. In der Beilage überliess sie der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbericht

und die Fotodokumentation (IV-Akte 86). Daraufhin informierte die

Beschwerdegegnerin die Versicherte mit Vorbescheid vom 11. November 2021 darüber,

dass sie beabsichtige, die Rente einzustellen, da das in den Abklärungen

gezeigte Verhalten im krassen Widerspruch zu den gegenüber den Ärzten und der

IV-Stelle angegebenen Beschwerden stünde. Bezüglich Rückforderung werde zu

gegebener Zeit eine separate Verfügung erfolgen. Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin

sandte die Krankenversicherung am 1. Dezember 2021 der Beschwerdegegnerin einen

Leistungsauszug ab 1. Januar 2018 zu (IV-Akte 94).

Am 13. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einwand

(IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme beim

Rechtsdienst eingeholt hatte (IV-Akte 98), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 22. Dezember 2021 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort ein

und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 99).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22.12.2021 und damit die Sistierung der

Invalidenrente aufzuheben.

2.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST), wobei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Prozessbeistand zu bewilligen ist.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme

ihrer behandelnden Ärztin Dr. E____ vom 25. Januar 2022 ein

(Beschwerdebeilage/BB 6).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.

April 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Juni 2022 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Am 21. Juni 2022 nahm der RAD Stellung (ergänzende IV-Akte 2). Mit

unaufgeforderter Duplik vom 22. Juni 2022 – nach Abschluss des

Schriftenwechsels – nahm die Beschwerdegegnerin nochmals Stellung und

beantragte erneut die Beschwerdeabweisung.

Die Beschwerdeführerin hält mit Triplik vom 5. Juli 2022 ebenfalls

an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht ihr

Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juli 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sistierte in der angefochtenen Verfügung die

Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort. Zur Begründung führte sie aus,

sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2007 bei einem

IV-Grad von 94% rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 eine ganze, unbefristete

Invalidenrente zugesprochen. Mit Eingang der Akten der D____ habe sie davon Kenntnis

erhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020

und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 überwacht worden sei. Das in den

Abklärungen gesehene Verhalten widerspreche den von der Beschwerdeführerin

angegebenen Schilderungen und den Informationen aus den eingegangenen aktuellen

Arztberichten eklatant. Aufgrund dieser Diskrepanz bestehe der Verdacht eines

unrechtmässigen Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Bis zum Vorliegen

weiterer unter anderem medizinischer Abklärungen würden die laufenden

Leistungen gestützt auf Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit Art. 57a IVG vorsorglich sistiert.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Observationsmaterial der D____

von der IV nicht hätte beigezogen werden dürfen, da die Voraussetzungen von

Art. 43a Abs. 1-6, 6 ATSG nicht erfüllt gewesen seien (Beschwerde, S. 6).

2.3

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Rechtmässigkeit der

vorläufigen Sistierung der Leistungen nach Art. 52a ATSG zu prüfen. Wie die

Beschwerdegegnerin vorbringt, hat eine materielle Beurteilung und damit eine

medizinische Abklärung bisher noch nicht stattgefunden, wird aber zwecks

Klärung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts zeitnah erfolgen

(Beschwerdeantwort, S. 1).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dazu gehört die Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung

(Urteile 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August

2012.

E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar

2020.

E. 3.1).

3.2

Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich,

mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten

Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 m.H.).

3.3

Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt einzig dann

rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin

die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht

nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014

als auch in der seither geltenden Fassung; vgl. ausserdem Art. 17 Abs. 1 i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Seit dieser

Revision des Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV kann bei einer

Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die

Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst

werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige

Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2.).

3.4

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils

zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes

Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_294/2018 vom 28.

November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu viel bezogene Leistungen sind

grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen: Urteil

des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2).

3.5

Art. 43a Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass die Observation angeordnet

werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die

versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht

(lit. a) und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig

erschwert würden (lit. b). Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die Anordnung

der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich

oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. Nach Art. 43a

Abs. 4 ATSG darf die versicherte Person observiert werden, wenn sie sich an

einem allgemein zugänglichen Ort befindet (lit. a) oder an einem Ort befindet,

der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (lit. b). Eine

Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem

ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere

sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Art.

43a Abs. 5 ATSG).

3.6

Gemäss Art. 52a ATSG sind Leistungen vorsorglich einzustellen, wenn

die Abklärungen ergeben, dass ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit

nicht oder nicht mehr berechtigt ist und ein endgültiger Entscheid über die

Leistung nicht innert nützlicher Frist möglich ist. Die IV-Stelle teilt der

versicherten Person durch einen Vorbescheid jede Entscheidung mit, die sie in

Bezug auf eine vorsorgliche Leistungseinstellung zu treffen beabsichtigt (Art.

57a Abs. 1 ATSG). Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu

treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu

präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149, 155 E. 2.2).

4.

4.1

Grundlage für die Rentensistierung bildet der von der D____ in

Auftrag gegebene Ermittlungsbericht mit der dazugehörenden Fotodokumentation (IV-Akte

86) über die verdeckte Überwachung der Versicherten während der Zeit vom 15.

Oktober 2019 bis 13. März 2020 und vom 11. August 2021 bis 13. August 2021. Die

in Frage stehenden Observationen erfolgten alle nach Inkrafttreten von Art. 43a

ATSG. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen

für die Observation durch die D____ nach Art. 43a Abs. 1-5 ATSG gegeben waren

und ob die Beschwerdegegnerin die Unterlagen der D____ verwenden durfte.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es hätten vor der

Observierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine konkreten Anhaltspunkte

für einen unrechtmässigen Leistungsbezug bestanden und solche seien von der

Beschwerdegegnerin auch nicht im Vorbescheid oder in der Verfügung dargetan

worden (Beschwerde, S. 6). Zudem habe die Observation nicht das einzige Mittel

dargestellt, wie eine Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs hätte geprüft

werden können (Beschwerde, S. 6).

4.3

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie den beiden

in den Akten liegenden Überwachungsaufträgen der D____ entnommen werden kann, ergab

sich der Anfangsverdacht für die Observationen zum einen aus den

Socialmedia-Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei mutmasslichen Familienfesten

ausserhalb ihrer Wohnung zeigten (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Diese werden im

Ermittlungsbericht abgebildet (IV-Akte 86, S. 7-10). Zum anderen wurde die

Beschwerdeführerin am 23. September 2019 anlässlich einer Abklärung vor Ort gesehen,

wie sie mit ihrem Kind ausserhalb der Wohnung mit dem Bus zum [...] unterwegs

war und alleine wieder mit dem Bus an ihren Wohnort zurückfuhr, wobei keine Einschränkungen

ersichtlich waren (IV-Akte 111, S. 3 und 6). Entsprechende Fotos inklusive

Dokumentation werden im Ermittlungsbericht aufgeführt (IV-Akte 86, S. 11 f.). Entsprechend

hält der erste Observationsauftrag fest, dass diese Feststellungen in einem

Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen, bei welchen sie

angegeben hatte, sozial völlig isoliert zu sein, den ganzen Tag im Bett zu

liegen sowie keine Alltagsverrichtungen selber vornehmen zu können (IV-Akte

111, S. 2). Darüber hinaus bestand in diesem beobachteten Verhalten auch eine

Diskrepanz zu den Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. E____, welche im

Bericht vom 4. Oktober 2016 noch angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin

nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes psychotisches Erleben

(Stimmenhören) abgelenkt sei, sodass mit ihr kaum ein Gespräch möglich sei (IV-Akte

74, S. 3). Weiter wurde im zweiten Observationsauftrag der von der

Beschwerdeführerin angegebene Tagesablauf angeführt, wonach die

Beschwerdeführerin nach dem Aufstehen um 7.00 Uhr mehrfach wieder zurück ins

Bett gehe und erst um 12.00 Uhr aufstehe, wobei sie manchmal am Nachmittag

spazieren gehe und dabei mehr Pausen mache als spaziere (IV-Akte 111, S. 5). Gleichzeitig

wurde darauf hingewiesen, dass in den Akten von miserablen intellektuellen und

kognitiven Resultaten die Rede gewesen sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht

in der Lage gewesen, von eins bis zehn zu zählen und habe die Geburtstage ihrer

Kinder nicht gewusst (a.a.O.).

4.4

Aufgrund des bei der behandelnden Ärztin und beim medizinischen

Gutachter zuvor konstant gezeigten Verhaltens, welches zum gezeigten

Aktivitätsniveau (Facebook-Posts mit Fotos und Augenschein) hoch diskrepant war,

musste davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieses Verhalten

auch im Rahmen medizinischer Abklärungen zeigen würde, was die Abklärungen

aussichtlos machen oder unverhältnismässig erschweren würde. Vor diesem

Hintergrund konnten die genannten Verdachtsmomente nur mittels einer

Observation bestätigt oder entkräftet werden. Im Ergebnis liegt damit der Anfangsverdacht,

dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen beziehen könnte, im Sinne von

Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG, vor.

4.5

Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 43a Abs. 4 ATSG, dass eine

versicherte Person nur an einem allgemein zugänglichen Ort (lit. a) oder an

einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist, observiert

werden darf (lit. b). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die

Beschwerdeführerin nur in Einkaufszentren, Restaurants, ÖV und damit an

allgemein zugänglichen Orten resp. auf ihrem Balkon und damit an einem Ort,

welcher von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar ist, observiert

wurde.

4.6

Gemäss Art. 43a Abs. 5 ATSG darf eine Observation an höchstens 30

Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.

Vorliegend dauerte die erste Observationsphase vom 15. Oktober 2019 bis zum 13.

März 2020, wobei die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019, 16. Oktober 2019,

26.

Oktober 2019, 26. November 2019, 3. Dezember 2019, 4. März 2020 und am 13.

März 2020 mithin an 7 Tagen, observiert worden ist, womit die zeitliche Vorgabe

eingehalten wurde. Das Gleiche gilt für die zweite Observationsphase, welche vom

11.

August 2021 bis zum 13. August 2021 dauerte und eine Überwachungsdauer von

drei Tagen beinhaltete.

4.7

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es fehle bis heute

an einer korrekten Anordnung gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG (Beschwerde, S. 7),

kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 43a Abs. 2 ATSG ist für die

Anordnung der Observation eine Person mit Direktionsfunktion im

fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers

zuständig. F____ hat als Director New Business & Claims den zweiten

Überwachungsauftrag für die Observationsphase vom 12. Juli 2021 rechtsgültig

unterzeichnet (IV-Akte 111, S. 7), womit die gesetzliche Voraussetzung nach

Art. 43a Abs. 2 ATSG erfüllt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach

zusätzlich die Unterschrift des Dienststellenleiters der IV-Stelle notwendig

gewesen wäre (Triplik, S. 5), findet im Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 noch 6 ATSG

eine Stütze und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine zweite

Unterschrift notwendig wäre.

4.8

Der erste Überwachungsauftrag wurde am 10. Oktober 2019 und damit kurz

nach Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 erlassen. Dort fehlt es

an der nötigen Unterschrift eines Direktionsmitglieds. Da in einem solchen Fall

die erforderliche Anordnung nach Art. 43a Abs. 2 ATSG rückwirkend nicht

umgesetzt werden kann, muss diesbezüglich eine nachträgliche Anordnung erfolgen

(Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4.

Auflage, 2020, Art. 43a, Rz. 74). Diesbezüglich hat der Dienststellenleiter der

IV-Stelle Basel-Stadt, G____, mit Schreiben vom 30. März 2022 (IV-Akte 112) die

Anordnung der D____ zu Recht – nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen gemäss

Art. 45a Abs. 6 ATSG – nachträglich genehmigt und dadurch festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin selbst eine Observation hätte in Auftrag geben können. In

solchen Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger die

Observationsergebnisse ohne Weiteres auch selbst erheben (lassen) kann, spricht

nichts gegen eine Verwendung durch den Sozialversicherungsträger (Thomas Gächter/Michael Meier, BSK ATSG,

2020, Art. 43a, Rz. 72/73). Ein Erfordernis, dass diese nachträgliche Anordnung

durch den Leiter der IV-Stelle Basel-Stadt bereits im Verfügungszeitpunkt hätte

vorliegen müssen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

(Replik, S. 5) aus dem Gesetzestext nicht und wird, soweit ersichtlich, auch

von der Lehre nicht gefordert.

4.9

Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin die Observationsergebnisse der D____ beiziehen und ihren

Entscheid darauf abstützen durfte.

5.

5.1

Der RAD hielt in seiner Einschätzung vom 21. Juni 2022 fest, es

bestünden retrospektiv mehrere Unstimmigkeiten. Die Versicherte habe sich initial

mit einer schwersten depressiven Störung präsentiert, allerdings habe nur im

Oktober/November 2006 eine Hospitalisation von zwei Wochen stattgefunden und

weitere Behandlungsintensivierungen seien nie vorgenommen worden (ergänzende

IV-Akte 2, S. 3). Die Versicherte präsentiere aktuell eine psychosenahe

depressive Symptomatik und Ängste, eine entsprechende Pharmakotherapie hingegen

bestehe nicht. Das kontinuierliche Vorliegen einer durchgängigen Depression mit

psychotischen Symptomen über 15 Jahre sei klinisch, zumindest mit dieser

Diagnose, nicht möglich. Dass die ärztlichen Einschätzungen und die von der

Versicherten präsentierten Einschränkungen so nicht bestünden, würden die

Observationsberichte eindrücklich zeigen. Allerdings sei mit den

Observationsberichten auch nicht zu belegen, ob und in wie weit anderweitige

Einschränkungen bestünden (a.a.O.).

5.2

Damit ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich aus den

Ermittlungsberichten und Fotos Widersprüche zu den bisherigen Erklärungen der

Versicherten ergeben. Dabei sind die erste und die zweite Observation getrennt

zu beleuchten.

5.3

5.3.1

Während der ersten vom 15. Oktober 2019 bis 13. März 2020 dauernden

Observation fand am 26. November 2019 ein Gespräch zwischen der

Beschwerdeführerin und der D____ statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, es

gehe ihr nicht gut (IV-Akte 86, S. 50). Sie leide unter Müdigkeit, Traurigkeit,

Stimmen im Kopf sowie Kopf-, Rücken-, und Knieschmerzen (IV-Akte 86, S. 50).

Diese Beschwerden seien immer vorhanden, es gebe keine beschwerdefreie Zeit

(IV-Akte 86, S. 50). Zwar verwies sie darauf, dass sie auch bessere Tage habe,

aktuell sei aber eine schlechte Phase (IV-Akte 86, S. 50). An einem besseren

Tag gehe sie viel, auch alleine, raus, aber nicht lange. Als Beispiel nannte

die Beschwerdeführerin das Einkaufen mit ihrer Tochter. Weiter merkte sie an,

sie habe selten – ca. einmal alle zwei Wochen – einen guten Tag. Wann der

letzte gute Tage gewesen sei, könne sie sich nicht erinnern (IV-Akte 86, S.

51). Der Name der Fabrik, in der ihr Mann arbeitet, wusste die

Beschwerdeführerin nicht anzugeben (IV-Akte 86, S. 51). Weiter teilte sie mit,

dass sie sich sozial sehr zurückziehe. Orte mit vielen Menschen könne sie nur

zusammen mit ihrer Familie und Familienfeste nur teilweise besuchen. Alleine ÖV

fahren sei jedoch möglich (IV-Akte 86, S. 53).

5.3.2

Aus dem über das Gespräch vom 26. November 2019 verfassten

Wahrnehmungsbericht von H____ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin

während der rund 50 Minuten dauernden Besprechung von Beginn an und durchgehend

schläfrig und verlangsamt präsentierte und immer wieder ihre Augen schloss

(IV-Akte 86, S. 55). Sie habe dabei den Eindruck hinterlassen, wie narkotisiert

zu sein. Weiter habe die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen mehrheitlich

vage und dürftig beantwortet. So habe sich die Versicherte nicht an den Namen

des Arbeitgebers ihres Ehemannes erinnern können. Auch seien ihr weder die

Namen noch die Dosierung der verschriebenen und angeblich ständig eingenommenen

Medikamente erinnerlich gewesen. Als sie auf Verlangen die mitgebrachten

Medikamente aus ihrer Handtasche herausgesucht habe, habe sie unerwartet und

unvermittelt einen wachen, präsenten und lebendigen Eindruck gemacht.

Angesprochen auf die geltend gemachten Beschwerden, insbesondere auf das

reklamierte und andauernde Stimmenhören, habe die Beschwerdeführerin äusserst

vage und ausweichend geantwortet und habe keine konkreten Erlebnisse und

Einschränkungen benennen können. Über die ganze Dauer der Besprechung habe die

Beschwerdeführer angespannt mit einer mitgebrachten PET-Flasche gespielt.

Ausgenommen von der von H____ als theatralisch vorgetragen wahrgenommen

Schläfrigkeit bzw. Benommenheit, habe die Beschwerdeführerin der Besprechung

mühelos folgen können (IV-Akte 86, S. 55).

5.4

5.4.1

Ein paar Monate vor der zweiten Überwachung vom 11. August

2021.

bis 13. August 2021 gab die Beschwerdeführerin auf dem ihr von der

Beschwerdegegnerin zugesandten Revisionsfragebogen an, dass es ihr seit ein

paar Monaten hinsichtlich Schwindel, Nervosität und Konzentration besser gehe

(IV-Akte 70, S. 1). Sie sei trotzdem nicht arbeitsfähig und müsse sich mehrmals

am Tag hinlegen (IV-Akte 70, S. 3). Im Haushalt könne sie nur eingeschränkt

mithelfen (kochen helfen und Tischdecken helfen) und nichts Anderes machen, als

spazieren, wenn es ihr bessergehe (a.a.O.).

5.4.2

Die behandelnde Psychiaterin gab im IV-Arztbericht vom 13. April

2021.

über die letzte Konsultation vom 8. Juli 2021 an, sie gehe weiterhin von einer

schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aus (F 33.3).

Differentialdiagnostisch sei nach wie vor eine dissoziative Störung mit

schweren neuropsychologischen Einschränkungen in Sinne einer Pseudodemenz oder

auch eine undifferenzierte Schizophrenie zu diskutieren. Eine genauere

Abklärung habe sich aufgrund der schwer gestörten Kommunikation nicht

durchführen lassen (IV-Akte 74, S. 2). Die Symptomatik der im Gutachten von

2007.

dargestellten Pseudodemenz imponiere immer deutlicher (IV-Akte 74, S. 3). Die

Versicherte sei nach wie vor schwer depressiv und durch anhaltendes

psychotisches Erleben (Stimmenhören) abgelenkt, so dass kaum ein Gespräch mit

ihr geführt werden könne (a.a.O.). Das Zustandsbild habe sich trotz der

erforderlichen Medikation nicht verbessert, weshalb eine Chronifizierung

vorliege (a.a.O.). Die Versicherte leide unter ausgeprägten Auffassungs-,

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, wirke schwer besinnlich, ratlos

und regrediere zunehmend. Daneben bestünden ausgeprägte Ängste, die der

Versicherten ein Alleinsein verunmöglichen und den Einsatz der Herkunftsfamilie

inzwischen fast rund um die Uhr notwendig machen würden (a.a.O.).

5.5

Zunächst liegt ein Widerspruch darin, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich des Gesprächs am 26. November 2019 wie narkotisiert wirkte, einen

schläfrigen und verlangsamten Eindruck hinterliess sowie immer wieder die Augen

schloss (Wahrnehmungsbericht vom 26.11.2019, IV-Akte 86, S. 55), nach dem

Gespräch jedoch zusammen mit ihrem Mann ein Einkaufszentrum besuchte, wobei

sich auf den anschliessend im Einkaufszentrum geschossenen Bildern die

anlässlich des Gesprächs zur Schau gestellte Schläfrigkeit nicht erkennen lässt

(IV-Akte 86, S. 14; IV-Akte 86, S. 26-30). Bereits einen Monat davor hatte sie am

26.

Oktober 2019 mit ihrer Familie das Einkaufszentrum [...] in [...]

aufgesucht und war dort alleine durch ein Schuhgeschäft geschlendert (IV-Akte

86, S. 21-25).

5.6

Des Weiteren deckt sich der Eindruck, welcher aus dem

Gesprächsprotokoll entsteht, nicht mit den Fotos, die während der zweiten

Observation in den Ferien im I____ gemacht wurden und welche zeigen, wie die

Beschwerdeführerin mehrfach verschiedene Lokale/Restaurants aufsuchte, in denen

Familienmitglieder zusammen gegessen und getrunken haben, sich dabei an den

Unterhaltungen beteiligte, freundlich lächelte und gestikulierte (IV-Akte 86,

S. 14; IV-Akte 86, S. 45-47). Insbesondere sind auf den Fotos keine Zeichen von

Angst, Zurückgezogenheit oder andere Einschränkungen ersichtlich

(Ermittlungsbericht, IV-Akte 86, S. 40), die darauf schliessen lassen, dass

sich die Beschwerdeführerin in geselliger Runde unwohl fühlt. Vielmehr macht

die Beschwerdeführerin einen grundsätzlich zufriedenen Eindruck und es wird ein

im Vergleich zu den Selbstangaben der Beschwerdeführerin deutlich verändertes

Aktivitätsniveau erkennbar. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin beim

Aufhängen der Wäsche auf dem Balkon fotografiert (IV-Akte 86, S. 48), wobei augenfällig

weder körperliche noch andere Defizite der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Eine

Erklärung hierfür findet sich nach Lage der Akten nicht.

5.7

5.7.1

Bei dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Aktenlage

und den beobachteten Aktivitäten scheint die Angabe der behandelnden Ärztin im

Bericht vom 13. April 2021, wonach ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin

aufgrund der gestörten Kommunikation nicht möglich sei (IV-Akte 74), als nicht

zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits im November

2019.

in der Lage war, alleine am Gespräch mit der D____ teilzunehmen.

5.7.2

Damit liegt der Schluss nahe, dass die Behandlerin ein ihr

gegenüber von der Beschwerdeführerin präsentiertes Verhalten dokumentiert hat (vgl.

auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 22.12.2021, IV-Akte 98), welches in

dieser Form nicht mehr gegeben war. Obwohl die behandelnde Ärztin der

Beschwerdeführerin noch im April 2021 weiterhin eine schwere Depression mit

psychotischen Symptomen attestierte, hatte offensichtlich zuvor eine

Verbesserung der Beschwerden stattgefunden, welche die Beschwerdeführerin zwar gegenüber

der D____ geschildert, ihrer behandelnden Psychiaterin jedoch nicht mitgeteilt

hatte. Auch wenn die Behandlerin im neusten Bericht, welcher mit der Beschwerde

eingereicht wurde (BB 6), an ihrer Einschätzung vom April 2021 festhält, räumt

sie gleichzeitig ein, dass es zu einer leichten Verbesserung gekommen ist und

empfiehlt eine fachgutachterliche Begutachtung, was möglicherweise mit der zwischenzeitlich

erlangten Kenntnis von der Observation und deren Ergebnissen in einem

Zusammenhang steht.

5.8

Im Ergebnis sind die Diskrepanzen zwischen den objektiv

festgestellten Bewegungseinschränkungen und den subjektiv geklagten Leiden der

Beschwerdeführerin aufgrund des erstellten Observationsmaterials ausreichend

deutlich, sodass diesbezüglich eine umfassende Begutachtung zu erfolgen hat. Aufgrund

der vorliegenden Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an

der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung

ungerechtfertigt ausgerichteter Rentenleistungen das private Interesse an der

Weiterausrichtung der Rente. Es rechtfertigt sich daher gestützt auf Art. 52a

ATSG die Leistungen vorläufig zu sistieren.

6.

6.1

Nur der Vollständigkeit halber ist im Sinne einer Eventualbegründung

darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die obenstehende Observation als

unzulässig beurteilt würde, dies nichts am Ergebnis ändern würde, da entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 11) eine Meldepflichtverletzung

vorliegt.

6.2

Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund schwerwiegender psychischer

Probleme eine Rente zugesprochen. Diese früheren schweren Beeinträchtigungen

spiegeln sich in den Observationsergebnissen nicht wieder resp. es werden durch

die Ermittlungsergebnisse mindestens erhebliche Inkonsistenzen zu den Selbstangaben

der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Dadurch wird deutlich, dass die

gesundheitliche Verbesserung, welche auch die behandelnde Psychiaterin in ihrer

neusten Stellungnahme einräumt und die sie abzuklären empfiehlt (BB 6), bereits

im November 2019 eingetreten ist, wie die Beschwerdegegnerin gegenüber der D____

am 29. November 2019 selbst angegeben hat, und nicht erst, wie sie der

Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage im Revisionsfragebogen vom 12. April

2021.

notierte, "seit ein paar Monaten". Zudem bestand die

Verbesserung offensichtlich nicht nur hinsichtlich "Schwindel, Nervosität

und Konzentration" wie dies die Beschwerdeführerin angegeben hatte. Die

Beschwerdeführerin hätte die spätestens seit Oktober 2019 vorliegende

gesundheitliche Verbesserung gegenüber der Beschwerdegegnerin melden müssen und

diese nicht erst im April 2021 auf Nachfrage mittels Revisionsfragebogen

bekanntgegeben dürfen.

6.3

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dabei auf die

anderslautende Einschätzung der behandelnden Ärztin nicht abgestellt werden,

zumal die Beschwerdeführerin selbst eine Verbesserung erlebt hat, welche sie

gegenüber der D____ bereits im November 2019 geschildert hat. Ausmass und

Einfluss der von der Beschwerdeführerin erlebten gesundheitlichen Verbesserung

auf die Arbeitsfähigkeit, müssen durch eine gutachterliche Abklärung und nicht

von der Beschwerdeführerin selbst oder ihrer Behandlerin geklärt werden.

6.4

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht

über ihre gesundheitliche Verbesserung informiert, was eine

Meldepflichtverletzung darstellt und während mindestens eines Jahres weiterhin

die volle Rente (zu Unrecht) bezogen.

6.5

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass keine

Meldepflichtverletzung vorliege, weil in der rentenzusprechenden Verfügung

festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin in einem geschützten

Rahmen im Umfang von 20 Stunden pro Woche tätig sein könnte, kann ihr nicht

gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die mögliche Arbeitstätigkeit nur aus dem

Gutachten von Dr. C____ und nicht aus der Verfügung selbst (vgl. IV-Akte 44, S.

4). Zum anderen erscheint diese Argumentation vorliegend nicht als glaubhaft, zumal

die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der D____ am 28. November 2019 selber

sagte, es habe ihr nie jemand mitgeteilt, dass sie in einem geschützten Rahmen

erwerbstätig sein könne (IV-Akte 86, S. 54).

7.

7.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staats.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über CHF 4’886.80 eingereicht, bestehend

aus 17,5 Stunden à CHF 250.00, zuzüglich Telefon und Porti von 47.90 sowie

Kopien und Fax von CHF 202.00. Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (entsprechend

15.

Stunden à CHF 200.00) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Vorliegend handelt es sich um ein leicht überdurchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit drei Rechtsschriften, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 308.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: