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Entscheid

IV.2022.18

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.

7. Juli 2022Deutsch18 min

Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.18

Verfügung vom 10. Januar 2022

Auf das polydisziplinäre Gutachten

kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich 1999 und 2000 bei

der Beschwerdegegnerin für medizinische und berufliche Massnahmen an (IV-Akten

1 und 5). Die Leistungsbegehren wurden mit Verfügungen vom 8. März und 12.

April 2000 abgelehnt (IV-Akten 9 und 10).

Der Beschwerdeführer war seit 2007 als Geschäftsinhaber und

Betreiber eines [...] als Selbstständigerwerbender mit eigenem Geschäft

erwerbstätig, als er sich am 8. März 2019 wegen einer koronaren

3-Gefässerkrankung operieren lassen musste (Operationsbericht, IV-Akte 58, S. 8

f.). Danach war er vom 16. März 2019 bis 12. April 2019 in

der Klinik [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 60, S. 2 f.).

Am 28. Mai 2019 (Posteingang) meldete sich der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Herzoperation, Schwindel und

Einäugigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11).

Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen

und schloss mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 die

Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 21). Am 2. März 2020 fand eine

Abklärung für Selbständigerwerbende statt (Abklärungsbericht, IV-Akte 70). Mit

Schreiben vom 25. Juli 2020 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. C____ (IV-Akte

87).

Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgendend

RAD) beauftragte die Beschwerdegegnerin die D____ AG mit einem polydisziplinären

Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie, welches am 31. Mai 2021 fertiggestellt

wurde (IV-Akte 113). Der RAD-Arzt Dr. E____ äusserte sich hierzu am

23. Juni 2021 (IV-Akte 115).

Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 in Anwendung

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs die Zusprache einer vom 1.

Februar 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristeten Dreiviertelsrente in

Aussicht. Ab dem 1. Juni 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 123).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 3. September 2021

(IV- Akte 129) und ergänzender Begründung vom 7. Oktober 2021

(IV-Akte 137) Einwand. Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. E____ vom 6. Dezember 2021 ein (IV-Akte 143) und hielt in der Folge mit

Verfügung vom 10. Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 151).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei dem Beschwerdeführer

in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Dreiviertelsrente über

den 31. Mai 2021 hinaus auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. Zugleich

wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer

eine Information über einen geplanten chirurgischen Eingriff (Entfernung Lipom

auf der linken Seite des Halses) vom 12. Januar 2022 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB

6).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022

auf Abweisung der Beschwerde

Die Parteien halten mit Replik vom 16. Mai 2022 und Duplik

vom 27. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2021 werden

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. Juli 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wird die Befristung der Rente unter

Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Mai 2021 damit

begründet, dass aus spezialärztlicher Sicht ab dem Untersuchungszeitpunkt für

die angestammte Tätigkeit und für Hilfstätigkeiten, die über dasselbe

Belastungsprofil verfügen, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe,

woraus sich bei einem Einkommensvergleich trotz Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzuges von 5% ein Invaliditätsgrad von 0% ergebe (IV-Akte 151,

S. 7).

2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Teilgutachten als

nicht überzeugend. Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt er vor, dass auf

das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei (Beschwerde

vom 31. Januar 2022, Ziff. II.4.; Replik vom 16. Mai 2022, ad

6.1

und 6.2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

das polydisziplinäre Gutachten abgestellt und ob sie das Invalideneinkommen

korrekt berechnet hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis

Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit.

b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden

Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.7

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

rechtsprechungsgemäss primär auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation

der versicherten Person abzustellen. Falls kumulativ besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die

Arbeitsleistung angemessenes Einkommen erzielt, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre Gutachten

der D____ AG vom 31. Mai 2021 in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie,

Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie ab (IV-Akte 113). In der

Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine generalisierte

Angststörung (in Rückbildung), zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig

ausgeprägt (ICD-10 F41.1), und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7,

vgl. IV-Akte 113, S. 11).

4.1.2

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 11):

-

Vitamin D-Mangel

(ICD-10 E55.9), aktuell nicht substituiert

-

Hepatopathie, dd.

Nutritiv-toxisch/medikamentös (ICD-10 K76.9)

-

Arterielle

Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung (ICD-10 I10.90, I11.90), ohne

Angaben einer hypertensiven Entgleisung, med. behandelt

-

Kombinierte

Feststoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2)

-

Präadipositas

(ICD-10 E66.99)

-

Aktenanamnestisch

3-Gefäss-KHK mit Status nach dreifacher Bypass-Operation (LIMA auf RIVA, RIMA

auf RIVP, Radialis auf RCX) am 8. März 2019, aktuell kompensiert,

keine Hinweise auf Ischämie (ICD-10 I25.13, Z95.0)

-

Atheroskerose der

Ao. ascendens (ICD-10 I70.0)

-

Inkompletter

Rechtsschenkelblock (ICD-10 I45.1).

4.2

4.2.1

Die Gutachter hielten fest, dass nur aus psychiatrischer

sowie neuropsychologischer Sicht versicherungsmedizinisch relevante Diagnosen

vorhanden seien (Gutachten, IV-Akte 113, S. 12). Im Einzelnen führte der

psychiatrische Teilgutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus,

es hätten sich im Rahmen der Untersuchungen keine Beeinträchtigungen der

Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Allerdings habe die

Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten

werden können, was sich durch ein mehrfaches Abschweifen gezeigt habe (IV-Akte

113, S. 150). Die Grundstimmung sei gedrückt-besorgt gewesen, wenig moduliert,

aber nicht tief depressiv, nicht labil und leicht irritierbar-impulsiv (IV-Akte

113, S. 150 f.). Auf psychiatrisch-geistiger Ebene hätten leicht bis mässiggradige

Beeinträchtigungen und auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit

deutliche Beeinträchtigungen bestanden (IV-Akte 113, S. 158).

4.2.2

In der Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Behandlungen hielt

Dr. F____ fest, dass Angststörungen prinzipiell gut behandelbar seien. Aus der

Sitzungsfrequenz der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die vom

Beschwerdeführer positiv angenommen werde, wie auch aus der niedrigen bzw.

sistierten Medikation schloss Dr. F____ auf eine positive Entwicklung (IV-Akte

113, S. 156). Im Ergebnis attestierte er dem Beschwerdeführer in der

bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus

psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 113, S. 165).

4.3

Im neuropsychologischen Teilgutachten diagnostizierte die

Gutachterin M.Sc. G____, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, bezogen auf

das in der Untersuchung dargestellte Verhalten zusammen mit den erhaltenen

neuropsychologischen Befunden eine leichte kognitive Störung (F06.7 nach ICD-10,

vgl. IV-Akte 113, S. 128). Ätiologisch handle es sich vorwiegend um Einbussen

in Stirnhirnfunktionen, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der

affektiven Störung nach 3-fach aortokoronarer Bypassoperation im Jahr 2017

aufgetreten seien (IV-Akte 113, S. 128). Dabei schätzte M.Sc. G____ die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus rein

neuropsychologischer Sicht auf 80%. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von 20% begründete sie mit dem einschiessenden Verhalten resp. der verminderten

Impulskontrolle und der erhöhten Störanfälligkeit. Bei angepasster Tätigkeit

liege aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung vor (IV-Akte 113,

S. 131 f.).

4.4

Zunächst ist festzustellen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten

der D____ AG vom 31. Mai 2021 (IV Akte 113) abgestellt

werden kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen

Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4

vorstehend). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Die Gutachter erhoben verschiedene Laborbefunde und

es erfolgten zusätzlich ein kardiologisches MRI und verschiedene Tests (IV-Akte

113, S. 52 und S. 61-67). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und

unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl.

IV-Akte 113, S. 141 ff.). Die geklagten Beschwerden und Einschränkungen wurden

bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundlage für die jeweilige sorgfältige Anamnese (vgl.

IV-Akte 113, S. 145 ff.). Die Standardindikatoren wurden im

Rahmen der Konsensbeurteilung und auch in den einzelnen Fachgutachten

diskutiert (IV-Akte 113, S. 11-15, S. 54-56, S. 83-85, S. 106-108, S. 128-130

und S. 155-158). Im Ergebnis ist das Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar begründet.

4.5

Der Beschwerdeführer kritisiert einzig das psychiatrische

Teilgutachten. Seine Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der

Sachlage zu bewirken.

4.6

4.6.1

So moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass Dr. F____ im

psychiatrischen Teilgutachten die gleiche Diagnose wie der behandelnde

Psychiater Dr. C____ stelle, jedoch nicht begründe, weswegen er davon

abweichend statt eine Arbeitsunfähigkeit von 70% nur eine solche von 30%

attestiere. Ein Gutachter müsse sich mit anderen Meinungen der behandelnden

Ärzte detailliert auseinandersetzen und insbesondere ausführlich und

nachvollziehbar begründen, wieso er davon abweiche. Es sei nicht einzusehen,

wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2021 plötzlich

verbessert haben solle. Sodann sei widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin

die Arbeitsfähigkeit trotz gleichbleibender Diagnose vor und nach dem

Begutachtungszeitpunkt derart unterschiedlich einschätze, dass der davor

bestehende Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vollumfänglich entfalle. Schliesslich

handle auch der RAD widersprüchlich, wenn er für den Zeitraum bis zur

Begutachtung auf die Ansicht der behandelnden Ärzte, anschliessend jedoch auf

die abweichende Ansicht des Gutachtens abstelle (Beschwerde vom

31.

Januar 2022, Ziff. II.2.; Replik vom 16. Mai 2022, ad.

5.

ad 5.1 bis 5.7).

4.6.2

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich das

psychiatrische Teilgutachten ausführlich mit der Einschätzung von Dr. C____

auseinander. So wurde der einzige von Dr. C____ vorliegende ausführliche

Arztbericht vom 25. Juli 2020 vom Gutachter in der Aktenaufzählung auszugsweise

aufgeführt (IV-Akte 113, S. 144 und 154) und dabei erläutert, weshalb nach

Ansicht des Gutachters trotz gleicher Diagnose ab dem Begutachtungszeitpunk eine

verbesserte Arbeitsfähigkeit vorliege. So stellte Dr. F____ fest, dass keine

frei flottierende Angst feststellbar sei. Für die eher leichtgradige Ausprägung

der Angststörung spreche auch die weiterhin ausgeübte Teilzeittätigkeit des

Beschwerdeführers in seinem Geschäft, die nach wie vor vorhandene Fähigkeit

Auto zu fahren sowie die nicht mehr regelmässige Einnahme des verordneten

Antidepressivums (IV-Akte 113, S. 154 f.). Weiter wies der Gutachter auf die

prinzipielle Behandelbarkeit von Angststörungen hin und beschrieb detailliert

die indizierte Behandlung sowie die mögliche Vorgehensweise. Insbesondere

vermerkte er, dass im Rahmen verhaltenstherapeutischer Interventionen vor allem

Informationsdefizite hinsichtlich bestehender Ängste zu beheben und Konfrontation

mit internen Reizen und das Erlernen von Bewältigungsstrategien anzugehen seien.

Im Einzelnen führte der Gutachter aus, angesichts des zum

Untersuchungszeitpunkt vom 26. Februar 2021 nur noch leichten Ausprägungsgrades

der Angststörung sei die von Dr. C____ zuletzt attestierte hohe

Arbeitsunfähigkeit von 70% nicht mehr nachvollziehbar. Zusätzlich verwies der

Gutachter darauf, dass sich der Beschwerdeführer in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, die von ihm positiv

angenommen werde. Aus der Sitzungsfrequenz wie auch aus der niedrigen und

teilweise sistierten Medikation sei auf eine positive Entwicklung zu schliessen

und gesamthaft von einer günstigen Prognose auszugehen (IV-Akte 113,

S. 156 und 160). Damit hat sich Dr. F____ mit der anderslautenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C____ ausführlich auseinandergesetzt

und seine davon abweichende Einschätzung ausreichend begründet. Vor dem

Hintergrund, dass Dr. F____ von einer Rückbildung der diagnostizierten

generalisierten Angststörung ausging, welche zum Untersuchungszeitpunkt nur

noch leichtgradig ausgeprägt war, erscheint die gutachterlich attestierte

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum als vollumfänglich

nachvollziehbar. Der RAD hat folglich zu Recht darauf abgestellt.

4.6.3

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 25. Juli 2020 allein (IV-Akte

87) nichts am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu ändern vermag, da

dieser Bericht den Zustand zum Zeitpunkt im Juli 2020 beurteilt. Eine

abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit liegt erst per

Untersuchungszeitpunkt im Februar 2021 vor. Sie wird explizit durch eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, welche auf eine erfolgreiche

Behandlung zurückzuführen ist (IV-Akte 113, S. 158). Darüber hinaus

entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf

8C_420/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit

Hinweisen).

4.7

Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die

gutachterliche Einschätzung in Widerspruch zu den echtzeitlichen Beurteilungen

der behandelnden Ärzte stehe und dabei sinngemäss auf die zahlreichen

eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne Angabe von psychopathologischen

Befunden hinweist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass diese nach

der Rechtsprechung nicht geeignet sind, die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens

von Dr. F____ in Zweifel zu ziehen.

4.8

Schliesslich kann die in der Beschwerde erwähnte Entfernung eines

Lipoms mit Spitaleintritt am 21. Januar 2022 zu keiner anderen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führen.

4.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der psychiatrische

Teilgutachter die bestehende generalisierte Angststörung für grundsätzlich

behandelbar hält und beim Beschwerdeführer auf eine positive Entwicklung

schliesst. Er begründet dies mit der Sitzungsfrequenz der Behandlung und mit

der niedrigen bzw. sistierten Medikation (IV-Akte 113, S. 156). Diese

Beurteilung erscheint, wie bereits die übrigen gutachterlichen Beurteilungen,

als schlüssig. Im Ergebnis kann damit auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt

werden und es ist in medizinischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer einzig

die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens.

Seiner Ansicht nach sei das tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen und

nicht die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE).

5.2

Auf das tatsächlich erzielte Einkommen kann rechtsprechungsgemäss

nur abgestellt werden, falls kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind, die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in

zumutbarer Weise voll ausschöpft und sie ein für die Arbeitsleistung

angemessenes Einkommen erzielt (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2).

5.3

Gemäss Abklärungsbericht Selbständigerwerbende erzielte der Beschwerdeführer

zwischen den Jahren 2014 und 2018 jährliche Bruttogewinne zwischen

CHF 4'105 und CHF 33'479 (IV-Akte 70, S. 4). Im Jahr 2019

überschrieb der Beschwerdeführer das Geschäft auf seine Ehefrau, da er die für

Geldtransfers vorgeschriebene Anwesenheit von 70% nicht mehr erfüllte

(IV-Akte 70, S. 3).

5.4

Das schwankende und teilweise unter dem sozialhilferechtlichen

Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit und die Überschreibung des Geschäfts an seine Ehefrau aufgrund

gesunkener Anwesenheit kann keinesfalls als stabiles Arbeitsverhältnis und als für

die Arbeitsleistung angemessenes Einkommen bezeichnet werden. Darüber hinaus wäre

auch die dritte Voraussetzung (volle Ausschöpfung der attestierten

Arbeitsfähigkeit von 70%) nicht erfüllt.

5.5

Nach dem Gesagten ist keine der Voraussetzungen gegeben, um auf den

tatsächlichen Lohn abzustellen. Folglich sind die LSE-Tabellen heranzuziehen und

die Berechnung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte

November 2020 von der Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten

mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem

Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: