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Entscheid

IV.2022.19

Hilflosenentschädigung; Rückweisung zur ergänzenden Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen

26. Oktober 2022Deutsch25 min

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und mit Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.19

Verfügung vom 20. Januar 2022

Hilflosenentschädigung;

Rückweisung zur ergänzenden Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 19.

Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung Arbeitsvermittlung,

Hilfsmittel sowie Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 1). Zu Behinderung führt die Anmeldung physische

Beeinträchtigungen am linken Bein sowie am linken Fuss und an der rechten Hand

sowie psychische Beeinträchtigungen aufgrund von Folter in [...]

Kriegsgefangenschaft an. Gemäss Anamnese im Bericht des B____spitals Basel,

Neurologische und Neurochirurgische [...]klinik, vom 5. Mai 2004 (IV-Akte 5 S.

12 f.) berichtete der Beschwerdeführer, dass er 1999 im [...]krieg eine

Splitterverletzung erlitten habe und anschliessend nur noch sehr eingeschränkt

gehfähig gewesen sei. Im Jahre 2000 sei er schliesslich in einem

Konzentrationslager wiederholt misshandelt worden. Dabei sei es zu einer

Hüftluxation links gekommen. Im Anschluss an diese Misshandlung habe er an

beiden Beinen eine ausgeprägte Muskelschwäche gehabt, im Verlauf sei diese

etwas besser geworden. Allerdings sei er nach wie vor auf Gehstützen beidseits

angewiesen. In beiden Beinen seien Schmerzen vorhanden, zusätzlich sei die

Sensibilität vermindert. Die Psychiatrische Poliklinik des C____spitals [...]

diagnostizierte mit Bericht vom 18. Januar 2006 (IV-Akte 11 S. 1) u.a. eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivierende

depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychische Symptome

(ICD-10: F33.2).

Der Anmeldung vom 19. Oktober 2005 ist sodann zu entnehmen

(IV-Akte 1 S. 7), dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 mit seiner

Familie als Flüchtling [...] eingereist war. Zwischenzeitlich lebe er mit

seiner Familie als anerkannter Flüchtling (vgl. Bestätigung des SEM vom 25.

Juni 2015, IV-Akte 55) mit B-Bewilligung (vgl. IV-Akte 22 S. 12) in der

Schweiz. Die Ehe wurde im November 2020 getrennt; seit Januar 2020 lebte der

Beschwerdeführer alleine in einer eigenen Wohnung (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021

über die Abklärung zur Hilflosigkeit, IV-Akte 91 S. 2).

Mit Verfügung vom 28. August 2006 (IV-Akte 20) hatte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und mit Verfügung

vom 29. August 2006 (IV-Akte 21) die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen

abgelehnt.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich erneut am 7. Januar

2009 (IV-Akte 22) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010

(IV-Akte 45) lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Hilfsmittel

ab. Gemäss Beschlussmitteilung an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) vom 22.

Oktober 2009 (IV-Akte 35) bejahte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad

von 100%. Das ASB sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2010

(IV-Akte 37 S. 2 ff.) Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 5'336.--

ab 1. Januar 2009, von monatlich CHF 5'392.-- ab 1. Juli 2009 und von monatlich

CHF 5'400.-- ab 1. Januar 2010 zu.

c) Erneut meldete sich der Versicherte am 16. Juni 2015

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin führte am 27.

November 2015 eine Abklärung zur Hilflosigkeit durch (Bericht vom 1. Dezember

2015, IV-Akte 58). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 66) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine

Hilflosenentschädigung zu. Gemäss den Abklärungen sei der Versicherte seit Mai

2013 in fünf massgeblichen Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe durch

Drittpersonen angewiesen. Es liege somit eine Hilflosigkeit mittleren Grades

vor.

d) Am 4. Mai 2021 fand eine Überprüfung des Anspruchs

auf Hilflosenentschädigung statt (Bericht vom 5. Mai 2021, IV-Akte 91). Mit

Vorbescheid vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 92) kündigte die Beschwerdegegnerin die

Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche basierend auf einer

Hilflosigkeit leichten Grades an (Herabsetzung vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an). Am 20. Januar 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt der

Versicherte sinngemäss, es sei ihm die Hilflosenentschädigung in bisheriger

Höhe, entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades, auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 die Abweisung der Beschwerde.

c) In der Folge reicht der Beschwerdeführer ein vom 16.

März 2022 datiertes Schreiben ein. Am 5. April 2022 geht ein vom

Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben von D____, FMH Allgemeine Innere

Medizin, [...], vom 31. März 2022 ein. Zu beiden Eingaben des Beschwerdeführers

äussert sich die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 5. Mai 2022 mit Duplik vom 11. Mai 2022. Nochmals

äussert sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022.

III.

Die Hauptverhandlung (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 30. August 2022) findet am 26. Oktober 2022 in Anwesenheit des

Beschwerdeführers sowie des Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Als

Auskunftsperson wird Frau E____, Tochter des Beschwerdeführers, befragt. Ebenso

wird der Beschwerdeführer befragt. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1),

sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der

bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen

(BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Wie nachfolgend darzulegen ist, ereignete sich der relevante

Sachverhalt, mithin die vorliegend strittigen Abklärungen zur Hilflosigkeit, am

4.

Mai 2021 (Bericht vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 91). Insoweit findet auf die zu

beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember 2021 massgebliche Recht Anwendung.

2.

Der Anmeldung vom 19. Oktober 2005 ist zu entnehmen (IV-Akte 1

S. 7), dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 mit seiner Familie als

Flüchtling aus [...] eingereist war. Zwischenzeitlich lebe er mit seiner

Familie als anerkannter Flüchtling (vgl. Bestätigung des SEM vom 25. Juni 2015,

IV-Akte 55) mit B-Bewilligung (vgl. IV-Akte 22 S. 12) in der Schweiz.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben

Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den

gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten

der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und

Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 66) mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine

Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu

gesprochen. Sie hatte somit in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des FlüB die Anspruchsvoraussetzungen

für Hilflosenentschädigung bejaht. Dies stand auch im Rahmen des Erlasses der

hier angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022 (IV-Akte 104) im Grundsatz

nicht in Frage.

3.

3.1

3.1.1

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer

schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.1.2

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der

Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1). Die

Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b

IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn

die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische

Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38

Abs. 1 IVV).

3.1.3

Die Revision der Hilflosenentschädigung richtet

sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.).

Erforderlich ist somit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes

oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der

Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Der

Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der

Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).

3.2

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines

Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach

der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als

Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,

welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese

Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1.).

Was die Abklärung der Hilflosigkeit betrifft, legt die

Rechtsprechung Wert auf eine sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt oder

Ärztin und Verwaltung, wobei erstere/r insbesondere über die leidensbedingten

Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen Aufschluss zu geben

und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

4.

4.1

4.1.1

Vorgängig zur Verfügung vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 66,

Zusprache einer Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit

mittleren Grades ab 1. Juni 2014) hatte die Beschwerdegegnerin am 27. November

2015.

eine Abklärung zur Hilflosigkeit durchgeführt (Bericht vom 1. Dezember

2015, IV-Akte 58).

Der Abklärungsbericht hat sich in Einklang mit der Rechtsprechung

zu den alltäglichen Lebensverrichtungen (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.)

Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung

der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2) geäussert. Bezüglich der Verrichtung Essen wurde keine

Hilfsbedürftigkeit notiert.

4.1.2

Für die Lebensverrichtung Ankleiden bzw. Auskleiden

hat die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit bezüglich der Teilverrichtungen

Ankleiden und Auskleiden sowie für das Bereitlegen der Kleider bejaht. Die

Kleiderwahl könne selbstständig getroffen werden. Die Kleidung müsse dem Versicherten

aus dem Schrank geholt werden. Er könne nicht frei stehen (müsse sich

beidseitig auf den Gehstöcken abstützen können). "Obendurch" ziehe er

sich selbstständig an und aus. "Untendurch" sei Hilfe notwendig, bei

Socken und Schuhen sei Übernahme nötig, Hosen und Slip müssten über die Füsse

gezogen werden. Im Sitzen könnten diese dann hochgezogen werden.

4.1.3

Die Abklärungsperson nahm für das Aufstehen,

Absitzen bzw. Abliegen Selbständigkeit an, jedoch bejahte sie die

Hilfsbedürftigkeit für die Teilverrichtung Abliegen. Von einem Stuhl aufstehen und

auf einen Stuhl absitzen sei selbstständig möglich. Es müssten jedoch Armlehnen

und eine stabile Rückenstütze vorhanden sein. Beim Aufstehen und Absitzen

vom/aufs Sofa sei Hilfe nötig, weil der Versicherte sich dabei nicht genügend

abstützen könne (dies jedoch nicht mehrheitlich).

Aufs Bett könne sich der Versicherte niederlassen. Es müsse dann

aber gestützt werden, weil er nicht stabil genug sei und rückwärts fallen

würde, was sehr schmerzhaft sei. Die Beine könnten aufs Bett hochgehoben werden.

Beim Aufstehen vom Bett sei Hilfe nötig. Die Auskunftsperson bemerkt

abschliessend, der Versicherte sei ein grosser stattlicher Mann, dessen Knie,

Rücken und Hände wesentlich geschwächt seien. Daher sei der Hilfsbedarf nachvollziehbar.

4.1.3

Für die Körperpflege bejahte die

Abklärungsperson den Bedarf an regelmässiger Hilfe für die Teilverrichtung

Baden/Duschen. Dagegen könne der Versicherte sich selbständig waschen, kämmen

und rasieren.

Die kleine Wäsche am Lavabo sei selbstständig möglich. Der

Versicherte sitze dazu auf den Badewannenrand. Rasieren sei ebenfalls

selbstständig möglich.

Obwohl ein Badebrett vorhanden sei, sei der Transfer in und aus

der Wanne nicht selbstständig möglich. Ohne Orthesen sei die Stabilität der

Beine sehr gering. Der Versicherte müsse sich an den Möbeln und einem Stock

halten können, was ohne Dritthilfe zu unsicher sei. In der Wanne sei wegen der

Instabilität beim Sitzen Hilfe notwendig; der Versicherte habe " nie beide

Hände frei".

4.1.4

Beim Verrichten der Notdurft bejahte die

Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit für das Ordnen der Kleider. Die

Selbständigkeit für die Körperreinigung bzw. Überprüfen der Reinlichkeit

bejahte sie; eine unübliche Art der Verrichtung der Notdurft liege nicht vor.

Der Gang zur Toilette sei möglich. Sich freizumachen und die

Kleidung wieder zu ordnen sei nicht selbstständig möglich. Der Versicherte

müsse sich im Stehen mit beiden Händen festhalten können. Die Reinigung nach

dem Stuhlgang sei selbstständig möglich.

4.1.5

Für die Fortbewegung wurde die

Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Fortbewegung im Freien sowie für die Pflege

der gesellschaftlichen Kontakte bejaht. In der Wohnung könne der Versicherte

sich selbständig fortbewegen.

In der Wohnung sei die Fortbewegung selbstständig mit

Gehstöcken möglich. Die Familie müsse auf peinlich genaue Ordnung achten, damit

jegliche Stolperfallen vermieden werden könnten. Mit einem Gehstock und dem

Treppengeländer entlang könne der Versicherte eine Etage überwinden. Gewichte

könnten dabei aber nicht getragen werden. Dies sei nur möglich, wenn die

Beinorthesen getragen werden könnten. Ausserhalb des Wohnhauses sei immer

Begleitung notwendig. Öffentliche Verkehrsmittel könnten auch in Begleitung

nicht genutzt werden.

4.2

Vorgängig zur Verfügung vom 20. Januar 2022 (IV-Akte 104) fand am 4.

Mai 2021 erneut eine Abklärung zur Hilflosigkeit statt (Bericht vom 5. Mai 2021,

IV-Akte 91).

4.2.1

Die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin

haben im Rahmen der Abklärung vom 4. Mai 2021 bezüglich sämtlicher in Betracht

fallender alltäglicher Lebensverrichtungen den Bedarf der regelmässigen und

erheblichen Hilfe verneint (vgl. Bericht vom 5. Mai 2021, IV-Akte 91).

Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mit Verfügung vom 22. Januar

2022.

festgestellt, der Versicherte sei wegen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung

angewiesen (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 91 S. 5 ff.). Es seien

Hilfeleistungen erforderlich, welche das selbständige Wohnen ermöglichten. Zwei

Mal pro Woche halte sich der Versicherte im Haushalt seiner Ex-Ehefrau auf

(diese sei dann nicht zu Hause), damit er die Kinder sehen könne. Die Kinder

kochten dann das Essen. Zu Hause verpflege sich der Beschwerdeführer mit Konserven

(2 - 3 Oberschränke seien mit 3 - 4 verschiedenen Konserven gefüllt, die er bei

gutem Befinden dem Schrank entnehmen könne) oder Brotmahlzeiten, falls das

Befinden einen Einkauf erlaube.

Da die Wohnung nur spärlich eingerichtet sei, könne er diese in

Ordnung halten. Die Tochter erledige Reinigungsarbeiten und räume auch

zwischendurch die Küche auf. Der Sohn übernehme Handreichungen. Hilfe beim

Bettwäschewechsel sei notwendig.

Hilfe bei der Administration hole sich der Versicherte bei der […]

und Beratungsstellen. Eine Tagesstruktur gebe sich der Beschwerdeführer

selbstständig. Die Wäsche mache der Versicherte selbstständig, jedoch seien

Hilfestellungen der Kinder notwendig. Ebenso sei die Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erforderlich. Gänge ausserhalb des

Quartiers könnten nicht selbstständig ausgeführt werden (Taxi). Begleitung zu

sperrigen Einkäufen, etc. sei nötig.

Dass der Versicherte darum der lebenspraktischen Begleitung

bedarf, ist nicht strittig. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.

4.2.2

Mit ihrer Verfügung vom 22. Januar 2022 hat die

Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherte sei seit Mai 2013 in fünf

alltäglichen Lebensverrichtungen mass­geblich auf Hilfe durch Drittpersonen

angewiesen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand "erfreulicherweise

verbessert" und er sei nun in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf

Dritthilfe angewiesen.

In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin

demgegenüber ausgeführt, die Reduktion der Hilflosenentschädigung sei nicht

aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgt. Der Grad der

Hilflosigkeit habe sich vielmehr aufgrund der veränderten Lebenssituation des

Versicherten verringert. Durch den Umzug in eine eigene Wohnung sei es dem Versicherten

möglich gewesen, seine Umgebung so zu gestalten, dass eine weitgehende

Selbständigkeit möglich geworden sei.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen,

als aufgrund der Akten keine Hinweise für eine Besserung des Gesundheitszustandes

erkennbar sind. Die als Auskunftsperson befragte Tochter des Beschwerdeführers

hat an der Hauptverhandlung bestätigt (nachfolgende Zitate jeweils aus dem

Protokoll der Hauptverhandlung), dass der Beschwerdeführer nach ihrer

Wahrnehmung im Vergleich zur Situation vor sieben Jahren mehr Hilfe benötige.

Vor sieben Jahren habe er müheloser gehen können. Der Medikamentenverbrauch sei

drastisch gestiegen. Er nehme auch Medikamente, die er vorher nicht eingenommen

habe. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

zunehmend, Jahr für Jahr, verschlechtert. Dies bestätigt auch der beim

Sozialversicherungsgericht am 5. April 2022 eingegangene Bericht von D____ vom

31.

März 2022. Sie bestätigt, der Versicherte leide an einer Kriegsverletzung

mit Rückenmarksschäden, weswegen eine komplexe Gangstörung bestehe. Im Laufe

der Jahre habe sich der Zustand langsam verschlechtert.

Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Abklärungsperson und mit

ihr die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung vom 4. Mai 2021 zu Recht bezüglich

sämtlicher in Betracht fallender alltäglicher Lebensverrichtungen den Bedarf

der regelmässigen und erheblichen Hilfe verneint haben (vgl. Bericht vom 5. Mai

2021, IV-Akte 91).

5.

5.1

Bezüglich der von ihr geprüften alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl.

vorstehend Erw. 4.1.1.) hält die Abklärungsperson zusammenfassend fest, der

Versicherte nehme seit dem Umzug in eine eigene Wohnung keine Hilfe mehr in

Anspruch. Er habe sich seine Umgebung so gestaltet, dass er weitgehend

selbstständig sein könne. Dies sei zudem möglich, weil er im Alltag keine

Rücksicht auf die Familie mehr nehmen müsse. Diese Anpassungen wären in der

Familienwohnung nicht möglich gewesen, d.h. die Einschränkungen wären für die

Familie nicht zumutbar gewesen.

Mit dieser Feststellung stehen die Aussagen der an der

Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragten Tochter des Versicherten jedoch

nicht in Einklang. Sie legt dar, es sei zwar in der Wohnung viel eingerichtet. Sie

kann jedoch nicht bestätigen, dass die Wohnungseinrichtung dazu beitrage, dass

der Beschwerdeführer sich selber helfen könne (dies könne die Auskunftsperson

"überhaupt nicht sagen"). Man sehe da "so viele Holpersteine in

der Wohnung". Was man sehe, seien kleine Rampen in der Tür, damit der Versicherte

mit dem Rollstuhl besser durchkomme. Ansonsten habe sich der Vater selber nicht

viele Einrichtungsgegenstande zur Optimierung der Wohnverhältnisse verschafft.

Das Bett sei ein Klappbett. Das Klappbett sei günstig, weil es niedrig sei. Dies

sei "eigentlich alles", ansonsten befänden sich in der Wohnung nur übliche

Einrichtungsgegenstände.

Bereits dies weckt Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Beurteilung des im Bericht vom Abklärungsbericht vom 5. Mai 2021 dokumentierten

Abklärungsergebnisses.

5.2

5.2.1

Zur Verrichtung An- und Auskleiden hält der

Abklärungsbericht vom 5. Mai 2021 fest, der Beschwerdeführer habe sich in

seiner eigenen Wohnung die Schränke entsprechend eingeräumt (niedrige

Kommoden), sodass er sämtliche Kleidungsstücke selbstständig erreichen könne.

Es komme auch vor, dass er sich die Sachen bereitlege, wenn er die Orthesen trage

und etwas stabiler auf den Beinen stehen könne. Dazu merkt die Abklärungsperson

an, die Wohnung sei komplett auf die Bedürfnisse des Versicherten eingerichtet,

was in der Familienwohnung früher nicht möglich gewesen sei. Der Versicherte

könne sich zudem sämtliche Kleidung selbstständig anziehen. Er brauche dafür

genügend Zeit und lege sich dafür teilweise aufs Bett oder auf den Boden. Es

komme vor, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen die Verrichtung etwas

verschieben müsse, was jedoch nicht schlimm sei, da er alleine lebe und auf

niemanden Rücksicht nehmen müsse.

Im Vergleich zur Untersuchung im November 2015 (vgl. Erw.

4.1.2.) verneint die Abklärungsperson nun die Hilfsbedürftigkeit beim An- und

Ausziehen im unteren Köperbereich, wie etwa beim Ausziehen von Socken und

Schuhen. Ebenso wird gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson keine Hilfe

beim Bereitlegen der Kleider mehr benötigt.

Die Auskunftsperson führt bezüglich der Verrichtung An – und

Auskleiden an der Hauptverhandlung aus, sie lege dem Vater die Kleider parat.

Sie wasche dem Vater die Wäsche normalerweise, teils bei sich oder bei ihm zu

Hause. Am Tag danach bringe sie dann die gewaschene Wäsche mit und lege die

Wäsche bereit. Der Vater habe eine praktische Hose, zu verschliessen mit einem

seitlichen Reissverschluss. Ansonsten komme er recht schwer in die Kleider.

Wenn er einmal aufstehe, müsse die Auskunftsperson nachschauen, ob alles

stimme, sie ziehe die Hose zurecht. Am Morgen bewältige der Versicherte das

Anziehen alleine. Er komme am Morgen überhaupt nicht aus dem Bett. Er müsse die

Schmerzmittel am Morgen einnehmen, dann dauere die Wirkung bis am Vormittag. Am

Nachmittag wechsle der Versicherte die Wäsche nicht, er habe das gleiche an wie

am Morgen, ausser er habe einen Termin oder er komme zur Tochter zur Besuch.

Die Auskunftsperson gab an, sie oder ihr Bruder wechselten die Wäsche jeweils,

wenn sie gelegentlich in der Wohnung des Versicherten seien. Die

Auskunftsperson gab an, sie ziehe dem Versicherten das T-Shirt aus, weil er

Probleme mit der Schulter habe. Das An- und Ausziehen der Hose erledige der

Versicherte "aus ethischen Gründen" selber. Mit Socken komme er gut

zurecht. Der Vater habe ein warmes Jäckchen. Das ziehe er selber an, wenn er es

brauche, das sei besser als ein Pullover.

Diese Schilderungen decken sich nicht mit den Feststellungen

der Abklärungsperson, wonach der Versicherte bezüglich der Verrichtung des An-

und Auskleidens vollständig selbständig sei. Das Wechseln der Wäsche

unterbleibt jeweils, bis die Auskunftsperson bzw. deren Bruder Hilfestellung

leisten. Das An- und Ausziehen des T-Shirts erfolgt nur mit Hilfe der Tochter. Angesichts

dieser Schilderungen kommen Zweifel auf, dass der Versicherte beim An- und

Auskleiden keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf.

5.2.2

Zur Körperpflege hält der Abklärungsbericht hält

fest, es bestehe vollumfängliche Selbstständigkeit. Der Beschwerdeführer habe

im Badezimmer neben dem Badebrett weitere Einrichtungen angebracht, damit der

Transfer in die Badewanne selbstständig möglich sei. Der Transfer werde zudem

durch die sehr engen Verhältnissen im Badezimmer erleichtert. Im Gegensatz dazu

hatte die Abklärungsperson im Jahre 2015 den Bedarf an regelmässiger Hilfe für

die Teilverrichtung Baden/Duschen bejaht (vgl. Erw. 4.1.3.).

Dieser Feststellung stehen allerdings die Darlegungen der

Auskunftsperson entgegen. Sie hält fest, der Versicherte benutze zu Hause einen

Rollstuhl. Jedoch komme er damit nicht in das Badezimmer. Somit ist angesichts

dieser Ausführungen klar, dass ein Transfer vom Rollstuhl in die Badewanne

nicht in Betracht fällt. Die Auskunftsperson führt an, dass der Versicherte alle

2.

bis 3 Tage stürzt und sich diese Stürze jeweils im Badezimmer ereignen. Damit

fragt sich, ob die Feststellung der Abklärungsperson zutrifft, dass die sehr

engen Verhältnisse im Badezimmer die Situation des Versicherten tatsächlich erleichtern.

Die Auskunftsperson hebt hervor, dass dem Versicherten das

Einsteigen in die Wanne schwerfalle. Er besprühe sich, das sei alles. In der

Wanne habe er eine kleine Bank. Als Hilfe zum Herauskommen aus der Wanne

benütze er eine Stange. Dies sei auch schwierig, weil es nass sei. Wenn er

einmal ausrutsche, dann stürze er.

Ferner ergibt sich aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson,

dass der Beschwerdeführer seine Haare nicht selbständig waschen kann. Die

Auskunftsperson gab dazu in der Hauptverhandlung an, sie wasche dem

Versicherten immer die Haare, dies könne der Versicherte nicht selber tun. Er

habe eine Badewanne, aber keine Stehdusche. Er müsse in die Wanne hinein, wenn

er die Haare waschen wolle. Er lege sich über die Badewannenkante und die

Auskunftsperson wasche ihm dann so die Haare. Der Versicherte könne zudem auch kaum

in die Wanne steigen, da stürze er meist.

Zur Frage, ob für das Haarewaschen nicht alternativ eine Dusche

benützt werden könne, hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe in der

Wohnung des Versicherten keine Vorrichtung zum Duschen. Wenn er duschen wolle,

dann tue er dies in der Wohnung der Auskunftsperson.

Auch bezüglich der Verrichtung Körperpflege ist somit

zweifelhaft, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Bedarf der regelmässigen

und erheblichen Hilfe verneint hat, denn Hilfsbedürftigkeit liegt bei dieser

Verrichtung bereits vor, wen der Versicherte sich nicht selber waschen, kämmen

oder rasieren kann, oder wenn er nicht selber baden oder duschen kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 26 zu Art 42-42ter

IVG).

5.2.3

Zur Verrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen hält

der Abklärungsbericht fest, sämtliche Transfers erfolgten selbstständig. Der

Beschwerdeführer trainiere auch regelmässig, sich auf den Boden zu legen und

anschliessend wieder in den Rollstuhl zu gelangen. Er habe sich ein Campingbett

angeschafft, damit die Höhe optimal sei, um zu transferieren. Anlässlich der

Abklärung im Jahre 2015 hatte die Abklärungsperson die Hilfsbedürftigkeit für

die Teilverrichtung Abliegen bzw. Aufstehen von Bett, aber auch beim Aufstehen

und Absitzen vom/aufs Sofa bejaht, da der Versicherte bei diesen Vorrichtungen

gestützt werden müsse (vgl. Erw. 4.1.3.).

Die Auskunftsperson hat wie erwähnt dargelegt, dass der

Versicherte nicht mit dem Rollstuhl ins Badezimmer gelangen könne. Wenn er

stürze, dann geschehe dies im Badezimmer, etwa beim Gang zur Toilette. Dann

liege der Vater dort eine Weile, er könne nur sehr schwer aufstehen. Da er

keinen Alarm (ein Armband-Alarmgerät) habe, müsse er warten, bis die

Auskunftsperson oder deren Bruder in die Wohnung des Versicherten kämen. Zwar

bestehe auch die Möglichkeit, sich selbst mittels Stangen aufzustützen. Aber der

Beschwerdeführer werde sehr rasch schwach. Er habe eine schwache Muskulatur.

Auch das Stützen falle ihm schwer. Wenn die Auskunftsperson den Vater jeweils

am Boden liegend antreffe, versuche sie jeweils, ihn aufzurichten.

Diese Darlegungen der Auskunftsperson wecken ebenfalls Zweifel

an der Beurteilung der Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer bei der

Verrichtung Aufstehen aktuell nicht mehr regelmässig und dauerhaft der Hilfe

bedarf.

5.3

Nach dem Dargelegten zeigt sich bereits bezüglich dreier

alltäglicher Verrichtungen ergänzender Abklärungsbedarf.

Hinzuweisen ist auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV: Danach ist von

mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Bereits wurde dargelegt,

dass das letztgenannte Erfordernis des Angewiesenseins auf lebenspraktische

Begleitung nicht strittig ist. Sofern sich ergibt, dass der Beschwerdeführer

zusätzlich bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, so würde daraus eine mittelschwere

Hilflosigkeit resultieren. Der Fall ist darum an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung der Hilflosigkeit.

5.4

Zu erinnern ist nochmals an die Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw.

3.2

a.E.), welche das Erfordernis der sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen

Arzt oder Ärztin und Verwaltung betont, wobei erstere/r insbesondere über die

leidensbedingten Einschränkungen in körperlichen oder geistigen Funktionen

Aufschluss zu geben und bei Unklarheiten eine Rückfrage zu erfolgen hat. Zusätzlich

ist neu ein Hilfebedarf im Bereich Pflege zu prüfen. Hinzuweisen ist dabei auf

die Aussage der Auskunftsperson an der Parteiverhandlung vom 26. Oktober 2022,

wonach sie für den Beschwerdeführer die Medikamente herrichten muss.

Im Rahmen der von ihr durchzuführenden Abklärung zur

Hilflosigkeit wird darum die Beschwerdegegnerin sich auch bezüglich des

aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten aufzudatieren haben.

6.

Zusammenfassend ist die Verfügung vom 20. Januar 2022 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur Abklärung der Hilflosigkeit sowie zur medizinischen

Abklärung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes mit Blick auf die

Hilflosigkeit.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen

(Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der

Hilfsbedürftigkeit sowie des Gesundheitszustandes im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: