Lexipedia

Entscheid

IV.2022.2

Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Abklärung des Valideneinkommens.

6. Dezember 2022Deutsch20 min

einer aktivierten Arthrose an der rechten Hüfte zu leiden (IV-Akte 92). Nach Beizug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S.

Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.2 / IV.2022.75

Verfügungen vom 15. Dezember 2021

und 30. Juni 2022

Rückweisung zu weiteren

medizinischen Abklärungen sowie zur Abklärung des Valideneinkommens.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborenen Beschwerdeführer, Geschäftsführer und

Einsatzleiter der C____, hatte sich erstmals am 12. Mai 2007 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet.

Zur Behinderung hatte er angegeben, dass er nach einem Unfall im Juli 2006

unter Bewegungs- und Krafteinschränkungen an der linken Schulter leide (IV-Akte

1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente von Juli 2007 bis

März 2008 zugesprochen. Ab April 2008 hatte die IV-Stelle bei einem

Invaliditätsgrad von 17% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 52).

Am 8. Mai 2011 ist unter Hinweis auf eine Divertikulitis im

Dickdarm und Herzproblemen eine erneute IV-Anmeldung erfolgt (IV-Akte 53). Die

IV-Stelle hatte in diesem Zusammenhang medizinische und erwerbliche Abklärungen

veranlasst, wobei sie unter anderem einen Bericht Selbständigerwerbende vom 29.

August 2013 einholte (IV-Akte 83). Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht

des regionalärztlichen Dienstes vom 11. Oktober 2013 (RAD; IV-Akte 89) hatte

die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom

12. Dezember 2013 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 91).

Am 27. Juni 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dabei gab er an unter

einer aktivierten Arthrose an der rechten Hüfte zu leiden (IV-Akte 92). Nach Beizug

von Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 110 und 111) und Einholung

eines Berichts Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 116) verneinte die

IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des RAD vom

15. November 2017 (IV-Akte 122) mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 123). Dagegen wehrte sich der

Beschwerdeführer mit Einwand vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 125). Nachdem die

IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte (vgl. u. a. ärztliche

Beurteilung vom 9. August 2018 des RAD, IV-Akte 143), verfügte sie wiederum eine

Rentenabweisung (vgl. Verfügung vom 13. August 2018, IV-Akte 144). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Beschwerde (IV-Akte 148),

welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit einzelrichterlichem

Urteil vom 21. Januar 2019 gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der

Parteien guthiess. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um den

derzeitigen Gesundheitszustand zu aktualisieren, danach mindestens ein

rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend erneut zu

verfügen (IV-Akte 155). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die D____ mit

der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen

Rheumatologie und Kardiologie (vgl. u. a. Mitteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte

205). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre D____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020 (IV-Akte 211) und den regionalärztlichen Bericht vom 18.

Januar 2021 (IV-Akte 217) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22.

Februar 2021 an, der Beschwerdeführer habe ab Januar 2017 – ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 50% – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab

August 2019 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze

Rente. Ab Juli 2020 werde dem Beschwerdeführer auf der Basis eines

Invaliditätsgrads von 55% wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(IV-Akte 219). Am 15. Dezember 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 230). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 sprach

die IV-Stelle rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2017 bis 31.

Dezember 2021 zu (Gerichtsakte 3).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei von

einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 12'000.-- monatlich auszugehen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. März 2022 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Am 4. Juli 2022 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen

die am 30. Juni 2022 ergangene Verfügung betreffend die Auszahlung von

rückwirkenden Rentenbetreffnissen und beantragt, das diesbezügliche Verfahren

IV 2022 75 mit dem Verfahren IV 2022 2 zu vereinigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 wird sinngemäss an

der Abweisung der Beschwerde festgehalten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt, die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75 zu vereinigen.

V.

Mit Verfügung vom 22. September 2022 vereinigt der

Instruktionsrichter die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75.

VI.

Nach einer ersten Urteilsberatung vom 31. Mai 2022 entscheidet

das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden

rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni

2022.

dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% ab

Januar 2017 eine halbe Invalidenrente, ab August 2019 auf der Basis eines

Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2020 bei einem

Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Rente zugesprochen. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020. Danach sei eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ab Oktober 2015 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zum

Zeitpunkt des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Januar 2017 für die

bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar noch 50% arbeitsfähig

gewesen. Auch in einer anderen, leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

nicht höher arbeitsfähig gewesen und hätte die Restarbeitsfähigkeit

wirtschaftlich nicht besser verwerten können. Aufgrund einer akuten

gesundheitlichen Verschlechterung habe der Beschwerdeführer am 9. April 2019

notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe für

jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die

durchgeführten medizinischen Massnahmen hätten zu einer Besserung der

gesundheitlichen Situation geführt. Ab April 2020 bestehe eine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. In erwerblicher Hinsicht

zog die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade beim ab 2017 geltenden

Einkommensvergleich das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem

Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 in Höhe von Fr.

100'146.-- heran. Da die Gesellschaft im Jahr 2019 liquidiert worden sei und

keine anderen Einkommenszahlen vorliegen würden, hat die IV-Stelle für die

folgenden beiden Einkommensvergleiche ab 2019 auf die Lohnstrukturerhebungen

(LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und beim Invalideneinkommen

aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten

Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% vorgenommen (vgl. IV-Akte 227).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die medizinischen

Annahmen seien unzutreffend sowie unbelegt und würden die aktuellen

Entwicklungen in keiner Weise berücksichtigen. Gemäss dem behandelnden

Orthopäden Dr. med. E____ bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat.

Erst im November 2021 sei eine Hüft-Totalprothese implantiert worden und der

Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Rehabilitationstraining. Der

Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig. Er könne auch mittel- bis

langfristig keine Arbeiten im Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc.

ausführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen sei eine hand- und

armbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Schreibtätigkeit, unmöglich. Die

IV-Stelle habe keine Abklärungen über die Beschwerden am Bewegungsapparat sowie

Dispositiv

die Unmöglichkeit von Schreibtätigkeiten auszuüben, vorgenommen. Aus diesen Gründen

sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.

Schliesslich sei von der IV-Stelle das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt

worden. Für das Jahr 2020 gehe die IV-Stelle von einem Einkommen ohne

Behinderung von nur Fr. 77'522.-- aus. Dies entspreche offensichtlich nicht dem

bisherigen Valideneinkommen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gehe

gemäss Abrechnungen vom Juli 2018 bis Februar 2020 von einem versicherten

Verdienst von monatlich Fr. 12'350.-- aus. In diesem Zusammenhang bleibe

anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der C____ eindeutig

wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten habe aufgeben müssen. Von einer

«Invalidenkarriere» könne nicht die Rede sein. Es bestehe keine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer einer Kontaktbar, denn eine solche

Tätigkeit habe der Beschwerdeführer gar nie ausgeübt (Beschwerde vom 7. Januar

2022 und Replik vom 30. März 2022).

2.3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügungen vom 15. Dezember 2021

und vom 30. Juni 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.

3.1.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente

zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich

irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.

3.2).

3.2.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.

Die angefochtenen Verfügungen stützten sich im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020. Darin erheben die

Experten eine primäre Osteoarthrose, eine sekundäre Omarthrose links bei Status

nach Trauma sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

sei eine rezidivierende Arthritis urica Grosszehengrundgelenk, ein Status nach

Osteochondrosis dissecans OSG rechts, persistierendes Vorhofflimmern, Koronare

1-Gefäss-Erkrankung und Adipositas per magna. Die degenerativen Veränderungen

am rechten Hüftgelenk und linken Kniegelenk seien erheblich fortgeschritten.

Sie verunmöglichten es dem Beschwerdeführer längere Gehstrecken und langes

Stehen zu bewältigen. Auch längeres Sitzen am Stück wie z.B. bei langen

Autofahren seien wegen der Schmerzen zunehmend eingeschränkt. Ständiges

Arbeiten über Schulterhöhe sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit

bestehe aufgrund der aktivierten fortgeschrittenen Osteoarthrose nur eine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Würdigung der Schmerzen. Aus

kardiologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne

Dauerbelastung und ohne schnelles Rennen und schnelles Treppensteigen über

mehrere Stockwerke möglich. Insgesamt liege eine Restarbeitsfähigkeit von 50%

vor. Als Geschäftsführer und Betreiber einer Kontaktbar sei der

Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil unter der angegebenen

angepassten Tätigkeit entspreche dem aktuellen Arbeitsprofil. In einer

Tätigkeit im Sicherheitsdienst und als Polizist sei der Beschwerdeführer 100%

arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma ruhe

laut Abklärungsbericht jedoch schon seit dem Jahr 2010. Zum

Arbeitsunfähigkeitsverlauf geben die Experten an, der Beschwerdeführer sei vom

13. Dezember 2013 bis Oktober 2015 in angepasster Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig gewesen. Durch die aktivierte Coxarthrose, Omarthrose und

Kniegelenksarthrose habe ab Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in

angepasster Tätigkeit bestanden. Zwischen April 2019 und März 2020 habe

vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der kardialen

Dekompensation bestanden. In der Summe habe sich also aus rheumatologischer

Sicht eine bleibende Verschlechterung auf eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50%

ergeben, welche seit Oktober 2015 ausgewiesen sei. Aus kardiologischer Sicht

habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit von April 2019 bis März 2020

bestanden (IV-Akte 211, S. 7-11).

3.4.

Auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 kann

abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an

beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt,

berücksichtigt die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in

der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so

dass ihm volle Beweiskraft zukommt.

Mit dem Beschwerdeführer ist hingegen einig zu gehen, dass das D____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020 die aktuellsten gesundheitlichen Entwicklungen nicht mehr

berücksichtigt, stützt sich doch die Expertise auf gutachterliche Untersuchungen,

welche im Juni 2020 stattgefunden haben (IV-Akte 211, S. 3). Gemäss dem neusten

Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. E____ vom 2. Januar 2022 sind hingegen

Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten, welche keinen Eingang mehr

ins Gutachten gefunden haben. So wurde dem Beschwerdeführer am 16. November

2021 eine Hüfttotalprothese implantiert. Zudem sei es am 27. Dezember 2021 zu

einem Sturz auf die linke Schulter mit Verdacht auf erneute Rotatorenmanschettenruptur

gekommen. Im Verlauf des Jahres 2022 sei eine Implantation der

Schulter-Totalprothese geplant. Laut den Angaben des behandelnden Orthopäden

Dr. E____ sei der Beschwerdeführer im Moment zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund

der Totalprothese, aber auch der anderen Arthrosen der Gelenke der unteren

Extremität werde der Patient auch mittel- und langfristig nicht in der Lage

sein, Arbeiten welche Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc. beinhalten,

auszuführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen seien auch Hand- oder Arm

belastende Tätigkeiten (z.B. Schreibtätigkeiten) nicht möglich. Da es sich um

degenerative Probleme handle, sei im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der

Beschwerden zu rechnen. Aus diesen Gründen sehe er beim Beschwerdeführer keine

Alternative zu einer 100%igen Berentung (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist

es zu einer Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

gekommen, welche die Gutachter gestützt auf ihre Untersuchungen im Juni 2020 in

ihrer Beurteilung nicht mehr einbeziehen konnten. Unter diesen Umständen bleibt

somit unklar, inwieweit diese Veränderung der Gesundheitsproblematik nach

Gutachtenerstellung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit hat. Entgegen der Ansicht der

IV-Stelle ist dieser allfälligen dauerhaften Verschlechterung des

Gesundheitszustandes – auch wenn sie erst kurz vor Erlass der Verfügung

eingetreten ist – Rechnung zu tragen. Zwar beschränkt sich der gerichtliche

Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum

Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215, E.

3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind indes zu

berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass

beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2). Dies kann vorliegend ohne weiteres

bejaht werden. Anzumerken bleibt, dass auch der RAD mit ärztlicher Beurteilung

vom 22. Februar 2022 davon ausgeht, dass neue Diagnosen vorliegen würden und

der medizinische Gesundheitszustand seit der Operation vom 16. November 2021

instabil sei. Infolgedessen erachtet er weitere Abklärungen für angezeigt (vgl.

ärztliche Beurteilung vom 22. Februar 2022, IV-Akte 2022).

3.5.

In Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich in

medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Zwar vermag das D____-Gutachten

vom 23. Dezember 2022 zu überzeugen und es kann für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung darauf abgestellt werden.

Indes sind die aktuellen gesundheitlichen Entwicklungen darin nicht abgebildet.

Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu treffen.

4.

4.1.

In erwerblicher Hinsicht ist in erster Linie das Valideneinkommen

umstritten. Der Beschwerdeführer erachtet ein Einkommen ohne Behinderung in

Höhe von Fr. 148'200.-- entsprechend dem von der Arbeitslosenkasse

festgesetzten versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 12'350.-- als sachgerecht.

Die IV-Stelle bezieht sich beim Valideneinkommen in Höhe von Fr. 100'146.-- auf

den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 bzw. ab 2019 auf

die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE

2018 TA1, Pos. 77-82, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Männer,

Kompetenzniveau 3). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 und

Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hat sie das

Valideneinkommen ab 2019 mit Fr. 77'522.-- beziffert. Da die Gesellschaft des

Beschwerdeführers 2019 liquidiert worden sei und keine Einkommenszahlen

vorlägen, stelle die IV-Stelle auf die LSE ab (vgl. IV-Akte 227).

4.2.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Art. 16

ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was

die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach

empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die

Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst.

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann

grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt

werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und

verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist

dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht

auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei

selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im

Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und

eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist

anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte

selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für

die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach

Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen

Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne

gering sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017 [9C_413/2017], E.

3.2 mit Hinweisen).

4.3.

Aufgrund der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten kann

das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Aus dem Abklärungsbericht

Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 geht hervor, dass die Unternehmung C____

zwei Abteilungen führe, zum einen die «Security» und zum anderen die Bar «F____».

Nach Angaben des Beschwerdeführers ruhe die Abteilung «Security» seit 2010,

dies aufgrund seiner Schulterverletzung (IV-Akte 116, S. 3). Zugleich wird im

Bericht auch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich

widersprüchlich äussere (vgl. auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom

11. Juli 2013, IV-Akte 83). So habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

auch angegeben, dass die Aufgabe der Security-Abteilung unabhängig von der

Schulterverletzung geplant gewesen sei, da die Auftragslage im Security-Bereich

im Allgemeinen massiv rückläufig gewesen sei (IV-Akte 116, S. 4). Seine

Tätigkeit hätte sich doch in Richtung des «F____» verlagert. Grundsätzlich

werde der «F____» weitergeführt. Aus gesundheitlichen Gründen werde er die Bar

jedoch im Sommer 2017 aufgeben (IV-Akte 116, S. 4). Aus dem Online-Handelsregisterauszug

wird sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 als

Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C____ ausgeschieden ist. Am 21. Mai

2021 wurde die Gesellschaft gelöscht (www.zefix.ch). Damit geht aus den Akten

nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als

Geschäftsführer bei der C____ aufgeben musste. Einerseits mag es in Würdigung

der Aktenlage im Bereich «Security» zutreffen, dass der Beschwerdeführer diesen

Teil des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Andererseits

ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Bar «F____» vom Beschwerdeführer

aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Die Tatsache, dass - wie die

IV-Stelle vorbringt – die Aktiengesellschaft G____ infolge Mängel in der

gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR im 2019 aufgelöst

wurde, führt nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. Wie die

IV-Stelle richtig festhält, hat der Beschwerdeführer in dieser Gesellschaft keine

Organstellung eingenommen (www.zefix.ch). Die Löschung der Aktiengesellschaft im

Jahr 2019 führt indes nicht ohne weiteres zur Schlussfolgerung, der

Beschwerdeführer hätte infolgedessen als Gesunder seine selbständige Tätigkeit

als Geschäftsführer der C____ und insbesondere der Bar «F____» aufgegeben,

weshalb auf die LSE abgestellt werden könne. Zumal aus den Akten nicht

ersichtlich ist, wie es sich bezogen auf die Bar F____ und den beiden daran

beteiligten Gesellschaften mit der Führungsstruktur verhält. Die von der

IV-Stelle zugrunde gelegten diesbezüglichen Deutungen erscheinen konstruiert

und vermögen dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu

genügen. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenkasse für das Jahr 2018 einen versicherten

Verdienst von Fr. 148'200.-- ermittelte. Dies weicht erheblich vom von der

IV-Stelle ermittelten Valideneinkommen von Fr. 100'146.-- ab 2017 bzw. von Fr.

77'522.-- ab 2019 ab (IV-Akte 227). Weshalb es zu diesen abweichenden

Einschätzungen des Einkommens im Jahr 2017 / 2018 gekommen ist, erschliesst

sich aus den vorliegenden Akten nicht. Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit

die Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend.

Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Gesunder aufgrund

seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände tatsächlich verdienen

würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich – soweit erforderlich unter Beizug der

Akten der Arbeitslosenkasse – weitere Abklärungen zu treffen und danach über

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit

gutzuheissen und die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 sind

aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfahre.

5.2.

Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.

Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.

3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der

Beschwerden werden die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 4. Juli 2022 aufgehoben

und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MwSt. an den

Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: