IV.2022.20
Rentenrevision. Gleich wie bei ursprünglicher Rentenverfügung ist bei der Rentenrevision die Invaliditätsschätzung gestützt auf einen Pro-zentvergleich vorzunehmen.
14. Juni 2022Deutsch20 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.20
Verfügung vom 17. Dezember 2021
Rentenrevision. Gleich wie bei
ursprünglicher Rentenverfügung ist bei der Rentenrevision die
Invaliditätsschätzung gestützt auf einen Prozentvergleich vorzunehmen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) aa) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16.
Oktober 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine
Tumorerkrankung, bestehend seit August 2016 (u.a. mit anhaltender Gefahr
weiterer epileptischer Anfälle) an (IV-Akte 5 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. ambulanter
Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des C____ (C____) vom
25. Januar 2017, IV-Akte 6 S. 1 ff., Berichte der gleichen Stelle vom 30.
November 2016, IV-Akte 6 S. 5 f., und vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 6 S. 7 f.;
Operationsbericht der Neurochirurgie des C____ vom 19. August 2016, IV-Akte 6
S. 12 f.) sowie erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom
24. Oktober 2017, IV-Akte 9) Unterlagen ein.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte am 6. Dezember 2017
eine orientierende ärztliche Befragung bzw. Untersuchung durch (vgl. IV-Akte
28). Er empfahl, das Ergebnis einer ausstehenden neuropsychologischen Testung
sowie den darauffolgenden Bericht des behandelnden Facharztes D____, FMH
Neurologie, abzuwarten. D____ berichtete am 26. Februar 2018 (IV-Akte 37;
beigelegt Bericht von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zur
neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Januar 2018, IV-Akte 37 S. 12 ff.
vgl. auch Berichte von D____ vom 28. Juni 2018, IV-Akte 52 S. 2 f., sowie vom
21. Januar 2019, IV-Akte 86 S. 9 f.).
bb) Die Beschwerdegegnerin schloss gemäss Mitteilung vom
23. August 2018 (IV-Akte 57) die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung
des Rentenanspruchs an. Am 9. Oktober 2018 erfolgte eine Abklärung im Haushalt
(vgl. Bericht vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 72). Die Versicherte wurde als zu
100% erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 28. Februar
2019 (IV-Akte 90, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit
Verfügung vom 2. Juli 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 107).
b) aa) Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2020
eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. am 27. Februar 2020 von der
Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular, IV-Akte 129). D____ berichtete am
10. März 2020 sowie am 19. Oktober 2020 (IV-Akten 135 S. 2 und 153 S. 2 f.). Er
hielt fest, mit dem jetzigen reduzierten Arbeitspensum von 50% stehe die
Versicherte "oft an ihren Grenzen, jedoch nicht mehr überfordert wie
früher, als sie noch über 60% arbeitete". Die Beschwerdegegnerin holte erneut
Berichte der Arbeitgebenden ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 25.
September 2020 (IV-Akte 152) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend
Arbeitssituation (Schreiben vom 21. September 2020, IV-Akte 151).
bb) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
12. November 2020 (IV-Akte 155) an, die bisherige Invalidenrente werde auf eine
Viertelsrente herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14.
Dezember 2020 Einwand (IV-Akte 158, vgl. auch Schreiben vom 14. Januar 2021,
IV-Akte 161, 8. März 2021 und 8. November 2021, IV-Akte 165 und 189). Der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 12. April 2021 und am 21. Oktober
2021 Stellung (IV-Akte 169 und 187; Aktennotiz des Teamleiters vom 22. November
2021, IV-Akte 190). Im Anschluss an eine erneute Abklärung im Haushalt vom 9.
August 2021 hielt der Abklärungsdienst an der Einschätzung fest, die
Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig (Bericht vom 10.
August 2021, IV-Akte 181).
Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 17.
Dezember 2021 (IV-Akte 194).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und es sei
ihr ab 1. Februar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55% beruhende Rente,
eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Mai 2022 hält die Versicherte an
der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 14. Juni 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
Anzumerken ist in intertemporaler Hinsicht, dass das
Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR,
in Kraft seit 1. Januar 2022) in den Rz 9102 ff. Näheres für Fälle einer erstmaligen
abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprache und für Revisionsfälle regelt. Liegt
die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden gemäss Rz 9102 die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen
Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022
gültigen Fassung Anwendung. Der "Zeitpunkt der massgebenden Änderung
bestimmt sich nach Art. 88a IVV".
2.2
Der allgemein gültige intertemporalrechtliche Grundsatz besagt, dass
zur Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in
Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und
somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44).
Art. 88a IVV, auf welchen in RZ 9102 KSIR verwiesen wird,
besagt, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1).
Dagegen ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).
Art. 88a IVV stellt auf einen Sachverhalt ab, ab dessen
Erfüllung (bzw. bei Ablauf der Frist von drei Monaten seines Bestehens) eine
Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
Entscheidend ist somit, ob sich diese Verbesserung oder Verschlechterung bzw.
der Ablauf der Frist von 3 Monaten mit andauernder Verbesserung oder
Verschlechterung zu einem vor dem 1. Januar 2022 gelegenen Zeitpunkt
verwirklicht hat. Die Regel von Rz 9102 KSIR steht somit in Einklang mit dem in
BGE 140 V 41 angegebenen allgemein gültigen intertemporalen Grundsatz. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin, RZ 9102 KSIR finde im Gesetz keine Stütze
(Beschwerde S. 17 Ziff. 51), ist darum nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass der
von der Beschwerdeführerin genannte Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV den
Zeitpunkt regelt, ab wann im Falle der Erfüllung des in Art. 88a IVV
angesprochenen Sachverhalts die daraus abzuleitende Rechtsfolge eintritt. Der
Zeitpunkt der Zustellung der Revisionsverfügung vermag indessen am Zeitpunkt
des Eintritts des Sachverhalts, an welchen Art. 88a IVV anknüpft, nichts zu
ändern. Es wäre vielmehr sachfremd, dass der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Verwaltung
(d.h. der Erlass einer Verfügung) bestimmend würde für die Frage, ob altes oder
neues Recht zur Anwendung kommt.
2.3
Wie nachfolgend unter Erw. 4.3. darzulegen ist, ist die
revisionsrechtlich relevante Zäsur in den Einkommensverhältnissen im August
2020.
eingetreten. Folglich ist vorliegend das bis 31. Dezember 2021
massgebliche Recht anwendbar.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 2. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen
(IV-Akte 107). Der Verfügung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ihre
bisherige Tätigkeit als Lehrperson und Theaterpädagogin bzw. Theaterregisseurin
noch im Rahmen von 40% ausüben könne. Aus spezialärztlicher Sicht seien auch
andere, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten im Rahmen von 40%
zumutbar. Dabei sollte die Versicherte Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder
mit Absturzgefahr vermeiden.
Die Beschwerdegegnerin legte zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen als
Basisbetrag CHF 83'861.-- zu Grunde. Sie entnahm diesen Wert den Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016
Tabelle TA1, Pos.85, Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2018.
von 1.17%). Entsprechend dem angeführten Grad der Arbeitsfähigkeit von
noch 40% setzte sie CHF 33'544.-- als Invalideneinkommen ein und stellte dieses
dem einem Pensum von 100% entsprechenden Valideneinkommen von CHF 83'861.--
gegenüber. Damit gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 60%
3.2
Im Rahmen der im Februar 2020 eingeleiteten Rentenrevision nahm die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 erneut
eine Invaliditätsschätzung vor. Sie bemass das Valideneinkommen nunmehr auf CHF
110'010.--. Diesen Wert entnahm sie wiederum den Tabellen der LSE (LSE 2018,
Tabelle T 17, Pos 23/Lehrkräfte Frauen, Alter 30 bis 49 Jahre, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von
0,5%). Das Invalideneinkommen ermittelte sie aufgrund der im IK-Auszug für das
Jahr 2019 aufgeführten Zahlen (Total CHF 64'969.--). Aufgrund des Vergleichs
dieser Einkommen schätzte sie den Invaliditätsgrad auf 41%.
3.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt (Beschwerde S. 9 Ziff. 24), sie sei
in der angestammten und jeder anpassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig und sie
schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit voll aus. Da zwischenzeitlich effektiv eine
Arbeitsfähigkeit von 50% und nicht, wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache
angenommen, eine Restarbeitsfähigkeit von 40% umgesetzt werde, werde das
Vorliegen eines Revisionsgrundes, welcher die Anpassung des IV-Grades an die
stabilisierten Verhältnisse erlaube, grundsätzlich nicht bestritten. Die
Beschwerdeführerin zweifelt jedoch die Zulässigkeit des Einkommensvergleichs,
wie er in der angefochtenen Verfügung vorgenommen worden sei, an.
Richtigerweise sei der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu
ermitteln (Beschwerde S. 10 Ziff. 27 sowie S. 15 f. Ziff. 43 ff.). Die
Beschwerdeführerin zweifelt im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin zu
Grunde gelegten Vergleichseinkommen an (ad Valideneinkommen: Beschwerde S. 10
ff. Ziff. 28 ff., ad Invalideneinkommen: Beschwerde S. 12 ff. Ziff. 35 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hält am ebenfalls schon in der Verfügung
vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 194 S. 6) im Rahmen der Stellungnahme zu
Einwänden zum Vorbescheid festgehaltenen Valideneinkommen von CHF 111'663.--
fest (Beschwerdeantwort Ziff. 1). Sie korrigiert jedoch das von ihr geschätzte
Invalideneinkommen auf CHF 57'739.-- (Beschwerdeantwort Ziff. 2). Im Ergebnis,
da auch bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad
von 48% resultiere, hält sie an der verfügten Viertelsrente fest.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die angefochtene Verfügung
vom 17. Dezember 2021 halten lässt.
4.
4.1
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbsein-kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung
von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung
blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter
Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich
bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend
vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren
genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015
vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).
4.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der
ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli 2019 nach der Methode des
Prozentvergleichs ermittelt. Sie zog für die Bestimmung des Validen- als auch
des Invalideneinkommens denselben aus den LSE abgeleiteten Tabellenwert heran.
Das Invalideneinkommen bestimmte sie entsprechend dem Grad einer Restarbeitsfähigkeit
von 40%.
Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis in der Verfügung vom 17.
Dezember 2021 (IV-Akte 194, in der Rubrik "unsere Abklärungen"), die
Überprüfung der Rente im Rahmen der Revision von Amtes wegen habe ergeben, die
Beschwerdeführerin habe "im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen
erzielt", als die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2019
angenommen habe, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass
sie bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Invaliditätsgrad aufgrund
eines Prozentvergleichs bestimmt hatte und damit eben gerade von einer
ziffernmässig exakten Ermittlung der Erwerbseinkommen abgesehen hatte. Mit
Blick auf diese Argumentation lässt sich das Vorliegen einer revisionsrechtlich
relevanten Veränderung nicht begründen.
4.3
Die Beschwerdeführerin anerkennt jedoch wie erwähnt (Beschwerde S. 9
Ziff. 24), dass zwischenzeitlich, d.h. seit der Verfügung vom 2. Juli 2019, effektiv
eine Arbeitsfähigkeit von 50% und nicht, wie bei der ursprünglichen
Rentenzusprache angenommen, eine Restarbeitsfähigkeit von 40% umgesetzt wird.
Sie anerkennt somit ihrerseits das Vorliegen eines Revisionsgrundes.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass ärztlicherseits ein zumutbares
Arbeitspensum von 50% bereits für einen vor Erlass der Verfügung vom 2. Juli
2019.
gelegenen Zeitpunkt diskutiert wird. D____ hatte mit seinem Bericht vom
28.
Juni 2019 (IV-Akte 106) mitgeteilt, dass die Medikation mit Keppra seit
Dezember 2018 ganz habe abgesetzt werden können. Nach wie vor bestehe eine
verminderte Belastbarkeit und Ausdauer, weshalb das Arbeitspensum vom Hausarzt
von 60% auf 50% habe reduziert werden müssen. Die Versicherte werde deshalb
nach den Schulferien nicht über einem Arbeitspensum von 50% arbeiten. Mit Blick
auf diese Ausführungen hält der RAD (sig. F____) in der Stellungnahme vom 29.
September 2021 fest, eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit Dezember 2018 stelle
sich als realistisch dar und entspreche auch der Einschätzung des behandelnden
Neurologen D____ (IV-Akte 184 S. 3).
Mit Blick auf diese Ausführungen wäre eine Arbeitsfähigkeit von
50% richtigerweise bereits der Verfügung vom 2. Juli 2019 zu Grunde zu legen
gewesen. Dies kann vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch
nicht entscheidend sein.
Zu klären ist vielmehr, ab wann eine dauerhafte
Umsetzung
der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von 50% anzunehmen ist. Waren vorher die
Beschäftigungsgrade noch fluktuierend, bestand noch kein zu verlässiger
Ansatzpunkt, um die Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen.
Aufschluss zur Frage der dauerhaften Umsetzung der
Restarbeitsfähigkeit geben die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen
sie zur Frage der Höhe des Invalideneinkommens Stellung nimmt
(Beschwerdeantwort Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin verweist dort darauf, die Beschwerdeführerin
habe sich im Rahmen des bei Frau G____, Psychologin M Sc, in den Jahren 2018
und 2019 absolvierten Coachings tatsächlich bemüht, ihr Pensum gesamthaft auf
das ihr ärztlich attestierte zumutbare Ausmass von 50% zu reduzieren. Dies sei
ihr "offenbar erst per Ende Juli 2020 mit der Beendigung ihrer Anstellung
beim [...] gelungen" (vgl. Bericht der H____ [sig. G____], vom 16. April
2019, IV-Akte 97, S. 2, sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.
September 2020, IV-Akte 152, S. 1). In diesem Punkt widerspricht die
Beschwerdeführerin den Darlegungen der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Replik zu
Ziff. 2/3).
Die revisionsrechtlich relevante Zäsur ist somit in zeitlicher
Hinsicht auf Anfang August 2020 zu verlegen.
5.
5.1
Hinsichtlich der Schätzung des Invaliditätsgrades wirft die
Beschwerdeführerin die Frage auf (Beschwerde S. 10 Ziff. 27), ob der Invaliditätsgrad
im Rahmen eines Prozentvergleichs oder aufgrund eines Einkommensvergleichs
zu schätzen sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des Rechtsdiensts
vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 187), worin unter gewissen Voraussetzungen die
Durchführung eines Prozentvergleichs vorgeschlagen wird.
5.2
Die vorliegenden Verhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung zu kleinen
Pensen in verschiedenen Stellen angestellt war. Insgesamt war sie dabei vor
Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 zu 69% angestellt (vgl.
nachfolgend Erw. 6.2.). Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin diese
Tätigkeiten, wenn auch in einem Pensum von noch 50%, weiterhin versehen kann.
Da die Verhältnisse, was ebenfalls nicht strittig ist, sich über die Jahre
stets verändert haben – es sind Anstellungen dazu gekommen, andere sind
weggefallen, ergibt sich die grundsätzliche Schwierigkeit, aufgrund der jeweils
erzielten Einkünfte das Invalideneinkommen aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse zuverlässig zu bestimmen. Näher hätte darum gelegen, wie dies die
Beschwerdegegnerin auch bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli
2019.
getan hatte (IV-Akte 107), den Basisbetrag für das Valideneinkommen anhand
der statistischen Zahlen zu schätzen und das Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen Basisbetrag entsprechend dem ärztlich ausgewiesenen Grad der
Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen.
Wäre die Beschwerdegegnerin in dieser Weise auch bei Erlass der
hier angefochtenen Verfügung vorgegangen, hätte sich angesichts des allseits
anerkannten Grades der Arbeitsunfähigkeit von 50% ein entsprechend gleich hoher
Invaliditätsgrad von 50% ergeben. Wie nachfolgend darzulegen ist, lässt sich
dieses aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelte Ergebnis auch in Anwendung
der Einkommensvergleichsmethode plausibilisieren.
6.
6.1
Ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nach dem unter Erw. 4.3.
Dargelegten auf die erwerblichen Verhältnisse nach August 2020 abzustellen,
erweist sich die in der Beschwerde gemachte Beanstandung, wonach das aus dem
Durchschnittsverdienst der Jahre 2018 bis 2021 berechnete und in der
angefochtenen Verfügung eingesetzte Invalideneinkommen nicht korrekt
sei, als zutreffend. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin zieht nun nicht unmittelbar
die Einkommenszahlen ab August 2021 zur Schätzung des Invalideneinkommens
heran, sondern sie stellt auf das im Jahr 2021 gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto von der Versicherten erzielte Einkommen ab. Dieses beläuft
sich auf insgesamt CHF 57'739.-- (IV-Akte 201). Es setzt sich zusammen aus CHF
9'810.-- des Arbeitgebers I____, sowie aus zwei Beträgen (CHF 43'889.-- sowie
4'040.--), für welche das J____ als Arbeitgeber aufgeführt ist.
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 2) anerkennt
als richtig, dass bei dem von der Beschwerdeführerin bei der I____ erzielten
Einkommen die Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind und es somit bei dem im
IK-Auszug wiedergegebenen Betrag von CHF 9'810.-- zu bleiben hat.
In der Replik (S. 3, zu Ziff. 2/3) macht die Beschwerdeführerin
mit Bezug auf die durch das J____ ausgewiesenen Beträge geltend, es seien im
November 2021 zusätzliche Lektionen und eine externe Beratung von gesamthaft CHF
1'760.-- und im Monat Juli 2021 ein Betrag von CHF 1'760.-- für externe
Beratungen vergütet worden. Ebenso sei eine ausserordentliche Zahlung von CHF 1'400.--
für Expertenhonorar entrichtet worden. Ohne diese "unregelmässige
Komponente" betrage das Jahreseinkommen 2021 gemäss IK-Auszug CHF 52'819.--.
Mit Blick auf die nachfolgenden Darlegungen kann jedoch offenbleiben, ob das
Invalideneinkommen tiefer anzusetzen wäre als die Beschwerdegegnerin ihrerseits
anzuerkennen bereit ist.
6.2
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung
wie erwähnt auf CHF 111'663.-- geschätzt, woran sie in der Beschwerdeantwort (Ziff.
1) festhält.
Nach ständiger Praxis definiert sich das Valideneinkommen als
das von der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte
Einkommen, wobei angenommen wird, diese Tätigkeit wäre ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens fortgeführt worden. Praxisgemäss sind die
Einkommensverhältnisse zudem möglichst konkret zu ermitteln. Vorliegend
erlauben es die Unterlagen, konkrete Zahlen anhand der Anstellungsverhältnisse
in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu entnehmen (vgl. statt
Vielen das von der Beschwerdeführerin [Beschwerde S. 10 Ziff. 29] angeführte
Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019).
Unstrittig ist, dass vorliegend der Gesundheitsschaden im Jahre
2016.
eintrat. Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass die
Versicherte 2015, im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens CHF 77'200.-- erzielt
hatte. Dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte
72) ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Schuljahr 2015/2016 in einem
Pensum von 26% im [...], zu 19,6% in der [...], zu 7.14% im [...], zu 7,14% bei
der [...] und zu 9% im [...] gearbeitet hatte (IV-Akte 72 S. 3). Total ergibt
dies ein Pensum von gerundet 69%. Legt man die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten
auf ein Pensum von 100% um, so ergibt sich ein Wert von CHF 111'884.--.
Ob die Versicherte, wäre sie gesund gewesen, ihr Pensum erhöht
hätte, und zwar durch Aufstockung gerade in jenen Bereichen, welche nun in der
Replik (S. 2) präsentiert werden, ist zwar möglich, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich. Als überwiegend wahrscheinlich ist hingegen einzustufen, dass
die Versicherte ab 2015 und in den Folgejahren bei ihrem Einkommen mit der
Entwicklung der Nominallöhne hätte Schritt halten können. Dies erlaubt es, den
Betrag des für das Jahr 2015 auf 100% aufgerechneten Jahreseinkommens von CHF
111'884.-- entsprechend der Tabelle T 39 (Indexzahl 2015 Frauen: 2'686) der
Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2020 anzupassen (Indexzahl 2020 Frauen:
2'784). So ergibt sich das einem Pensum von 100% entsprechende Einkommen von CHF
115'966.-- (111'884.-- : 2'686 x 2'784 = 115'966.--). Stellt man dieses
Einkommen dem Invalideneinkommen von CHF 57'739.-- gegenüber, resultiert ein
Invaliditätsgrad von 50%.
Wie vorstehend in Erw. 2 dargelegt, ist vorliegend das IVG in
der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Entsprechend steht der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021
geltenden Fassung eine halbe Invalidenrente zu. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich die Prüfung, ob der Invaliditätsgrad, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht, richtigerweise mit 55% (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 51) zu schätzen
wäre. Auch bei diesem Invaliditätsgrad von 55% bleibt es bei einer halben
Rente.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 17. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern,
dass die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 (dieser
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Herabsetzung der Rente wird von keiner Seite
bestritten, vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 3, Beschwerde S. 16 Ziff. 49) auf eine
halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.
8.
8.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.
61.
lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF
288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 dahingehend abgeändert, dass die
bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 auf eine halbe
Invalidenrente herabgesetzt wird.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: