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Entscheid

IV.2022.20

Rentenrevision. Gleich wie bei ursprünglicher Rentenverfügung ist bei der Rentenrevision die Invaliditätsschätzung gestützt auf einen Pro-zentvergleich vorzunehmen.

14. Juni 2022Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.20

Verfügung vom 17. Dezember 2021

Rentenrevision. Gleich wie bei

ursprünglicher Rentenverfügung ist bei der Rentenrevision die

Invaliditätsschätzung gestützt auf einen Prozentvergleich vorzunehmen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16.

Oktober 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an (IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine

Tumorerkrankung, bestehend seit August 2016 (u.a. mit anhaltender Gefahr

weiterer epileptischer Anfälle) an (IV-Akte 5 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. ambulanter

Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des C____ (C____) vom

25. Januar 2017, IV-Akte 6 S. 1 ff., Berichte der gleichen Stelle vom 30.

November 2016, IV-Akte 6 S. 5 f., und vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 6 S. 7 f.;

Operationsbericht der Neurochirurgie des C____ vom 19. August 2016, IV-Akte 6

S. 12 f.) sowie erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom

24. Oktober 2017, IV-Akte 9) Unterlagen ein.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte am 6. Dezember 2017

eine orientierende ärztliche Befragung bzw. Untersuchung durch (vgl. IV-Akte

28). Er empfahl, das Ergebnis einer ausstehenden neuropsychologischen Testung

sowie den darauffolgenden Bericht des behandelnden Facharztes D____, FMH

Neurologie, abzuwarten. D____ berichtete am 26. Februar 2018 (IV-Akte 37;

beigelegt Bericht von E____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zur

neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Januar 2018, IV-Akte 37 S. 12 ff.

vgl. auch Berichte von D____ vom 28. Juni 2018, IV-Akte 52 S. 2 f., sowie vom

21. Januar 2019, IV-Akte 86 S. 9 f.).

bb) Die Beschwerdegegnerin schloss gemäss Mitteilung vom

23. August 2018 (IV-Akte 57) die Frühintervention ab und kündigte die Prüfung

des Rentenanspruchs an. Am 9. Oktober 2018 erfolgte eine Abklärung im Haushalt

(vgl. Bericht vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 72). Die Versicherte wurde als zu

100% erwerbstätig im Gesundheitsfall eingestuft. Der RAD nahm am 28. Februar

2019 (IV-Akte 90, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM) eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit

Verfügung vom 2. Juli 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 107).

b) aa) Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2020

eine Revision der Invalidenrente ein (vgl. am 27. Februar 2020 von der

Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formular, IV-Akte 129). D____ berichtete am

10. März 2020 sowie am 19. Oktober 2020 (IV-Akten 135 S. 2 und 153 S. 2 f.). Er

hielt fest, mit dem jetzigen reduzierten Arbeitspensum von 50% stehe die

Versicherte "oft an ihren Grenzen, jedoch nicht mehr überfordert wie

früher, als sie noch über 60% arbeitete". Die Beschwerdegegnerin holte erneut

Berichte der Arbeitgebenden ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 25.

September 2020 (IV-Akte 152) zu den Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend

Arbeitssituation (Schreiben vom 21. September 2020, IV-Akte 151).

bb) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom

12. November 2020 (IV-Akte 155) an, die bisherige Invalidenrente werde auf eine

Viertelsrente herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14.

Dezember 2020 Einwand (IV-Akte 158, vgl. auch Schreiben vom 14. Januar 2021,

IV-Akte 161, 8. März 2021 und 8. November 2021, IV-Akte 165 und 189). Der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nahm am 12. April 2021 und am 21. Oktober

2021 Stellung (IV-Akte 169 und 187; Aktennotiz des Teamleiters vom 22. November

2021, IV-Akte 190). Im Anschluss an eine erneute Abklärung im Haushalt vom 9.

August 2021 hielt der Abklärungsdienst an der Einschätzung fest, die

Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig (Bericht vom 10.

August 2021, IV-Akte 181).

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 17.

Dezember 2021 (IV-Akte 194).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und es sei

ihr ab 1. Februar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55% beruhende Rente,

eventualiter eine halbe Rente, zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Mai 2022 hält die Versicherte an

der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 14. Juni 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

Anzumerken ist in intertemporaler Hinsicht, dass das

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR,

in Kraft seit 1. Januar 2022) in den Rz 9102 ff. Näheres für Fälle einer erstmaligen

abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprache und für Revisionsfälle regelt. Liegt

die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden gemäss Rz 9102 die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen

Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021,

finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022

gültigen Fassung Anwendung. Der "Zeitpunkt der massgebenden Änderung

bestimmt sich nach Art. 88a IVV".

2.2

Der allgemein gültige intertemporalrechtliche Grundsatz besagt, dass

zur Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in

Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und

somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44).

Art. 88a IVV, auf welchen in RZ 9102 KSIR verwiesen wird,

besagt, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder

Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem

angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1).

Dagegen ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Abs. 2).

Art. 88a IVV stellt auf einen Sachverhalt ab, ab dessen

Erfüllung (bzw. bei Ablauf der Frist von drei Monaten seines Bestehens) eine

Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist.

Entscheidend ist somit, ob sich diese Verbesserung oder Verschlechterung bzw.

der Ablauf der Frist von 3 Monaten mit andauernder Verbesserung oder

Verschlechterung zu einem vor dem 1. Januar 2022 gelegenen Zeitpunkt

verwirklicht hat. Die Regel von Rz 9102 KSIR steht somit in Einklang mit dem in

BGE 140 V 41 angegebenen allgemein gültigen intertemporalen Grundsatz. Die

Argumentation der Beschwerdeführerin, RZ 9102 KSIR finde im Gesetz keine Stütze

(Beschwerde S. 17 Ziff. 51), ist darum nicht zu folgen. Anzumerken ist, dass der

von der Beschwerdeführerin genannte Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV den

Zeitpunkt regelt, ab wann im Falle der Erfüllung des in Art. 88a IVV

angesprochenen Sachverhalts die daraus abzuleitende Rechtsfolge eintritt. Der

Zeitpunkt der Zustellung der Revisionsverfügung vermag indessen am Zeitpunkt

des Eintritts des Sachverhalts, an welchen Art. 88a IVV anknüpft, nichts zu

ändern. Es wäre vielmehr sachfremd, dass der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Verwaltung

(d.h. der Erlass einer Verfügung) bestimmend würde für die Frage, ob altes oder

neues Recht zur Anwendung kommt.

2.3

Wie nachfolgend unter Erw. 4.3. darzulegen ist, ist die

revisionsrechtlich relevante Zäsur in den Einkommensverhältnissen im August

2020.

eingetreten. Folglich ist vorliegend das bis 31. Dezember 2021

massgebliche Recht anwendbar.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 2. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen

(IV-Akte 107). Der Verfügung lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ihre

bisherige Tätigkeit als Lehrperson und Theaterpädagogin bzw. Theaterregisseurin

noch im Rahmen von 40% ausüben könne. Aus spezialärztlicher Sicht seien auch

andere, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten im Rahmen von 40%

zumutbar. Dabei sollte die Versicherte Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder

mit Absturzgefahr vermeiden.

Die Beschwerdegegnerin legte zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen als

Basisbetrag CHF 83'861.-- zu Grunde. Sie entnahm diesen Wert den Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016

Tabelle TA1, Pos.85, Erziehung und Unterricht, Frauen, Kompetenzniveau 3, mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

2018.

von 1.17%). Entsprechend dem angeführten Grad der Arbeitsfähigkeit von

noch 40% setzte sie CHF 33'544.-- als Invalideneinkommen ein und stellte dieses

dem einem Pensum von 100% entsprechenden Valideneinkommen von CHF 83'861.--

gegenüber. Damit gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 60%

3.2

Im Rahmen der im Februar 2020 eingeleiteten Rentenrevision nahm die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 erneut

eine Invaliditätsschätzung vor. Sie bemass das Valideneinkommen nunmehr auf CHF

110'010.--. Diesen Wert entnahm sie wiederum den Tabellen der LSE (LSE 2018,

Tabelle T 17, Pos 23/Lehrkräfte Frauen, Alter 30 bis 49 Jahre, mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von

0,5%). Das Invalideneinkommen ermittelte sie aufgrund der im IK-Auszug für das

Jahr 2019 aufgeführten Zahlen (Total CHF 64'969.--). Aufgrund des Vergleichs

dieser Einkommen schätzte sie den Invaliditätsgrad auf 41%.

3.3

Die Beschwerdeführerin bemängelt (Beschwerde S. 9 Ziff. 24), sie sei

in der angestammten und jeder anpassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig und sie

schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit voll aus. Da zwischenzeitlich effektiv eine

Arbeitsfähigkeit von 50% und nicht, wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache

angenommen, eine Restarbeitsfähigkeit von 40% umgesetzt werde, werde das

Vorliegen eines Revisionsgrundes, welcher die Anpassung des IV-Grades an die

stabilisierten Verhältnisse erlaube, grundsätzlich nicht bestritten. Die

Beschwerdeführerin zweifelt jedoch die Zulässigkeit des Einkommensvergleichs,

wie er in der angefochtenen Verfügung vorgenommen worden sei, an.

Richtigerweise sei der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs zu

ermitteln (Beschwerde S. 10 Ziff. 27 sowie S. 15 f. Ziff. 43 ff.). Die

Beschwerdeführerin zweifelt im Weiteren die von der Beschwerdegegnerin zu

Grunde gelegten Vergleichseinkommen an (ad Valideneinkommen: Beschwerde S. 10

ff. Ziff. 28 ff., ad Invalideneinkommen: Beschwerde S. 12 ff. Ziff. 35 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hält am ebenfalls schon in der Verfügung

vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 194 S. 6) im Rahmen der Stellungnahme zu

Einwänden zum Vorbescheid festgehaltenen Valideneinkommen von CHF 111'663.--

fest (Beschwerdeantwort Ziff. 1). Sie korrigiert jedoch das von ihr geschätzte

Invalideneinkommen auf CHF 57'739.-- (Beschwerdeantwort Ziff. 2). Im Ergebnis,

da auch bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad

von 48% resultiere, hält sie an der verfügten Viertelsrente fest.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die angefochtene Verfügung

vom 17. Dezember 2021 halten lässt.

4.

4.1

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,

dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die

fraglichen Erwerbsein-kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können,

sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die

so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung

vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung

von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung

blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich

bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend

vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren

genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015

vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).

4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der

ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli 2019 nach der Methode des

Prozentvergleichs ermittelt. Sie zog für die Bestimmung des Validen- als auch

des Invalideneinkommens denselben aus den LSE abgeleiteten Tabellenwert heran.

Das Invalideneinkommen bestimmte sie entsprechend dem Grad einer Restarbeitsfähigkeit

von 40%.

Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis in der Verfügung vom 17.

Dezember 2021 (IV-Akte 194, in der Rubrik "unsere Abklärungen"), die

Überprüfung der Rente im Rahmen der Revision von Amtes wegen habe ergeben, die

Beschwerdeführerin habe "im Jahr 2019 ein deutlich höheres Einkommen

erzielt", als die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2019

angenommen habe, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass

sie bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Invaliditätsgrad aufgrund

eines Prozentvergleichs bestimmt hatte und damit eben gerade von einer

ziffernmässig exakten Ermittlung der Erwerbseinkommen abgesehen hatte. Mit

Blick auf diese Argumentation lässt sich das Vorliegen einer revisionsrechtlich

relevanten Veränderung nicht begründen.

4.3

Die Beschwerdeführerin anerkennt jedoch wie erwähnt (Beschwerde S. 9

Ziff. 24), dass zwischenzeitlich, d.h. seit der Verfügung vom 2. Juli 2019, effektiv

eine Arbeitsfähigkeit von 50% und nicht, wie bei der ursprünglichen

Rentenzusprache angenommen, eine Restarbeitsfähigkeit von 40% umgesetzt wird.

Sie anerkennt somit ihrerseits das Vorliegen eines Revisionsgrundes.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass ärztlicherseits ein zumutbares

Arbeitspensum von 50% bereits für einen vor Erlass der Verfügung vom 2. Juli

2019.

gelegenen Zeitpunkt diskutiert wird. D____ hatte mit seinem Bericht vom

28.

Juni 2019 (IV-Akte 106) mitgeteilt, dass die Medikation mit Keppra seit

Dezember 2018 ganz habe abgesetzt werden können. Nach wie vor bestehe eine

verminderte Belastbarkeit und Ausdauer, weshalb das Arbeitspensum vom Hausarzt

von 60% auf 50% habe reduziert werden müssen. Die Versicherte werde deshalb

nach den Schulferien nicht über einem Arbeitspensum von 50% arbeiten. Mit Blick

auf diese Ausführungen hält der RAD (sig. F____) in der Stellungnahme vom 29.

September 2021 fest, eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit Dezember 2018 stelle

sich als realistisch dar und entspreche auch der Einschätzung des behandelnden

Neurologen D____ (IV-Akte 184 S. 3).

Mit Blick auf diese Ausführungen wäre eine Arbeitsfähigkeit von

50% richtigerweise bereits der Verfügung vom 2. Juli 2019 zu Grunde zu legen

gewesen. Dies kann vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch

nicht entscheidend sein.

Zu klären ist vielmehr, ab wann eine dauerhafte

Umsetzung

der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von 50% anzunehmen ist. Waren vorher die

Beschäftigungsgrade noch fluktuierend, bestand noch kein zu verlässiger

Ansatzpunkt, um die Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen.

Aufschluss zur Frage der dauerhaften Umsetzung der

Restarbeitsfähigkeit geben die Darlegungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen

sie zur Frage der Höhe des Invalideneinkommens Stellung nimmt

(Beschwerdeantwort Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin verweist dort darauf, die Beschwerdeführerin

habe sich im Rahmen des bei Frau G____, Psychologin M Sc, in den Jahren 2018

und 2019 absolvierten Coachings tatsächlich bemüht, ihr Pensum gesamthaft auf

das ihr ärztlich attestierte zumutbare Ausmass von 50% zu reduzieren. Dies sei

ihr "offenbar erst per Ende Juli 2020 mit der Beendigung ihrer Anstellung

beim [...] gelungen" (vgl. Bericht der H____ [sig. G____], vom 16. April

2019, IV-Akte 97, S. 2, sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.

September 2020, IV-Akte 152, S. 1). In diesem Punkt widerspricht die

Beschwerdeführerin den Darlegungen der Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Replik zu

Ziff. 2/3).

Die revisionsrechtlich relevante Zäsur ist somit in zeitlicher

Hinsicht auf Anfang August 2020 zu verlegen.

5.

5.1

Hinsichtlich der Schätzung des Invaliditätsgrades wirft die

Beschwerdeführerin die Frage auf (Beschwerde S. 10 Ziff. 27), ob der Invaliditätsgrad

im Rahmen eines Prozentvergleichs oder aufgrund eines Einkommensvergleichs

zu schätzen sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des Rechtsdiensts

vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 187), worin unter gewissen Voraussetzungen die

Durchführung eines Prozentvergleichs vorgeschlagen wird.

5.2

Die vorliegenden Verhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung zu kleinen

Pensen in verschiedenen Stellen angestellt war. Insgesamt war sie dabei vor

Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2016 zu 69% angestellt (vgl.

nachfolgend Erw. 6.2.). Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin diese

Tätigkeiten, wenn auch in einem Pensum von noch 50%, weiterhin versehen kann.

Da die Verhältnisse, was ebenfalls nicht strittig ist, sich über die Jahre

stets verändert haben – es sind Anstellungen dazu gekommen, andere sind

weggefallen, ergibt sich die grundsätzliche Schwierigkeit, aufgrund der jeweils

erzielten Einkünfte das Invalideneinkommen aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse zuverlässig zu bestimmen. Näher hätte darum gelegen, wie dies die

Beschwerdegegnerin auch bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. Juli

2019.

getan hatte (IV-Akte 107), den Basisbetrag für das Valideneinkommen anhand

der statistischen Zahlen zu schätzen und das Invalideneinkommen ausgehend vom

gleichen Basisbetrag entsprechend dem ärztlich ausgewiesenen Grad der

Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen.

Wäre die Beschwerdegegnerin in dieser Weise auch bei Erlass der

hier angefochtenen Verfügung vorgegangen, hätte sich angesichts des allseits

anerkannten Grades der Arbeitsunfähigkeit von 50% ein entsprechend gleich hoher

Invaliditätsgrad von 50% ergeben. Wie nachfolgend darzulegen ist, lässt sich

dieses aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelte Ergebnis auch in Anwendung

der Einkommensvergleichsmethode plausibilisieren.

6.

6.1

Ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nach dem unter Erw. 4.3.

Dargelegten auf die erwerblichen Verhältnisse nach August 2020 abzustellen,

erweist sich die in der Beschwerde gemachte Beanstandung, wonach das aus dem

Durchschnittsverdienst der Jahre 2018 bis 2021 berechnete und in der

angefochtenen Verfügung eingesetzte Invalideneinkommen nicht korrekt

sei, als zutreffend. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin

(Beschwerdeantwort Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin zieht nun nicht unmittelbar

die Einkommenszahlen ab August 2021 zur Schätzung des Invalideneinkommens

heran, sondern sie stellt auf das im Jahr 2021 gemäss Auszug aus dem

individuellen Konto von der Versicherten erzielte Einkommen ab. Dieses beläuft

sich auf insgesamt CHF 57'739.-- (IV-Akte 201). Es setzt sich zusammen aus CHF

9'810.-- des Arbeitgebers I____, sowie aus zwei Beträgen (CHF 43'889.-- sowie

4'040.--), für welche das J____ als Arbeitgeber aufgeführt ist.

Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 2) anerkennt

als richtig, dass bei dem von der Beschwerdeführerin bei der I____ erzielten

Einkommen die Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind und es somit bei dem im

IK-Auszug wiedergegebenen Betrag von CHF 9'810.-- zu bleiben hat.

In der Replik (S. 3, zu Ziff. 2/3) macht die Beschwerdeführerin

mit Bezug auf die durch das J____ ausgewiesenen Beträge geltend, es seien im

November 2021 zusätzliche Lektionen und eine externe Beratung von gesamthaft CHF

1'760.-- und im Monat Juli 2021 ein Betrag von CHF 1'760.-- für externe

Beratungen vergütet worden. Ebenso sei eine ausserordentliche Zahlung von CHF 1'400.--

für Expertenhonorar entrichtet worden. Ohne diese "unregelmässige

Komponente" betrage das Jahreseinkommen 2021 gemäss IK-Auszug CHF 52'819.--.

Mit Blick auf die nachfolgenden Darlegungen kann jedoch offenbleiben, ob das

Invalideneinkommen tiefer anzusetzen wäre als die Beschwerdegegnerin ihrerseits

anzuerkennen bereit ist.

6.2

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung

wie erwähnt auf CHF 111'663.-- geschätzt, woran sie in der Beschwerdeantwort (Ziff.

1) festhält.

Nach ständiger Praxis definiert sich das Valideneinkommen als

das von der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte

Einkommen, wobei angenommen wird, diese Tätigkeit wäre ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens fortgeführt worden. Praxisgemäss sind die

Einkommensverhältnisse zudem möglichst konkret zu ermitteln. Vorliegend

erlauben es die Unterlagen, konkrete Zahlen anhand der Anstellungsverhältnisse

in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu entnehmen (vgl. statt

Vielen das von der Beschwerdeführerin [Beschwerde S. 10 Ziff. 29] angeführte

Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019).

Unstrittig ist, dass vorliegend der Gesundheitsschaden im Jahre

2016.

eintrat. Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass die

Versicherte 2015, im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens CHF 77'200.-- erzielt

hatte. Dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte

72) ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Schuljahr 2015/2016 in einem

Pensum von 26% im [...], zu 19,6% in der [...], zu 7.14% im [...], zu 7,14% bei

der [...] und zu 9% im [...] gearbeitet hatte (IV-Akte 72 S. 3). Total ergibt

dies ein Pensum von gerundet 69%. Legt man die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten

auf ein Pensum von 100% um, so ergibt sich ein Wert von CHF 111'884.--.

Ob die Versicherte, wäre sie gesund gewesen, ihr Pensum erhöht

hätte, und zwar durch Aufstockung gerade in jenen Bereichen, welche nun in der

Replik (S. 2) präsentiert werden, ist zwar möglich, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich. Als überwiegend wahrscheinlich ist hingegen einzustufen, dass

die Versicherte ab 2015 und in den Folgejahren bei ihrem Einkommen mit der

Entwicklung der Nominallöhne hätte Schritt halten können. Dies erlaubt es, den

Betrag des für das Jahr 2015 auf 100% aufgerechneten Jahreseinkommens von CHF

111'884.-- entsprechend der Tabelle T 39 (Indexzahl 2015 Frauen: 2'686) der

Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2020 anzupassen (Indexzahl 2020 Frauen:

2'784). So ergibt sich das einem Pensum von 100% entsprechende Einkommen von CHF

115'966.-- (111'884.-- : 2'686 x 2'784 = 115'966.--). Stellt man dieses

Einkommen dem Invalideneinkommen von CHF 57'739.-- gegenüber, resultiert ein

Invaliditätsgrad von 50%.

Wie vorstehend in Erw. 2 dargelegt, ist vorliegend das IVG in

der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Entsprechend steht der

Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021

geltenden Fassung eine halbe Invalidenrente zu. Bei diesem Ergebnis erübrigt

sich die Prüfung, ob der Invaliditätsgrad, wie die Beschwerdeführerin geltend

macht, richtigerweise mit 55% (vgl. Beschwerde S. 17 Ziff. 51) zu schätzen

wäre. Auch bei diesem Invaliditätsgrad von 55% bleibt es bei einer halben

Rente.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 17. Dezember 2021 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern,

dass die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 (dieser

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Herabsetzung der Rente wird von keiner Seite

bestritten, vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 3, Beschwerde S. 16 Ziff. 49) auf eine

halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.

8.

8.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.

61.

lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2021 dahingehend abgeändert, dass die

bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2022 auf eine halbe

Invalidenrente herabgesetzt wird.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: