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Entscheid

IV.2022.21

Gemischte Methode; Beschwerdeabweisung

17. November 2022Deutsch25 min

Erwerbstätigkeit von 30% ergab (IV-Akte 9, S. 9). Nachdem das Sozialversicherungsgericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.21

Verfügung vom 27.Dezember

2021

Gemischte Methode; Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier

Kindern mit den Jahrgängen [...] und [...]. Sie war von Dezember 1994 bis Juli

2001 als [...]mitarbeiterin in einer [...]klinik tätig.

Im Dezember 2002 meldete sie sich erstmals bei der

Beschwerdegegnerin u.a. wegen psychischen und Rückenbeschwerden zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte eine

Haushaltsabklärung, welche eine Tätigkeit im Haushalt von 70% und eine

Erwerbstätigkeit von 30% ergab (IV-Akte 9, S. 9). Nachdem das Sozialversicherungsgericht

eine erste, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung aufgehoben hatte

(IV-Akte 37), holte die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltabklärung ein,

in welcher eine Haushaltstätigkeit von 60% und eine Berufstätigkeit von 40%

festgestellt wurde (IV-Akte 49, S. 8). Zudem gab sie bei Dr. C____ das

Gutachten vom 24. September 2008 in Auftrag (IV-Akte 53). Dieser attestierte

der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,

einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund von

Zwangshandlungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt darauf ermittelte die

IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 60%,

Anteil Haushaltstätigkeit von 40%) bei einer Einschränkung bezüglich der

Haushaltstätigkeit von 28% einen Invaliditätsgrad von 22% (IV-Akte 58, S. 4).

Entsprechend wies sie das Rentengesuch am 28. November 2008 ab.

Im Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute

Anmeldung ein (IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin holte aktuelle Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und gab bei den Dres. D____ und E____ das

Gutachten vom 28. Oktober 2015 in Auftrag. Diese beurteilten die

Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht bei einer rezidivierenden

leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, Zwangshandlungen und einer Fibromyalgie in einer körperlich

leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu

60% arbeitsfähig (IV-Akte 130, S. 21 und 24). In der Haushaltsabklärung vom 29.

April 2016 wurde die Beschwerdeführerin als 60% erwerbs- und 40% im Haushalt

tätig eingeschätzt und bezüglich der Haushaltstätigkeit keine Einschränkung

festgestellt (IV-Akte 152, S. 9). Weil damit weder eine erhebliche Veränderung

der Arbeitsfähigkeit noch eine erhebliche Veränderung der Erwerbsfähigkeit

ausgewiesen war, verneinte die IV-Stelle am 24. Mai 2016 den Rentenanspruch

erneut (IV-Akte 153). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht am 6. Dezember 2016 abgewiesen (IV-Akte 164).

Am 28. Mai 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten

Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 166). Die

Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3.

Dezember 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da

sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte

188). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar 2021

Einwand (IV-Akte 189). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere

Abklärungen und veranlasste unter anderem eine weitere Haushaltsabklärung

(Bericht vom 24. März 2021 mit einer Aufteilung von 40% Haushalt und 60% Erwerb,

IV-Akte 196, S. 6). Zudem gab sie bei Dr. F____ und Dr. G____ ein bidisziplinäres

Verlaufsgutachten in Auftrag (psychiatrisches Gutachten vom 13.09.2021, IV-Akte

207; rheumatologisches Gutachten vom 12.09.2021, IV-Akte 208).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021, dass sie

beabsichtige das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode (60%

Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% abzuweisen (IV-Akte

212, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2021 erneut

Einwand (IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 226).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2021 aufzuheben.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von

Dr. H____ vom 21. Januar 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1), den Bericht von Dr. I____

vom 5. Januar 2022 (BB 2) und den Bericht von Dr. J____ zum Konsilium vom 12.

August 2021 ein (BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 1. April 2022 reicht die Beschwerdegegnerin als

neues Aktenstück den Bericht des [...]sspitals [...] vom 24. Februar 2022 zur

neuropsychologischen Untersuchung vom 16. Februar 2022 sowie die dazu ergangene

Stellungnahme des RAD vom 30. März 2022 ein (Gerichtsakte 8).

Die Parteien halten mit Replik vom 21. Mai 2022 resp. Duplik

vom 28. Juni 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2022 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 17. November 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode (60%

Erwerb, 40% Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 28% ab (IV-Akte 226).

Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Verlaufsgutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208).

2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf

das rheumatologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG

und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und

c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung (siehe hiervor) entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag behandelnder

Fachpersonen einerseits und von Begutachtungsauftrag begutachtender

Fachpersonen andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen, wenn

behandelnde Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil

8C_461/2021 vom 3. März 2022, E. 4.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.7

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.

2.

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der

gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.8

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.

4.1

4.1.1

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 attestierte

der Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter sim, der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung leicht bis mittelgradige Episode

(F32.0/1) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (F45.41).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er

Zwangshandlungen fest (F43.1, Gutachten, IV-Akte 207, S. 8).

4.1.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wies

der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren keiner

beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne

Zeitdruck und mit klaren Vorgaben sei ihr jedoch möglich. Aufgrund des

psychischen Zustandes bestehe eine unverändert gebliebene Leistungsfähigkeit

von 60% bezogen auf ein Ganztagspensum. Die Beeinträchtigung bestehe seit

mehreren Jahren, eine Veränderung könne nicht begründet werden. Im Haushalt

lasse sich keine Einschränkung nachvollziehen (IV-Akte 207, S. 9).

4.1.3

Zur Begründung führte der Gutachter aus, es habe anlässlich der

Begutachtung ein ähnlicher Zustand, insbesondere im affektiven Bereich,

vorgefunden werden können, wie er bereits 2015 beschrieben worden sei

(Gutachten, IV-Akte 207, S. 7). Es ist im affektiven Bereich ein ähnlicher

Zustand zu eruieren, wie er 2015 beschrieben wurde, weswegen weiterhin von

einer depressiven Störung leicht bis mittelgradiger Ausprägung ausgegangen

werden könne. Eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr durchgeführt und

es bestehe lediglich eine unterdosierte antidepressive Medikation. Es bestehe

mittlerweile ein jahrelanger Verlauf, weswegen eine Chronifizierung anzunehmen sei

(a.a.O.). Das subjektiv angegebene Ausmass der Beeinträchtigung könne aufgrund

der heutigen Untersuchung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Die Angaben

der Beschwerdeführerin seien teilweise ungenau und müssten hinterfragt werden (a.a.O.).

Weiter bestehe eine Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nachvollzogen

werden könne. Das subjektive Ausmass lasse sich ebenfalls bei weitem nicht

nachvollziehen (a.a.O.). Insgesamt sei seit 2015 keine Veränderung zu

objektivieren. Es könne weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung

festgehalten werden (a.a.O.).

4.2

4.2.1

Der rheumatologische Teilgutachter Dr. G____, FMH

Rheumatologie und Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte

der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 12. September 2021 folgende Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie

(Widespread pain-Syndrom) (ICD-10 M79.7)

• Multipler unspezifischer Symptomenkomplex

• Chronische Schmerzproblematik mit Schmerzstörung und

Selbstlimitierung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er

folgende Diagnosen:

1.

Chronisches

lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen

cervical und lumbal (ICD-10M54.5/M54.8)

-

Osteochondrosen

LWK2/3, LWK4/5 (MODIC Typ I), Osteochondrosen L5/S1 (MODIC Typ I und MODIC Typ

11), breitbasige dorsale Discushernie bis foraminal reichend, ohne Hinweise auf

Myelon- und/oder Neurokompression, subchondralen Sklerosen und kleinsten

erosiven Konturalterationen sowie geringen ödematösen Veränderungen ISG bds.

links mehr als rechts - überwiegend wahrscheinlich mechanisch degenerativ

bedingt (MRT LWS und ISG vom 30.12.2019)

-

Multisegmentale

degenerative Wirbelsäulenveränderungen der mittleren und unteren HWS mit

mehrsegmentalen Discusprotrusionen, begleitet von beidseitigen

Uncovertebralarthrosen, betont auf Höhe C6/C7

-

leichte

Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Insuffizienz vom

Beckengürteltyp

-

Aktuell keine

Hinweise auf cervico- und/oder lumboradikuläres Reizgeschehen

-

Keine sicheren

Hinweise auf seronegative Spondarthropathie, weder klinisch, neuroradiologisch,

HLA-B27 negativ

2.

Anamnestisch V.a.

seronegative Polyarthritis, aktuell klinisch und laborchemisch ohne Aktivität

bzw. Zustand in Remission

-

St.n. diversen

Basistherapien mit Plaquenil, Leflunomid, Cimzia und fraglich Humira, allesamt

abgesetzt wegen Ineffizienz oder Unverträglichkeit

-

Aktuell

Basistherapie mit Methotrexat, anamnestisch seit 5-6 Wochen, bisher ohne

Effizienz

-

DD: Beginnende

Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ

3.

St.n.

arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts bei medialer

Meniscushinterhorn-Läsion 03/2012

4.

Carpaltunnelsyndrom bds., rechtsseitig St.n. Operation

(IV-Akte 208, S. 17 f.).

4.2.2

Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl

in der bisherigen als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis

mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und damit

verbundenen Hebelarmfunktionen zu 80% arbeitsfähig sei. Bezüglich der

Haushalttätigkeit gab der Gutachter an, dass auf die Haushaltabklärung vom 24.

März 2021 abgestützt werden könne. Eine höhergradige Funktionseinschränkung

bestehe im Haushalt nicht (IV-Akte 208, S. 23).

4.2.3

Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass weiterhin das bereits

früher beschriebene multilokuläre Schmerzsyndrom, mit Zeichen einer deutlichen

Schmerzfixation und auch Behinderungsüberzeugung, im Vordergrund stehe, und die

früher ebenfalls im Vordergrund stehenden durch degenerative

Wirbelsäulenveränderungen vor allem in den untersten LWS-Segmenten zu

erklärenden lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzen, ebenfalls

bestätigt werden könnten. Zusätzlich sei die Verdachtsdiagnose einer

seronegativen Polyarthritis mit Fingergelenkbeschwerden zu nennen, welche wahrscheinlich

aufgrund der vollumfänglichen Therapieresistenz auf die bisher durchgeführten

medikamentösen Therapiemassnahmen zu erklären sei. Auch bei Annahme einer

bestehenden seronegativen Polyarthritis, bestünden derzeit keine Hinweise auf

eine klinisch fassbare Aktivität derselben, ebenso bestünden keine erosiv-destruktiven

Gelenkveränderungen oder entsprechende funktionseinschränkenden Deformitäten,

sodass eine zusätzliche Funktionseinschränkung durch diese Verdachtsdiagnose

nicht bestätigt werden könne. Die bereits früher beschriebene

Leistungseinschränkung beruhe weiterhin auf dem überwiegend unspezifischen

multilokulären Schmerzsyndrom und der Mitberücksichtigung der degenerativen lumbalen

Rückenbeschwerden, wie dies bereits anlässlich der rheumatologischen

Begutachtung vom 28.10.2015 durch Dr. D____ festgehalten worden sei. Eine

weitere Abnahme der Leistungsfähigkeit lasse sich auch aktuell aus gutachterlicher

Sicht und unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden des Bewegungsapparates

nicht plausibel nachvollziehen und erklären. Insbesondere könne die aus

hausärztlicher Sicht von Dr. H____ festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus

rheumatologischer Sicht aufgrund des obgenannten Sachverhaltes nicht plausibel

nachvollzogen werden. Ebenso sei festzuhalten, dass durch den behandelnden

Rheumatologen Dr. I____ bisher keine spezifische Stellungnahme zur

Arbeitsfähigkeit erfolgt sei, nicht zuletzt da sich die Explorandin bisher im

Rahmen der postulierten seronegativen Polyarthritis noch in einer Therapiephase

befunden habe und deshalb die Arbeitsfähigkeit nicht habe abgeschätzt werden können

(Gutachten, IV-Akte 208, S. 21).

4.2.4

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die

psychiatrische Einschätzung massgebend sei (IV-Akte 208, S. 29).

4.3

4.3.1

Zunächst ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre

Gutachten vom 12./13. September 2021 (IV-Akten 207 und 208) abgestellt werden

kann. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinischen Erhebungen

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).

Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis und

unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Befunde der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte

207, S. 1 f.; IV-Akte 208, S. 4 ff.). Die geklagten Beschwerden und

Einschränkungen wurden bei der gutachterlichen Abklärung hinreichend

berücksichtigt und bildeten ihrerseits die Grundlage für die jeweilige

sorgfältige Anamnese (vgl. IV-Akte 207, S. 3 ff.; IV-Akte 208, S. 9 ff.). Es

kommt hinzu, dass der rheumatologische Teilgutachter seine Befunde auf

zusätzlich durchgeführte Laboranalysen und bildgebende Untersuchungen stützte (IV-Akte

208, S. 4) und der Rheumatologe Dr. I____ im Bericht vom 5. Januar 2022 die vom

Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigte

(vgl. Beschwerde, S. 8). Die Standardindikatoren wurden in beiden Fachgutachten

geprüft und diskutiert (IV-Akte 207, S. 8 f.; IV-Akte 208, S. 18 ff.) und der der

psychiatrische Teilgutachter begründete seine Einschätzung unter anderem mit

der unterdosiert durchgeführten antidepressiven medikamentösen Behandlung

(IV-Akte 208, S. 26). Im Ergebnis ist das bidisziplinäre Gutachten in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten

sind damit nachvollziehbar begründet.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert einzig das rheumatologische

Teilgutachten und beanstandet das psychiatrische Teilgutachten nicht (vgl.

Beschwerde, S. 7). Ihre Vorbringen vermögen jedoch keine andere Beurteilung der

Sachlage zu bewirken. Insbesondere ergibt sich bei einem Vergleich mit dem rheumatologischen

Vorgutachten aus dem Jahr 2015 keine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, das

rheumatologisches Gutachten sei schon deshalb nicht beweiskräftig, weil sich

der Gutachter bei seiner Aussage, wonach eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gegenüber der früheren Begutachtung im Jahr 2015

insbesondere mit Bezug auf die MRI aus dem Jahr 2019 ausgeschlossen sei, nicht

auf ein aktuelles MRI gestützt habe (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Wenn die

MRI-Untersuchung verwendet werde, um zu begründen, dass immer noch der Zustand

wie 2015 vorliege, müsse die MRI-Untersuchung aktuell sein und dürfe nicht aus

dem Jahr 2019 stammen (Beschwerde, S. 7).

4.4.2

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn sich

der Gutachter auf ein MRI aus dem Jahre 2019 bezog, bildet die Anfertigung

eines neuen MRI keine zwingende Voraussetzung für den Beweiswert eines

rheumatologischen Gutachtens, zumal den anlässlich der Begutachtung erhobenen

Befunden eine vorrangige Bedeutung zukommt. Diesbezüglich hielt der Gutachter

nachvollziehbar fest, dass die breitbasige mediane Discusprotrusion nach der

MRI-Untersuchung im Jahr 2019 zu keiner neurokompressiven Problematik geführt

habe und sich auch bei seiner aktuellen klinischen Untersuchung keine Hinweise

auf eine entsprechende lumboradikuläre Reizsymptomatik oder eine

sensomotorische Ausfallerscheinung gezeigt hätten. Darauf kann vorliegend

abgestellt werden. Im Übrigen bezog sich auch der behandelnde Arzt Dr. I____ in

seinem Bericht vom 5. Januar 2022 auf das MRI aus dem Jahr 2019 und sah keine Notwendigkeit

für eine neues MRI.

4.5

Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin, es lasse sich

nicht nachvollziehen, weshalb Dr. G____ das chronische lumbalbetonte

panvertebrale Schmerzsyndrom mit spondylogenen Ausstrahlungen cervical und

lumbal als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet habe.

Dieser Fehler könne jedoch die Erklärung dafür sein, weshalb Dr. G____ zu einer

nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt sei, wonach

trotz der ausgewiesenen multiplen somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit

nur um 20% eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 7). Hierzu ist darauf hinzuweisen,

dass auch die Vorgutachter dieser Diagnose keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zuerkannten, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.6

Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der behandelnde

Rheumatologe im Nachgang zur Begutachtung die Diagnose einer seronegativen

Polyarthritis stellte. Dies ist zutreffend und es ist anzumerken, dass der

rheumatologische Gutachter diese Diagnose bereits als Verdachtsdiagnose in sein

Gutachten aufgenommen hatte. Im Einzelnen hielt der Gutachter hierzu fest, dass

sich diese nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen lasse. Allerdings hätten zum

Gutachtenszeitpunkt weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf eine erhöhte

Entzündungsaktivität bestanden (Gutachten, IV-Akte 208, S. 19). Weiter verwies

er unter anderem darauf, dass sich in den betroffenen Fingergelenken keine

Synovitiden oder Tenosynovitiden hätten objektivieren lassen (a.a.O.).

Insbesondere sei der grosse und kleine Faustschluss vollumfänglich möglich

gewesen. Ebenso hätten sich in den anlässlich der Begutachtung neu

angefertigten konventionellen Röntgenbildern der Hände keine Hinweise auf

erosiv-destruktive Veränderungen oder relevante Fehlstellungen ergeben (a.a.O.).

Ferner spreche das vollständig fehlende Ansprechen der Beschwerden auf

antiflammatorische oder immunmodulierende Medikamente gegen eine

entzündlich-immunvermittelte Erkrankung. Im Ergebnis kam der Gutachter zum

Schluss, dass selbst wenn man eine seronegative Polyarthritis annehme, keine

klinisch fassbare Aktivität derselben bestehe (IV-Akte 208, S. 20). Darauf kann

vorliegend vollumfänglich abgestellt werden, zumal zu erwarten wäre, dass sich

funktionelle Auswirkungen des betreffenden, von Dr. I____ festgestellten,

sonographischen Befundes an den Fingergelenken bzw. der von ihm gestellten

neuen Diagnose einer seronegativen Polyarthritis auch bei der klinischen

gutachterlichen Untersuchung hätten bemerkbar machen müssen. Zudem stellte sich

der Gutachter auch die Frage, ob eine entzündliche Erkrankung des

Achsenskelettes vorliege und beurteilte eine solche nicht als überwiegend

wahrscheinlich. Im gleichen Sinne erachtete der behandelnde Rheumatologe Dr. I____

in seinem Bericht vom 18. März 2020 eine Spondylarthritis zwar als möglich,

aber als schwer fassbar, da die diesbezüglichen Befunde nicht klar seien. Auch

später vermochte er in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 einen sicheren

Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und einer Polyarthritis im Sinne

eine Spondylarthritis nicht zu bestätigen. Schliesslich vermerkte er, dass die

bisherige Basistherapie für den Rücken nicht geholfen habe. Insoweit besteht

zwischen der gutachterlichen Beurteilung mit derjenigen des behandelnden

Rheumatologen weitgehende Übereinstimmung, sodass die gutachterlichen

Schlussfolgerungen vollumfänglich überzeugend erscheinen.

4.7

4.7.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus

dem Bericht des Neurologen Dr. J____ zum Konsilium vom 12. August 2021, wonach

die Beschwerdeführerin an episodischer Migräne mit möglichen visuellen Auren,

an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie chronischer Lumbalgie leide

(vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 3) kein weitergehender Abklärungsbedarf.

Hinsichtlich der beschriebenen Migränekopfschmerzen im Umfang von zwei bis

dreimal pro Monat ist anzumerken, dass ein episodisches Auftreten gegen eine

zusätzliche erhebliche Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit

spricht. Ausserdem sei eine Migräne dem RAD zufolge gut behandelbar. Weiter

leidet die Beschwerdeführerin dem Bericht zufolge seit 10 Jahren unter

Spannungskopfschmerzen und im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 wurden bereits

Kopfschmerzen erwähnt, sodass sich daraus keine Verschlechterung ableiten lässt.

4.7.2

Weiter ist zum Bericht von Dr. H____ vom 21. Januar 2022, in welchem

die Diagnose einer neuropsychologischen Störung multifaktorieller Aetiologie aufgeführt

wird (BB 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16. Februar

2022.

neurologisch untersucht wurde. Allerdings wurde die neuropsychologische

Untersuchung nach wiederholten Versuchen, die Beschwerdeführerin zu einem

adäquaten Leistungsverhalten zu motivieren, abgebrochen, sodass die Untersuchung

unvollständig ist und darauf nicht abgestützt werden kann. Im Bericht vom 24.

Februar 2022 über die Untersuchung vom 16. Februar 2022 werden nebst einer

nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung, eine schwere affektive

Symptomatik sowie Panikattacken festgehalten. Wie der RAD zu Recht festhält,

wurde die affektive Störung bereits im Gutachten von Dr. F____ ausführlich

beschrieben und bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich

berücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage wäre unter versicherungsmedizinischen

Gesichtspunkten eine Beschwerdevalidierung erforderlich gewesen. Dabei sprechen

die Konsistenzprüfung und die Prüfung der Ausschlusskriterien dafür, dass das von

der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte

Verhalten nicht dem aufgrund des allgemeinen Funktionsniveaus im Alltag zu

erwartenden entspricht (RAD-Stellungnahme, Gerichtsakte 8). Vor dem

Hintergrund, dass in der neuropsychologischen Untersuchung bereits banalste

Aufgaben falsch gelöst wurden, kann vorliegend kein valides

Untersuchungsresultat angenommen werden (a.a.O.), welches die Ausführungen von

Dr. H____ im Bericht vom 21. Januar 2022 zu belegen vermögen würde.

4.7.3

Aus dem vom behandelnden Arzt Dr. I____, FMH Rheumatologie, am

5.

Januar 2022 (BB 2) und damit nach Verfügungserlass verfassten Bericht

lässt sich keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber 2015

begründen. Es ergeben sich auch keine

Aspekte, welche im Gutachten nicht

gewürdigt worden wären. Im neurologischen Konsilium der behandelnden Ärztin Dr.

J____, FMH Neurologie, vom 12. August 2021 (BB 3) wurden mehrheitlich die

Kopfschmerzen thematisiert, welche im Gutachten ausdrücklich aufgenommen wurden

(IV-Akte 208, S. 4, 9, 11 und 12). Weiter kann dem Einwand der Beschwerdeführerin,

wonach der rheumatologische Gutachter im Gesamtzusammenhang zu wenig

berücksichtige habe, dass (insbesondere im Zusammenhang mit den psychiatrischen

Diagnosen) nicht ernsthaft noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen werden könne (Beschwerde, S. 7 f.), nicht gefolgt werden.

4.8

4.8.1

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass keine

begründete medizinische Beurteilung ihrer Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit

vorliege Dies weil sich Dr. G____ einzig auf die nicht medizinische

Haushaltsabklärung bezogen habe und eine Einschränkung mit der Begründung

ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe des Ehemannes sowie der

erwachsenen Kinder zurückgreifen könne. Dies sei jedoch gerade keine

medizinische Beurteilung der Einschränkung im Haushalt. Zudem sei es nicht

zutreffend, dass die Beschwerdeführerin immernoch noch auf die Unterstützung

der Kinder und des Ehemannes im Haushalt zurückgreifen könne. Die

Beschwerdeführerin gelte entsprechend auch in der Haushaltstätigkeit als zu

mindestens zu 50 % beeinträchtigt (Beschwerde, S. 8 f.).

4.8.2

Hierzu ist anzumerken, dass ein beweiswertiger

Haushaltabklärungsbericht den vollen Beweis der Einschränkungen im Haushalt

erbringt (vgl. BGE 130 V 61 E 6.2. S. 63) und ein solcher vorliegend gegeben

ist. Ein Anspruch auf eine zusätzliche medizinische Beurteilung besteht nicht.

In der Regel kennen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch die Gegebenheiten

vor Ort, wie sie bei der Haushaltsabklärung erhoben werden, nicht, sodass eine

solche auch nicht sinnvoll erscheint.

4.9

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gutachterliche

Folgerung, dass es in funktioneller Hinsicht zu keiner erheblichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, schlüssig erscheint. Auf

das bidisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden und es ist in medizinischer

Hinsicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer

angepassten Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung mit einem Anteil von 60% Erwerb und 40% Haushalt zur

Anwendung gebracht. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht nicht. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit Urteil vom 6. Dezember

2016.

(IV-Akte 164) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60%

erwerbstätig und zu 40% mit der Führung des Haushaltes beschäftigt wäre und

dies mit ihrer bisherigen Erwerbsbiographie (maximale Erwerbstätigkeit von 30%)

und dem Umstand begründet, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der

festgestellten Arbeitsfähigkeit nie um ein wenigstens kleines Pensum bemüht

habe (IV-Akte 164, S. 15). Darauf ist vorliegend abzustellen.

5.2

Da weder die Feststellungen in der Haushaltsabklärung noch die Berechnung

des IV-Grades in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden sind, hat die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende

Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art.

61.

lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen

Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei

dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren

reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der

Beschwerdeführerin, Dr. B____, ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: