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Entscheid

IV.2022.22

Prüfung des Umschulungsanspruchs notwendig; Beschwerdegutheissung

13. Juli 2022Deutsch9 min

des Hüftgelenkes) wurden ihm am 5. März 2015 eine Hüftprothese rechts (Operationsbericht,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 13. Juli 2022

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.22

Verfügung vom 4. Januar 2022

Prüfung des Umschulungsanspruchs

notwendig; Beschwerdegutheissung.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bis im Dezember 2014 als [...]

tätig (vgl. IV-Akte 2, S. 3 f.). Wegen einer beidseitigen Coxarthrose (Arthrose

des Hüftgelenkes) wurden ihm am 5. März 2015 eine Hüftprothese rechts (Operationsbericht,

IV-Akte 4, S. 12) und am 7. April 2016 eine Hüftprothese links eingesetzt (Operationsbericht,

IV-Akte 24, S. 4). Hinzu kamen Arthrosen der Kniegelenke und weitere Beschwerden

am Bewegungsapparat.

1.2.

Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2015 erstmals bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 11. April 2016 lehnte die

Beschwerdegegnerin die Durchführung von beruflichen Massnahmen ab, weil der

damalige Gesundheitszustand keine solchen zuliess (IV-Akte 23). In der Folge

begann sie den Rentenanspruch zu prüfen und gab hierzu bei der B____ das

orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Mai 2018 in Auftrag (IV-Akte 55).

Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit

als vollständig arbeitsunfähig, gingen aber davon aus, dass der

Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit ab Dezember 2017 vollzeitlich ausüben könne (IV-Akte 55, S. 5).

1.3.

In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 1. April 2019 für die Zeit ab 1. April 2016 eine ganze Rente und

für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2018 eine Viertelrente zu.

Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung, IV-Akte 78).

1.4.

Mit dem Anmeldeformular "Berufliche

Integration/Rente" vom 19.

Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer

erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte damit sinngemäss sowohl berufliche

Massnahmen als auch eine Rente (IV-Akte 80). Nachdem die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer aufgefordert hatte, mittels medizinischer Berichte eine Verschlechterung

glaubhaft zu machen (IV-Akte 84), reichte dieser den Bericht von Dr. C____ vom

9. Juli 2021 (IV-Akte 88) ein. Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend

RAD), welcher hierzu am 13. September 2021 Stellung nahm, sah darin keine

ausreichenden Anhaltspunkte für eine andauernde gesundheitliche

Verschlechterung (IV-Akte 91). Dementsprechend informierte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. November 2021 dass sie beabsichtige,

auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Akte 92). Mit Einwand vom 29.

November 2021 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, er sei sehr betroffen,

dass die IV-Stelle seine Beschwerden nicht ernst nehme (IV-Akte 93). Gleichzeitig

ersuchte er um ein Aufgebot zur Umschulung, damit er auf dem Arbeitsmarkt eine

Chance habe (a.a.O.).

1.5.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dahingehend, dass er am 30. November

2021 ein neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen eingereicht habe. Das Verfahren

bezüglich des früheren Gesuchs sei noch nicht abgeschlossen. Das neue Gesuch könne

erst geprüft werden, wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei

(IV-Akte 95).

1.6.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest,

dass sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrete

(IV-Akte 96).

1.7.

Mit Schreiben vom 21. März 2022 sicherte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu, dass sie berufliche Massnahmen prüfen werde und gab an,

dass sich die ablehnende Verfügung vom 4. Januar 2022 auf den Rentenanspruch

bezogen habe (IV-Akte 98).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2022 und die erneute

Prüfung des Umschulungsanspruchs. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

2.2

Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 25.

März 2022 darauf, es sei festzustellen, dass die Beschwerde betreffend die Prüfung

beruflicher Massnahmen mit der Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 21. März

2022.

gegenstandslos geworden sei, weshalb die Beschwerde abzuschreiben sei.

Zudem wird beantragt, es sei die Gerichtsgebühr – wegen des damit

einhergehenden verringerten Aufwands für das Gericht – angemessen zu

reduzieren.

2.3

Mit eingeschrieben verschickter Verfügung vom 4. April 2022 wird dem

Beschwerdeführer eine Frist zur Replik angesetzt. Diese Verfügung wird von der

Post mit dem Vermerk "nicht

abgeholt" retourniert. Anschliessend

wird dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte, eingeschrieben versandte

Verfügung vom 4. April 2022 nochmals mit normaler Post zugesandt. In der Folge

reicht der Beschwerdeführer jedoch keine Replik ein.

2.4

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel

geschlossen und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin einfache Fälle

als Einzelgericht. Ein solcher Fall liegt hier vor.

3.3

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat nicht explizit eine Parteiverhandlung

beantragt, sondern lediglich ausgeführt, dass er einer solchen zustimmen würde,

weshalb auf eine Parteiverhandlung verzichtet wird.

4.2

Es wird davon ausgegangen, dass es die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zur beruflichen

Integration ermöglichen wird, seine Auffassung darzulegen und dass sich die

Beschwerdegegnerin damit auseinandersetzen wird.

5.

5.1

Fraglich und zu klären ist vorliegend zunächst die Frage, auf welche

der beantragten Leistungen die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht eingetreten

ist.

5.2

In der Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin

fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-Akte 96).

Nähere Spezifikationen zu den beantragten Leistungen lassen sich der Verfügung

resp. deren Titel ("Auf

Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten") nicht entnehmen. Im ersten Absatz unterhalb der

Anrede vermerkte die Beschwerdegegnerin lediglich, sie habe "den Anspruch auf

Rentenleistungen" neu

geprüft (a.a.O.). Weiter gab sie als Begründung an, die letzte Verfügung, worin

eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit festgestellt

worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Versicherte in

seinem "Gesuch vom Januar

2021" nicht glaubhaft

dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

Verfügung wesentlich verändert hätten, könne im Revisionsverfahren auf sein

neues Gesuch nicht eingetreten werden (a.a.O.). Zusätzlich ergibt sich aus dem

Rubrum der Verfügung, dass sich die Verfügung auf das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 bezieht ("Betrifft:

Gesuch vom 20.01.2021")

und aus dem Anmeldeformular für Erwachsene "Berufliche

Integration/Rente" vom 19. Januar 2021 (Posteingang 20. Januar 2021) geht

eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowohl für berufliche

Massnahmen als auch für eine Rente angemeldet hatte (IV-Akte 80).

5.3

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen

Verfügung mit dem nicht näher spezifizierten Rubrum und der zweimaligen

Bezugnahme auf das Gesuch vom 20. Januar 2021, dass sich die Beschwerdegegnerin

in genereller Hinsicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bezog

und damit sowohl auf das Gesuch um Rente als auch auf das Gesuch um berufliche

Massnahmen nicht eingetreten ist, auch wenn die Begründung nur den

Rentenanspruch umfasste. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

vorbringt, die Leistungsablehnung habe sich lediglich auf die Rentenprüfung

bezogen (Beschwerdeantwort, Ziff. 6, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Da

jedoch der Rentenanspruch zwischen den Parteien vorliegend gar nicht strittig

ist – der Beschwerdeführer lehnt

die Rente explizit ab –, ist die Verfügung vom 4. Januar 2022 in Bezug auf den

Rentenanspruch in Teilrechtskraft erwachsen.

5.4

Strittig und vorliegend zu prüfen ist damit nur noch der

Umschulungsanspruch bzw., ob auf das dahin gehende Gesuch einzutreten ist. Wie vorstehend

ausgeführt und von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort explizit

anerkannt, hat sich der Beschwerdeführer im Januar 2021 für berufliche

Massnahmen angemeldet und dies mit Schreiben vom 29. November 2021 bestätigt,

weshalb beim Beschwerdeführer der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen

ist (Beschwerdeantwort, Ziff. 9, S. 2). Die nach Beschwerdeerhebung mit

Schreiben vom 21. März 2022 erfolgte schriftliche Zusicherung der

Beschwerdegegnerin, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen zu prüfen, umfasst auch einen allfälligen Anspruch auf

Umschulungsmassnahmen. Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich doch noch auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar

2021.

eingeht. Da bei einer Nichteintretensverfügung, wie vorliegend angefochten,

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gar keine materielle bzw. inhaltliche

Beurteilung des Anspruchs erfolgen könnte, entspricht die Beschwerdegegnerin im

Ergebnis dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers, welcher ursprünglich

berufliche Integration beantragt hatte.

5.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, auf das Gesuch vom 20.

Januar 2021 einzutreten, soweit es den Anspruch auf berufliche Massnahmen

betrifft. Die Beschwerdegegnerin ist weiter darauf zu behaften, dass sie einen

allfälligen Rentenanspruch von Amtes wegen neu prüfen wird, wenn sie im Rahmen

der Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Blick auf den Rentenanspruch

potentielle, rentenrelevante Veränderungen feststellt (vgl. Beschwerdeantwort,

Ziff. 13, S. 2 f.).

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2

Die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG

kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 100.00

als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin

die Kostenpauschale von Fr. 100.00 aufzuerlegen. Insoweit erübrigt es sich, auf

das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzugehen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen zu prüfen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 100.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: