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Entscheid

IV.2022.23

Fehlende Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens

28. Juni 2022Deutsch27 min

deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.23

Verfügung vom 30. Dezember 2021

Fehlende Beweistauglichkeit des

psychiatrischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1989 als

Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der C____ AG bzw. ab Juli 2006 bei

deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen

Gründen» gekündigt und endete am 31. Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse

vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006, Akte 3 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 4 f., sowie Fragebogen

für Arbeitgebende vom 27. November 2013, IV-Akte 13).

b)

Am 23. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verweis

auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an

(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch.

Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung

veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16,

S. 3 ff.) und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes

(RAD) vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 18), kam die Beschwerdegegnerin

zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte

Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014

und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akten 19 und 20) erklärte sie,

dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil IV.2014.83 vom 12. November 2014 ab (IV-Akte 39).

c)

Bereits bevor das erwähnte Gerichtsurteil erging, meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine

Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 22. Mai 2014,

IV-Akte 28). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2015 und Verfügung vom

7. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab

(IV-Akten 41 und 44).

d)

Am 4. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum

wiederholten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine

chronische Depression und Panikattacken (IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin

teilte ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein

Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der

tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (IV-Akte 55). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Akte 56). Die

Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen

ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016,

IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte

sie dem Beschwerdeführer mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Im Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre

(internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. z. B. Mitteilung vom

20. März 2017, IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl.

psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 28. November 2017, IV-Akte 89,

S. 30 ff., und internistisches Gutachten der Medizinischen Poliklinik

des G____spitals [...], vom 23. März 2018, IV-Akte 89,

S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 14. August 2018 eine befristete ganze Rente von Oktober

2016 bis März 2017 in Aussicht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch

verneinte sie (IV-Akte 93). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der

Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 18. September 2018,

IV-Akte 97, und vom 15. Oktober 2018, IV-Akte 102). Auch die

Pensionskasse des Beschwerdeführers erhob Einwand (Schreiben vom 23. Oktober

2018, IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere

Abklärungen. Sie holte namentlich eine Stellungnahme von Dr. med. F____, zu den

eingegangenen Arztberichten ein (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019,

IV-Akte 130). In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer im Frühling

und Herbst 2019 jeweils für mehrere Wochen stationär und teilstationär in der

Klinik H____ behandelt (vgl. Austrittsberichte vom 9. April 2019,

IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019,

IV-Akte 131, und vom 25. November 2019, IV-Akte 133).

e)

Anfang 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung

bei Dr. med. F____ (vgl. z. B. Mitteilung vom 10. Januar 2020,

IV-Akte 136). In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 kam Dr.

med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, es liessen sich weder Diagnosen stellen,

noch liessen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, da Simulation vorliege

(vgl. IV-Akte 141, S. 31, 36 und 37). Auf eine Rückfrage des RAD hin

(vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145) nahm er am

12. Oktober 2020 ergänzend Stellung (IV-Akte 146). In der Folge

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

12. November 2020 mit, dass sie ihm vom 1. Oktober 2016 bis zum

30. September 2017 eine ganze Rente ausrichten werde, er darüber hinaus

jedoch keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen liess der

Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom

17. Dezember 2020, IV-Akte 156, und vom 1. Februar 2021, IV-Akte 160).

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an

ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 183).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen – dies unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu, verneinte

jedoch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. September

2017.

hinaus. In medizinischer Hinsicht stellte sie namentlich auf die beiden

Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. November 2017 und vom 28. Mai

2020.

(IV-Akte 89, S. 30 ff. und IV-Akte 141) ab. Daran hält

die Beschwerdegegnerin fest.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachten

von Dr. med. F____ seien nicht beweistauglich. Sie stünden namentlich im

Widerspruch zu den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und berücksichtigen

verschiedene stationäre und teilstationäre Behandlungen, welche im Verlauf

stattgefunden hätten, nicht.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem

1.

Oktober 2017 zu reicht verneint. Insbesondere ist die

Beweistauglichkeit der beiden Gutachten von Dr. med. F____ umstritten und

zu prüfen.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

Dispositiv

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss

Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG

und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211

f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu

beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten

Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf

eine Rente mehr besteht.

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z. B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

4.1.1 Nicht umstritten ist vorliegend das im Rahmen der

Abklärungen veranlasste internistische Teilgutachten des G____spitals [...], vom

23. März 2018 (IV-Akte 89, S. 1 ff.). Als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einzig einen «Diabetes

mellitus Typ 2, ED 05/2017 – aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation

mit HbA1c von 9 %» (IV-Akte 89, S. 23). Internistische Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden:

-

Leichtes nicht

therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit leichter

Lageassoziation ED 08/2016

-

Insomnie mit

Durchschlafstörung seit Jahren – DD: im Rahmen Dg 1

-

St. n.

Nasenbeinfraktur 1990 mit/bei Motorradunfall 1990 und bei multiplen

Nasenoperationen

-

Tinea pedis

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aus internistischer und

psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer

(Führerausweis Gruppe B vorausgesetzt) und/oder Logistikmitarbeiter keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe als

Lastwagenchauffeur eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer

alternativen Tätigkeit sei aus internistischer und psychiatrischer Sicht bei dem

von ihnen genannten Funktionsniveau nicht von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit der Einschränkung, dass aufgrund des schlecht

eingestellten Diabetes mellitus Arbeiten mit erhöhtem Potential der Fremd- und

Eigengefährdung zu vermeiden seien. Insbesondere bestehe aktuell keine

Fahreignung der Kategorie C, d. h. als Lastwagenchauffeur (IV-Akte 89,

S. 25).

4.1.2 Das Teilgutachten des G____spitals [...], Ambulante Innere Medizin,

Medizinische Poliklinik, vom 23. März 2018 (IV-Akte 89,

S. 1 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf

allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch

die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind

begründet und nachvollziehbar. Auch in formaler Hinsicht entspricht das

Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss

BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die

Beweistauglichkeit der auch in der Gesamtbeurteilung enthaltenen

psychiatrischen Aspekte (siehe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, E. 4.1.1.)

ist allerdings separat zu prüfen, sodass so weit allein die Beweistauglichkeit

des internistischen Teilgutachtens zu bejahen ist.

4.2.

4.2.1 Im Streit stehen hingegen – wie erwähnt – die

psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F____. Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) stellte Dr.

med. F____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0;

vgl. IV-Akte 89, S. 52). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum

Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell aufgrund des von ihm

dargestellten Funktionsniveaus keine Einschränkung des Beschwerdeführers, weder

in der bisherigen, noch in einer alternativen Tätigkeit (IV-Akte 89,

S. 56). Im Verlauf sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei

einem mittelgradig bis schweren depressiven Syndrom zwischen Oktober 2015 und

Dezember 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis

100 % vorgelegen habe (IV-Akte 89, S. 56 f.).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2019

(IV-Akte 130) äusserte sich Dr. med. F____ zu zwischenzeitlich

eingegangenen Verlaufsberichten. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es können

davon ausgegangen werden, dass sich diese seit Dezember 2016 verbessert habe

(IV-Akte 139, S. 4).

4.2.2 In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020

(IV-Akte 141) kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, dass

keine validen Aussagen zu eventuellen Diagnosen gemacht werden könnten, da mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen sei

(IV-Akte 141, S. 31). Dazu führte er aus, dass die vom

Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht in allen vergleichbaren

Lebensbereichen bestünden. In der Performancevalidierung habe der

Beschwerdeführer in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich

gezeigt. Dies komme einem mnestischen Totalausfall gleich. Ein ähnliches

Ergebnis würde ein Zufallsgenerator erzielen. Mit dieser Leistungsfähigkeit

sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, Einkäufe zu tätigen, sich

im Internet zu bewegen, dort eine Zeitung zu lesen und sich nach Autos zu

erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im

Haushalt nichts machen könne, dann jedoch mehrere Stunden mit dem Neffen

zusammen sei, sich mit diesem unterhalte und mit ihm spazieren gehe. Auch habe

der Beschwerdeführer angegeben, er sei zusammen mit dem Sohn und der psychisch

kranken Tochter, für die er die Sorge habe tragen müssen, in die Türkei

geflogen. Andererseits habe er geschildert, er habe es während des

Arbeitsversuchs nicht geschafft, einen halben Tag neben dem Fahrer zu sitzen.

Weitere Tätigkeiten ausser dem Sitzen neben dem Fahrer habe er explizit

verneint (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei den Auffälligkeiten in der

Performancevalidierung seien die Kriterien nach Slick zu diskutieren. Mit der

in Aussicht stehenden Rente bestehe «ein bedeutsamer externaler Störungsgewinn

(Kriterium A)». Weiterhin hätten sich «deutliche Auffälligkeiten im

Beschwerdevalidierungsverfahren (Kriterium B2)» gezeigt. Wie bereits

geschildert, seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit

dem Alltagsfunktionsniveau in Einklang zu bringen. Die Ergebnisse widersprächen

«bekannten Mustern von Hirnfunktionen und Hirnschädigungen (Kriterium B3)». Im

Weiteren sollte der Beschwerdeführer «bei einem mnestischen Totalausfall nicht

in der Lage sein, einem Gespräch zu folgen (Kriterium B4)». Die

Verhaltensweisen seien «nicht durch psychiatrische, neurologische oder

Entwicklungsfaktoren zu erklären (Kriterium D)». Auch sei bezüglich der

Medikamenteneinnahme bei beiden Medikamentenspiegeln weit im toxischen Bereich

von einer bewussten Vortäuschung auszugehen. Gemäss den Kriterien nach Slick

sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen

und einer Vortäuschung der Medikamenteneinnahme auszugehen. Bei überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der

Medikamenteneinnahme könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche

vom Beschwerdeführer vorgetragenen Symptome tatsächlich vorhanden seien und

welche nicht, sodass zu einer Diagnostik nicht valide Stellung genommen werden

könne. Daher könne auch zur Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen

werden, da auch in dieser Frage nicht unterschieden werden könne, welche

Funktionseinbussen tatsächlich vorliegen und welche nicht. Es könne daher

insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide

Stellung genommen werden (vgl. IV-Akte 141, S. 35 f.). Da eine

valide diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu

eventuell divergenten Akteninformationen nicht Stellung genommen werden

(IV-Akte 141, S. 36).

4.2.3 In einem Schreiben vom 12. Oktober 2020

(IV-Akte 146) nahm Dr. med. F____ auf Rückfrage der

Beschwerdegegnerin hin ergänzend Stellung. Insbesondere machte er Ausführungen

zu zwei Berichten der Klinik H____ vom 26. September 2019 (vgl.

IV-Akte 131) und vom 25. November 2019 (vgl. IV-Akte 133) und wies

darauf hin, dass 19 Punkte auf der Hamilton Depressions-Skala «gerade noch»

einem leichten depressiven Syndrom entsprächen. An seinen Schlussfolgerungen im

Gutachten nahm er keine Änderungen vor. Auf ein weiteres Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 174) hin, reichte der

Gutachter Kopien der Hamilton Depressions-Skala und der Laborbefunde ein (Schreiben

vom 15. Juli 2021, IV-Akte 175).

4.3.

Was zunächst das erste Gutachten von Dr. med. F____, vom

28. November 2017 betrifft, so fanden die Untersuchungen dafür am

26. September 2017 und am 29. September 2017 statt (vgl. die Angaben

im genannten Gutachten, IV-Akte 89, S. 29). Die ganze Rente, welche

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 30. September 2017

zugesprochen hat, ist unumstritten und es gibt vorliegend kein Anlass zu deren

Überprüfung. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zusprache offenbar die vom

Bundesgericht anerkannte Möglichkeit angewandt, die Rente bereits auf den

Gutachtenszeitpunkt aufzuheben, wenn aufgrund des Gutachtens überwiegend

wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber

ersichtlich ist, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. und

8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1. je mit Hinweisen). Wie aus

dem Bericht ihres Rechtsdienstes vom 21. Juli 2021 deutlich wird, ging

bzw. geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass spätestens ab September 2017

von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers gesprochen werden könne (IV-Akte 176, S. 2). Während

die Frage, ob (spätestens) im September 2017 eine Verbesserung eingetreten ist,

umstritten ist, kann zumindest als unumstritten gelten, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis und mit September 2017 zu einer

IV-Rente berechtigte. Was den Zeitraum nach der Begutachtung im September 2017

betrifft, so ist dieser grundsätzlich durch das im Folgenden noch zu prüfende

psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) abgedeckt.

Demzufolge ist vorliegend lediglich die Beurteilung seines Gesundheitszustands

ab dem 1. Oktober 2017 strittig. Das psychiatrische Gutachten vom 28. November

2017 ist somit im Ergebnis für die Beurteilung der Frage, ob der

Beschwerdeführer über den 30. September 2017 hinaus einen Rentenanspruch

hat, nicht von Relevanz. Auf eine Prüfung von dessen Beweistauglichkeit kann

somit verzichtet werden. Dies gilt hingegen nicht für das Verlaufsgutachten von

Dr. med. F____ vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141).

4.4.

In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. Mai

2020 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stehe in unauflösbarem

Widerspruch mit den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Während

letztere übereinstimmende Diagnosen stellten, unterstelle der Gutachter dem

Beschwerdeführer eine Simulation, was als rein spekulativ bezeichnet werden

müsse. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass der Gutachter am

12. Oktober 2020 ergänzend Stellung genommen (vgl. IV-Akte 146), die

vom RAD erbetenen Unterlagen (Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145)

aber nicht eingereicht habe. Was sodann seine Auffassung betreffe, die

Medikamenteneinnahme sei bloss vorgetäuscht gewesen, sei zu berücksichtigen,

dass dem Labor gemäss Analyse vom 13. Mai 2020 in Bezug auf Vortioxetin

kein geeignetes Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestanden habe und

bezüglich Trazodon habe das Labor angemerkt, dass sich der therapeutische

Bereich auf den Talspiegel beziehe. «Dem Bericht von Dr. med. F____» sei

jedoch nicht zu entnehmen, ob der Abnahmezeitpunkt im Talspiegel gelegen habe. Die

Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer habe die

Medikamenteneinnahme nur vorgetäuscht, entbehre jeglicher Grundlage. Sodann sei

im zeitlichen Verlauf ab September 2017 festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer neben der durchgehenden Behandlung durch med. pract. I____,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in regelmässigen und eher

kurzen Abständen in stationäre bzw. teilstationäre Behandlungen habe begeben

müssen. Dies lasse sich nicht mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, wie sie

der Gutachter angenommen habe, in Einklang bringen. Für die Festlegung der

Arbeitsfähigkeit ab September 2017 sei demgemäss auf die Diagnosen der

behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte abzustellen.

4.5.

Bei der Prüfung der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr.

med. F____, steht die Frage im Vordergrund, ob die gutachterliche

Beurteilung, der Beschwerdeführer simuliere, nachvollziehbar und schlüssig ist.

Wie aus E. 4.2.2. hervorgeht, ist seine Annahme einer Simulation der

Grund, weshalb er weder Diagnosen stellte, noch eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vornahm oder zu vorhergehenden medizinischen Berichten

behandelnder Ärztinnen und Ärzte Stellung bezog.

Es fällt auf, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in den

sich in den Akten befindlichen Berichten aus der Zeit nach der ersten

Begutachtung durch Dr. med. F____ alle im September 2017 – nebst anderen

Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und Insomnie – eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostizierten (vgl.

Austrittsbericht der Klinik J____ vom 9. Mai 2018, IV-Akte 110,

S. 2 ff., Abklärungsberichte der Klinik H____ vom 27. Februar

2019, IV-Akte 120, S. 11 ff., vom 9. April 2019,

IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019,

IV-Akte 131, vom 25. November 2019, IV-Akte 133, vom 5. Januar

2021, IV-Akte 160, S. 7 ff., und vom 1. Juni 2021,

IV-Akte 170, sowie Bericht von med. pract. I____ vom 13. Januar 2021,

IV-Akte 160, S. 12 ff.). In psychiatrischer Hinsicht bestand also von

Seiten der Behandelnden grundsätzlich Einigkeit. Dies wurde auch vom RAD im

Bericht vom 15. April 2021 bestätigt (vgl. IV-Akte 167, S. 2) In

keinem der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gibt es einen Hinweis

auf eine Simulation oder eine Aggravation. Der Gutachter Dr. med. F____

war der Erste, der von einer Simulation des Beschwerdeführers ausging. Insofern

weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der

Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und derjenigen des Gutachters

hin.

Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass

Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen seien

(Beschwerdeantwort, Ziff. 5.2.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht

dieser Auffassung ist (vgl. dazu z. B. BGE 135 V 465, 470 f.

E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede

Diskrepanz zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten belanglos ist. Vorliegend

ist primär zu beachten, dass der Gutachter Dr. med. F____ lediglich

festhielt, er könne nicht zu eventuell divergenten Akteninformationen Stellung

nehmen, da keine valide diagnostische Beurteilung möglich gewesen sei (vgl.

Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie oben

E. 4.2.2.). Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Gutachter namentlich

aufgrund des Beschwerdevalidierungstests und den anschliessend geprüften

Kriterien nach Slick (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141,

S. 35 f., sowie oben E. 4.2.2.) auf eine Simulation schloss. Damit

ist jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen seiner

Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt. Insbesondere

nimmt er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung

(und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen

Diagnosen stellten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine Aggravation oder

gar Simulation gibt. Angesichts dessen, dass Beschwerdevalidierungstests gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine»

verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom

9. November 2017 E. 4.6. und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015

E. 4.2.3.), wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Fragen

notwendig gewesen. Aus dem Gutachten geht zudem auch nicht klar hervor, weshalb

Dr. med. F____ eindeutig von einer Simulation ausging und weshalb er keine

Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung annahm. Eine diesbezügliche Klärung

wäre von Relevanz, da schon eine Aggravation nicht zum Ausschluss jeglicher

versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die

Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht

mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli

2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Was die vom Gutachter statuierte Simulation

betrifft, so ist diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass

entscheidende Fragen ungeklärt geblieben sind. Insbesondere im Hinblick auf die

dargelegte Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdevalidierungstests als

«Mosaiksteine», wären weitere Ausführungen und insbesondere eine Stellungnahme

zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zwingend notwendig

gewesen, um die Beurteilung von Dr. med. F____ als schlüssig beurteilen zu

können. In diesem Zusammenhang fehlt auch die Beantwortung der Frage, ab

welchem Zeitpunkt nach Auffassung von Dr. med. F____ von einer Simulation

auszugehen ist – zumal er in seinem vorhergehenden Gutachten vom

28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 29 ff.) noch nicht von

einer Simulation ausgegangen war (vgl. IV-Akte 89, S. 29 ff.,

sowie E. 4.2.1) und – wie ausgeführt – im Zeitraum zwischen seinen Gutachten

in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Veränderung der

Diagnosen und kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation ersichtlich ist.

Soweit der psychiatrische Gutachter in seinen Ausführungen zur

Simulation darauf hinweist, dass der Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers

weit im toxischen Bereich liege (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020,

IV-Akte 141, S. 36, sowie E. 4.2.2), weist der Beschwerdeführer

zu Recht auf die Bemerkungen des Labors K____ auf dem Analyseblatt

(IV-Akte 175, S. 3) hin. Auf diesem wird nämlich bezüglich des

Medikaments Trazodon vermerkt, dass sich die Angaben zum therapeutischen Bereich

auf den Talspiegel beziehen. Bei den beim Beschwerdeführer gemessenen 3998

nmol/L (toxisch: >3227 nmol/L) bzw. 1487 µg/l (toxisch: >1200 µg/l) ist

aufgrund des Gutachtens (und der sonstigen Akten) nicht klar, ob die Messung im

Talspiegel stattfand. Aus dem Analyseblatt des Labors K____ geht lediglich

hervor, dass die Entnahme am 12. Mai 2020 um 11.00 Uhr stattgefunden habe,

aus dieser Angabe lässt sich jedoch nichts schlussfolgern. Was sodann das

Medikament Vortioxetin betrifft, vermerkte das Labor K____, sie hätten kein

geeignetes Untersuchungsmaterial erhalten. Für eine korrekte Spiegelbestimmung

müsse das Serum nach Entnahme und Zentrifugation umgehend abgetrennt und

tiefgefroren werden. Auch hier liegt das Ergebnis des Beschwerdeführers gemäss

den Referenzangaben des Labors im toxischen Bereich. Jedoch wird aus den

Angaben des Labors deutlich, dass die Spiegelbestimmung nicht korrekt habe durchgeführt

werden können. Infolgedessen kann diese auch nicht als Grundlage dienen, um

davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Medikamenteneinnahme nur

vorgetäuscht. Im Übrigen hielt das Bundesgericht auch bezüglich der Bestimmung

des Medikamentenspiegels lediglich fest, diese könne «unter Umständen»

erhellend sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015

E. 4.2.3.). Auch diese Laboruntersuchung muss daher als ein mögliches Element

verstanden werden, das für sich genommen nicht (zwingend) ausschlaggebend ist. Daran

ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort,

Ziff. 5.7.) nichts, da diese die fehlenden Ausführungen des Gutachters

nicht kompensieren.

4.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr.

med. F____ in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 nicht

schlüssig bzw. insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Simulation

vorliegt, nicht nachvollziehbar ist. Das Gutachten ist demzufolge nicht

beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers kann – insbesondere aufgrund dessen, dass

nicht geklärt ist, weshalb es zu dieser grossen Diskrepanz zwischen Gutachter

und behandelnder Seite gekommen ist – auch nicht auf die Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden. Vielmehr ist eine neue

psychiatrische Begutachtung mit einem anderen psychiatrischen Gutachter bzw.

einer anderen psychiatrischen Gutachterin als Dr. med. F____ angezeigt und

notwendig.

4.7.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale

Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,

wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen

in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,

eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100

E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

Aufgrund der fehlenden Ausführungen von Dr. med. F____ zu den

abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zu seiner

Schlussfolgerung, es bestehe eine Simulation – ohne eine Aggravation oder

Beschwerdeverdeutlichung in Betracht zu ziehen – sowie den nicht vorhandenen

Angaben zu allfälligen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit, sind vorliegend

diverse Fragen vollständig ungeklärt geblieben. Es rechtfertigt sich daher, die

Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung bei einem anderen

psychiatrischen Gutachter bzw. einer anderen psychiatrischen Gutachterin als

Dr. med. F____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das neue

Gutachten hat den gesamten Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu

berücksichtigen.

4.8.

Im Hinblick auf das neu zu erstellende Gutachten sei abschliessend

noch festgehalten, dass sich den Akten – entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Observation

stattgefunden hat. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort, Ziff. 6., bestätigt.

4.9.

Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den

Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Verweigerung von Dr. med. F____,

die Testergebnisse herauszugeben, verletze sein rechtliches Gehör.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und die Verfügung ist teilweise aufzuheben, nämlich so weit sie sich auf den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 bezieht. Die

Sache ist zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach Abschluss der

weiteren Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen hat. Die ganze Rente vom

1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 hat als ausgewiesen zu

gelten.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 30. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 betrifft. Die Sache wird zur

Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ganze Rente

vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 gilt als ausgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: