IV.2022.23
Fehlende Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens
28. Juni 2022Deutsch27 min
deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.23
Verfügung vom 30. Dezember 2021
Fehlende Beweistauglichkeit des
psychiatrischen Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1989 als
Prozess- bzw. Produktionsmitarbeiter bei der C____ AG bzw. ab Juli 2006 bei
deren Rechtsnachfolgerin, der D____ AG. Die Anstellung wurde ihm aus «reorganisatorischen
Gründen» gekündigt und endete am 31. Januar 2014 (vgl. Arbeitszeugnisse
vom 3. Januar 2012 und vom 24. Oktober 2006, Akte 3 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 4 f., sowie Fragebogen
für Arbeitgebende vom 27. November 2013, IV-Akte 13).
b)
Am 23. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verweis
auf eine schwere Depression erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch.
Im Wesentlichen basierend auf einem von der Krankentaggeldversicherung
veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 16,
S. 3 ff.) und einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 18), kam die Beschwerdegegnerin
zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte
Einschränkung bei der Stellensuche. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2014
und Verfügung vom 14. April 2014 (IV-Akten 19 und 20) erklärte sie,
dass die beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen würden. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil IV.2014.83 vom 12. November 2014 ab (IV-Akte 39).
c)
Bereits bevor das erwähnte Gerichtsurteil erging, meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut unter Hinweis auf eine
Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 22. Mai 2014,
IV-Akte 28). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2015 und Verfügung vom
7. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab
(IV-Akten 41 und 44).
d)
Am 4. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
wiederholten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte er eine
chronische Depression und Panikattacken (IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin
teilte ihm mit Vorbescheid vom 21. April 2016 mit, dass sie gedenke, sein
Leistungsbegehren mangels glaubhafter Darlegung einer Verschlechterung der
tatsächlichen Verhältnisse abzuweisen (IV-Akte 55). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Akte 56). Die
Beschwerdegegnerin schloss das Vorbescheidverfahren nach weiteren Abklärungen
ab, um eine Leistungsprüfung vorzunehmen (Schreiben vom 20. Dezember 2016,
IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 71) teilte
sie dem Beschwerdeführer mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Im Folgenden veranlasste die Beschwerdegegnerin namentlich eine bidisziplinäre
(internistisch-psychiatrische) Begutachtung (vgl. z. B. Mitteilung vom
20. März 2017, IV-Akte 80). Basierend auf dieser (vgl.
psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 28. November 2017, IV-Akte 89,
S. 30 ff., und internistisches Gutachten der Medizinischen Poliklinik
des G____spitals [...], vom 23. März 2018, IV-Akte 89,
S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 14. August 2018 eine befristete ganze Rente von Oktober
2016 bis März 2017 in Aussicht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch
verneinte sie (IV-Akte 93). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der
Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 18. September 2018,
IV-Akte 97, und vom 15. Oktober 2018, IV-Akte 102). Auch die
Pensionskasse des Beschwerdeführers erhob Einwand (Schreiben vom 23. Oktober
2018, IV-Akte 103). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere
Abklärungen. Sie holte namentlich eine Stellungnahme von Dr. med. F____, zu den
eingegangenen Arztberichten ein (vgl. Stellungnahme vom 26. August 2019,
IV-Akte 130). In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer im Frühling
und Herbst 2019 jeweils für mehrere Wochen stationär und teilstationär in der
Klinik H____ behandelt (vgl. Austrittsberichte vom 9. April 2019,
IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019,
IV-Akte 131, und vom 25. November 2019, IV-Akte 133).
e)
Anfang 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung
bei Dr. med. F____ (vgl. z. B. Mitteilung vom 10. Januar 2020,
IV-Akte 136). In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 kam Dr.
med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, es liessen sich weder Diagnosen stellen,
noch liessen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, da Simulation vorliege
(vgl. IV-Akte 141, S. 31, 36 und 37). Auf eine Rückfrage des RAD hin
(vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145) nahm er am
12. Oktober 2020 ergänzend Stellung (IV-Akte 146). In der Folge
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
12. November 2020 mit, dass sie ihm vom 1. Oktober 2016 bis zum
30. September 2017 eine ganze Rente ausrichten werde, er darüber hinaus
jedoch keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen liess der
Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom
17. Dezember 2020, IV-Akte 156, und vom 1. Februar 2021, IV-Akte 160).
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an
ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 183).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2021 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen – dies unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zu, verneinte
jedoch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. September
2017.
hinaus. In medizinischer Hinsicht stellte sie namentlich auf die beiden
Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. November 2017 und vom 28. Mai
2020.
(IV-Akte 89, S. 30 ff. und IV-Akte 141) ab. Daran hält
die Beschwerdegegnerin fest.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Gutachten
von Dr. med. F____ seien nicht beweistauglich. Sie stünden namentlich im
Widerspruch zu den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und berücksichtigen
verschiedene stationäre und teilstationäre Behandlungen, welche im Verlauf
stattgefunden hätten, nicht.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem
1.
Oktober 2017 zu reicht verneint. Insbesondere ist die
Beweistauglichkeit der beiden Gutachten von Dr. med. F____ umstritten und
zu prüfen.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
Dispositiv
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG
und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211
f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf
eine Rente mehr besteht.
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z. B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
4.1.1 Nicht umstritten ist vorliegend das im Rahmen der
Abklärungen veranlasste internistische Teilgutachten des G____spitals [...], vom
23. März 2018 (IV-Akte 89, S. 1 ff.). Als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einzig einen «Diabetes
mellitus Typ 2, ED 05/2017 – aktuell: ungenügende Stoffwechselsituation
mit HbA1c von 9 %» (IV-Akte 89, S. 23). Internistische Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden:
-
Leichtes nicht
therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom mit leichter
Lageassoziation ED 08/2016
-
Insomnie mit
Durchschlafstörung seit Jahren – DD: im Rahmen Dg 1
-
St. n.
Nasenbeinfraktur 1990 mit/bei Motorradunfall 1990 und bei multiplen
Nasenoperationen
-
Tinea pedis
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aus internistischer und
psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer
(Führerausweis Gruppe B vorausgesetzt) und/oder Logistikmitarbeiter keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe als
Lastwagenchauffeur eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer
alternativen Tätigkeit sei aus internistischer und psychiatrischer Sicht bei dem
von ihnen genannten Funktionsniveau nicht von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit der Einschränkung, dass aufgrund des schlecht
eingestellten Diabetes mellitus Arbeiten mit erhöhtem Potential der Fremd- und
Eigengefährdung zu vermeiden seien. Insbesondere bestehe aktuell keine
Fahreignung der Kategorie C, d. h. als Lastwagenchauffeur (IV-Akte 89,
S. 25).
4.1.2 Das Teilgutachten des G____spitals [...], Ambulante Innere Medizin,
Medizinische Poliklinik, vom 23. März 2018 (IV-Akte 89,
S. 1 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch in formaler Hinsicht entspricht das
Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss
BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die
Beweistauglichkeit der auch in der Gesamtbeurteilung enthaltenen
psychiatrischen Aspekte (siehe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, E. 4.1.1.)
ist allerdings separat zu prüfen, sodass so weit allein die Beweistauglichkeit
des internistischen Teilgutachtens zu bejahen ist.
4.2.
4.2.1 Im Streit stehen hingegen – wie erwähnt – die
psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. F____. Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 30 ff.) stellte Dr.
med. F____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0;
vgl. IV-Akte 89, S. 52). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum
Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell aufgrund des von ihm
dargestellten Funktionsniveaus keine Einschränkung des Beschwerdeführers, weder
in der bisherigen, noch in einer alternativen Tätigkeit (IV-Akte 89,
S. 56). Im Verlauf sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei
einem mittelgradig bis schweren depressiven Syndrom zwischen Oktober 2015 und
Dezember 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis
100 % vorgelegen habe (IV-Akte 89, S. 56 f.).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2019
(IV-Akte 130) äusserte sich Dr. med. F____ zu zwischenzeitlich
eingegangenen Verlaufsberichten. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es können
davon ausgegangen werden, dass sich diese seit Dezember 2016 verbessert habe
(IV-Akte 139, S. 4).
4.2.2 In seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020
(IV-Akte 141) kam Dr. med. F____ im Wesentlichen zum Schluss, dass
keine validen Aussagen zu eventuellen Diagnosen gemacht werden könnten, da mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation auszugehen sei
(IV-Akte 141, S. 31). Dazu führte er aus, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht in allen vergleichbaren
Lebensbereichen bestünden. In der Performancevalidierung habe der
Beschwerdeführer in allen Durchgängen ein Antwortverhalten im Zufallsbereich
gezeigt. Dies komme einem mnestischen Totalausfall gleich. Ein ähnliches
Ergebnis würde ein Zufallsgenerator erzielen. Mit dieser Leistungsfähigkeit
sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, Einkäufe zu tätigen, sich
im Internet zu bewegen, dort eine Zeitung zu lesen und sich nach Autos zu
erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im
Haushalt nichts machen könne, dann jedoch mehrere Stunden mit dem Neffen
zusammen sei, sich mit diesem unterhalte und mit ihm spazieren gehe. Auch habe
der Beschwerdeführer angegeben, er sei zusammen mit dem Sohn und der psychisch
kranken Tochter, für die er die Sorge habe tragen müssen, in die Türkei
geflogen. Andererseits habe er geschildert, er habe es während des
Arbeitsversuchs nicht geschafft, einen halben Tag neben dem Fahrer zu sitzen.
Weitere Tätigkeiten ausser dem Sitzen neben dem Fahrer habe er explizit
verneint (vgl. IV-Akte 141, S. 35). Bei den Auffälligkeiten in der
Performancevalidierung seien die Kriterien nach Slick zu diskutieren. Mit der
in Aussicht stehenden Rente bestehe «ein bedeutsamer externaler Störungsgewinn
(Kriterium A)». Weiterhin hätten sich «deutliche Auffälligkeiten im
Beschwerdevalidierungsverfahren (Kriterium B2)» gezeigt. Wie bereits
geschildert, seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit
dem Alltagsfunktionsniveau in Einklang zu bringen. Die Ergebnisse widersprächen
«bekannten Mustern von Hirnfunktionen und Hirnschädigungen (Kriterium B3)». Im
Weiteren sollte der Beschwerdeführer «bei einem mnestischen Totalausfall nicht
in der Lage sein, einem Gespräch zu folgen (Kriterium B4)». Die
Verhaltensweisen seien «nicht durch psychiatrische, neurologische oder
Entwicklungsfaktoren zu erklären (Kriterium D)». Auch sei bezüglich der
Medikamenteneinnahme bei beiden Medikamentenspiegeln weit im toxischen Bereich
von einer bewussten Vortäuschung auszugehen. Gemäss den Kriterien nach Slick
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen
und einer Vortäuschung der Medikamenteneinnahme auszugehen. Bei überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden und angesichts der
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewussten Vortäuschung der
Medikamenteneinnahme könne schlussendlich nicht differenziert werden, welche
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Symptome tatsächlich vorhanden seien und
welche nicht, sodass zu einer Diagnostik nicht valide Stellung genommen werden
könne. Daher könne auch zur Funktionsfähigkeit nicht valide Stellung genommen
werden, da auch in dieser Frage nicht unterschieden werden könne, welche
Funktionseinbussen tatsächlich vorliegen und welche nicht. Es könne daher
insgesamt auch zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht valide
Stellung genommen werden (vgl. IV-Akte 141, S. 35 f.). Da eine
valide diagnostische Beurteilung nicht möglich gewesen sei, könne auch zu
eventuell divergenten Akteninformationen nicht Stellung genommen werden
(IV-Akte 141, S. 36).
4.2.3 In einem Schreiben vom 12. Oktober 2020
(IV-Akte 146) nahm Dr. med. F____ auf Rückfrage der
Beschwerdegegnerin hin ergänzend Stellung. Insbesondere machte er Ausführungen
zu zwei Berichten der Klinik H____ vom 26. September 2019 (vgl.
IV-Akte 131) und vom 25. November 2019 (vgl. IV-Akte 133) und wies
darauf hin, dass 19 Punkte auf der Hamilton Depressions-Skala «gerade noch»
einem leichten depressiven Syndrom entsprächen. An seinen Schlussfolgerungen im
Gutachten nahm er keine Änderungen vor. Auf ein weiteres Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 174) hin, reichte der
Gutachter Kopien der Hamilton Depressions-Skala und der Laborbefunde ein (Schreiben
vom 15. Juli 2021, IV-Akte 175).
4.3.
Was zunächst das erste Gutachten von Dr. med. F____, vom
28. November 2017 betrifft, so fanden die Untersuchungen dafür am
26. September 2017 und am 29. September 2017 statt (vgl. die Angaben
im genannten Gutachten, IV-Akte 89, S. 29). Die ganze Rente, welche
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 30. September 2017
zugesprochen hat, ist unumstritten und es gibt vorliegend kein Anlass zu deren
Überprüfung. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zusprache offenbar die vom
Bundesgericht anerkannte Möglichkeit angewandt, die Rente bereits auf den
Gutachtenszeitpunkt aufzuheben, wenn aufgrund des Gutachtens überwiegend
wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber
ersichtlich ist, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. und
8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1. je mit Hinweisen). Wie aus
dem Bericht ihres Rechtsdienstes vom 21. Juli 2021 deutlich wird, ging
bzw. geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass spätestens ab September 2017
von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gesprochen werden könne (IV-Akte 176, S. 2). Während
die Frage, ob (spätestens) im September 2017 eine Verbesserung eingetreten ist,
umstritten ist, kann zumindest als unumstritten gelten, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis und mit September 2017 zu einer
IV-Rente berechtigte. Was den Zeitraum nach der Begutachtung im September 2017
betrifft, so ist dieser grundsätzlich durch das im Folgenden noch zu prüfende
psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141) abgedeckt.
Demzufolge ist vorliegend lediglich die Beurteilung seines Gesundheitszustands
ab dem 1. Oktober 2017 strittig. Das psychiatrische Gutachten vom 28. November
2017 ist somit im Ergebnis für die Beurteilung der Frage, ob der
Beschwerdeführer über den 30. September 2017 hinaus einen Rentenanspruch
hat, nicht von Relevanz. Auf eine Prüfung von dessen Beweistauglichkeit kann
somit verzichtet werden. Dies gilt hingegen nicht für das Verlaufsgutachten von
Dr. med. F____ vom 28. Mai 2020 (IV-Akte 141).
4.4.
In Bezug auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 28. Mai
2020 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es stehe in unauflösbarem
Widerspruch mit den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Während
letztere übereinstimmende Diagnosen stellten, unterstelle der Gutachter dem
Beschwerdeführer eine Simulation, was als rein spekulativ bezeichnet werden
müsse. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass der Gutachter am
12. Oktober 2020 ergänzend Stellung genommen (vgl. IV-Akte 146), die
vom RAD erbetenen Unterlagen (Schreiben vom 7. Oktober 2020, IV-Akte 145)
aber nicht eingereicht habe. Was sodann seine Auffassung betreffe, die
Medikamenteneinnahme sei bloss vorgetäuscht gewesen, sei zu berücksichtigen,
dass dem Labor gemäss Analyse vom 13. Mai 2020 in Bezug auf Vortioxetin
kein geeignetes Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestanden habe und
bezüglich Trazodon habe das Labor angemerkt, dass sich der therapeutische
Bereich auf den Talspiegel beziehe. «Dem Bericht von Dr. med. F____» sei
jedoch nicht zu entnehmen, ob der Abnahmezeitpunkt im Talspiegel gelegen habe. Die
Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer habe die
Medikamenteneinnahme nur vorgetäuscht, entbehre jeglicher Grundlage. Sodann sei
im zeitlichen Verlauf ab September 2017 festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer neben der durchgehenden Behandlung durch med. pract. I____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in regelmässigen und eher
kurzen Abständen in stationäre bzw. teilstationäre Behandlungen habe begeben
müssen. Dies lasse sich nicht mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, wie sie
der Gutachter angenommen habe, in Einklang bringen. Für die Festlegung der
Arbeitsfähigkeit ab September 2017 sei demgemäss auf die Diagnosen der
behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte abzustellen.
4.5.
Bei der Prüfung der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr.
med. F____, steht die Frage im Vordergrund, ob die gutachterliche
Beurteilung, der Beschwerdeführer simuliere, nachvollziehbar und schlüssig ist.
Wie aus E. 4.2.2. hervorgeht, ist seine Annahme einer Simulation der
Grund, weshalb er weder Diagnosen stellte, noch eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vornahm oder zu vorhergehenden medizinischen Berichten
behandelnder Ärztinnen und Ärzte Stellung bezog.
Es fällt auf, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in den
sich in den Akten befindlichen Berichten aus der Zeit nach der ersten
Begutachtung durch Dr. med. F____ alle im September 2017 – nebst anderen
Diagnosen wie z. B. Adipositas, Diabetes mellitus und Insomnie – eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostizierten (vgl.
Austrittsbericht der Klinik J____ vom 9. Mai 2018, IV-Akte 110,
S. 2 ff., Abklärungsberichte der Klinik H____ vom 27. Februar
2019, IV-Akte 120, S. 11 ff., vom 9. April 2019,
IV-Akte 120, S. 4 ff., vom 26. September 2019,
IV-Akte 131, vom 25. November 2019, IV-Akte 133, vom 5. Januar
2021, IV-Akte 160, S. 7 ff., und vom 1. Juni 2021,
IV-Akte 170, sowie Bericht von med. pract. I____ vom 13. Januar 2021,
IV-Akte 160, S. 12 ff.). In psychiatrischer Hinsicht bestand also von
Seiten der Behandelnden grundsätzlich Einigkeit. Dies wurde auch vom RAD im
Bericht vom 15. April 2021 bestätigt (vgl. IV-Akte 167, S. 2) In
keinem der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gibt es einen Hinweis
auf eine Simulation oder eine Aggravation. Der Gutachter Dr. med. F____
war der Erste, der von einer Simulation des Beschwerdeführers ausging. Insofern
weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der
Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und derjenigen des Gutachters
hin.
Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass
Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen seien
(Beschwerdeantwort, Ziff. 5.2.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht
dieser Auffassung ist (vgl. dazu z. B. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede
Diskrepanz zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten belanglos ist. Vorliegend
ist primär zu beachten, dass der Gutachter Dr. med. F____ lediglich
festhielt, er könne nicht zu eventuell divergenten Akteninformationen Stellung
nehmen, da keine valide diagnostische Beurteilung möglich gewesen sei (vgl.
Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141, S. 36, sowie oben
E. 4.2.2.). Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Gutachter namentlich
aufgrund des Beschwerdevalidierungstests und den anschliessend geprüften
Kriterien nach Slick (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020, IV-Akte 141,
S. 35 f., sowie oben E. 4.2.2.) auf eine Simulation schloss. Damit
ist jedoch nicht geklärt, wie es zu dieser Diskrepanz zwischen seiner
Beurteilung und jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kommt. Insbesondere
nimmt er keinen Bezug darauf, dass diese ab 2018 bis zu seiner Begutachtung
(und zeitlich gesehen darüber hinaus) allesamt dieselben psychiatrischen
Diagnosen stellten und es in keinem Bericht Hinweise auf eine Aggravation oder
gar Simulation gibt. Angesichts dessen, dass Beschwerdevalidierungstests gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine»
verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom
9. November 2017 E. 4.6. und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.2.3.), wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Fragen
notwendig gewesen. Aus dem Gutachten geht zudem auch nicht klar hervor, weshalb
Dr. med. F____ eindeutig von einer Simulation ausging und weshalb er keine
Aggravation oder Beschwerdeverdeutlichung annahm. Eine diesbezügliche Klärung
wäre von Relevanz, da schon eine Aggravation nicht zum Ausschluss jeglicher
versicherten Gesundheitsschädigung führt, sondern nur insoweit, als die
Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli
2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Was die vom Gutachter statuierte Simulation
betrifft, so ist diese nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, sodass
entscheidende Fragen ungeklärt geblieben sind. Insbesondere im Hinblick auf die
dargelegte Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdevalidierungstests als
«Mosaiksteine», wären weitere Ausführungen und insbesondere eine Stellungnahme
zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zwingend notwendig
gewesen, um die Beurteilung von Dr. med. F____ als schlüssig beurteilen zu
können. In diesem Zusammenhang fehlt auch die Beantwortung der Frage, ab
welchem Zeitpunkt nach Auffassung von Dr. med. F____ von einer Simulation
auszugehen ist – zumal er in seinem vorhergehenden Gutachten vom
28. November 2017 (IV-Akte 89, S. 29 ff.) noch nicht von
einer Simulation ausgegangen war (vgl. IV-Akte 89, S. 29 ff.,
sowie E. 4.2.1) und – wie ausgeführt – im Zeitraum zwischen seinen Gutachten
in den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Veränderung der
Diagnosen und kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation ersichtlich ist.
Soweit der psychiatrische Gutachter in seinen Ausführungen zur
Simulation darauf hinweist, dass der Medikamentenspiegel des Beschwerdeführers
weit im toxischen Bereich liege (vgl. Gutachten vom 28. Mai 2020,
IV-Akte 141, S. 36, sowie E. 4.2.2), weist der Beschwerdeführer
zu Recht auf die Bemerkungen des Labors K____ auf dem Analyseblatt
(IV-Akte 175, S. 3) hin. Auf diesem wird nämlich bezüglich des
Medikaments Trazodon vermerkt, dass sich die Angaben zum therapeutischen Bereich
auf den Talspiegel beziehen. Bei den beim Beschwerdeführer gemessenen 3998
nmol/L (toxisch: >3227 nmol/L) bzw. 1487 µg/l (toxisch: >1200 µg/l) ist
aufgrund des Gutachtens (und der sonstigen Akten) nicht klar, ob die Messung im
Talspiegel stattfand. Aus dem Analyseblatt des Labors K____ geht lediglich
hervor, dass die Entnahme am 12. Mai 2020 um 11.00 Uhr stattgefunden habe,
aus dieser Angabe lässt sich jedoch nichts schlussfolgern. Was sodann das
Medikament Vortioxetin betrifft, vermerkte das Labor K____, sie hätten kein
geeignetes Untersuchungsmaterial erhalten. Für eine korrekte Spiegelbestimmung
müsse das Serum nach Entnahme und Zentrifugation umgehend abgetrennt und
tiefgefroren werden. Auch hier liegt das Ergebnis des Beschwerdeführers gemäss
den Referenzangaben des Labors im toxischen Bereich. Jedoch wird aus den
Angaben des Labors deutlich, dass die Spiegelbestimmung nicht korrekt habe durchgeführt
werden können. Infolgedessen kann diese auch nicht als Grundlage dienen, um
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Medikamenteneinnahme nur
vorgetäuscht. Im Übrigen hielt das Bundesgericht auch bezüglich der Bestimmung
des Medikamentenspiegels lediglich fest, diese könne «unter Umständen»
erhellend sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.2.3.). Auch diese Laboruntersuchung muss daher als ein mögliches Element
verstanden werden, das für sich genommen nicht (zwingend) ausschlaggebend ist. Daran
ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort,
Ziff. 5.7.) nichts, da diese die fehlenden Ausführungen des Gutachters
nicht kompensieren.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr.
med. F____ in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Mai 2020 nicht
schlüssig bzw. insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Simulation
vorliegt, nicht nachvollziehbar ist. Das Gutachten ist demzufolge nicht
beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann – insbesondere aufgrund dessen, dass
nicht geklärt ist, weshalb es zu dieser grossen Diskrepanz zwischen Gutachter
und behandelnder Seite gekommen ist – auch nicht auf die Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden. Vielmehr ist eine neue
psychiatrische Begutachtung mit einem anderen psychiatrischen Gutachter bzw.
einer anderen psychiatrischen Gutachterin als Dr. med. F____ angezeigt und
notwendig.
4.7.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,
wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen
in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,
eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100
E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
Aufgrund der fehlenden Ausführungen von Dr. med. F____ zu den
abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie zu seiner
Schlussfolgerung, es bestehe eine Simulation – ohne eine Aggravation oder
Beschwerdeverdeutlichung in Betracht zu ziehen – sowie den nicht vorhandenen
Angaben zu allfälligen Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit, sind vorliegend
diverse Fragen vollständig ungeklärt geblieben. Es rechtfertigt sich daher, die
Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung bei einem anderen
psychiatrischen Gutachter bzw. einer anderen psychiatrischen Gutachterin als
Dr. med. F____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das neue
Gutachten hat den gesamten Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu
berücksichtigen.
4.8.
Im Hinblick auf das neu zu erstellende Gutachten sei abschliessend
noch festgehalten, dass sich den Akten – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Observation
stattgefunden hat. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort, Ziff. 6., bestätigt.
4.9.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf den
Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Verweigerung von Dr. med. F____,
die Testergebnisse herauszugeben, verletze sein rechtliches Gehör.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung ist teilweise aufzuheben, nämlich so weit sie sich auf den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 bezieht. Die
Sache ist zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach Abschluss der
weiteren Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen hat. Die ganze Rente vom
1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 hat als ausgewiesen zu
gelten.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 30. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2017 betrifft. Die Sache wird zur
Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ganze Rente
vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 gilt als ausgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: