IV.2022.24
second opinion
16. Juni 2022Deutsch30 min
Eingriff erforderlich machte (vgl. IV-Akte 1). Sie durchlebte eine äusserst schwierige
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.24
Verfügung vom 4. Januar 2022
second opinion
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, wurde mit
einer Doppelniere links geboren, was bereits im Kindesalter einen operativen
Eingriff erforderlich machte (vgl. IV-Akte 1). Sie durchlebte eine äusserst schwierige
Kindheit und Jugend (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008;
IV-Akte 33). Nach der Beendigung der Schule (Weiterbildungsschule) im Jahr 2002
(vgl. IV-Akte 27, S. 6 ff.) arbeitete sie – mit Unterbrüchen – als ungelernte
Arbeitskraft, mehrheitlich im Verkauf (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S.
10). Seit Oktober 2003 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt
(vgl. IV-Akte 24). Im September 2004 meldete sie sich zum Bezug von
IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (vgl. IV-Akte 3). Nachdem
die Drogenberatung [...] der IV-Stelle im März 2005 mitgeteilt hatte, eine
IV-Anmeldung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht angemessen (vgl. IV-Akte 17), wurde
das Verfahren jedoch wieder abgeschlossen (vgl. IV-Akte 18).
b) Im Januar 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
zwecks Erwerbes einer beruflichen Erstausbildung erneut zum IV-Leistungsbezug
an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Depression,
Angstzustände und Schlafprobleme an (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Die IV-Stelle
lehnte das Gesuch einstweilen ab, da es für eine erstmalige berufliche
Ausbildung zu früh sei. Es sei schulische Förderung erforderlich und die
Beschwerdeführerin würde die Schule bis Sommer 2009 besuchen (vgl. das
Schreiben vom 7. März 2008; IV-Akte 31).
c) Von 2011 bis 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin
eine Lehre als Detailhandelsfachfrau bei der D____ (vgl. IV-Akte 68). Ab Juni
2014 bis November 2014 arbeitete sie 100 % für die E____ (vgl. IV-Akte 60,
S. 2 f.). Seit dem 28. Juli 2017 befindet sie sich bei Dr. F____ wegen einer
chronischen Migräne in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 5). Ab Ende Juli
2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte
50, S. 3).
d) Im Mai 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Als Beeinträchtigung
führte sie "chronische Migräne und Depression" an. Die Migräne
bestehe seit 2010 und sei seit ca. 2014 chronisch (IV-Akte 35). Die IV-Stelle
traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (undatierter Bericht von Dr. G____ [IV-Akte 43];
Bericht Dr. F____ vom 10. November 2018 [IV-Akte 50]). Am 13. November
2018 wurden die Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen, da aktuell wegen des
Gesundheitszustandes der Versicherten Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll
seien (vgl. IV-Akte 51). In der Folge liess die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin den Fragebogen Haushalt/Erwerb ausfüllen (vgl. IV-Akte 55)
und nahm am 3. April 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 10.
April 2019; IV-Akte 58). Des Weiteren holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht
vom 15. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 63). Am 18. September 2019 äusserte sich
Dr. H____, c/o RAD. Er befürwortete die Durchführung von Integrationsmassnahmen
(vgl. IV-Akte 66). Weil die Beschwerdeführerin an zwei Terminen nicht
erschienen war (vgl. die Einladungsschreiben vom 16. und vom 23. Oktober 2019;
IV-Akten 69 und 70), wurde die Frühintervention abgeschlossen und die
Rentenprüfung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 71). In der Folge wandte sich
Dr. I____, welche die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2019
psychiatrisch behandelt, mit Schreiben vom 21. November 2019 an die
IV-Stelle und machte geltend, die Patientin habe wegen ihres sehr schlechten
psychischen Gesundheitszustandes das Haus nicht verlassen. Aktuell habe sie
sich jedoch stabilisiert. Sie möchte gerne zwecks Besprechung von
Eingliederungsmassnahmen vorsprechen (vgl. IV-Akte 72). Am 16. Dezember 2019
erfolgte offenbar ein Gespräch zwischen Dr. I____ und der Eingliederungsberaterin.
Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin wieder melden solle, wenn
sie sich dazu in der Lage sehe, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (vgl. IV-Akte 77,
S. 5). Schliesslich attestierte Dr. I____ der Beschwerdeführerin mit Bericht
vom 9. März 2020 seit dem 21. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als
Detailhandelsangestellte (vgl. IV-Akte 75).
e) Daraufhin erteilte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 77) – Dr. J____
und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 79-81). Die Gutachter
gelangten mit Gutachten vom 7. Juli 2020 (IV-Akte 87) zum Ergebnis, es bestehe
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit (vgl. u.a. S. 39 des Gutachtens). Dr. L____, Fachärztin für
Neurologie, c/o RAD, erachtete in der Folge das neurologische Teilgutachten von
Dr. J____ als nicht schlüssig (vgl. die Aktennotiz vom 12. August 2020; IV-Akte
90). Im Rahmen einer medizinisch-juristischen Besprechung wurde schliesslich
auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt (vgl. IV-Akte
91). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag
zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. N____ vom 8. März 2021 [IV-Akte 98,
S. 1-24]; Konsensbeurteilung [IV-Akte 98, S. 25-30 und IV-Akte 99, S.
34-39]; Gutachten Dr. M____ vom 10. März 2021 [IV-Akte 99, S. 1-33]).
f) Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Rente ab November
2018 bis März 2020 in Aussicht (vgl. IV-Akte 102). Dazu äusserte sich diese mit
Schreiben vom 28. Juni 2021. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____
vom 24. Juni 2021 beigelegt (vgl. IV-Akte 113). In der Folge forderte die
IV-Stelle von Dr. I____ den Bericht vom 1. September 2021 ein (vgl. IV-Akte
118) und liess Dr. N____ dazu Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 125). Am 4. Januar
2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
131).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar
2022.
vorsorglich Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine IV-Rente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Am 17. Februar 2022 reicht sie eine ausführlich
begründete Beschwerde ein. Mit dieser wird weiterhin die Zusprechung einer
IV-Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die unentgeltliche
Verbeiständung beantragt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. März
2022.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung
durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Mai
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 11.
Mai 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 habe man
zu Recht nicht abgestellt; denn es könne nicht als beweiskräftig erwachtet
werden. Vielmehr sei dem Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ vom 8./10. März
2021.
zu folgen. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres über eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit verfügt habe und seit Januar 2020 (wieder) 70 % arbeitsfähig
sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprechung einer halben
Rente ab November 2018 (Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung) bis März
2020.
und die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2020 (Ablauf einer
dreimonatigen Frist der Besserung) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, beim
Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ und vom 8./10. März 2021 handle es sich
um eine unzulässige second opinion. Das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____
vom 7. Juli 2020 erfülle die Beweisanforderungen, so dass darauf
abzustellen sei. Damit habe sie ab November 2018 durchgehend Anspruch auf eine
halbe Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar
2022.
(IV-Akte 131) eine halbe Rente ab November 2018 bis März 2020 zugesprochen
und ab April 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,
213.
E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar
2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung).
3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt
der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert
(Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des
Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von
Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer
Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des
Invaliditätsgrades ansteigt (Abs. 2).
4.
4.1.
Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in
der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –
und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.4. Auf die Berichte versicherungsinterner Fachärzte kann
rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an
der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465, 471 E.
4.7), wobei solche Zweifel insbesondere durch abweichende Stellungnahmen
anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden könnten (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.).
4.4.
Ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, dann handelt es
sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um eine unzulässige second
opinion (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020
vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018 vom 6.
März 2019 E. 3.6).
4.5. 4.5.1. Dr. J____ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 6. Juli
2020 (IV-Akte 87, S. 12 ff.) als Diagnose mit Auswirkung fest: chronische
Migräne mit und ohne Aura gemäss IHS-Klassifikation (vgl. IV-Akte 87, S. 18).
Erläuternd führte Dr. J____ aus, die Explorandin leide seit ungefähr vier
Jahren unter einer chronischen Migräne mit und ohne Aura. Die Häufigkeit der
Migräneattacken sei mit der IHS-Definition einer chronischen Migräne vereinbar,
dies aufgrund der Häufigkeit der Anfälle sowie der Dauer des erwähnten
Zustandes. Bei sehr häufigen migräneartigen Kopfschmerzen sei zumindest von
einem mittelgradigen Schweregrad der Beeinträchtigung auszugehen. Zusätzliche
Ursachen, wie beispielsweise Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen liessen
sich weder anhand der Anamnese noch anhand der zur Verfügung stehenden Akten
abgrenzen (vgl. IV-Akte 87, S. 18). Klinisch-neurologisch finde sich bei der
Explorandin ein unauffälliger Befund. Dies betreffe sowohl die Hirnnerven als
auch Kraft, Sensibilität, Reflexe und Trophik an oberen und unteren
Extremitäten. Die Geschicklichkeit sei gegeben. Der Gang sei ebenfalls
unauffällig. Es würden sich keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der
Körperachse im Sinne eines Cervical- oder Lumbovertebralsyndroms ergeben (vgl.
IV-Akte 87, S. 19). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in sämtlichen
Lebensbereichen durch die geschilderten Symptome beeinträchtigt sei. Ein Leidensdruck
sei offensichtlich (vgl. IV-Akte 87, S. 20).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte
Dr. J____ dar, die Explorandin habe eine Ausbildung als
Detailhandelsangestellte abgeschlossen, wobei diese Ausbildung wegen der damit
verbundenen Reizdichte nicht als ideal bezeichnet werden könne. In einer
derartigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
vier Stunden. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von 20 % wegen des erhöhten
Pausenbedarfes. Insgesamt sei in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen
Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass diese
Arbeitsfähigkeit zumindest seit Januar 2017 vorliege (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Angepasst
seien Tätigkeiten in einem ruhigen Umfeld, bei denen die Möglichkeit bestehe,
den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Grad selber zu bestimmen, mit
möglichst regelmässiger Arbeitszeit, ohne Schicht- und Nachtarbeit. Eine
derartige Tätigkeit sei der Explorandin sieben Stunden pro Tag möglich. Dabei
bestehe eine 10%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen des erhöhten
Pausenbedarfes sowie der Ausfälle aufgrund von Migräneattacken. In einer
angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es sei
davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017 gegeben sei (vgl.
IV-Akte 87, S. 22).
4.5.3. Dr. K____ hielt im psychiatrischen
Teilgutachten vom 6. Juli 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 87, S. 30): (1.) akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, abhängigen Typ,
mit Tendenz zur psychosomatischen Symptomatik (ICD-10 Z73.1); (2.)
rezidivierend depressive Episoden, derzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0); (3.) posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: Panikattacken (ICD-10 F41.0);
Cannabis-Abusus, zurzeit nicht abstinent (ICD-10 F43.1).
4.5.4. Erläuternd führte Dr. K____ aus, aufgrund
der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin und der Aktenlage müsse
vom Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge ausgegangen werden. Es liege
eine grosse Selbstunsicherheit vor, auch eine Störung des Körperbildes, eine
Aggressionshemmung (mit Wendung der Aggressionen eher gegen sich selber) und
eine Abhängigkeitsproblematik, sowohl in Beziehungen als auch gegenüber
Substanzen. Die Explorandin zeige einen überangepassten, fassadären Wesenszug,
hinter dem sie sich verstecke, insbesondere ihr schlechtes Selbstwertgefühl und
ihre Scham über ihre Vergangenheit mit all dem, was ihr in ihrer Kindheit und
Jugend angetan wurde (vgl. IV-Akte 87, S. 30). Dass bei der Explorandin heute
keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, was angesichts ihrer
Kindheits- und Jugenderlebnisse und der langen Vorgeschichte nicht überraschend
wäre, erkläre sich damit, dass die ICD-10-Kriterien nicht vollumfänglich
erfüllt seien. Das Strukturdefizit bleibe aber dennoch gravierend und die
vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten eine der
Persönlichkeitsstörung gleichkommende Wirkung auf die Lebensbewältigung resp.
ihre Ressourcen und Funktionseinschränkungen (vgl. IV-Akte 87, S. 33). Als
zweite Diagnose müsse eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten
Grades diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 87, S. 31). Zwischen den
akzentuierten Persönlichkeitszügen und der rezidivierend depressiven Episode
bestehe eine negative Wechselwirkung; denn die akzentuierten
Persönlichkeitszüge würden mit einem eingeschränkten Copingsystem einhergehen;
nicht zuletzt, weil die Explorandin in für ihre kindlichen Bedürfnisse
dysfunktionalen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei und auch eine
repetitive Traumatisierung stattgefunden habe. Diese äussere sich in der
posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie in den Akten wiederholt aufgeführt
werde (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Als vierte Diagnose sei diejenige der
Panikstörung zu stellen. Aufgrund der heutigen Auswirkungen könne angenommen
werden, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit- und
Leistungsfähigkeit habe. Sie stehe aber im Kontakt der Affektregulationsstörung
und dem Strukturdefizit (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Schliesslich sei bei der
Explorandin ein Cannabis-Abusus zu diagnostizieren (vgl. IV-Akte 87, S. 33).
4.5.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte
Dr. K____ dar, es bestehe in Anbetracht der akzentuierten Persönlichkeitszüge,
des vorliegenden Strukturdefizites, der rezidivierenden depressiven Episoden
(derzeit leichten Grades) und der Schlafstörung im Rahmen der PTPS eine Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; denn die Explorandin benötige vermehrt
Pausen und habe eine längere Erholungszeit. Überdies seien die Ressourcen
beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 87, S. 36). Es sei der Explorandin zumutbar, in
ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin noch 70 % anwesend zu sein. Dabei
bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 87, S. 36). In
Bezug auf den Verlauf könne nur eine ungefähre Annahme dahingehend gemacht
werden, dass zwischen dem Beginn der Behandlung bei Dr. F____ (28. Juli 2017)
und der heutigen Untersuchung (angesichts des schwankenden Verlaufes affektiver
Störungen) gemittelt eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen
habe (vgl. IV-Akte 87, S. 37). Des Weiteren stellte Dr. K____ klar, grundsätzlich
sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Verkäuferin angepasst sei. Es sei
aber auch jede andere körperlich angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. IV-Akte
87, S. 37).
4.5.6. In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S.
38 ff.) wurde schliesslich festgehalten, die in den Fachgebieten Psychiatrie
und Rheumatologie begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten könnten nicht
vollumfänglich additiv verrechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell
in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl.
IV-Akte 87, S. 39).
4.6.
Auf dieses Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (Gesamtbeurteilung vom
7. Juli 2020) kann abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin erfüllt es die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die beiden
Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten
Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, sodass die
Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können. Insgesamt handelt es sich daher
um eine genügende Beweisgrundlage, sodass sich die Anordnung eines weiteren
Gutachtens erübrigt. Die versicherte Person ist jedenfalls nicht verpflichtet,
sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits
hinreichend abgeklärt ist. Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem
Versicherungsträger nicht das Recht, eine sog. second opinion zum bereits in einem
Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt
(vgl. BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E.
4.1).
4.7.
4.7.1. Die von Dr. L____, Fachärztin für Neurologie FMH, c/o RAD,
mit Stellungnahme vom 10. August 2020 (IV-Akte 90) am neurologischen Gutachten
von Dr. J____ geübte Kritik ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es werden
darin diverse – eher nicht massgebend erscheinende Aspekte – zum Anlass
genommen, das Gutachten von Dr. J____ infrage zu stellen.
4.7.2. So werden (aktenkundige) Inkonsistenzen
beim Cannabiskonsum (betr. dessen Ausmass) erwähnt, die im Gutachten von Dr. J____
nicht hinreichend gewürdigt worden seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den Cannabiskonsum nie
leugnete. Namentlich erwähnte sie den Konsum auch anlässlich der Begutachtung
durch Dr. J____ und Dr. K____ (vgl. dazu S. 14 des Gutachtens [IV-Akte 87, S.
14] und S. 25 des Gutachtens [IV-Akte 87, S. 25]). Der Cannabiskonsum fand auch
Erwähnung im Bericht von Dr. F____ vom 15. Juli 2019 (vgl. S. 2 des Berichtes;
IV-Akte 63, S. 6). Im Übrigen erweist sich die Aktenlage nicht als
widersprüchlich. So wurde im Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008 von einem
"gelegentlichen bis regelmässigen Konsum" gesprochen (vgl. IV-Akte
33, S. 2; siehe auch S. 18 des Gutachtens von Dr. K____ und Dr. J____ [IV-Akte
87, S. 18]). Im Übrigen dürfte die Einnahmefrequenz möglicherweise vom
Schmerzpegel abhängen. Der Einnahme von Cannabis wurde sogar von ärztlicher
Seite her eine positive Beeinflussung der Schmerzsituation beigemessen (vgl. S.
26 des Gutachtens von Dr. M____ vom 10. März 2021; vgl. IV-Akte 99, S. 26). Auch
kann dem – unbestrittenen – Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Beurteilung der neurologischen Situation kaum derart zentrale Bedeutung
beigemessen werden, wie das von Dr. L____ suggeriert wird. Immerhin verneinte
die Beschwerdeführerin stets den Konsum von anderen Drogen, so auch im Rahmen
der neurologischen Begutachtung durch Dr. J____ und der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. S. 14 und S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 87,
S. 14 und S. 25). Dies ist als glaubhaft anzusehen, zumal die Aussagen sich mit
den Angaben in früheren medizinischen Berichten decken. Dr. C____ erwähnte
einen eigenständigen Entzug im September 2005 (vgl. den Bericht vom 14. April
2008; IV-Akte 33, S. 2). In den späteren ärztlichen Berichten wurde zu keiner
Zeit ein Rückfall erwähnt. Dr. F____ führte im Bericht vom 15. Oktober 2018 in
der Diagnoseliste einen Status nach multiplem Substanzgebrauch an (vgl. IV-Akte
63, S. 8). Dr. I____ hielt im Bericht vom 9. März 2020 fest: "bis
20-jährig Drogenerfahrung" und "Status nach multiplem
Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent" (vgl. IV-Akte 75, S. 1 und S. 2).
Bei dieser Ausgangslage drängte sich ein Drogenscreening nicht auf (erst Recht
nicht im Rahmen einer neurologischen Beurteilung). Jedenfalls vermag dessen
Fehlen die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ nicht infrage zu stellen.
Das von Dr. M____ in Auftrag gegebenen Drogenscreening bestätigte im Übrigen
die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 99, S.25 und S. 32).
4.7.3. Im Gutachten von Dr. J____ wird zwar nicht
erwähnt, ob die Beschwerdeführerin Auto fährt oder nicht. Dies kann aber kaum
als derart gravierend erachtet werden, dass dadurch die Überzeugungskraft des
Gutachtens relevant geschmälert wird. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten,
dass die Beschwerdeführerin keinen Führerschein besitzt. Dies gab sie nämlich
selber im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt an (vgl. IV-Akte
55, S. 7) und wurde von Dr. M____ ebenfalls so erfragt (vgl. S. 23 und S. 24
des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 23).
4.7.4. Schliesslich wendet Dr. L____ ein, der
Gutachter habe seine Einschätzung ohne Vorliegen einer leitliniengerechten
Dokumentation (insb. eines Kopfschmerztagebuches) gemacht. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin seit Jahren gleich sind.
Dr. J____ wies zutreffend darauf hin, es lägen seit 2017 konsistente Berichte
vor (vgl. S. 21 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 21). Ohnehin sind – auch gemäss
Dr. M____ – naturgemäss die Aussagen der Patientin zentral (vgl. S. 30 des
Gutachtens; IV-Akte 99, S. 30). Auch Dr. M____, dem ein Kopfschmerzkalender
für die Zeit ab März 2020 bis Januar 2021 (IV-Akte 99, S. 43 ff.)
vorgelegen hat, vermochte daher daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Bei
dieser Ausgangslage kann dem Gutachten der Beweiswert nicht wegen dem fehlenden
Kopfschmerztagebuch abgesprochen werden.
4.7.5. Des Weiteren moniert Dr. L____, dass
bislang keine adäquate Therapie erfolgt sei. Was dieses Argument angeht, so
ergibt sich aus den Akten zweifelsohne ein sehr langer Leidensweg der
Beschwerdeführerin. Sie unterzog sich bereits diversen Behandlungen, was für
einen nicht unbeachtlichen Leidensdruck spricht. Ob es tatsächlich noch
erfolgversprechende medizinische Massnahmen gibt, erscheint zumindest als
fraglich. Jedenfalls kann die von Dr. J____ angenommene Arbeitsunfähigkeit nicht
mit dem Hinweis auf allenfalls zusätzlich nutzbringende Therapien als unrichtig
erachtet werden. Auch gilt es zu beachten, dass es bei der Behandlung eines
Leidens kaum nur die eine richtige Option gibt; beim Entscheid für oder gegen
eine Behandlung muss dem Behandler ein gewisser Spielraum offenstehen.
Diesbezüglich hat Dr. J____ klargestellt, der Therapieverlauf sei als adäquat
zu bezeichnen. Die Behandlung durch die Neurologie des O____spitals mit Eingabe
eines Kostengutsprachegesuches für Aimovig sei als adäquat zu bezeichnen.
Weitere Optionen stünden aktuell nicht zur Verfügung (vgl. S. 20 des
Gutachtens; IV-Akte 87, S. 20).
4.7.6. Schliesslich kann nicht nachvollzogen
werden, weshalb ein Nachfragen beim Gutachter resp. den behandelnden Ärzten
nichts gebracht hätte. Auch dafür wird in der Stellungnahme vom 10. August 2020
(IV-Akte 90) kein wirklich plausibler Grund angeführt.
4.7.7. Zusammenfassend ist daher zu
konstatieren, dass das Gutachten von Dr. J____ lege artis erstellt wurde
und den Beweisanforderungen genügt. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, mit
denen sich ein Nichtabstellen darauf rechtfertigen lässt. Namentlich vermögen
die von der RAD-Ärztin kritisierten Punkte die Richtigkeit der gutachterlichen
Aussagen nicht ernsthaft infrage zu stellen. Im Übrigen ist immer auch
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung
notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge
trägt. Massgebend ist stets, dass das Gutachten gesamthaft gesehen
nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteile 8C_173/2021 vom 25.
Oktober 2021 E. 4.3 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht daher immer auch ein gewisses
Ermessen, das es zu respektieren gilt. Der Vollständigkeit halber ist noch
anzufügen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J____ später
auch von Dr. M____ bestätigt wurde (vgl. S. 32 des Gutachtens; IV-Akte 99, S.
32).
4.7.8. Im Übrigen greift auch die Kritik am
psychiatrischen Gutachten von Dr. K____ (vgl. die Aktennotiz vom 27. August
2020; IV-Akte 91) ins Leere. Der Rechtsdienst moniert, der Experte habe nur
unzureichend dargelegt, inwieweit der zusätzliche Pausenbedarf die
Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. S. 2 der Aktennotiz). Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass Dr. K____ festhielt, die Explorandin benötige in der angegebenen
Arbeitszeit (70 %) immer wieder Pausen. In der Arbeitszeit von 70 % könne
sie die Leistung nicht vollumfänglich erbringen. Die Leistungsfähigkeit (während
der 70 % Anwesenheit) betrage 80 % (vgl. S. 36 f. des Gutachtens [Ziff. 2.].
Laut Dr. K____ wird die Leistungsfähigkeit (70 %) somit wegen der Pausen um 20
% verringert.
4.7.9. Soweit moniert wird, die gesamthafte
Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 2 der
Aktennotiz), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich zunächst aus dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K____ ergibt (vgl. dazu Erwägung 4.5.5.
hiervor), ist ab dem 28. Juli 2017 bis Ende Juni 2020 (Datum der
psychiatrischen Begutachtung [„aktuell“]) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin (sowohl als Verkäuferin als auch in einer Alternativtätigkeit)
auszugehen. Auch seither ist laut Dr. K____ von einer Arbeitsunfähigkeit in
diesem Umfang auszugehen (70%ige Arbeitsfähigkeit mit 80%iger
Leistungsfähigkeit = 70%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse =
50%ige Arbeitsfähigkeit). In der Konsensbeurteilung wurde – bei der
Zusammenfassung der Quintessenz des psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 87, S.
38) – fälschlicherweise eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anstelle einer 80%igen
Leistungsfähigkeit vermerkt. Dabei handelt es sich um einen Verschrieb. Gemäss
Dr. J____ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer
Sicht seit Januar 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 60 % in
der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einer Alternativtätigkeit besteht
aus neurologischer Sicht seit Januar 2017 eine 30%ige Einschränkung (vgl.
Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Beurteilung wurde so in der Gesamtbeurteilung
wiedergegeben (vgl. IV-Akte 87, S. 38). Aus der Konsensbeurteilung ergibt sich
schliesslich, dass seit der Begutachtung („aktuell“) aus gesamtmedizinischer
Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 87, S. 39). Die 30%ige Beeinträchtigung
aus neurologischer Sicht geht mit anderen Worten in der auf das psychische
Leiden zurückzuführenden 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf.
Dies erscheint plausibel.
4.7.10 Der Vollständigkeit halber ist noch zu
bemerken, dass der psychiatrische Gutachter Dr. N____ seine im Gutachten vom 8.
März 2021 (IV-Akte 98) vertretene – von der Einschätzung von Dr. K____
abweichende – Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit "Inkonsistenzen/Aggravation"
begründete (vgl. insb. S. 23 und S. 24 des Gutachtens). Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass die Beschwerdeführerin bislang durchwegs als glaubwürdig
erachtet wurde. Dies wurde namentlich auch von Dr. J____ hervorgehoben (vgl.
IV-Akte 87, S. 16), der die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin als
adäquat bezeichnete (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Auch Dr. K____ führte an, die
Explorandin schildere ihre Symptome und Funktionseinbussen konsistent und
plausibel. Sie seien nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 87, S. 35). In sämtlichen
Vorakten gibt es keine Hinweise auf evidente Inkonsistenzen. Soweit Dr. N____
in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 (IV-Akte 125) geltend macht, es
sei unglaubwürdig, dass (gemäss Aussage von Dr. I____ [IV-Akte 113, S. 9]) seit
längerer Zeit Zwänge bestünden, ist zu bemerken, dass bereits im Bericht von
Dr. C____ vom 14. April 2008 u.a. Kontrollzwänge aufgeführt wurden (vgl.
IV-Akte 33, S. 2). Im Gutachten von Dr. K____ wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe nicht mehr einen so heftigen Kontrollzwang, seit sie
bei Dr. I____ in Behandlung sei (vgl. IV-Akte 87, S. 24). Ausserdem wies der
Gutachter auf eine leichte anankastische Problematik hin vgl. (IV-Akte 87, S.
31) und erwähnte ein Sicherheits- und Kontrollbedürfnis (vgl. IV-Akte 87, S.
33).
4.8.
Aus all dem folgt, dass vorliegend auf das Gutachten
von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 abzustellen ist. Eine bis zum
für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(4. Januar 2022; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25.
Januar 2021 E. 3.1.) eingetretene relevante Änderung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Namentlich lässt sich nicht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. I____ vom
24. Juni 2021 (IV-Akte 113, S. 9) von einer Verschlechterung ausgehen. Denn mit
Bezug auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin ist zu beachten, dass Aussagen
von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.9. Wird auf das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020
abgestellt, dann war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Januar
2018 abgelaufen (60%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als
Verkäuferin seit Januar 2017; vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Bei einer 50%igen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat die
Beschwerdeführerin, welche sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl.
IV-Akte 35), somit – bei zu Recht nicht bestrittenem Einkommensvergleich (vgl.
IV-Akte 130, S. 4) – ab November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf
eine halbe Rente. Die mit Verfügung vom 4. Januar 2022 vorgenommene Befristung
der halben Rente (vgl. IV-Akte 131) ist als falsch zu erachten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2022 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab November 2018
eine halbe Rente zu gewähren.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 4. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine halbe Rente zu
gewähren.
Die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: