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Entscheid

IV.2022.24

second opinion

16. Juni 2022Deutsch30 min

Eingriff erforderlich machte (vgl. IV-Akte 1). Sie durchlebte eine äusserst schwierige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.24

Verfügung vom 4. Januar 2022

second opinion

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, wurde mit

einer Doppelniere links geboren, was bereits im Kindesalter einen operativen

Eingriff erforderlich machte (vgl. IV-Akte 1). Sie durchlebte eine äusserst schwierige

Kindheit und Jugend (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008;

IV-Akte 33). Nach der Beendigung der Schule (Weiterbildungsschule) im Jahr 2002

(vgl. IV-Akte 27, S. 6 ff.) arbeitete sie – mit Unterbrüchen – als ungelernte

Arbeitskraft, mehrheitlich im Verkauf (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S.

10). Seit Oktober 2003 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt

(vgl. IV-Akte 24). Im September 2004 meldete sie sich zum Bezug von

IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (vgl. IV-Akte 3). Nachdem

die Drogenberatung [...] der IV-Stelle im März 2005 mitgeteilt hatte, eine

IV-Anmeldung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht angemessen (vgl. IV-Akte 17), wurde

das Verfahren jedoch wieder abgeschlossen (vgl. IV-Akte 18).

b) Im Januar 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin

zwecks Erwerbes einer beruflichen Erstausbildung erneut zum IV-Leistungsbezug

an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Depression,

Angstzustände und Schlafprobleme an (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Die IV-Stelle

lehnte das Gesuch einstweilen ab, da es für eine erstmalige berufliche

Ausbildung zu früh sei. Es sei schulische Förderung erforderlich und die

Beschwerdeführerin würde die Schule bis Sommer 2009 besuchen (vgl. das

Schreiben vom 7. März 2008; IV-Akte 31).

c) Von 2011 bis 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin

eine Lehre als Detailhandelsfachfrau bei der D____ (vgl. IV-Akte 68). Ab Juni

2014 bis November 2014 arbeitete sie 100 % für die E____ (vgl. IV-Akte 60,

S. 2 f.). Seit dem 28. Juli 2017 befindet sie sich bei Dr. F____ wegen einer

chronischen Migräne in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 5). Ab Ende Juli

2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte

50, S. 3).

d) Im Mai 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Als Beeinträchtigung

führte sie "chronische Migräne und Depression" an. Die Migräne

bestehe seit 2010 und sei seit ca. 2014 chronisch (IV-Akte 35). Die IV-Stelle

traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (undatierter Bericht von Dr. G____ [IV-Akte 43];

Bericht Dr. F____ vom 10. November 2018 [IV-Akte 50]). Am 13. November

2018 wurden die Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen, da aktuell wegen des

Gesundheitszustandes der Versicherten Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll

seien (vgl. IV-Akte 51). In der Folge liess die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin den Fragebogen Haushalt/Erwerb ausfüllen (vgl. IV-Akte 55)

und nahm am 3. April 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 10.

April 2019; IV-Akte 58). Des Weiteren holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht

vom 15. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 63). Am 18. September 2019 äusserte sich

Dr. H____, c/o RAD. Er befürwortete die Durchführung von Integrationsmassnahmen

(vgl. IV-Akte 66). Weil die Beschwerdeführerin an zwei Terminen nicht

erschienen war (vgl. die Einladungsschreiben vom 16. und vom 23. Oktober 2019;

IV-Akten 69 und 70), wurde die Frühintervention abgeschlossen und die

Rentenprüfung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 71). In der Folge wandte sich

Dr. I____, welche die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2019

psychiatrisch behandelt, mit Schreiben vom 21. November 2019 an die

IV-Stelle und machte geltend, die Patientin habe wegen ihres sehr schlechten

psychischen Gesundheitszustandes das Haus nicht verlassen. Aktuell habe sie

sich jedoch stabilisiert. Sie möchte gerne zwecks Besprechung von

Eingliederungsmassnahmen vorsprechen (vgl. IV-Akte 72). Am 16. Dezember 2019

erfolgte offenbar ein Gespräch zwischen Dr. I____ und der Eingliederungsberaterin.

Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin wieder melden solle, wenn

sie sich dazu in der Lage sehe, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (vgl. IV-Akte 77,

S. 5). Schliesslich attestierte Dr. I____ der Beschwerdeführerin mit Bericht

vom 9. März 2020 seit dem 21. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als

Detailhandelsangestellte (vgl. IV-Akte 75).

e) Daraufhin erteilte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 77) – Dr. J____

und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 79-81). Die Gutachter

gelangten mit Gutachten vom 7. Juli 2020 (IV-Akte 87) zum Ergebnis, es bestehe

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit (vgl. u.a. S. 39 des Gutachtens). Dr. L____, Fachärztin für

Neurologie, c/o RAD, erachtete in der Folge das neurologische Teilgutachten von

Dr. J____ als nicht schlüssig (vgl. die Aktennotiz vom 12. August 2020; IV-Akte

90). Im Rahmen einer medizinisch-juristischen Besprechung wurde schliesslich

auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt (vgl. IV-Akte

91). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag

zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der

Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. N____ vom 8. März 2021 [IV-Akte 98,

S. 1-24]; Konsensbeurteilung [IV-Akte 98, S. 25-30 und IV-Akte 99, S.

34-39]; Gutachten Dr. M____ vom 10. März 2021 [IV-Akte 99, S. 1-33]).

f) Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte

die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Rente ab November

2018 bis März 2020 in Aussicht (vgl. IV-Akte 102). Dazu äusserte sich diese mit

Schreiben vom 28. Juni 2021. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____

vom 24. Juni 2021 beigelegt (vgl. IV-Akte 113). In der Folge forderte die

IV-Stelle von Dr. I____ den Bericht vom 1. September 2021 ein (vgl. IV-Akte

118) und liess Dr. N____ dazu Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 125). Am 4. Januar

2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

131).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar

2022.

vorsorglich Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine IV-Rente

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Am 17. Februar 2022 reicht sie eine ausführlich

begründete Beschwerde ein. Mit dieser wird weiterhin die Zusprechung einer

IV-Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die unentgeltliche

Verbeiständung beantragt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. März

2022.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung

durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Mai

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 11.

Mai 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrem Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 habe man

zu Recht nicht abgestellt; denn es könne nicht als beweiskräftig erwachtet

werden. Vielmehr sei dem Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ vom 8./10. März

2021.

zu folgen. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres über eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit verfügt habe und seit Januar 2020 (wieder) 70 % arbeitsfähig

sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprechung einer halben

Rente ab November 2018 (Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung) bis März

2020.

und die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2020 (Ablauf einer

dreimonatigen Frist der Besserung) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, beim

Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ und vom 8./10. März 2021 handle es sich

um eine unzulässige second opinion. Das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____

vom 7. Juli 2020 erfülle die Beweisanforderungen, so dass darauf

abzustellen sei. Damit habe sie ab November 2018 durchgehend Anspruch auf eine

halbe Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar

2022.

(IV-Akte 131) eine halbe Rente ab November 2018 bis März 2020 zugesprochen

und ab April 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213.

E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar

2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung).

3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.4.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt

der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert

(Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des

Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von

Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer

Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des

Invaliditätsgrades ansteigt (Abs. 2).

4.

4.1.

Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in

der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –

und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.4. Auf die Berichte versicherungsinterner Fachärzte kann

rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an

der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465, 471 E.

4.7), wobei solche Zweifel insbesondere durch abweichende Stellungnahmen

anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden könnten (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.).

4.4.

Ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, dann handelt es

sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um eine unzulässige second

opinion (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020

vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018 vom 6.

März 2019 E. 3.6).

4.5. 4.5.1. Dr. J____ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 6. Juli

2020 (IV-Akte 87, S. 12 ff.) als Diagnose mit Auswirkung fest: chronische

Migräne mit und ohne Aura gemäss IHS-Klassifikation (vgl. IV-Akte 87, S. 18).

Erläuternd führte Dr. J____ aus, die Explorandin leide seit ungefähr vier

Jahren unter einer chronischen Migräne mit und ohne Aura. Die Häufigkeit der

Migräneattacken sei mit der IHS-Definition einer chronischen Migräne vereinbar,

dies aufgrund der Häufigkeit der Anfälle sowie der Dauer des erwähnten

Zustandes. Bei sehr häufigen migräneartigen Kopfschmerzen sei zumindest von

einem mittelgradigen Schweregrad der Beeinträchtigung auszugehen. Zusätzliche

Ursachen, wie beispielsweise Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen liessen

sich weder anhand der Anamnese noch anhand der zur Verfügung stehenden Akten

abgrenzen (vgl. IV-Akte 87, S. 18). Klinisch-neurologisch finde sich bei der

Explorandin ein unauffälliger Befund. Dies betreffe sowohl die Hirnnerven als

auch Kraft, Sensibilität, Reflexe und Trophik an oberen und unteren

Extremitäten. Die Geschicklichkeit sei gegeben. Der Gang sei ebenfalls

unauffällig. Es würden sich keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der

Körperachse im Sinne eines Cervical- oder Lumbovertebralsyndroms ergeben (vgl.

IV-Akte 87, S. 19). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in sämtlichen

Lebensbereichen durch die geschilderten Symptome beeinträchtigt sei. Ein Leidensdruck

sei offensichtlich (vgl. IV-Akte 87, S. 20).

4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte

Dr. J____ dar, die Explorandin habe eine Ausbildung als

Detailhandelsangestellte abgeschlossen, wobei diese Ausbildung wegen der damit

verbundenen Reizdichte nicht als ideal bezeichnet werden könne. In einer

derartigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

vier Stunden. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von 20 % wegen des erhöhten

Pausenbedarfes. Insgesamt sei in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen

Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass diese

Arbeitsfähigkeit zumindest seit Januar 2017 vorliege (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Angepasst

seien Tätigkeiten in einem ruhigen Umfeld, bei denen die Möglichkeit bestehe,

den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Grad selber zu bestimmen, mit

möglichst regelmässiger Arbeitszeit, ohne Schicht- und Nachtarbeit. Eine

derartige Tätigkeit sei der Explorandin sieben Stunden pro Tag möglich. Dabei

bestehe eine 10%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen des erhöhten

Pausenbedarfes sowie der Ausfälle aufgrund von Migräneattacken. In einer

angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es sei

davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017 gegeben sei (vgl.

IV-Akte 87, S. 22).

4.5.3. Dr. K____ hielt im psychiatrischen

Teilgutachten vom 6. Juli 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 87, S. 30): (1.) akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, abhängigen Typ,

mit Tendenz zur psychosomatischen Symptomatik (ICD-10 Z73.1); (2.)

rezidivierend depressive Episoden, derzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0); (3.) posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: Panikattacken (ICD-10 F41.0);

Cannabis-Abusus, zurzeit nicht abstinent (ICD-10 F43.1).

4.5.4. Erläuternd führte Dr. K____ aus, aufgrund

der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin und der Aktenlage müsse

vom Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge ausgegangen werden. Es liege

eine grosse Selbstunsicherheit vor, auch eine Störung des Körperbildes, eine

Aggressionshemmung (mit Wendung der Aggressionen eher gegen sich selber) und

eine Abhängigkeitsproblematik, sowohl in Beziehungen als auch gegenüber

Substanzen. Die Explorandin zeige einen überangepassten, fassadären Wesenszug,

hinter dem sie sich verstecke, insbesondere ihr schlechtes Selbstwertgefühl und

ihre Scham über ihre Vergangenheit mit all dem, was ihr in ihrer Kindheit und

Jugend angetan wurde (vgl. IV-Akte 87, S. 30). Dass bei der Explorandin heute

keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, was angesichts ihrer

Kindheits- und Jugenderlebnisse und der langen Vorgeschichte nicht überraschend

wäre, erkläre sich damit, dass die ICD-10-Kriterien nicht vollumfänglich

erfüllt seien. Das Strukturdefizit bleibe aber dennoch gravierend und die

vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten eine der

Persönlichkeitsstörung gleichkommende Wirkung auf die Lebensbewältigung resp.

ihre Ressourcen und Funktionseinschränkungen (vgl. IV-Akte 87, S. 33). Als

zweite Diagnose müsse eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten

Grades diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 87, S. 31). Zwischen den

akzentuierten Persönlichkeitszügen und der rezidivierend depressiven Episode

bestehe eine negative Wechselwirkung; denn die akzentuierten

Persönlichkeitszüge würden mit einem eingeschränkten Copingsystem einhergehen;

nicht zuletzt, weil die Explorandin in für ihre kindlichen Bedürfnisse

dysfunktionalen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei und auch eine

repetitive Traumatisierung stattgefunden habe. Diese äussere sich in der

posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie in den Akten wiederholt aufgeführt

werde (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Als vierte Diagnose sei diejenige der

Panikstörung zu stellen. Aufgrund der heutigen Auswirkungen könne angenommen

werden, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit- und

Leistungsfähigkeit habe. Sie stehe aber im Kontakt der Affektregulationsstörung

und dem Strukturdefizit (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Schliesslich sei bei der

Explorandin ein Cannabis-Abusus zu diagnostizieren (vgl. IV-Akte 87, S. 33).

4.5.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte

Dr. K____ dar, es bestehe in Anbetracht der akzentuierten Persönlichkeitszüge,

des vorliegenden Strukturdefizites, der rezidivierenden depressiven Episoden

(derzeit leichten Grades) und der Schlafstörung im Rahmen der PTPS eine Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; denn die Explorandin benötige vermehrt

Pausen und habe eine längere Erholungszeit. Überdies seien die Ressourcen

beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 87, S. 36). Es sei der Explorandin zumutbar, in

ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin noch 70 % anwesend zu sein. Dabei

bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 87, S. 36). In

Bezug auf den Verlauf könne nur eine ungefähre Annahme dahingehend gemacht

werden, dass zwischen dem Beginn der Behandlung bei Dr. F____ (28. Juli 2017)

und der heutigen Untersuchung (angesichts des schwankenden Verlaufes affektiver

Störungen) gemittelt eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen

habe (vgl. IV-Akte 87, S. 37). Des Weiteren stellte Dr. K____ klar, grundsätzlich

sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Verkäuferin angepasst sei. Es sei

aber auch jede andere körperlich angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. IV-Akte

87, S. 37).

4.5.6. In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S.

38 ff.) wurde schliesslich festgehalten, die in den Fachgebieten Psychiatrie

und Rheumatologie begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten könnten nicht

vollumfänglich additiv verrechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell

in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl.

IV-Akte 87, S. 39).

4.6.

Auf dieses Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (Gesamtbeurteilung vom

7. Juli 2020) kann abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin erfüllt es die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die beiden

Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten

Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, sodass die

Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können. Insgesamt handelt es sich daher

um eine genügende Beweisgrundlage, sodass sich die Anordnung eines weiteren

Gutachtens erübrigt. Die versicherte Person ist jedenfalls nicht verpflichtet,

sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits

hinreichend abgeklärt ist. Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem

Versicherungsträger nicht das Recht, eine sog. second opinion zum bereits in einem

Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt

(vgl. BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 E. 6.1

mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E.

4.1).

4.7.

4.7.1. Die von Dr. L____, Fachärztin für Neurologie FMH, c/o RAD,

mit Stellungnahme vom 10. August 2020 (IV-Akte 90) am neurologischen Gutachten

von Dr. J____ geübte Kritik ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es werden

darin diverse – eher nicht massgebend erscheinende Aspekte – zum Anlass

genommen, das Gutachten von Dr. J____ infrage zu stellen.

4.7.2. So werden (aktenkundige) Inkonsistenzen

beim Cannabiskonsum (betr. dessen Ausmass) erwähnt, die im Gutachten von Dr. J____

nicht hinreichend gewürdigt worden seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den Cannabiskonsum nie

leugnete. Namentlich erwähnte sie den Konsum auch anlässlich der Begutachtung

durch Dr. J____ und Dr. K____ (vgl. dazu S. 14 des Gutachtens [IV-Akte 87, S.

14] und S. 25 des Gutachtens [IV-Akte 87, S. 25]). Der Cannabiskonsum fand auch

Erwähnung im Bericht von Dr. F____ vom 15. Juli 2019 (vgl. S. 2 des Berichtes;

IV-Akte 63, S. 6). Im Übrigen erweist sich die Aktenlage nicht als

widersprüchlich. So wurde im Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008 von einem

"gelegentlichen bis regelmässigen Konsum" gesprochen (vgl. IV-Akte

33, S. 2; siehe auch S. 18 des Gutachtens von Dr. K____ und Dr. J____ [IV-Akte

87, S. 18]). Im Übrigen dürfte die Einnahmefrequenz möglicherweise vom

Schmerzpegel abhängen. Der Einnahme von Cannabis wurde sogar von ärztlicher

Seite her eine positive Beeinflussung der Schmerzsituation beigemessen (vgl. S.

26 des Gutachtens von Dr. M____ vom 10. März 2021; vgl. IV-Akte 99, S. 26). Auch

kann dem – unbestrittenen – Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Beurteilung der neurologischen Situation kaum derart zentrale Bedeutung

beigemessen werden, wie das von Dr. L____ suggeriert wird. Immerhin verneinte

die Beschwerdeführerin stets den Konsum von anderen Drogen, so auch im Rahmen

der neurologischen Begutachtung durch Dr. J____ und der psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. S. 14 und S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 87,

S. 14 und S. 25). Dies ist als glaubhaft anzusehen, zumal die Aussagen sich mit

den Angaben in früheren medizinischen Berichten decken. Dr. C____ erwähnte

einen eigenständigen Entzug im September 2005 (vgl. den Bericht vom 14. April

2008; IV-Akte 33, S. 2). In den späteren ärztlichen Berichten wurde zu keiner

Zeit ein Rückfall erwähnt. Dr. F____ führte im Bericht vom 15. Oktober 2018 in

der Diagnoseliste einen Status nach multiplem Substanzgebrauch an (vgl. IV-Akte

63, S. 8). Dr. I____ hielt im Bericht vom 9. März 2020 fest: "bis

20-jährig Drogenerfahrung" und "Status nach multiplem

Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent" (vgl. IV-Akte 75, S. 1 und S. 2).

Bei dieser Ausgangslage drängte sich ein Drogenscreening nicht auf (erst Recht

nicht im Rahmen einer neurologischen Beurteilung). Jedenfalls vermag dessen

Fehlen die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ nicht infrage zu stellen.

Das von Dr. M____ in Auftrag gegebenen Drogenscreening bestätigte im Übrigen

die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 99, S.25 und S. 32).

4.7.3. Im Gutachten von Dr. J____ wird zwar nicht

erwähnt, ob die Beschwerdeführerin Auto fährt oder nicht. Dies kann aber kaum

als derart gravierend erachtet werden, dass dadurch die Überzeugungskraft des

Gutachtens relevant geschmälert wird. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten,

dass die Beschwerdeführerin keinen Führerschein besitzt. Dies gab sie nämlich

selber im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt an (vgl. IV-Akte

55, S. 7) und wurde von Dr. M____ ebenfalls so erfragt (vgl. S. 23 und S. 24

des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 23).

4.7.4. Schliesslich wendet Dr. L____ ein, der

Gutachter habe seine Einschätzung ohne Vorliegen einer leitliniengerechten

Dokumentation (insb. eines Kopfschmerztagebuches) gemacht. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin seit Jahren gleich sind.

Dr. J____ wies zutreffend darauf hin, es lägen seit 2017 konsistente Berichte

vor (vgl. S. 21 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 21). Ohnehin sind – auch gemäss

Dr. M____ – naturgemäss die Aussagen der Patientin zentral (vgl. S. 30 des

Gutachtens; IV-Akte 99, S. 30). Auch Dr. M____, dem ein Kopfschmerzkalender

für die Zeit ab März 2020 bis Januar 2021 (IV-Akte 99, S. 43 ff.)

vorgelegen hat, vermochte daher daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Bei

dieser Ausgangslage kann dem Gutachten der Beweiswert nicht wegen dem fehlenden

Kopfschmerztagebuch abgesprochen werden.

4.7.5. Des Weiteren moniert Dr. L____, dass

bislang keine adäquate Therapie erfolgt sei. Was dieses Argument angeht, so

ergibt sich aus den Akten zweifelsohne ein sehr langer Leidensweg der

Beschwerdeführerin. Sie unterzog sich bereits diversen Behandlungen, was für

einen nicht unbeachtlichen Leidensdruck spricht. Ob es tatsächlich noch

erfolgversprechende medizinische Massnahmen gibt, erscheint zumindest als

fraglich. Jedenfalls kann die von Dr. J____ angenommene Arbeitsunfähigkeit nicht

mit dem Hinweis auf allenfalls zusätzlich nutzbringende Therapien als unrichtig

erachtet werden. Auch gilt es zu beachten, dass es bei der Behandlung eines

Leidens kaum nur die eine richtige Option gibt; beim Entscheid für oder gegen

eine Behandlung muss dem Behandler ein gewisser Spielraum offenstehen.

Diesbezüglich hat Dr. J____ klargestellt, der Therapieverlauf sei als adäquat

zu bezeichnen. Die Behandlung durch die Neurologie des O____spitals mit Eingabe

eines Kostengutsprachegesuches für Aimovig sei als adäquat zu bezeichnen.

Weitere Optionen stünden aktuell nicht zur Verfügung (vgl. S. 20 des

Gutachtens; IV-Akte 87, S. 20).

4.7.6. Schliesslich kann nicht nachvollzogen

werden, weshalb ein Nachfragen beim Gutachter resp. den behandelnden Ärzten

nichts gebracht hätte. Auch dafür wird in der Stellungnahme vom 10. August 2020

(IV-Akte 90) kein wirklich plausibler Grund angeführt.

4.7.7. Zusammenfassend ist daher zu

konstatieren, dass das Gutachten von Dr. J____ lege artis erstellt wurde

und den Beweisanforderungen genügt. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, mit

denen sich ein Nichtabstellen darauf rechtfertigen lässt. Namentlich vermögen

die von der RAD-Ärztin kritisierten Punkte die Richtigkeit der gutachterlichen

Aussagen nicht ernsthaft infrage zu stellen. Im Übrigen ist immer auch

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung

notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge

trägt. Massgebend ist stets, dass das Gutachten gesamthaft gesehen

nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteile 8C_173/2021 vom 25.

Oktober 2021 E. 4.3 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht daher immer auch ein gewisses

Ermessen, das es zu respektieren gilt. Der Vollständigkeit halber ist noch

anzufügen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J____ später

auch von Dr. M____ bestätigt wurde (vgl. S. 32 des Gutachtens; IV-Akte 99, S.

32).

4.7.8. Im Übrigen greift auch die Kritik am

psychiatrischen Gutachten von Dr. K____ (vgl. die Aktennotiz vom 27. August

2020; IV-Akte 91) ins Leere. Der Rechtsdienst moniert, der Experte habe nur

unzureichend dargelegt, inwieweit der zusätzliche Pausenbedarf die

Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. S. 2 der Aktennotiz). Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass Dr. K____ festhielt, die Explorandin benötige in der angegebenen

Arbeitszeit (70 %) immer wieder Pausen. In der Arbeitszeit von 70 % könne

sie die Leistung nicht vollumfänglich erbringen. Die Leistungsfähigkeit (während

der 70 % Anwesenheit) betrage 80 % (vgl. S. 36 f. des Gutachtens [Ziff. 2.].

Laut Dr. K____ wird die Leistungsfähigkeit (70 %) somit wegen der Pausen um 20

% verringert.

4.7.9. Soweit moniert wird, die gesamthafte

Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 2 der

Aktennotiz), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich zunächst aus dem

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K____ ergibt (vgl. dazu Erwägung 4.5.5.

hiervor), ist ab dem 28. Juli 2017 bis Ende Juni 2020 (Datum der

psychiatrischen Begutachtung [„aktuell“]) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin (sowohl als Verkäuferin als auch in einer Alternativtätigkeit)

auszugehen. Auch seither ist laut Dr. K____ von einer Arbeitsunfähigkeit in

diesem Umfang auszugehen (70%ige Arbeitsfähigkeit mit 80%iger

Leistungsfähigkeit = 70%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse =

50%ige Arbeitsfähigkeit). In der Konsensbeurteilung wurde – bei der

Zusammenfassung der Quintessenz des psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 87, S.

38) – fälschlicherweise eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anstelle einer 80%igen

Leistungsfähigkeit vermerkt. Dabei handelt es sich um einen Verschrieb. Gemäss

Dr. J____ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer

Sicht seit Januar 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 60 % in

der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einer Alternativtätigkeit besteht

aus neurologischer Sicht seit Januar 2017 eine 30%ige Einschränkung (vgl.

Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Beurteilung wurde so in der Gesamtbeurteilung

wiedergegeben (vgl. IV-Akte 87, S. 38). Aus der Konsensbeurteilung ergibt sich

schliesslich, dass seit der Begutachtung („aktuell“) aus gesamtmedizinischer

Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 87, S. 39). Die 30%ige Beeinträchtigung

aus neurologischer Sicht geht mit anderen Worten in der auf das psychische

Leiden zurückzuführenden 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf.

Dies erscheint plausibel.

4.7.10 Der Vollständigkeit halber ist noch zu

bemerken, dass der psychiatrische Gutachter Dr. N____ seine im Gutachten vom 8.

März 2021 (IV-Akte 98) vertretene – von der Einschätzung von Dr. K____

abweichende – Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit "Inkonsistenzen/Aggravation"

begründete (vgl. insb. S. 23 und S. 24 des Gutachtens). Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass die Beschwerdeführerin bislang durchwegs als glaubwürdig

erachtet wurde. Dies wurde namentlich auch von Dr. J____ hervorgehoben (vgl.

IV-Akte 87, S. 16), der die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin als

adäquat bezeichnete (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Auch Dr. K____ führte an, die

Explorandin schildere ihre Symptome und Funktionseinbussen konsistent und

plausibel. Sie seien nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 87, S. 35). In sämtlichen

Vorakten gibt es keine Hinweise auf evidente Inkonsistenzen. Soweit Dr. N____

in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 (IV-Akte 125) geltend macht, es

sei unglaubwürdig, dass (gemäss Aussage von Dr. I____ [IV-Akte 113, S. 9]) seit

längerer Zeit Zwänge bestünden, ist zu bemerken, dass bereits im Bericht von

Dr. C____ vom 14. April 2008 u.a. Kontrollzwänge aufgeführt wurden (vgl.

IV-Akte 33, S. 2). Im Gutachten von Dr. K____ wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe nicht mehr einen so heftigen Kontrollzwang, seit sie

bei Dr. I____ in Behandlung sei (vgl. IV-Akte 87, S. 24). Ausserdem wies der

Gutachter auf eine leichte anankastische Problematik hin vgl. (IV-Akte 87, S.

31) und erwähnte ein Sicherheits- und Kontrollbedürfnis (vgl. IV-Akte 87, S.

33).

4.8.

Aus all dem folgt, dass vorliegend auf das Gutachten

von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 abzustellen ist. Eine bis zum

für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(4. Januar 2022; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25.

Januar 2021 E. 3.1.) eingetretene relevante Änderung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Namentlich lässt sich nicht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. I____ vom

24. Juni 2021 (IV-Akte 113, S. 9) von einer Verschlechterung ausgehen. Denn mit

Bezug auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin ist zu beachten, dass Aussagen

von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.9. Wird auf das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020

abgestellt, dann war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Januar

2018 abgelaufen (60%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als

Verkäuferin seit Januar 2017; vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Bei einer 50%igen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat die

Beschwerdeführerin, welche sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl.

IV-Akte 35), somit – bei zu Recht nicht bestrittenem Einkommensvergleich (vgl.

IV-Akte 130, S. 4) – ab November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf

eine halbe Rente. Die mit Verfügung vom 4. Januar 2022 vorgenommene Befristung

der halben Rente (vgl. IV-Akte 131) ist als falsch zu erachten.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2022 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab November 2018

eine halbe Rente zu gewähren.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 4. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine halbe Rente zu

gewähren.

Die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: