IV.2022.25
Gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar
14. Juni 2022Deutsch27 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.25
Verfügung vom 7. Januar 2022
Gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Karosseriebauer
(vgl. Gesellenprüfungszeugnis vom 5. Februar 1983, IV-Akte 3,
S. 1). Seit dem 14. April 1998 arbeitete er als Corporate Service
Manager (im Archiv) beim C____ (vgl. den bei der Beschwerdegegnerin am
5. Dezember 2018 eingegangene Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 27, und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 26).
b)
Ab dem 9. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der
Klinik D____ in Behandlung (Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4).
Am 17. Dezember 2013 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2) und am 17. Januar 2014 erfolgte die
Entlassung aus der Klinik D____ (vgl. Bericht vom 23. Januar 2014,
IV-Akte 8, S. 4). Mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 schloss die
Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da der Beschwerdeführer seit Juni
2014 wieder in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten konnte (IV-Akte 17).
c)
Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
rezidivierenden depressiven Episoden seit 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
Mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Coachings zu (IV-Akte 38). Nachdem entschieden worden war,
dass der Beschwerdeführer von C____ frühpensioniert werde (vgl.
Abschlussbericht Frühintervention vom 20. August 2019, IV-Akte 61), teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
2. September 2019 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen und ein
Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 64).
d)
Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht von
Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Februar 2020, IV-Akte 85)
veranlasste die Beschwerdegegnerin im Frühling 2020 ein psychiatrisches
Gutachten (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020, IV-Akte 87, und Auftrag
psychiatrische Abklärung vom 21. April 2020, IV-Akte 89). Der
beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gutachten vom
3. Juli 2020 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der
bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer adaptierten Tätigkeit
bestehe jedoch seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
(IV-Akte 92, S. 18). Auf eine Rückfrage des RAD vom 15. Juli
2020 (IV-Akte 95) hin, nahm der Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit
Stellung (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020,
IV-Akte 96). Daraufhin orientierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103)
darüber, dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine
ganze Rente auszurichten gedenke. Darüber hinaus, habe er keinen
Rentenanspruch. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. November 2020
Einwand erheben (IV-Akte 113, vgl. auch die ergänzende Einwandbegründung
vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117).
e)
Nach weiteren Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 128),
dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze
Rente und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde. Dagegen
erhob zunächst die Pensionskasse des Beschwerdeführers Einwand (Schreiben vom
30. Juni 2021, IV-Akte 132). Etwas später liess auch der
Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 27. Juli 2021, IV-Akte 137).
Am 17. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin sodann einen weiteren
Vorbescheid, mit welchem sie dem Beschwerdeführer wiederum eine ganze Rente vom
1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 zugestand, darüber hinaus
einen Rentenanspruch jedoch verneinte (IV-Akte 138). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Einwand erheben (IV-Akte 141).
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 144).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
4.
Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom
4.
Januar 2022 sei aufzuheben.
2.
Dem
Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2019 eine ganze, ab dem 1. Juni
2020.
eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021 erneut eine ganze
Rente auszurichten.
3.
Eventualiter sei
zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein
psychiatrisches Obergutachten einzuholen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom
1.
September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu.
Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht
stellte sie dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. F____
(vgl. sein Gutachten vom 3. Juli
2020, IV-Akte 92, sowie seine beiden weiteren Stellungnahmen,
IV-Akten 96 und 123) ab. Dem Einkommensvergleich legte sie das Einkommen
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Valideneinkommen und einen Tabellenlohn
als Invalideneinkommen zugrunde. Vom Invalideneinkommen nahm sie einen
leidensbedingten Abzug von 5 % vor.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht auf die Ausführungen von Dr. med. F____ abgestellt, da sein
Gutachten nicht beweistauglich sei. Basierend auf den Berichten der
behandelnden Fachärzte sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch
nach dem 31. Mai 2020 eine rentenbegründende Invalidität vorliege. Bis
Ende 2020 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ab Januar 2021 von einer
solchen von 20 % bis 30 % auszugehen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs
bringt er vor, es sei statt eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, ein
Dispositiv
solcher von 15 % vorzunehmen. Demnach sei ihm ab dem 1. Juni 2020 und
bis zum 31. März 2021 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021
wiederum eine ganze Rente auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2020
hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist strittig,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. F____
vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 92) abgestellt hat. Nicht umstritten ist
die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. September 2019 bis zum
31. Mai 2020.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben.
Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41,
44, E 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11
E. 1.). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.2.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 28
Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens
50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid
ist. Seit dem 1. Januar 2022 findet sich eine analoge Regelung in
Art. 28b IVG. Es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, darauf
einzugehen, da sie für dieses Urteil nicht von Relevanz ist.
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,
als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
4.1.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020
(IV-Akte 92) nannte Dr. med. F____ als einzige Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch
unsicherer und emotional instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Depressive Störung,
remittiert (ICD-10 F33.4), Alkoholabusus (ICD-10 F10.20), remittiert seit 2018,
und eine Durchschlafinsomnie, gegenwärtig remittiert (IV-Akte 92,
S. 11).
Der Gutachter diskutierte die in den Akten attestierte
Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die gestellten Diagnosen. Er hielt
fest, in diesen sei immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert
worden. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den ersten Berichten der Klinik D____
seien besser verständlich als die letzten. Im Bericht vom 15. Februar 2019
(IV-Akte 41) seien eine rezidivierende depressive Störung,
Schlafproblematik, Alkoholabusus sowie eine Persönlichkeitsstörung festgestellt
worden. Inzwischen sei die rezidivierende depressive Störung remittiert, ebenso
der schädliche Gebrauch von Alkohol und die zuvor attestierte Agoraphobie. Aus
diesem Grund ergebe sich sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch
im letzten Bericht vom 12. Dezember 2019 werde erneut eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht sei aus den damals angegebenen Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Episode und
Persönlichkeitsakzentuierung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
zu schliessen. Da inzwischen auch die rezidivierende depressive Störung
remittiert, sei, bestünden lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche
sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten
(IV-Akte 92, S. 16).
In seinen zusammenfassenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit
erklärte der psychiatrische Gutachter, in seiner bisherigen Archiv-Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Als angepasste
Tätigkeit wäre eine ruhige, spannungsfreie Atmosphäre ohne permanenten
Zeitdruck mit geringem Publikumsverkehr ohne Anforderung an das Umstellungs-
und Anpassungsvermögen sowie eine wohlwollende Atmosphäre zu empfehlen. In
einer solchen Tätigkeit wäre eine Anwesenheit von sechs Stunden täglich bzw.
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 bei einer Leistungsfähigkeit
von 100 % möglich (IV-Akte 92, S. 18).
4.1.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95)
bat der RAD Dr. med. F____ um die Beantwortung einer Rückfrage. Dabei wies
der RAD den Gutachter darauf hin, dass er auf Seite 16 seines Gutachtens
erklärt habe, dass aufgrund der in den Akten genannten Diagnosen nicht auf eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen werden könne. Das gelte auch für
die nach wie vor zu diagnostizierenden akzentuierten Persönlichkeitszüge. Auf
Seite 18 des Gutachtens habe er dem Beschwerdeführer jedoch ab Oktober
2018 und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
In einer ergänzenden, undatierten Stellungnahme (Posteingang
bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96) bestätigte
der Gutachter Dr. med. F____, dass er dem Beschwerdeführer im Gutachten
vom 3. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018
attestiert habe. Dazu erklärte er nunmehr, an der Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 müsse nicht
notwendigerweise festgehalten werden. Eventuell bestünde rein theoretisch seit
einiger Zeit eine gewisse Arbeitsfähigkeit, diese sei jedoch quantitativ kaum
zu bestimmen. Ab wann der Beschwerdeführer in der damaligen Tätigkeit partiell
arbeitsfähig gewesen sein könnte, könne nicht genau angegeben werden. Zur
Einschätzung und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit
könne Folgendes gesagt werden: Der Beschwerdeführer habe inzwischen bewiesen,
dass er seit März 2020 der Arbeit mit Kindern nachgehen könne. Wie dies im
Gutachten erwähnt sei, komme ihm diese Tätigkeit, bezüglich seiner
narzisstischen Probleme mit Kränkbarkeit und Verletzlichkeit entgegen. Mit
Kindern erhalte er viel Bestätigung, was ihn in seiner Arbeitsfähigkeit
fördere. An der Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 könne
festgehalten werden. Es bleibe die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
seit dem Abgang bei C____ im Oktober 2018. Diesbezüglich könne «natürlich»
keine genaue Angabe gemacht werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe er die
Schwierigkeiten bei C____ allmählich verarbeiten müssen, was sicherlich eine
gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Der genaue Zeitpunkt einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % in der Tätigkeit mit Kindern sei nicht
anzugeben. Diese Angabe stehe nun im Widerspruch zu seiner eigenen Angabe einer
diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 70 % und sei dahingehend zu
korrigieren, dass sich im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und März 2020 die
Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit mit Kindern laufend verbessert habe. Genauere
Angaben seien nicht möglich.
4.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes
gegen den Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) unter anderem
geltend gemacht hatte, er habe nie mit Kindern gearbeitet, weshalb nicht auf
die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden könne (vgl.
Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117, S. 3), bat
der RAD den Gutachter um Stellungnahme zu den Kritikpunkten im Einwand
(Schreiben vom 4. Februar 2021, IV-Akte 120).
In einer weiteren undatierten Stellungnahme (Posteingang bei
der Beschwerdegegnerin am 7. April 2021, IV-Akte 123) entschuldigte
sich Dr. med. F____ dafür, dass er fälschlicherweise darauf hingewiesen
habe, dass der Beschwerdeführer mit Kindern arbeite. Hier sei ihm ein
gravierender Fehler unterlaufen, für welchen er sich beim Beschwerdeführer bereits
persönlich entschuldigt habe. Im Weiteren nahm er Stellung zu einem vom
Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung mit dem Einwand eingereichten
Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117,
S. 6 ff.). Er konstatierte, dessen Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig müsse widersprochen werden. Zum
Zeitpunkt der Begutachtung habe keine depressive Episode bestanden, weder eine
leichte noch eine mittelgradige. Damals sei die depressive Störung remittiert
gewesen. Auch die Alkoholabhängigkeit sei damals remittiert gewesen.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten bestätigt werden, wobei es natürlich
weniger die zwanghaften und die abhängigen Persönlichkeitsanteile seien,
welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer sei durch
schnelle Überforderungsgefühle am Arbeitsplatz auf dem Boden der emotionalen
Instabilität und durch die narzisstischen Probleme mit eingeschränkter
Selbstwertregulierung auf dem Boden eines mangelnden Selbstbewusstseins
beeinträchtigt. Anamnestisch seien zwar vereinzelt Mobbingsituationen im
Arbeitsleben auszumachen, jedoch nicht häufig und schon gar nicht durchgängig. Im
Weiteren äusserte er sich zu weiteren Kritikpunkten in der Einwandbegründung
vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 117), insbesondere zum Umstand, dass er
den Beschwerdeführer als «unmännlich» bezeichnet hatte (vgl. Gutachten vom
3. Juli 2020, IV-Akte 92, S. 9). Dazu erklärte er, seine Absicht
sei «natürlich lediglich» die gewesen, zu belegen, warum der Beschwerdeführer
unter akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und emotionalen
Anteilen leide, was auch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründe. Es
gehe «also gar nicht darum», den Beschwerdeführer zu beurteilen oder sogar zu
verurteilen oder darum, dass Diagnosen und Einschätzungen, wie Dr. med. G____
dies behaupte, «aus dem Bauch heraus» gestellt bzw. gemacht würden.
«Unmännlich» wolle lediglich heissen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der
Konflikte mit seinem Vater in der Kindheit nur mangelhaft mit ihm habe
identifizieren können.
4.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und die ergänzenden
Stellungnahmen von Dr. med. F____ in verschiedener Hinsicht. Er zweifelt
zunächst an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität des
Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. Hierzu verweist er beispielsweise
auf die Äusserung des Gutachters, der Beschwerdeführer wirke etwas schüchtern,
unmännlich, weich, wenig aggressiv und bereit zur Opferrolle sowie auf die
Äusserungen zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung. Im Weiteren kritisiert er, die
Aussagen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit seien vollkommen unhaltbar. Der
Gutachter habe sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst
widersprochen und in seiner ersten ergänzenden Stellungnahme zudem auf eine
Arbeit mit Kindern Bezug genommen, welche der Beschwerdeführer nie ausgeübt
habe. Anlässlich der Begutachtung habe der Gutachter sodann einen sehr nervösen
und negativ gestimmten Eindruck gemacht und es sei aufgrund von dessen
Schwerhörigkeit auch zu einigen inhaltlichen Missverständnissen gekommen. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz der
Offensichtlichkeit und Häufung gutachterlicher Fehler an der Beweiskraft des
Gutachtens vom 3. Juli 2020 festhalte.
4.3.
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass dem
Gutachter Dr. med. F____ ein Fehler unterlaufen ist, als er bei seiner
ersten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 96) – welche er infolge der
Rückfrage des RAD vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) verfasste –
fälschlicherweise darauf Bezug nahm, dass der Beschwerdeführer seit März 2020
mit Kindern arbeite. Die Beschwerdegegnerin erachtet dies jedoch – anders als
der Beschwerdeführer – nicht als einen Umstand, welcher der Beweistauglichkeit
des Gutachtens vom 3. Juli 2020 sowie der beiden ergänzenden
Stellungnahmen des Gutachters entgegenstehen würde. Sie weist darauf hin, dass
sich Dr. med. F____ beim Beschwerdeführer entschuldigt habe und dieser die
Entschuldigung angenommen habe.
4.4.
Entscheidend ist vorliegend nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer
eine Entschuldigung des Gutachters erhalten und angenommen hat. Vielmehr ist
zentral, ob die Ausführungen des Gutachters, insbesondere hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachvollziehbar sind. Aus dem Gutachten
von Dr. med. F____ finden sich die unter E. 4.1.1 wiedergegebenen
Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese sind insofern
widersprüchlich, als er zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei den
von behandelnder Seite diagnostizierten Diagnosen verneint, dann aber selbst ab
Oktober 2018 eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit im Archiv annimmt. Dies hat der RAD erkannt und deshalb am
15. Juli 2020 eine entsprechende Rückfrage getätigt (IV-Akte 95). Der
Gutachter hat daraufhin die unter E. 4.1.2. wiedergegebenen Ausführungen
gemacht und – wie erwähnt – auf eine Arbeit mit Kindern hingewiesen, welche
der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen nie ausgeübt hat. In seiner
zweiten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 123) äusserte sich der
Gutachter zwar nochmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch
E. 4.1.3.), unterliess es jedoch, die ihm am 15. Juli 2020 vom RAD
gestellte Frage noch einmal klar und unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Umstände (insbesondere dem Umstand, dass er eben zwischenzeitlich nicht mit
Kindern gearbeitet hat) zu beantworten. Den Widerspruch in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit, welcher sich aus dem Gutachten ergibt, hat er somit nicht
schlüssig aufgelöst, was sinngemäss auch vom RAD so festgehalten wurde (vgl.
Aktennotiz von H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 12. Mai 2021, IV-Akte 126,
S. 2). Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit sind bereits im Gutachten
sehr knapp. Es fehlt nicht nur eine klare, eindeutige (also nicht
widersprüchliche), nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern auch an einer ebenso schlüssigen
Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – zumal die
Begründung in seiner ersten Stellungnahme (IV-Akte 96) aufgrund des von
ihm selbst als «gravierend» bezeichneten Fehlers (vgl. seine zweite ergänzende
Stellungnahme, IV-Akte 123, S. 1) nicht berücksichtigt werden kann. Allein
der Hinweis in der zuletzt eingereichten Stellungnahme, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und
emotionalen Anteilen in seiner Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt
(IV-Akte 123, S. 2), genügt nicht. Insbesondere erklärt dies auch
nicht, weshalb ab März 2020 von einer anhaltenden Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Da die Begutachtung erst am 2. Juni
2020 durchgeführt wurde (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92,
S. 1), kann auch nicht angenommen werden, der Gutachter habe den
Begutachtungszeitpunkt als den Zeitpunkt, in welchem die Verbesserung
(spätestens) eingetreten ist, genommen. Auch der RAD-Aktennotiz von H____ vom
12. Mai 2021 (IV-Akte 126) lässt sich nichts entnehmen, was die
offenen Fragen im Hinblick auf die Beurteilung von Dr. med. F____ erklären
würde.
Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstisch unsicherer und emotional instabiler
Färbung nicht zwingend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen, so sind die
Äusserungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt
unklar und nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer in den Berichten der Klinik D____ ab dem 16. Oktober 2018
wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl.
Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 4, vom 27. Mai
2019, IV-Akte 76, S. 7, und vom 12. Dezember 2019,
IV-Akte 74, S. 3). Zudem stellten die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte der Klinik D____ in den erwähnten Berichten nebst einer
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) stets die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei gaben sie an, die
rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2003, die aktuelle Episode seit
mindestens August 2018. Zur rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradiger Episode, gaben sie zudem an, diese sei im Sinne eines
ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustandes mit Angstsymptomatik und
Schlafproblematik und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol als
Selbstmedikation zu verstehen (vgl. insbesondere die Berichte vom
15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 2 und vom 12. Dezember
2019, IV-Akte 74, S. 1, in welchem eine Aufteilung von Diagnosen mit
und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte, aber auch den Bericht
vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 5).
Auch in den neueren Berichten der Klink D____ und des
behandelnden Psychiaters finden sich vom Gutachten abweichende Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit. So nannte Dr. med. G____ der Klinik D____
im Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.)
folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften
und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) und Alkoholabhängigkeit
(ICD-10 F10.2). In der angestammten Tätigkeit ging er von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und wies darauf hin, dass das
Anforderungsprofil nach Informationen der Klinik D____ den Defiziten des
Beschwerdeführers sicherlich schon entgegengekommen sei. Anders als der
Gutachter ging er davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsleistung von 50 % (nicht 100 %) denkbar sei. Dazu führte er
aus, eine angepasste Tätigkeit sollte reduzierte Anforderungen an die
Bewältigung von Stress bieten, einen reduzierten Kundenkontakt oder fehlenden
Kundenkontakt, sowie allenfalls mittelgradige Anforderungen an Konzentration
oder Fehlergenauigkeit stellen. (IV-Akte 117, S. 8).
Der den Beschwerdeführer seit Januar 2021 behandelnde
Psychiater Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni
2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) folgende Diagnosen:
1.
Rezidivierende
depressive Episoden, aktuell (unter weitgehender Schonung und Stressvermeidung)
mit geringem Residuum (F33.4)
2.
Agoraphobie,
aktuell unter weitgehender Vermeidung und sozialem Rückzug wenig symptomatisch
(F40.0)
3.
Persönlichkeitsakzentuierung
mit selbstunsicheren und anankastischen sowie emotional instabilen Zügen
(F60.9)
4.
St. n.
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent
Dr. med. I____ kritisierte die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter als bagatellisierend. Er zeigte sich der
Auffassung, dass sich beim Beschwerdeführer, wenn er erneut der Belastung durch
eine volle Arbeitsleistung ausgesetzt würde, Depression, Angst und
Persönlichkeitsakzentuierung rasch wieder in einem solchen Ausmass
verschlimmern würden, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit «auch nicht im
Entferntesten» gesprochen werden könnte. Mit dem Gutachter einverstanden war er
hinsichtlich der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
Archiv-Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig wäre (BB 3, S. 2). Allerdings
hielt er fest, er persönlich sei der Auffassung, dass bereits eine reduzierte
Tätigkeit von einigen Halbtagen pro Woche zu einem erneuten Aufflammen der
aktuell remittierten Depressionen, Ängste und selbstunsicheren
Persönlichkeitsmustern führen würde (BB 3, S. 3). In einer
alternativen Tätigkeit mit Aspekten einer geschützten Tätigkeit wäre eine
Arbeitsleistung von vier Halbtagen zu zwei Stunden vorstellbar. Dies im Sinne
einer Tagesstruktur, nicht als vollumfängliche Arbeitsleistung im Sinne einer
wirtschaftlich einträglichen Leistung. Dr. med. I____ kam zum Schluss,
dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 20 % bis 30 %
betrage (BB 3, S. 4).
4.5.
Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. med. F____ vom
3. Juli 2022 aufgrund der ungenügenden bzw. fehlenden Begründung der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich. Darüber hinaus decken
sich auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte weder hinsichtlich der Diagnosestellung, noch bezüglich der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der Einschätzung des Gutachters. Da schon
aus den genannten Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann,
erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, es bestünden
starke Zweifel an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität. Festzuhalten
ist allerdings, dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers nicht mehr
durch Dr. med. F____ durchgeführt werden darf, da seine
Unvoreingenommenheit – aufgrund der Vorgeschichte mit Begutachtung, zwei
weiteren Stellungnahmen und dem dabei unterlaufenen Fehler – nun jedenfalls nicht
mehr angenommen werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht
basierend auf den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine
Rente gesprochen werden. Für den strittigen Zeitraum ab 1. Juni 2020
liegen nur zwei solche Berichte vor: ein Bericht von Dr. med. G____ der
Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) und
eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021
(BB 3). Diese äussern sich nicht eindeutig zum zeitlichen Aspekt der
Arbeitsfähigkeit, d.h. ab wann von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Ausserdem liegen keine echtzeitlichen Berichte für die Zeit zwischen Juni 2020
und Dezember 2020 vor. Es bedarf daher einer erneuten unabhängigen
psychiatrischen Begutachtung.
4.6.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,
wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen
in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,
eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100
E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
Vorliegend wurde der Zeitraum ab 1. Juni 2020 bis zur
Verfügung nicht gutachterlich Beurteilt. Auch der RAD bezog zum Verlauf des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht klar Stellung. Aus der
fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3)
ergibt sich ein tieferer Arbeitsfähigkeitsgrad (20 % bis 30 %; vgl. E. 4.4.) als noch im Bericht von Dr.
med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117,
S. 6) angenommen wurde (50 %; vgl. E. 4.4.). Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit nicht ausgeschlossen
werden, ob es jedoch eine Verschlechterung gab oder ob es sich lediglich um
eine andere Beurteilung handelte, kann jedoch derzeit, anhand der vorliegenden
Akten, nicht beantwortet werden. Es liegt somit ein sachlicher Grund vor,
welcher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz rechtfertigt,
zumal die Beschwerdegegnerin vorliegend besser geeignet scheint um insbesondere
die noch offene Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes nach der
Begutachtung zu prüfen (vgl. dazu BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1.). Demzufolge
hat die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten, bei einem
anderen Gutachter als Dr. med. F____, in Auftrag zu geben und im Anschluss
neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 zu
entscheiden.
4.7.
Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf den
Einkommensvergleich ab Juni 2020, insbesondere die umstrittene Höhe des
leidensbedingten Abzugs, einzugehen. Der Einkommensvergleich für die Prüfung
eines Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2020 ist von der Beschwerdegegnerin
im Anschluss an die erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 4. Januar 2022 ist insofern teilweise aufzuheben, als sie
die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2020 betrifft.
Soweit die Verfügung die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September
2019 bis zum 30. Mai 2020 unumstrittene ganze Rente betrifft, hat es bei
dem Verfügten sein Bewenden und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
die entsprechenden Rentenleistungen zu erbringen, soweit dies nicht bereits
geschehen ist. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Juni 2020
hat die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem
anderen Psychiater als Dr. med. F____ in Auftrag zu geben. Im Anschluss
hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020
zu verfügen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei
sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als sie den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 betrifft. Die
Sache wird zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zur
Klärung des medizinischen Sachverhaltes ab dem 1. Juni 2020 und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: