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Entscheid

IV.2022.25

Gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

14. Juni 2022Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.25

Verfügung vom 7. Januar 2022

Gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Karosseriebauer

(vgl. Gesellenprüfungszeugnis vom 5. Februar 1983, IV-Akte 3,

S. 1). Seit dem 14. April 1998 arbeitete er als Corporate Service

Manager (im Archiv) beim C____ (vgl. den bei der Beschwerdegegnerin am

5. Dezember 2018 eingegangene Fragebogen für Arbeitgebende,

IV-Akte 27, und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],

IV-Akte 26).

b)

Ab dem 9. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der

Klinik D____ in Behandlung (Bericht vom 23. Januar 2014, IV-Akte 8, S. 4).

Am 17. Dezember 2013 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2) und am 17. Januar 2014 erfolgte die

Entlassung aus der Klinik D____ (vgl. Bericht vom 23. Januar 2014,

IV-Akte 8, S. 4). Mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 schloss die

Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da der Beschwerdeführer seit Juni

2014 wieder in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten konnte (IV-Akte 17).

c)

Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

rezidivierenden depressiven Episoden seit 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.

Mit Mitteilung vom 8. Februar 2019 sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Coachings zu (IV-Akte 38). Nachdem entschieden worden war,

dass der Beschwerdeführer von C____ frühpensioniert werde (vgl.

Abschlussbericht Frühintervention vom 20. August 2019, IV-Akte 61), teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom

2. September 2019 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen und ein

Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 64).

d)

Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht von

Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Februar 2020, IV-Akte 85)

veranlasste die Beschwerde­gegnerin im Früh­ling 2020 ein psychiatrisches

Gutachten (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020, IV-Akte 87, und Auftrag

psychiatrische Abklärung vom 21. April 2020, IV-Akte 89). Der

beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, kam in seinem Gutachten vom

3. Juli 2020 im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der

bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer adaptierten Tätigkeit

bestehe jedoch seit März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

(IV-Akte 92, S. 18). Auf eine Rückfrage des RAD vom 15. Juli

2020 (IV-Akte 95) hin, nahm der Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit

Stellung (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020,

IV-Akte 96). Daraufhin orientierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103)

darüber, dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine

ganze Rente auszurichten gedenke. Darüber hinaus, habe er keinen

Rentenanspruch. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. November 2020

Einwand erheben (IV-Akte 113, vgl. auch die ergänzende Einwandbegründung

vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117).

e)

Nach weiteren Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 128),

dass sie ihm vom 1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze

Rente und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde. Dagegen

erhob zunächst die Pensionskasse des Beschwerdeführers Einwand (Schreiben vom

30. Juni 2021, IV-Akte 132). Etwas später liess auch der

Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 27. Juli 2021, IV-Akte 137).

Am 17. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin sodann einen weiteren

Vorbescheid, mit welchem sie dem Beschwerdeführer wiederum eine ganze Rente vom

1. September 2019 bis zum 31. Mai 2020 zugestand, darüber hinaus

einen Rentenanspruch jedoch verneinte (IV-Akte 138). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Einwand erheben (IV-Akte 141).

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hielt die Beschwerde­gegnerin an

ihrem Vor­bescheid fest (IV-Akte 144).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

4.

Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom

4.

Januar 2022 sei aufzuheben.

2.

Dem

Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2019 eine ganze, ab dem 1. Juni

2020.

eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021 erneut eine ganze

Rente auszurichten.

3.

Eventualiter sei

zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein

psychiatrisches Obergutachten einzuholen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 29. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom

1.

September 2019 bis zum 31. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente zu.

Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht

stellte sie dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. F____

(vgl. sein Gutachten vom 3. Juli

2020, IV-Akte 92, sowie seine beiden weiteren Stellungnahmen,

IV-Akten 96 und 123) ab. Dem Einkommensvergleich legte sie das Einkommen

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Valideneinkommen und einen Tabellenlohn

als Invalideneinkommen zugrunde. Vom Invalideneinkommen nahm sie einen

leidensbedingten Abzug von 5 % vor.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht auf die Ausführungen von Dr. med. F____ abgestellt, da sein

Gutachten nicht beweistauglich sei. Basierend auf den Berichten der

behandelnden Fachärzte sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch

nach dem 31. Mai 2020 eine rentenbegründende Invalidität vorliege. Bis

Ende 2020 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, ab Januar 2021 von einer

solchen von 20 % bis 30 % auszugehen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs

bringt er vor, es sei statt eines leidensbedingten Abzugs von 5 %, ein

Dispositiv

solcher von 15 % vorzunehmen. Demnach sei ihm ab dem 1. Juni 2020 und

bis zum 31. März 2021 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2021

wiederum eine ganze Rente auszurichten.

2.3.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2020

hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere ist strittig,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. F____

vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 92) abgestellt hat. Nicht umstritten ist

die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. September 2019 bis zum

31. Mai 2020.

3.

3.1.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben.

Das Sozialversicherungsgericht stellt zudem rechtsprechungsgemäss auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen, d.h. angefochtenen Entscheids

eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41,

44, E 6.3.1 mit Hinweisen, BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1 und BGE 131 V 9, 11

E. 1.). Vorliegend finden somit grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,

die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft

standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits

ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher

entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.2.

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6

ATSG war (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss

Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 28

Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens

50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid

ist. Seit dem 1. Januar 2022 findet sich eine analoge Regelung in

Art. 28b IVG. Es kann jedoch vorliegend darauf verzichtet werden, darauf

einzugehen, da sie für dieses Urteil nicht von Relevanz ist.

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1, BGE 125 V 351, 352

E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die

Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,

als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

4.1.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2020

(IV-Akte 92) nannte Dr. med. F____ als einzige Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch

unsicherer und emotional instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Depressive Störung,

remittiert (ICD-10 F33.4), Alkoholabusus (ICD-10 F10.20), remittiert seit 2018,

und eine Durchschlafinsomnie, gegenwärtig remittiert (IV-Akte 92,

S. 11).

Der Gutachter diskutierte die in den Akten attestierte

Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf die gestellten Diagnosen. Er hielt

fest, in diesen sei immer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert

worden. Die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den ersten Berichten der Klinik D____

seien besser verständlich als die letzten. Im Bericht vom 15. Februar 2019

(IV-Akte 41) seien eine rezidivierende depressive Störung,

Schlafproblematik, Alkoholabusus sowie eine Persönlichkeitsstörung festgestellt

worden. Inzwischen sei die rezidivierende depressive Störung remittiert, ebenso

der schädliche Gebrauch von Alkohol und die zuvor attestierte Agoraphobie. Aus

diesem Grund ergebe sich sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch

im letzten Bericht vom 12. Dezember 2019 werde erneut eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht sei aus den damals angegebenen Diagnosen einer rezidivierenden

depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Episode und

Persönlichkeitsakzentuierung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zu schliessen. Da inzwischen auch die rezidivierende depressive Störung

remittiert, sei, bestünden lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, welche

sicher keine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten

(IV-Akte 92, S. 16).

In seinen zusammenfassenden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit

erklärte der psychiatrische Gutachter, in seiner bisherigen Archiv-Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 nicht mehr arbeitsfähig. Als angepasste

Tätigkeit wäre eine ruhige, spannungsfreie Atmosphäre ohne permanenten

Zeitdruck mit geringem Publikumsverkehr ohne Anforderung an das Umstellungs-

und Anpassungsvermögen sowie eine wohlwollende Atmosphäre zu empfehlen. In

einer solchen Tätigkeit wäre eine Anwesenheit von sechs Stunden täglich bzw.

eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 bei einer Leistungsfähigkeit

von 100 % möglich (IV-Akte 92, S. 18).

4.1.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95)

bat der RAD Dr. med. F____ um die Beantwortung einer Rückfrage. Dabei wies

der RAD den Gutachter darauf hin, dass er auf Seite 16 seines Gutachtens

erklärt habe, dass aufgrund der in den Akten genannten Diagnosen nicht auf eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen werden könne. Das gelte auch für

die nach wie vor zu diagnostizierenden akzentuierten Persönlichkeitszüge. Auf

Seite 18 des Gutachtens habe er dem Beschwerdeführer jedoch ab Oktober

2018 und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

In einer ergänzenden, undatierten Stellungnahme (Posteingang

bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, IV-Akte 96) bestätigte

der Gutachter Dr. med. F____, dass er dem Beschwerdeführer im Gutachten

vom 3. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018

attestiert habe. Dazu erklärte er nunmehr, an der Einschätzung einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2018 müsse nicht

notwendigerweise festgehalten werden. Eventuell bestünde rein theoretisch seit

einiger Zeit eine gewisse Arbeitsfähigkeit, diese sei jedoch quantitativ kaum

zu bestimmen. Ab wann der Beschwerdeführer in der damaligen Tätigkeit partiell

arbeitsfähig gewesen sein könnte, könne nicht genau angegeben werden. Zur

Einschätzung und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit

könne Folgendes gesagt werden: Der Beschwerdeführer habe inzwischen bewiesen,

dass er seit März 2020 der Arbeit mit Kindern nachgehen könne. Wie dies im

Gutachten erwähnt sei, komme ihm diese Tätigkeit, bezüglich seiner

narzisstischen Probleme mit Kränkbarkeit und Verletzlichkeit entgegen. Mit

Kindern erhalte er viel Bestätigung, was ihn in seiner Arbeitsfähigkeit

fördere. An der Arbeitsfähigkeit von 70 % seit März 2020 könne

festgehalten werden. Es bleibe die Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit

seit dem Abgang bei C____ im Oktober 2018. Diesbezüglich könne «natürlich»

keine genaue Angabe gemacht werden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe er die

Schwierigkeiten bei C____ allmählich verarbeiten müssen, was sicherlich eine

gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Der genaue Zeitpunkt einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der Tätigkeit mit Kindern sei nicht

anzugeben. Diese Angabe stehe nun im Widerspruch zu seiner eigenen Angabe einer

diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 70 % und sei dahingehend zu

korrigieren, dass sich im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und März 2020 die

Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit mit Kindern laufend verbessert habe. Genauere

Angaben seien nicht möglich.

4.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes

gegen den Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 103) unter anderem

geltend gemacht hatte, er habe nie mit Kindern gearbeitet, weshalb nicht auf

die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden könne (vgl.

Einwandbegründung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 117, S. 3), bat

der RAD den Gutachter um Stellungnahme zu den Kritikpunkten im Einwand

(Schreiben vom 4. Februar 2021, IV-Akte 120).

In einer weiteren undatierten Stellungnahme (Posteingang bei

der Beschwerdegegnerin am 7. April 2021, IV-Akte 123) entschuldigte

sich Dr. med. F____ dafür, dass er fälschlicherweise darauf hingewiesen

habe, dass der Beschwerdeführer mit Kindern arbeite. Hier sei ihm ein

gravierender Fehler unterlaufen, für welchen er sich beim Beschwerdeführer bereits

persönlich entschuldigt habe. Im Weiteren nahm er Stellung zu einem vom

Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung mit dem Einwand eingereichten

Bericht von Dr. med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117,

S. 6 ff.). Er konstatierte, dessen Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig müsse widersprochen werden. Zum

Zeitpunkt der Begutachtung habe keine depressive Episode bestanden, weder eine

leichte noch eine mittelgradige. Damals sei die depressive Störung remittiert

gewesen. Auch die Alkoholabhängigkeit sei damals remittiert gewesen.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge könnten bestätigt werden, wobei es natürlich

weniger die zwanghaften und die abhängigen Persönlichkeits­anteile seien,

welche die Arbeits­fähigkeit beeinträchtigten. Der Beschwerdeführer sei durch

schnelle Überforderungsgefühle am Arbeitsplatz auf dem Boden der emotionalen

Instabilität und durch die narzisstischen Probleme mit eingeschränkter

Selbstwertregulierung auf dem Boden eines mangelnden Selbstbewusstseins

beeinträchtigt. Anamnestisch seien zwar vereinzelt Mobbingsituationen im

Arbeitsleben auszumachen, jedoch nicht häufig und schon gar nicht durchgängig. Im

Weiteren äusserte er sich zu weiteren Kritikpunkten in der Einwandbegründung

vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 117), insbesondere zum Umstand, dass er

den Beschwerdeführer als «unmännlich» bezeichnet hatte (vgl. Gutachten vom

3. Juli 2020, IV-Akte 92, S. 9). Dazu erklärte er, seine Absicht

sei «natürlich lediglich» die gewesen, zu belegen, warum der Beschwerdeführer

unter akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und emotionalen

Anteilen leide, was auch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründe. Es

gehe «also gar nicht darum», den Beschwerdeführer zu beurteilen oder sogar zu

verurteilen oder darum, dass Diagnosen und Einschätzungen, wie Dr. med. G____

dies behaupte, «aus dem Bauch heraus» gestellt bzw. gemacht würden.

«Unmännlich» wolle lediglich heissen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der

Konflikte mit seinem Vater in der Kindheit nur mangelhaft mit ihm habe

identifizieren können.

4.2.

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und die ergänzenden

Stellungnahmen von Dr. med. F____ in verschiedener Hinsicht. Er zweifelt

zunächst an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität des

Gutachters gegenüber dem Beschwerdeführer. Hierzu verweist er beispielsweise

auf die Äusserung des Gutachters, der Beschwerdeführer wirke etwas schüchtern,

unmännlich, weich, wenig aggressiv und bereit zur Opferrolle sowie auf die

Äusserungen zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung. Im Weiteren kritisiert er, die

Aussagen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit seien vollkommen unhaltbar. Der

Gutachter habe sich bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst

widersprochen und in seiner ersten ergänzenden Stellungnahme zudem auf eine

Arbeit mit Kindern Bezug genommen, welche der Beschwerdeführer nie ausgeübt

habe. Anlässlich der Begutachtung habe der Gutachter sodann einen sehr nervösen

und negativ gestimmten Eindruck gemacht und es sei aufgrund von dessen

Schwerhörigkeit auch zu einigen inhaltlichen Missverständnissen gekommen. Es

sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin trotz der

Offensichtlichkeit und Häufung gutachterlicher Fehler an der Beweiskraft des

Gutachtens vom 3. Juli 2020 festhalte.

4.3.

Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass dem

Gutachter Dr. med. F____ ein Fehler unterlaufen ist, als er bei seiner

ersten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 96) – welche er infolge der

Rückfrage des RAD vom 15. Juli 2020 (IV-Akte 95) verfasste –

fälschlicherweise darauf Bezug nahm, dass der Beschwerdeführer seit März 2020

mit Kindern arbeite. Die Beschwerdegegnerin erachtet dies jedoch – anders als

der Beschwerdeführer – nicht als einen Umstand, welcher der Beweistauglichkeit

des Gutachtens vom 3. Juli 2020 sowie der beiden ergänzenden

Stellungnahmen des Gutachters entgegenstehen würde. Sie weist darauf hin, dass

sich Dr. med. F____ beim Beschwerdeführer entschuldigt habe und dieser die

Entschuldigung angenommen habe.

4.4.

Entscheidend ist vorliegend nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer

eine Entschuldigung des Gutachters erhalten und angenommen hat. Vielmehr ist

zentral, ob die Ausführungen des Gutachters, insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachvollziehbar sind. Aus dem Gutachten

von Dr. med. F____ finden sich die unter E. 4.1.1 wiedergegebenen

Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese sind insofern

widersprüchlich, als er zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei den

von behandelnder Seite diagnostizierten Diagnosen verneint, dann aber selbst ab

Oktober 2018 eine vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit im Archiv annimmt. Dies hat der RAD erkannt und deshalb am

15. Juli 2020 eine entsprechende Rückfrage getätigt (IV-Akte 95). Der

Gutachter hat daraufhin die unter E. 4.1.2. wiedergegebenen Aus­führungen

gemacht und – wie erwähnt – auf eine Arbeit mit Kindern hinge­wiesen, welche

der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen nie ausgeübt hat. In seiner

zweiten ergänzenden Stellungnahme (IV-Akte 123) äusserte sich der

Gutachter zwar nochmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch

E. 4.1.3.), unterliess es jedoch, die ihm am 15. Juli 2020 vom RAD

gestellte Frage noch einmal klar und unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Umstände (insbesondere dem Umstand, dass er eben zwischenzeitlich nicht mit

Kindern gearbeitet hat) zu beantworten. Den Widerspruch in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit, welcher sich aus dem Gutachten ergibt, hat er somit nicht

schlüssig aufgelöst, was sinngemäss auch vom RAD so festgehalten wurde (vgl.

Aktennotiz von H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, vom 12. Mai 2021, IV-Akte 126,

S. 2). Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit sind bereits im Gutachten

sehr knapp. Es fehlt nicht nur eine klare, eindeutige (also nicht

widersprüchliche), nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern auch an einer ebenso schlüssigen

Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – zumal die

Begründung in seiner ersten Stellungnahme (IV-Akte 96) aufgrund des von

ihm selbst als «gravierend» bezeichneten Fehlers (vgl. seine zweite ergänzende

Stellungnahme, IV-Akte 123, S. 1) nicht berücksichtigt werden kann. Allein

der Hinweis in der zuletzt eingereichten Stellungnahme, der Beschwerdeführer

sei aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und

emotionalen Anteilen in seiner Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt

(IV-Akte 123, S. 2), genügt nicht. Insbesondere erklärt dies auch

nicht, weshalb ab März 2020 von einer anhaltenden Verbesserung des

Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Da die Begutachtung erst am 2. Juni

2020 durchgeführt wurde (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2020, IV-Akte 92,

S. 1), kann auch nicht angenommen werden, der Gutachter habe den

Begutachtungszeitpunkt als den Zeitpunkt, in welchem die Verbesserung

(spätestens) eingetreten ist, genommen. Auch der RAD-Aktennotiz von H____ vom

12. Mai 2021 (IV-Akte 126) lässt sich nichts entnehmen, was die

offenen Fragen im Hinblick auf die Beurteilung von Dr. med. F____ erklären

würde.

Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit narzisstisch unsicherer und emotional instabiler

Färbung nicht zwingend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen, so sind die

Äusserungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt

unklar und nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem

Beschwerdeführer in den Berichten der Klinik D____ ab dem 16. Oktober 2018

wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl.

Berichte vom 15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 4, vom 27. Mai

2019, IV-Akte 76, S. 7, und vom 12. Dezember 2019,

IV-Akte 74, S. 3). Zudem stellten die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte der Klinik D____ in den erwähnten Berichten nebst einer

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) stets die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei gaben sie an, die

rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2003, die aktuelle Episode seit

mindestens August 2018. Zur rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradiger Episode, gaben sie zudem an, diese sei im Sinne eines

ausgeprägten psychophysischen Erschöpfungszustandes mit Angstsymptomatik und

Schlafproblematik und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol als

Selbstmedikation zu verstehen (vgl. insbesondere die Berichte vom

15. Februar 2019, IV-Akte 41, S. 2 und vom 12. Dezember

2019, IV-Akte 74, S. 1, in welchem eine Aufteilung von Diagnosen mit

und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgte, aber auch den Bericht

vom 27. Mai 2019, IV-Akte 76, S. 5).

Auch in den neueren Berichten der Klink D____ und des

behandelnden Psychiaters finden sich vom Gutachten abweichende Einschätzungen

der Arbeitsfähigkeit. So nannte Dr. med. G____ der Klinik D____

im Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.)

folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig (ICD-10 F33.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften

und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) und Alkoholabhängigkeit

(ICD-10 F10.2). In der angestammten Tätigkeit ging er von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und wies darauf hin, dass das

Anforderungsprofil nach Informationen der Klinik D____ den Defiziten des

Beschwerdeführers sicherlich schon entgegengekommen sei. Anders als der

Gutachter ging er davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsleistung von 50 % (nicht 100 %) denkbar sei. Dazu führte er

aus, eine angepasste Tätigkeit sollte reduzierte Anforderungen an die

Bewältigung von Stress bieten, einen reduzierten Kundenkontakt oder fehlenden

Kundenkontakt, sowie allenfalls mittelgradige Anforderungen an Konzentration

oder Fehlergenauigkeit stellen. (IV-Akte 117, S. 8).

Der den Beschwerdeführer seit Januar 2021 behandelnde

Psychiater Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, stellte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Juni

2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) folgende Diagnosen:

1.

Rezidivierende

depressive Episoden, aktuell (unter weitgehender Schonung und Stressvermeidung)

mit geringem Residuum (F33.4)

2.

Agoraphobie,

aktuell unter weitgehender Vermeidung und sozialem Rückzug wenig symptomatisch

(F40.0)

3.

Persönlichkeitsakzentuierung

mit selbstunsicheren und anankastischen sowie emotional instabilen Zügen

(F60.9)

4.

St. n.

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent

Dr. med. I____ kritisierte die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter als bagatellisierend. Er zeigte sich der

Auffassung, dass sich beim Beschwerdeführer, wenn er erneut der Belastung durch

eine volle Arbeitsleistung ausgesetzt würde, Depression, Angst und

Persönlichkeitsakzentuierung rasch wieder in einem solchen Ausmass

verschlimmern würden, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit «auch nicht im

Entferntesten» gesprochen werden könnte. Mit dem Gutachter einverstanden war er

hinsichtlich der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten

Archiv-Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig wäre (BB 3, S. 2). Allerdings

hielt er fest, er persönlich sei der Auffassung, dass bereits eine reduzierte

Tätigkeit von einigen Halbtagen pro Woche zu einem erneuten Aufflammen der

aktuell remittierten Depressionen, Ängste und selbstunsicheren

Persönlichkeitsmustern führen würde (BB 3, S. 3). In einer

alternativen Tätigkeit mit Aspekten einer geschützten Tätigkeit wäre eine

Arbeitsleistung von vier Halbtagen zu zwei Stunden vorstellbar. Dies im Sinne

einer Tagesstruktur, nicht als vollumfängliche Arbeitsleistung im Sinne einer

wirtschaftlich einträglichen Leistung. Dr. med. I____ kam zum Schluss,

dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 20 % bis 30 %

betrage (BB 3, S. 4).

4.5.

Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. med. F____ vom

3. Juli 2022 aufgrund der ungenügenden bzw. fehlenden Begründung der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich. Darüber hinaus decken

sich auch die sich in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte weder hinsichtlich der Diagnosestellung, noch bezüglich der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der Einschätzung des Gutachters. Da schon

aus den genannten Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann,

erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, es bestünden

starke Zweifel an der gutachterlichen Unvoreingenommenheit und Neutralität. Festzuhalten

ist allerdings, dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers nicht mehr

durch Dr. med. F____ durchgeführt werden darf, da seine

Unvoreingenommenheit – aufgrund der Vorgeschichte mit Begutachtung, zwei

weiteren Stellungnahmen und dem dabei unterlaufenen Fehler – nun jedenfalls nicht

mehr angenommen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht

basierend auf den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine

Rente gesprochen werden. Für den strittigen Zeitraum ab 1. Juni 2020

liegen nur zwei solche Berichte vor: ein Bericht von Dr. med. G____ der

Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117, S. 6 ff.) und

eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021

(BB 3). Diese äussern sich nicht eindeutig zum zeitlichen Aspekt der

Arbeitsfähigkeit, d.h. ab wann von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Ausserdem liegen keine echtzeitlichen Berichte für die Zeit zwischen Juni 2020

und Dezember 2020 vor. Es bedarf daher einer erneuten unabhängigen

psychiatrischen Begutachtung.

4.6.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale

Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,

wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen

in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,

eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100

E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

Vorliegend wurde der Zeitraum ab 1. Juni 2020 bis zur

Verfügung nicht gutachterlich Beurteilt. Auch der RAD bezog zum Verlauf des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht klar Stellung. Aus der

fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 2. Juni 2021 (BB 3)

ergibt sich ein tieferer Arbeitsfähigkeitsgrad (20 % bis 30 %; vgl. E. 4.4.) als noch im Bericht von Dr.

med. G____ der Klinik D____ vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 117,

S. 6) angenommen wurde (50 %; vgl. E. 4.4.). Eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit nicht ausgeschlossen

werden, ob es jedoch eine Verschlechterung gab oder ob es sich lediglich um

eine andere Beurteilung handelte, kann jedoch derzeit, anhand der vorliegenden

Akten, nicht beantwortet werden. Es liegt somit ein sachlicher Grund vor,

welcher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz rechtfertigt,

zumal die Beschwerdegegnerin vorliegend besser geeignet scheint um insbesondere

die noch offene Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes nach der

Begutachtung zu prüfen (vgl. dazu BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1.). Demzufolge

hat die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten, bei einem

anderen Gutachter als Dr. med. F____, in Auftrag zu geben und im Anschluss

neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 zu

entscheiden.

4.7.

Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf den

Einkommensvergleich ab Juni 2020, insbesondere die umstrittene Höhe des

leidensbedingten Abzugs, einzugehen. Der Einkommensvergleich für die Prüfung

eines Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2020 ist von der Beschwerdegegnerin

im Anschluss an die erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 4. Januar 2022 ist insofern teilweise aufzuheben, als sie

die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2020 betrifft.

Soweit die Verfügung die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September

2019 bis zum 30. Mai 2020 unumstrittene ganze Rente betrifft, hat es bei

dem Verfügten sein Bewenden und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

die entsprechenden Rentenleistungen zu erbringen, soweit dies nicht bereits

geschehen ist. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Juni 2020

hat die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem

anderen Psychiater als Dr. med. F____ in Auftrag zu geben. Im Anschluss

hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020

zu verfügen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei

sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben, als sie den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2020 betrifft. Die

Sache wird zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zur

Klärung des medizinischen Sachverhaltes ab dem 1. Juni 2020 und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: