IV.2022.26
Rentenanspruch; Neuanmeldung
14. September 2022Deutsch23 min
Januar 2000 akzeptierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine allgemeinmedizinische
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.26
Verfügung vom 5. November 2021
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, begann nach
beendeter Schulzeit (Abschluss der vierjährigen Diplommittelschule im Juli
1998) im Februar 1999 ein Vorpraktikum in der C____schule [...], einer
Schule für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche (vgl. IV-Akte 4). Im April
1999 dekompensierte sie zunehmend und wurde im Mai 1999 – wegen einer akuten
schizophrenieformen psychotischen Störung – zunächst notfallmässig und
anschliessend zwangsweise in die damalige D____ [...] eingewiesen. Ab Mitte
Januar 2000 akzeptierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine allgemeinmedizinische
Behandlung durch Dr. E____; eine psychiatrische Behandlung lehnte sie ab (vgl. IV-Akte
5, S. 3).
b) Im Mai 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Im September 2000 wurde sie Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 13).
Die IV-Stelle nahm im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem am 1.
Januar 2001 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 12) und holte bei Dr. F____
das Gutachten vom 8. Februar 2001 (IV-Akte 15) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16) sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2001 ab 1. April 2000 eine
ganze Rente (IV-Grad 67 %) zu (vgl. IV-Akte 19). Im März 2003 leitete die
IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 20). In
diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ das Verlaufsgutachten vom 14. April
2003 (IV-Akte 21, S. 3 f.) ein und teilte der Beschwerdeführerin anschliessend mit,
der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. das Schreiben vom 15. Mai
2003; IV-Akte 22).
c) Im Rahmen der darauffolgenden Rentenrevision holte
die IV-Stelle bei Dr. E____ den Bericht vom 16. Dezember 2003 ein (vgl.
IV-Akte 25) und nahm am 18. Mai 2004 erneut eine Haushaltsabklärung
vor (vgl. IV-Akte 27). Des Weiteren forderte sie von Dr. F____ den Bericht vom
29. Juli 2004 an (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin
berufliche Massnahmen (zwecks Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten) gewährt
(vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2006 [IV-Akte 37]; vgl. auch die Mitteilung
vom 14. Juli 2006 [IV-Akte 41]). In diesem Zusammenhang wurde die Rente –
einhergehend mit der Ausrichtung des vollen Taggeldes ab Oktober 2006 – per 30.
September 2006 eingestellt (vgl. die Verfügung vom 7. August 2006; IV-Akte 42,
S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 48) mit Verfügung vom 21. März 2007
vorläufig beendet, da sich eine konkrete Massnahme nicht hatte umsetzen lassen
(vgl. IV-Akte 50; siehe auch den Bericht G____ vom 17. Januar 2007 [IV-Akte
47]). Im Anschluss daran holte die IV-Stelle bei Dr. F____ das psychiatrische
Gutachten vom 15. Mai 2007 ein (vgl. IV-Akte 54, S. 2 ff.), was wiederum zur
Gewährung von beruflichen Massnahmen führte (vgl. die Mitteilung vom 31. Mai 2007;
IV-Akte 55).
d) Im August 2007 begann die Beschwerdeführerin schliesslich
eine Lehre als Schuhmacherin (vgl. IV-Akte 57, S. 3 ff.; siehe auch IV-Akte 58).
Im April 2008 wurde bei ihr im H____spital [...] (gastroenterologische
Abteilung) eine primäre Achalasie diagnostiziert. Eine operative Intervention
(pneumatische Dilatation der Speiseröhre) lehnte die Beschwerdeführerin ab. Sie
liess sich (weiterhin) alternativmedizinisch behandeln (vgl. den Bericht des H____spitals
[...] vom 16. April 2008 [IV-Akte 68, S. 2 f.]; siehe auch den Bericht des
Shiatsu-Therapeuten I____ vom 20. März 2009 [IV-Akte 68, S. 4 f.] sowie den
Bericht von Dr. J____, Homöopathie SVHA, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom
23. Mai 2009 [IV-Akte 72]). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin
von Dr. J____ für einen Tag pro Woche krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 72).
Dies führte dazu, dass sie die Lehre nicht fortsetzen konnte und der
Lehrvertrag aufgelöst wurde (vgl. u.a. das Schreiben des Lehrbetriebes vom 13. August
2009; IV-Akte 78, S. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2009 liess die
damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die IV-Stelle wissen, es sei
ihrer Mandantin verbindlich angeboten worden, das dritte Lehrjahr ab August
2010 in Angriff zu nehmen, sofern sie bis dahin ihre gesundheitliche und
sozial-familiäre Situation soweit geklärt habe, dass sie die Lehrvoraussetzungen,
insbesondere die volle Präsenzzeit, zu erfüllen vermöge. Sie werde sich um eine
Teilzeitstelle bemühen und das Zwischenjahr auch dazu nutzen, ihre
familiär-sozialen Problemfelder zu regeln. Wie besprochen werde sie sich dann
mit einem neuen Leistungsgesuch an die IV wenden und Kostengutsprache für das dritte
Lehrjahr als Schuhmacherin beantragen (vgl. IV-Akte 81).
e) In den Jahren 2013 sowie 2015 bis 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin
– jeweils in einem geringen Pensum – in der Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug
aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 100, S. 2). 2018/2019 machte sie eine Therapie
zur Traumaverarbeitung bei der Naturheilpraktikerin K____ (vgl. IV-Akte 94, S. 1
f.). Ab dem 13. September 2019 bis zum 12. Mai 2020 wurde sie von Dr. L____,
c/o [...], betreut (vgl. IV-Akte 102, S. 2).
f) Im Dezember 2020, mithin mehr als zehn Jahre nach
der erfolgten Einstellung der IV-Leistungen meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut bei der IV-Stelle an (vgl. IV-Akte 91). Die IV-Stelle forderte die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94,
S. 1 f.]; undatierter Bericht K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; Bericht Dr. L____
vom 2. März 2021 [IV-Akte 102]). Am 28. April 2021 fand ein sog. Intake-Gespräch
(Triage) auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen die Beschwerdeführerin, Dr. M____,
N____ (Intake) und der RAD-Arzt Dr. O____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, teil (vgl. IV-Akte 106). Unter Berücksichtigung der
Einschätzung von Dr. O____ (vgl. IV-Akte 108) wurde mit der Beschwerdeführerin,
welche die Prüfung des Rentenanspruches wünschte, vereinbart, dass sie sich bis
Ende Mai 2021 dazu äussere, ob sie sich Eingliederungsmassnahmen durch die IV
vorstellen könne (vgl. IV-Akte 106, S. 3).
g) Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist
nicht hatte vernehmen lassen, und mit Combox-Mitteilung vom 13. Juli 2021
schliesslich kundgetan hatte, sie sehe sich gesundheitlich nicht dazu in der
Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde ihr mit Schreiben vom 13.
Juli 2021 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) nochmals Frist bis 28. Juli 2021
gesetzt, um sich zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu äussern.
Andernfalls werde man die Bemühungen ohne weitere Leistungsprüfung beenden
(vgl. IV-Akte 110). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht
vernehmen, woraufhin die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 13. August 2021 die
Beendigung der Eingliederungsbemühungen und den Verzicht auf die Prüfung
weiterer Leistungsansprüche in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte 111). Dazu
äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2021, jetzt anwaltlich
vertreten. Sie beantragte die Ausrichtung der ihr zustehenden
Versicherungsleistungen (vgl. IV-Akte 118). Am 15. Oktober 2021 begründete
sie ihren Einwand näher (vgl. IV-Akte 120). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 5. November 2021 – nach Einholung der Stellungnahme des
Rechtsdienstes vom 2. November 2021 (IV-Akte 122) – eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung. Diese wurde an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert
(vgl. IV-Akte 123). Mit Brief vom 5. November 2021 wurde dem
Rechtsvertreter die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 2. November 2021 zugestellt
(vgl. IV-Akte 124). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 wandte sich der Rechtsvertreter
an die IV-Stelle und erkundigte sich – Bezug nehmend auf das Schreiben vom 5.
November 2021 – nach dem Verfahrensstand (vgl. IV-Akte 126). Es wurde ihm in
der Folge am 28. Dezember 2021 die Verfügung vom 5. November 2021 zugesandt
(vgl. IV-Akte 125).
Erwägungen
II.
a) Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 hat die
Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei
die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen
durchzuführen, namentlich eine externe medizinische Beurteilung ihres
Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit einzuholen, und alsdann über
die gesetzlichen Leistungen – Eingliederungsmassnahmen und Rente – neu zu befinden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März
2022.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. Juni
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
24.
Juni 2022 ebenfalls weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von
dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann
nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.1.2
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt
ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der
Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes
wegen zu prüfen ist.
1.2
1.2.1. Eine
Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,
verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt
der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der
Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten
hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
1.2.2
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der
betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil
erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung
schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu
laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter
Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv
mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung
auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
1.2.3
Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht
ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig
Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die
fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert
vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In
der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach
der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin
nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die
Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV
Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
1.2.4
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder
das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden.
Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
(BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der
Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt
es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren
Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl.
in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober
2011.
E. 2.3).
1.3
1.3.1. Im
vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 5. November 2021 an die
Beschwerdeführerin persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 123), obgleich sie zu
diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war. In der Beschwerde finden
sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung der Beschwerdeführerin
eröffnet wurde. In der Beschwerde wird die Zustellung an sie explizit
bestritten (vgl. S. 7 der Beschwerde).
1.3.2
Ungeachtet allfälliger Zweifel an der Darstellung der
Beschwerdeführerin gelingt der Beschwerdegegnerin der Beweis der Zustellung der
nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 5. November 2021 nicht. Es ist
daher der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen,
dass ihr die Verfügung am 3. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. S. 3 der
Beschwerde). Folglich ist die Beschwerde vom 2. Februar 2022 – unter
Berücksichtigung des Fristenstillstandes (18. Dezember 2021 bis 2. Januar
2022; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) –
als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
1.4
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die
Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sprächen
gesundheitliche Gründe gegen die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen. Dies
ergebe sich namentlich aus dem Bericht von Dr. M____ vom 21. Januar 2021. Allenfalls
bedürfe es diesbezüglich weiterer Abklärungen. Auf die Einschätzung des RAD (Dr.
O____) könne jedenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. S. 8 ff.
der Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt sei zureichend abgeklärt worden. Insbesondere habe Dr.
O____ die Zumutbarkeit einer Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen
korrekterweise bejaht. Im Übrigen habe Dr. M____ in ihrem Bericht vom 21.
Januar 2021 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bescheinigt. Die Verneinung
eines Leistungsanspruches sei daher zutreffend (vgl. S. 2 f. der
Beschwerdeantwort).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 5. November 2021 (IV-Akte 125) die Eingliederungsbemühungen
beendet und auf die Prüfung weiterer Leistungsansprüche verzichtet hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021
gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine IV-Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können.
3.2.2
Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit
der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt,
erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn
sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage
kommen, kann ein Rentenanspruch im Grundsatz bejaht werden; andernfalls sind
vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen
Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden,
wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch
nicht eingliederungsfähig ist. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach
Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im
Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält
es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person
überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht
zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1. mit
Hinweisen).
3.3
Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr
Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Vorgängig muss ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden (Satz 2).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
Zur Frage, inwieweit das Verhalten der versicherten Person
überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt oder aber steuerungsfähig ist, bedarf
es einer verwertbaren ärztlichen Stellungnahme (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2.). Im Übrigen darf aus einer allfälligen
überhöhten Krankheitsüberzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die
Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche
durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht
publiziert in BGE 141 V 5, aber in SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom
17.
September 2020 E. 3.2.).
4.3.3
Aussagen von behandelnden Ärzten
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Annahme, es seien der
Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht möglich, im
Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O____ vom 28. April 2021.
In dieser wurde festgehalten, obschon die Versicherte in ihren Schilderungen
phasenweise unstrukturiert wirke und den Verfahrensfragen nur schwer folgen könne,
würden sich aus dem Gespräch weder Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung,
noch auf eine umschriebene affektive Störung oder ein psychotisches Geschehen
ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei aus dem Gespräch keine Störung mit
einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen (vgl. IV-Akte 108).
Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt
werden.
4.5
4.5.1
Was zunächst das Krankheitsbild angeht, so legte Dr. E____
im Bericht vom 26. Mai 2000 dar, es sei zu befürchten, dass weitere Rezidive
einer paranoiden Psychose folgen könnten. Dass eine solche wahrscheinlich
vorliege, dafür spreche der Verlauf (vgl. IV-Akte 5, S. 3).
4.5.2
Dr. F____ erwähnte in all ihren Gutachten eine
Residualsymptomatik der durchgemachten schizophrenen Episode. Im Gutachten vom
8.
Februar 2001 (IV-Akte 15) führte sie aus, diagnostisch komme einerseits
eine paranoide Schizophrenie (ICD F20.04) in Frage. Differenzialdiagnostisch müsse
an eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD F30.2) und eine schizoaffektive
Störung (F25.0) gedacht werden. Die Prognose sei unsicher. Zwar sei eine
Remission eingetreten. Allerdings sei die Möglichkeit von Rezidiven bei allen
drei aufgeführten Krankheitsbildern gegeben, zumal die Versicherte jede
medikamentöse Prophylaxe ablehne (vgl. S. 4 des Gutachtens). Im Gutachten vom
14.
April 2003 (IV-Akte 21) bestätigte Dr. F____ ihre früheren
Angaben. Sie wies darauf hin, diagnostisch würden dieselben differentialdiagnostischen
Erwägungen wie im Gutachten vom 8. Februar 2001 gelten. Auch jetzt könne noch
nicht gesagt werden, ob es sich beim Krankheitsbild um eine bipolare affektive
Störung, eine schizoaffektive Störung oder eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises
handle. Die Versicherte habe seit 2001 keine erneute psychotische Episode mehr durchgemacht,
aber doch auf verschiedene Ereignisse der letzten Zeit so reagiert, dass ihr
Umfeld sich über ihren psychischen Zustand Sorgen gemacht habe. Die
Möglichkeit, dass es zu einem Rezidiv komme, lasse sich nach wie vor nicht
ausschliessen. Auch sei der Zustand der Versicherten in den letzten Wochen ein
Hinweis darauf, dass sie noch nicht die nötige Stabilität erreicht habe, um
sich mit grösseren neuen Herausforderungen auseinanderzusetzen (vgl. S. 2 des
Gutachtens). Im Gutachten vom 29. Juli 2004 (IV-Akte 29) hielt Dr. F____
fest, seit der letzten Berichterstattung seien keine akuten psychotischen
Symptome mehr aufgetreten, jedoch habe sich die Symptomatik in Richtung von
Antriebsmangel entwickelt. Es bestünden Schwierigkeiten, sich zu einer
Aktivität zu motivieren, eine affektive Verflachung, eine Ratlosigkeit in Bezug
auf die weitere eigene Entwicklung. Der Verlauf sei am ehesten mit einer Residualsymptomatik
im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung (ICD F20.5) zu vereinbaren (vgl. S. 4
des Gutachtens). In Anbetracht der sich entwickelnden Negativsymptomatik und
der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sei die Prognose bezüglich
einer späteren Eingliederbarkeit in die freie Wirtschaft mit Vorsicht zu stellen
(vgl. S. 5 des Gutachtens). Im Gutachten vom 15. Mai 2007 (vgl. IV-Akte 54, S.
2.
ff.) stellte Dr. F____ wiederum klar, diagnostisch könne weiterhin von
einem Residuum nach einer durchgemachten schizophrenen Episode (ICD F20.5)
ausgegangen werden. Dieses habe sich aber seit der letzten Begutachtung deutlich
gebessert (vgl. S. 6 des Gutachtens). Insgesamt erscheint es sinnvoll, der
Versicherten den Schritt zur Erstausbildung jetzt zu ermöglichen. Ein gewisses Risiko,
dass er nicht gelinge, könne auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht
ausgeschaltet werden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Schliesslich stellte Dr. F____
klar, die Versicherte an einer Psychose erkrankt sei, bevor sie überhaupt mit einer
Erstausbildung habe beginnen können, und seither noch gar nie im Berufsleben
Tritt gefasst habe, könne über die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und
alternativen Tätigkeit noch nichts ausgesagt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.5.3
Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass offenbar
gewisse Erlebnisse von der Beschwerdeführerin (weiterhin) als äusserst
traumatisierend empfunden werden. So begab sie sich denn auch zur Traumaverarbeitung
in Therapie bei K____ (vgl. den Bericht von K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; siehe implizit
auch den Bericht von Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94, S. 1 f.]).
Auch dies könnte für ein relevantes psychisches Leiden der Beschwerdeführerin
sprechen.
4.5.4
Schliesslich sind auch die Aussagen des Psychiaters Dr.
L____, der die Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 bis zum 12. Mai
2020.
betreute, im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach als unbeachtlich
abzutun. Dr. L____ hielt im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 102) zunächst als
Diagnosen eine Achalasie fest. Ausserdem stellte er auch die Diagnose F43.2, Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion, seit mindestens dem 13. September 2019 bestehend. Des
Weiteren machte Dr. L____ geltend, der chronische Verlauf des Zustandes und die
körperlichen Einschränkungen würden die Patientin in ihrem Alltag sehr
beeinträchtigen. Gleichzeitig stellte Dr. L____ klar, die Einschränkungen
liessen sich durch medizinische Massnahmen nur bedingt vermindern. Durch eine
Psychotherapie wäre allenfalls eine grössere Stabilität zu erreichen. Die
Prognose sei ungünstig in Bezug auf eine langfristige Stabilität, welche für
eine berufliche Tätigkeit erforderlich sei.
4.6
Aus all dem ist zu folgern, dass das Vorliegen eines relevanten
psychischen Leidens, mit dem sich namentlich auch die ablehnende Haltung der
Beschwerdeführerin gegenüber schulmedizinischen Behandlungen und auch ihr
Widerstand gegenüber Eingliederungsmassnahmen erklären liesse, nicht ohne
Weiteres verneint werden kann. Es lässt sich aus diesem Grunde auch nicht ohne
Weiteres annehmen, dass das von der Beschwerdeführerin präsentierte Verhalten
steuerbar ist bzw. es sich um ein Nichtwollen handelt. Daher kann nicht unbesehen
der Einschätzung von Dr. O____ gefolgt werden. Die – einzig auf einem Gespräch
basierende – Beurteilung des RAD-Arztes greift in Anbetracht der Komplexität
des Sachverhaltes zu kurz. Es hätte einer umfassenden psychiatrischen
Beurteilung bedurft.
4.7
Schliesslich lässt sich auch nicht klar beantworten, inwieweit die
Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund der Achalasie an der Teilnahme einer
Eingliederungsmassnahme gehindert ist. Zwar kann hier nicht unbesehen der Einschätzung
von Dr. M____ vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 94, S. 1 f.) gefolgt werden;
denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ein Einfluss auf die
Eigliederungsfähigkeit lässt sich aber auch nicht einfach so verneinen (vgl.
Erwägung 4.3.3. hiervor).
4.8
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht gestützt auf die
vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. November 2021 (IV-Akte 125) zufolge
fehlender Bereitschaft der Beschwerdeführerin an der Teilnahme von
Eingliederungsmassnahmen die Eingliederungsbemühungen beendet und auf die
Prüfung weiterer Leistungsansprüche verzichtet. Es erscheint angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin umfassend, insbesondere psychiatrisch,
begutachten lässt und anschliessend erneut entscheidet. Damit erübrigen sich
Weiterungen im Zusammenhang mit der Konkretisierung der
Eingliederungsmassnahmen, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelt
wurde (vgl. S. 10 der Beschwerde).
5.
5.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 5. November 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 5. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen
vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: