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Entscheid

IV.2022.26

Rentenanspruch; Neuanmeldung

14. September 2022Deutsch23 min

Januar 2000 akzeptierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine allgemeinmedizinische

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.26

Verfügung vom 5. November 2021

Rentenanspruch; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1979, begann nach

beendeter Schulzeit (Abschluss der vierjährigen Diplommittelschule im Juli

1998) im Februar 1999 ein Vorpraktikum in der C____schule [...], einer

Schule für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche (vgl. IV-Akte 4). Im April

1999 dekompensierte sie zunehmend und wurde im Mai 1999 – wegen einer akuten

schizophrenieformen psychotischen Störung – zunächst notfallmässig und

anschliessend zwangsweise in die damalige D____ [...] eingewiesen. Ab Mitte

Januar 2000 akzeptierte die Beschwerdeführerin schliesslich eine allgemeinmedizinische

Behandlung durch Dr. E____; eine psychiatrische Behandlung lehnte sie ab (vgl. IV-Akte

5, S. 3).

b) Im Mai 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). Im September 2000 wurde sie Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 13).

Die IV-Stelle nahm im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem am 1.

Januar 2001 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 12) und holte bei Dr. F____

das Gutachten vom 8. Februar 2001 (IV-Akte 15) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16) sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2001 ab 1. April 2000 eine

ganze Rente (IV-Grad 67 %) zu (vgl. IV-Akte 19). Im März 2003 leitete die

IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 20). In

diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ das Verlaufsgutachten vom 14. April

2003 (IV-Akte 21, S. 3 f.) ein und teilte der Beschwerdeführerin anschliessend mit,

der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. das Schreiben vom 15. Mai

2003; IV-Akte 22).

c) Im Rahmen der darauffolgenden Rentenrevision holte

die IV-Stelle bei Dr. E____ den Bericht vom 16. Dezember 2003 ein (vgl.

IV-Akte 25) und nahm am 18. Mai 2004 erneut eine Haushaltsabklärung

vor (vgl. IV-Akte 27). Des Weiteren forderte sie von Dr. F____ den Bericht vom

29. Juli 2004 an (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin

berufliche Massnahmen (zwecks Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten) gewährt

(vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2006 [IV-Akte 37]; vgl. auch die Mitteilung

vom 14. Juli 2006 [IV-Akte 41]). In diesem Zusammenhang wurde die Rente –

einhergehend mit der Ausrichtung des vollen Taggeldes ab Oktober 2006 – per 30.

September 2006 eingestellt (vgl. die Verfügung vom 7. August 2006; IV-Akte 42,

S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 48) mit Verfügung vom 21. März 2007

vorläufig beendet, da sich eine konkrete Massnahme nicht hatte umsetzen lassen

(vgl. IV-Akte 50; siehe auch den Bericht G____ vom 17. Januar 2007 [IV-Akte

47]). Im Anschluss daran holte die IV-Stelle bei Dr. F____ das psychiatrische

Gutachten vom 15. Mai 2007 ein (vgl. IV-Akte 54, S. 2 ff.), was wiederum zur

Gewährung von beruflichen Massnahmen führte (vgl. die Mitteilung vom 31. Mai 2007;

IV-Akte 55).

d) Im August 2007 begann die Beschwerdeführerin schliesslich

eine Lehre als Schuhmacherin (vgl. IV-Akte 57, S. 3 ff.; siehe auch IV-Akte 58).

Im April 2008 wurde bei ihr im H____spital [...] (gastroenterologische

Abteilung) eine primäre Achalasie diagnostiziert. Eine operative Intervention

(pneumatische Dilatation der Speiseröhre) lehnte die Beschwerdeführerin ab. Sie

liess sich (weiterhin) alternativmedizinisch behandeln (vgl. den Bericht des H____spitals

[...] vom 16. April 2008 [IV-Akte 68, S. 2 f.]; siehe auch den Bericht des

Shiatsu-Therapeuten I____ vom 20. März 2009 [IV-Akte 68, S. 4 f.] sowie den

Bericht von Dr. J____, Homöopathie SVHA, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom

23. Mai 2009 [IV-Akte 72]). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin

von Dr. J____ für einen Tag pro Woche krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 72).

Dies führte dazu, dass sie die Lehre nicht fortsetzen konnte und der

Lehrvertrag aufgelöst wurde (vgl. u.a. das Schreiben des Lehrbetriebes vom 13. August

2009; IV-Akte 78, S. 2). Mit Schreiben vom 31. August 2009 liess die

damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die IV-Stelle wissen, es sei

ihrer Mandantin verbindlich angeboten worden, das dritte Lehrjahr ab August

2010 in Angriff zu nehmen, sofern sie bis dahin ihre gesundheitliche und

sozial-familiäre Situation soweit geklärt habe, dass sie die Lehrvoraussetzungen,

insbesondere die volle Präsenzzeit, zu erfüllen vermöge. Sie werde sich um eine

Teilzeitstelle bemühen und das Zwischenjahr auch dazu nutzen, ihre

familiär-sozialen Problemfelder zu regeln. Wie besprochen werde sie sich dann

mit einem neuen Leistungsgesuch an die IV wenden und Kostengutsprache für das dritte

Lehrjahr als Schuhmacherin beantragen (vgl. IV-Akte 81).

e) In den Jahren 2013 sowie 2015 bis 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin

– jeweils in einem geringen Pensum – in der Gastronomie (vgl. u.a. den Auszug

aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 100, S. 2). 2018/2019 machte sie eine Therapie

zur Traumaverarbeitung bei der Naturheilpraktikerin K____ (vgl. IV-Akte 94, S. 1

f.). Ab dem 13. September 2019 bis zum 12. Mai 2020 wurde sie von Dr. L____,

c/o [...], betreut (vgl. IV-Akte 102, S. 2).

f) Im Dezember 2020, mithin mehr als zehn Jahre nach

der erfolgten Einstellung der IV-Leistungen meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut bei der IV-Stelle an (vgl. IV-Akte 91). Die IV-Stelle forderte die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94,

S. 1 f.]; undatierter Bericht K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; Bericht Dr. L____

vom 2. März 2021 [IV-Akte 102]). Am 28. April 2021 fand ein sog. Intake-Gespräch

(Triage) auf der IV-Stelle statt. An diesem nahmen die Beschwerdeführerin, Dr. M____,

N____ (Intake) und der RAD-Arzt Dr. O____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, teil (vgl. IV-Akte 106). Unter Berücksichtigung der

Einschätzung von Dr. O____ (vgl. IV-Akte 108) wurde mit der Beschwerdeführerin,

welche die Prüfung des Rentenanspruches wünschte, vereinbart, dass sie sich bis

Ende Mai 2021 dazu äussere, ob sie sich Eingliederungsmassnahmen durch die IV

vorstellen könne (vgl. IV-Akte 106, S. 3).

g) Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist

nicht hatte vernehmen lassen, und mit Combox-Mitteilung vom 13. Juli 2021

schliesslich kundgetan hatte, sie sehe sich gesundheitlich nicht dazu in der

Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wurde ihr mit Schreiben vom 13.

Juli 2021 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) nochmals Frist bis 28. Juli 2021

gesetzt, um sich zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu äussern.

Andernfalls werde man die Bemühungen ohne weitere Leistungsprüfung beenden

(vgl. IV-Akte 110). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht

vernehmen, woraufhin die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 13. August 2021 die

Beendigung der Eingliederungsbemühungen und den Verzicht auf die Prüfung

weiterer Leistungsansprüche in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte 111). Dazu

äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2021, jetzt anwaltlich

vertreten. Sie beantragte die Ausrichtung der ihr zustehenden

Versicherungsleistungen (vgl. IV-Akte 118). Am 15. Oktober 2021 begründete

sie ihren Einwand näher (vgl. IV-Akte 120). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 5. November 2021 – nach Einholung der Stellungnahme des

Rechtsdienstes vom 2. November 2021 (IV-Akte 122) – eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung. Diese wurde an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert

(vgl. IV-Akte 123). Mit Brief vom 5. November 2021 wurde dem

Rechtsvertreter die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 2. November 2021 zugestellt

(vgl. IV-Akte 124). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 wandte sich der Rechtsvertreter

an die IV-Stelle und erkundigte sich – Bezug nehmend auf das Schreiben vom 5.

November 2021 – nach dem Verfahrensstand (vgl. IV-Akte 126). Es wurde ihm in

der Folge am 28. Dezember 2021 die Verfügung vom 5. November 2021 zugesandt

(vgl. IV-Akte 125).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 hat die

Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei

die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen

durchzuführen, namentlich eine externe medizinische Beurteilung ihres

Gesundheitszustandes und ihrer Leistungsfähigkeit einzuholen, und alsdann über

die gesetzlichen Leistungen – Eingliederungsmassnahmen und Rente – neu zu befinden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des

Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März

2022.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. Juni

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

24.

Juni 2022 ebenfalls weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 14. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von

dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann

nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.1.2

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt

ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der

Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die

Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes

wegen zu prüfen ist.

1.2

1.2.1. Eine

Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten

oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,

verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt

der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der

Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten

hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

1.2.2

Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der

betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil

erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung

schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu

laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter

Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem

beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv

mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung

auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem

Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).

1.2.3

Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht

ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig

Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die

fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert

vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In

der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach

der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin

nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die

Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV

Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).

1.2.4

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder

das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden.

Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden

(BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der

Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt

es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren

Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl.

in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober

2011.

E. 2.3).

1.3

1.3.1. Im

vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 5. November 2021 an die

Beschwerdeführerin persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 123), obgleich sie zu

diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war. In der Beschwerde finden

sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung der Beschwerdeführerin

eröffnet wurde. In der Beschwerde wird die Zustellung an sie explizit

bestritten (vgl. S. 7 der Beschwerde).

1.3.2

Ungeachtet allfälliger Zweifel an der Darstellung der

Beschwerdeführerin gelingt der Beschwerdegegnerin der Beweis der Zustellung der

nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 5. November 2021 nicht. Es ist

daher der Darstellung der Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen,

dass ihr die Verfügung am 3. Januar 2022 zugestellt wurde (vgl. S. 3 der

Beschwerde). Folglich ist die Beschwerde vom 2. Februar 2022 – unter

Berücksichtigung des Fristenstillstandes (18. Dezember 2021 bis 2. Januar

2022; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) –

als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

1.4

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die

Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sprächen

gesundheitliche Gründe gegen die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen. Dies

ergebe sich namentlich aus dem Bericht von Dr. M____ vom 21. Januar 2021. Allenfalls

bedürfe es diesbezüglich weiterer Abklärungen. Auf die Einschätzung des RAD (Dr.

O____) könne jedenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. S. 8 ff.

der Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

medizinische Sachverhalt sei zureichend abgeklärt worden. Insbesondere habe Dr.

O____ die Zumutbarkeit einer Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen

korrekterweise bejaht. Im Übrigen habe Dr. M____ in ihrem Bericht vom 21.

Januar 2021 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bescheinigt. Die Verneinung

eines Leistungsanspruches sei daher zutreffend (vgl. S. 2 f. der

Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 5. November 2021 (IV-Akte 125) die Eingliederungsbemühungen

beendet und auf die Prüfung weiterer Leistungsansprüche verzichtet hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG sowie die

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine IV-Rente

versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können.

3.2.2

Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz

"Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit

der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt,

erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn

sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage

kommen, kann ein Rentenanspruch im Grundsatz bejaht werden; andernfalls sind

vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen

Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden,

wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch

nicht eingliederungsfähig ist. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach

Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im

Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält

es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person

überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht

zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1. mit

Hinweisen).

3.3

Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung

oder Verweigerung von Leistungen vor, wenn sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr

Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Vorgängig muss ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden (Satz 2).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Zur Frage, inwieweit das Verhalten der versicherten Person

überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt oder aber steuerungsfähig ist, bedarf

es einer verwertbaren ärztlichen Stellungnahme (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2.). Im Übrigen darf aus einer allfälligen

überhöhten Krankheitsüberzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die

Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen geschlossen werden, da solche

durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen zu fördern (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht

publiziert in BGE 141 V 5, aber in SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom

17.

September 2020 E. 3.2.).

4.3.3

Aussagen von behandelnden Ärzten

sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Annahme, es seien der

Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht möglich, im

Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O____ vom 28. April 2021.

In dieser wurde festgehalten, obschon die Versicherte in ihren Schilderungen

phasenweise unstrukturiert wirke und den Verfahrensfragen nur schwer folgen könne,

würden sich aus dem Gespräch weder Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung,

noch auf eine umschriebene affektive Störung oder ein psychotisches Geschehen

ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei aus dem Gespräch keine Störung mit

einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen (vgl. IV-Akte 108).

Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt

werden.

4.5

4.5.1

Was zunächst das Krankheitsbild angeht, so legte Dr. E____

im Bericht vom 26. Mai 2000 dar, es sei zu befürchten, dass weitere Rezidive

einer paranoiden Psychose folgen könnten. Dass eine solche wahrscheinlich

vorliege, dafür spreche der Verlauf (vgl. IV-Akte 5, S. 3).

4.5.2

Dr. F____ erwähnte in all ihren Gutachten eine

Residualsymptomatik der durchgemachten schizophrenen Episode. Im Gutachten vom

8.

Februar 2001 (IV-Akte 15) führte sie aus, diagnostisch komme einerseits

eine paranoide Schizophrenie (ICD F20.04) in Frage. Differenzialdiagnostisch müsse

an eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD F30.2) und eine schizoaffektive

Störung (F25.0) gedacht werden. Die Prognose sei unsicher. Zwar sei eine

Remission eingetreten. Allerdings sei die Möglichkeit von Rezidiven bei allen

drei aufgeführten Krankheitsbildern gegeben, zumal die Versicherte jede

medikamentöse Prophylaxe ablehne (vgl. S. 4 des Gutachtens). Im Gutachten vom

14.

April 2003 (IV-Akte 21) bestätigte Dr. F____ ihre früheren

Angaben. Sie wies darauf hin, diagnostisch würden dieselben differentialdiagnostischen

Erwägungen wie im Gutachten vom 8. Februar 2001 gelten. Auch jetzt könne noch

nicht gesagt werden, ob es sich beim Krankheitsbild um eine bipolare affektive

Störung, eine schizoaffektive Störung oder eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises

handle. Die Versicherte habe seit 2001 keine erneute psychotische Episode mehr durchgemacht,

aber doch auf verschiedene Ereignisse der letzten Zeit so reagiert, dass ihr

Umfeld sich über ihren psychischen Zustand Sorgen gemacht habe. Die

Möglichkeit, dass es zu einem Rezidiv komme, lasse sich nach wie vor nicht

ausschliessen. Auch sei der Zustand der Versicherten in den letzten Wochen ein

Hinweis darauf, dass sie noch nicht die nötige Stabilität erreicht habe, um

sich mit grösseren neuen Herausforderungen auseinanderzusetzen (vgl. S. 2 des

Gutachtens). Im Gutachten vom 29. Juli 2004 (IV-Akte 29) hielt Dr. F____

fest, seit der letzten Berichterstattung seien keine akuten psychotischen

Symptome mehr aufgetreten, jedoch habe sich die Symptomatik in Richtung von

Antriebsmangel entwickelt. Es bestünden Schwierigkeiten, sich zu einer

Aktivität zu motivieren, eine affektive Verflachung, eine Ratlosigkeit in Bezug

auf die weitere eigene Entwicklung. Der Verlauf sei am ehesten mit einer Residualsymptomatik

im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung (ICD F20.5) zu vereinbaren (vgl. S. 4

des Gutachtens). In Anbetracht der sich entwickelnden Negativsymptomatik und

der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation sei die Prognose bezüglich

einer späteren Eingliederbarkeit in die freie Wirtschaft mit Vorsicht zu stellen

(vgl. S. 5 des Gutachtens). Im Gutachten vom 15. Mai 2007 (vgl. IV-Akte 54, S.

2.

ff.) stellte Dr. F____ wiederum klar, diagnostisch könne weiterhin von

einem Residuum nach einer durchgemachten schizophrenen Episode (ICD F20.5)

ausgegangen werden. Dieses habe sich aber seit der letzten Begutachtung deutlich

gebessert (vgl. S. 6 des Gutachtens). Insgesamt erscheint es sinnvoll, der

Versicherten den Schritt zur Erstausbildung jetzt zu ermöglichen. Ein gewisses Risiko,

dass er nicht gelinge, könne auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht

ausgeschaltet werden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Schliesslich stellte Dr. F____

klar, die Versicherte an einer Psychose erkrankt sei, bevor sie überhaupt mit einer

Erstausbildung habe beginnen können, und seither noch gar nie im Berufsleben

Tritt gefasst habe, könne über die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und

alternativen Tätigkeit noch nichts ausgesagt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.5.3

Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass offenbar

gewisse Erlebnisse von der Beschwerdeführerin (weiterhin) als äusserst

traumatisierend empfunden werden. So begab sie sich denn auch zur Traumaverarbeitung

in Therapie bei K____ (vgl. den Bericht von K____ [IV-Akte 94, S. 3 f.]; siehe implizit

auch den Bericht von Dr. M____ vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 94, S. 1 f.]).

Auch dies könnte für ein relevantes psychisches Leiden der Beschwerdeführerin

sprechen.

4.5.4

Schliesslich sind auch die Aussagen des Psychiaters Dr.

L____, der die Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 bis zum 12. Mai

2020.

betreute, im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach als unbeachtlich

abzutun. Dr. L____ hielt im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 102) zunächst als

Diagnosen eine Achalasie fest. Ausserdem stellte er auch die Diagnose F43.2, Anpassungsstörung,

längere depressive Reaktion, seit mindestens dem 13. September 2019 bestehend. Des

Weiteren machte Dr. L____ geltend, der chronische Verlauf des Zustandes und die

körperlichen Einschränkungen würden die Patientin in ihrem Alltag sehr

beeinträchtigen. Gleichzeitig stellte Dr. L____ klar, die Einschränkungen

liessen sich durch medizinische Massnahmen nur bedingt vermindern. Durch eine

Psychotherapie wäre allenfalls eine grössere Stabilität zu erreichen. Die

Prognose sei ungünstig in Bezug auf eine langfristige Stabilität, welche für

eine berufliche Tätigkeit erforderlich sei.

4.6

Aus all dem ist zu folgern, dass das Vorliegen eines relevanten

psychischen Leidens, mit dem sich namentlich auch die ablehnende Haltung der

Beschwerdeführerin gegenüber schulmedizinischen Behandlungen und auch ihr

Widerstand gegenüber Eingliederungsmassnahmen erklären liesse, nicht ohne

Weiteres verneint werden kann. Es lässt sich aus diesem Grunde auch nicht ohne

Weiteres annehmen, dass das von der Beschwerdeführerin präsentierte Verhalten

steuerbar ist bzw. es sich um ein Nichtwollen handelt. Daher kann nicht unbesehen

der Einschätzung von Dr. O____ gefolgt werden. Die – einzig auf einem Gespräch

basierende – Beurteilung des RAD-Arztes greift in Anbetracht der Komplexität

des Sachverhaltes zu kurz. Es hätte einer umfassenden psychiatrischen

Beurteilung bedurft.

4.7

Schliesslich lässt sich auch nicht klar beantworten, inwieweit die

Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund der Achalasie an der Teilnahme einer

Eingliederungsmassnahme gehindert ist. Zwar kann hier nicht unbesehen der Einschätzung

von Dr. M____ vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 94, S. 1 f.) gefolgt werden;

denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Ein Einfluss auf die

Eigliederungsfähigkeit lässt sich aber auch nicht einfach so verneinen (vgl.

Erwägung 4.3.3. hiervor).

4.8

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht gestützt auf die

vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. November 2021 (IV-Akte 125) zufolge

fehlender Bereitschaft der Beschwerdeführerin an der Teilnahme von

Eingliederungsmassnahmen die Eingliederungsbemühungen beendet und auf die

Prüfung weiterer Leistungsansprüche verzichtet. Es erscheint angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin umfassend, insbesondere psychiatrisch,

begutachten lässt und anschliessend erneut entscheidet. Damit erübrigen sich

Weiterungen im Zusammenhang mit der Konkretisierung der

Eingliederungsmassnahmen, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelt

wurde (vgl. S. 10 der Beschwerde).

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 5. November 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 5. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen

vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: