IV.2022.27
Auf Gerichtsgutachten und die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden. (Bundesgerichtsurteil 9C_282/2023 vom 28.08.2023)
22. September 2022Deutsch32 min
(IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.27
Verfügung vom 6. Januar 2022
Auf Gerichtsgutachten und die
errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 7. Juni 2002
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet. Zur Behinderung gab sie an, dass sie unter Schulterproblemen rechts
leide (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle erwerbliche und
medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem die Akten der
Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 10 und 14).
Zudem hatte sie das [...] und Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin
in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie beauftragt (Gutachten vom
28. August / 11. Oktober 2004 und Gutachten vom 28. Februar 2005, IV-Akten 18
und 19). Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV-Akte 23), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (IV-Akte 29), hatte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 24. Mai 2006 (IV-Akte 30) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 17. Januar 2007 abgewiesen (IV.2006.117, IV-Akte 45). Das
Bundesgericht hatte das Urteil bestätigt (9C_66/2007, IV-Akte 53).
Am 27. April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem
Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Bezug von IV-Leistungen an
(IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung
bei (IV-Akte 63) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Ferner
beauftragte sie Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin.
Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2009 (IV-Akte
74) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 – ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 26% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
(IV-Akte 79). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle
am 11. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 96). Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Januar 2012 (IV.2011.5, IV-Akte 119) teilweise
gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurück. Insbesondere sollte diese ein polydisziplinäres Gutachten zur Frage
veranlassen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit
nach der Begutachtung durch Dr. C____ (Dezember 2008) erheblich verändert hat.
Für den Zeitraum Frühjahr 2006 bis Ende 2008 stellte es auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. C____ ab, der eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 5.5. des
Urteils). Für den Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. C____ im Dezember
2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2011 erachtete es
den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt (E. 5.6. des Urteils).
In der Folge beauftragte die IV-Stelle das D____-Begutachtungsinstitut
mit der Gutachtenserstellung (IV-Akte 135). Mit polydisziplinärem Gutachten vom
14. März 2013 (IV-Akte 149) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei in jeglicher Tätigkeit aus vorwiegend psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig
(IV-Akte 149, Gutachten S. 39-40). Mit Vorbescheid vom 26. September 2013
(IV-Akte 156) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente
ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht. Nach Einholung von weiteren medizinischen und
erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016
mit, sie könne am Entwurf der Rentenverfügung nicht mehr festhalten. Eine
Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage und
ganze Wochenenden im Restaurant E____ im Service arbeite. Dieses beobachtete
Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben bzgl. ihres Befindens,
welche zu der medizinischen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
geführt habe. Aus diesem Grund würden noch weitere Abklärungen getätigt und ein
neuer Vorbescheid erstellt (IV-Akte 233). Am 15. April 2016 (IV-Akte 245) nahm
RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
ausführlich zum Gutachten des D____ im Zusammenhang mit den
Observationsergebnissen Stellung und empfahl ein bidisziplinäres Gutachten.
Daraufhin wurde bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, ein psychiatrisches und Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie FMH,
ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Akten 278 und 279).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2017 (IV-Akte 282) erhob
Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F33.0). In der
bisherigen als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. Dr. H____ diagnostizierte im rheumatologischen
Gutachten vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287) myotendinotische Verspannungen der
äusseren Schultergürtelmuskulatur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Ausnahme von Tragen von
Lasten über 12 kg sei sie voll arbeitsfähig, mit Ausnahme von vorübergehenden
zeitlich beschränkten Ausnahmen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe. Nach Einholung von weiteren medizinischen Stellungnahmen der
Gutachter (IV-Akten 296 und 301) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens
sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 326) der Beschwerdeführerin
eine Viertelsrente vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 und eine ganze
Invalidenrente jeweils vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011, vom 1. Oktober
2012 bis 30. November 2012 und vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 zu. Darüber
hinaus verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2018 hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juli 2019 gut und wies
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurück. Dabei kam es zum Schluss, dass auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. H____ abgestellt werden könne, hingegen erweise sich das
psychiatrische Gutachten von Dr. G____ als unzureichend. Um die Unsicherheiten
in Bezug auf die tatsächliche Schwere des psychiatrischen Leidens auszuräumen
bzw. um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen,
sei eine stationäre Begutachtung vorzunehmen. Dabei hätten sich die Gutachter
eingehend mit den Ergebnissen der ersten Observation vom 25. April 2014 bis zum
8. September 2014 unter Einbezug des Videomaterials und der
Observationsjournale auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei
darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu
verstehen sei. Des Weiteren hätten die Gutachter mit dem behandelnden
Psychiater, Dr. med. I____ Rücksprache zu halten (E. 3.19. und 3.20 des
Urteils).
Mit Mitteilung vom 15. April 2020 schlug die IV-Stelle die J____
als Gutachtenstelle vor (IV-Akte 354). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Posteingang; IV-Akte 356).
Daraufhin erliess die IV-Stelle am 2. Juli 2020 eine Zwischenverfügung und
hielt an der stationären Begutachtung in der J____ fest (IV-Akte 361). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Gutachten der J____ vom 4.
Mai 2021 kamen die Experten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte
372, S. 88f.). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August
2021, IV-Akte 376) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. September 2021
an, die Beschwerdeführerin habe von April 2011 bis Juni 2011 Anspruch auf eine
Viertelsrente und von Juli 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze
Rente. Danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Ab August 2012 bis
Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 bestehe wiederum
Anspruch auf eine ganze Rente. Für die weiteren Zeiträume werde ein Anspruch
auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 377). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 382) und
ergänzender Begründung vom 4. November 2021 (IV-Akte 385). Nach Einholung einer
Stellungnahme des RAD vom 24. November 2021 (IV-Akte 387) und des Rechtdienstes
der IV-Stelle vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 389) erliess die IV-Stelle am 6.
Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
Entscheid fest (IV-Akte 393).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 wird beantragt, die
Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter
Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag
zu geben. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Replik vom 10. Juni 2022 und Duplik vom 28. Juni 2022
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Verfügung vom 6. Januar 2022 ab
2008.
auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009. Danach sei die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20% arbeitsunfähig. Gemäss der
medizinischen Beurteilung von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 habe sich der
Gesundheitszustand aus somatischen Gründen im Januar 2011 bis September 2011
verschlechtert, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
in der freien Wirtschaft bestanden habe. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit
mit durchschnittlich 40% Arbeitsunfähigkeit werde im April 2011 erreicht,
weswegen zunächst der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Der Anspruch auf
eine ganze Rente sei nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von drei Monaten
per Juli 2011 erfüllt. Somit habe die Beschwerdeführerin ab April 2011 bei
einem Validen- als auch bei einem Invalideneinkommen ausgehend von den
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik Anspruch auf eine
Viertelsrente ab April 2011 und ab Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.
Nach Durchführung der Therapien habe sich der Gesundheitszustand verbessert.
Aus ärztlicher Sicht gelte spätestens ab Mitte September 2011 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 80% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für
sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies führe zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist habe die Beschwerdeführerin somit ab Januar 2012 keinen
Rentenanspruch mehr. Gestützt auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. H____
sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Juli 2012 bis
November 2012 eingetreten. Es habe wiederum eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft bestanden. Demzufolge habe die
Beschwerdeführerin ab August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Die
durchgeführten Therapiemassnahmen seien erfolgreich gewesen, so dass ab Ende
November 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder auf 80% gesteigert habe werden
können. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2013 habe kein
Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestanden. Im August 2013 habe sich der
Gesundheitszustand aus somatischer Sicht bis Ende Juni 2014 wieder
verschlechtert. Auch sei die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2013 bis 11.
Februar 2014 in der Klinik K____ hospitalisiert gewesen, so dass in dieser Zeit
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Somit habe die
Beschwerdeführerin ab September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens
ab 1. Juli 2014 gelte eine höhere Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die
medizinischen Berichte bestehe ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 80% bzw. gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 20% nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab 1.
Oktober 2014 kein Rentenanspruch mehr. Die weiteren Verschlechterungen mit
(Teil-)Hospitalisierungen im Dezember 2015 bis Februar 2016, Mai 2016 bis Juli
2016.
und März 2020 bis April 2020 würden keine Rentenwirksamkeit entfalten, da
die Arbeitsunfähigkeit jeweils weniger als drei Monate angedauert habe. Zudem
sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die J____ im April 2021
keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen (IV-Akte 393, S.
6-9).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht
einverstanden. Sie macht geltend, es könne nicht auf das bidisziplinäre
Gutachten der J____ abgestellt werden. Einerseits sei die J____ darauf
ausgerichtet «Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der
Versicherten herauszuarbeiten, andererseits sei es offenkundig, dass die
Beschwerdeführerin durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015
nachhaltig und entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden sei. Mit Blick
auf die Aktenlage sei indes festzuhalten, dass diverse (psychiatrische)
Fachärzte und Gutachter bei der Beschwerdeführerin über all die Jahre hinweg
eine relevante und schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung
festgestellt hätten. Das Gutachten der J____ könne in keinster Weise
überzeugend und begründet darlegen, weshalb die diversen Arztberichte und
Gutachten seit nunmehr Jahren eine andere viel schwerwiegendere psychische
Problematik ausweisen als das Begutachtungsresultat. Hinzu komme, dass sich der
Gutachter schwammig äussere und er habe es unterlassen, sich schlüssig mit den
geklagten Beschwerden auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit seien unklar und mit Zweifeln behaftet. Weiter sei die
Aussagekraft der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests stark zu
bezweifeln. So äussere sich der Neuropsychologe in keiner Weise über die
Gütekriterien der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere
über deren wissenschaftliche Fundierung. Hinzu komme, dass es anlässlich der ersten
Testung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da kein Dolmetscher
anwesend gewesen sei. Dies stelle einen schweren Mangel dar. Ferner werde in
der Fachwelt stark bezweifelt, ob validierte Tests auch interkulturell valide
seien. Zusammenfassend zeige sich, dass der Gutachter die Sachlage nicht offen
erfasst und kein unabhängiges Gutachten abgeliefert habe. Demgemäss sei ein
gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und allenfalls
Neuropsychologie in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2022).
2.3
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 6. Januar
2022.
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine
abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant
ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.1
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3).
3.2
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 6. Januar 2022
diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der J____ in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 372),
die RAD-Beurteilung vom 30. August 2021 (IV-Akte 376) und vom 15. September
2017.
(IV-Akte 292, S. 11). Diese medizinischen Unterlagen werden im
Nachfolgenden zusammenfassend dargestellt:
3.3
Mit bidisziplinärem Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021 kommt der
psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Minimalkriterien für eine
sogenannte «depressive Episode» erfüllt seien, da nur ein Kriterium (die
Stimmung) gegebenenfalls erfüllt sei. Die schlechte Stimmung speise sich aber
evidenterweise aus zahlreichen misslichen Lebensumständen und wahrscheinlich
auch aus problematischem Erleben, was persönlichkeitsbedingt sei. Unter
Heranziehung all dieser Überlegungen und in Anbetracht des bisherigen Verlaufs
sei diagnostisch schon von einer langanhaltenden und wahrscheinlich
fluktuierenden Verstimmung auszugehen, die auch depressive Charakteristiken
aufweise, die aber ihrerseits wesentlich psychoreaktiver Natur sei und durch
anhaltende, schwierige Kontextfaktoren unterhalten würden.
Persönlichkeitsfaktoren hätten daran wahrscheinlich einen massgebenden
Einfluss. Damit falle die Beschwerdeführerin in eine diagnostische Kategorie
von anhaltenden affektiven Störungen, nämlich im spezifischen unter die
Kategorie Dysthymie. Das ICD-10 definiere dazu, es handle sich bei einer
sogenannten Dysthymie um eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals
oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine
rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Sie
beginne gewöhnlich im frühen Erwachsenenleben und dauere mindestens mehrere
Jahre, manchmal lebenslang. Als dazugehörigen Begriff werde eine anhaltend ängstliche
Depression, eine depressive Neurose, depressive Persönlichkeitsstörungen und
neurotische Depressionen definiert. Es gebe noch einen Begriff für Situationen,
wo dazwischen gestreut im zeitlichen Verlauf immer wieder stärker depressive
Phasen aufträten, die das Ausmass einer sogenannten depressiven Episode
erreichten, was insgesamt als «Double Depression» bezeichnet werde. Der
Gutachter gehe also davon aus, dass hier eine Dysthymie oder auch alternativ
eine «Double Depression» vorliege. Wann und in welchem Ausmass effektiv
höhergradig depressive Episoden vorgelegen hätten, lasse sich retrospektiv
angesichts der dokumtierterweise nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit genügender Bestimmtheit
sagen.
Angesichts der manifesten, hohen gedanklichen und negativ getönten
affektiven inneren Dynamik der Beschwerdeführerin rund um das Thema der
Ex-Freundin ihres Bruders und dieser Beziehungskonstellation könnte man
differentialdiagnostisch das Bestehen einer «Verbitterungsstörung» erwägen.
Diese Diagnose werde als eigene Kategorie ins ICD-11 ab 2022 aufgenommen
werden. Ein initiales Kränkungserlebnis lasse sich jedoch nicht klar ausmachen.
Die aktuell beschriebene schwierige, verstrickte Beziehungssituation einerseits
und die beschriebenen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin genügten,
um die Reaktionsweisen der Beschwerdeführerin plausibel herzuleiten – dies,
ohne dass das Konzept einer Verbitterungsstörung herangezogen werden müsse.
Für eine seriöse Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur stünden an sich
diagnostische Instrumente, wie das sogenannte SKID zur Verfügung. Doch sei die
Anwendung solcher Methoden auf differenzierte sprachliche Fähigkeiten der
getesteten Person und vor allem auf relevante authentische Angaben angewiesen.
Dass solche Voraussetzungen für eine Persönlichkeitstestung bei der
Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, sei nach dem Gesagten evident. Somit
bleibe unklar, in welchem Grad die mindestens qualitativ umrissenen
Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur einzuordnen seien. Am
wahrscheinlichsten sei, dass es sich lediglich um akzentuierte
Persönlichkeitszüge handle und nicht um einen Grad einer eigentlichen
Persönlichkeitsstörung. Solche lediglich «akzentuierten Persönlichkeitszüge»
bildeten erfahrungsgemäss jedoch eine ausreichende Grundlage für einen
schwierigen, langjährigen Beschwerdeverlauf bzw. für eine ungünstige
Bewältigungsstrategie bestehender Schwierigkeiten und gesundheitlicher
Beschwerden. Sie seien insofern also auch versicherungsmedizinisch relevant,
wenn es um die prognostische Einschätzung realerweise verbleibender
Möglichkeiten und Kompensationsstrategien gehe, auch wenn eine Auffälligkeit
der Persönlichkeit im Sinne einer Akzentuierung für sich alleine betrachtet
noch keine generelle Grundlage einer Attestierung einer verminderten
Leistungsfähigkeit bilde. Weiter sei generell von einem dysfunktionalen
Bewältigungsmuster von vorhandenen körperlichen Beschwerden auszugehen, wobei
hinsichtlich Schmerzbeschwerden die diagnostische Bezeichnung als «Chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Beschwerden» mindestens
teilweise zutreffend sei.
Unter «psychosoziale Aspekte» führt der Gutachter aus, dass der Einfluss
derselben im vorliegenden Fall massiv gewesen sei, sei und sein werde
hinsichtlich Verlauf und Befinden der Beschwerdeführerin. Ferner gibt der
psychiatrische Gutachter zur Konsistenz an, dass schon bisherige Gutachter im
Rahmen ihrer Gutachten auffälliges, abnormes bzw. inkonsistentes Verhalten in
der Untersuchungssituation und teils auffällige, widersprüchliche und diffuse
Angaben festgestellt hätten. Solche hätten im Rahmen der Untersuchungen in der
Klinik J____ bestätigt werden können. Es werde auf die Beobachtungen des
unterzeichnenden Gutachters verwiesen, sodann auf die spezifischen Ansätze der
Symptomvalidierung im Rahmen der zweizeitigen neuropsychologischen Untersuchung
und auf die Assessments im Rahmen der Physiotherapie (vorwiegend Muster von
Selbstlimitierung) und der Ergotherapie (extreme, nicht plausible Langsamkeit,
ferner auffällige Verhaltensmuster in der Kooperation). Die Beschwerdeführerin
sei sich laut diesen Berichten durchaus bewusst, dass es für ihr Anliegen an
Versicherungsleistungen nachteilig sei, wenn sie zu gute Leistungen zeigen
würde. Im Rahmen der eingehenden psychiatrischen Untersuchung habe sich die
Beschwerdeführerin dann schliesslich durchaus spontan und offen verhalten. Sie
habe auch in ihren Berichten über ihr inneres Erleben der Beziehungssituation
nachvollziehbar und authentisch gewirkt, während andere Aspekte der
Beschwerdepräsentation, langanhaltende Tränen, gesenkter Blick mehr willentlich
gesteuert gewirkt hätten.
Für die bisherige Tätigkeit im eigenen Restaurant sei die
Beschwerdeführerin aktuell und künftig weiterhin arbeitsfähig, wenn der Bruder
weiterhin das Restaurant leite. Auf psychisch-emotionaler und kognitiver Ebene
bestünden keine Einschränkungen, sofern das Arbeitsumfeld beziehungsmässig
geklärt und ohne grössere Konflikte bleibe. Angepasst sei weiterhin ein Beruf
im Gastgewerbe mit vorwiegendem Kundenkontakt, dies bei einem verständnisvollen
und toleranten Arbeitgeber, der die charakterlichen Eigenheiten der
Beschwerdeführerin toleriere und sie gegen Konfliktsituationen zu einem Teil
abschirmen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei somit grundsätzlich
vollschichtig zumutbar. Diese im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit
verständnisvollem Arbeitgeber. Der bisherige Verlauf sei angesichts der
spärlichen, faktenbasierten Anhaltspunkte schwierig zu charakterisieren. Für
die eine längere Observationsperiode im Jahr 2014 könne aufgrund der getätigten
objektivierbaren Verhaltensmuster davon ausgegangen werden, dass es der
Beschwerdeführerin dabei hinlänglich gut ging, so dass sie durchaus lange
Arbeitstage – flink, umsichtig und zu kommunikativen Verhaltensmustern bereit
wirkend – durchstehen habe können, damit also in zumutbarer Weise voll
leistungsfähig erschienen sei. Ob das für die Zeit der zweiten Observation
zutreffe, könne der Gutachter infolge des verwehrten Zuganges zu diesem
Material nicht sagen. Für Herbst 2015 werde unter anderem ein
Tabletten-Suizidversuch berichtet, woraus man schliessen könne, dass es im
zeitlichen Umfeld dieser Episode eine vermehrte depressive Verstimmung gegeben
habe, mit wahrscheinlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für den übrigen
Verlauf könne lediglich gesagt werden, dass wahrscheinlich generell das oben
Gesagte zutreffe. Umgesetzt auf eine aktuell auf verlässliche Informationen
abgestützte Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit heisse dies, dass
sie die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang für im Stande halten im
ehemals erwähnten Rahmen im Restaurant zu arbeiten und dass sie dies
wahrscheinlich auch in den vergangenen Jahren im Stande gewesen sei (Gutachten
der J____ vom 22. Juni 2021, IV-Akte 372, S. 72-89).
Mit neuropsychologischem Bericht vom 26. April 2021 kommt der
neuropsychologische Gutachter zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei
auffälligen Werten in multiplen kognitiven Performanzvalidierungsverfahren, in einigen
eingebetteten Validitätsindikatoren sowie bei heterogenem neuropsychologischem
Leistungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen
Leistungspräsentation in der hiesigen neuropsychologischen
Begutachtungssituation auszugehen sei. Weiter sei zudem bei deutlich erhöhten
Werten in einem psychologischen Symptomvalidierungstest die Authentizität der
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden in Frage zu stellen. Auf
diesem Hintergrund erübrige sich eine eingehendere Analyse/Interpretation der
oben dargestellten Testresultate. Die Ursachen für eine nicht-authentische
Leistungspräsentation könnten vielfältig sein. Eine hirnorganische oder
psychische Erkrankung sowie allfällige Schmerzen könnten als Erklärungsansatz
jedoch nicht herangezogen werden. Es solle an dieser Stelle jedoch auch erwähnt
werden, dass psychische Störungen potentiell zu kognitiven Störungen führen
könnten, und insbesondere bei Depressionen könnten kognitive Störungen noch
Monate nach Remission persistieren. Gemäss dem Obergutachter, Dr. L____, könne
am ehesten eine Dysthymie mit wahrscheinlich gelegentlichen stärkeren
Auslenkungen bei einer wohl auffälligen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert
werden. Inwiefern sich bei dieser Konstellation in der Vergangenheit oder
gegenwärtig eine kognitive Störung ausgebildet haben könne und wie deren
Ausmass gewesen sei oder sei, könne bei vorliegender nicht-authentischer
Leistungspräsentation nicht eingeschätzt werden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege eine nicht-authentische Leistungspräsentation vor. Zudem
ergäben sich aus einem psychologischen Symptomvalidierungsverfahren Hinweise
auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung. Es läge keine
Aphasie, Apraxie oder visuelle Agnosie vor (neuropsychologischer Bericht, S.
17f., IV-Akte 372).
Der RAD hält mit Beurteilung vom 30. August 2021 fest, dass auf
das umfassende und auf langer stationärer Untersuchung und Beobachtung
beruhende Gutachten abzustützen sei. Für die Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsunfähigkeit könne auf die RAD-Beurteilung vom 15. September 2017
abgestellt werden (IV-Akte 376). Danach könne für die Zeit der
Hospitalisationen vom 19. Februar 2007 bis 4. Mai 2007, vom 30. April 2008 bis 19.
Juni 2008, vom 19. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014, vom 10. Dezember 2015
bis 2. Februar 2016 und vom 2. Mai 2016 bis 29. Juli 2016 sowie aus somatischer
Sicht vom November bis September 2011, und vom Juli 2012 bis November 2012 eine
vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Zuvor, dazwischen
und danach sei die Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 292, S. 11). Ergänzend führt
Dr. H____ in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 zudem aus, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulter links von August 2013 bis Juni
2014.
voll arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 301).
3.4
Mit Blick auf die Aktenlage kann auf das Gutachten der J____,
welches im Rahmen eines stationären Aufenthalts erstellt wurde, abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der
Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 3-41), berücksichtigt die geklagten
Beschwerden (Gutachten, S. 50-58) und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und schlüssig
begründet (Gutachten, S. 59 und S. 61-89). Insbesondere hat sich der
psychiatrische Gutachter mit den Observationsergebnissen sorgfältig
auseinandergesetzt (Gutachten, S. 42-47) und diese anlässlich seiner
psychiatrischen Untersuchung einlässlich gewürdigt (Gutachten, S. 86). Darüber
hinaus holte der psychiatrische Gutachter auch fremdanamnestische Auskünfte
beim behandelnden Psychiater Dr. I____ ein (Gutachten, S. 60f.). Des Weiteren haben
die Experten anlässlich der stationären Begutachtung auch zweifelsfrei eine Selbstlimitierung
in der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten
der Beschwerdeführerin aufgezeigt (Gutachten, S. 78 und neuropsychologischer
Bericht, S. 17f.). Schliesslich hat sich der psychiatrische Gutachter mit den abweichenden
Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandergesetzt und eingehend
begründet, weshalb er zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (Gutachten, S. 79).
Auf diese schlüssige medizinische Beurteilung der J____ kann abgestellt werden.
Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.
Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015 nachhaltig und
entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden, Stellung zu nehmen: Wie die
IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 richtig erkannt hat, hat
sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit den Observationen im Urteil
vom 1. Juli 2019 eingehend befasst. Es hielt dabei fest, dass nur die
Observation vom 25. April 2014 bis 8. September 2014 verwertbar sei, jene vom
5.
September 2015 bis 19. Oktober 2015 hingegen nicht (Urteil, E. 2.16).
Gleichzeitig kam es unter E. 3.20 zum Schluss, die Gutachter hätten sich
anlässlich einer erneuten stationären Begutachtung mit den Ergebnissen der
ersten Observation auseinanderzusetzen und darzulegen, wie das
Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Diesen
Vorgaben ist der psychiatrische Experte Dr. L____ anlässlich der stationären
Begutachtung in der J____ nachgekommen. So hat er auf S. 42 - 47 des Gutachtens
die Observationsergebnisse eingehend gewürdigt und er ist auf S. 86 des
Gutachtens unter dem Titel «Inkonsistenzen» zum Ergebnis gelangt, dass die Art
von Verhalten und expressiver, spontan wirkender Gestik in der Kontaktnahme mit
gewissen Gästen aus psychiatrischer Sicht darauf schliessen lasse, dass zum
Zeitpunkt der Observation im 2014 keine relevante depressive Verstimmung
vorgelegen habe. Im Gegenteil, sie habe mit gutem Antrieb und temperamentvoll
in Kontakt mit den Gästen treten können, dies entspreche einem Zustand, der
unvereinbar sei mit der Diagnose einer schwergradigen Depression (IV-Akte 372,
S. 86). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. L____ nun – wie vom Gericht
angeordnet – anlässlich der Begutachtung zu den Observationsergebnissen
Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, vermag ihm nicht zum
Vorwurf gereichen. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine sorgfältige und
umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin. Anzufügen bleibt, dass der
psychiatrische Gutachter nicht alleine aufgrund der Observationsergebnisse
seine Beurteilung abgegeben hat, sondern sich dabei insbesondere auch auf seine
Untersuchungen, den anlässlich der stationären Begutachtung gemachten
Beobachtungen sowie auf die neuropsychologische Testung stützt.
Die weiteren grundsätzlichen Einwendungen der
Beschwerdeführerin gegen die J____ als Begutachtungsinstitut zielen vorliegend
ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020
nachvollziehbar begründet, dass keine triftigen Gründe gegen eine stationäre
Begutachtung in der J____ sprechen (IV-Akte 361). Diese Verfügung wurde von der
Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demzufolge hat
sie sich diese entgegenhalten zu lassen. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf
negative Erfahrungen mit der J____ beruft, indem sie angibt, dass diese
«Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der Versicherten
herausarbeite, ist dies nicht belegt und stellt keinen Grund dar, das Gutachten
der J____ in Frage zu stellen. Rügen hinsichtlich mangelnder Ergebnisoffenheit
der Gutachterstelle, die einzig in einem Vortragen negativer Erfahrungen mit
einer Abklärungsstelle bestehen, vermögen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine Befangenheit derselben zu begründen. Rechtsprechungsgemäss
können grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein,
nicht aber die Behörde als solche. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer
Gutachterstelle. Ohnehin stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem
Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, nach ständiger Rechtsprechung
für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und Urteil
des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [9C_418/2010], E. 1; jeweils mit
weiteren Hinweisen).
Die Tatsache, dass diverse (psychiatrische) Fachärzte und Gutachter bei der
Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung
festgestellt haben, vermag keine Zweifel am Gutachten der J____ zu wecken. Denn
der psychiatrische Experte hat sich im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf S. 79
mit den divergierenden Ansichten der behandelnden Fachärzte und Gutachter
auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen
Schlussfolgerung gelangt. Darauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammenhang
bleibt darauf hinzuweisen, dass einzig im D____-Gutachten vom 14. März 2013
eine schwerwiegende psychische Erkrankung und eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit durch einen Gutachter attestiert wurde (vgl. IV-Akte 165).
Die anderen drei Fachgutachter hielten übereinstimmend fest, dass keine
höhergradige rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. IV-Akten 19,
74, 282 und 372). Auch vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung des
psychiatrischen Experten Dr. L____ zu überzeugen. Zur abweichenden Beurteilung
des D____-Gutachters Dr. M____ führt der psychiatrische Experte Dr. L____ aus,
dass selbst psychiatrische Gutachter sowohl in der Diagnosestellung wie auch
hinsichtlich der Einschätzung des Schweregrades sich stark oder gar
ausschliesslich auf Kriterien abstützen würden, die den subjektiven Berichten
der Betroffenen entstammten. Dies treffe zweifellos auch auf den
psychiatrischen Gutachter Dr. M____ im D____-Gutachten zu. Diesen Ausführungen
kann gefolgt werden und sind nicht zu beanstanden.
Was die mehrmaligen stationären Aufenthalte in der Klinik K____
angeht, anlässlich denen jeweils eine mittelschwere bis schwere depressive
Episode von den Ärzten diagnostiziert wurde (IV-Akten 64, 180, 226, 241 und
359), ist auf die zutreffenden Darlegungen der IV-Stelle zu verweisen. Die
stationären Aufenthalte wurden durch die IV-Stelle insofern berücksichtigt, als
dass der Beschwerdeführerin während diesen Zeiten, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt waren, befristet eine Rente gewährt wurde (vgl. IV-Akte
377). Der psychiatrische Gutachter Dr. L____ gibt diesbezüglich an, dass sich
jeweils das psychische Zustandsbild während des stationären Aufenthaltes in der
Klinik K____ verbessert habe (IV-Akte 372, S. 79). Dieses Verlaufsmuster sei
für eine schwergradige und langjährige, weitgehend therapierefraktäre
depressive Störung unwahrscheinlich. Der Therapieeffekt in der psychiatrischen
Klinik K____ habe sich auch nicht durch eine relevante medikamentöse Umstellung
oder gar den Einsatz eines durch Leitlinien vorgegebenen therapeutischen
Vorgehens zur Behandlung einer therapieresistenten Depression ergeben. Vielmehr
sei dies auf den Milieuwechsel zurückzuführen, was für eine psychoreaktive
Komponente der Verstimmung spreche und eine schwergradige Form einer
depressiven Episode ausschliesse (IV-Akte 372, S. 74-75). Vor diesem
Hintergrund ist anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte
gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften,
jedoch konnte jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden. Eine invalidisierende
psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ist indes
alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht ausgewiesen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische
Gutachter habe sich nicht schlüssig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt
und sich unklar zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
geäussert, ist entgegenzuhalten, dass es gerade für die sorgfältige und
umsichtige Arbeitsweise des Gutachters spricht, dass er Abwägungen hinsichtlich
der geschilderten Beschwerden, der in den Akten aufgeführten psychischen
Beeinträchtigungen, seinen Beobachtungen und der Diagnosestellung vornimmt und
dabei auch Unklarheiten offen legt. Dies insbesondere auch in Anbetracht der
Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Beschwerden
nicht auszuschliessen ist und verschiedentlich Inkonsistenzen durch den
Gutachter aufgezeigt wurden (IV-Akten 372, S. 78). Dass bezüglich des Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit angesichts eines Beurteilungszeitraums von mehr als zehn
Jahren keine konkrete Einschätzung abgegeben werden konnte, ist nachvollziehbar.
Immerhin führte der psychiatrische Experte aber an, dass die von Gutachter Dr. G____
attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 282) im Lichte der aktuellen
Befunde und Schlussfolgerungen in der J____ plausibel erscheine (IV-Akte 372,
S. 80). Hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äussert sich der Gutachter Dr. L____ hingegen deutlich: Die
Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit im Gastgewerbe im Rahmen
eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber
vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 89). Darauf kann abgestellt werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen bezüglich der
neuropsychologischen Testung kann auf die zutreffenden Ausführungen der
IV-Stelle in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Es erscheint zwar
ungünstig, dass am ersten Untersuchungstag kein Dolmetscher anwesend war. Indes
hat der Neuropsychologe anlässlich der ersten Untersuchung darauf geachtet,
dass nur non-verbale bzw. wenig sprachgesteuerte Aufgaben durchgeführt wurden.
Hinzu kommt, dass die am zweiten Untersuchungstag beigezogene Dolmetscherin nur
punktuell eingesetzt werden musste (vgl. IV-Akte 372, S. 99). Unter diesen
Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auch ohne Übersetzungshilfe
anlässlich der ersten Testung erhobenen Ergebnisse beweisrechtlich verwertbar
sind.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdevalidierungstests
seien nicht aussagekräftig, da in keiner Weise über die Gütekriterien der
durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere über deren
wissenschaftliche Fundierung Aussagen getroffen worden seien, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Neuropsychologe auf S. 11-15 seines Berichts
eingehend dargelegt hat, welche Tests er durchgeführt hat und wie die
Ergebnisse zu interpretieren sind. Dabei ist die Bewertung der Testergebnisse
in Anlehnung an die fachgesellschaftlichen Vorgaben erfolgt (IV-Akte 372, S.
101). Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin an den Tests erscheint vor
diesem Hintergrund als nicht substantiiert. Vielmehr ist mit der IV-Stelle
festzuhalten, dass es sich beim Neuropsychologen Dr. phil. N____, um eine
ausgewiesene Fachperson handelt, welche die Tests nach wissenschaftlichen
Standards durchgeführt und bewertet hat. Schliesslich hat auch der
Neuropsychologe Dr. phil. N____ auf S. 11 seines Berichts erkannt, dass infolge
interkultureller Gründe die Tests eine gewisse Unschärfe bei der Bestimmung des
Schweregrads spezifischer Minderleistungen aufweisen würden, insbesondere, wenn
diese in Grenzbereiche fallen. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu betonen,
dass die Beschwerdeführerin in den eingesetzten kognitiven
Performanzvalidierungsverfahren praktisch durchgehend deutlich auffällige Werte
gezeigt hat (IV-Akte 372, S. 107), bei welchen die Grenzwerte über- oder
unterschritten wurden (IV-Akte 372, S. 104f.). Dass der Neuropsychologe Dr.
phil. N____ unter anderem aufgrund dieser eindeutigen Testergebnisse zum
Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
nicht-authentischen Leistungspräsentation sowie auf eine negative
Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung auszugehen, ist unabhängig von
allfälligen Unschärfen infolge interkultureller Gründe nicht zu beanstanden.
Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass
diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die
Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des
Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang
hat Dr. L____ im Gutachten der J____ nachvollziehbar und
schlüssig verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt (vgl. u.a. IV-Akte 372, S.
48-49 und S. 71-72). So gibt er diesbezüglich an, dass die angegebene
Vergesslichkeit und demonstrierten Orientierungsschwierigkeiten nicht
authentisch wirkten. Im Rahmen des ergotherapeutischen Assessments sei eine
generell stark verlangsamte Ausführung von sämtlichen Aufgaben aufgefallen und
am zweiten Tag eine abrupte Weigerung, Instruktionen zu befolgen, die letztlich
nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem habe im Rahmen des
physiotherapeutischen Assessments eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet
werden können. Angesichts dieser Darlegungen, der ausführlichen
Auseinandersetzung mit der Aktenlage, der anlässlich der stationären
Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie der Tatsache, dass vorliegend psychosoziale
Umstände einen wesentlichen Einfluss auf das Beschwerdebild der
Beschwerdeführerin haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), vermag die Beurteilung
des Gutachters Dr. L____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig, zu überzeugen. Weitere Abklärungen in Form eines
Gerichtsgutachtens sind nicht angezeigt.
3.5
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die IV-Stelle auf das lege artis erstellte Gutachten der J____
vom 22. Juni 2021, welches im Rahmen einer stationären Untersuchung erfolgte,
abgestellt und diesem volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen
erscheinen nach dem Dargelegten nicht angezeigt. Somit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab April 2021 auszugehen. Den zeitlichen Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Januar 2022 in
Anlehnung an die RAD-Stellungnahmen vom 15. September 2017 und 30. August 2021
(IV-Akten 292, S. 11 und 376) festgelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009 ab 2008 aus
psychiatrischer Sicht zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 74, S. 24). Ausgehend vom
rheumatologischen Gutachten von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287, S.
79-82) und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 301) hat
die IV-Stelle sodann die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht festgelegt.
Danach bestehe von Januar bis September 2011, von Juli bis November 2012 und
von August 2013 bis Ende Juni 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 393).
Dieser Festlegung der Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich gefolgt werden und
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle entsprechend der vorerwähnten
Arbeitsunfähigkeitszeiten die Invaliditätsgrade errechnet. Dabei sprach sie
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% von April bis Juni 2011 eine Viertelsrente,
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% von Juli 2011 bis Dezember 2011,
von August 2012 bis Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 eine
befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 393). In erwerblicher Hinsicht
bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor und es kann auf die
errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle abgestellt werden.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: