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Entscheid

IV.2022.27

Auf Gerichtsgutachten und die errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden. (Bundesgerichtsurteil 9C_282/2023 vom 28.08.2023)

22. September 2022Deutsch32 min

(IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.27

Verfügung vom 6. Januar 2022

Auf Gerichtsgutachten und die

errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle kann abgestellt werden.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 7. Juni 2002

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet. Zur Behinderung gab sie an, dass sie unter Schulterproblemen rechts

leide (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle erwerbliche und

medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem die Akten der

Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beigezogen hatte (IV-Akten 10 und 14).

Zudem hatte sie das [...] und Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin

in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie beauftragt (Gutachten vom

28. August / 11. Oktober 2004 und Gutachten vom 28. Februar 2005, IV-Akten 18

und 19). Mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV-Akte 23), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 24. April 2006 (IV-Akte 29), hatte die IV-Stelle einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde

vom 24. Mai 2006 (IV-Akte 30) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 17. Januar 2007 abgewiesen (IV.2006.117, IV-Akte 45). Das

Bundesgericht hatte das Urteil bestätigt (9C_66/2007, IV-Akte 53).

Am 27. April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem

Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Akte 48). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung

bei (IV-Akte 63) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Ferner

beauftragte sie Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin.

Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. Februar 2009 (IV-Akte

74) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 – ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 26% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

(IV-Akte 79). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle

am 11. Mai 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 96). Die

dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Januar 2012 (IV.2011.5, IV-Akte 119) teilweise

gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurück. Insbesondere sollte diese ein polydisziplinäres Gutachten zur Frage

veranlassen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit

nach der Begutachtung durch Dr. C____ (Dezember 2008) erheblich verändert hat.

Für den Zeitraum Frühjahr 2006 bis Ende 2008 stellte es auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. C____ ab, der eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 5.5. des

Urteils). Für den Zeitraum nach der Begutachtung durch Dr. C____ im Dezember

2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2011 erachtete es

den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt (E. 5.6. des Urteils).

In der Folge beauftragte die IV-Stelle das D____-Begutachtungsinstitut

mit der Gutachtenserstellung (IV-Akte 135). Mit polydisziplinärem Gutachten vom

14. März 2013 (IV-Akte 149) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin

sei in jeglicher Tätigkeit aus vorwiegend psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig

(IV-Akte 149, Gutachten S. 39-40). Mit Vorbescheid vom 26. September 2013

(IV-Akte 156) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente

ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht. Nach Einholung von weiteren medizinischen und

erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Januar 2016

mit, sie könne am Entwurf der Rentenverfügung nicht mehr festhalten. Eine

Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage und

ganze Wochenenden im Restaurant E____ im Service arbeite. Dieses beobachtete

Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben bzgl. ihres Befindens,

welche zu der medizinischen Feststellung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

geführt habe. Aus diesem Grund würden noch weitere Abklärungen getätigt und ein

neuer Vorbescheid erstellt (IV-Akte 233). Am 15. April 2016 (IV-Akte 245) nahm

RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

ausführlich zum Gutachten des D____ im Zusammenhang mit den

Observationsergebnissen Stellung und empfahl ein bidisziplinäres Gutachten.

Daraufhin wurde bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, ein psychiatrisches und Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie FMH,

ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Akten 278 und 279).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2017 (IV-Akte 282) erhob

Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10 F33.0). In der

bisherigen als auch in einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. Dr. H____ diagnostizierte im rheumatologischen

Gutachten vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287) myotendinotische Verspannungen der

äusseren Schultergürtelmuskulatur mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Ausnahme von Tragen von

Lasten über 12 kg sei sie voll arbeitsfähig, mit Ausnahme von vorübergehenden

zeitlich beschränkten Ausnahmen, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bestanden habe. Nach Einholung von weiteren medizinischen Stellungnahmen der

Gutachter (IV-Akten 296 und 301) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens

sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 326) der Beschwerdeführerin

eine Viertelsrente vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 und eine ganze

Invalidenrente jeweils vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011, vom 1. Oktober

2012 bis 30. November 2012 und vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 zu. Darüber

hinaus verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die

dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2018 hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juli 2019 gut und wies

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die

IV-Stelle zurück. Dabei kam es zum Schluss, dass auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. H____ abgestellt werden könne, hingegen erweise sich das

psychiatrische Gutachten von Dr. G____ als unzureichend. Um die Unsicherheiten

in Bezug auf die tatsächliche Schwere des psychiatrischen Leidens auszuräumen

bzw. um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes zu ermöglichen,

sei eine stationäre Begutachtung vorzunehmen. Dabei hätten sich die Gutachter

eingehend mit den Ergebnissen der ersten Observation vom 25. April 2014 bis zum

8. September 2014 unter Einbezug des Videomaterials und der

Observationsjournale auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sei

darzulegen, wie das Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu

verstehen sei. Des Weiteren hätten die Gutachter mit dem behandelnden

Psychiater, Dr. med. I____ Rücksprache zu halten (E. 3.19. und 3.20 des

Urteils).

Mit Mitteilung vom 15. April 2020 schlug die IV-Stelle die J____

als Gutachtenstelle vor (IV-Akte 354). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (Posteingang; IV-Akte 356).

Daraufhin erliess die IV-Stelle am 2. Juli 2020 eine Zwischenverfügung und

hielt an der stationären Begutachtung in der J____ fest (IV-Akte 361). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Gutachten der J____ vom 4.

Mai 2021 kamen die Experten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-Akte

372, S. 88f.). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 30. August

2021, IV-Akte 376) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. September 2021

an, die Beschwerdeführerin habe von April 2011 bis Juni 2011 Anspruch auf eine

Viertelsrente und von Juli 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze

Rente. Danach bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Ab August 2012 bis

Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 bestehe wiederum

Anspruch auf eine ganze Rente. Für die weiteren Zeiträume werde ein Anspruch

auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 377). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Einwand vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 382) und

ergänzender Begründung vom 4. November 2021 (IV-Akte 385). Nach Einholung einer

Stellungnahme des RAD vom 24. November 2021 (IV-Akte 387) und des Rechtdienstes

der IV-Stelle vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 389) erliess die IV-Stelle am 6.

Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

Entscheid fest (IV-Akte 393).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 wird beantragt, die

Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es

sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Ermittlung der

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter

Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag

zu geben. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 10. Juni 2022 und Duplik vom 28. Juni 2022

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle stützt sich bei ihrer Verfügung vom 6. Januar 2022 ab

2008.

auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009. Danach sei die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20% arbeitsunfähig. Gemäss der

medizinischen Beurteilung von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 habe sich der

Gesundheitszustand aus somatischen Gründen im Januar 2011 bis September 2011

verschlechtert, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten

in der freien Wirtschaft bestanden habe. Der Ablauf der einjährigen Wartezeit

mit durchschnittlich 40% Arbeitsunfähigkeit werde im April 2011 erreicht,

weswegen zunächst der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Der Anspruch auf

eine ganze Rente sei nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von drei Monaten

per Juli 2011 erfüllt. Somit habe die Beschwerdeführerin ab April 2011 bei

einem Validen- als auch bei einem Invalideneinkommen ausgehend von den

Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik Anspruch auf eine

Viertelsrente ab April 2011 und ab Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.

Nach Durchführung der Therapien habe sich der Gesundheitszustand verbessert.

Aus ärztlicher Sicht gelte spätestens ab Mitte September 2011 wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 80% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für

sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies führe zu einem

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%. Nach Ablauf der dreimonatigen

Übergangsfrist habe die Beschwerdeführerin somit ab Januar 2012 keinen

Rentenanspruch mehr. Gestützt auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. H____

sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Juli 2012 bis

November 2012 eingetreten. Es habe wiederum eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft bestanden. Demzufolge habe die

Beschwerdeführerin ab August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Die

durchgeführten Therapiemassnahmen seien erfolgreich gewesen, so dass ab Ende

November 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder auf 80% gesteigert habe werden

können. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2013 habe kein

Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestanden. Im August 2013 habe sich der

Gesundheitszustand aus somatischer Sicht bis Ende Juni 2014 wieder

verschlechtert. Auch sei die Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2013 bis 11.

Februar 2014 in der Klinik K____ hospitalisiert gewesen, so dass in dieser Zeit

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Somit habe die

Beschwerdeführerin ab September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens

ab 1. Juli 2014 gelte eine höhere Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die

medizinischen Berichte bestehe ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit

von 80% bzw. gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Damit bestehe bei einem

Invaliditätsgrad von 20% nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab 1.

Oktober 2014 kein Rentenanspruch mehr. Die weiteren Verschlechterungen mit

(Teil-)Hospitalisierungen im Dezember 2015 bis Februar 2016, Mai 2016 bis Juli

2016.

und März 2020 bis April 2020 würden keine Rentenwirksamkeit entfalten, da

die Arbeitsunfähigkeit jeweils weniger als drei Monate angedauert habe. Zudem

sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die J____ im April 2021

keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen (IV-Akte 393, S.

6-9).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht

einverstanden. Sie macht geltend, es könne nicht auf das bidisziplinäre

Gutachten der J____ abgestellt werden. Einerseits sei die J____ darauf

ausgerichtet «Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der

Versicherten herauszuarbeiten, andererseits sei es offenkundig, dass die

Beschwerdeführerin durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015

nachhaltig und entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden sei. Mit Blick

auf die Aktenlage sei indes festzuhalten, dass diverse (psychiatrische)

Fachärzte und Gutachter bei der Beschwerdeführerin über all die Jahre hinweg

eine relevante und schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung

festgestellt hätten. Das Gutachten der J____ könne in keinster Weise

überzeugend und begründet darlegen, weshalb die diversen Arztberichte und

Gutachten seit nunmehr Jahren eine andere viel schwerwiegendere psychische

Problematik ausweisen als das Begutachtungsresultat. Hinzu komme, dass sich der

Gutachter schwammig äussere und er habe es unterlassen, sich schlüssig mit den

geklagten Beschwerden auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit seien unklar und mit Zweifeln behaftet. Weiter sei die

Aussagekraft der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests stark zu

bezweifeln. So äussere sich der Neuropsychologe in keiner Weise über die

Gütekriterien der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere

über deren wissenschaftliche Fundierung. Hinzu komme, dass es anlässlich der ersten

Testung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da kein Dolmetscher

anwesend gewesen sei. Dies stelle einen schweren Mangel dar. Ferner werde in

der Fachwelt stark bezweifelt, ob validierte Tests auch interkulturell valide

seien. Zusammenfassend zeige sich, dass der Gutachter die Sachlage nicht offen

erfasst und kein unabhängiges Gutachten abgeliefert habe. Demgemäss sei ein

gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und allenfalls

Neuropsychologie in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2022).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 6. Januar

2022.

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine

abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant

ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.1

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und

Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den

Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 125 V 351 E. 3).

3.2

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 6. Januar 2022

diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten der J____ in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 372),

die RAD-Beurteilung vom 30. August 2021 (IV-Akte 376) und vom 15. September

2017.

(IV-Akte 292, S. 11). Diese medizinischen Unterlagen werden im

Nachfolgenden zusammenfassend dargestellt:

3.3

Mit bidisziplinärem Gutachten der J____ vom 22. Juni 2021 kommt der

psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Minimalkriterien für eine

sogenannte «depressive Episode» erfüllt seien, da nur ein Kriterium (die

Stimmung) gegebenenfalls erfüllt sei. Die schlechte Stimmung speise sich aber

evidenterweise aus zahlreichen misslichen Lebensumständen und wahrscheinlich

auch aus problematischem Erleben, was persönlichkeitsbedingt sei. Unter

Heranziehung all dieser Überlegungen und in Anbetracht des bisherigen Verlaufs

sei diagnostisch schon von einer langanhaltenden und wahrscheinlich

fluktuierenden Verstimmung auszugehen, die auch depressive Charakteristiken

aufweise, die aber ihrerseits wesentlich psychoreaktiver Natur sei und durch

anhaltende, schwierige Kontextfaktoren unterhalten würden.

Persönlichkeitsfaktoren hätten daran wahrscheinlich einen massgebenden

Einfluss. Damit falle die Beschwerdeführerin in eine diagnostische Kategorie

von anhaltenden affektiven Störungen, nämlich im spezifischen unter die

Kategorie Dysthymie. Das ICD-10 definiere dazu, es handle sich bei einer

sogenannten Dysthymie um eine langdauernde, depressive Verstimmung, die niemals

oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine

rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Sie

beginne gewöhnlich im frühen Erwachsenenleben und dauere mindestens mehrere

Jahre, manchmal lebenslang. Als dazugehörigen Begriff werde eine anhaltend ängstliche

Depression, eine depressive Neurose, depressive Persönlichkeitsstörungen und

neurotische Depressionen definiert. Es gebe noch einen Begriff für Situationen,

wo dazwischen gestreut im zeitlichen Verlauf immer wieder stärker depressive

Phasen aufträten, die das Ausmass einer sogenannten depressiven Episode

erreichten, was insgesamt als «Double Depression» bezeichnet werde. Der

Gutachter gehe also davon aus, dass hier eine Dysthymie oder auch alternativ

eine «Double Depression» vorliege. Wann und in welchem Ausmass effektiv

höhergradig depressive Episoden vorgelegen hätten, lasse sich retrospektiv

angesichts der dokumtierterweise nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit genügender Bestimmtheit

sagen.

Angesichts der manifesten, hohen gedanklichen und negativ getönten

affektiven inneren Dynamik der Beschwerdeführerin rund um das Thema der

Ex-Freundin ihres Bruders und dieser Beziehungskonstellation könnte man

differentialdiagnostisch das Bestehen einer «Verbitterungsstörung» erwägen.

Diese Diagnose werde als eigene Kategorie ins ICD-11 ab 2022 aufgenommen

werden. Ein initiales Kränkungserlebnis lasse sich jedoch nicht klar ausmachen.

Die aktuell beschriebene schwierige, verstrickte Beziehungssituation einerseits

und die beschriebenen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin genügten,

um die Reaktionsweisen der Beschwerdeführerin plausibel herzuleiten – dies,

ohne dass das Konzept einer Verbitterungsstörung herangezogen werden müsse.

Für eine seriöse Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur stünden an sich

diagnostische Instrumente, wie das sogenannte SKID zur Verfügung. Doch sei die

Anwendung solcher Methoden auf differenzierte sprachliche Fähigkeiten der

getesteten Person und vor allem auf relevante authentische Angaben angewiesen.

Dass solche Voraussetzungen für eine Persönlichkeitstestung bei der

Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, sei nach dem Gesagten evident. Somit

bleibe unklar, in welchem Grad die mindestens qualitativ umrissenen

Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur einzuordnen seien. Am

wahrscheinlichsten sei, dass es sich lediglich um akzentuierte

Persönlichkeitszüge handle und nicht um einen Grad einer eigentlichen

Persönlichkeitsstörung. Solche lediglich «akzentuierten Persönlichkeitszüge»

bildeten erfahrungsgemäss jedoch eine ausreichende Grundlage für einen

schwierigen, langjährigen Beschwerdeverlauf bzw. für eine ungünstige

Bewältigungsstrategie bestehender Schwierigkeiten und gesundheitlicher

Beschwerden. Sie seien insofern also auch versicherungsmedizinisch relevant,

wenn es um die prognostische Einschätzung realerweise verbleibender

Möglichkeiten und Kompensationsstrategien gehe, auch wenn eine Auffälligkeit

der Persönlichkeit im Sinne einer Akzentuierung für sich alleine betrachtet

noch keine generelle Grundlage einer Attestierung einer verminderten

Leistungsfähigkeit bilde. Weiter sei generell von einem dysfunktionalen

Bewältigungsmuster von vorhandenen körperlichen Beschwerden auszugehen, wobei

hinsichtlich Schmerzbeschwerden die diagnostische Bezeichnung als «Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Beschwerden» mindestens

teilweise zutreffend sei.

Unter «psychosoziale Aspekte» führt der Gutachter aus, dass der Einfluss

derselben im vorliegenden Fall massiv gewesen sei, sei und sein werde

hinsichtlich Verlauf und Befinden der Beschwerdeführerin. Ferner gibt der

psychiatrische Gutachter zur Konsistenz an, dass schon bisherige Gutachter im

Rahmen ihrer Gutachten auffälliges, abnormes bzw. inkonsistentes Verhalten in

der Untersuchungssituation und teils auffällige, widersprüchliche und diffuse

Angaben festgestellt hätten. Solche hätten im Rahmen der Untersuchungen in der

Klinik J____ bestätigt werden können. Es werde auf die Beobachtungen des

unterzeichnenden Gutachters verwiesen, sodann auf die spezifischen Ansätze der

Symptomvalidierung im Rahmen der zweizeitigen neuropsychologischen Untersuchung

und auf die Assessments im Rahmen der Physiotherapie (vorwiegend Muster von

Selbstlimitierung) und der Ergotherapie (extreme, nicht plausible Langsamkeit,

ferner auffällige Verhaltensmuster in der Kooperation). Die Beschwerdeführerin

sei sich laut diesen Berichten durchaus bewusst, dass es für ihr Anliegen an

Versicherungsleistungen nachteilig sei, wenn sie zu gute Leistungen zeigen

würde. Im Rahmen der eingehenden psychiatrischen Untersuchung habe sich die

Beschwerdeführerin dann schliesslich durchaus spontan und offen verhalten. Sie

habe auch in ihren Berichten über ihr inneres Erleben der Beziehungssituation

nachvollziehbar und authentisch gewirkt, während andere Aspekte der

Beschwerdepräsentation, langanhaltende Tränen, gesenkter Blick mehr willentlich

gesteuert gewirkt hätten.

Für die bisherige Tätigkeit im eigenen Restaurant sei die

Beschwerdeführerin aktuell und künftig weiterhin arbeitsfähig, wenn der Bruder

weiterhin das Restaurant leite. Auf psychisch-emotionaler und kognitiver Ebene

bestünden keine Einschränkungen, sofern das Arbeitsumfeld beziehungsmässig

geklärt und ohne grössere Konflikte bleibe. Angepasst sei weiterhin ein Beruf

im Gastgewerbe mit vorwiegendem Kundenkontakt, dies bei einem verständnisvollen

und toleranten Arbeitgeber, der die charakterlichen Eigenheiten der

Beschwerdeführerin toleriere und sie gegen Konfliktsituationen zu einem Teil

abschirmen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei somit grundsätzlich

vollschichtig zumutbar. Diese im Rahmen eines relativ stressarmen Betriebes mit

verständnisvollem Arbeitgeber. Der bisherige Verlauf sei angesichts der

spärlichen, faktenbasierten Anhaltspunkte schwierig zu charakterisieren. Für

die eine längere Observationsperiode im Jahr 2014 könne aufgrund der getätigten

objektivierbaren Verhaltensmuster davon ausgegangen werden, dass es der

Beschwerdeführerin dabei hinlänglich gut ging, so dass sie durchaus lange

Arbeitstage – flink, umsichtig und zu kommunikativen Verhaltensmustern bereit

wirkend – durchstehen habe können, damit also in zumutbarer Weise voll

leistungsfähig erschienen sei. Ob das für die Zeit der zweiten Observation

zutreffe, könne der Gutachter infolge des verwehrten Zuganges zu diesem

Material nicht sagen. Für Herbst 2015 werde unter anderem ein

Tabletten-Suizidversuch berichtet, woraus man schliessen könne, dass es im

zeitlichen Umfeld dieser Episode eine vermehrte depressive Verstimmung gegeben

habe, mit wahrscheinlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für den übrigen

Verlauf könne lediglich gesagt werden, dass wahrscheinlich generell das oben

Gesagte zutreffe. Umgesetzt auf eine aktuell auf verlässliche Informationen

abgestützte Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit heisse dies, dass

sie die Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang für im Stande halten im

ehemals erwähnten Rahmen im Restaurant zu arbeiten und dass sie dies

wahrscheinlich auch in den vergangenen Jahren im Stande gewesen sei (Gutachten

der J____ vom 22. Juni 2021, IV-Akte 372, S. 72-89).

Mit neuropsychologischem Bericht vom 26. April 2021 kommt der

neuropsychologische Gutachter zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei

auffälligen Werten in multiplen kognitiven Performanzvalidierungsverfahren, in einigen

eingebetteten Validitätsindikatoren sowie bei heterogenem neuropsychologischem

Leistungsprofil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht-authentischen

Leistungspräsentation in der hiesigen neuropsychologischen

Begutachtungssituation auszugehen sei. Weiter sei zudem bei deutlich erhöhten

Werten in einem psychologischen Symptomvalidierungstest die Authentizität der

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden in Frage zu stellen. Auf

diesem Hintergrund erübrige sich eine eingehendere Analyse/Interpretation der

oben dargestellten Testresultate. Die Ursachen für eine nicht-authentische

Leistungspräsentation könnten vielfältig sein. Eine hirnorganische oder

psychische Erkrankung sowie allfällige Schmerzen könnten als Erklärungsansatz

jedoch nicht herangezogen werden. Es solle an dieser Stelle jedoch auch erwähnt

werden, dass psychische Störungen potentiell zu kognitiven Störungen führen

könnten, und insbesondere bei Depressionen könnten kognitive Störungen noch

Monate nach Remission persistieren. Gemäss dem Obergutachter, Dr. L____, könne

am ehesten eine Dysthymie mit wahrscheinlich gelegentlichen stärkeren

Auslenkungen bei einer wohl auffälligen Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert

werden. Inwiefern sich bei dieser Konstellation in der Vergangenheit oder

gegenwärtig eine kognitive Störung ausgebildet haben könne und wie deren

Ausmass gewesen sei oder sei, könne bei vorliegender nicht-authentischer

Leistungspräsentation nicht eingeschätzt werden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege eine nicht-authentische Leistungspräsentation vor. Zudem

ergäben sich aus einem psychologischen Symptomvalidierungsverfahren Hinweise

auf eine negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung. Es läge keine

Aphasie, Apraxie oder visuelle Agnosie vor (neuropsychologischer Bericht, S.

17f., IV-Akte 372).

Der RAD hält mit Beurteilung vom 30. August 2021 fest, dass auf

das umfassende und auf langer stationärer Untersuchung und Beobachtung

beruhende Gutachten abzustützen sei. Für die Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsunfähigkeit könne auf die RAD-Beurteilung vom 15. September 2017

abgestellt werden (IV-Akte 376). Danach könne für die Zeit der

Hospitalisationen vom 19. Februar 2007 bis 4. Mai 2007, vom 30. April 2008 bis 19.

Juni 2008, vom 19. Dezember 2013 bis 11. Februar 2014, vom 10. Dezember 2015

bis 2. Februar 2016 und vom 2. Mai 2016 bis 29. Juli 2016 sowie aus somatischer

Sicht vom November bis September 2011, und vom Juli 2012 bis November 2012 eine

vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Zuvor, dazwischen

und danach sei die Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 292, S. 11). Ergänzend führt

Dr. H____ in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 zudem aus, die

Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schulter links von August 2013 bis Juni

2014.

voll arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 301).

3.4

Mit Blick auf die Aktenlage kann auf das Gutachten der J____,

welches im Rahmen eines stationären Aufenthalts erstellt wurde, abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der

Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 3-41), berücksichtigt die geklagten

Beschwerden (Gutachten, S. 50-58) und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und schlüssig

begründet (Gutachten, S. 59 und S. 61-89). Insbesondere hat sich der

psychiatrische Gutachter mit den Observationsergebnissen sorgfältig

auseinandergesetzt (Gutachten, S. 42-47) und diese anlässlich seiner

psychiatrischen Untersuchung einlässlich gewürdigt (Gutachten, S. 86). Darüber

hinaus holte der psychiatrische Gutachter auch fremdanamnestische Auskünfte

beim behandelnden Psychiater Dr. I____ ein (Gutachten, S. 60f.). Des Weiteren haben

die Experten anlässlich der stationären Begutachtung auch zweifelsfrei eine Selbstlimitierung

in der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten

der Beschwerdeführerin aufgezeigt (Gutachten, S. 78 und neuropsychologischer

Bericht, S. 17f.). Schliesslich hat sich der psychiatrische Gutachter mit den abweichenden

Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandergesetzt und eingehend

begründet, weshalb er zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (Gutachten, S. 79).

Auf diese schlüssige medizinische Beurteilung der J____ kann abgestellt werden.

Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.

Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei

durch drei Observationen in den Jahren 2008, 2014 und 2015 nachhaltig und

entscheidend in ein falsches Licht gerückt worden, Stellung zu nehmen: Wie die

IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 richtig erkannt hat, hat

sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit den Observationen im Urteil

vom 1. Juli 2019 eingehend befasst. Es hielt dabei fest, dass nur die

Observation vom 25. April 2014 bis 8. September 2014 verwertbar sei, jene vom

5.

September 2015 bis 19. Oktober 2015 hingegen nicht (Urteil, E. 2.16).

Gleichzeitig kam es unter E. 3.20 zum Schluss, die Gutachter hätten sich

anlässlich einer erneuten stationären Begutachtung mit den Ergebnissen der

ersten Observation auseinanderzusetzen und darzulegen, wie das

Observationsergebnis im psychiatrischen Kontext zu verstehen sei. Diesen

Vorgaben ist der psychiatrische Experte Dr. L____ anlässlich der stationären

Begutachtung in der J____ nachgekommen. So hat er auf S. 42 - 47 des Gutachtens

die Observationsergebnisse eingehend gewürdigt und er ist auf S. 86 des

Gutachtens unter dem Titel «Inkonsistenzen» zum Ergebnis gelangt, dass die Art

von Verhalten und expressiver, spontan wirkender Gestik in der Kontaktnahme mit

gewissen Gästen aus psychiatrischer Sicht darauf schliessen lasse, dass zum

Zeitpunkt der Observation im 2014 keine relevante depressive Verstimmung

vorgelegen habe. Im Gegenteil, sie habe mit gutem Antrieb und temperamentvoll

in Kontakt mit den Gästen treten können, dies entspreche einem Zustand, der

unvereinbar sei mit der Diagnose einer schwergradigen Depression (IV-Akte 372,

S. 86). Dass der psychiatrische Gutachter Dr. L____ nun – wie vom Gericht

angeordnet – anlässlich der Begutachtung zu den Observationsergebnissen

Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, vermag ihm nicht zum

Vorwurf gereichen. Im Gegenteil spricht dies vielmehr für eine sorgfältige und

umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin. Anzufügen bleibt, dass der

psychiatrische Gutachter nicht alleine aufgrund der Observationsergebnisse

seine Beurteilung abgegeben hat, sondern sich dabei insbesondere auch auf seine

Untersuchungen, den anlässlich der stationären Begutachtung gemachten

Beobachtungen sowie auf die neuropsychologische Testung stützt.

Die weiteren grundsätzlichen Einwendungen der

Beschwerdeführerin gegen die J____ als Begutachtungsinstitut zielen vorliegend

ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020

nachvollziehbar begründet, dass keine triftigen Gründe gegen eine stationäre

Begutachtung in der J____ sprechen (IV-Akte 361). Diese Verfügung wurde von der

Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Demzufolge hat

sie sich diese entgegenhalten zu lassen. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf

negative Erfahrungen mit der J____ beruft, indem sie angibt, dass diese

«Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen» praktisch immer zu Lasten der Versicherten

herausarbeite, ist dies nicht belegt und stellt keinen Grund dar, das Gutachten

der J____ in Frage zu stellen. Rügen hinsichtlich mangelnder Ergebnisoffenheit

der Gutachterstelle, die einzig in einem Vortragen negativer Erfahrungen mit

einer Abklärungsstelle bestehen, vermögen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine Befangenheit derselben zu begründen. Rechtsprechungsgemäss

können grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein,

nicht aber die Behörde als solche. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer

Gutachterstelle. Ohnehin stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem

Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, nach ständiger Rechtsprechung

für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 und Urteil

des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [9C_418/2010], E. 1; jeweils mit

weiteren Hinweisen).

Die Tatsache, dass diverse (psychiatrische) Fachärzte und Gutachter bei der

Beschwerdeführerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung / Beeinträchtigung

festgestellt haben, vermag keine Zweifel am Gutachten der J____ zu wecken. Denn

der psychiatrische Experte hat sich im Gutachten vom 22. Juni 2021 auf S. 79

mit den divergierenden Ansichten der behandelnden Fachärzte und Gutachter

auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen

Schlussfolgerung gelangt. Darauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammenhang

bleibt darauf hinzuweisen, dass einzig im D____-Gutachten vom 14. März 2013

eine schwerwiegende psychische Erkrankung und eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit durch einen Gutachter attestiert wurde (vgl. IV-Akte 165).

Die anderen drei Fachgutachter hielten übereinstimmend fest, dass keine

höhergradige rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. IV-Akten 19,

74, 282 und 372). Auch vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung des

psychiatrischen Experten Dr. L____ zu überzeugen. Zur abweichenden Beurteilung

des D____-Gutachters Dr. M____ führt der psychiatrische Experte Dr. L____ aus,

dass selbst psychiatrische Gutachter sowohl in der Diagnosestellung wie auch

hinsichtlich der Einschätzung des Schweregrades sich stark oder gar

ausschliesslich auf Kriterien abstützen würden, die den subjektiven Berichten

der Betroffenen entstammten. Dies treffe zweifellos auch auf den

psychiatrischen Gutachter Dr. M____ im D____-Gutachten zu. Diesen Ausführungen

kann gefolgt werden und sind nicht zu beanstanden.

Was die mehrmaligen stationären Aufenthalte in der Klinik K____

angeht, anlässlich denen jeweils eine mittelschwere bis schwere depressive

Episode von den Ärzten diagnostiziert wurde (IV-Akten 64, 180, 226, 241 und

359), ist auf die zutreffenden Darlegungen der IV-Stelle zu verweisen. Die

stationären Aufenthalte wurden durch die IV-Stelle insofern berücksichtigt, als

dass der Beschwerdeführerin während diesen Zeiten, sofern die gesetzlichen

Voraussetzungen erfüllt waren, befristet eine Rente gewährt wurde (vgl. IV-Akte

377). Der psychiatrische Gutachter Dr. L____ gibt diesbezüglich an, dass sich

jeweils das psychische Zustandsbild während des stationären Aufenthaltes in der

Klinik K____ verbessert habe (IV-Akte 372, S. 79). Dieses Verlaufsmuster sei

für eine schwergradige und langjährige, weitgehend therapierefraktäre

depressive Störung unwahrscheinlich. Der Therapieeffekt in der psychiatrischen

Klinik K____ habe sich auch nicht durch eine relevante medikamentöse Umstellung

oder gar den Einsatz eines durch Leitlinien vorgegebenen therapeutischen

Vorgehens zur Behandlung einer therapieresistenten Depression ergeben. Vielmehr

sei dies auf den Milieuwechsel zurückzuführen, was für eine psychoreaktive

Komponente der Verstimmung spreche und eine schwergradige Form einer

depressiven Episode ausschliesse (IV-Akte 372, S. 74-75). Vor diesem

Hintergrund ist anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte

gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften,

jedoch konnte jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden. Eine invalidisierende

psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige

Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ist indes

alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht ausgewiesen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der psychiatrische

Gutachter habe sich nicht schlüssig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt

und sich unklar zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

geäussert, ist entgegenzuhalten, dass es gerade für die sorgfältige und

umsichtige Arbeitsweise des Gutachters spricht, dass er Abwägungen hinsichtlich

der geschilderten Beschwerden, der in den Akten aufgeführten psychischen

Beeinträchtigungen, seinen Beobachtungen und der Diagnosestellung vornimmt und

dabei auch Unklarheiten offen legt. Dies insbesondere auch in Anbetracht der

Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Beschwerden

nicht auszuschliessen ist und verschiedentlich Inkonsistenzen durch den

Gutachter aufgezeigt wurden (IV-Akten 372, S. 78). Dass bezüglich des Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit angesichts eines Beurteilungszeitraums von mehr als zehn

Jahren keine konkrete Einschätzung abgegeben werden konnte, ist nachvollziehbar.

Immerhin führte der psychiatrische Experte aber an, dass die von Gutachter Dr. G____

attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 282) im Lichte der aktuellen

Befunde und Schlussfolgerungen in der J____ plausibel erscheine (IV-Akte 372,

S. 80). Hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin äussert sich der Gutachter Dr. L____ hingegen deutlich: Die

Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit im Gastgewerbe im Rahmen

eines relativ stressarmen Betriebes mit verständnisvollem Arbeitgeber

vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akte 372, S. 89). Darauf kann abgestellt werden.

Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen bezüglich der

neuropsychologischen Testung kann auf die zutreffenden Ausführungen der

IV-Stelle in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Es erscheint zwar

ungünstig, dass am ersten Untersuchungstag kein Dolmetscher anwesend war. Indes

hat der Neuropsychologe anlässlich der ersten Untersuchung darauf geachtet,

dass nur non-verbale bzw. wenig sprachgesteuerte Aufgaben durchgeführt wurden.

Hinzu kommt, dass die am zweiten Untersuchungstag beigezogene Dolmetscherin nur

punktuell eingesetzt werden musste (vgl. IV-Akte 372, S. 99). Unter diesen

Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die auch ohne Übersetzungshilfe

anlässlich der ersten Testung erhobenen Ergebnisse beweisrechtlich verwertbar

sind.

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdevalidierungstests

seien nicht aussagekräftig, da in keiner Weise über die Gütekriterien der

durchgeführten Beschwerdevalidierungstests und insbesondere über deren

wissenschaftliche Fundierung Aussagen getroffen worden seien, ist dem

entgegenzuhalten, dass der Neuropsychologe auf S. 11-15 seines Berichts

eingehend dargelegt hat, welche Tests er durchgeführt hat und wie die

Ergebnisse zu interpretieren sind. Dabei ist die Bewertung der Testergebnisse

in Anlehnung an die fachgesellschaftlichen Vorgaben erfolgt (IV-Akte 372, S.

101). Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin an den Tests erscheint vor

diesem Hintergrund als nicht substantiiert. Vielmehr ist mit der IV-Stelle

festzuhalten, dass es sich beim Neuropsychologen Dr. phil. N____, um eine

ausgewiesene Fachperson handelt, welche die Tests nach wissenschaftlichen

Standards durchgeführt und bewertet hat. Schliesslich hat auch der

Neuropsychologe Dr. phil. N____ auf S. 11 seines Berichts erkannt, dass infolge

interkultureller Gründe die Tests eine gewisse Unschärfe bei der Bestimmung des

Schweregrads spezifischer Minderleistungen aufweisen würden, insbesondere, wenn

diese in Grenzbereiche fallen. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch zu betonen,

dass die Beschwerdeführerin in den eingesetzten kognitiven

Performanzvalidierungsverfahren praktisch durchgehend deutlich auffällige Werte

gezeigt hat (IV-Akte 372, S. 107), bei welchen die Grenzwerte über- oder

unterschritten wurden (IV-Akte 372, S. 104f.). Dass der Neuropsychologe Dr.

phil. N____ unter anderem aufgrund dieser eindeutigen Testergebnisse zum

Schluss gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

nicht-authentischen Leistungspräsentation sowie auf eine negative

Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung auszugehen, ist unabhängig von

allfälligen Unschärfen infolge interkultureller Gründe nicht zu beanstanden.

Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass

diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die

Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des

Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang

hat Dr. L____ im Gutachten der J____ nachvollziehbar und

schlüssig verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt (vgl. u.a. IV-Akte 372, S.

48-49 und S. 71-72). So gibt er diesbezüglich an, dass die angegebene

Vergesslichkeit und demonstrierten Orientierungsschwierigkeiten nicht

authentisch wirkten. Im Rahmen des ergotherapeutischen Assessments sei eine

generell stark verlangsamte Ausführung von sämtlichen Aufgaben aufgefallen und

am zweiten Tag eine abrupte Weigerung, Instruktionen zu befolgen, die letztlich

nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zudem habe im Rahmen des

physiotherapeutischen Assessments eine deutliche Selbstlimitierung beobachtet

werden können. Angesichts dieser Darlegungen, der ausführlichen

Auseinandersetzung mit der Aktenlage, der anlässlich der stationären

Begutachtung gemachten Beobachtungen sowie der Tatsache, dass vorliegend psychosoziale

Umstände einen wesentlichen Einfluss auf das Beschwerdebild der

Beschwerdeführerin haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), vermag die Beurteilung

des Gutachters Dr. L____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten

Tätigkeit voll arbeitsfähig, zu überzeugen. Weitere Abklärungen in Form eines

Gerichtsgutachtens sind nicht angezeigt.

3.5

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die IV-Stelle auf das lege artis erstellte Gutachten der J____

vom 22. Juni 2021, welches im Rahmen einer stationären Untersuchung erfolgte,

abgestellt und diesem volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen

erscheinen nach dem Dargelegten nicht angezeigt. Somit ist in

medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab April 2021 auszugehen. Den zeitlichen Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Januar 2022 in

Anlehnung an die RAD-Stellungnahmen vom 15. September 2017 und 30. August 2021

(IV-Akten 292, S. 11 und 376) festgelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf das Gutachten von Dr. C____ vom 17. Februar 2009 ab 2008 aus

psychiatrischer Sicht zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 74, S. 24). Ausgehend vom

rheumatologischen Gutachten von Dr. H____ vom 31. Mai 2017 (IV-Akte 287, S.

79-82) und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 301) hat

die IV-Stelle sodann die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht festgelegt.

Danach bestehe von Januar bis September 2011, von Juli bis November 2012 und

von August 2013 bis Ende Juni 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 393).

Dieser Festlegung der Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich gefolgt werden und

wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle entsprechend der vorerwähnten

Arbeitsunfähigkeitszeiten die Invaliditätsgrade errechnet. Dabei sprach sie

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% von April bis Juni 2011 eine Viertelsrente,

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% von Juli 2011 bis Dezember 2011,

von August 2012 bis Februar 2013 und von September 2013 bis September 2014 eine

befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 393). In erwerblicher Hinsicht

bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor und es kann auf die

errechneten Invaliditätsgrade der IV-Stelle abgestellt werden.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: