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Entscheid

IV.2022.29

Auf Gerichtsgutachten kann abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.

30. März 2023Deutsch25 min

hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Sperrstrasse 46, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokaturbüro,

Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.29

Verfügung vom 13. Januar 2022

Auf Gerichtsgutachten kann

abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei

Kindern mit Jahrgängen 2008 und 2010. Am 16. Mai 2016 hatte sie sich erstmals

unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Daraufhin

hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst.

Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 hatte sie der Beschwerdeführerin eine

Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in den D____

vom 16. Mai bis 15. August 2017 zugesprochen (IV-Akte 46). Da die

Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsunfähig angesehen wurde, hatte die

IV-Stelle das Belastbarkeitstraining nicht mehr verlängert (vgl.

Standortgespräch Frühintervention vom 11. August 2017, IV-Akte 61). In der

Folge hatte sich die Beschwerdeführerin vom 13. September bis 31. Oktober 2017

in stationäre Behandlung in die Klinik E____ begeben, anlässlich derer eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein

Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer

Schizophrenie (2011) sowie ein Verdacht auf eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) diagnostiziert wurde (IV-Akte 70, S.

4). Im weiteren Verlauf hatte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung

durchgeführt, wobei die Fachperson Abklärungsdienst festgestellt hatte, dass

die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige anzusehen sei (vgl.

Abklärungsbericht vom 22. Mai 2018, IV-Akte 89). Ferner hatte die IV-Stelle Dr.

med. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie, mit der Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 4.

Dezember 2018 hatte Dr. F____ eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erhoben. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 50% seit April 2016 (IV-Akte 96, S. 22-26). Gestützt auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. F____ hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 100) – mit Verfügung vom 20.

Mai 2019 ab März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente

zugesprochen (IV-Akte 108).

Am 25. Juni 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision des

Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der

Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 114). Nach Einholung von

medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____

vom 7. August 2020, IV-Akte 116) wurde Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

betraut. Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. März 2021 diagnostizierte Dr. H____

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Unter

Berücksichtigung der massiven Inkonsistenzen sowie der mit Sicherheit vorhandenen

Aggravation, wenn nicht gar Simulation, sei die Beschwerdeführerin ca. 80%

arbeitsfähig (IV-Akte 126, S. 46-56, insb. 54). Im Wesentlichen gestützt auf

das vorerwähnte Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. April

2021 an, es bestehe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20% – kein

Rentenanspruch mehr (IV-Akte 130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin

mit Einwand vom 22. April 2021 (IV-Akte 133) und ergänzender Begründung vom 22.

Mai 2021, welche durch ihre behandelnde Psychologin I____ und den behandelnden

Psychiater Dr. G____ verfasst wurde (IV-Akte 136). Dazu liess sich der

psychiatrische Experte Dr. H____ mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober

2021 vernehmen (IV-Akte 145). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst

(RAD; ärztliche Beurteilung vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 147) erliess die

IV-Stelle am 13. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob

die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf

(IV-Akte 152).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 wird beantragt, die

Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Januar 2022 sei

vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin unverändert

eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin,

Basel, zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Edition der

anlässlich der Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierungstests beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. Juli 2022 und Duplik vom 11. Juli 2022 halten

die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 10. Mai

2022.

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____,

Advokatin, Basel.

IV.

Am 17. August 2022 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich

derer das Verfahren ausgestellt und ein psychiatrisches und ein

neuropsychologisches Gerichtsgutachten angeordnet wurde. Nachdem sich die

Parteien zu den vorgeschlagenen Gutachtern und dem Gutachtensauftrag äussern

konnten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022,

Gerichtsakte G 04 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2022,

Gerichtsakte G 03), werden Dr. J____, Psychiatrie und Psychopathologie FMH, und

lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, mit der Begutachtung der

Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 5. Oktober

2022, G 06 und Schreiben der Präsidentin vom 4. November 2022, Gerichtsakte G 10

und G 11).

V.

Am 13. und 19. Dezember 2022 ist das neuropsychologische

Gutachten vom 23. November 2022 und das psychiatrische Gutachten vom 7.

Dezember 2022 sowie die Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 13, G 14 und G 17). In

Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 12. Januar 2023 nimmt

die IV-Stelle mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (G 20) und die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zu den Gerichtsgutachten Stellung. Die

Beschwerdeführerin beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung

vom 13. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin

ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und der Rentenanspruch ab dem 1.

Juni 2022 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten (G 21).

VI.

Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf

eine Vernehmlassung zum Gerichtsgutachten.

VII.

Am 30. März 2023 findet die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die

Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende des der Zustellung der Verfügung

folgenden Monats aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der

Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 25. März 2021 und

dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (IV-Akten 126 und 145). Danach leide

die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichte Episode. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. H____ seien

bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der

Beschwerdeführerin die massiven Inkonsistenzen sowie die mit Sicherheit

vorhandene Aggravation, wenn nicht gar Simulation, von Beschwerden zu

berücksichtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei

ausreichender Anstrengungsbereitschaft in der Lage, sieben Stunden pro Tag mit

Pausen am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Insgesamt ergebe sich damit eine

Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 126, S. 47-56, insb. 54 f.). Mit

Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 lässt sich der Gutachter Dr. H____ zur

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ vernehmen und hält im

Wesentlichen an seiner Beurteilung fest (IV-Akte 145). Ausgehend von einer

Restarbeitsfähigkeit von 80% hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich

vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%

ermittelt (IV-Akte 152).

2.2

Anlässlich der Beratung vom 17. August 2022 entschied das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf das psychiatrische Gutachten

vom 25. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 22. Oktober 2021

(IV-Akten 126 und 145) abgestellt werden könne. Denn es bestehen diesbezüglich

divergierende Einschätzungen des Vorgutachters, des behandelnden Psychiaters

und des psychiatrischen Experten, welcher im Revisionsverfahren beauftragt

wurde. Im Wesentlichen ausschlaggebend war, dass Dr. H____ den durchgeführten

Tests sehr viel Gewicht beimass, ohne diese mit den erhobenen Untersuchungsbefunden

und den Erkenntnissen aus dem Gutachten von Dr. F____ zu diskutieren. In

professioneller Hinsicht überzeugte überdies der Umgang mit den

Kooperationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht, mit welchen sich Dr. H____

konfrontiert sah. In der Folge wurden Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen

Psychiatrie und Neuropsychologie angeordnet (vgl. Schreiben der

Instruktionsrichterin vom 5. Oktober 2022, G 06), welche am 23. November 2022

und am 7. Dezember 2022 bzw. am 10. Dezember 2022 durch Dr. J____ und lic.

phil. K____ erstattet wurden (G 13, 14 und 17).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.

Januar 2022 zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Invalidenrente der

Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Vordergrund steht dabei die

Beweistauglichkeit der Gerichtsgutachten vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022

und der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft

getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Revisionsfällen nach Art. 17

ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende

Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden

Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die

potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1.

Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.

3.2

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher

Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne

von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der

Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit

Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu

würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren

einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl.

Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im

Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit

Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im

Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen

zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.

4.1

Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen Gerichtsgutachten vom

23.

November 2022 und 7. Dezember 2022 und die Konsensbeurteilung vom 10.

Dezember 2022 kurz dargestellt:

4.2

Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. November 2022 hält die

neuropsychologische Expertin lic. phil. K____ fest, dass sich bei der

Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer insgesamt leicht verminderten

Lernleistung sowie leichten exekutiven Dysfunktionen in Teilbereichen eine alters-

und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich

verminderter mentaler Belastbarkeit finde. Die zeitliche mentale Belastbarkeit

sei für eine 3-stündige Untersuchungssitzung ausreichend. Gemäss

eigenanamnestischen Angaben sei die Belastbarkeit im Tagesverlauf deutlich

eingeschränkt. Die objektivierten leichten kognitiven Dysfunktionen in

mnestischen und exekutiven Teilbereichen seien am ehesten im Zusammenhang mit

der psychopathologischen Symptomatik zu erklären. In der aktuellen

neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf eine

Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne

einer unbewussten Symptomverdeutlichung. Leistungsmässig sei aus rein

neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit

aufgrund der insgesamt leicht eingeschränkten Lernfähigkeit bis zum Erwerb von

Routine leicht eingeschränkt. Sobald die Beschwerdeführerin die Abläufe kenne,

keine neuen Informationen lernen müsse, sei die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt (G 17, S. 8-9).

Mit psychiatrischem Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2022 diagnostiziert

die Gutachterin Dr. J____ eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei

einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung gemäss F 33.1 nach

ICD-10. Die Ausprägung der Symptomatik trotz der relativ hohen Dosierung von

Antidepressiva spreche eher für eine naturalistisch schwer ausgeprägte

Symptomatik. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine schizoaffektive Störung

gemäss F25.1 nach ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik,

differenzialdiagnostisch eine gemischte schizoaffektive Störung gemäss F 25.2.

Hier hinein passe vor allem die wiederholt beschriebene hohe Reizbarkeit,

phasenweise auch die hohe Erregung, Unruhe und Aggressivität. Theoretisch sei

es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die

beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin gingen

jedoch in einer schizoaffektiven Störung, vor allem in der gemischten Form

vollständig auf (G 13, S. 55-59).

Gesamthaft sei die

Beschwerdeführerin in für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten

eingeschränkt: mittelschwer in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der

Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Planung und Strukturierung von

Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit und der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten;

aufgehoben seien Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in

ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich. Hier kämen die wahrscheinlich

mindestens mittelschweren Einschränkungen der Pflege enger dyadischer

Beziehungen hinzu. Inwieweit die Beschwerdeführerin ohne die Präsenz ihrer

Kinder und ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ex-Mannes alleine zu Recht käme,

sei fraglich. Die Symptomatik sei nicht durchgängig gleich ausgeprägt. Im

Längsschnitt sei die Symptomatik insgesamt schwer ausgeprägt. Die Ätiologie sei

unklar. Eine familiäre Belastung sei nicht ausgeschlossen. Die aktuelle

Dosierung der Medikamente sei ausgesprochen hoch. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin die verordnete Dosierung nicht vollständig einnehme, seien

die verordneten Substanzen ausreichend wirksam. Behandlungsresistenzen seien

leider nicht so selten. An Ressourcen in erster Linie zu nennen seien die

intensive und tragende Unterstützung durch den Exmann und die Kinder. Die

Therapieadhärenz sei gegeben, der Wunsch wieder leistungsfähig zu werden

ungebrochen (G 13, S. 62-65).

Die Befunde und Diagnosen der L____

von 2011 und 2019 würden nicht relevant von den aktuellen Befunden und

Diagnosen abweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der

gutachterlichen Untersuchung bei Dr. F____ damals stimme mit dem aktuellen wie

auch mit dem bei Dr. H____ erstaunlich überein. Das Ausmass von Gereiztheit,

unterschwelliger Aggressivität und Unwillen, auf die gestellten Fragen

einzugehen sei so gross, dass es ihres Erachtens in einer mittelgradigen

depressiven Episode nicht mehr aufgehe. Der Gutachter Dr. F____ habe das

Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als mangelnde Kooperation interpretiert,

sondern als Ausdruck der depressiven Störung. Die schwere Antriebshemmung habe

Dr. F____ nicht als Symptom erachtet. Er habe sie als nicht erklärbar

bezeichnet. Andererseits habe er unter der Frage nach Konsistenz und

Plausibilität hervorgehoben, dass die Funktionseinbussen konsistent geschildert

worden seien. Dr. H____ Dokumentation des Verhaltens der Beschwerdeführerin

während der Exploration sei jedoch die Interpretation mangelnder Kooperation

bis hin zur Demonstration von Einschränkungen, die keiner psychischen Störung

entsprächen durchgängig anzuhören. Damit ziehe sich durch das Gutachten die

Annahme von Aggravation, wenn nicht gar Simulation, ohne dass diese sorgfältig

geprüft und aufgrund dieser Prüfung verifiziert oder verworfen worden sei. In

den eingesetzten Instrumenten habe Dr. H____ eine Antworttendenz der

Beschwerdeführerin zur Ablehnung festgehalten. Solch ein Antwortverhalten gibt

es bei Menschen mit nur begrenzter Krankheitseinsicht und bei ausgeprägtem

Misstrauen, Wahn u.a. Symptomen nicht selten. Das Verhalten passe zum Verhalten

der Beschwerdeführerin während der Exploration. Auf dieser Basis hätte Dr. H____

jedoch die Ergebnisse der eingesetzten Instrumente nicht interpretieren und

nicht den Schluss auf Aggravation oder Simulation ziehen dürfen. Weiter

beschreibe Dr. H____ gewisse Inkonsistenzen im Antwortverhalten der

Beschwerdeführerin in den eingesetzten Instrumenten. Wenn eine Explorandin wohl

realisiere, dass sie eingeschränkt sei, auf der anderen Seite aber nicht schwer

psychisch krank sein wolle, weil sie weiterhin das Sorgerecht für ihre Kinder

behalten wolle, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie ihre Antworten beim

Ausfüllen solcher Instrumente nach ihren Überlegungen gebe. Auf diesem

Hintergrund sei auch hier eine sorgfältige Interpretation der Ergebnisse

zwingend. Dies lasse das Gutachten von Dr. H____ vermissen. Gerade wenn sich

eine Untersuchung wie bei der Beschwerdeführerin schwierig gestalte, lasse eine

Aussage wie die von Dr. I____, dass «mit Sicherheit von einer Vortäuschung

kognitiver Störungen» auszugehen sei, aufhorchen. Die weiteren

Schlussfolgerungen zu Diagnose und Leistungsfähigkeit hätten auf der mit dem

Gutachten nicht belegten Annahme der «Vortäuschung kognitiver Störungen»

basiert (G 13, S. 65-67).

In der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung habe es keine Hinweise auf Verdeutlichung gegeben, im Gegenteil

habe die Beschwerdeführerin eher Mühe ihre Einschränkungen näher zu betrachten.

Dass die Kinder all die Jahre mit und bei ihr gelebt hätten, sei nur möglich,

weil ihr Ex-Mann die Situation mitgetragen habe und bis heute mittrage. In der

aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf

eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im

Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung (G 13, S. 67).

Es könne sein, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F____ im November

2018.

– vorübergehend – in einer etwas besseren Verfassung gewesen sei. Die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch damals nur bedingt ihre Beschwerden

und Einschränkungen habe beschreiben können, der Verlauf zuvor und seitdem und

die ergänzend erhobenen Informationen in der aktuellen Untersuchung sprächen

aus psychiatrischer Sicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 12.

März 2016. Im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 sei

es tendenziell zu einer Verschlechterung gekommen mit ausgeprägten

Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen (G 13, S. 71-73).

In der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 kommen die beiden

Gutachterinnen lic. phil. K____ und Dr. J____ zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin unter einer Schizoaffektiven Störung gemäss F25.1 nach

ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik, differenzialdiagnostisch

gemischte schizoaffektive Störung gemäss F25.2 nach ICD-10 leide. Theoretisch

sei es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die

beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seien

jedoch auch mit einer schweren schizoaffektiven Störung, vor allem in der

gemischten Form vereinbar. Weder von neuropsychologischer noch von

psychiatrischer Seite gebe es Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die

Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schwer verlaufenen und chronifizierten

psychischen Störung nicht mehr gegeben. Die Prognose sei ungünstig (G 14).

4.3

Auf die von Dr. J____ und lic. phil. K____ erstellten

Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 23.

November 2022 und 7. Dezember 2022 und deren Konsensbeurteilung vom 10.

Dezember 2022 kann abgestellt werden. Die Gerichtsgutachten wurden aufgrund

eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und gelangen

bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies haben sich

die Expertinnen mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte und

Begutachter befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten

Fragen im Gerichtsgutachten eingehend geäussert. Damit entsprechen die

Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352

E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Hervorzuheben ist, dass Dr.

Hoffmann-Richter ihre abweichende Einschätzung zu Dr. Feinendegen in Bezug auf

Diagnose und deren Auswirkung sehr differenziert und in nachvollziehbarer Weise

erläutert. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss der

psychiatrischen Gutachterin Dr. J____ keine Hinweise auf Verdeutlichung

bestünden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keinerlei

Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten

Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung gezeigt. Im

Gegenteil, die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Einschränkungen näher zu

betrachten. Einerseits bestehe das Anliegen, dass ihre Umgebung ihre

Einschränkungen verstehe und akzeptiere; andererseits möchte die

Beschwerdeführerin demonstrieren, dass sie stabil genug sei, um ihre Kinder bei

sich zu haben (Gerichtsgutachten zu Frage 5.2.: Inkonsistenzen, Hinweise auf

Aggravation oder Simulation?). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit

der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 bleibt anzumerken

(Gerichtsgutachten zu Frage 8.1: Seit wann besteht die aktuell beschriebene

Arbeitsunfähigkeit? Wie war der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der

Begutachtung durch Dr. Gaugler, soweit von Ihnen beurteilbar?), dass die

Gutachterin Dr. J____ erwähnt, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2016. Damit scheint sie

implizit eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszuschliessen.

Diesbezüglich ist indes auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin ebenfalls

schildert, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____

in einer etwas besseren Verfassung gewesen. Es sei seit der Begutachtung tendenziell

zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ausgeprägten

Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen gekommen. In Anbetracht der

Tatsache, dass sich die retrospektive Festlegung der Arbeitsunfähigkeit gerade

bei psychischen Leiden als schwierig erweist, kommt vorliegend den

echtzeitlichen Aussagen des Gutachters Dr. F____ grösseres Gewicht zu. Hinzu

kommt, dass auch die Gutachterin Dr. J____ die vorerwähnte Verschlechterung der

Beschwerden seit der Begutachtung durch Dr. F____ beschreibt. Vor diesem

Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erst nach der Begutachtung durch Dr. F____ im November

2018.

eingetreten ist.

4.4

Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit der

Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom

23.

November 2022 und 7. Dezember 2022 und der Konsensbeurteilung vom 10.

Dezember 2022 zu bejahen. Es liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende

Dispositiv

Beurteilung vor (vgl. E. 3.4.). Demnach ist in medizinisch-theoretischer

Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in

sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt eine

Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen

vorgesehenen Monat an. Nach dem unter E. 4.3. Dargelegten ist davon auszugehen,

dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der

Einleitung des Revisionsverfahrens im Juni 2020 (IV-Akte 114) eingetreten ist

und die Beschwerdeführerin somit zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig war.

5.

5.1.

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle beim Validen- als auch

beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den

gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen

leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2022, IV-Akte

152). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der

gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem

Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der

Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen

Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat die Beschwerdeführerin in

Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab Juni 2020 Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente.

5.2.

Es ist noch zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzinsung der

ausstehenden Rentenbeträge ab 1. Juni 2022 mit 5 % p.a. Stellung zu nehmen:

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die

Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht

vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten

nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen

Geltendmachung verzugszinspflichtig. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche

die laufende Invalidenrente bestätigt oder erhöht, allenfalls nachdem die

IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die

Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26

Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558,

561 f. E. 3.3 und 3.4).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf

hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt

hätte. Nach dem Gesagten beginnt die Frist von 24 Monaten nach

Art. 26 Abs. 2 ATSG im Juni 2020. Folglich besteht ab 1. Juni 2022 eine

Verzugszinspflicht und die ausstehende Rentenleistung ist mit 5 % zu verzinsen

(Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] vom 11. September 2002).

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Januar 2022

aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab

Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 % p.a. ab 1.

Juni 2022.

6.2.

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst

Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter

Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zu den

Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf

Fr. 4'250.-- als angemessen.

6.4.

Die Kosten für das neuropsychologische Gerichtsgutachten vom 23.

November 2022 in Höhe von Fr. 1'926.-- (G 18) und für das psychiatrische Gerichtsgutachten

vom 7. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 9'000.-- sowie für die Blutanalyse in Höhe

von Fr. 539.60 (G 12) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre

Abklärungen ungenügend und konnten die Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel

beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3

f.).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin ab Juni 2020 eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 %

p.a. ab 1. Juni 2022 auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Die Kosten für die Gerichtsgutachten in den

Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie in Höhe von Fr. 1'926.-- und

Fr. 9'000.-- sowie die Blutanalyse in Höhe von Fr. 539.60 sind von der

Beschwerdegegnerin zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: