IV.2022.29
Auf Gerichtsgutachten kann abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.
30. März 2023Deutsch25 min
hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Sperrstrasse 46, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokaturbüro,
Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2022.29
Verfügung vom 13. Januar 2022
Auf Gerichtsgutachten kann
abgestellt werden, Zusprache einer ganzen Rente.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei
Kindern mit Jahrgängen 2008 und 2010. Am 16. Mai 2016 hatte sie sich erstmals
unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Daraufhin
hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst.
Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 hatte sie der Beschwerdeführerin eine
Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in den D____
vom 16. Mai bis 15. August 2017 zugesprochen (IV-Akte 46). Da die
Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsunfähig angesehen wurde, hatte die
IV-Stelle das Belastbarkeitstraining nicht mehr verlängert (vgl.
Standortgespräch Frühintervention vom 11. August 2017, IV-Akte 61). In der
Folge hatte sich die Beschwerdeführerin vom 13. September bis 31. Oktober 2017
in stationäre Behandlung in die Klinik E____ begeben, anlässlich derer eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein
Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer
Schizophrenie (2011) sowie ein Verdacht auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ) diagnostiziert wurde (IV-Akte 70, S.
4). Im weiteren Verlauf hatte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung
durchgeführt, wobei die Fachperson Abklärungsdienst festgestellt hatte, dass
die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige anzusehen sei (vgl.
Abklärungsbericht vom 22. Mai 2018, IV-Akte 89). Ferner hatte die IV-Stelle Dr.
med. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie, mit der Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 4.
Dezember 2018 hatte Dr. F____ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben. In jeder beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 50% seit April 2016 (IV-Akte 96, S. 22-26). Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. F____ hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 100) – mit Verfügung vom 20.
Mai 2019 ab März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente
zugesprochen (IV-Akte 108).
Am 25. Juni 2020 leitete die IV-Stelle eine Revision des
Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 114). Nach Einholung von
medizinischen Unterlagen (vgl. Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____
vom 7. August 2020, IV-Akte 116) wurde Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
betraut. Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. März 2021 diagnostizierte Dr. H____
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Unter
Berücksichtigung der massiven Inkonsistenzen sowie der mit Sicherheit vorhandenen
Aggravation, wenn nicht gar Simulation, sei die Beschwerdeführerin ca. 80%
arbeitsfähig (IV-Akte 126, S. 46-56, insb. 54). Im Wesentlichen gestützt auf
das vorerwähnte Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. April
2021 an, es bestehe – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20% – kein
Rentenanspruch mehr (IV-Akte 130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin
mit Einwand vom 22. April 2021 (IV-Akte 133) und ergänzender Begründung vom 22.
Mai 2021, welche durch ihre behandelnde Psychologin I____ und den behandelnden
Psychiater Dr. G____ verfasst wurde (IV-Akte 136). Dazu liess sich der
psychiatrische Experte Dr. H____ mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober
2021 vernehmen (IV-Akte 145). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst
(RAD; ärztliche Beurteilung vom 10. Dezember 2021, IV-Akte 147) erliess die
IV-Stelle am 13. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob
die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf
(IV-Akte 152).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 wird beantragt, die
Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Januar 2022 sei
vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin unverändert
eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokatin,
Basel, zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Edition der
anlässlich der Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierungstests beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Juli 2022 und Duplik vom 11. Juli 2022 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 10. Mai
2022.
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit MLaw B____,
Advokatin, Basel.
IV.
Am 17. August 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren ausgestellt und ein psychiatrisches und ein
neuropsychologisches Gerichtsgutachten angeordnet wurde. Nachdem sich die
Parteien zu den vorgeschlagenen Gutachtern und dem Gutachtensauftrag äussern
konnten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2022,
Gerichtsakte G 04 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2022,
Gerichtsakte G 03), werden Dr. J____, Psychiatrie und Psychopathologie FMH, und
lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, mit der Begutachtung der
Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 5. Oktober
2022, G 06 und Schreiben der Präsidentin vom 4. November 2022, Gerichtsakte G 10
und G 11).
V.
Am 13. und 19. Dezember 2022 ist das neuropsychologische
Gutachten vom 23. November 2022 und das psychiatrische Gutachten vom 7.
Dezember 2022 sowie die Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 13, G 14 und G 17). In
Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 12. Januar 2023 nimmt
die IV-Stelle mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (G 20) und die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zu den Gerichtsgutachten Stellung. Die
Beschwerdeführerin beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung
vom 13. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und der Rentenanspruch ab dem 1.
Juni 2022 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten (G 21).
VI.
Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtet die Beigeladene auf
eine Vernehmlassung zum Gerichtsgutachten.
VII.
Am 30. März 2023 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 13. Januar 2022 die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin per Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der
Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 25. März 2021 und
dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (IV-Akten 126 und 145). Danach leide
die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte Episode. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. H____ seien
bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der
Beschwerdeführerin die massiven Inkonsistenzen sowie die mit Sicherheit
vorhandene Aggravation, wenn nicht gar Simulation, von Beschwerden zu
berücksichtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei
ausreichender Anstrengungsbereitschaft in der Lage, sieben Stunden pro Tag mit
Pausen am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Insgesamt ergebe sich damit eine
Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 126, S. 47-56, insb. 54 f.). Mit
Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 lässt sich der Gutachter Dr. H____ zur
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ vernehmen und hält im
Wesentlichen an seiner Beurteilung fest (IV-Akte 145). Ausgehend von einer
Restarbeitsfähigkeit von 80% hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20%
ermittelt (IV-Akte 152).
2.2
Anlässlich der Beratung vom 17. August 2022 entschied das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf das psychiatrische Gutachten
vom 25. März 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 22. Oktober 2021
(IV-Akten 126 und 145) abgestellt werden könne. Denn es bestehen diesbezüglich
divergierende Einschätzungen des Vorgutachters, des behandelnden Psychiaters
und des psychiatrischen Experten, welcher im Revisionsverfahren beauftragt
wurde. Im Wesentlichen ausschlaggebend war, dass Dr. H____ den durchgeführten
Tests sehr viel Gewicht beimass, ohne diese mit den erhobenen Untersuchungsbefunden
und den Erkenntnissen aus dem Gutachten von Dr. F____ zu diskutieren. In
professioneller Hinsicht überzeugte überdies der Umgang mit den
Kooperationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht, mit welchen sich Dr. H____
konfrontiert sah. In der Folge wurden Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen
Psychiatrie und Neuropsychologie angeordnet (vgl. Schreiben der
Instruktionsrichterin vom 5. Oktober 2022, G 06), welche am 23. November 2022
und am 7. Dezember 2022 bzw. am 10. Dezember 2022 durch Dr. J____ und lic.
phil. K____ erstattet wurden (G 13, 14 und 17).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13.
Januar 2022 zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 20% die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Im Vordergrund steht dabei die
Beweistauglichkeit der Gerichtsgutachten vom 23. November 2022 und 7. Dezember 2022
und der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft
getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Bei Revisionsfällen nach Art. 17
ATSG finden die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung, sofern die massgebende
Änderung vor dem 1. Januar 2022 eintrat. Der Zeitpunkt der massgebenden
Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität
und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend liegt die
potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor dem 1.
Januar 2022; damit ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar.
3.2
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der
Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit
Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren
einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl.
Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im
Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit
Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen
zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1
Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen Gerichtsgutachten vom
23.
November 2022 und 7. Dezember 2022 und die Konsensbeurteilung vom 10.
Dezember 2022 kurz dargestellt:
4.2
Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. November 2022 hält die
neuropsychologische Expertin lic. phil. K____ fest, dass sich bei der
Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer insgesamt leicht verminderten
Lernleistung sowie leichten exekutiven Dysfunktionen in Teilbereichen eine alters-
und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich
verminderter mentaler Belastbarkeit finde. Die zeitliche mentale Belastbarkeit
sei für eine 3-stündige Untersuchungssitzung ausreichend. Gemäss
eigenanamnestischen Angaben sei die Belastbarkeit im Tagesverlauf deutlich
eingeschränkt. Die objektivierten leichten kognitiven Dysfunktionen in
mnestischen und exekutiven Teilbereichen seien am ehesten im Zusammenhang mit
der psychopathologischen Symptomatik zu erklären. In der aktuellen
neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf eine
Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im Sinne
einer unbewussten Symptomverdeutlichung. Leistungsmässig sei aus rein
neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit
aufgrund der insgesamt leicht eingeschränkten Lernfähigkeit bis zum Erwerb von
Routine leicht eingeschränkt. Sobald die Beschwerdeführerin die Abläufe kenne,
keine neuen Informationen lernen müsse, sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt (G 17, S. 8-9).
Mit psychiatrischem Gerichtsgutachten vom 7. Dezember 2022 diagnostiziert
die Gutachterin Dr. J____ eine gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei
einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung gemäss F 33.1 nach
ICD-10. Die Ausprägung der Symptomatik trotz der relativ hohen Dosierung von
Antidepressiva spreche eher für eine naturalistisch schwer ausgeprägte
Symptomatik. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe eine schizoaffektive Störung
gemäss F25.1 nach ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik,
differenzialdiagnostisch eine gemischte schizoaffektive Störung gemäss F 25.2.
Hier hinein passe vor allem die wiederholt beschriebene hohe Reizbarkeit,
phasenweise auch die hohe Erregung, Unruhe und Aggressivität. Theoretisch sei
es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die
beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin gingen
jedoch in einer schizoaffektiven Störung, vor allem in der gemischten Form
vollständig auf (G 13, S. 55-59).
Gesamthaft sei die
Beschwerdeführerin in für jegliche berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten
eingeschränkt: mittelschwer in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der
Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Planung und Strukturierung von
Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit und der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten;
aufgehoben seien Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in
ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich. Hier kämen die wahrscheinlich
mindestens mittelschweren Einschränkungen der Pflege enger dyadischer
Beziehungen hinzu. Inwieweit die Beschwerdeführerin ohne die Präsenz ihrer
Kinder und ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ex-Mannes alleine zu Recht käme,
sei fraglich. Die Symptomatik sei nicht durchgängig gleich ausgeprägt. Im
Längsschnitt sei die Symptomatik insgesamt schwer ausgeprägt. Die Ätiologie sei
unklar. Eine familiäre Belastung sei nicht ausgeschlossen. Die aktuelle
Dosierung der Medikamente sei ausgesprochen hoch. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin die verordnete Dosierung nicht vollständig einnehme, seien
die verordneten Substanzen ausreichend wirksam. Behandlungsresistenzen seien
leider nicht so selten. An Ressourcen in erster Linie zu nennen seien die
intensive und tragende Unterstützung durch den Exmann und die Kinder. Die
Therapieadhärenz sei gegeben, der Wunsch wieder leistungsfähig zu werden
ungebrochen (G 13, S. 62-65).
Die Befunde und Diagnosen der L____
von 2011 und 2019 würden nicht relevant von den aktuellen Befunden und
Diagnosen abweichen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der
gutachterlichen Untersuchung bei Dr. F____ damals stimme mit dem aktuellen wie
auch mit dem bei Dr. H____ erstaunlich überein. Das Ausmass von Gereiztheit,
unterschwelliger Aggressivität und Unwillen, auf die gestellten Fragen
einzugehen sei so gross, dass es ihres Erachtens in einer mittelgradigen
depressiven Episode nicht mehr aufgehe. Der Gutachter Dr. F____ habe das
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als mangelnde Kooperation interpretiert,
sondern als Ausdruck der depressiven Störung. Die schwere Antriebshemmung habe
Dr. F____ nicht als Symptom erachtet. Er habe sie als nicht erklärbar
bezeichnet. Andererseits habe er unter der Frage nach Konsistenz und
Plausibilität hervorgehoben, dass die Funktionseinbussen konsistent geschildert
worden seien. Dr. H____ Dokumentation des Verhaltens der Beschwerdeführerin
während der Exploration sei jedoch die Interpretation mangelnder Kooperation
bis hin zur Demonstration von Einschränkungen, die keiner psychischen Störung
entsprächen durchgängig anzuhören. Damit ziehe sich durch das Gutachten die
Annahme von Aggravation, wenn nicht gar Simulation, ohne dass diese sorgfältig
geprüft und aufgrund dieser Prüfung verifiziert oder verworfen worden sei. In
den eingesetzten Instrumenten habe Dr. H____ eine Antworttendenz der
Beschwerdeführerin zur Ablehnung festgehalten. Solch ein Antwortverhalten gibt
es bei Menschen mit nur begrenzter Krankheitseinsicht und bei ausgeprägtem
Misstrauen, Wahn u.a. Symptomen nicht selten. Das Verhalten passe zum Verhalten
der Beschwerdeführerin während der Exploration. Auf dieser Basis hätte Dr. H____
jedoch die Ergebnisse der eingesetzten Instrumente nicht interpretieren und
nicht den Schluss auf Aggravation oder Simulation ziehen dürfen. Weiter
beschreibe Dr. H____ gewisse Inkonsistenzen im Antwortverhalten der
Beschwerdeführerin in den eingesetzten Instrumenten. Wenn eine Explorandin wohl
realisiere, dass sie eingeschränkt sei, auf der anderen Seite aber nicht schwer
psychisch krank sein wolle, weil sie weiterhin das Sorgerecht für ihre Kinder
behalten wolle, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie ihre Antworten beim
Ausfüllen solcher Instrumente nach ihren Überlegungen gebe. Auf diesem
Hintergrund sei auch hier eine sorgfältige Interpretation der Ergebnisse
zwingend. Dies lasse das Gutachten von Dr. H____ vermissen. Gerade wenn sich
eine Untersuchung wie bei der Beschwerdeführerin schwierig gestalte, lasse eine
Aussage wie die von Dr. I____, dass «mit Sicherheit von einer Vortäuschung
kognitiver Störungen» auszugehen sei, aufhorchen. Die weiteren
Schlussfolgerungen zu Diagnose und Leistungsfähigkeit hätten auf der mit dem
Gutachten nicht belegten Annahme der «Vortäuschung kognitiver Störungen»
basiert (G 13, S. 65-67).
In der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung habe es keine Hinweise auf Verdeutlichung gegeben, im Gegenteil
habe die Beschwerdeführerin eher Mühe ihre Einschränkungen näher zu betrachten.
Dass die Kinder all die Jahre mit und bei ihr gelebt hätten, sei nur möglich,
weil ihr Ex-Mann die Situation mitgetragen habe und bis heute mittrage. In der
aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keinerlei Hinweise auf
eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten Aggravation noch im
Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung (G 13, S. 67).
Es könne sein, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F____ im November
2018.
– vorübergehend – in einer etwas besseren Verfassung gewesen sei. Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch damals nur bedingt ihre Beschwerden
und Einschränkungen habe beschreiben können, der Verlauf zuvor und seitdem und
die ergänzend erhobenen Informationen in der aktuellen Untersuchung sprächen
aus psychiatrischer Sicht für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 12.
März 2016. Im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 sei
es tendenziell zu einer Verschlechterung gekommen mit ausgeprägten
Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen (G 13, S. 71-73).
In der Konsensbeurteilung vom 10. Dezember 2022 kommen die beiden
Gutachterinnen lic. phil. K____ und Dr. J____ zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin unter einer Schizoaffektiven Störung gemäss F25.1 nach
ICD-10 mit gegenwärtig depressiver Symptomatik, differenzialdiagnostisch
gemischte schizoaffektive Störung gemäss F25.2 nach ICD-10 leide. Theoretisch
sei es möglich, dass zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Die
beschriebene Symptomatik und die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin seien
jedoch auch mit einer schweren schizoaffektiven Störung, vor allem in der
gemischten Form vereinbar. Weder von neuropsychologischer noch von
psychiatrischer Seite gebe es Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die
Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schwer verlaufenen und chronifizierten
psychischen Störung nicht mehr gegeben. Die Prognose sei ungünstig (G 14).
4.3
Auf die von Dr. J____ und lic. phil. K____ erstellten
Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 23.
November 2022 und 7. Dezember 2022 und deren Konsensbeurteilung vom 10.
Dezember 2022 kann abgestellt werden. Die Gerichtsgutachten wurden aufgrund
eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und gelangen
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies haben sich
die Expertinnen mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte und
Begutachter befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten
Fragen im Gerichtsgutachten eingehend geäussert. Damit entsprechen die
Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352
E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Hervorzuheben ist, dass Dr.
Hoffmann-Richter ihre abweichende Einschätzung zu Dr. Feinendegen in Bezug auf
Diagnose und deren Auswirkung sehr differenziert und in nachvollziehbarer Weise
erläutert. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss der
psychiatrischen Gutachterin Dr. J____ keine Hinweise auf Verdeutlichung
bestünden. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keinerlei
Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung, weder im Sinne einer bewussten
Aggravation noch im Sinne einer unbewussten Symptomverdeutlichung gezeigt. Im
Gegenteil, die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre Einschränkungen näher zu
betrachten. Einerseits bestehe das Anliegen, dass ihre Umgebung ihre
Einschränkungen verstehe und akzeptiere; andererseits möchte die
Beschwerdeführerin demonstrieren, dass sie stabil genug sei, um ihre Kinder bei
sich zu haben (Gerichtsgutachten zu Frage 5.2.: Inkonsistenzen, Hinweise auf
Aggravation oder Simulation?). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit
der Begutachtung durch Dr. F____ im November 2018 bleibt anzumerken
(Gerichtsgutachten zu Frage 8.1: Seit wann besteht die aktuell beschriebene
Arbeitsunfähigkeit? Wie war der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der
Begutachtung durch Dr. Gaugler, soweit von Ihnen beurteilbar?), dass die
Gutachterin Dr. J____ erwähnt, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. März 2016. Damit scheint sie
implizit eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszuschliessen.
Diesbezüglich ist indes auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin ebenfalls
schildert, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. F____
in einer etwas besseren Verfassung gewesen. Es sei seit der Begutachtung tendenziell
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit ausgeprägten
Wahnsymptomen und ausgeprägteren Negativsymptomen gekommen. In Anbetracht der
Tatsache, dass sich die retrospektive Festlegung der Arbeitsunfähigkeit gerade
bei psychischen Leiden als schwierig erweist, kommt vorliegend den
echtzeitlichen Aussagen des Gutachters Dr. F____ grösseres Gewicht zu. Hinzu
kommt, dass auch die Gutachterin Dr. J____ die vorerwähnte Verschlechterung der
Beschwerden seit der Begutachtung durch Dr. F____ beschreibt. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erst nach der Begutachtung durch Dr. F____ im November
2018.
eingetreten ist.
4.4
Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit der
Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom
23.
November 2022 und 7. Dezember 2022 und der Konsensbeurteilung vom 10.
Dezember 2022 zu bejahen. Es liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende
Dispositiv
Beurteilung vor (vgl. E. 3.4.). Demnach ist in medizinisch-theoretischer
Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. b
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt eine
Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen
vorgesehenen Monat an. Nach dem unter E. 4.3. Dargelegten ist davon auszugehen,
dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der
Einleitung des Revisionsverfahrens im Juni 2020 (IV-Akte 114) eingetreten ist
und die Beschwerdeführerin somit zu diesem Zeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig war.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle beim Validen- als auch
beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
des Jahres 2018 abgestellt. Dabei ging sie bei beiden Einkommen von den
gleichen Tabellen aus, wobei sie beim Invalideneinkommen keinen
leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2022, IV-Akte
152). Da die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der
gleichen Grundlage ausgeht, kann die Arbeitsunfähigkeit mit dem
Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Dementsprechend lässt sich der
Invaliditätsgrad bei einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten mit 100% beziffern. Folglich hat die Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ab Juni 2020 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente.
5.2.
Es ist noch zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzinsung der
ausstehenden Rentenbeträge ab 1. Juni 2022 mit 5 % p.a. Stellung zu nehmen:
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die
Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten
nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen
Geltendmachung verzugszinspflichtig. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche
die laufende Invalidenrente bestätigt oder erhöht, allenfalls nachdem die
IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die
Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26
Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558,
561 f. E. 3.3 und 3.4).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt
hätte. Nach dem Gesagten beginnt die Frist von 24 Monaten nach
Art. 26 Abs. 2 ATSG im Juni 2020. Folglich besteht ab 1. Juni 2022 eine
Verzugszinspflicht und die ausstehende Rentenleistung ist mit 5 % zu verzinsen
(Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] vom 11. September 2002).
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Januar 2022
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat ab
Juni 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 % p.a. ab 1.
Juni 2022.
6.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der
Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- nebst
Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter
Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zu den
Gerichtsgutachten erscheint eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf
Fr. 4'250.-- als angemessen.
6.4.
Die Kosten für das neuropsychologische Gerichtsgutachten vom 23.
November 2022 in Höhe von Fr. 1'926.-- (G 18) und für das psychiatrische Gerichtsgutachten
vom 7. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 9'000.-- sowie für die Blutanalyse in Höhe
von Fr. 539.60 (G 12) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre
Abklärungen ungenügend und konnten die Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel
beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3
f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab Juni 2020 eine ganze Invalidenrente nebst Zins zu 5 %
p.a. ab 1. Juni 2022 auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Die Kosten für die Gerichtsgutachten in den
Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie in Höhe von Fr. 1'926.-- und
Fr. 9'000.-- sowie die Blutanalyse in Höhe von Fr. 539.60 sind von der
Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: