IV.2022.3
Beweiskraft eines neutralen polydisziplinären Gutachtens bestätigt (Bundesgerichtsurteil 8C_594/2022 vom 21.10.22)
23. Juni 2022Deutsch20 min
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Form der Sichelzellenanämie erstmals bei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad , S. Schenker
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.3
Verfügung vom 13. Dezember 2021
Beweiskraft eines neutralen
polydisziplinären Gutachtens bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Am 7. September 2012 hatte sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Form der Sichelzellenanämie erstmals bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf Informationen zur Erwerbssituation
(vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. September 2012, IV-Akte
6) sowie zum Gesundheitszustand (vgl. u.a. Berichte von B____, FMH Innere
Medizin, Basel, vom 6. Oktober 2012, IV-Akte 8, von C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Binningen, vom 9. Mai 2011 sowie vom 29. Januar 2013, IV-Akten
23 und 29) eingeholt. Am 10. Juni 2013 war eine Abklärung zur Invalidität im
Haushalt erfolgt (Bericht vom 21. Juni 2013, IV-Akte 25). Zu Handen der
Beschwerdegegnerin hatte die Medizinische Poliklinik des D____ (D____) am 21.
August 2014 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 35). Mit Verfügung vom 9. Februar
2015 hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushalt je 50%) ermittelten
Invaliditätsgrades von 15% abgelehnt (IV-Akte 53).
Mit Datum vom 22. August 2016 und 31. Juli 2018 erfolgten
Neuanmeldungen, auf welche die Beschwerdegegnerin infolge fehlender
Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands mit
Verfügungen vom 1. März 2017 und 18. März 2019 nicht eintrat (IV-Akten 57, 64,
67 und 73).
b) Am 4. März 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung
(IV-Akte 74). Wiederum holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie medizinische
(vgl. Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, Eingang bei
der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020, IV-Akte 91) Unterlagen ein. Nochmals
fand am 22. Juli 2020 (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020, IV-Akte 93) eine Abklärung
zur Invalidität im Haushalt statt, welche einen Status von 100%
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergab. In seiner Stellungnahme vom 20.
August 2020 empfahl der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre
Begutachtung (IV-Akte 95, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM). Die G____, D____ (nachfolgend: G____)
erstattete dieses Gutachten am 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter
Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie).
Der RAD nahm dazu am 19. Juli 2021 Stellung (IV-Akte 113).
Mit Vorbescheid vom 11. August 2021 (IV-Akte 114) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens an. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 31. August 2021 Einwand (IV-Akte 117,
vgl. ergänzende Begründung vom 6. Oktober 2021, IV-Akte 123). Am 13. Dezember
2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 128).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die
Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2021 und es sei dem
Antrag auf eine Invalidenrente stattzugeben. Sinngemäss wird eventualiter
beantragt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
ergänzenden Abklärung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 23. März 2022 sowie mit Duplik vom
14.
April 2022 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 23. Juni 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Erstmals hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.
Februar 2015 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 53). In medizinischer
Hinsicht hatte sich diese Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Medizinischen
Poliklinik des D____ vom 21. August 2014 gestützt (IV-Akte 35). Die Gutachter
hatten für eine Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 70%
attestiert. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich auf die
psychiatrische Diagnose zurückzuführen (IV-Akte 35 S. 11).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 4. März 2020 erneut zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 74), liess die Beschwerdegegnerin die
Versicherte polydisziplinär begutachten. Gemäss Gutachten vom 30. Juni 2021 der
G____ (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie) wurde eine generelle
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% attestiert (IV-Akte 110 S. 13).
Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 30% ermittelt (Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte
128).
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Einschätzung der Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Sie macht in erster Linie geltend, die
Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen Berichte des behandelnden Arztes H____,
FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eingeholt, was nachzuholen
sei. Sie beantragt die Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung durch
ausgewiesene Spezialisten für Sichelzellenanämie sowie somatoforme
Schmerzstörung (Beschwerde S. 3).
Ob die Beschwerdegegnerin sich für ihren ablehnenden
Rentenentscheid auf ein beweistaugliches Gutachten der G____ gestützt hat, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Wurde, wie vorliegend mit Verfügung vom 9. Februar 2015, ein
Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 53), wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie
dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,
132.
E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art
der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E.
3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E.
3.2
mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1
Die G____ hat ihr Gutachten vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff.)
unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin (Fallführung), Psychiatrie,
Rheumatologie und Neuropsychologie erstattet.
4.1.1
Die G____ stellt als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 9) eine (1) rezidivierende depressive Störung,
mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, in weiten Teilen chronifiziert (ICD-10
F33.1; Quantifizierung bei auffälligem Beschwerdevalidierungstest mit fehlendem
positivem Leistungsprofil schwierig), (2) an der rechten Schulter eine Bursitis
calcarea und Tendopathie der Subscapularis- und der Bicepssehne, Tendinitis
calcarea sowie (3) eine geringgradig aktivierte Arthrose im
Akromioklavikulargelenk rechts.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt
das Gutachten (IV-Akte 110 S. 9 f.) eine (1) Dysthymie (ICD-10 F34.1), (2) den
Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 OF45.4;
Generalisiertes Schmerzsyndrom / Kriterien für Fibromyalgie-Syndrom erfüllt),
(3) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit gemischten Anteilen, (4) formal
mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite und (5) ein lumbovertebrales
Schmerzsyndrom, (6) eine Heterozygote Sichelzellanomalie (kombiniert mit
Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe, jedoch aktuell keine Anämie nachweisbar),
(7) einen Status nach diversen Operationen (Sectio, Extrauteringravidität mit
Bauchoperation und kritischer Kreislaufsituation bei grossem Blutverlust,
Brustaugmentation beidseits, Adnexa-Cyste links) sowie (8) Kurzsichtigkeit
(Erstdiagnose 2012).
4.1.2
Die G____ attestiert eine generelle Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30% (70%ige Arbeitsfähigkeit) für jede den somatischen
Beschwerden angepasste Tätigkeit (IV-Akte 110 S. 13). Diese Einschränkung sei
rein psychiatrisch begründet. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe bei
angepasstem Profil keine Einschränkung. Zu diesem Profil führt das Gutachten
näher aus, Tätigkeiten über Schulterhöhe und schwere Hebe- oder Tragearbeiten
mit den Armen seien aufgrund der festgestellten Schulterpathologie nicht
geeignet. Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Möglichkeit
der Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die anamnestisch
bestehende Rückenproblematik steht nach Dafürhalten der G____ mit einer solchen
angepassten Tätigkeit in Einklang (IV-Akte 110 S. 12 f.).
Mit Blick auf das Vorgutachten der Medizinischen Poliklinik des
D____ vom 21. August 2014 (IV-Akte 35) lässt sich nach der Einschätzung der G____
"ein insgesamt statisches Bild erkennen", dort sei "die
Arbeitsfähigkeit ähnlich eingeschätzt" worden (IV-Akte 110 S. 13).
4.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418
distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für
Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.
4.1.3).
Das Gutachten der G____ befasst sich eingehend mit dem
Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 110 S. 9 f., und deren Herleitung,
IV-Akte 110 S. 7 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (vgl. Abschnitt
"Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung, IV-Akte 110 S. 5 ff.). Die
Gutachter nehmen eine Konsistenzprüfung vor (IV-Akte 110 S. 11 f.). Die
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (IV-Akte 110
S. 11), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Akte 110 S. 11) mit
anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 13).
Das Gutachten der G____ richtet sich damit an diesen
Standardindikatoren aus, sodass es formal und inhaltlich den
höchstrichterlichen Anforderungen genügt.
4.3
4.3.1
Zur Herleitung der Hauptdiagnose führt die G____ aus (IV-Akte
110.
S. 8), es liege, wie auch bei dem Vorgutachten, ein depressives Syndrom
vor, welches im Längsschnitt zumindest als rezidivierend, vermutlich auch
chronifiziert einzuschätzen sei. Bezüglich des Schweregrades merkt die G____ an,
dass kein valides neuropsychologisches Profil vorliege, welches mit einer
höhergradigen depressiven Episode kompatibel wäre. Dies decke sich mit dem
klinischen Eindruck (Präsenz, Aufmerksamkeitsspanne, Willensbildung, Gestik).
Mit expliziter Nennung der Schwierigkeiten in der Einordnung des Schweregrades diagnostiziert
die G____ in der Zusammenschau aller Informationen eine mittelgradige
depressive Störung. Es liege dabei eine deutliche Überlappung zu
Dekonditionierungsphänomenen vor.
Für das Vorliegen von Zwangssymptomen, wie vom ambulanten
Behandler attestiert, fand die G____ auch auf explizites Nachfragen keine
Hinweise. In der dezidierten Befragung hätten keine Zwangssymptome eruiert
werden können (IV-Akte 110 S. 9). Trotz unbestritten äusserst schwieriger
Umstände in Kindheit, Jugend sowie in partnerschaftlichen Beziehungen mit z.T.
langanhaltender psychischer, physischer und sexueller Gewalt fänden sich auch
keine Hinweise für eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung oder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung im engeren
Sinne (IV-Akte 110 S. 9).
4.3.2
Zur Somatik führt die G____ aus (IV-Akte 110 S. 7), im
Vordergrund stehe ein diffuses Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten
Schmerzsyndroms, mit Angabe auch vegetativer Beschwerden mit Hitzewallungen und
nächtlichen Schweissausbrüchen. Die diagnostischen Kriterien einer Fibromyalgie
seien erfüllt. Aus isoliert rheumatologischer Sicht könne damit aber keine
Einschränkung begründet werden.
Mit diesen Ausführungen nimmt die G____ klar und
unmissverständlich Stellung zur Diagnose einer Fibromyalgie. Soweit diese
Erkrankung durch den behandelnden Rheumatologen H____ diagnostiziert wird (vgl.
Verlaufsbericht vom 9. Juli 2019, IV-Akte 86 S. 10 ff., vgl. auch Erstkonsultationsbericht
vom 17. April 2016, IV-Akte 86 S. 21 ff.) besteht diagnostisch kein Widerspruch
in den Akten.
Im Einwandschreiben vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 123) hat die
Versicherte dargelegt, in der modernen Medizin werde Fibromyalgie nur noch von
nicht spezialisierten Ärzten als Krankheit anerkannt, dagegen sei auch gemäss
der Praxis des Bundesgerichts die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.40)
als Krankheit anerkannt. Schon bei den ersten Terminen habe H____ eine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Die G____ führt das Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Verdachts auf anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf. Es liege ein generalisiertes
Schmerzsyndrom vor, die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien erfüllt. Das
psychiatrische Teilgutachten der G____ (I____, Exploration am 29. März 2021, IV-Akte
110.
S. 39 ff.) hält fest, die Einordnung der anhaltend beklagten Schmerzen
erscheine schwierig. Naturgemäss sei die äussere Bewertung von Schmerzen immer
komplex. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zwar zu
bejahen, jedoch könne ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht attestiert
werden. Eine ähnliche Einschätzung sei auch im Vorgutachten schon erfolgt.
Mit Blick auf diese Darlegungen zeigt sich, dass das Gutachten
der G____ sich auch zu der nach Meinung der Versicherten von H____
diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung äussert. Die Beurteilung erscheint
im Kontext des gesamten polydisziplinären Gutachtens als nachvollziehbar. Die G____
bejaht zwar diese Diagnose, leitet aus ihr jedoch keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab. H____ äussert sich demgegenüber nicht zur
Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die medizinischen
Akten durch allfällige weitere Berichte von H____ zu ergänzen.
4.3.3
Schliesslich weist die G____ darauf hin (IV-Akte 110 S.
7), ein Zusammenhang der Gelenk- und Muskelschmerzen mit der bekannten
heterozygoten Sichelzellanomalie sei in der Vergangenheit mehrmals diskutiert
und verneint worden. Die Anamnese und die Befunde passten nicht zu
Mikroinfarkten im Rahmen der heterozygoten Sichelzellanomalie.
Die G____ verweist darauf (IV-Akte 110 S. 6, Zusammenfassung
der Krankheitsentwicklung), dass H____ im Jahr 2016 die Sichelzellanomalie im
Sinne einer Differentialdiagnose diskutiert habe. Die Möglichkeit von
subklinischen Mikroinfarkten im Rahmen der bekannten heterozygoten
Sichelzellanomalie sei aber mehrfach als wenig wahrscheinlich verworfen worden.
Letztmals sei dies geschehen anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Innere
Medizin des D____ nach Aufenthalt vom 9. bis 12. Februar 2020 aufgrund akuter
atraumatischer Schulterschmerzen rechts (Bericht vom 12. Februar 2020, IV-Akte
110.
S. 99 f.). Dieser Bericht nennt als dritten Diagnosepunkt eine heterozygote
Sichelzellanomalie. Aufgrund der Schmerzexazerbation sei bei differentialdiagnostisch
möglicher Sichelzellkrise die stationäre Aufnahme erfolgt. Ein MRI der Schulter
sei ohne Nachweis einer Nekrose durchgeführt worden. Im Abschnitt
"Procedere" hält der Bericht aber fest, "aufgrund der
Konstellation sind insgesamt eher keine Sichelzellkrisen zu erwarten"
(IV-Akte 110 S. 100). Näher führt der Bericht aus (IV-Akte 110 S. 100), es sei
zur weiteren Standortbeurteilung bei nicht vollständig geklärter Diagnose einer
Sichelzellanämie eine erneute HLPC (High Performance Liquid Chromatography,
vgl. Pschyrembel, 266. Auflage 2014, unter
"Flüssigkeitschromatographie") erfolgt. Hier sei das das Hb-S (eine
Form des Hämoglobins, die bei Sichelzellkrankheit auftritt) mit 34%
nachweisbar, weshalb von einer heterozygoten Sichelzellanomalie ausgegangen
werden müsse, welche grundsätzlich selten mit Sichelzellkrisen assoziiert sei.
Der Bericht vom 12. Februar 2020 verweist sinngemäss auf
Abklärungen im Rahmen der Begutachtung durch die Medizinische Poliklinik des D____
(Gutachten vom 21. August 2014, IV-Akte 35). Diese Stelle hatte eine
konsiliarische hämatologische Beurteilung veranlasst. Die Diagnostische und
Therapeutische Hämatologie des D____ hielt im Bericht vom 27. Dezember 2013
fest (IV-Akte 35 S. 45 ff.), die Versicherte sei ihr von der IV-Gutachterstelle
im Hause zur hämatologischen Beurteilung einer bekannten heterozygoten
Sichelzellanämie zugewiesen worden. Sie leide seit den letzten 7 Jahren an
einer generalisierten Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen, tieflumbale
Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Extremitäten, subkostale Schmerzen). Im
peripheren Blutbild zeige sich eine mikrozytäre, normochrome Anämie und
mikroskopisch fänden sich eine Anisopoikilozytose (Befund mit roten
Blutkörperchen unterschiedlicher Grösse, vgl. Pschyrembel, unter "Aniso-"
und "Poikilozytose") sowie eine Anisochromie (Befund mit mangelnder
Konsistenz und Homogenität in der Farbe) und vereinzelt Targetzellen (rote
Blutkörperchen, die im gefärbten Zustand durch eine mittlere Farbverdichtung
wie Schießscheiben imponieren, vgl. Pschyrembel unter "Targetzellen").
Hämolysezeichen lägen keine vor. Das Resultat des Sichelzelltests falle positiv
aus. Diese Befunde seien vereinbar mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie. Die
Ausprägung der Anämie und die morphologischen Blutbildveränderungen seien aber
mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie nicht erklärt (Mikrozytose,
Targetzellen). Die laboranalytischen Untersuchungen sprächen für einen
begleitenden Eisenmangel, welcher anamnestisch am ehesten von einer Hypermenorrhoe
ausgehe. Anamnestisch werde über einen B12-Mangel berichtet, welcher
substituiert werde, aktuell lasse sich dieser nicht nachweisen. Zusammenfassend
zogen die Hämatologen des D____ den Schluss, dass die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin
nicht mit der Hämoglobinopathie im Zusammenhang stehe. Klinisch imponiere ein
depressives Zustandsbild mit polymyalgischen Beschwerden.
Die Medizinische Poliklinik des D____ hielt im Gutachten vom
21.
August 2014 zusammenfassend fest, der chronisch-fluktuierende Verlauf ohne
Schmerz-Krisen, die Bewegungsabhängigkeit und der dumpfe Charakter der
Schmerzen seien untypisch für Sichelzellkrisen. Zudem lägen ·keine Laborresultate
vor, welche bei Schmerzexazerbation eine Hämolyse nachweisen würden, welche für
eine Sichelzell-Krise typisch wäre. Bei einer reinen heterozygoten
Sichelzellanämie ohne begleitende Beta-Thalassämie könnten nur sehr selten
Sichelzellkrisen auftreten (IV-Akte 35 S. 47).
Es stand aufgrund des Vorgutachtens vom 21. August 2014 fest,
dass die Sichelzellanomalie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die
Schmerzsymptomatik verantwortlich gemacht werden kann. Auch der letzte Bericht
vom 12. Februar 2020 stellt klar, dass zwar von einer heterozygoten
Sichelzellanomalie ausgegangen werden müsse, welche grundsätzlich jedoch selten
mit einer Sichelzellkrise assoziiert werde. Es liegen somit auch aktuelle
Berichte vor, welche keinen Hinweis darauf liefern, dass die Sichelzellanomalie
für die Schmerzsymptomatik verantwortlich ist.
Wenn vorliegend im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung
durch die G____ von einer erneuten hämatologischen Teilbegutachtung abgesehen
worden ist, so tut dies der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 30. Juni 2021
(IV-Akte 110 S. 2 ff.) keinen Abbruch. Weitere Abklärungen aus dem Fachbereich
der Hämatologie erübrigen sich.
4.4
Mit Blick auf die Praxis zum Beweiswert neutraler Gutachten sind
zusammenfassend konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens der G____ vom 30. Juni 2021 sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb), zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin durfte bei ihrem
Rentenentscheid gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 auf das Gutachten der G____
vom 30. Juni 2021 abstellen.
5.
5.1
Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 13. Dezember 2021 den Basiswert sowohl für das Validen- als auch
das Invalideneinkommen einen Tabellenwert aus den Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamts für Statistik herangezogen (LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41. 7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2019 von 1%). Danach konnten weibliche Hilfskräfte
im Jahr 2019 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 55'228.-- erzielen.
Diese Werte werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt,
Hinweise, die Anlass zur Korrektur geben könnten, sind nicht ersichtlich.
5.2
Den Basiswert von CHF 55'228.-- hat die Beschwerdegegnerin zur
Bestimmung des Invalideneinkommens entsprechend dem durch das Gutachten der G____
vom 30. Juni 2021 ausgewiesenen Grad der Arbeitsfähigkeit von 30% reduziert.
Sie ermittelte so einen Wert von CHF 38'660.--.
Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25% gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2,
BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es
sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).
In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, ein
Abzug sei nicht gerechtfertigt, da mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen. Hinweise auf Gegebenheiten,
welche eine abweichende Beurteilung des leidensbedingten Abzuges als
naheliegender erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die
Einschränkung um 30% ist aus psychiatrischer Sicht begründet (vgl. IV-Akte 110
S. 13). Dass die Versicherte, abgesehen von der dem Invaliditätsgrad
entsprechenden linearen Lohnreduktion, wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen
hätte, ist nicht ersichtlich. Das unter Erw. 4.1.2. angeführte, die somatischen
Einschränkungen berücksichtigende Profil vermag einen Leidensabzug ebenfalls
nicht zu begründen. Somit besteht kein Anlass, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Der resultierende Invaliditätsgrad von 30% vermag einen
Rentenanspruch nicht zu begründen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden
ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: