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Entscheid

IV.2022.3

Beweiskraft eines neutralen polydisziplinären Gutachtens bestätigt (Bundesgerichtsurteil 8C_594/2022 vom 21.10.22)

23. Juni 2022Deutsch20 min

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Form der Sichelzellenanämie erstmals bei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad , S. Schenker

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.3

Verfügung vom 13. Dezember 2021

Beweiskraft eines neutralen

polydisziplinären Gutachtens bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Am 7. September 2012 hatte sich die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Form der Sichelzellenanämie erstmals bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf Informationen zur Erwerbssituation

(vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. September 2012, IV-Akte

6) sowie zum Gesundheitszustand (vgl. u.a. Berichte von B____, FMH Innere

Medizin, Basel, vom 6. Oktober 2012, IV-Akte 8, von C____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Binningen, vom 9. Mai 2011 sowie vom 29. Januar 2013, IV-Akten

23 und 29) eingeholt. Am 10. Juni 2013 war eine Abklärung zur Invalidität im

Haushalt erfolgt (Bericht vom 21. Juni 2013, IV-Akte 25). Zu Handen der

Beschwerdegegnerin hatte die Medizinische Poliklinik des D____ (D____) am 21.

August 2014 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 35). Mit Verfügung vom 9. Februar

2015 hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines in

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushalt je 50%) ermittelten

Invaliditätsgrades von 15% abgelehnt (IV-Akte 53).

Mit Datum vom 22. August 2016 und 31. Juli 2018 erfolgten

Neuanmeldungen, auf welche die Beschwerdegegnerin infolge fehlender

Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands mit

Verfügungen vom 1. März 2017 und 18. März 2019 nicht eintrat (IV-Akten 57, 64,

67 und 73).

b) Am 4. März 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung

(IV-Akte 74). Wiederum holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche sowie medizinische

(vgl. Bericht von E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, Eingang bei

der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020, IV-Akte 91) Unterlagen ein. Nochmals

fand am 22. Juli 2020 (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020, IV-Akte 93) eine Abklärung

zur Invalidität im Haushalt statt, welche einen Status von 100%

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergab. In seiner Stellungnahme vom 20.

August 2020 empfahl der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre

Begutachtung (IV-Akte 95, sig. F____, Facharzt für Arbeitsmedizin,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM). Die G____, D____ (nachfolgend: G____)

erstattete dieses Gutachten am 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter

Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie).

Der RAD nahm dazu am 19. Juli 2021 Stellung (IV-Akte 113).

Mit Vorbescheid vom 11. August 2021 (IV-Akte 114) kündigte die

Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens an. Die

Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 31. August 2021 Einwand (IV-Akte 117,

vgl. ergänzende Begründung vom 6. Oktober 2021, IV-Akte 123). Am 13. Dezember

2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 128).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die

Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2021 und es sei dem

Antrag auf eine Invalidenrente stattzugeben. Sinngemäss wird eventualiter

beantragt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

ergänzenden Abklärung.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 wird die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 23. März 2022 sowie mit Duplik vom

14.

April 2022 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 23. Juni 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Erstmals hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

Februar 2015 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 53). In medizinischer

Hinsicht hatte sich diese Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der Medizinischen

Poliklinik des D____ vom 21. August 2014 gestützt (IV-Akte 35). Die Gutachter

hatten für eine Tätigkeit im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 70%

attestiert. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich auf die

psychiatrische Diagnose zurückzuführen (IV-Akte 35 S. 11).

Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 4. März 2020 erneut zum

Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 74), liess die Beschwerdegegnerin die

Versicherte polydisziplinär begutachten. Gemäss Gutachten vom 30. Juni 2021 der

G____ (IV-Akte 110 S. 2 ff., unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsychologie) wurde eine generelle

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% attestiert (IV-Akte 110 S. 13).

Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 30% ermittelt (Verfügung vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte

128).

Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Einschätzung der Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Sie macht in erster Linie geltend, die

Beschwerdegegnerin habe keine aktuellen Berichte des behandelnden Arztes H____,

FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, eingeholt, was nachzuholen

sei. Sie beantragt die Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung durch

ausgewiesene Spezialisten für Sichelzellenanämie sowie somatoforme

Schmerzstörung (Beschwerde S. 3).

Ob die Beschwerdegegnerin sich für ihren ablehnenden

Rentenentscheid auf ein beweistaugliches Gutachten der G____ gestützt hat, ist

nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Wurde, wie vorliegend mit Verfügung vom 9. Februar 2015, ein

Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 53), wird eine neue Anmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für

den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie

dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat

sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,

132.

E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu­stan­des, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art

der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E.

3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E.

3.2

mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1

Die G____ hat ihr Gutachten vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 110 S. 2 ff.)

unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin (Fallführung), Psychiatrie,

Rheumatologie und Neuropsychologie erstattet.

4.1.1

Die G____ stellt als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 9) eine (1) rezidivierende depressive Störung,

mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, in weiten Teilen chronifiziert (ICD-10

F33.1; Quantifizierung bei auffälligem Beschwerdevalidierungstest mit fehlendem

positivem Leistungsprofil schwierig), (2) an der rechten Schulter eine Bursitis

calcarea und Tendopathie der Subscapularis- und der Bicepssehne, Tendinitis

calcarea sowie (3) eine geringgradig aktivierte Arthrose im

Akromioklavikulargelenk rechts.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt

das Gutachten (IV-Akte 110 S. 9 f.) eine (1) Dysthymie (ICD-10 F34.1), (2) den

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 OF45.4;

Generalisiertes Schmerzsyndrom / Kriterien für Fibromyalgie-Syndrom erfüllt),

(3) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit gemischten Anteilen, (4) formal

mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite und (5) ein lumbovertebrales

Schmerzsyndrom, (6) eine Heterozygote Sichelzellanomalie (kombiniert mit

Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe, jedoch aktuell keine Anämie nachweisbar),

(7) einen Status nach diversen Operationen (Sectio, Extrauteringravidität mit

Bauchoperation und kritischer Kreislaufsituation bei grossem Blutverlust,

Brustaugmentation beidseits, Adnexa-Cyste links) sowie (8) Kurzsichtigkeit

(Erstdiagnose 2012).

4.1.2

Die G____ attestiert eine generelle Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30% (70%ige Arbeitsfähigkeit) für jede den somatischen

Beschwerden angepasste Tätigkeit (IV-Akte 110 S. 13). Diese Einschränkung sei

rein psychiatrisch begründet. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe bei

angepasstem Profil keine Einschränkung. Zu diesem Profil führt das Gutachten

näher aus, Tätigkeiten über Schulterhöhe und schwere Hebe- oder Tragearbeiten

mit den Armen seien aufgrund der festgestellten Schulterpathologie nicht

geeignet. Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Möglichkeit

der Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die anamnestisch

bestehende Rückenproblematik steht nach Dafürhalten der G____ mit einer solchen

angepassten Tätigkeit in Einklang (IV-Akte 110 S. 12 f.).

Mit Blick auf das Vorgutachten der Medizinischen Poliklinik des

D____ vom 21. August 2014 (IV-Akte 35) lässt sich nach der Einschätzung der G____

"ein insgesamt statisches Bild erkennen", dort sei "die

Arbeitsfähigkeit ähnlich eingeschätzt" worden (IV-Akte 110 S. 13).

4.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende

Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung

überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418

distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für

Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.

4.1.3).

Das Gutachten der G____ befasst sich eingehend mit dem

Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 110 S. 9 f., und deren Herleitung,

IV-Akte 110 S. 7 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (vgl. Abschnitt

"Zusammenfassung der Krankheitsentwicklung, IV-Akte 110 S. 5 ff.). Die

Gutachter nehmen eine Konsistenzprüfung vor (IV-Akte 110 S. 11 f.). Die

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (IV-Akte 110

S. 11), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (IV-Akte 110 S. 11) mit

anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 13).

Das Gutachten der G____ richtet sich damit an diesen

Standardindikatoren aus, sodass es formal und inhaltlich den

höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

4.3

4.3.1

Zur Herleitung der Hauptdiagnose führt die G____ aus (IV-Akte

110.

S. 8), es liege, wie auch bei dem Vorgutachten, ein depressives Syndrom

vor, welches im Längsschnitt zumindest als rezidivierend, vermutlich auch

chronifiziert einzuschätzen sei. Bezüglich des Schweregrades merkt die G____ an,

dass kein valides neuropsychologisches Profil vorliege, welches mit einer

höhergradigen depressiven Episode kompatibel wäre. Dies decke sich mit dem

klinischen Eindruck (Präsenz, Aufmerksamkeitsspanne, Willensbildung, Gestik).

Mit expliziter Nennung der Schwierigkeiten in der Einordnung des Schweregrades diagnostiziert

die G____ in der Zusammenschau aller Informationen eine mittelgradige

depressive Störung. Es liege dabei eine deutliche Überlappung zu

Dekonditionierungsphänomenen vor.

Für das Vorliegen von Zwangssymptomen, wie vom ambulanten

Behandler attestiert, fand die G____ auch auf explizites Nachfragen keine

Hinweise. In der dezidierten Befragung hätten keine Zwangssymptome eruiert

werden können (IV-Akte 110 S. 9). Trotz unbestritten äusserst schwieriger

Umstände in Kindheit, Jugend sowie in partnerschaftlichen Beziehungen mit z.T.

langanhaltender psychischer, physischer und sexueller Gewalt fänden sich auch

keine Hinweise für eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen

Belastungsstörung oder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung im engeren

Sinne (IV-Akte 110 S. 9).

4.3.2

Zur Somatik führt die G____ aus (IV-Akte 110 S. 7), im

Vordergrund stehe ein diffuses Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten

Schmerzsyndroms, mit Angabe auch vegetativer Beschwerden mit Hitzewallungen und

nächtlichen Schweissausbrüchen. Die diagnostischen Kriterien einer Fibromyalgie

seien erfüllt. Aus isoliert rheumatologischer Sicht könne damit aber keine

Einschränkung begründet werden.

Mit diesen Ausführungen nimmt die G____ klar und

unmissverständlich Stellung zur Diagnose einer Fibromyalgie. Soweit diese

Erkrankung durch den behandelnden Rheumatologen H____ diagnostiziert wird (vgl.

Verlaufsbericht vom 9. Juli 2019, IV-Akte 86 S. 10 ff., vgl. auch Erstkonsultationsbericht

vom 17. April 2016, IV-Akte 86 S. 21 ff.) besteht diagnostisch kein Widerspruch

in den Akten.

Im Einwandschreiben vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 123) hat die

Versicherte dargelegt, in der modernen Medizin werde Fibromyalgie nur noch von

nicht spezialisierten Ärzten als Krankheit anerkannt, dagegen sei auch gemäss

der Praxis des Bundesgerichts die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.40)

als Krankheit anerkannt. Schon bei den ersten Terminen habe H____ eine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.

Die G____ führt das Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Verdachts auf anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auf. Es liege ein generalisiertes

Schmerzsyndrom vor, die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien erfüllt. Das

psychiatrische Teilgutachten der G____ (I____, Exploration am 29. März 2021, IV-Akte

110.

S. 39 ff.) hält fest, die Einordnung der anhaltend beklagten Schmerzen

erscheine schwierig. Naturgemäss sei die äussere Bewertung von Schmerzen immer

komplex. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zwar zu

bejahen, jedoch könne ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht attestiert

werden. Eine ähnliche Einschätzung sei auch im Vorgutachten schon erfolgt.

Mit Blick auf diese Darlegungen zeigt sich, dass das Gutachten

der G____ sich auch zu der nach Meinung der Versicherten von H____

diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung äussert. Die Beurteilung erscheint

im Kontext des gesamten polydisziplinären Gutachtens als nachvollziehbar. Die G____

bejaht zwar diese Diagnose, leitet aus ihr jedoch keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ab. H____ äussert sich demgegenüber nicht zur

Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die medizinischen

Akten durch allfällige weitere Berichte von H____ zu ergänzen.

4.3.3

Schliesslich weist die G____ darauf hin (IV-Akte 110 S.

7), ein Zusammenhang der Gelenk- und Muskelschmerzen mit der bekannten

heterozygoten Sichelzellanomalie sei in der Vergangenheit mehrmals diskutiert

und verneint worden. Die Anamnese und die Befunde passten nicht zu

Mikroinfarkten im Rahmen der heterozygoten Sichelzellanomalie.

Die G____ verweist darauf (IV-Akte 110 S. 6, Zusammenfassung

der Krankheitsentwicklung), dass H____ im Jahr 2016 die Sichelzellanomalie im

Sinne einer Differentialdiagnose diskutiert habe. Die Möglichkeit von

subklinischen Mikroinfarkten im Rahmen der bekannten heterozygoten

Sichelzellanomalie sei aber mehrfach als wenig wahrscheinlich verworfen worden.

Letztmals sei dies geschehen anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Innere

Medizin des D____ nach Aufenthalt vom 9. bis 12. Februar 2020 aufgrund akuter

atraumatischer Schulterschmerzen rechts (Bericht vom 12. Februar 2020, IV-Akte

110.

S. 99 f.). Dieser Bericht nennt als dritten Diagnosepunkt eine heterozygote

Sichelzellanomalie. Aufgrund der Schmerzexazerbation sei bei differentialdiagnostisch

möglicher Sichelzellkrise die stationäre Aufnahme erfolgt. Ein MRI der Schulter

sei ohne Nachweis einer Nekrose durchgeführt worden. Im Abschnitt

"Procedere" hält der Bericht aber fest, "aufgrund der

Konstellation sind insgesamt eher keine Sichelzellkrisen zu erwarten"

(IV-Akte 110 S. 100). Näher führt der Bericht aus (IV-Akte 110 S. 100), es sei

zur weiteren Standortbeurteilung bei nicht vollständig geklärter Diagnose einer

Sichelzellanämie eine erneute HLPC (High Performance Liquid Chromatography,

vgl. Pschyrembel, 266. Auflage 2014, unter

"Flüssigkeitschromatographie") erfolgt. Hier sei das das Hb-S (eine

Form des Hämoglobins, die bei Sichelzellkrankheit auftritt) mit 34%

nachweisbar, weshalb von einer heterozygoten Sichelzellanomalie ausgegangen

werden müsse, welche grundsätzlich selten mit Sichelzellkrisen assoziiert sei.

Der Bericht vom 12. Februar 2020 verweist sinngemäss auf

Abklärungen im Rahmen der Begutachtung durch die Medizinische Poliklinik des D____

(Gutachten vom 21. August 2014, IV-Akte 35). Diese Stelle hatte eine

konsiliarische hämatologische Beurteilung veranlasst. Die Diagnostische und

Therapeutische Hämatologie des D____ hielt im Bericht vom 27. Dezember 2013

fest (IV-Akte 35 S. 45 ff.), die Versicherte sei ihr von der IV-Gutachterstelle

im Hause zur hämatologischen Beurteilung einer bekannten heterozygoten

Sichelzellanämie zugewiesen worden. Sie leide seit den letzten 7 Jahren an

einer generalisierten Schmerzsymptomatik (Kopfschmerzen, tieflumbale

Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich der Extremitäten, subkostale Schmerzen). Im

peripheren Blutbild zeige sich eine mikrozytäre, normochrome Anämie und

mikroskopisch fänden sich eine Anisopoikilozytose (Befund mit roten

Blutkörperchen unterschiedlicher Grösse, vgl. Pschyrembel, unter "Aniso-"

und "Poikilozytose") sowie eine Anisochromie (Befund mit mangelnder

Konsistenz und Homogenität in der Farbe) und vereinzelt Targetzellen (rote

Blutkörperchen, die im gefärbten Zustand durch eine mittlere Farbverdichtung

wie Schießscheiben imponieren, vgl. Pschyrembel unter "Targetzellen").

Hämolysezeichen lägen keine vor. Das Resultat des Sichelzelltests falle positiv

aus. Diese Befunde seien vereinbar mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie. Die

Ausprägung der Anämie und die morphologischen Blutbildveränderungen seien aber

mit einer heterozygoten Sichelzellanomalie nicht erklärt (Mikrozytose,

Targetzellen). Die laboranalytischen Untersuchungen sprächen für einen

begleitenden Eisenmangel, welcher anamnestisch am ehesten von einer Hypermenorrhoe

ausgehe. Anamnestisch werde über einen B12-Mangel berichtet, welcher

substituiert werde, aktuell lasse sich dieser nicht nachweisen. Zusammenfassend

zogen die Hämatologen des D____ den Schluss, dass die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin

nicht mit der Hämoglobinopathie im Zusammenhang stehe. Klinisch imponiere ein

depressives Zustandsbild mit polymyalgischen Beschwerden.

Die Medizinische Poliklinik des D____ hielt im Gutachten vom

21.

August 2014 zusammenfassend fest, der chronisch-fluktuierende Verlauf ohne

Schmerz-Krisen, die Bewegungsabhängigkeit und der dumpfe Charakter der

Schmerzen seien untypisch für Sichelzellkrisen. Zudem lägen ·keine Laborresultate

vor, welche bei Schmerzexazerbation eine Hämolyse nachweisen würden, welche für

eine Sichelzell-Krise typisch wäre. Bei einer reinen heterozygoten

Sichelzellanämie ohne begleitende Beta-Thalassämie könnten nur sehr selten

Sichelzellkrisen auftreten (IV-Akte 35 S. 47).

Es stand aufgrund des Vorgutachtens vom 21. August 2014 fest,

dass die Sichelzellanomalie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die

Schmerzsymptomatik verantwortlich gemacht werden kann. Auch der letzte Bericht

vom 12. Februar 2020 stellt klar, dass zwar von einer heterozygoten

Sichelzellanomalie ausgegangen werden müsse, welche grundsätzlich jedoch selten

mit einer Sichelzellkrise assoziiert werde. Es liegen somit auch aktuelle

Berichte vor, welche keinen Hinweis darauf liefern, dass die Sichelzellanomalie

für die Schmerzsymptomatik verantwortlich ist.

Wenn vorliegend im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung

durch die G____ von einer erneuten hämatologischen Teilbegutachtung abgesehen

worden ist, so tut dies der Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 30. Juni 2021

(IV-Akte 110 S. 2 ff.) keinen Abbruch. Weitere Abklärungen aus dem Fachbereich

der Hämatologie erübrigen sich.

4.4

Mit Blick auf die Praxis zum Beweiswert neutraler Gutachten sind

zusammenfassend konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des

Gutachtens der G____ vom 30. Juni 2021 sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb), zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin durfte bei ihrem

Rentenentscheid gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2021 auf das Gutachten der G____

vom 30. Juni 2021 abstellen.

5.

5.1

Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 13. Dezember 2021 den Basiswert sowohl für das Validen- als auch

das Invalideneinkommen einen Tabellenwert aus den Lohnstrukturerhebungen des

Bundesamts für Statistik herangezogen (LSE 2018, Tabelle TA 1, Total, Frauen,

Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41. 7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2019 von 1%). Danach konnten weibliche Hilfskräfte

im Jahr 2019 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 55'228.-- erzielen.

Diese Werte werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt,

Hinweise, die Anlass zur Korrektur geben könnten, sind nicht ersichtlich.

5.2

Den Basiswert von CHF 55'228.-- hat die Beschwerdegegnerin zur

Bestimmung des Invalideneinkommens entsprechend dem durch das Gutachten der G____

vom 30. Juni 2021 ausgewiesenen Grad der Arbeitsfähigkeit von 30% reduziert.

Sie ermittelte so einen Wert von CHF 38'660.--.

Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25% gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.

Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2,

BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es

sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).

In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, ein

Abzug sei nicht gerechtfertigt, da mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen

einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen. Hinweise auf Gegebenheiten,

welche eine abweichende Beurteilung des leidensbedingten Abzuges als

naheliegender erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die

Einschränkung um 30% ist aus psychiatrischer Sicht begründet (vgl. IV-Akte 110

S. 13). Dass die Versicherte, abgesehen von der dem Invaliditätsgrad

entsprechenden linearen Lohnreduktion, wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen

hätte, ist nicht ersichtlich. Das unter Erw. 4.1.2. angeführte, die somatischen

Einschränkungen berücksichtigende Profil vermag einen Leidensabzug ebenfalls

nicht zu begründen. Somit besteht kein Anlass, in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen.

Der resultierende Invaliditätsgrad von 30% vermag einen

Rentenanspruch nicht zu begründen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31.

Dezember 2021 geltenden Fassung). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden

ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: