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Entscheid

IV.2022.30

Beschwerde abgewiesen. Rückweisung zur umfassenden Abklärung.

3. November 2022Deutsch18 min

IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.30

Verfügung vom 28. Januar 2022

Beschwerde abgewiesen. Rückweisung

zur umfassenden Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung, reiste

1991 erstmals in die Schweiz ein. In der Folge war der Beschwerdeführer bei

diversen Arbeitgebern tätig. Ab Juli 1997 arbeitete er bis Oktober 2017 als

Hauswart bei der Gemeinde [...] (Fragebogen Arbeitgebende vom 3. August 2004,

IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt

war er vom 15. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 in einem 10%-Pensum als Mitarbeiter

Hauswirtschaft bei der Stiftung C____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 4. März

2021, IV-Akte 121, S. 17).

b)

Am 15. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in

erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine monodisziplinäre

(internistische) Begutachtung durch die D____spitals [...] (Gutachten vom 22.

April 2005, IV-Akte 9). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine

50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und

erachteten eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer

körperlicher Belastung für wenig sinnvoll und erfolgversprechend (a.a.O., S. 4).

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17) ab dem 1.

Juli 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

50% zu.

c)

Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2008 (IV-Akte 24) und vom 27. Januar

2015 (IV-Akte 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass weiterhin Anspruch

auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019

(IV-Akte 88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der

Einkommensvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 53% und teilte vor

diesem Hintergrund mit, unverändert die halbe Invalidenrente auszurichten.

d)

Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 100) meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug an und machte – im Wesentlichen unter Hinweis auf Rücken-

und Schulterprobleme – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend

(vgl. Arztbericht Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,

FMH, vom 26. Mai 2021, IV-Akte 121, S. 1 ff. und vom 27. Juli 2021, IV-Akte 125,

S. 1 ff.). Nach Einholung von Beurteilungen durch den RAD (vgl. Beurteilung vom

10. November 2020, IV-Akte 99 und vom 10. September 2021, IV-Akte 129) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 130, 134) lehnte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eine Erhöhung der Invalidenrente basierend

auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% ab (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Februar

2022.

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar

2022.

und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2021. Eventualiter

sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur

gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit

B____, Advokat, und die unentgeltliche Prozessführung. Alles unter o/e

Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 20. April 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die

Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

1.3

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die

Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im

Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die schlüssige

medizinische Aktenlage sei im Vergleichszeitraum eine rentenrelevante Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Da die

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zudem verwertbar und auch der

vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzugs von 5% nicht zu beanstanden sei, sei die mit Verfügung vom 28. Januar

2022.

erfolgte Ablehnung einer höheren als der bisher ausgerichteten halben

Invalidenrente zu schützen.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine rentenerhöhende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege vor. Mit Blick auf die Berichte

des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.)

und 27. Juli 2021 (IV-Akte 125) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab

März 2021 auszugehen und entsprechend eine ganze Rente auszurichten. Eine ganze

Rente rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht wider Erwarten

nicht auf den behandelnden Arzt abstellen und auch nicht von der

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen, sei eine externe

Begutachtung zu veranlassen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer das der

Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und

betrachtet einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20% als angemessen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung

der Invalidenrente zu Recht verneinte.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114

E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 21. Juli

2005.

(IV-Akte 17).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 21. Juli 2005 bis zum 28. Januar

2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich

relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.

4.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,

99.

f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V

157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1)

und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

4.4

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.

44.

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm

vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten

keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und

die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

4.5

4.5.1

Als medizinische Entscheidgrundlage für die damalige Verfügung

vom 21. Juli 2005 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das

monodisziplinäre Gutachten der D____spitals [...] vom 22. April 2005 (IV-Akte

9).

4.5.2

Im Gutachten wurden dem Beschwerdeführer als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches schweres

Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein Status nach schwerem Trauma des

linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung infolge Verkehrsunfall im

Alter von 10 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch das chronische

sekundäre Lymphödem des linken Unterschenkels seit Jahren in zunehmendem Masse

beeinträchtigt. Jegliche Tätigkeiten in aufrechter Position würden zu einer

Schwellung und Schmerzen führen. Glücklicherweise habe er eine Anstellung zu

50% gefunden, bei welcher er sein Arbeitspensum abhängig von der körperlichen

Belastung und dem jeweiligen Befinden über den gesamten Tag verteilen könne,

mit der Möglichkeit Ruhepausen einzulegen (IV-Akte 9, S. 3). Im angestammten

Beruf als Hauswart bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Ebenso für jede

andere manuelle Tätigkeit bei der er periodenweise stehen müsse. Realistischer

Weise bedeute dies eine maximale Arbeitsdauer von 4 Stunden täglich. Diese

Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juli 1997. Da der Beschwerdeführer die für ihn

ideale Tätigkeit gefunden habe, sei eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit

mit geringerer körperlicher Belastung wenig sinnvoll und erfolgversprechend.

4.6

4.6.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene ablehnende

Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 145) auf den Berichten der behandelnden

Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.

4.6.2

Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit

Bericht vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein ausgeprägtes Lymphödem des linken Beines bei Status nach schwerem

Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Alter von 10

Jahren, aktuell progredient seit 03/2021; ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie und Disektomie L3/4

am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines Massenprolapses der

Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016; massives Impingement Syndrom der dominanten

rechten Schulter mit neu Totalruptur der Supraspinatussehne im Arthro-MRT der

rechten Schulter vom 23. März 2021; Zervikovertebtrales Schmerzsyndrom mit

begleitenden myotendinotischen Verspannungen, im MRT der HWS vom 21. April 2021

diffuse Veränderungen der HWS. Insgesamt bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit seit ca. Juli 2020. Es bestünden funktionelle

Einschränkungen für Tätigkeiten, welche das Heben, Tragen oder Stossen von

Lasten über 5kg erfordern, Tätigkeiten welche die Benützung des rechten Armes erfordern

seien bereits bei geringster Kraftanwendung des rechten Armes schmerzhaft. Der

nächtliche Schlaf sei durch die Schmerzen gestört. Das Bücken sei nicht

möglich, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes seien ebenfalls nicht möglich.

Das Verharren in monotonen Körperhaltungen sei nicht möglich wegen der

Rückenbeschwerden. Diese organisch bedingten Einschränkungen würden zu einer

deutlich verminderten Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten führen. Eine

Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben. Aus einer

initialen Arbeitsfähigkeit von 50% sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

resultiert.

4.6.3

Der RAD-Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für

Allgemeinmedizin, FMH, hielt mit Beurteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 123)

fest, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ könne angesichts der

vom behandelnden Arzt vorgängig festgesetzten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl.

Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 97, S. 3) nicht ohne Weiteres

nachvollzogen werden. In der Zwischenzeit sei nur die Ursache der

Schulterbeschwerden mittels Arthro-MRI abgeklärt worden (vgl. Bericht G____ vom

24.

März 2021, IV-Akte 125, S. 3). Die Zunahme des Lymphödems sei auf

nachlassende therapeutische Massnahmen zurückzuführen. Diese seien

wiederaufgenommen worden und würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung

führen. Ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei von der «Administration»

zu entscheiden.

4.6.4

Dr. med. E____ äusserte sich mit Bericht vom 27. Juli

2021.

(IV-Akte 125, S. 1 f.) zu den Ausführungen von Dr. med. F____. Der

behandelnde Arzt hielt fest, entgegen der Darstellung des RAD sei es in der

Zwischenzeit zu einer massiven Progression der Läsionen der Rotatorenmanschette

der rechten Schulter gekommen, welche sich mittlerweile manifestiert habe und

nun zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen würde. Im MRI vom 23.

März 2021 sei eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden.

Die Beweglichkeit der Schulter sei massiv eingeschränkt (45° Abduktion aktiv).

Es bestünden persistierende Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei

Ausgangspunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit (zweimalige Rücken-Operation und

massives zunehmendes Lymphödem) gewesen. Aufgrund der nun zusätzlich

bestehenden ausgeprägten Läsionen der rechten Schulter, die progredient und

symptomatisch seien, sei eine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit auch in einer

adaptierten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar.

4.6.5

Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer (Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte

126, S. 2) ein schweres subacromiales Impingement bei artikulärseitiger

Partialläsion der Supraspinatussehne sowie superior Partialläsion der

Supraspinatussehne rechts, anamnestisch Status nach zweimaliger Dikushernienoperation

bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und ein posttraumatisches Lymphödem des

linken Beines. Bei leichter Schonhaltung bestehe eine limitierte endgradige

Beweglichkeit. Deutliche Schmerzangabe bei Belastung des Supraspinatus und

schmerzhafter Belastungstest des superioren Subscapularis (Bear-Hug-Test).

Anamnestisch stellte Dr. med. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Sommer

2020.

eine volle Arbeitsunfähigkeit fest.

4.6.6

Mit Beurteilung vom 10. September 2021 (IV-Akte 129)

hielt Dr. med. F____ fest, der Bericht von Dr. med. E____ vom 27. Juli 2021

ändere nichts, weshalb auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2021 zu verweisen

sei. Mit erneuter Beurteilung vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 136) gab Dr. med. F____

an, bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit würden die Rückenproblematik und das

Lymphödem bereits berücksichtigt. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit werde

einzig mit der Schulterproblematik begründet. Diese Problematik würde

allerdings nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, sondern wirke

sich lediglich qualitativ dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer keine

Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm mehr möglich seien (vgl. RAD-Bericht vom

10.

November 2020, IV-Akte 99). Der rechte Arm könne somit realistischer Weise

höchstens als Hilfsarm eingesetzt werden. Daran habe sich nichts geändert

(IV-Akte 136, S. 2). Eine funktionelle Einarmigkeit bestehe nicht. Der Arm

könne gemäss der Befunderhebung durch Dr. med. H____ (vgl. Bericht vom 16.

August 2021, IV-Akte 126, S. 2) für körperlich leichte Tätigkeiten bis zur

Horizontalen miteingesetzt werden (Bericht RAD vom 27. Januar 2022, IV-Akte

144).

4.7

Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die praxisgemässen

Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu erfüllen (E. 4.4. hiervor).

Dr. med. F____ kann ferner als Allgemeinmediziner die fachlichen Qualifikationen

zur Beurteilung der Schulter- und Rückenproblematik – im Gegensatz zum

behandelnden Arzt Dr. med. E____ – nicht vorweisen. Da zudem zwischen den

RAD-Berichten und den übrigen in den Akten befindlichen Unterlagen eine

Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen

versicherungsmedizinischen Prämissen beruht, wäre die Beschwerdegegnerin

bereits aus formeller Hinsicht gehalten gewesen, eine externe (bidisziplinäre)

Begutachtung zu veranlassen, zumal es sich bei den Beurteilungen des RAD um

reine Aktengutachten handelt.

4.8

4.8.1

Auch inhaltlich kann die Darstellung des RAD in Bezug auf die

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen. Die mit Gutachten vom

21.

Juli 2005 festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit basierte in

diagnostischer Hinsicht einzig auf dem posttraumatischen schweren Lymphödem des

linken Unterschenkels. Hierbei wurde die Tätigkeit als Hauswart bei der

Gemeinde [...] als optimal leidensadaptierte Tätigkeit qualifiziert. Im

Vergleichszeitpunkt liegt nun eine veränderte Befundlage vor. Neu bestehen beim

Beschwerdeführer gemäss der behandelnden Ärzte die Diagnosen eines chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie

und Disektomie L3/4 am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines

Massenprolapses der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016, ein massives Impingement

Syndrom der dominanten rechten Schulter mit neu Totalruptur der

Supraspinatussehne im Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. März 2021. Der

RAD stellt die neue gestellten Diagnosen nicht in Frage. Es ist daher nicht

ohne Weiteres nachvollziebar, weshalb der RAD im Vergleich zu den behandelnden

Ärzten zu einer divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gelangt. Ausgehend

von der initial einhellig attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des

Lymphödems ist angesichts der neu hinzugetretenen Diagnosen nicht schlüssig,

weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des RAD weiterhin

50% betragen sollte. Eine fundierte und differenzierte Auseinandersetzung mit

den von Dr. med. E____ mit Berichten vom 26. Mai 2021 und vom 27. Juli 2021 und

von Dr. med. H____ mit Bericht vom 16. August 2021 dargestellten Befunden und

Funktionseinschränkungen fehlt. Dr. med. F____ konstatiert lediglich, es

resultiere hieraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit und es sei einzig von qualitativen

Einschränkungen auszugehen (vgl. Bericht vom 27. Oktober 2021). Ein sorgfältig

gezeichnetes Verweisprofil findet sich allerdings in der Beurteilung des RAD ebenso

wenig, wie eine Begründung, weshalb vorliegend nicht von faktischer

Einarmigkeit auszugehen ist. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der

Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne

einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung mittels einer monodisziplinären (orthopädischen)

Begutachtung, allenfalls einer bidisziplinären (orthopädisch/internistischen)

Begutachtung die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers zu beantworten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich

Weiterungen betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der

Bemessung des Invaliditätsgrades.

4.9

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesundheitszustand und

die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juli 2005 nicht als rechtsgenüglich

abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen.

5.

5.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 28. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren

medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69.

Abs. 1bis IVG).

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel

von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben

und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die

Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: