IV.2022.30
Beschwerde abgewiesen. Rückweisung zur umfassenden Abklärung.
3. November 2022Deutsch18 min
IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.30
Verfügung vom 28. Januar 2022
Beschwerde abgewiesen. Rückweisung
zur umfassenden Abklärung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung, reiste
1991 erstmals in die Schweiz ein. In der Folge war der Beschwerdeführer bei
diversen Arbeitgebern tätig. Ab Juli 1997 arbeitete er bis Oktober 2017 als
Hauswart bei der Gemeinde [...] (Fragebogen Arbeitgebende vom 3. August 2004,
IV-Akte 5; IK-Auszug per 24. August 2018, IV-Akte 75) in einem 50%-Pensum. Zuletzt
war er vom 15. Juli 2019 bis zum 31. März 2020 in einem 10%-Pensum als Mitarbeiter
Hauswirtschaft bei der Stiftung C____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 4. März
2021, IV-Akte 121, S. 17).
b)
Am 15. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in
erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine monodisziplinäre
(internistische) Begutachtung durch die D____spitals [...] (Gutachten vom 22.
April 2005, IV-Akte 9). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine
50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und
erachteten eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer
körperlicher Belastung für wenig sinnvoll und erfolgversprechend (a.a.O., S. 4).
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17) ab dem 1.
Juli 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
50% zu.
c)
Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2008 (IV-Akte 24) und vom 27. Januar
2015 (IV-Akte 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass weiterhin Anspruch
auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019
(IV-Akte 88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der
Einkommensvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 53% und teilte vor
diesem Hintergrund mit, unverändert die halbe Invalidenrente auszurichten.
d)
Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 100) meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an und machte – im Wesentlichen unter Hinweis auf Rücken-
und Schulterprobleme – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend
(vgl. Arztbericht Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
FMH, vom 26. Mai 2021, IV-Akte 121, S. 1 ff. und vom 27. Juli 2021, IV-Akte 125,
S. 1 ff.). Nach Einholung von Beurteilungen durch den RAD (vgl. Beurteilung vom
10. November 2020, IV-Akte 99 und vom 10. September 2021, IV-Akte 129) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 130, 134) lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eine Erhöhung der Invalidenrente basierend
auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% ab (IV-Akte 145).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Februar
2022.
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar
2022.
und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2021. Eventualiter
sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur
gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
B____, Advokat, und die unentgeltliche Prozessführung. Alles unter o/e
Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 20. April 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die
Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
1.3
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die schlüssige
medizinische Aktenlage sei im Vergleichszeitraum eine rentenrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Da die
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zudem verwertbar und auch der
vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 5% nicht zu beanstanden sei, sei die mit Verfügung vom 28. Januar
2022.
erfolgte Ablehnung einer höheren als der bisher ausgerichteten halben
Invalidenrente zu schützen.
2.2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, eine rentenerhöhende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege vor. Mit Blick auf die Berichte
des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.)
und 27. Juli 2021 (IV-Akte 125) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab
März 2021 auszugehen und entsprechend eine ganze Rente auszurichten. Eine ganze
Rente rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Sollte das Gericht wider Erwarten
nicht auf den behandelnden Arzt abstellen und auch nicht von der
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen, sei eine externe
Begutachtung zu veranlassen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer das der
Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und
betrachtet einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20% als angemessen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung
der Invalidenrente zu Recht verneinte.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 21. Juli
2005.
(IV-Akte 17).
4.
4.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 21. Juli 2005 bis zum 28. Januar
2022, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich
relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.
4.2
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93,
99.
f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V
157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.4
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art.
44.
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten
keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten
nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und
die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:
Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind
bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.5
4.5.1
Als medizinische Entscheidgrundlage für die damalige Verfügung
vom 21. Juli 2005 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das
monodisziplinäre Gutachten der D____spitals [...] vom 22. April 2005 (IV-Akte
9).
4.5.2
Im Gutachten wurden dem Beschwerdeführer als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches schweres
Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein Status nach schwerem Trauma des
linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung infolge Verkehrsunfall im
Alter von 10 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer sei durch das chronische
sekundäre Lymphödem des linken Unterschenkels seit Jahren in zunehmendem Masse
beeinträchtigt. Jegliche Tätigkeiten in aufrechter Position würden zu einer
Schwellung und Schmerzen führen. Glücklicherweise habe er eine Anstellung zu
50% gefunden, bei welcher er sein Arbeitspensum abhängig von der körperlichen
Belastung und dem jeweiligen Befinden über den gesamten Tag verteilen könne,
mit der Möglichkeit Ruhepausen einzulegen (IV-Akte 9, S. 3). Im angestammten
Beruf als Hauswart bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Ebenso für jede
andere manuelle Tätigkeit bei der er periodenweise stehen müsse. Realistischer
Weise bedeute dies eine maximale Arbeitsdauer von 4 Stunden täglich. Diese
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juli 1997. Da der Beschwerdeführer die für ihn
ideale Tätigkeit gefunden habe, sei eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit
mit geringerer körperlicher Belastung wenig sinnvoll und erfolgversprechend.
4.6
4.6.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene ablehnende
Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 145) auf den Berichten der behandelnden
Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.
4.6.2
Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit
Bericht vom 26. Mai 2021 (IV-Akte 121, S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein ausgeprägtes Lymphödem des linken Beines bei Status nach schwerem
Trauma des linken Beines mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Alter von 10
Jahren, aktuell progredient seit 03/2021; ein chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie und Disektomie L3/4
am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines Massenprolapses der
Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016; massives Impingement Syndrom der dominanten
rechten Schulter mit neu Totalruptur der Supraspinatussehne im Arthro-MRT der
rechten Schulter vom 23. März 2021; Zervikovertebtrales Schmerzsyndrom mit
begleitenden myotendinotischen Verspannungen, im MRT der HWS vom 21. April 2021
diffuse Veränderungen der HWS. Insgesamt bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit seit ca. Juli 2020. Es bestünden funktionelle
Einschränkungen für Tätigkeiten, welche das Heben, Tragen oder Stossen von
Lasten über 5kg erfordern, Tätigkeiten welche die Benützung des rechten Armes erfordern
seien bereits bei geringster Kraftanwendung des rechten Armes schmerzhaft. Der
nächtliche Schlaf sei durch die Schmerzen gestört. Das Bücken sei nicht
möglich, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes seien ebenfalls nicht möglich.
Das Verharren in monotonen Körperhaltungen sei nicht möglich wegen der
Rückenbeschwerden. Diese organisch bedingten Einschränkungen würden zu einer
deutlich verminderten Leistungsfähigkeit in allen Tätigkeiten führen. Eine
Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben. Aus einer
initialen Arbeitsfähigkeit von 50% sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
resultiert.
4.6.3
Der RAD-Arzt, Dr. med. F____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, FMH, hielt mit Beurteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 123)
fest, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. E____ könne angesichts der
vom behandelnden Arzt vorgängig festgesetzten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 97, S. 3) nicht ohne Weiteres
nachvollzogen werden. In der Zwischenzeit sei nur die Ursache der
Schulterbeschwerden mittels Arthro-MRI abgeklärt worden (vgl. Bericht G____ vom
24.
März 2021, IV-Akte 125, S. 3). Die Zunahme des Lymphödems sei auf
nachlassende therapeutische Massnahmen zurückzuführen. Diese seien
wiederaufgenommen worden und würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung
führen. Ob die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, sei von der «Administration»
zu entscheiden.
4.6.4
Dr. med. E____ äusserte sich mit Bericht vom 27. Juli
2021.
(IV-Akte 125, S. 1 f.) zu den Ausführungen von Dr. med. F____. Der
behandelnde Arzt hielt fest, entgegen der Darstellung des RAD sei es in der
Zwischenzeit zu einer massiven Progression der Läsionen der Rotatorenmanschette
der rechten Schulter gekommen, welche sich mittlerweile manifestiert habe und
nun zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen würde. Im MRI vom 23.
März 2021 sei eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden.
Die Beweglichkeit der Schulter sei massiv eingeschränkt (45° Abduktion aktiv).
Es bestünden persistierende Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei
Ausgangspunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit (zweimalige Rücken-Operation und
massives zunehmendes Lymphödem) gewesen. Aufgrund der nun zusätzlich
bestehenden ausgeprägten Läsionen der rechten Schulter, die progredient und
symptomatisch seien, sei eine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit auch in einer
adaptierten Tätigkeit nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar.
4.6.5
Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer (Bericht vom 16. August 2021, IV-Akte
126, S. 2) ein schweres subacromiales Impingement bei artikulärseitiger
Partialläsion der Supraspinatussehne sowie superior Partialläsion der
Supraspinatussehne rechts, anamnestisch Status nach zweimaliger Dikushernienoperation
bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und ein posttraumatisches Lymphödem des
linken Beines. Bei leichter Schonhaltung bestehe eine limitierte endgradige
Beweglichkeit. Deutliche Schmerzangabe bei Belastung des Supraspinatus und
schmerzhafter Belastungstest des superioren Subscapularis (Bear-Hug-Test).
Anamnestisch stellte Dr. med. H____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab Sommer
2020.
eine volle Arbeitsunfähigkeit fest.
4.6.6
Mit Beurteilung vom 10. September 2021 (IV-Akte 129)
hielt Dr. med. F____ fest, der Bericht von Dr. med. E____ vom 27. Juli 2021
ändere nichts, weshalb auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2021 zu verweisen
sei. Mit erneuter Beurteilung vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 136) gab Dr. med. F____
an, bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit würden die Rückenproblematik und das
Lymphödem bereits berücksichtigt. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit werde
einzig mit der Schulterproblematik begründet. Diese Problematik würde
allerdings nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, sondern wirke
sich lediglich qualitativ dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer keine
Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm mehr möglich seien (vgl. RAD-Bericht vom
10.
November 2020, IV-Akte 99). Der rechte Arm könne somit realistischer Weise
höchstens als Hilfsarm eingesetzt werden. Daran habe sich nichts geändert
(IV-Akte 136, S. 2). Eine funktionelle Einarmigkeit bestehe nicht. Der Arm
könne gemäss der Befunderhebung durch Dr. med. H____ (vgl. Bericht vom 16.
August 2021, IV-Akte 126, S. 2) für körperlich leichte Tätigkeiten bis zur
Horizontalen miteingesetzt werden (Bericht RAD vom 27. Januar 2022, IV-Akte
144).
4.7
Die Berichte des RAD vermögen in vorliegender Angelegenheit die praxisgemässen
Anforderungen an medizinische Expertisen nicht zu erfüllen (E. 4.4. hiervor).
Dr. med. F____ kann ferner als Allgemeinmediziner die fachlichen Qualifikationen
zur Beurteilung der Schulter- und Rückenproblematik – im Gegensatz zum
behandelnden Arzt Dr. med. E____ – nicht vorweisen. Da zudem zwischen den
RAD-Berichten und den übrigen in den Akten befindlichen Unterlagen eine
Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen
versicherungsmedizinischen Prämissen beruht, wäre die Beschwerdegegnerin
bereits aus formeller Hinsicht gehalten gewesen, eine externe (bidisziplinäre)
Begutachtung zu veranlassen, zumal es sich bei den Beurteilungen des RAD um
reine Aktengutachten handelt.
4.8
4.8.1
Auch inhaltlich kann die Darstellung des RAD in Bezug auf die
attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen. Die mit Gutachten vom
21.
Juli 2005 festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit basierte in
diagnostischer Hinsicht einzig auf dem posttraumatischen schweren Lymphödem des
linken Unterschenkels. Hierbei wurde die Tätigkeit als Hauswart bei der
Gemeinde [...] als optimal leidensadaptierte Tätigkeit qualifiziert. Im
Vergleichszeitpunkt liegt nun eine veränderte Befundlage vor. Neu bestehen beim
Beschwerdeführer gemäss der behandelnden Ärzte die Diagnosen eines chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach Fensterung, Sequesterketomie
und Disektomie L3/4 am 8. Oktober 2015 und Status nach Entfernung eines
Massenprolapses der Bandscheibe L4/5 im Jahr 2016, ein massives Impingement
Syndrom der dominanten rechten Schulter mit neu Totalruptur der
Supraspinatussehne im Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. März 2021. Der
RAD stellt die neue gestellten Diagnosen nicht in Frage. Es ist daher nicht
ohne Weiteres nachvollziebar, weshalb der RAD im Vergleich zu den behandelnden
Ärzten zu einer divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung gelangt. Ausgehend
von der initial einhellig attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des
Lymphödems ist angesichts der neu hinzugetretenen Diagnosen nicht schlüssig,
weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ansicht des RAD weiterhin
50% betragen sollte. Eine fundierte und differenzierte Auseinandersetzung mit
den von Dr. med. E____ mit Berichten vom 26. Mai 2021 und vom 27. Juli 2021 und
von Dr. med. H____ mit Bericht vom 16. August 2021 dargestellten Befunden und
Funktionseinschränkungen fehlt. Dr. med. F____ konstatiert lediglich, es
resultiere hieraus keine höhere Arbeitsunfähigkeit und es sei einzig von qualitativen
Einschränkungen auszugehen (vgl. Bericht vom 27. Oktober 2021). Ein sorgfältig
gezeichnetes Verweisprofil findet sich allerdings in der Beurteilung des RAD ebenso
wenig, wie eine Begründung, weshalb vorliegend nicht von faktischer
Einarmigkeit auszugehen ist. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der
Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat daher im Sinne
einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung mittels einer monodisziplinären (orthopädischen)
Begutachtung, allenfalls einer bidisziplinären (orthopädisch/internistischen)
Begutachtung die Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers zu beantworten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich
Weiterungen betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der
Bemessung des Invaliditätsgrades.
4.9
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Gesundheitszustand und
die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juli 2005 nicht als rechtsgenüglich
abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen.
5.
5.1
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 28. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.
5.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69.
Abs. 1bis IVG).
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben
und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die
Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: