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Entscheid

IV.2022.31

Erste Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig; bei zweiter Rentenverfügung sind weitere Abklärungen erforderlich

10. Mai 2022Deutsch23 min

KV-Lehre abgebrochen (IV-Akte 18, S. 2) und arbeitete bis 2005 teilzeitlich im [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.31

Verfügung vom 25. Januar 2022

Erste Rentenverfügung nicht

offensichtlich unrichtig; bei zweiter Rentenverfügung sind weitere Abklärungen

erforderlich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin, geboren am [...] 1978, hat eine

KV-Lehre abgebrochen (IV-Akte 18, S. 2) und arbeitete bis 2005 teilzeitlich im [...]

(IV-Akte 41, S. 6). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei 1999 und 2005

geborenen Kindern (IV-Akte 41, S. 2 f.).

Am 15. August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf ein Hyperlaxitätssyndrom (ED 2005) mit Entwicklung einer Arthrose

erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die

Beschwerdegegnerin tätigte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 08.11.2007,

IV-Akte 18) und holte zunächst das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von

Dr. C____ und Dr. D____ vom 2. April 2008 (IV-Akte 23) und danach das Gutachten

von Dr. E____, FMH Rheumatologie, vom 20. Juni 2008 ein (Gutachten, IV-Akte 32).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (IV-Akte 34) beantwortete Dr. E____ eine

Rückfrage der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 33). Gestützt darauf lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2008 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode (58% Erwerb, 42% Haushalt) ab (IV-Grad von 2%, IV-Akte 35).

Im November 2019 erhielt die Beschwerdeführerin die Diagnose

Multiple Sklerose und meldete sich im Dezember 2019 (Posteingang) bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin holte

den IV-Arztbericht von Dr. F____ vom 17. August 2020 mit Beilagen (IV-Akte 55)

und den Bericht vom [...]zentrum [...] vom 16. Dezember 2020 ein (IV-Akte 60) und

gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag. In der Haushaltsabklärung vom 2.

Juni 2020 kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erneut

als zu 58% erwerbstätig und zu 42% im Haushalt beschäftigt einzustufen sei

(IV-Akte 56, S. 2). Zudem stellte sie eine Einschränkung im Haushalt von 10%

fest (IV-Akte 56, S. 10). Die Beschwerdeführerin bestätigte am 2. Juni 2020,

dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen und weil ihre Kinder

keine Betreuung mehr benötigen würden, in einem 80% bis 100%-Pensum tätig wäre

(IV-Akte 51).

Im weiteren Verlauf gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG,

[...], ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag, welches am 19. August

2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75). Der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 77).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin darüber, dass sie beabsichtige, in Anwendung der

gemischten Methode (58% Erwerbstätigkeit, 42% Haushalt) einen Rentenanspruch

bei einem ermittelten IV-Grad von gewichtet 17% abzulehnen (IV-Akte 78).

Nachdem die Beschwerdeführerin Einwand erhoben (IV-Akte 82) und den Bericht von

Dr. F____ vom 20. Oktober 2021 mit Beilagen (IV-Akte 83) eingereicht hatte,

tätigte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine Rückfrage bei den

Gutachtern, welche diese mit Schreiben vom 24. November 2021 (IV-Akte 94) und

22. Dezember 2021 (IV-Akte 97) beantworteten. Es folgten Stellungnahmen des

Rechtsdienstes (IV-Akte 90), des Abklärungsdienstes (IV-Akte 88) und des RAD

(IV-Akte 98). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25.

Januar 2022 am Vorbescheid fest (IV-Akte 100).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche

Invalidenrente zu zahlen.

2.

Eventualiter sei

ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3.

Subeventualiter

sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.

April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. April 2022 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 22. Februar 2022 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 10. April 2022 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom

25.

Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der

gemischten Methode bei einem ermittelten IV-Grad von 17% (IV-Akte 100). Dabei

stützte sie sich medizinisch auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG (IV-Akte

75).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf die gutachterlichen

Schlussfolgerungen der G____ AG könne nicht abgestellt werden, da diese unvollständig

seien. Zudem beanstandet sie die Anwendung der gemischten Bemessungsmethode

(Beschwerde, S. 5). Des Weiteren bringt sie vor, die vorhergehende Verfügung

vom 12. August 2008 müsse wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und

korrigiert werden (a.a.O.).

2.3

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt auf den Einwand einzugehen,

die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig. Danach ist zu

untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25.

Januar 2022 einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt

nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach

der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung

einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene

Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Januar

2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2.

3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar

gewesenen Fassung).

3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit.

b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten

prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.

4.1.

In einem ersten Schritt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen,

die Verfügung vom 12. August 2008 sei offensichtlich unrichtig.

4.2.

In der Verfügung vom 12. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin im

Status zu 58% als erwerbstätig und zu 42% als im Haushalt tätig eingestuft.

Gestützt auf das Gutachten von Dr. E____ vom 20. Juni 2008 ging die

Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie in jeder

alternativen Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von über 10kg

weiterhin arbeitsfähig sei. Die Einschränkung im Haushalt betrug damals 5%.

Unter Anwendung der (damals noch ungewichteten) gemischten Berechnungsmethode

ergab dies einen IV-Grad von 2%, weshalb der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (Verfügung vom 12. August 2008, IV-Akte 35).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.3.

Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. E____ habe im

Gutachten vom 20. Juni 2008 festgehalten, dass sie an einem Fibromyalgiesyndrom

leide, welches im Zusammenhang mit der artikulären Hypermotilität zu verstehen

sei (Beschwerde, S. 3). Dr. E____ habe ausserdem festgehalten, dass dem

gesamten Beschwerdekomplex Krankheitswert zuzumessen und die Leistungsfähigkeit

insgesamt eingeschränkt sei. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe

Dr. E____ eine seit 2002 bestehende entzündliche ZNS-Erkrankung unklarer

Ursache festgestellt. Weiter habe Dr. E____ festgehalten, wegen der chronisch

anhaltenden Schmerzen und der bereits mehrere Jahre anhaltenden körperlichen

Entlastung und Schonung sei die Leistungsfähigkeit seit dem 18. Januar 2005 auch

in angepasster Tätigkeit um 30% eingeschränkt, wobei ein Teil dieser

Leistungseinschränkung bei konsequenter Durchführung eines rekonditionierenden

Trainingsprogrammes potentiell reversibel sei (a.a.O.). Aufgrund der Nachfragen

der Beschwerdegegnerin habe Dr. E____ am 28. Juli 2008 ausdrücklich vermerkt,

dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum als [...] oder in leichten

alternativen Tätigkeiten im (von der Verwaltung angegebenen) angestammten

Pensum von 58% zumutbar sei. Im Rahmen dieses Pensums sei aber davon

auszugehen, dass die Versicherte nicht eine volle Leistung erbringe. Es sei mit

einer Leistungseinschränkung von 30% zu rechnen (a.a.O.). Entgegen diesen nach

Ansicht der Beschwerdeführerin unmissverständlichen Ausführungen von Dr. E____ sei

in der Verfügung vom 12. August 2008 zu Unrecht keine Einschränkung im Erwerb angenommen

und die prozentuale Einschränkung mit 0% beziffert worden (a.a.O.).

4.4.

Im Ergebnis macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, Dr.

E____ habe damals nur ein Pensum von 58% als zumutbar und die Beschwerdeführerin

in diesem Rahmen als zu 30% eingeschränkt beurteilt (Beschwerde, S. 5). Ein

höheres Pensum habe der Gutachter als unzumutbar angesehen. Entsprechend sei

der Gutachter von einer Leistung von 28% ausgegangen (a.a.O.). Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin könne aufgrund der Klarheit der Ausführungen von Dr. E____

nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Leistungseinschränkung von 30%

auf eine Vollzeitstelle beziehe. Damit hätte bereits damals ein Anspruch auf

eine Invalidenrente bestanden und die damalige Verfügung müsse wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben und korrigiert werden. In diesem

Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie bereits

am 1. November 2007 angegeben habe, sie wäre bei Gesundheit zu 80% erwerbstätig

(a.a.O.). Insbesondere macht sie geltend, dass sie damals plausibel dargelegt habe,

dass die über die 20% hinausgehende Kinderbetreuung durch den Grossvater

erfolgt wäre, der damals schon pensioniert gewesen sei (Beschwerde, S. 6), weshalb

in der Verfügung vom 12. August 2008 in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode von einem Anteil Erwerb von 80% hätte ausgegangen werden

müssen (Beschwerde, S. 5).

4.5.

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als korrekt.

4.6.

4.6.1. So ist vorliegend in medizinischer Hinsicht festzuhalten,

dass Dr. E____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

Bezug auf ein Vollzeitpensum vorgenommen hat, wie sich aus dem Gutachten unter

Punkt 2.3 entnehmen lässt, wo der Gutachter folgendes vermerkte: "Auch die

Arbeit als [...]beraterin oder [...] ist grundsätzlich zumutbar in einem

normalen Arbeitspensum (acht Stunden pro Tag)" (Gutachten, IV-Akte 32, S. 15).

Gleichzeitig gab Dr. E____ im Gutachten unter Punkt 2.4 an, die

Leistungsfähigkeit sei infolge der chronisch anhaltenden Schmerzen und der

körperlichen Entlastung und Schonung um 30% eingeschränkt (a.a.O.). Unter Punkt

3.3 des Gutachtens führte Dr. E____ auf die Frage, ob und in welchem Ausmass

eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, aus, die Leistungsfähigkeit sei "aktuell" um 30% eingeschränkt und zumindest ein Teil der

Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch ein konsequentes rekonditionierendes

Programm verbesserbar (a.a.O., S. 17). Im gleichen Sinne hielt der Gutachter

unter dem Titel "Bemerkungen, weitere Fragen" zweimal fest, dass die

Leistungsfähigkeit "aktuell um maximal 30%" resp. "aktuell um 30%"

eingeschränkt sei (a.a.O., S. 18). Daraus kann gefolgert werden, dass Dr. E____

aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei weitgehend

reversibler und damit nicht dauerhafter Leistungseinschränkung infolge

Dekonditionierung ausging.

4.6.2. Diese Auslegung wird durch die von der Beschwerdegegnerin beim Gutachter

getätigte Rückfrage bestätigt. So führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben

an den Gutachter vom 8. Juli 2008 aus, die Versicherte würde ohne gesundheitliche

Probleme neben der Aufgabe als Hausfrau und Mutter eine ausserhäusliche

Tätigkeit von 58%, d.h. ein tägliches Pensum von 4 Std. 18 Minuten pro Tag

ausüben (IV-Akte 33). Im Haushalt habe nur eine geringe Einschränkung erhoben

werden können (a.a.O.). Des Weiteren fragte sie den Gutachter an, wie viele Stunden

pro Tag der Versicherten unter Berücksichtigung der in seiner Beurteilung

angegebenen gesundheitlichen Situation als [...] oder in einer leichten

alternativen Tätigkeit zugemutet werden könnten (a.a.O.). Dr. E____ antwortete

darauf mit Schreiben vom 28. Juli 2008 folgendes: "Die Arbeit als [...]beraterin

oder [...] oder eine andere der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit

ist in einem normalen Arbeitspensum zumutbar, d.h. ein Pensum von 58%, 4h 18 Minuten

täglich ist zumutbar. Im Rahmen dieses Pensum ist jedoch davon auszugehen, dass

die Patientin aktuell wegen eines Trainingsmangels nicht die volle Leistung

erbringen wird. Es ist mit einer Leistungseinschränkung um 30% zu rechnen.

Diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist jedoch einerseits durch ein

konsequentes rekonditionierendes Trainingsprogramm und andererseits durch die

Wiederaufnahme einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit reversibel und

nicht als persistierende Einschränkung zu betrachten" (Schreiben vom

28.07.2008, IV-Akte 34). Aus den gewählten Formulierungen ergibt sich, dass der

Gutachter die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein Vollzeitpensum

vorgenommen hat, ansonsten er die Arbeitsfähigkeit im angegebenen Pensum von

58% nicht hätte bestätigen können, sondern ein deutlich tieferes Pensum im

Umfang von 28% hätte angeben müssen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (Replik, S. 3) können die Ausführungen des Gutachters auch

nicht als Hypothese interpretiert werden, hat er doch den Hinweis, wonach die Einschränkung

"aktuell" bestehe und eine Verbesserung

möglich sei, wiederholt angebracht.

4.6.3. Zudem kann aus den Ausführungen von Dr. E____ geschlossen werden,

dass er die angegebene Einschränkung von 30% nicht als dauerhaft ansah. Der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 10. November 2021 zu

Recht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9_848/2016 E. 4.2 vom 12.

Mai 2017 ausgeführt, dass eine Dekonditionierung kein invalidisierender

Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstelle (IV-Akte 90).

Ebenfalls korrekt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der im Jahr 2000

in Kraft getretene Art. 4 Abs. 1 IVG eine voraussichtlich bleibende oder

zumindest für längere Zeit bestehende Beeinträchtigungen voraussetzt, die bei

einer Dekonditionierung regelmässig nicht gegeben ist (a.a.O.). Auch die Angabe

der Beschwerdegegnerin, wonach die Schmerzen der Versicherten zu einem

erheblichen Teil überwind- und behandelbar gewesen sind und im Rahmen eines

Fibromyalgiesyndroms nur ein moderates Hypermotilitätssyndrom ohne

persistierende Schäden oder Funktionseinschränkungen bei bildgebend

altersentsprechenden Befunden vorgelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 2), erweist

sich vorliegend als korrekt.

4.7.

4.7.1. Weiter ist in erwerblicher Hinsicht festzustellen, dass die im

Zeitpunkt der Erstverfügung vom 12. August 2008 erfolgte Einschätzung, wonach

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 58% erwerbstätig wäre, korrekt ist,

da die anlässlich der Erstanmeldung festgestellte theoretische Erwerbstätigkeit

von 58% damals dem höchsten je geleisteten Pensum entsprach. Gemäss IK-Auszug

bezog die Versicherte während weniger Jahre ein geringes Einkommen. Aus

medizinischer Sicht wäre ihr nach Durchführung der gutachterlich beschriebenen

rekonditionierenden Massnahmen eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen.

Zwar mag die Beschwerdeführerin ihren damaligen Vorgesetzten um ein Pensum von mindestens

80% in einer Festanstellung angefragt haben, wie sie in der ersten Haushaltsabklärung

festhielt (IV-Akte 18, S. 2). Die hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum

war für die damalige Abklärungsperson jedoch nicht nachvollziehbar, führte sie doch

im Abklärungsbericht aus, dass gemäss ihrer telefonischen Nachfrage bei der

ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten dem Personalverantwortlichen nicht

bekannt gewesen sei, dass für eine Festanstellung ein mindestens 80%iges Pensum

gewünscht werde (IV-Akte 18, S. 3). Darüber hinaus erachtete sie eine Tätigkeit

in einem derart hohen Pensum auch deshalb als nicht nachvollziehbar, weil sie

nicht davon ausging, dass der Schwiegervater der Versicherten, welcher damals

selber eine ganze IV-Rente bezog, aufgrund seiner Schulter-, Arm-, Rücken- und

Knieproblematik ein Kleinkind im Alter von 3 Jahren hätte betreuen können

(a.a.O.), zumal der Schwiegervater zuvor auf einem Revisionsfragebogen vermerkt

hatte, wegen einer Diskushernie unter vermehrten Schmerzen zu leiden. Ebenso

erachtete es die Abklärungsperson als fraglich, dass der Vater der

Versicherten, ein pensionierter 67-jähriger Mann, zwei Kinder im Alter von 6

und 3 Jahren hätte betreuen können. Schliesslich vermerkte die Abklärungsperson,

dass der Ehemann die Betreuung nicht hätte sicherstellen können, da er

regelmässige Arbeitszeiten von Montag bis Freitag gehabt habe und dass die

Versicherte, wenn sie tatsächlich eine Erhöhung des Pensums angestrebt hätte,

sich auch bei einem anderen Arbeitgeber um eine 20% Stelle hätte bemühen können

(a.a.O.). Diese Ausführungen sind vorliegend vollumfänglich schlüssig und

nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Versicherte

anlässlich der Erstverfügung in einem höheren als dem zugestandenen 58% Pensum

tätig gewesen wäre.

4.8.

Entsprechend ist als Zwischenfazit festzustellen, dass die Abweisung

des Rentengesuches in der Verfügung vom 12. August 2008 – basierend auf den damals vorliegenden gutachterlichen

Ausführungen und den damals anwendbaren Rechtsvorschriften – nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1.

In einem zweiten Schritt ist auf die Verfügung vom 25. Januar 2022

einzugehen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf

das polydisziplinäre Gutachten der G____ AG in den Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welches am 19.

August 2021 bei der Beschwerdegegnerin einging (IV-Akte 75).

5.2.

5.2.1. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.

Schubförmige

remittierende Multiple Sklerose (ED November 2019)

-

Erster Schub ES

09-2019

-

Myelitis auf Höhe

der HWS (MRI 09-2019)

-

Aktuell

symptomfrei unter Behandlung mit Tecfidera

2.

Chronisches

generalisiertes muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei/mit:

-

Symptomalogisch

Fibromyalgiesyndrom

-

Peripherem

Hypermobilitätssyndrom

-

Beighton-Score

4/9

-

Leichten

degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 (MRT HWS vom 23.10.2019)

-

Wirbelsäulenfehlstatik

bei Fehlform/Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

3.

Initiale

Fingerpolyarthrose

-

Rx/Sonographie

vom 13.02.2019

-

Klinisch

Herberdeen-Arthrosen Dig. 2-5 bds (Gutachten, IV-Akte 75, S. 4).

5.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellten die Gutachter fest:

1.

Adipositas (BMI

37,7)

2.

Spreizfuss

beidseits mit/bei:

-

Hallux rigidus

links

3.

Spannungskopfschmerz

4.

Rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0, Gutachten

IV-Akte 75, S. 4 f.).

5.2.3. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten

die Gutachter aus, dass seit dem Gutachten E____ wegen Hyperlaxizität eine

Arbeitsfähigkeit von 70% bestehe (IV-Akte 75, S. 5). Die neu hinzugekommenen

degenerativen Veränderungen würden die damals mit 30% bemessene Arbeitsfähigkeit

nicht erhöhen (a.a.O.). Aufgrund der Sensibilitätsverminderung der Finger

beidseits betrage die Arbeitsfähigkeit 60% seit September 2019 (a.a.O.). In der

Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten

von 30% und 10% ab September 2019 addieren und damit eine Arbeitsunfähigkeit

von 40% in der angestammten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 75, S. 6).

5.2.4. Für leidensangepasste Tätigkeiten attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der seit 2008 neu

hinzugetretenen leichten degenerativen Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von

80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).

5.3.

Auf diese gutachterliche Einschätzung kann vorliegend aus

verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

5.4.

Zunächst haben die Gutachter übersehen, dass Dr. E____ in seinem

Gutachten vom 2008 nicht nur von einer 30%igen Einschränkung in der

angestammten Tätigkeit ausgegangen war, sondern eine solche Einschränkung für

jegliche Tätigkeiten bejaht hatte, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht

hinweist (Replik, S. 3 f.). Anders ist nicht zu erklären, dass die Gutachter

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die

Beurteilung von Dr. E____ ausdrücklich hinwiesen (vgl. IV-Akte 75, S. 5),

diesen Hinweis bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit jedoch unterliessen und – ohne nähere Ausführungen

– zum Schluss kamen, bei der Beschwerdeführerin bestehe auch unter

Berücksichtigung der seit 2008 neu hinzugetretenen leichten degenerativen

Veränderungen eine Arbeitsfähigkeit von 80% (Gutachten, IV-Akte 75, S. 5).

5.5.

Insofern macht die Beschwerdeführerin vorliegend korrekterweise

geltend, dass die Gutachter der G____ AG von einer falschen Ausgangslage ausgegangen

sind (Beschwerde, S. 5). Es kommt hinzu, dass im besagten Gutachten nicht

nachvollziehbar ausgeführt wird, inwiefern sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit seit der Beurteilung durch Dr. E____ verbessert

haben soll, zumal mit der neu hinzugetretenen Diagnose der Multiplen Sklerose und

der von den Gutachtern neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung

eher von einer Verschlechterung auszugehen ist. Diesbezüglich legen die

Gutachter der G____ AG weder im Gutachten noch auf Nachfrage hin schlüssig dar,

weshalb sich diese Leiden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (a.a.O.).

5.6.

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass Dr. F____,

Facharzt FMH für Rheumatologie, am 20. Oktober 2021 weiterhin eine massive Reduktion

der Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, kognitive Beeinträchtigungen und eine

Chronic Fatigue sowie eine fehlende Einsatzfähigkeit auf dem freien

Arbeitsmarkt bestätigt hat (Bericht, IV-Akte 83) und dass diese Aspekte gutachterlich

nicht berücksichtigt und vertieft abgeklärt worden sind (Beschwerde, S. 6),

obwohl Dr. F____ im IV-Arztbericht vom 17. August 2020, welcher den Gutachtern

vorlag (vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 75, S. 2) unter anderem eine massive

Erschöpfung und erhebliche körperliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der

MS schilderte (vgl. IV-Akte 55, S. 4 f.). Solche Erläuterungen erfolgten

schliesslich auch nicht in den beiden Ergänzungsschreiben der Gutachter, da die

Gutachter in der ersten Ergänzung lediglich in einem Satz festhielten, dass

ihnen dieser zeitlich spätere Bericht nicht zur Verfügung stand und deshalb

nicht Gegenstand der Begutachtung bildete (Schrieben vom 24.11.2021, IV-Akte

94, S. 3) und in der zweiten Ergänzung einzig aus psychiatrischer Optik

vermerkten, Dr. F____ würde keine Befunde vorlegen, welche kognitive

Einschränkungen belegen würden (Schreiben vom 22.12.2021 V-Akte 97, S. 4).

5.7.

Zusammenfassend kann auf das Gutachten der G____ AG nicht abgestellt

werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ein neues polydisziplinäres

Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Neurologie und Psychiatrie einzuholen und gestützt darauf über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.8.

Bei dieser Ausgangslage kann der Status der Beschwerdeführerin offen

bleiben. Die Beschwerdegegnerin wird sich nach Vorliegen der medizinischen

Abklärungen erneut mit der Frage befassen müssen, inwiefern die Anwendung der

gemischten Methode bei der Beschwerdeführerin angesichts der nunmehr im

Vergleich zur Erstverfügung offensichtlich fehlenden Betreuungsaufgaben (noch)

angezeigt ist (vgl. Beschwerde, S. 6). Das Gleiche gilt sinngemäss für die

Frage, ob der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10%

(vgl. Beschwerde, S. 8) zu gewähren ist.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Verfügung vom 25. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache

zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie bei Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen

eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,

weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: