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Entscheid

IV.2022.32

Neuanmeldung zum Rentenbezug

3. November 2022Deutsch33 min

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens beim C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. T.

Fasnacht, S. Schenker und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatin,

Advokaturbüro, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.32

Verfügung vom 25. Januar 2022

Neuanmeldung zum Rentenbezug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1961, absolvierte

eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten (vgl. u.a. IV-Akte 149, S. 134

und S. 136). Nach erfolgtem Lehrabschluss im Jahr 1980 verrichtete sie nebst

Büroarbeiten auch diverse andere Tätigkeiten (vgl. u.a. die Arbeitszeugnisse;

IV-Akte 149, S. 125-133) und hatte dabei zumeist ein Teilzeitpensum inne (vgl.

u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 84). Zuletzt

arbeitete sie ab Juli 2008 als Zeitungsverträgerin (vgl. IV-Akte 6).

b) Im 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens beim C____

(C____) das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2012, beinhaltend die

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und

Psychiatrie, ein (vgl. IV-Akte 35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

verneinte sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 49). Auf eine im Dezember 2013 erfolgte

Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 58) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. August 2014 nicht ein (vgl.

IV-Akte 73).

c) Im September 2016 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 75). Die

IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den RAD

Stellung nehmen (vgl. die Beurteilung von Dr. D____ vom 10. April 2017; IV-Akte

97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 100) verneinte sie

mit Verfügung vom 14. Juni 2017 erneut einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 103). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2018 dahingehend gutgeheissen, dass

die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden neuerlichen

Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl.

IV-Akte 117, S. 2 ff.).

d) In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen

vor. Unter anderen holte sie bei Dr. E____ den Bericht vom 21. Juni 2018 ein

(vgl. IV-Akte 131). Am 3. Juli 2018 erfolgte eine Haushaltsabklärung

(vgl. IV-Akte 133). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens (vgl. IV-Akte 135), welches von der F____ AG (F____

AG) erstattet wurde (Gutachten vom 4. Dezember 2018; IV-Akte 149). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) verneinte die

IV-Stelle – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (90 %

Erwerb; 0 % Haushalt) – mit Verfügung vom 26. April 2019 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160).

e) Vom 14. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 war die

Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht vom 12. Juli 2019; IV-Akte 171, S. 3 ff.). Im Januar 2021

meldete sie sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 165). Der

Eingabe legte sie einen Bericht des Dermatologen Dr. H____ vom 1. Juli 2019 bei

(vgl. IV-Akte 166). Am 13. April 2021 wandte sich Dr. E____ an die IV-Stelle

(vgl. IV-Akte 172, S. 1 f.). Der RAD äusserte sich am 5. Mai 2021. Er machte

geltend, eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei aufgrund

der Berichte der G____ Kliniken und von Dr. E____ nicht zu erkennen (vgl.

IV-Akte 174).

f) Im weiteren Verlauf forderte die IV-Stelle die I____klinik,

J____spital [...], zur Berichterstattung auf (vgl. IV-Akten 176 und 180) und

nahm zahlreiche weitere Untersuchungsberichte zu den Akten (vgl. IV-Akt 178). Am

1. November 2021 äusserte sich der RAD nochmals (vgl. IV-Akte 181). Daraufhin verneinte

die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 182)

mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wiederum einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 183).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Februar

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

beantragt sie die Zusprechung einer IV-Rente. Ihr Zustand habe sich derart

verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten.

b) Am 14. März 2022 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht weitere Unterlagen zukommen, namentlich ein Aufgebot des K____zentrums,

c/o L____klinik, sowie eine Kopie ihres Allergiepasses. Weitere Unterlagen (insb.

den Kostenerlass betreffend) reicht sie am 18. März 2022 ein.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März

2022.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für die

Verfahrenskosten bewilligt.

d) Am 31. März 2022 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht ein Aufgebot des J____spitals [...], Abteilung Medizinische Genetik, zukommen.

e) Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2022 schliesst

die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Mai

2022.

wird der Beschwerdeführerin ab dem zweiten Schriftenwechsel die

unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.

g) Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 lässt die

Beschwerdegegnerin dem Gericht den Bericht des K____zentrums, c/o L____klinik, vom

8.

März 2022 zukommen.

h) Mit Replik vom 28. Juni 2022 stellt die

Beschwerdeführerin folgende Anträge: Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 25. Januar 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur

Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach sei erneut über ihren Leistungsanspruch

zu entscheiden.

i) Am 8. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin den

Bericht vom 2. Juni 2022 über eine in der Zwischenzeit erfolgte molekulargenetische

Untersuchung ein.

j) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 2.

August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 3. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

medizinische Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 26. April

2019.

nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert. Aus diesem Grunde sei

die neuerliche Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese Richtigkeit dieser Auffassung

wird von der Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (IV-Akte

183) wiederum einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25.

Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu

jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die

Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai

2022 E. 2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1.

4.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

4.1.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

4.1.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

4.1.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.2.

Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 26. April 2019

(IV-Akte 160) den Referenzzeitpunkt.

5.

5.1.

Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in

der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung

von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –

und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist

der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

5.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.3.

5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.3.3. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E.

5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Vorliegend erscheint es angezeigt, zunächst kurz die

medizinische Vorgeschichte darzulegen. Im Rahmen der Erstbegutachtung durch das

C____ im Jahr 2012 (Gutachten vom 10. Juli 2012, beinhaltend die Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie; IV-Akte

35) war als (einzige) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen

und fraglich paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) festgehalten worden (vgl. S. 36

des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, ein Verdacht auf eine

bipolare Störung (gemäss Austrittsbericht der Kriseninterventionsstation der G____

Kliniken vom 29. Oktober 2010) könne aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden, hingegen die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 25 des Gutachtens). Als psychiatrische Diagnose

ohne Auswirkungen war eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger

Remission (ICD-10 F33.4) beschrieben worden. Schliesslich war in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C____ festgehalten worden, aus

gesamtmedizinischer Sicht sei der Explorandin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten,

welche die im orthopädischen Fachgutachten beschriebenen Einschränkungen berücksichtigen

würden, eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu attestieren (vgl.

S. 38 des Gutachtens).

5.4.2. Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hatten folgendermassen gelautet (vgl. S. 36): (1). unspezifische

Kreuzschmerzen (kleine mediane Diskushernie lumbo-sacral gemäss MRI der LWS vom

10. April 2003; deutliche Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens

und Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatologischen

Krankheitsbild entsprechend); (2.). Chondropathia patellae beidseits

(Status nach Kontusion des linken Kniegelenkes Mitte Juni 2012 mit subakutem

Hämatom der Weichteile); (3.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits,

Trapezius (ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm rechts mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein; mögliche myotone Dystrophie

gemäss Anamnese). Eine neurologische Begutachtung hatte damals nicht

stattgefunden. Im Gutachten des C____ war noch darauf hingewiesen worden, es

seien weitere Abklärungen getätigt worden (Muskelbiopsie). Die Resultate würden

aktuell aber nicht vorliegen. Aus diesem Grunde werde der Administration

empfohlen, im weiteren Verlauf bei den behandelnden Ärzten nachzufragen (vgl.

S. 37 f. des Gutachtens). Der RAD hatte anschliessend u.a. den EMG-Bericht des J____spitals

vom 16. Juli 2012 (IV-Akte 39, S. 3 ff.) gewürdigt und war zum Ergebnis

gelangt, es bestünden wegen der myotonen Myopathie keine zusätzlichen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 16. August 2012; IV-Akte 43). Medizinisch

gestützt auf das Gutachten des C____ und die Stellungnahme des RAD war die

Verfügung vom 2. Oktober 2012 ergangen, mit welcher zum ersten Mal ein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (vgl.

IV-Akte 49).

5.5.

5.5.1. Nach weiteren Neuanmeldungen und unter Berücksichtigung des

Urteils der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2018

(IV-Akte 117, S. 2 ff.) hatte die Beschwerdegegnerin schliesslich der F____

AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

erteilt. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten vom 4. Dezember 2018

(IV-Akte 149) sowie die Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte

152) hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2019 (IV-Akte

160), die vorliegend den eigentlichen Referenzzeitpunkt bildet, wiederum einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.5.2. Im Gutachten der F____ AG waren (einzig) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) der

Beschwerdeführerin festgehalten worden: (1.) myotone Dystrophie; (2.) Asthma

bronchiale; (3.) Hyperventilation (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.5.3. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in

der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin) waren im Gutachten der F____ AG

angeführt worden (vgl. S. 8 f. des Gutachtens): (1.) unspezifische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9); (2.) Zustand nach manischer Episode

Juli 2017 (ICD-10 F30.8); (3.) Verdacht auf bipolare affektive Störung

(differenzialdiagnostisch Zyklothymia); (4.) Chondropathia Patellae beidseits

ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung und Reizzustand; (5.) chronisches

Lumbovertebralsyndrom, aktuell ohne wesentliche Funktionseinschränkung; (6.) chronisches

Zervikovertebralsyndrom, aktuell ohne wesentliche Funktionseinschränkung und

ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik; (7.) freie Funktion beider

Sprunggelenke und Stabilität der Seitenbänder im Status nach mehrfachen

Supinationstraumata; (8.) fortbestehende Metatarsalgie linker Vorfuss im Status

nach Knochenödem Metatarsalköpfchen V linker Fuss (MRI vom 11. November 2016);

(9.) Übergewicht BMI 29.3kg/m2; (10.) Lebersteatose (Sono Dezember 2015),

aktuell normale Leberwerte, normaler Lipidstatus; (11.) Autoimmunerkrankung der

Schilddrüse vom Typ Morbus Basedow (Erstdiagnose September 2011), Euthyreose,

leichter Exophthalmus; (12.) Status nach rezidivierenden Lungenembolien; (13.) Polyallergie:

Nickel, Chrom, Chlor, Ponstan, Dafalgan, Aspirin, Konservierungsstoffe, Brufen,

Tierhaare, Perubalsam, Articain (weitere siehe auch Allergieausweise); (14.)

Vitamin B12 Mangel; (15.) Mangel an Vitamin D (Erstdiagnose April 2017, nicht

substituiert); (16.) Pseudophakie beidseits, Status nach Kapsulotomie links

(sehr gutes Sehvermögen).

5.5.4. Des Weiteren war im Gutachten der F____ AG dargetan

worden, aufgrund des Asthmas sei der Explorandin die letzte Tätigkeit als

Zeitungsverträgerin wegen der Witterungsexposition nicht mehr zumutbar. Die

neurologische Diagnose liefere ebenfalls Befunde mit funktionellen

Auswirkungen, die für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant seien, nämlich

eine myotone Reaktion nach kräftiger Inanspruchnahme von Muskeln mit deutlich

verlangsamter Erschlaffung. Dadurch bestehe ein vermehrter Kraft- und

Zeitaufwand in der Ausübung körperlicher Aktivitäten. Das Belastungsprofil sehe

neurologisch wie folgt aus: Wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeiten,

keine Arbeiten in Zwangshaltungen, über Kopfhöhe oder Tätigkeiten mit manueller

Geschicklichkeit und raschen Bewegungen. In psychiatrischer Hinsicht müsse

beachtet werden, dass Teamwork und viel Publikumsverkehr für die Explorandin ungeeignet

seien. Bei einer möglichen bipolaren affektiven Erkrankung sei Schichtarbeit

ebenfalls als ungeeignet zu erachten. Das Belastungsprofil aus orthopädischer

Sicht könne wie folgt beschrieben werden: Körperlich leichte Tätigkeiten im

Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Tätigkeiten in kniender oder

hockender Stellung, in Vorbeuge- und Zwangshaltung sowie in und über Kopfhöhe

sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten mit erhöhter

Anforderung an die Standsicherheit nicht durchgeführt werden. So gelte es

Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Darüber hinaus sollten

Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen sowie unter Hitze, Kälte und

Nässe vermieden werden. Internistisch könne von folgendem Belastungsprofil ausgegangen

werden: Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Kontakten zu allergieauslösenden

Stoffen. In pulmonologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass bereits

mittelschwere körperliche Tätigkeiten das Asthma und die Hyperventilation

triggern könnten. Zu beachten sei ausserdem eine stressfreie, lufthygienisch

optimale Umgebung. Der abrupte Wechsel von Wärme zu Kälte (oder umgekehrt)

sollte vermieden werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.5.5. Schliesslich war in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im

Gutachten der F____ AG festgehalten worden, die Explorandin sei in der

angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit

betrage die Leistungsfähigkeit 8.5 Stunden täglich. Dabei sei von einer

Einschränkung des Rendements um 10 % auszugehen; denn die verzögerte

Muskelerschlaffung verlangsame in jeder Tätigkeit die Geschwindigkeit von

Bewegungen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

90 % (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Gegensatz zum Vorgutachten war somit von

den medizinischen Experten der F____ AG kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Arbeit (keine

Teamarbeit, nicht viel Publikumsverkehr, keine Schichtarbeit) diagnostiziert

worden.

5.5.6. Der RAD hatte daraufhin – das Gutachten der F____ AG

würdigend – mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 152) dargetan,

es könne somit vorwiegend aus pneumologischer Sicht von einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes wegen eines Asthma bronchiale ausgegangen werden,

sodass ab November 2013 (Datum der pneumologischen Abklärung) von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin

ausgegangen werden müsse. In einer adaptierten Tätigkeit könne weiterhin eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit angenommen werden; denn aus psychiatrischer Sicht habe sich

nichts verändert. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit werde vom jetzigen Gutachter

einfach anders beurteilt als im früheren Gutachten des C____ vom 10. Juli 2012.

Zumutbar seien der Versicherten leichte körperliche Tätigkeiten in

stressfreier, lufthygienisch optimaler Umgebung ohne abrupten Wechsel von Wärme

zu Kälte oder umgekehrt. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen

oder über Kopfhöhe. Ebenfalls nicht möglich seien Tätigkeiten mit der

Notwendigkeit von manueller Geschicklichkeit oder raschen Bewegungen.

5.5.7. Der RAD hatte somit die psychische Situation als unverändert im

Vergleich zu derjenigen gemäss dem Gutachten des C____ bewertet. Der im

Gutachten der F____ AG – wegen der Verlangsamung der Bewegung aufgrund der

verzögerten Muskelerschlaffung – angenommenen 10%igen Leistungsminderung hatte er

keine (selbstständige) Bedeutung beigemessen. De facto war die 10%ige

Leistungsminderung somit als von der in der im Vorgutachten des C____ vom 10.

Juli 2012 (IV-Akte 35) angenommenen 20%igen Beeinträchtigung aus psychischen

Gründen (vgl. dazu nachstehend) kompensiert erachtet worden.

5.5.8. In der den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 26. April 2019

(IV-Akte 160) war in der Folge – gestützt auf die Aussagen des RAD – weiterhin

von einer 20%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit ausgegangen worden. In Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung hatte sich – bei einem Anteil Erwerb von 90 % – ein gewichteter

IV-Grad von 18 % (90 x 0.20) ergeben (vgl. IV-Akte 160). Ein Anteil Haushalt

war nicht berücksichtigt worden, da die Versicherte (gemäss Abklärungsbericht;

IV-Akte 133) keinen Haushalt habe.

5.6.

5.6.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 26.

April 2019 ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Was zunächst

die psychiatrische Seite angeht, so war die Beschwerdeführerin vom 14. Juni

2019 bis zum 11. Juli 2019 (erneut) in den G____ Kliniken hospitalisiert.

Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2019 (IV-Akte 171, S. 3 ff.) wurde als

Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode

(ICD-10 F31.0), festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Dr. E____ legte

seinerseits im Schreiben vom 13. April 2021 (IV-Akte 172, S. 1 f.) dar,

seine Patientin habe in der Zwischenzeit ein weiteres Mal in den G____ Kliniken

hospitalisiert werden müssen, jetzt mit der Hauptdiagnose einer bipolaren

affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10/F31.0). Im

Anschluss daran habe sie sich bei ihm in psychiatrischer Nachbehandlung befunden

und sei vorübergehend durch das Home Treatment der G____ Kliniken begleitet

worden. Seither bestehe weiterhin ein psychopathologisch relevantes

Zustandsbild mit ausgeprägten affektiven Schwankungen sowie einer in diesem

Zusammenhang stehenden krankheitstypischen Beeinträchtigung der

Krankheitseinsicht.

5.6.2. Der RAD (D____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH)

äusserte sich am 5. Mai 2021. Er machte geltend, eine dauerhafte

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der Berichte der G____

Kliniken und von Dr. E____ nicht zu erkennen (vgl. IV-Akte 174). Am 1. November 2021

nahm der RAD (Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH)

nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181). Er machte

geltend, aus dem Bericht der G____ Kliniken über die stationäre Behandlung würden

sich diagnostisch, wie auch funktional keine neuen Aspekte ergeben. Der Bericht

beschreibe, dass psychosoziale Belastungen zunächst zu einer depressiven

Symptomatik, im klinischen Verlauf dann in eine hypomane Symptomatik geführt hätten.

Die knapp einmonatige Behandlung habe zu einem "deutlich gebesserten"

Zustand geführt, wiewohl sich eine medikamentöse Behandlung wegen realen und

insbesondere befürchteten Medikamentennebenwirkungen als schwierig gestaltet

habe. Psychiatrisch stelle sich die Lage somit unverändert dar, sei doch eine

affektive Störung (bipolar) bei der letzten Begutachtung im Jahr 2018 bereits

berücksichtigt worden.

5.7.

Auf diese Ausführungen des RAD kann jedoch nicht ohne Weiteres

abgestellt werden. Es gibt – jedenfalls geringe – Zweifel an deren Richtigkeit.

So gibt es Hinweise darauf, dass sich die "vorbestehende" auffällige

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit und namentlich auch

seit der Begutachtung durch die F____ AG im Jahr 2018 in relevanter Art und

Weise verstärkt hat (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.8.

5.8.1. So ergibt sich zwar aus den Akten, dass sich die

Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit in vielerlei Hinsicht sehr auffällig

verhält. Was nunmehr diese "vorbestehende" auffällige Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin angeht, so war bereits im Austrittsbericht der N____station

der G____ Kliniken vom 29. Oktober 2010 (IV-Akte 11, S. 9 ff.) ausgeführt

worden, im formalen Denken sei die Patientin leicht umständlich, leicht

inkohärent und zerfahren, wahnhaft anmutend im Sinne von Verfolgungs- und

Grössenwahn (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.8.2. Dr. E____ hatte im Bericht vom 6. Juni 2011 (IV-Akte

11, S. 1 ff.) von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen

und fraglich paranoiden Anteilen seit der frühen Adoleszenz gesprochen (vgl. S.

2 des Berichtes) und ausgeführt, inhaltlich sei die Patientin teilweise schwer nachvollziehbar

und fragwürdig, stark fokussiert auf ihre körperlichen Beschwerden. Es bestehe eine

grundsätzliche Verneinung und Verkennung einer psychischen Eigenproblematik.

Kongruent dazu sei die feste Überzeugung mit teilweise paranoider Dimension

ihrer Opferrolle in verschiedenen Lebenszusammenhängen: so die umständehalber verunmöglichte

Realisierung ihres jugendlichen Ausbildungswunsches zur Veterinärin,

gravierende Enttäuschungserlebnisse in Partnerschaften und auch von Seiten

ihrer Töchter, ungerechte Behandlung und Observation von Seiten von Ämtern und Behörden,

wiederholte ärztliche Fehlbeurteilungen und medizinische Fehlbehandlungen (vgl.

das Beiblatt zum Arztbericht).

5.8.3. Auch die im Gutachten des C____ vom 10. Juli 2012

(IV-Akte 35) festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 15 ff. des

Gutachtens) hatten ihr auffälliges Verhalten untermauert.

5.8.4. Im Bericht der G____ Kliniken vom 27. Juli 2017

(IV-Akte 125, S. 9 ff.) war dargetan worden, die Tochter der Patientin habe

berichtet, dass sie in den letzten Jahren sowohl depressive als auch manische

Phasen bei ihrer Mutter beobachtet habe. Während den depressiven Phasen gelänge

es ihr kaum aus dem Haus zu gehen. Während den manischen Phasen sei sie sehr umtriebig.

Sie würde in der Stadt andere Menschen mit dem Handy fotografieren, da sie sich

von diesen ebenfalls fotografiert und beobachtet fühle. Auch würde sie häufig

auf Polizeistationen gehen und Anzeige erstatten gegen andere Menschen, von

denen sie sich beobachtet und belästigt fühle (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.8.5. Im Bericht der O____station vom 27. Juli 2017 (IV-Akte

177, S. 44 ff.) war ausgeführt worden, die Patientin wünsche niemandem eine

derartige Behandlung wie sie sie in den G____ Kliniken gehabt habe. Dort sei

sie überwacht worden und man habe ihr Handy kaputt gemacht (vgl. S. 1 des

Berichtes).

5.8.6. Im Gutachten der F____ AG vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte

149) war dann – ungeachtet der Verneinung einer Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit – auf S. 7 Folgendes festgehalten worden: Die Explorandin zeige

ein seit vielen Jahren bestehendes abnormes Verhaltensmuster, das tiefgreifend sei

und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei.

Dieses führe zu einer deutlichen Unausgeglichenheit in Einstellungen und im

Verhalten in mehreren Funktionsbereichen. Somit seien die diagnostischen

Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt, ohne dass die

Symptomkonstellation einer der spezifischen Persönlichkeitsstörungen zugeordnet

werden könne, wobei manche Konstellationen histrionische Züge aufweisen würden (Geltungsdrang,

Extrovertiertheit, oberflächliche Affektivität, Dramatisierung, dauerndes

Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit), zum Teil auch an eine

hyperthyme Persönlichkeit erinnern (u.a. lebhaftes Temperament, allgemein

durchgängige Fröhlichkeit, ausgeprägte Aktivität, dadurch schnelles Tempo,

ständige Unruhe), manche auch an eine paranoide Persönlichkeit (verzerrte

Interpretation der Umgebung, gedankliche Starre, Tendenz zu überhöhtem

Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit, soziale

Isolierung, Festhalten an der eigenen Einschätzung). In Anbetracht dieser

gutachterlichen Ausführungen erscheint die Verneinung einer psychiatrischen

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als nicht überzeugend

und mutet widersprüchlich an. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht

jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden; denn – wie

bereits angetönt wurde – gibt es gewichtige Hinweise auf eine in der

Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.9.

5.9.1. Unter Berücksichtigung der neuen, mithin im Wesentlichen

nach der Begutachtung vom Dezember 2018, erstellten Berichte ist jedoch insgesamt

von einer Verstärkung der seit längerer Zeit beobachteten

Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten,

dass die Beschwerdeführerin noch viel häufiger als früher Ärzte konsultierte,

vornehmlich auf eigene Veranlassung. Auch das im Rahmen der jeweiligen

Konsultationen an den Tag gelegte auffällige Verhalten erscheint dabei –

zumindest aus der Optik des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – im

Vergleich zu früher als verstärkt. Exemplarisch werden im Folgenden einige Untersuchungsberichte

erwähnt resp. kurz zusammengefasst.

5.9.2. Namentlich wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar

2019 wegen Thoraxschmerzen auf der O____station des J____spitals vorstellig. Im

Bericht vom 17. Februar 2019 (IV-Akte 178, S. 138) wurde dargetan, die

Patientin gebe an, im Rahmen ihrer Grunderkrankung des Öftern an

Muskelschmerzen zu leiden, welche aktuell aufgrund von Schlafmangel (sie habe

sehr laute Nachbarn und überdurchschnittlich gutes Gehör) exazerbiert seien. Sie

habe in den letzten zwei Tagen nur ca. 8-10 Stunden geschlafen. Des Weiteren

wurde im Bericht klargestellt, eine genauere, zielführende Anamnese habe sich

schwierig gestaltet, da die Patientin in Gedanken zwischen vielen Themen hin

und her springe und zusammenhanglose Geschichten erzähle. Ebenso möchte sie

teilweise keine Auskunft geben. Laboranalytisch habe sich eine stabile

Troponinämie und im EKG kein Hinweis auf eine Repolarisationsstörung gezeigt.

Die CK seien erhöht gewesen, sodass man die Symptomatik am ehesten im Rahmen

der Myopathie erkläre. Die Patientin habe die O____station verlassen, ohne die

gesamte Laborkontrolle abzuwarten, somit gegen ärztlichen Rat.

5.9.3. Am 13. Juni 2019 erfolgte eine Konsultation des K____zentrums

des J____spitals. Im Untersuchungsbericht (IV-Akte 178, S. 147 ff.)

wurde dargetan, aufgrund der beklagten Muskelschmerzen erachte man einen symptomatischen

Therapieversuch mit Chininsulfat für sinnvoll. Letzteren lehne die Patientin

aufgrund der Befürchtung von Nebenwirkungen derzeit ab. Eine regelmässige

Physiotherapie würde man ebenfalls begrüssen, werde jedoch aktuell nicht

gewünscht.

5.9.4. Vom 14. Juni 2019 bis zum 11. Juli 2019 war die

Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom

12. Juli 2019 (IV-Akte 171, S. 3 ff.) wurde unter anderem dargetan, gemäss

Aussage der Patientin sei ihre Situation zu Hause schwierig. Die IV-Ablehnung belaste

sie sehr. In der Wohnung fühle sie sich überfordert. Es würden dort auch Dinge

entwendet. Im Gespräch wirke die Patientin psychomotorisch unruhig, leicht

misstrauisch und ablenkbar, affektiv vermindert schwingungsfähig. Des Weiteren

wurde festgehalten, man habe eine Medikation mit Risperidon (bis 1.5 mg/d)

etabliert. Hierunter sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen.

Allerdings habe die Patientin rückblickend von einer allergischen, generalisierten

Hautreaktion mit Rötung und juckendem "Nesselfieber" sowie Atemnot,

in Verbindung mit vermehrter Speichelproduktion gesprochen. Sie sei hieraufhin

direkt auf die Interdisziplinäre Notfallstation des P____spitals gegangen, habe

sich dann, aufgrund einer langen Wartezeit und der Dringlichkeit der Symptome,

im Q____spital vorgestellt, wo sie abgeklärt worden sei. Die allergischen Symptome

seien bereits während der dortigen Vorstellung wieder abgeklungen (vgl. S. 2

des Berichtes). Diese Angaben decken sich mit dem Bericht der O____station vom

11. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 178, S. 157).

5.9.5. Am 21. August 2019 erfolgte eine Konsultation der R____praxis

am P____spital, da es nach dem Verzehr eines Fertigsalates zu Übelkeit gekommen

sei (vgl. IV-Akte 178, S. 160). Bereits am 23. August 2019 suchte die

Beschwerdeführerin dann wieder die O____station auf, da es sei ca. 30 Minuten

nach Einnahme von Novalgin wegen Ohrenschmerzen zu Atemnot, wanderndem Taubheitsgefühl

und Zittern gekommen sei. Die Untersuchung habe keinen Hinweis auf einen Infekt

ergeben habe. Seither habe die Patientin Schmerzmedikamente strikt gemieden

(vgl. IV-Akte 178, S. 168 f.; siehe auch IV-Akte 178, S. 170 f.).

5.9.6. Am 19. Februar 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin

die R____praxis am P____spital, da sie nach einem längeren Spaziergang seit

einer Woche Vorfussschmerzen rechts verspüre. Im Bericht wurde festgehalten, in

der radiologischen Bildgebung habe man keinen Hinweis auf eine Fraktur

gefunden. Da die Patientin vorzeitig die Notfallstation verlassen habe, habe

man ihr den Befund leider nicht mitteilen können (vgl. IV-Akte 178, S. 177).

5.9.7. Nur kurze Zeit später, nämlich am 22. Februar 2020,

erfolgte wiederum eine Konsultation der R____praxis am P____spital, da sie seit

einem Stolpersturz (vom 21. Februar 2020) wieder vermehrt eine Dyspnoe

verspüre. Im ärztlichen Bericht wurde dargetan, gemäss Aussage der Patientin habe

diese bei leichter Anstrengung etwas Luftnot. Des Weiteren wurde klargestellt,

eine genauere oder konsistente Anamnese sei nicht möglich gewesen (vgl. IV-Akte

178, S. 182 f.). Am 24. Februar 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin

ausserdem die O____fallstation wegen des erlittenen Stolpersturzes mit

Fusskontusion links. Im dazugehörigen Bericht wurde festgehalten, die

Arbeitsfähigkeit sei durch die Fusskontusion links nicht eingeschränkt. Es

bestehe laut Patientin jedoch eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Bronchitis

(vgl. den Austrittbericht vom 25. Februar 2020; IV-Akte 178, S. 188).

5.9.8. Am 18. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin im K____zentrum,

J____spital [...], vorstellig. Im Bericht vom 26. März 2020 (IV-Akte 178, S.

150 ff.) wurde festgehalten, die Patientin stelle sich auf eigenen Wunsch

vorzeitig in unserem Zentrum vor. Sie berichte, in den letzten sechs Monaten

insgesamt sechs "myotone Schübe" erlitten zu haben. Diese hätten ihr

jeweils auf die Lunge geschlagen und sie habe einen Tinnitus entwickelt.

Konkreter nachgefragt habe die Patientin die Schübe mit Schmerzen in den Armen

und Beinen von stechendem und teilweise pochendem Charakter. Es käme zu einem

Hitzegefühl im Körper beschrieben. Die Attacken würden mehrere Stunden anhalten

und teilweise zu Atemnot führen. Aufgrund ihrer multiplen

Medikamentenunverträglichkeiten habe sie keine Medikamente eingenommen und sie

lehne im Moment weiterhin deshalb eine Therapie ab. Sie sei diesbezüglich

weiter in Abklärung beim Allergologen. Es helfe ihr, regelmässig Kampfsport und

auch Yoga zu machen. Teilweise trinke sie auch Schweppes, was eine gewisse

Beschwerdelinderung erbringe. Konkret nachgefragt werden immer wieder

Verkrampfungen der Hände angegeben und teilweise würden ihr die Gegenstände aus

der Hand fallen. Dies sei im Alltag relevant. Physiotherapie lehne sie weiter

ab, da dies die Beschwerden eher verschlimmern würde. Finanziell erhalte sie

Unterstützung vom Sozialamt, wobei sie Probleme mit ihrer Sozialarbeiterin

habe. Sie wünsche diesbezüglich eine andere Betreuung.

5.9.9. Am 21. Oktober 2020 suchte die Beschwerdeführerin wegen

Ohrenschmerzen und einer Hörminderung die O____station auf (vgl. den

entsprechenden Austrittsbericht; IV-Akte 178, S. 218 f.). Am 25. Juni 2021

wurde sie auf der S____klinik (wegen einer geltend gemachten

Lebensmittelallergie) vorstellig. Im Untersuchungsbericht wurde unter anderem

dargetan, gemäss Aussage der Patientin versuche diese weiterhin möglichst

selber zu kochen. Aufgrund der myotonen Myopathie falle ihr das Kochen jedoch schwer.

Somit gehe sie häufig in die Gassenküche. Dort vertrage sie das Essen. Viele

Nahrungsmittel vertrage sie weiterhin nicht (vgl. IV-Akte 178, S. 220). Am 12.

August 2021 erfolgte – im Nachgang an die zweite Moderna-Impfung – wiederum eine

Konsultation der O____station (IV-Akte 178, S. 229 f.).

5.10.

Diese – für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin sprechenden – im Vergleich zu früher noch zahlreicheren

Konsultationen von medizinischen Fachpersonen wurden denn auch von Dr. M____

(RAD) bemerkt. So erwähnte er in seiner Stellungnahme vom 1. November 2021

(IV-Akte 181), die somatischen Berichte (Juli 2017 bis August 2021; IV-Akte 178)

würden auf eine erhöhte Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen hinweisen.

Für eine Verstärkung der Symptomatik spricht ausserdem, dass Dr. E____ in

seinem Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 172, S. 1 f.) von (nunmehr)

"ausgeprägten" affektiven Schwankungen spricht. Dies deckt sich –

zumindest aus der Optik des nicht fachärztlichen geschulten Gerichts – mit der (im

Vergleich zu früher) nochmals gesteigerten Inanspruchnahme ärztlicher

Dienstleistungen. Bereits diese Auffälligkeit wäre Anlass für weitergehende

umfassende medizinische Abklärungen gewesen.

5.11.

Wie sich aus den Akten ergibt, leidet die Beschwerdeführerin überdies

an zahlreichen somatischen Leiden. Die meisten von ihnen waren von den Gutachtern

der F____ AG (noch) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden

(vgl. Erwägung 5.5.3. hiervor). Der von den Gutachtern einzig (aufgrund der mit

der verzögerten Muskelerschlaffung einhergehenden Verlangsamung der

Bewegungsgeschwindigkeit) angenommenen 10%igen Verminderung des Rendements (vgl.

Erwägung 5.5.5. hiervor) war schliesslich von der Beschwerdegegnerin – gestützt

auf die Stellungnahme des RAD vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 152) – de

facto gar keine selbstständige Bedeutung beigemessen worden (vgl. Erwägung

5.5.7. hiervor). Ob sich dies weiterhin so halten lässt, erscheint als fraglich.

Denn es gibt Indizien dafür, dass sich auch die somatischen Leiden in der

Zwischenzeit relevant verschlechtert haben. So gilt es beispielsweise in

neurologischer Hinsicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

Untersuchung im K____zentrum vom 13. Juni 2019 zunehmende Muskelschmerzen geltend

machte (vgl. S. 2 des Berichtes vom 13. Juni 2019; IV-Akte 178, S. 147).

Damit korrelierend wurden auch im Bericht vom 8. März 2022 (Beilage zur Eingabe

der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2022) klinisch starke Myalgien und eine intermittierende

Muskelschwäche erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes). Abgesehen von der

neurologischen Situation lässt sich auch eine in der Zeit nach der Begutachtung

eingetretene Verschlechterung der diversen übrigen somatischen Leiden in Anbetracht

des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht per se verneinen.

5.12.

Aus all dem ist zu folgern, dass sich insgesamt eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne

Weiteres ausschliessen lässt. Auf die Stellungnahmen des RAD vom 5. Mai

2021 (IV-Akte 174) und vom 1. November 2021 (IV-Akte 181) kann nicht

abgestellt werden. Der Beschwerdegegnerin ist somit eine Verletzung der

Abklärungspflicht vorzuwerfen. Es erscheint daher sachgerecht, dass die

Beschwerdegegnerin nochmals umfassende gutachterliche Sachverhaltsabklärungen

in die Wege leitet. Das Gutachten hat sich dabei auch fundiert mit etwaigen

Wechselwirkungen zwischen den psychischen und somatischen Leiden

auseinanderzusetzen. Denn das psychische Leiden lässt sich nicht losgelöst von

den die organischen Beeinträchtigungen beurteilen. Im Nachgang an die

vorzunehmenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin dann erneut über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

6.

6.1.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren

medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokatin

MLaw B____ hat am 28. Juni 2022 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden

ein Aufwand von 9,6667 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 2'416.67) sowie Spesen von Fr.

82.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) ausgewiesen. Das geltend gemachte

Honorar kann vorliegend zugesprochen werden; denn es entspricht dem Honorar,

welches das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen IV-Fällen mit einfachem Schriftenwechsel gewährt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen

vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'498.67 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 192.39 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: