Lexipedia

Entscheid

IV.2022.33

Gerichtsgutachten, Beschwerdegutheissung

12. September 2023Deutsch22 min

(vgl. a.a.O.). Daneben absolvierte sie 2017-2019 eine Ausbildung zur [...]pädagogin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

September 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.33

Verfügung vom

24. Januar 2022

Gerichtsgutachten, Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 2003 ein

Diplom als [...]pädagogin (vgl. Anmeldung vom 16.04.2020, IV-Akte 2). Sie ist

Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2014, vgl. a.a.O.).

Nach ihrer Scheidung arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt ab

dem 18. November 2016 als [...]lehrerin bei der [...] mit einem Pensum von 40%

(vgl. a.a.O.). Daneben absolvierte sie 2017-2019 eine Ausbildung zur [...]pädagogin

(a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin ab dem 28. März 2018 aufgrund eines

Burnouts arbeitsunfähig wurde nahm sie Ende März 2018 eine Behandlung bei der

Psychotherapeutin C____ in der Praxis von Dr. D____ auf (IV-Arztbericht,

IV-Akte 25). Ihr befristeter Vertrag wurde nicht mehr verlängert und endete per

31. Juli 2019 (vgl. Schreiben vom 16.04.2019, IV-Akte 7, S. 11).

Vom 5. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 befand sich die

Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik E____ (Austrittsbericht

vom 24.07.2020, IV-Akte 15, S. 9 ff.; IV-Arztbericht E____, IV-Akte 15, S. 1

ff.). Am 16. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ und einer mittelgradigen

depressiven Episode bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2,

S. 6). Vom 6. August 2020 bis 17. August 2020 war die Beschwerdeführerin erneut

in der Klinik E____ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 13.01.2021, IV-Akte

24).

Am 7. Oktober 2020 füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen

betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt aus (IV-Akte 18, S. 3 ff.). Daraufhin

fand am 15. Dezember 2020 eine Haushaltabklärung vor Ort statt (Bericht vom

4.01.2021, IV-Akte 21). Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm am

9. April 2021 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 27).

Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin das

psychiatrische Gutachten von Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 17. September 2021 ein (IV-Akte 33). Nach einer

Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 35) stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. November 2021 in Anwendung der gemischten

Methode mit einem Anteil von 80% Erwerb und 20% Haushalt bei einem ermittelten

IV-Grad von gerundet 34% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht

(IV-Akte 45). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die

Sozialhilfe [...] Einwand (Schreiben vom 17.11.2021, IV-Akte 50; Ergänzung vom

05.01.2022, IV-Akte 55). Dazu äusserte sich der RAD am 12. Januar 2022 (IV-Akte

58). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2022 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 60).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung vom 24.01.2022 aufzuheben.

2.

Es der

Beschwerdeführerin eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen Vorschriften

zuzusprechen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und dieser von der

Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.

Unter o/e

Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4.

April 2022 auf Ab-weisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2022 (recte: 26.

April 2022) resp. Duplik vom 17. Mai 2022 an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2022 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 23. Juni 2022 findet die erste Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf

das Gutachten von Dr. F____, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit (beispielsweise als selbständige [...]pädagogin) seit ca.

09/2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe,

nicht abgestellt werden. Entsprechend beschliesst die Kammer die Ausstellung

des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Verfügung

vom 28.06.2022). Mit Verfügung vom 12. September 2022 wird den Parteien bekannt

gegeben, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. G____ in Auftrag

gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe

vom 23. September 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der

Vergabe des Gutachtens an PD Dr. G____ einverstanden sei und auf Bemerkungen

und Zusatzfragen verzichte. Von der Beschwerdeführerin geht innert Frist keine

Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 9. November 2022 wird das psychiatrische

Gutachten in Auftrag gegeben. Dem Gutachter wird die Pauschale von Fr. 6'000.00

mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigt. Das Gutachten vom 20. Februar 2023

geht am 21. Februar 2023 beim Gericht ein und wird daraufhin den Parteien zur

Stellungnahme zugeschickt (Verfügung vom 27.02.2023). Die Beschwerdegegnerin und

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilen mit Schreiben vom 28. resp.

29.

März 2023 mit, dass sie mit dem Gutachten einverstanden seien.

Daraufhin wird am 12. September 2023 die Sache erneut von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 24. Januar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.

2.2

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist.

2.3

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.4

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40% Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente.

2.5

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.6

2.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.6.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

2.6.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.7

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit

Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.

3.1

3.1.1

Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 (IV-Akte

33) kann aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten,

nicht abgestellt werden.

3.1.2

Dr. F____ attestierte der Beschwerdeführerin im erwähnten Gutachten

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile

Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen St.n. depressiver Episode (ICD-10:

F32), einen St.n. schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10: F10.1,

F12.1) sowie einen St.n. Essstörung (ICD-10: F50.9, vgl. IV-Akte 33, S. 14). Eine

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

[...]pädagogin schätzte der Gutachter auf ca. 20% bezogen auf ein

Vollzeitpensum (IV-Akte 33, S. 17). Dagegen erachtete er die Beschwerdeführerin

in einer leidensangepassten Tätigkeit mit reduzierten Teamkontakt,

überschaubaren Aufgaben, klaren Vorgaben sowie einer festen Bezugsperson mit

regelmässigem Feedback als zu 70% arbeitsfähig (a.a.O.). Als geeignetes

Beispiel für eine leidensangepasste Tätigkeit nannte Dr. F____ die Arbeit einer

selbständigen [...]therapeutin (a.a.O.).

3.1.3

Gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. F____

spricht zum einen, dass der Gutachter trotz "wiederholt

potentiell traumatisierender Ereignisse"

in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin (u.a. früher Tod der Mutter, abwesender

Vater, Aufwachsen bei Pflegefamilie resp. im Heim, Suizid des Bruders), die er

selber benannte, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne

nachvollziehbare Begründung verneinte (vgl. IV-Akte 33, S. 15). Zum anderen hat

der Gutachter verschiedene erheblich belastende Lebensumstände beschrieben (Beistandschaft

beider Kinder, langanhaltender Substanzkonsum von Alkohol und Cannabis,

alleinige elterliche Sorge betreffend der Tochter, deren Vater in [...] lebt,

keine Unterstützung in der eigenen Familie, vgl. IV-Akte 33, S. 10-16), diese

jedoch nicht gewürdigt resp. nicht begründet, weshalb dennoch erhebliche

Ressourcen vorhanden sein sollen, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen

würden, in einem Pensum von 70% ausserhäuslich tätig zu sein. Schliesslich ist

angesichts der zahlreichen Einschränkungen im Anforderungsprofil einer

leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Gutachter

als Beispiel genannte Tätigkeit einer selbständigen [...]therapeutin der

Beschwerdeführerin zumutbar sein soll. So gibt es bei einer selbstständigen

Tätigkeit gerade keine feste Bezugsperson und auch kein regelmässiges Feedback.

Zudem bedarf die Tätigkeit einer [...]pädagogin einer sehr enge Zusammenarbeit

mit den betreuten Personen und damit einer erheblichen Sozialkompetenz, in der

die Beschwerdeführerin nach Angaben des Gutachters gerade eingeschränkt ist

(vgl. hierzu die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Dispositiv

Tätigkeit als [...]pädagogin, IV-Akte 33, S. 17). Aus diesen Gründen ist die

Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustands und

des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin notwendig.

3.2.

PD Dr. G____ stellte im Gerichtsgutachten vom 20. Februar 2023 bei

der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung,

Borderline Typ (ICD10 F60.31)

- komplexe Traumafolgestörung (ICD10

F43.1)

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.4)

- Neurasthenie (ICD10 F48.0, vgl.

Gerichtsgutachten, S. 22)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Störungen durch Alkohol,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F10.20)

- Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD10 F12.20)

- Störungen durch multiplen

Substanzgebrauch, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD10 F19.1, vgl. a.a.O.)

3.3.

Hinsichtlich der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

vom Borderline Typ hielt der Gutachter fest, dass diese bereits in den Vorakten

wiederholt aufgeführt worden sei (Gerichtsgutachten, S. 23). Aus den Vorakten,

insbesondere dem psychiatrischen Vorgutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021,

gehe allerdings das Ausmass der Auswirkungen dieser Persönlichkeitsstörung bzw.

die ausgesprochene Strukturschwäche, welche bei der Versicherten im Rahmen der

Persönlichkeitsstörung vorliege, nicht hervor (a.a.O.). Ebenso sei die

Berufsanamnese im Vorgutachten mangelhaft (Gerichtsgutachten, S. 25).

3.4.

In der Herleitung der Diagnosen führte PD Dr. G____ nachvollziehbar

aus, dass die Gesamtschau der Kindheit und Jugend der Versicherten ohne den

geringsten Zweifel verdeutliche, dass die Versicherte in einem ausserordentlich

brüchigen und kaum tragfähigen Familiensystem aufgewachsen sei, welches durch

ausgesprochen instabile Beziehungsgestaltungen definiert gewesen, und wo es

immer wieder zu Abbrüchen gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 24). Daher sei es

der Versicherten nie möglich gewesen, stabile, versichernde und verlässliche

Elternbilder zu internalisieren, so dass es ihr auch nie möglich gewesen sei,

eine auch nur annähernd ausreichende narzisstische Stabilität zu entwickeln.

Diese ausgesprochen fragile und diskontinuierliche systemische Ausgangslage

werde in den Vorakten nicht ausreichend hervorgehoben. Alleine die Gesamtschau

dieser frühen Ausgangslage müsse fast zwingend dazu führen, dass die Versicherte

in den nachfolgenden relevanten anamnestischen Lebensbereichen erhebliche

Auffälligkeiten aufweisen müsste, und dass diese relevanten anamnestischen

Lebensbereiche allesamt gleichermassen durch dieselben diskontinuierlichen und

pathologischen Beziehungsgestaltungen geprägt sein müssten (Gerichtsgutachten,

S. 24 f.). Im Ergebnis hielt PD Dr. G____ fest, dass sämtliche relevanten

anamnestischen Lebensbereiche in ausgeprägter Weise durch die Bindungsstörung

der Versicherten tangiert und beeinträchtigt seien, so dass ohne den geringsten

Zweifel hier die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung von

besonderem Schweregrad erfüllt sei (Gerichtsgutachten, S. 25 und 34).

3.5.

Zu den beruflichen Aspekten hielt der Gutachter folgendes fest: Die Versicherte

bringe zwei Berufsausbildungen mit: [...]pädagogin und [...]pädagogin. In

beiden Berufsbereichen sei der ständige Kontakt mit anderen Menschen zentral.

Nach der hiesigen gutachterlichen Untersuchung sei es schwierig, sich vorzustellen,

dass die Versicherte in der Lage sein solle, in diesen Berufsbereichen tätig zu

werden. Dass ihr das in der Vergangenheit gelungen sei, habe mit hoher

Wahrscheinlichkeit damit zu tun, dass sie jeweils hauptsächlich in niedrigen

Teilzeitpensa tätig gewesen sei, was es ihr ermöglicht habe, immer wieder

genügend Freiraum und Abstand von den Interaktionen mit anderen Menschen zu

haben. Gerade diese Interaktionen mit anderen Menschen seien für die Versicherte

besonders anstrengend, auch wenn es offenbar nie oder zumindest nicht regelhaft

zu relevanten Konflikten mit anderen Personen im Rahmen der beruflichen

Tätigkeiten gekommen sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Der Umstand, dass die Versicherte

in ihrer Berufsanamnese immer wieder Stellenwechsel aufweise, sei nicht ein

Zufall, sondern dürfte ebenfalls ein unbewusster Mechanismus dafür gewesen

sein, um immer wieder Auszeiten von beruflichen und interaktionellen

Belastungen zu erfahren. Wenn gewürdigt werde, dass unterdessen eine relevante

Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen eingetreten sei, wie dies im

Kapitel 6.3 unter Abschnitten 2 und 4 eingehend diskutiert worden sei, müsse

man im Grunde zum Schluss kommen, dass die Versicherte in diesen

Berufsbereichen, die sie erlernt habe, also in pädagogischen Berufsbereichen,

nicht mehr arbeiten sollte, weil die Wahrscheinlichkeit, dass sie sodann bald

wieder eine innerpsychische Erschöpfung erleben könnte, erheblich, wenn nicht

sogar immanent sei (Gerichtsgutachten, S. 35). Die Versicherte arbeite seit ca.

einem Jahr als freiwillige Mitarbeiterin an einem Arbeitsplatz, an welchem sie

nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse. Die Versicherte könnte dort die

eigentliche Arbeitstätigkeit, die sie verrichten müsse, alleine tätigen, ohne

dass eine regelmässige Kommunikation und Interaktion mit Mitarbeitern oder

Vorgesetzten erforderlich sei. Im Grunde sei ein solcher Arbeitsrahmen für die Versicherte

ideal. Sie habe inhaltlich nicht mit anderen Menschen zu tun, sondern befasse

sich mit einer Sache, sodass der Inhalt der beruflichen Tätigkeit keine soziale

Interaktion erfordere (Gerichtsgutachten, S. 35).

3.6.

Aufgrund der Beurteilung der ICF-Kriterien kam der Gutachter

zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten bei der

Versicherten aus psychiatrischer Sicht mittelgradig bis schwer beeinträchtigt

seien (Gerichtsgutachten, S. 39), so dass aus psychiatrischer Sicht seit dem

27. März 2018 im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine maximal 40%ige

Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit vorliege, welche den

beschriebenen Rahmenbedingungen (nur wenige soziale Kontakte) Rechnung trage

(a.a.O.). Für die beruflichen Tätigkeiten als [...]pädagogin und als [...]pädagogin

bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr (a.a.O.).

3.7.

Auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. G____ kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 2.6.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter

mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist festzustellen, dass der

Gutachter auch mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (im englischen Sprachgebrauch: complex

posttraumatic stress disorder, cPTSD) vorliege, beschäftigt hat und diese mit

schlüssigen Argumenten bejaht hat (Gerichtsgutachten, S. 29 ff.). Ebenfalls

vermerkt er nachvollziehbar, dass die Versicherte aufgrund ihrer

Persönlichkeitsstörung mit psychosozialen Belastungsfaktoren nicht adäquat

umgehen könne (Gerichtsgutachten, S. 34).

3.8.

Ferner hat der psychiatrische Gutachter die beiden Berichte der

Klinik E____ über den teilstationären Aufenthalt vom 5. Februar 2020 bis 25.

Juni 2020 sowie über die stationäre Behandlung vom 6. August 2020 bis 17.

August 2020 gewürdigt (Gerichtsgutachten, S. 16 ff.). Zudem hat er sich auch

mit dem Artbericht der delegiert arbeitenden Psychologin C____ auseinandergesetzt

(Gerichtsgutachten, S. 18). Schliesslich ist PD Dr. G____ auch vertieft auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 17. September 2021 eingegangen

(Gerichtsgutachten, S. 19 f.) und hat seine davon abweichende Auffassung

nachvollziehbar begründet. Dabei hat er festgehalten, bei Dr. F____ fehle es fast

gänzlich an einer gründlichen Auseinandersetzung mit den qualitativen Funktionsfähigkeiten

der Versicherten und es fehle eine Diskussion der sogenannten ICF-Kriterien

(Gerichtsgutachten, S. 20). Vor diesem Hintergrund bestreiten die Parteien die

Beweiskraft des psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu Recht nicht. Damit ist

gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit und einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit auszugehen.

3.9.

Anlässlich der Haushaltsabklärung stufte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin

zu 80% erwerbs- und zu 20% im Haushalt tätig ein (IV-Akte 21, S. 7). Dies

entspricht auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (IV-Akte 20) und wird

von ihr zu Recht nicht beanstandet.

4.

4.1.

Beim Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Einkommens ohne Behinderung auf das

Jahreseinkommen bei der [...] bei einem Pensum von 100% in der Höhe von Fr.

91'583.00 abgestellt (IV-Akte 60, S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Beim

Einkommen mit Invalidität hat sie die LSE 2018 Tabelle TA 1, Position 86-88/Gesundheits-

und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 3 herangezogen und ermittelt, dass

eine weibliche [...]pädagogin im Jahr 2020 bei einem Pensum von 70% ein

durchschnittliches Einkommen von Fr. 57'332.00 erzielen könnte.

4.2.

Das Invalideneinkommen ist nachfolgend zu korrigieren. Nachdem der

Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht weder die angestammte Tätigkeit

als [...]pädagogin, welche sie seit Jahren nicht mehr ausgeübt hat, noch die

zuletzt ausgeführte Tätigkeit als [...]pädagogin zumutbar ist, ist neu auf das

Total der im Nachgang zur angefochtenen Verfügung publizierten LSE 2020 Tabelle

TA1 abzustellen. Dabei ist fraglich, ob am bisher gewählten Kompetenzniveau 3

festgehalten werden kann oder vielmehr das Kompetenzniveau 2 anzuwenden ist.

Dies ist nachfolgend zu untersuchen.

4.3.

4.3.1. Im Gerichtsgutachten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe nie eine längerdauernde Anstellung innegehabt. Immer wieder sei sie in eher

kurzdauernden Einsätzen in Teilzeitpensa auf Stundenlohnbasis tätig gewesen, so

dass die gesamte Berufsanamnese durch eine kontinuierliche Diskontinuität

gekennzeichnet sei (Gerichtsgutachten, S. 25). Gerade diese Diskontinuität stelle

die einzige Konstante in der Berufsanamnese der Versicherten dar (a.a.O.). Weiter

hielt der Gutachter fest, dass die Versicherte aufgrund der

Persönlichkeitsstörung in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf

unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, weshalb sie im Rahmen

solcher Situationen zur Exazerbation psychischer Symptomformationen

prädestiniert sei (a.a.O.). Er beurteilte das Strukturniveau der Versicherten

aufgrund der besonderen Schwere der Persönlichkeitsstörung als niedrig

(Gerichtsgutachten, S. 34). Der Gutachter erachtete eine Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als ideal, in welcher sie, wie am aktuellen Arbeitsort bei

der Verpackung von [...], nur wenige soziale Kontakte pflegen müsse

(Gerichtsgutachten, S. 35). Der Kontakt mit anderen Menschen sei für die Versicherte

zu anstrengend (Gerichtsgutachten, S. 14). Im Rahmen ihrer

Persönlichkeitsstörung bekunde die Versicherte eine ausgeprägte Schwierigkeit,

mit Mehrfachbelastungen adäquat umgehen zu können. Sie sei daher nicht ohne

weiteres in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit ihrer Rolle als Mutter

einer erst 8-jährigen Tochter in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines niedrigen

Teilzeit-Pensums sei ihr dies jedoch zumutbar (Gerichtsgutachten, S. 36).

4.3.2. Weiter hielt der Gutachter fest, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln

und Routinen sei bei der Versicherten im Rahmen ihrer psychostrukturellen

Störungen beeinträchtigt. Insbesondere bringe die Versicherte im Rahmen ihrer

Persönlichkeitsstörung rigide Abwehrmechanismen mit, sodass die

Anpassungsfähigkeit ganz grundsätzlich reduziert sei. Sie könne auf ihre Anpassungsfähigkeit

zurückgreifen, solange die Arbeitsstruktur eine gewisse Flexibilität erlaube.

Aktuell müsse ein Arbeitsplatz allerdings mit den Schulzeiten der Tochter kompatibel

sein. Insgesamt müsse hier von mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigungen

ausgegangen werden (Gerichtsgutachten S. 37). Sowohl die Flexibilität und die

Umstellungsfähigkeit als auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Fähigkeit

zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit seien

bei der Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig beeinträchtigt

(Gerichtsgutachten, S. 37 f.). Dies gelte auch für die qualitativen

Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen (Gerichtsgutachten, S. 38). Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt (Gerichtsgutachten, S.

38).

4.4.

Unter Berücksichtigung der vom Gutachter genannten Einschränkungen

in ihrer Gesamtheit erscheint das bisher von der Beschwerdegegnerin angenommene

Kompetenzniveau 3 nicht als angemessen. Vielmehr erscheint es als angebracht,

bei der Beschwerdeführerin beim Einkommen mit Invalidität von einer Tätigkeit

im Kompetenzniveau 2 auszugehen.

4.5.

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen

leidensbedingten Abzug (IV-Akte 60, S. 2). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (Replik, S. 5) ist dies vorliegend korrekt. Die Merkmale Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sind bei der Beschwerdeführerin

nicht erfüllt und den leidensbedingten Einschränkungen wurde bereits mit der

Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen. Da Teilzeitarbeit bei Frauen generell

keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem

Abzug führen. Im Ergebnis ergibt sich ein Einkommen mit Invalidität von gerundet

Fr. 63'125.00 (Fr. 5'046.00 gemäss LSE 2020 TA1, Total Frauen Kompetenzniveau 2

geteilt durch 40 Wochenstunden multipliziert mit 41,7 Wochenstunden

multipliziert mit 12) bei einem Pensum von 100% resp. ein solches von 25'250.00

bei einem Pensum von 40%.

4.6.

Zusammenfassend resultiert nach dem Gesagten ein IV-Grad im

erwerblichen Bereich von 72,42% (Fr. 91'583.00 abzüglich Fr. 25'250.00 geteilt

durch Fr. 91'583 mal 100) resp. ein IV-Grad von gewichtet (80% Erwerb)

57,94%. Zusammen mit dem IV-Grad im Bereich Haushalt von 4%, welcher im

vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten blieb, ergibt sich ein IV-Grad von

total 61,94%, welcher zu einer Dreiviertelsrente berechtigt (Erwägung 2.4

vorstehend).

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 24. Januar 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6’000.00 zu bezahlen,

da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang

zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten

handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

5.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang

mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall

auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.

4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 24. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 zu

übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: