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Entscheid

IV.2022.34

Rückweisung, da Zweifel an der medizinischen Beurteilung des RAD.

9. August 2022Deutsch23 min

(IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte die Beschwerdegegnerin das damalige

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.34

Verfügung vom 20. Januar 2022

Rückweisung, da Zweifel an der

medizinischen Beurteilung des RAD.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt am 16. September 2010 einen

Unfall am Arbeitsplatz, bei dem er sich das Steissbein brach (IV-Akten 7 und 14

S. 3).

bb) Am 29. April 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erstmalig

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte die Beschwerdegegnerin das damalige

Gesuch um berufliche Integration/Rente vom 29. April 2011 ab (IV-Akte 25).

b) aa) Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 bei

der C____ arbeitete (IV-Akte 35 S. 2 und S. 30), erlitt er im Jahre

2016 eine Analfistelerkrankung, die immer wieder medizinische Interventionen erforderte

(IV-Akten 42, 56 und 87). Seit Mai 2018 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig

(IV-Akte 38 S. 2). Die Kündigung bei der C____ erfolgte schliesslich per 31.

Dezember 2018 (IV-Akte 35 S. 30).

bb) Der Beschwerdeführer erhielt bis am 30. April 2019

Taggelder der Krankentaggeldversicherung (D____) aufgrund einer

Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 36 S. 3). Am 25. Mai 2019 kam die

Taggeldversicherung auf ihren Entscheid zurück und entrichtete basierend auf

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum März 2020

Taggeldleistungen (IV-Akte 56 S. 1).

c) aa) Erneut meldete sich der Beschwerdeführer am 30. April 2019

zum Leistungsbezug bei der IV an (IV-Akte 26).

bb) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 11.

August 2020 Stellung (sig. E____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter

Gutachter SIM, IV-Akte 62). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde

eine langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und

vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang gestellt und eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 100% ab dem 3. Mai 2018

attestiert. In Bezug auf die leidensangepasste Verweisungstätigkeit empfahl der

RAD, es seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zu prüfen (IV-Akte 62

S. 2). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der RAD am 17. Juni

2021 sodann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten

Tätigkeit ab dem 3. Mai 2018. In einer adaptierten Verweistätigkeit attestierte

der RAD dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von

20% (IV-Akte 93).

cc) Mit Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15.

März 2021 (IV-Akte 79) hielt die zuständige Fachperson fest, dass der

Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber (50% Teilpensum) am 15. Dezember

2020 aufgrund einer bestehenden Rückenproblematik mit bis auf Weiteres

bestehender 100% Arbeitsunfähigkeit abgebrochen worden sei. Als Ergebnis der

Eingliederung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederbar

sei und keine relevante Teilarbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Monate zu

erwarten sei.

d) Mit Vorbescheid vom 18. August 2021 (IV-Akte 96) sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 28.

Februar 2021 eine ganze Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab dem 1.

März 2021. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen zunächst telefonisch Einwand

und reichte am 24. August 2021 einen schriftlichen Einwand ein (IV-Akte

97).

Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 20.

Januar 2022 (Beschwerdebeilage 1).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2022

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer durchgehend seit Oktober 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter

sei die Sache zur umfassenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt,

es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 2. Mai 2022 hält der Versicherte an

der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht er weitere

medizinische Unterlagen ein.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Juni

2022.

am Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort fest.

e) Mit Triplik vom 11. Juli 2022 hält der Versicherte an

den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. August 2022 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die

Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der

bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu

prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210,

213.

E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die

jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

2.2

Wie nachfolgend darzulegen ist, trug sich der revisionsrechtlich relevante

Sachverhalt, mithin die medizinischen Abklärungen, vor dem 1. Januar 2022

zu. Folglich findet auf die zu beurteilende Beschwerde das bis 31. Dezember

2021.

massgebliche Recht Anwendung.

3.

3.1

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2022

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zu. Die

Beschwerdegegnerin bejahte jedoch eine Besserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers ab Dezember 2020. Ab diesem Zeitpunkt bestehe für die

Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit

von 75%. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin resultiert aus dem vorgenommenen

Einkommensvergleich nunmehr ein Invaliditätsgrad von 21%, womit ab 1. März 2021

(vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) kein Anspruch mehr auf eine Rente

bestehe. Ein leidensbedingter Abzug sei zudem nicht angezeigt, da mit der

Reduktion des Arbeitspensums die gesundheitlichen Einschränkungen bereits

berücksichtigt worden seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale

beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien.

3.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt

fehlerhaft sowie unvollständig festgestellt und zu Unrecht keinen

leidensbedingten Abzug vorgenommen. Es wird zusammengefasst moniert, dass die

Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten

Arbeitsmarkt eine zu 75% verwertbare Arbeitsleistung erbringen könne, auf einem

nicht nachvollziehbaren Bericht basiere und den echtzeitlichen Berichten der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte widerspreche. Richtigerweise stehe dem

Beschwerdeführer beruhend auf einem IV-Grad von 81% weiterhin eine ganze Rente

zu. Überdies bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er sei entgegen der

Verfügung vom 20. Januar 2022 auch ab Juli 2021 und bis auf Weiteres in

wesentlichem Umfang nicht arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar und

falsch, dass ihm ab Juli 2021 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiert

werde.

3.3

Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019

bis Februar 2021 eine ganze Invalidenrente zusteht. Zu prüfen ist aber im

Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin bei der Einschätzung, wonach sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 wesentlich verbessert

haben soll, in rechtmässiger Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt

rechtsgenüglich abgeklärt hat.

4.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer legt dar, er habe gegen den Vorbescheid

sowohl mündlich als auch am 24. August 2021 schriftlich Einwand erhoben. Er

habe geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin

nicht arbeitsfähig zu sein. Sinngemäss habe er den Antrag auf Einholung eines

Gutachtens gestellt sowie eventualiter, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung

weiterer Arztberichte zu setzen sei, bzw. dass die Beschwerdegegnerin

ihrerseits Berichte bei behandelnden Ärzten einhole (Beschwerde S. 17 Ziff.

39). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch am 26. August 2021 einzig mit der

Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe reagiert (Beschwerde S. 17 Ziff. 40).

Der Beschwerdeführer rügt hierbei, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den

Einwendungen des Versicherten inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe

auch nicht die Gründe dargelegt, weshalb sie kein Gutachten eingeholt habe

(Beschwerde S. 18 Ziff. 42).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.

57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen

Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung

einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte

Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die

Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen

Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann

jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen;

BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art.

61.

lit. c ATSG).

Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass

im Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den

vorgebrachten Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). In

der angefochtenen Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass der

Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24. August 2021 "keine neuen

medizinischen Erkenntnisse eingereicht" habe. Eine Fristerstreckung zur

Verbesserung des Einwandes sei ohne Rückmeldung abgelaufen. Die

Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), damit habe

sie implizit zu erkennen gegeben, dass sie mit den eingeholten Akten und der

Beurteilung des RAD den Sachverhalt nach wie vor als ausreichend abgeklärt

beurteilt habe. Es wäre eine etwas weitergehende Begründung zwar "gewiss

wünschenswert" gewesen, jedoch sei auch so eine fachgerechte Anfechtung

der Verfügung nicht verunmöglicht worden. Beweggrund für die Frist zur

Verbesserung der Eingabe dürfte gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeantwort

(S. 3 Ziff. 12) gewesen sein, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem

Eventualantrag Gelegenheit zur Einreichung weiter Berichte der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte zu geben.

Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen

würde, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden

Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die

Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

5.

5.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach-

und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt

soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der

Sozialversicherungsträger hat den Sachverhalt so lange abzuklären, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht (Cristina

Schiavi, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], N 2 zu Art. 43 ATSG,

mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Verwaltung ein grosser

Ermessenspielraum zu (Schiavi,

a.a.O., N 6 zu Art. 43 ATSG). Führen die vorzunehmenden Abklärungen bei

sorgfältiger und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1.). Wenn also von weiteren

medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse mehr zu

erwarten sind, kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten

verzichtet werden (Schiavi,

a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). Der Verzicht auf weitere medizinische

Abklärungen verstösst unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie nicht gegen

den Untersuchungsgrundsatz, wenn die Beschwerdegegnerin zufolge neuer

Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass weitere medizinische Abklärungen an

der bereits erfolgten Überzeugung, in casu eines rentenausschliessenden

Erwerbseinkommens, nichts zu ändern vermögen (vgl. zur antizipierten

Beweiswürdigung auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020

E. 3.2). Denn die Einholung eines entbehrlichen Gutachtens würde naturgemäss

nicht nur unnötige zusätzliche Kosten verursachen, sondern auch zu einer

weiteren Verlängerung des Verfahrens führen.

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten

begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die

Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen

die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare

Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis

IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG

betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom

16.

September 2014 E. 4.2.1). 3.4. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.

49.

Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts

vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die dargestellten Grundsätze

von der Durchführung eines medizinischen Gutachtens absehen durfte, ist

nachfolgend zu klären.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 gemäss angefochtener Verfügung

vom 20. Januar 2022 in medizinischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

des RAD.

Gemäss Stellungnahme vom 11. August 2020 diagnostizierte der

RAD (IV-Akte 62, E____) als Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine

langjährige, rezidivierende Analfistel mit multiplen Operationen und

vorübergehendem künstlichen Dickdarmausgang. Er attestierte damals eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% ab dem 3. Mai 2018.

Bezüglich einer Verweisungstätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von

"weiterhin 0%", da noch postoperativ ein instabiler

Gesundheitszustand vorliege. Auf längere Sicht seien nur noch körperlich leichte

Tätigkeiten zumutbar (IV-Akte 62 S. 2). Der RAD äusserte sich erneut mit

Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin, wie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit

rückwirkend seit Mai 2018 und aktuell einzuschätzen sei. Der RAD listete in der

Stellungnahme vom 18. Juni 2021 folgende Phasen mit sich verringernder

Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Verweisungstätigkeiten auf:

-

ab 3. Mai 2018 bis 23. September 2020 100% (Arztbericht F____ vom

23.

September 2020, IV-Akte 66);

-

ab 24. September 2020 bis 31. Oktober 2020 75%;

-

ab 1. November 2020 bis 30. November 2020 50%;

-

ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 25%;

-

ab 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (IV-Akte 93).

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung nicht alle

Abstufungen gemäss der Stellungnahme des RAD übernommen. Ihre Einschätzung

einer Restarbeitsfähigkeit von 75% ab Dezember 2020 entspricht jedoch der vom

RAD für das Intervall ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 25%.

Der RAD begründet in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 die

dargestellten Phasen nicht näher, sondern verweist auf seine vorangegangene

Stellungnahme vom 11. August 2020 und führt aus, er stütze den dargestellten

Verlauf der zumutbaren Arbeitsunfähigkeit auf eine Reihe von Arztberichten, und

zwar die Berichte der F____ (sig. G____, Leiter des Beckenbodenzentrums des F____)

vom 24. Juni 2020 (IV-Akte 87 S. 22 f.), 23. September 2020 (IV-Akte 66), 26.

September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März 2021 (IV-Akte 87 S. 26 f.), den

Bericht von H____ vom 8. März 2021 (IV-Akte 78), den Bericht von I____ vom 16.

Mai 2021 (IV-Akte 87) sowie den psychotherapeutischen Bericht von J____ vom 7.

Juni 2021 (IV-Akte 91).

6.2

Der Beschwerdeführer moniert, dass – entgegen der Einschätzung der

Beschwerdegegnerin – ab Dezember 2020 keine Besserung seines

Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es wird vom Beschwerdeführer hierbei geltend

gemacht, dass die behandelnden Ärzte auch noch über Mitte Dezember 2020 hinaus von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (Arztzeugnis H____ vom

3.

Februar 2021, IV-Akte 77 S. 2; Arztzeugnis I____ vom 27. Mai 2021,

IV-Akte 89 S. 2). Als weiteres Zeugnis könne der psychotherapeutische Bericht

von J____ vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 91) beigezogen werden. Überdies belege

der Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79),

dass der Beschwerdeführer einen Mitte November 2020 gestarteten Arbeitsversuch

Mitte Dezember 2020 aufgrund seines nach wie vor schlechten

Gesundheitszustandes wieder habe abbrechen müssen. Ausserdem legt der

Beschwerdeführer zwei Berichte von K____ vom 9. sowie 22. Februar 2022 ins

Recht. Gemäss diesen Berichten attestiere der behandelnde Orthopäde eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember

2021.

(Beschwerdebeilage 10). Dieser Arzt erachte den Beschwerdeführer gegenwärtig

als noch 20% arbeitsfähig in einer leichten Tätigkeit in angepasster Umgebung

(Beschwerdebeilage 11). Der Beschwerdeführer macht im Weiteren auf die

Folgeschäden einer Druckneuropathie sowie auf das Leiden eines

Carpaltunnelsyndroms rechts aufmerksam und verweist hierzu auf die Berichte von

L____ vom 23. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 4) sowie 15. September 2021

(Beschwerdebeilage 13) als auch darauf, dass der Umstand, wonach er bei L____

in Behandlung gewesen sei, für die Beschwerdegegnerin aktenkundig gewesen sein

müsste (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Ferner führt der Beschwerdeführer an, aus dem

Bericht von G____ vom 16. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 5) gehe hervor, dass er

nach wie vor über zahlreiche Beschwerden verfüge und lediglich eine teilweise Arbeitsfähigkeit

in einem angepassten Umfeld und Rahmen vorliege.

6.3

Der RAD hat mit der bereits unter Ew. 5.1. wiedergegebenen

Stellungnahme vom 18. Juni 2021 den seines Erachtens gegeben Verlauf der

Arbeitsfähigkeit dargestellt. Er hat sich allerdings darauf beschränkt, für

diesen Verlauf ohne weitere Erläuterungen auf eine Reihe von Arztberichten zu

verweisen. Die vom RAD angeführten Berichte der F____ vom 24. Juni 2020

(IV-Akte 87 S. 22 f.), 26. September 2020 (IV-Akte 87 S. 24 f.) sowie 3. März

2021.

(IV-Akte 87 S. 26 f) belegen zwar einen sich bessernden Verlauf nach

Verschluss des Stomas, enthalten jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. I____

hält im Bericht vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 87) fest, es seien bezüglich

Krankschreibungen mehrere Ärzte involviert gewesen; insgesamt sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten knapp 5 Jahren überwiegend

arbeitsunfähig gewesen sei. Theoretisch sei eine ganztägige, körperlich nicht

belastende Tätigkeit möglich, sofern dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz ein

Bidet oder Ähnliches zur Verfügung stehe (IV-Akte 87 S. 4). H____ verneint

gemäss Bericht vom 8. März 2021 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, d.h. ohne körperliche

Belastung sei 8 Stunden täglich möglich (IV-Akte 78 S. 4). J____ hält

demgegenüber im Bericht vom 7. Juni 2021 fest, es müsse zurzeit von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Es ergibt sich damit, dass der

RAD für seine Einschätzung, es bestehe ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit,

teilweise auf Unterlagen verweist, die sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

äussern. I____ bejaht zwar in seinem Bericht vom 16. Mai 2021 aktuell, d.h. im

Mai 2021, eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Für die

davorliegende Zeit nimmt er aber implizit eine Arbeitsunfähigkeit an, schreibt

er doch, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren überwiegend

arbeitsunfähig gewesen sei. Der RAD verweist aber in seiner Stellungnahme vom

18.

Juni 2021 auch auf Unterlagen (Bericht von J____ vom 7. Juni 2021), die

eine Arbeitsfähigkeit verneinen. Diese Widersprüche löst der RAD mit dem

pauschalen Hinweis auf die von ihm selbst genannten Unterlagen jedoch nicht

auf.

Diese Widersprüchlichkeiten wecken bereits unüberwindliche Zweifel

an der vom RAD vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

6.4

Zusätzliche Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit

ab Dezember 2020 werden sodann angesichts des Abschlussberichts der

Arbeitsvermittlung vom 15. März 2021 (IV-Akte 79) geweckt. Der Bericht führt

zwar u.a. den Bericht der F____ vom 23. September 2020 (IV-Akte 66) an, wonach

eine schrittweise Wiederaufnahme einer angepassten körperlich leichten Arbeit

möglich sei. Der Bericht hält aber in der Rubrik "Durchgeführte Massnahmen"

fest (IV-Akte 79 S. 2), es sei ein Wiedereinstieg mit einem anfänglichen

Teilpensum von 50% bei der ehemaligen Arbeitgeberin ab 9. November 2020 in

angepasster Schontätigkeit erfolgt. Jedoch sei die Arbeitsaufnahme am 15.

Dezember 2020 aufgrund einer Rückenproblematik mit einer Arbeitsunfähigkeit von

100% "bis auf Weiteres" abgebrochen worden. Die F____ hält mit

Schreiben vom 16. Februar 2022 fest, der Versicherte habe sich zwischen 2016

und 2020 multiplen Operationen bei einer komplexen Analfistel unterziehen

müssen. Als Folge dieser Eingriffe bestünden persistierende Schmerzen bei

längerem Sitzen sowie eine eingeschränkte Stuhlkontinenz. Die F____ attestiert

eine teilweise Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen. Mit diesem

Schreiben verneint die F____ zwar eine Restarbeitsfähigkeit nicht zur Gänze.

Ihre Einschätzung deckt sich jedoch offensichtlich nicht mit der vom RAD angenommenen,

ab Dezember 2020 noch bestehenden, rentenausschliessenden Einschränkung von

25%.

6.5

Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des behandelnden

Orthopäden bilden ebenfalls ein Indiz dafür, dass Zweifel an der Annahme des

RAD, es bestehe ab Dezember 2020 eine bleibende Restarbeitsfähigkeit von 75%, angebracht

sind. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

stellt zwar klar, dass der Versicherte erst seit 17. November 2021 bei ihm in

Behandlung stehe. Er diagnostiziert im Schreiben vom 9. Februar 2022 u.a.

chronische, immobilisierende Schmerzen im Bereich der oberen und mittleren

Brustwirbelsäule und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers bis einschliesslich 31. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 10).

Im Schreiben vom 22. Februar 2022 berichtet er von nur leichter Besserung der

Schmerzproblematik im BWS-Bereich. Gegebenenfalls sei eine leichte Tätigkeit in

angepasster Umgebung mit wechselnder Tätigkeit bis 20% möglich (Beschwerdebeilage

11). Im Schreiben vom 9. Februar 2022 hatte K____ die Tätigkeit des

Versicherten noch als "prinzipiell möglich" bezeichnet. Im Schreiben

vom 22. Februar 2022 hielt er dagegen fest, der zuletzt durchgeführte Beruf als

Glaser sei "nicht mehr durchführbar". Somit ist das Argument der

Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 21), wonach auch der

behandelnde Orthopäde bestätige, die Tätigkeit des Versicherten als Glaser sei

noch möglich, entkräftet.

Unklar bleibt auch, wie ein Bericht von L____, FMH Neurologie,

vom 22. Juni 2018 einzuordnen ist. L____ legt dar, der Versicherte leide seit

Mai 2018 an einer zunehmenden Sensibilitätsstörung an zwei Fingern (Dig. IV und

V) sowie Paresen an der rechten Hand (IV-Akte 42 S. 14 und 15). Im Bericht vom

15.

September 2021 (Beschwerdebeilage 4) berichtet L____, die 2018 erhobenen

Beschwerden hätten sich gemäss Angaben des Versicherten vollständig

zurückgebildet. Jedoch habe er seit einem halben Jahr wieder ein Spannungsgefühl

im Unterarm und der Hand ulnarseits, allerdings vermag er dafür keine

objektivierbaren Befunde zu erheben.

Die Beschwerdegegnerin macht zwar bezüglich der Berichte von K____

und L____ geltend (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 17), sie habe keine Kenntnis

von diesen Berichten gehabt. Dies ändert jedoch nichts am dargelegten,

grundsätzlich gegebenen Abklärungsbedarf hinsichtlich der medizinischen

Situation des Beschwerdeführers.

6.6

Sind nach dem Dargelegten Zweifel an der Einschätzung des RAD zur Arbeitsfähigkeit

gemäss seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 93, sig. E____) nach der

Aktenlage nicht auszuräumen und vermag sie darum nicht als beweiskräftige

Grundlage für die Beurteilung des für die Rentenfrage relevanten Sachverhalts

ab Dezember 2020 zu dienen, erweist sich der medizinische Sachverhalt als

ungenügend abgeklärt.

Demzufolge ist die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Diese hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich in den

Fachbereichen Viszeralchirurgie/Gastroenterologie, Orthopädie, Neurologie sowie

Psychiatrie und hierbei insbesondere deren Auswirkungen auf die

Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab Dezember 2020 nochmals medizinisch

abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für

den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 bzw. 1. März 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV)

neu zu verfügen.

7.

Nachdem eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat, erübrigen sich weitere Erörterungen über

die erwerbliche Situation sowie zur Frage eines allfälligen leidensbedingten

Abzuges.

8.

8.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art.

61.

lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: