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Entscheid

IV.2022.35

Rentenanspruch; Neuanmeldung

28. September 2022Deutsch26 min

(vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.35

Verfügung vom 27. Januar 2022

Rentenanspruch; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im

Juli 1997 erstmals aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Hier heiratete sie und

wurde Mutter von zwei Kindern (geboren 1998 und 1999). Im Dezember 2000 wurde

sie aus der Schweiz ausgewiesen und reiste schliesslich im Juni 2003 erneut ein

(vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst

durch einen unter dem Druck der Ausweisung im Jahr 2000 vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch)

behandeln (vgl. u.a. IV-Akte 8).

b) Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

3). Die IV-Stelle traf diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.

Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.

u.a. den Bericht der C____klinik [C____] vom 10. September 2007 [IV-Akte 9]).

Des Weiteren nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 11

und 12). In der Folge erteilte sie der C____ einen Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2008

nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf

(vgl. IV-Akte 73, S. 21 f.). Im Januar 2009 wurde sie in der C____

begutachtet (Gutachten vom 19. Januar 2009; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2009

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 24).

c) Im Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Im März 2020 gingen diverse

medizinische Akten bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 31). Diese forderte

daraufhin weitere Unterlagen an (u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 30. Juni

2020 [inklusive Beilagen]; vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.) und liess die

Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

ausfüllen (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.). Am 3. Dezember 2020 nahm sie eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 46 und 48). Überdies holte sie beim F____

Spital Basel den Bericht vom 31. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte 49). In der

Folge äusserte sich am 1. Februar 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 51),

woraufhin die IV-Stelle der G____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung (internistisch, urologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) der

Beschwerdeführerin erteilte (Gutachten vom 2. August 2021; IV-Akte 63). Am 7.

September 2021 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl.

IV-Akte 65). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 27. September 2021 mit, man gedenke einen Rentenanspruch abzulehnen

(vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2021 wandte sich Dr. D____ an

die IV-Stelle und ersuchte diese um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 70). Am 27.

Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin – unter Beilegung zahlreicher

medizinischer Unterlagen (u.a. des vorläufigen Austrittsberichtes der H____klinik

[...] vom 30. April 2021) – ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte

73). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der G____ AG die ergänzende

Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 ein (vgl. IV-Akte 77). Der RAD

äusserte sich nochmals am 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 78). Daraufhin erliess

die IV-Stelle am 27. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 79).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. März

2022.

wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre

Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten zu

ersuchen. Überdies wird sie gebeten, sich zu einem möglichen Selbstbehalt in

der Höhe von Fr. 2'040.-- zu äussern.

c) In der Folge zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurück (Schreiben vom 30. März

2022). Gleichzeitig lässt sie dem Gericht zahlreiche medizinische Unterlagen

zukommen. In einem weiteren Schreiben vom 19. April 2022 reicht die

Beschwerdeführerin eine Medikamentenliste ein und stellt die Einreichung eines

aktuellen Berichtes von Dr. D____ in Aussicht resp. ersucht das Gericht um

Einholung eines aktuellen Berichtes.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Juli

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

22.

August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme der

G____ AG vom 29. Dezember 2021 könne nicht abgestellt werden; insbesondere sei

sie mehr als 25 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Namentlich gelte es

zu beachten, dass sich die Leiden gegenseitig beeinflussen würden. Die

Beeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur seien daher im Rahmen der

Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu addieren (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

den Beweisanforderungen genügende Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 könne

abgestellt werden. Die darin ausgewiesene 25%ige Arbeitsunfähigkeit sei

hinreichend begründet. Gemäss der Abklärung vor Ort betrage die

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt 5 %. Unter Berücksichtigung

dieser Gegebenheiten habe man – unter Anwendung der gemischten Methode (Anteil

Erwerb 50 % und Anteil Haushalt 50 %) – zu Recht einen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad verneint (vgl. insb. S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 27. Januar 2022

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Januar

2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,

wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie

daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese

Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich

aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten

Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).

3.4.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.

3.5.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert.

3.5.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar

2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.5.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.

August 2009 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Der Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 24) hatte – gestützt auf

den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2008 (IV-Akte 11) – die Annahme

zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt.

Des Weiteren war von einer 6%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im

Haushalt ausgegangen worden.

4.2. 4.2.1. In

medizinischer Hinsicht hatte die Verfügung vom 24. August 2009 auf dem Gutachten

der C____ vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 22) basiert. In diesem war

festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: depressive Episode, gegenwärtig

remittiert (ICD-10 F32.4); Dysthymia (ICD-10 F34.1) und Panikstörung ohne

Agoraphobie (ICD-10 F40.0).

4.2.2. Erläuternd war im Gutachten der C____

dargetan worden, die Explorandin gebe eine dauerhaft herabgesetzte – als katastrophal geschilderte – Grundstimmung an.

Eine solche sei jedoch anlässlich der Untersuchung nicht erkennbar gewesen.

Auch seien von der Explorandin pauschale, vage und nicht präzisierbare Angaben

über gravierende Störungen in den Bereichen Antrieb und Hedonie geschildert

worden. Der anhaltende und kontinuierliche, modulationsfreie Charakter der

affektiven Beschwerden, verbunden mit der angegebenen verminderten Fähigkeit,

mit den Anforderungen des Alltags fertig zu werden, könne nach ICD-10 als

Dysthymia (F34.1) zusammengefasst werden. Des Weiteren war im Gutachten der C____

festgehalten worden, die von der Explorandin geschilderten Angstsensationen

würden dem typischen Bild einer Panikstörung entsprechen. Diese sei von der

Ausprägung her leicht. Eine Persönlichkeitsstörung, eine Störung aus dem

schizophrenen Formenkreis, eine Substanzen-induzierte Störung oder eine

Intelligenzminderung würden nicht vorliegen. Die vorbeschriebene depressive

Störung befinde sich derzeit in Remission. Für das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden

können. Ob eine solche in der Vergangenheit jemals bestanden habe, sei

ebenfalls als fraglich anzusehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.2.3. Abschliessend war im Gutachten der C____

klargestellt worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll

arbeitsfähig. Mangels Arztberichten aus jüngster Vergangenheit seien

detaillierte Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Man lege

die 100%ige Arbeitsfähigkeit per Datum der Begutachtung (19. Januar 2009) fest

(vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.

5.1.

Der Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte 79), mit der erneut ein

Rentenanspruch abgelehnt wurde, liegt weiterhin die Annahme zugrunde, die

Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 %

im Haushalt beschäftigt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede

gestellt (vgl. die Beschwerde).

5.2.

In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 27. Januar 2022

(IV-Akte 79) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der G____

AG vom 2. August 2021 (IV-Akte 63). Dessen Beweiskraft wird von der

Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).

5.3.

5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nunmehr

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Im polydisziplinären Gutachten der G____ AG vom 2. August

2021 (IV-Akte 63) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1);

(2.) rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10

F33.0); (3.) generalisiertes, chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom

(fibromyalgieform) mit dissoziativer Sensibilitätsstörung links mit/bei

chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41); (4.) chronifiziertes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei Facettenarthrosen C3 bis C6, Foraminalstenose C5/C6

beidseits, C6/C7 links, grenzwertiger Spinalkanalstenose C5/C6 (MRT vom 3.

Dezember 2020), degenerativen Diskopathien L3 bis S1, paramedianer Diskushernie

L4/5 und L5/S1, Rezessusstenose L4/5, Foraminalstenosen L5/S1 links und

relativer Kanalenge L5/S1 (MRT Dezember 2020). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) arterielle

Hypertonie; (2.) chronische Bronchitis; (3.) Nikotinabusus; (4.) Adipositas;

(5.) Allergie auf Penicillin, Hausstaub, Haustiere und nicht näher definierte

Lebensmittel; (6.) Stress- und Urgeinkontinenz Grad II; (7.) Verdacht auf

Doppelniere links; (8.) Status nach TVT-adjustabler Einlage am 18. November

2015 (erste Revision 16. Dezember 2015 [Bandlockerung; zweite Revision später, teilweise

Bandentfernung]); (9.) Status nach Vakuumgeburt 1998 und Spontangeburt 1999;

(10.) Penicillin-Allergie (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

5.4.2. Erläuternd wurde dargetan, psychiatrisch stünden

Symptome einer generalisierten Angststörung in Verbindung mit einer leichten,

allenfalls zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund. Der

vorliegende Ausprägungsgrad von Angst einerseits und Depression andererseits sei

Anlass, um beide Diagnosen zu stellen (F41.1 und F33). Die von der Explorandin

beschriebenen Schmerzen im Stütz und Bewegungsapparat seien fibromyalgieformen

Charakters, jedoch deutlich durch psychische Faktoren beeinflusst und

überlagert. Rheumatologisch werde das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom

neben dem spondylogenen Schmerzsyndrom als im Vordergrund stehend erachtet.

Eine klare Überschneidung mit der chronischen Schmerzstörung (F45.41) sei aber

offensichtlich. Daher messe man diesen Diagnosen auch Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit zu. Urologisch und allgemein-internistisch könnten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 6 des

Gutachtens).

5.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

der G____ AG dargetan, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 75 % (8.5 Stunden pro Tag; 25%ige Leistungseinschränkung).

Die Verschlechterung sei seit 2014 dokumentiert. Seither sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Präzisierend

wurde schliesslich festgehalten, seit 2014 sei eine Verschlimmerung der

rheumatologischen Beeinträchtigungen dokumentiert. Seit 2020 sei auch eine

psychische Störung hinzugetreten (vgl. S. 10 des Gutachtens).

5.4.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hatte (u.a.

diverse Berichte des F____ Spitals [IV-Akte 73, S. 4 ff., S. 30 ff. und S. 41

ff.], Berichte der I____klinik [...] [IV-Akte 73, S. 23 ff. und S. 32 ff.], einen

Bericht von Dr. D____ vom 19. Mai 2021 [IV-Akte] 73. S. 21 f.] sowie den

vorläufigen Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 [IV-Akte

73, S. 7]) und gestützt darauf das Gutachten der G____ AG beanstandet hatte

(vgl. IV-Akte 73, S. 1 ff.), holte die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG die

ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) ein.

5.4.5. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere moniert, es

seien zu Unrecht keine gängigen testpsychologischen Verfahren zur Anwendung

gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der

G____ AG ausgeführt, eine ergänzende Diagnostik zur Erfassung einer etwaigen

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert sei nicht erforderlich gewesen, da

die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gar nicht im Raume gestanden

habe. Dr. D____ habe ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und

es hätten sich im Rahmen der Begutachtung keine diagnostischen Hinweise auf das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ergeben (vgl. S. 1 f.

der Stellungnahme). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, den

Schmerzen sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. S. 1 f. der

Stellungnahme). Dazu wurde in der ergänzenden Beurteilung der G____ AG

festgehalten, die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen durch die

chronische Schmerzwahrnehmung seien im Wesentlichen subjektiver Natur. Man habe

im Gutachten auch auf Inkonsistenzen hingewiesen. Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die subjektive Beschwerdeschilderung alleine

abgestellt werden. Vielmehr seien auch die objektiven psychopathologischen

Befunde zu berücksichtigen, wie sie sich aus der psychiatrischen Exploration

ergeben würden. All dies habe man im Gutachten ausführlich dargestellt. In

rheumatologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass die von der Explorandin

angegebenen Beschwerden anlässlich der Begutachtung gebührend berücksichtigt

und mit der klinischen Symptomatik verglichen worden seien. Der Austrittsbericht

des F____ Spitals vom Januar 2021 sowie der Austrittsbericht der H____klinik [...]

vom April 2021 liessen keine nicht bereits beachteten Gesundheitsstörungen

erkennen (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Schliesslich hatte die

Beschwerdeführerin eingewendet, es seien auch im Zusammenhang mit der im Raum

stehenden posttraumatischen Belastungsstörung keine einschlägigen Testverfahren

zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der

Stellungnahme der G____ AG festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 lägen nicht vor. Auch im

Rahmen der Begutachtung vom Jahr 2009 hätten sich keine Hinweise auf das

Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Dr. D____ gehe ebenfalls

nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (vgl. S. 3 der

Stellungnahme).

5.5.

5.5.1. Auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 und die

ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 kann abgestellt werden. Die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor)

sind erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten

medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit wurde gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die

gestellten Diagnosen plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

5.5.2. Zunächst wurde im urologischen Teilgutachten (IV-Akte

63, S. 68 ff.) schlüssig dargetan, weshalb der diagnostizierten Stress- und

Urgeinkontinenz Grad II (vgl. S. 5 des Gutachtens) keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zukommt. So hat der Gutachter insbesondere darauf hingewiesen,

die kleine bis mittlere Damenbinde müsse tagsüber (lediglich) ein bis dreimal

und nachts einmal gewechselt werden. Ausserdem hat der Gutachter im Rahmen der

Begutachtung die von der Beschwerdeführerin getragene Damenbinde inspiziert.

Diese war vor mehr als zwei Stunden gewechselt worden und immer noch trocken

(vgl. S. 5 des Gutachtens; siehe auch die Ausführungen auf S. 7 des

Gutachtens).

5.5.3. Auch das internistische Teilgutachten (IV-Akte 63, S.

57 ff.) erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und es wurde

nachvollziehbar erläutert, weshalb den erhobenen Befunden (vgl. S. 61 f. des

Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Beschwerde) lässt sich aus der

Einnahme von Medikamenten nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.

5.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin (implizit) das

rheumatologische Gutachten (IV-Akte 63, S. 42 ff.) als unvollständig resp.

nicht nachvollziehbar wertet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht

gefolgt werden. Insbesondere wurden die Berichte des F____ Spitals (insb. auch

der Austrittsbericht vom Januar 2021) im Gutachten der G____ AG berücksichtigt

(vgl. insb. S. 21 und S. 44 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die

Feststellungen der H____klinik [...] (vgl. S. 44 unten des Gutachtens). So

wurde im Gutachten explizit klargestellt, wie bereits von den Rheumatologen des

F____ Spitals und den Ärzten der H____klinik [...] festgestellt worden sei,

bestünden keine Hinweise auf ein Syndrom des engen Spinalkanals und auch nicht

auf ein radikuläres Schmerzsyndrom (vgl. S. 48 des Gutachtens). Die 25%ige

Leistungsminderung dürfte ab Austritt aus der H____klinik [...] am 3. Mai 2021

Gültigkeit haben (vgl. S. 49 des Gutachtens). Darüber hinaus haben die

Gutachter der G____ AG am 29. Dezember 2021 nochmals ausführlich Stellung

genommen (vgl. IV-Akte 77) und sich dabei namentlich auch mit dem

Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 und dem

Austrittsbericht des F____ Spitals vom 25. Januar 2021 auseinandergesetzt (vgl.

Erwägung 5.4.5. hiervor). Diesen plausiblen Ausführungen kann ebenfalls gefolgt

werden.

5.5.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische

Gutachten (IV-Akte 63, S. 24 ff.) als unzureichend erachtet (vgl. S. 6 f. der

Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere fand eine fundierte Auseinandersetzung

mit den relevanten Vorakten statt. Die Begutachtung erfolgte in Kenntnis des

Berichtes von Dr. D____ vom 19. Mai 2021, welcher dem von der

Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung ausgefüllten Fragebogen

beigelegt war (IV-Akte 63, S. 80 ff.). Der Bericht wurde im Gutachten

ausführlich gewürdigt (vgl. S. 34 f.). Die Verneinung einer relevanten

Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ist als

plausibel zu erachten (vgl. insb. S. 32, S. 35 und S. 37 des Gutachtens). So

hat im Übrigen auch Dr. D____ keine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert (vgl. IV-Akte 63, S. 82 f.). Das Vorliegen sowohl einer

posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung war

denn auch bereits im Gutachten der C____ verneint worden (vgl. Erwägung 4.2.2.

hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien die üblichen

Testverfahren zur Erfassung einer Psychopathologie zu Unrecht nicht erfolgt

(vgl. S. 4 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass für die Vornahme derartiger

Testungen kein Anlass bestand. Es kann in diesem Zusammenhang auf die

ausführliche und plausible Stellungnahme der G____ AG vom 29. Dezember 2021

(IV-Akte 77) verwiesen werden (vgl. auch Erwägung 5.4.5. hiervor). Die Annahme

einer bloss leichten Beeinträchtigung (vgl. S. 33 und S. 36 unten des

Gutachtens) korreliert mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen

(vgl. dazu S. 30 ff. des Gutachtens). Gegen das Vorliegen einer schweren

psychischen Erkrankung spricht im Übrigen auch die geringe

Behandlungsintensität (monatliche Konsultationen bei Dr. D____; vgl. insb. S.

29 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten auf bestehende Inkonsistenzen

zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund

hingewiesen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Auch soweit die Beschwerdeführerin im

Ergebnis eine Kumulation der gutachterlich erhobenen Leistungsminderung aus

rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als angezeigt erachtet (vgl. insb. S.

3 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der massgebenden

Konsensbeurteilung wurde klargestellt, dass sich eine Addition der sich

gegenseitig beeinflussenden Beschwerdebildern nicht rechtfertigt (vgl. insb. S.

10 des Gutachtens). Dies erscheint plausibel.

5.5.6. Schliesslich ergibt sich auch aus den von der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten medizinischen

Unterlagen (Beilagen zur Eingabe vom 30. März 2022) nicht Neues. Wie bereits

einlässlich dargetan wurde, erfolgte im Gutachten der G____ AG und in der

ergänzenden Stellungnahme der G____ AG eine einlässliche und stimmige

Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Berichte, welche die bereits bekannten Diagnosen beinhalten, eignen

sich daher nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der G____ AG

hervorzurufen. Dies gilt insbesondere auch für den vom F____ Spital am 21.

Oktober 2021, mithin nach der Begutachtung, vorgenommenen Eintrag in die Krankengeschichte

der Beschwerdeführerin.

5.6. Aus

all dem folgt, dass gestützt auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021

seit 2014 von einer 25%igen Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin in

einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Erwägung 5.4.3.

hiervor).

5.7. In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt wurde im Gutachten der G____

AG dargetan, dem Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 46) könne nur

bedingt gefolgt werden; denn es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimitierung

und es lägen Inkonsistenzen und Widersprüche zwischen subjektiven Beschwerden

und objektivem Befunden vor (vgl. S. 11 des Gutachtens). Soweit die

Beschwerdegegnerin daher gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 7.

Dezember 2020 (IV-Akte 46) gleichwohl von einer 5%igen Beeinträchtigung

der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht (vgl. IV-Akte 79), lässt sich dies

nicht beanstanden.

6.

6.1.

In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ein

Valideneinkommen von Fr. 55'780.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.

41'835.-- verglichen, was im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 25 % ergab

(vgl. IV-Akte 79).

6.2.

Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und

Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene

Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.).

6.3.

Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf

die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dabei den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) berücksichtigt

(vgl. IV-Akte 79). Dem kann angesichts der weitgehend fehlenden

Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gefolgt werden.

6.4. Für

die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne

heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die

Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1

(Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher

interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1

des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 79). Dies erscheint

ebenfalls richtig.

6.5.

Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen

Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls

entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das zur

Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022

E. 6.2.), der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine leidensbedingte Reduktion des

Tabellenlohnes vorgenommen (vgl. IV-Akte 79). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

Denn die geltend gemachten Einschränkungen fanden bereits in der von der

Beschwerdegegnerin angenommenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung.

Sie sind daher nicht nochmals abzugsrelevant (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3.).

6.6.

Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einer 25%igen

Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich und damit einem IV-Grad von 12.5 % (25

% x 0.5) auszugehen.

6.7.

Im Haushalt ergibt sich – bei einer 5%igen Beeinträchtigung (vgl.

Erwägung 5.7. hiervor) – ein IV-Grad von 2.5 % (5 % x 0.5).

6.8.

Bei einem somit resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % hat

die Beschwerdegegnerin daher zu Recht mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte

79) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: