IV.2022.35
Rentenanspruch; Neuanmeldung
28. September 2022Deutsch26 min
(vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.35
Verfügung vom 27. Januar 2022
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im
Juli 1997 erstmals aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Hier heiratete sie und
wurde Mutter von zwei Kindern (geboren 1998 und 1999). Im Dezember 2000 wurde
sie aus der Schweiz ausgewiesen und reiste schliesslich im Juni 2003 erneut ein
(vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst
durch einen unter dem Druck der Ausweisung im Jahr 2000 vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch)
behandeln (vgl. u.a. IV-Akte 8).
b) Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
3). Die IV-Stelle traf diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.
u.a. den Bericht der C____klinik [C____] vom 10. September 2007 [IV-Akte 9]).
Des Weiteren nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 11
und 12). In der Folge erteilte sie der C____ einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2008
nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf
(vgl. IV-Akte 73, S. 21 f.). Im Januar 2009 wurde sie in der C____
begutachtet (Gutachten vom 19. Januar 2009; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2009
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 24).
c) Im Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Im März 2020 gingen diverse
medizinische Akten bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 31). Diese forderte
daraufhin weitere Unterlagen an (u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 30. Juni
2020 [inklusive Beilagen]; vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.) und liess die
Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
ausfüllen (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.). Am 3. Dezember 2020 nahm sie eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 46 und 48). Überdies holte sie beim F____
Spital Basel den Bericht vom 31. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte 49). In der
Folge äusserte sich am 1. Februar 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 51),
woraufhin die IV-Stelle der G____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung (internistisch, urologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) der
Beschwerdeführerin erteilte (Gutachten vom 2. August 2021; IV-Akte 63). Am 7.
September 2021 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 65). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 27. September 2021 mit, man gedenke einen Rentenanspruch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2021 wandte sich Dr. D____ an
die IV-Stelle und ersuchte diese um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 70). Am 27.
Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin – unter Beilegung zahlreicher
medizinischer Unterlagen (u.a. des vorläufigen Austrittsberichtes der H____klinik
[...] vom 30. April 2021) – ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte
73). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der G____ AG die ergänzende
Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 ein (vgl. IV-Akte 77). Der RAD
äusserte sich nochmals am 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 78). Daraufhin erliess
die IV-Stelle am 27. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 79).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. März
2022.
wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre
Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten zu
ersuchen. Überdies wird sie gebeten, sich zu einem möglichen Selbstbehalt in
der Höhe von Fr. 2'040.-- zu äussern.
c) In der Folge zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurück (Schreiben vom 30. März
2022). Gleichzeitig lässt sie dem Gericht zahlreiche medizinische Unterlagen
zukommen. In einem weiteren Schreiben vom 19. April 2022 reicht die
Beschwerdeführerin eine Medikamentenliste ein und stellt die Einreichung eines
aktuellen Berichtes von Dr. D____ in Aussicht resp. ersucht das Gericht um
Einholung eines aktuellen Berichtes.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Juli
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
22.
August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme der
G____ AG vom 29. Dezember 2021 könne nicht abgestellt werden; insbesondere sei
sie mehr als 25 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Namentlich gelte es
zu beachten, dass sich die Leiden gegenseitig beeinflussen würden. Die
Beeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur seien daher im Rahmen der
Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu addieren (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
den Beweisanforderungen genügende Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 könne
abgestellt werden. Die darin ausgewiesene 25%ige Arbeitsunfähigkeit sei
hinreichend begründet. Gemäss der Abklärung vor Ort betrage die
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt 5 %. Unter Berücksichtigung
dieser Gegebenheiten habe man – unter Anwendung der gemischten Methode (Anteil
Erwerb 50 % und Anteil Haushalt 50 %) – zu Recht einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad verneint (vgl. insb. S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 27. Januar 2022
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Januar
2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese
Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich
aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).
3.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5.
3.5.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert.
3.5.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar
2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.5.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.
August 2009 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Der Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 24) hatte – gestützt auf
den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2008 (IV-Akte 11) – die Annahme
zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt.
Des Weiteren war von einer 6%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im
Haushalt ausgegangen worden.
4.2. 4.2.1. In
medizinischer Hinsicht hatte die Verfügung vom 24. August 2009 auf dem Gutachten
der C____ vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 22) basiert. In diesem war
festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: depressive Episode, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F32.4); Dysthymia (ICD-10 F34.1) und Panikstörung ohne
Agoraphobie (ICD-10 F40.0).
4.2.2. Erläuternd war im Gutachten der C____
dargetan worden, die Explorandin gebe eine dauerhaft herabgesetzte – als katastrophal geschilderte – Grundstimmung an.
Eine solche sei jedoch anlässlich der Untersuchung nicht erkennbar gewesen.
Auch seien von der Explorandin pauschale, vage und nicht präzisierbare Angaben
über gravierende Störungen in den Bereichen Antrieb und Hedonie geschildert
worden. Der anhaltende und kontinuierliche, modulationsfreie Charakter der
affektiven Beschwerden, verbunden mit der angegebenen verminderten Fähigkeit,
mit den Anforderungen des Alltags fertig zu werden, könne nach ICD-10 als
Dysthymia (F34.1) zusammengefasst werden. Des Weiteren war im Gutachten der C____
festgehalten worden, die von der Explorandin geschilderten Angstsensationen
würden dem typischen Bild einer Panikstörung entsprechen. Diese sei von der
Ausprägung her leicht. Eine Persönlichkeitsstörung, eine Störung aus dem
schizophrenen Formenkreis, eine Substanzen-induzierte Störung oder eine
Intelligenzminderung würden nicht vorliegen. Die vorbeschriebene depressive
Störung befinde sich derzeit in Remission. Für das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden
können. Ob eine solche in der Vergangenheit jemals bestanden habe, sei
ebenfalls als fraglich anzusehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.2.3. Abschliessend war im Gutachten der C____
klargestellt worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll
arbeitsfähig. Mangels Arztberichten aus jüngster Vergangenheit seien
detaillierte Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Man lege
die 100%ige Arbeitsfähigkeit per Datum der Begutachtung (19. Januar 2009) fest
(vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.
5.1.
Der Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte 79), mit der erneut ein
Rentenanspruch abgelehnt wurde, liegt weiterhin die Annahme zugrunde, die
Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 %
im Haushalt beschäftigt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt (vgl. die Beschwerde).
5.2.
In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 27. Januar 2022
(IV-Akte 79) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der G____
AG vom 2. August 2021 (IV-Akte 63). Dessen Beweiskraft wird von der
Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).
5.3.
5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nunmehr
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Im polydisziplinären Gutachten der G____ AG vom 2. August
2021 (IV-Akte 63) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1);
(2.) rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10
F33.0); (3.) generalisiertes, chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom
(fibromyalgieform) mit dissoziativer Sensibilitätsstörung links mit/bei
chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41); (4.) chronifiziertes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei Facettenarthrosen C3 bis C6, Foraminalstenose C5/C6
beidseits, C6/C7 links, grenzwertiger Spinalkanalstenose C5/C6 (MRT vom 3.
Dezember 2020), degenerativen Diskopathien L3 bis S1, paramedianer Diskushernie
L4/5 und L5/S1, Rezessusstenose L4/5, Foraminalstenosen L5/S1 links und
relativer Kanalenge L5/S1 (MRT Dezember 2020). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) arterielle
Hypertonie; (2.) chronische Bronchitis; (3.) Nikotinabusus; (4.) Adipositas;
(5.) Allergie auf Penicillin, Hausstaub, Haustiere und nicht näher definierte
Lebensmittel; (6.) Stress- und Urgeinkontinenz Grad II; (7.) Verdacht auf
Doppelniere links; (8.) Status nach TVT-adjustabler Einlage am 18. November
2015 (erste Revision 16. Dezember 2015 [Bandlockerung; zweite Revision später, teilweise
Bandentfernung]); (9.) Status nach Vakuumgeburt 1998 und Spontangeburt 1999;
(10.) Penicillin-Allergie (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
5.4.2. Erläuternd wurde dargetan, psychiatrisch stünden
Symptome einer generalisierten Angststörung in Verbindung mit einer leichten,
allenfalls zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund. Der
vorliegende Ausprägungsgrad von Angst einerseits und Depression andererseits sei
Anlass, um beide Diagnosen zu stellen (F41.1 und F33). Die von der Explorandin
beschriebenen Schmerzen im Stütz und Bewegungsapparat seien fibromyalgieformen
Charakters, jedoch deutlich durch psychische Faktoren beeinflusst und
überlagert. Rheumatologisch werde das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom
neben dem spondylogenen Schmerzsyndrom als im Vordergrund stehend erachtet.
Eine klare Überschneidung mit der chronischen Schmerzstörung (F45.41) sei aber
offensichtlich. Daher messe man diesen Diagnosen auch Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit zu. Urologisch und allgemein-internistisch könnten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 6 des
Gutachtens).
5.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der G____ AG dargetan, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 75 % (8.5 Stunden pro Tag; 25%ige Leistungseinschränkung).
Die Verschlechterung sei seit 2014 dokumentiert. Seither sei von einer
Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Präzisierend
wurde schliesslich festgehalten, seit 2014 sei eine Verschlimmerung der
rheumatologischen Beeinträchtigungen dokumentiert. Seit 2020 sei auch eine
psychische Störung hinzugetreten (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.4.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hatte (u.a.
diverse Berichte des F____ Spitals [IV-Akte 73, S. 4 ff., S. 30 ff. und S. 41
ff.], Berichte der I____klinik [...] [IV-Akte 73, S. 23 ff. und S. 32 ff.], einen
Bericht von Dr. D____ vom 19. Mai 2021 [IV-Akte] 73. S. 21 f.] sowie den
vorläufigen Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 [IV-Akte
73, S. 7]) und gestützt darauf das Gutachten der G____ AG beanstandet hatte
(vgl. IV-Akte 73, S. 1 ff.), holte die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG die
ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) ein.
5.4.5. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere moniert, es
seien zu Unrecht keine gängigen testpsychologischen Verfahren zur Anwendung
gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der
G____ AG ausgeführt, eine ergänzende Diagnostik zur Erfassung einer etwaigen
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert sei nicht erforderlich gewesen, da
die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gar nicht im Raume gestanden
habe. Dr. D____ habe ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und
es hätten sich im Rahmen der Begutachtung keine diagnostischen Hinweise auf das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ergeben (vgl. S. 1 f.
der Stellungnahme). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, den
Schmerzen sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. S. 1 f. der
Stellungnahme). Dazu wurde in der ergänzenden Beurteilung der G____ AG
festgehalten, die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen durch die
chronische Schmerzwahrnehmung seien im Wesentlichen subjektiver Natur. Man habe
im Gutachten auch auf Inkonsistenzen hingewiesen. Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die subjektive Beschwerdeschilderung alleine
abgestellt werden. Vielmehr seien auch die objektiven psychopathologischen
Befunde zu berücksichtigen, wie sie sich aus der psychiatrischen Exploration
ergeben würden. All dies habe man im Gutachten ausführlich dargestellt. In
rheumatologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass die von der Explorandin
angegebenen Beschwerden anlässlich der Begutachtung gebührend berücksichtigt
und mit der klinischen Symptomatik verglichen worden seien. Der Austrittsbericht
des F____ Spitals vom Januar 2021 sowie der Austrittsbericht der H____klinik [...]
vom April 2021 liessen keine nicht bereits beachteten Gesundheitsstörungen
erkennen (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Schliesslich hatte die
Beschwerdeführerin eingewendet, es seien auch im Zusammenhang mit der im Raum
stehenden posttraumatischen Belastungsstörung keine einschlägigen Testverfahren
zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der
Stellungnahme der G____ AG festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 lägen nicht vor. Auch im
Rahmen der Begutachtung vom Jahr 2009 hätten sich keine Hinweise auf das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Dr. D____ gehe ebenfalls
nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (vgl. S. 3 der
Stellungnahme).
5.5.
5.5.1. Auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 und die
ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 kann abgestellt werden. Die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor)
sind erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten
medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wurde gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die
gestellten Diagnosen plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
5.5.2. Zunächst wurde im urologischen Teilgutachten (IV-Akte
63, S. 68 ff.) schlüssig dargetan, weshalb der diagnostizierten Stress- und
Urgeinkontinenz Grad II (vgl. S. 5 des Gutachtens) keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zukommt. So hat der Gutachter insbesondere darauf hingewiesen,
die kleine bis mittlere Damenbinde müsse tagsüber (lediglich) ein bis dreimal
und nachts einmal gewechselt werden. Ausserdem hat der Gutachter im Rahmen der
Begutachtung die von der Beschwerdeführerin getragene Damenbinde inspiziert.
Diese war vor mehr als zwei Stunden gewechselt worden und immer noch trocken
(vgl. S. 5 des Gutachtens; siehe auch die Ausführungen auf S. 7 des
Gutachtens).
5.5.3. Auch das internistische Teilgutachten (IV-Akte 63, S.
57 ff.) erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und es wurde
nachvollziehbar erläutert, weshalb den erhobenen Befunden (vgl. S. 61 f. des
Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Beschwerde) lässt sich aus der
Einnahme von Medikamenten nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.
5.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin (implizit) das
rheumatologische Gutachten (IV-Akte 63, S. 42 ff.) als unvollständig resp.
nicht nachvollziehbar wertet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht
gefolgt werden. Insbesondere wurden die Berichte des F____ Spitals (insb. auch
der Austrittsbericht vom Januar 2021) im Gutachten der G____ AG berücksichtigt
(vgl. insb. S. 21 und S. 44 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die
Feststellungen der H____klinik [...] (vgl. S. 44 unten des Gutachtens). So
wurde im Gutachten explizit klargestellt, wie bereits von den Rheumatologen des
F____ Spitals und den Ärzten der H____klinik [...] festgestellt worden sei,
bestünden keine Hinweise auf ein Syndrom des engen Spinalkanals und auch nicht
auf ein radikuläres Schmerzsyndrom (vgl. S. 48 des Gutachtens). Die 25%ige
Leistungsminderung dürfte ab Austritt aus der H____klinik [...] am 3. Mai 2021
Gültigkeit haben (vgl. S. 49 des Gutachtens). Darüber hinaus haben die
Gutachter der G____ AG am 29. Dezember 2021 nochmals ausführlich Stellung
genommen (vgl. IV-Akte 77) und sich dabei namentlich auch mit dem
Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 und dem
Austrittsbericht des F____ Spitals vom 25. Januar 2021 auseinandergesetzt (vgl.
Erwägung 5.4.5. hiervor). Diesen plausiblen Ausführungen kann ebenfalls gefolgt
werden.
5.5.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische
Gutachten (IV-Akte 63, S. 24 ff.) als unzureichend erachtet (vgl. S. 6 f. der
Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere fand eine fundierte Auseinandersetzung
mit den relevanten Vorakten statt. Die Begutachtung erfolgte in Kenntnis des
Berichtes von Dr. D____ vom 19. Mai 2021, welcher dem von der
Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung ausgefüllten Fragebogen
beigelegt war (IV-Akte 63, S. 80 ff.). Der Bericht wurde im Gutachten
ausführlich gewürdigt (vgl. S. 34 f.). Die Verneinung einer relevanten
Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ist als
plausibel zu erachten (vgl. insb. S. 32, S. 35 und S. 37 des Gutachtens). So
hat im Übrigen auch Dr. D____ keine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert (vgl. IV-Akte 63, S. 82 f.). Das Vorliegen sowohl einer
posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung war
denn auch bereits im Gutachten der C____ verneint worden (vgl. Erwägung 4.2.2.
hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien die üblichen
Testverfahren zur Erfassung einer Psychopathologie zu Unrecht nicht erfolgt
(vgl. S. 4 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass für die Vornahme derartiger
Testungen kein Anlass bestand. Es kann in diesem Zusammenhang auf die
ausführliche und plausible Stellungnahme der G____ AG vom 29. Dezember 2021
(IV-Akte 77) verwiesen werden (vgl. auch Erwägung 5.4.5. hiervor). Die Annahme
einer bloss leichten Beeinträchtigung (vgl. S. 33 und S. 36 unten des
Gutachtens) korreliert mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen
(vgl. dazu S. 30 ff. des Gutachtens). Gegen das Vorliegen einer schweren
psychischen Erkrankung spricht im Übrigen auch die geringe
Behandlungsintensität (monatliche Konsultationen bei Dr. D____; vgl. insb. S.
29 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten auf bestehende Inkonsistenzen
zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund
hingewiesen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Auch soweit die Beschwerdeführerin im
Ergebnis eine Kumulation der gutachterlich erhobenen Leistungsminderung aus
rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als angezeigt erachtet (vgl. insb. S.
3 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der massgebenden
Konsensbeurteilung wurde klargestellt, dass sich eine Addition der sich
gegenseitig beeinflussenden Beschwerdebildern nicht rechtfertigt (vgl. insb. S.
10 des Gutachtens). Dies erscheint plausibel.
5.5.6. Schliesslich ergibt sich auch aus den von der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten medizinischen
Unterlagen (Beilagen zur Eingabe vom 30. März 2022) nicht Neues. Wie bereits
einlässlich dargetan wurde, erfolgte im Gutachten der G____ AG und in der
ergänzenden Stellungnahme der G____ AG eine einlässliche und stimmige
Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Berichte, welche die bereits bekannten Diagnosen beinhalten, eignen
sich daher nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der G____ AG
hervorzurufen. Dies gilt insbesondere auch für den vom F____ Spital am 21.
Oktober 2021, mithin nach der Begutachtung, vorgenommenen Eintrag in die Krankengeschichte
der Beschwerdeführerin.
5.6. Aus
all dem folgt, dass gestützt auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021
seit 2014 von einer 25%igen Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin in
einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Erwägung 5.4.3.
hiervor).
5.7. In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt wurde im Gutachten der G____
AG dargetan, dem Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 46) könne nur
bedingt gefolgt werden; denn es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimitierung
und es lägen Inkonsistenzen und Widersprüche zwischen subjektiven Beschwerden
und objektivem Befunden vor (vgl. S. 11 des Gutachtens). Soweit die
Beschwerdegegnerin daher gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 7.
Dezember 2020 (IV-Akte 46) gleichwohl von einer 5%igen Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht (vgl. IV-Akte 79), lässt sich dies
nicht beanstanden.
6.
6.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ein
Valideneinkommen von Fr. 55'780.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr.
41'835.-- verglichen, was im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 25 % ergab
(vgl. IV-Akte 79).
6.2.
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.).
6.3.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf
die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dabei den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) berücksichtigt
(vgl. IV-Akte 79). Dem kann angesichts der weitgehend fehlenden
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gefolgt werden.
6.4. Für
die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne
heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die
Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1
(Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher
interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1
des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 79). Dies erscheint
ebenfalls richtig.
6.5.
Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls
entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022
E. 6.2.), der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes vorgenommen (vgl. IV-Akte 79). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.
Denn die geltend gemachten Einschränkungen fanden bereits in der von der
Beschwerdegegnerin angenommenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung.
Sie sind daher nicht nochmals abzugsrelevant (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3.).
6.6.
Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einer 25%igen
Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich und damit einem IV-Grad von 12.5 % (25
% x 0.5) auszugehen.
6.7.
Im Haushalt ergibt sich – bei einer 5%igen Beeinträchtigung (vgl.
Erwägung 5.7. hiervor) – ein IV-Grad von 2.5 % (5 % x 0.5).
6.8.
Bei einem somit resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % hat
die Beschwerdegegnerin daher zu Recht mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte
79) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: