Lexipedia

Entscheid

IV.2022.37

Auf psychiatrisches Gutachten kann nicht abgestellt werden. Zurückweisung an IV-Stelle zur Einholung weiterer Abklärungen.

28. September 2022Deutsch21 min

2014 ist die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgt,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

verbeiständet durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz, B____, Rheinsprung 16/18,

4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.37

Verfügung vom 11. Februar 2022

Auf psychiatrisches Gutachten

kann nicht abgestellt werden. Zurückweisung an IV-Stelle zur Einholung weiterer

Abklärungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem [...] und ist

im Mai 2010 in die Schweiz eingereist (IV-Akte 3). Am 14. April 2014 hatte er

sich erstmals aufgrund von Herzmuskelproblemen zur Früherfassung bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Am 22. Mai

2014 ist die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgt,

wobei der Beschwerdeführer Massnahmen für die berufliche Eingliederung

beantragt hatte (IV-Akte 6). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen

Abklärungen hatte die IV-Stelle am 22. September 2014 dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass die Frühintervention abgeschlossen werde und die Zuständigkeit bei der

Arbeitslosenversicherung liege (IV-Akte 20).

Am 21. Dezember 2015, 16. November 2016 und 29. November 2016 sind

weitere Anmeldungen zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt (IV-Akten 21, 34 und 39).

Die IV-Stelle hatte nach Vornahme von verschiedenen Abklärungen und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 31, 44, und 54) jeweils mit

Verfügungen vom 10. Mai 2016 und 16. Mai 2017 die Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers abgewiesen (IV-Akten 32 und 59).

Am 26. September 2017 hatte sich der Beschwerdeführer erneut

bei der IV-Stelle angemeldet (IV-Akte 65). In der Folge hatte die IV-Stelle

medizinische Abklärungen getätigt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.

med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, in Auftrag

gegeben. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____

vom 5. Februar 2018, in welchem der psychiatrische Experte dem Beschwerdeführer

eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (IV-Akte 75, S. 15), hatte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens

in Aussicht gestellt (IV-Akte 80). Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit Einwand

vom 15. Juni 2018 und Begründung vom 11. Juli 2018 gewehrt (IV-Akten 81 und

84). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 92) hatte die

IV-Stelle Dr. C____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens

beauftragt (IV-Akte 97). In der Folge ist der Beschwerdeführer zum

Untersuchungstermin bei Dr. C____ unentschuldigt nicht erschienen (IV-Akte

101). Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit- (vgl. IV-Akte 102) sowie des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 111) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

Oktober 2019 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint (IV-Akte

112).

Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 114). Er gab in diesem Zusammenhang an, er

habe aufgrund eines unregelmässigen Herzschlages einen Herzschrittmacher

bekommen (IV-Akte 114). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische sowie

erwerbliche Abklärungen und gab bei Dr. med. D____, Spezialarzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 144). Im

Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11.

September 2021 (IV-Akte 149) sowie einer Beurteilung des RAD vom 22. September

2021 (IV-Akte 151) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021

an, der Beschwerdeführer habe ab 1. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine

Viertelsrente (IV-Akte 153). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Einwand vom 2. November 2021 (IV-Akte 155) und ergänzender Begründung vom 22.

November 2021 (IV-Akte 157). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 161) erliess die

IV-Stelle am 11. Februar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und

hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 165).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. März 2022 wird beantragt, es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Februar 2022 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine volle IV-Rente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022

zur erneuten Abklärung einer Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2022 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. Juni 2022 und Duplik vom 20. Juli 2022

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 25. März

2022.

die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt

hat, findet am 28. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anlässlich der Beratung beschliesst

die Kammer, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen

im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

In der Folge wird dem Beschwerdeführer die reformatio in peius

angedroht und ihm die Möglichkeit zum Rückzug seiner Beschwerde geboten (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. Oktober 2022).

Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde innert Frist nicht

zurück.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben

worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 11. Februar 2022 dem

Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46% – ab Oktober

2020.

eine Viertelsrente zugesprochen. Dabei stützte sie sich in medizinischer

Hinsicht in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom

11.

September 2021 und die RAD-Beurteilung vom 22. September 2021. Danach habe

sich der Gesundheitszustand seit September 2019 verschlechtert und der

Beschwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen und in erheblichem

Ausmass arbeitsunfähig. Aus spezialärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer

eine Tätigkeit im Verkauf oder in der Touristikbranche, wo er bisher einige

wenige und sehr kurze Arbeitseinsätze als Hilfskraft gehabt habe, nicht mehr

zumutbar. Hingegen bestehe für andere, seinem Leiden angepasste

Hilfstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60%. Zumutbar seien

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Kundenkontakt,

Dauerstress und Hektik, in denen er möglichst alleine oder mit einer

Bezugsperson arbeiten könne. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen

Einkommensvergleich vorgenommen und beim Invalideneinkommen wegen der

leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades einen

Abzug von 10% gewährt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 46%, was den

Beschwerdeführer zum Bezug einer Viertelsrente berechtige (vgl. IV-Akte 165).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass der Entscheid der

IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer sei seit 2017

durchgehend, konsistent und von unterschiedlichen Ärzten eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden, weshalb er einen Anspruch auf

eine ganze Rente habe. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit

seiner Einreise in die Schweiz psychologische und psychiatrische Begleitung in

Anspruch haben nehmen müssen und trotz Versuchen und dem Wunsch nach einer

Tätigkeit nie habe arbeiten können. Der Gutachter Dr. D____ habe sich mit der

von den behandelnden Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht

auseinandergesetzt und nicht schlüssig dargelegt, weshalb er zu einer anderen

Beurteilung komme. Das Gutachten enthalte widersprüchliche Aussagen, lasse den

Beschwerdeführer in einem schlechten Licht dastehen und berücksichtigte die

Tatsache, dass er mehrmals in stationärer, per FU (fürsorgerische

Unterbringung) angeordneter Behandlung gewesen sei, nicht. Die Verfassung des

Beschwerdeführers sei so schlecht, dass er nicht mehr eigenständig in seiner

Wohnung leben könne. Wie er gesundheitlich in der Lage sein solle, im ersten

Arbeitsmarkt mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit tätig zu sein, erschliesse sich

nicht und werde auch nicht nachvollziehbar begründet. Die Begründung, seine

Arbeitsunfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, nämlich

die fehlende Integration, sei nahezu zynisch. Seien es doch gerade seine

zahlreichen psychischen Erkrankungen, welche die Integration des

Beschwerdeführers von Beginn an erschwerten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,

dass betreffend die Diagnose der paranoiden Schizophrenie der Verlauf

abgewartet werden müsse. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung (Beschwerde vom 16. März 2022).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11.

Februar 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei ist insbesondere

strittig, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 11. September

2021.

abgestellt werden kann.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

3.2

Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung -

wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des

Dispositiv

Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl.

dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021

anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40%

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren

Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer

ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69%

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

4.

4.1.

Um zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in rentenerheblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung

auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,

den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer

Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.2.

Unstrittig ist, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 3. Oktober

2019, bei welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde (IV-Akte 112), verändert

hat. Strittig und zu untersuchen ist anhand der medizinischen Aktenlage,

inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2020 (vgl. IV-Anmeldung vom 16. April

2020, IV-Akte 114 und Verfügung vom 11. Februar 2022, IV-Akte 265) in der

angestammten als auch leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Hierzu

wird im Nachfolgenden das umstrittene psychiatrische Gutachten vom 11.

September 2021 kurz dargestellt:

4.3.

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2021 erhebt Dr. D____

eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

Persönlichkeitszügen, Differentialdiagnose: Anankastische

Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte depressive Episode mit sozialphobischer Rückzugstendenz, eine mögliche

paranoide Schizophrenie, aktuell klinisch nicht eindeutig manifest, allerdings

unter geschützten Wohnbedingungen und Neuroleptika, einen Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mögliche Zwangsstörung, nicht

näher bezeichnet als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit

Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit seit Jahren; keine Berufsausbildung weder

im [...], noch in der Schweiz, atypische familiäre Situation mit Alleinleben in

geschützter Wohnumgebung in der Schweiz bei Status nach politischer Verfolgung

im [...] und Flucht als Asylant in die Schweiz am 5. Mai 2010; Schwierigkeiten

bei der kulturellen Eingewöhnung; Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen

und ökonomischen Verhältnissen, Sozialamt-Abhängigkeit ab 2010; Leben in

geschützter Wohnumgebung; Status nach Inhaftierung aus möglicherweise

politischen, möglicherweise auch strafrechtlichen Gründen im [...] mit Status

nach Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung im [...]

wahrscheinlich.

Aus psychiatrischer Sicht müsse eine Verschlechterung des

psychischen Zustandbildes ab September 2019 angenommen werden. Im Vordergrund

stünden unspezifische, funktionelle Störungen aus dem Formenkreis der

Angststörung. Diagnostisch müsse eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung angenommen werden, bei deutlich narzisstischen und

episodisch paranoiden Persönlichkeitszügen. Ob effektiv eine paranoide

Schizophrenie vorliege, könne noch nicht definitiv bewiesen werden, eine solche

sei aktuell allerdings möglich, zeige doch der Beschwerdeführer 2019 effektiv

während einem Jahr ein sehr misstrauisches, möglicherweise von Stimmenhören und

Wahnvorstellungen begleitetes Krankheitsbild, das ihn veranlasst habe, im

Keller zu übernachten, was schliesslich zu einer fürsorgerischen Unterbringung

geführt habe. Allerdings träten eindeutige psychotische Symptome einer

paranoiden Schizophrenie meist nicht im Alter von 37 Jahren auf, schon gar

nicht bei jemanden, der deutlichen sozialen und persönlichen Stressbelastungen

ausgesetzt gewesen sei, was auf den Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus dem

[...] 2010 mit 27 Jahren zutreffe. Sein soziales Rückzugsverhalten 2019 bis

2020, wo er sich angeblich im Keller aufgehalten haben solle, was doch in der

Schweiz kaum vorstellbar sei, ohne dass früher von Seiten der Verwaltung

Schritte unternommen würden, könne weder mit ihm, noch aufgrund der Akten

eindeutig psychiatrisch eingeschätzt und verstanden werden. Aktuell müsse –

unter Pharmakotherapie, welche geeignet sei ein psychotisches Erleben zu

unterdrücken – ein remittierter psychotischer Zustand angenommen werden. Der

weitere psychiatrische Verlauf der möglichen paranoiden Schizophrenie müsse

diesbezüglich abgewartet werden. Ob effektiv eine posttraumatische Störung

vorliege, könne nicht exakt ausgearbeitet werden. Es bestehe zumindest der

Verdacht auf eine solche, was seines Erachtens nicht ganz ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer habe möglicherweise Traumatisierungen durchgemacht, über

die er kaum berichten könne, die er verdränge, die sich aber in unspezifischen

Ängsten, in psychischen Fehlentwicklungen und vor allem in einer strukturellen

Persönlichkeitsfehlentwicklung geäussert habe, die aktuell zu einem komplexen,

kombinierten Persönlichkeitsstörungsbild im Sinne einer ängstlich vermeidenden

Persönlichkeitsstörung geführt habe. Aufgrund der Klinik, der Psychopathologie

und des Längsverlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine volle

Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit begründet werden könne. Vergleiche man

die aktuellen Befunde und die Klinik bei der aktuellen Begutachtung mit der

Begutachtung bei Dr. C____ vom 5. Februar 2018, sei vieles ähnlich, wobei der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zweimal, unter anderem 2020, länger habe

psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Insofern müsse eine gewisse

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angenommen werden. Es lägen

unterdessen psychiatrische Komorbiditäten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

vor. Allerdings spielten in diesem Fall viele invaliditätsfremde Faktoren mit

eine Rolle, weswegen der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz nie habe

richtig integriert werden können. Aktuell lägen leichte bis mittelgradige

Beeinträchtigungen vor, allerdings habe der Beschwerdeführer ins geschützte

Wohnen eintreten müssen, was zu einer Verbesserung geführt habe. Es lägen

mässige Ressourcen vor. Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert, lebe ohne

Beziehung alleine in der Schweiz, sei von der Sozialfürsorge abhängig. Er habe

ausser zu seiner Schwester keinen Kontakt zu jemanden in der Schweiz, er pflege

nur telefonische Kontakte zur Familie im [...] und sei effektiv vereinsamt, was

geeignet sei, dass er psychisch dekompensiere.

In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter, z. B. als

Verkäufer in der E____ oder Mitarbeiter in der Touristikbranche sei der

Beschwerdeführer aktuell nicht mehr arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes müsse ab September 2019 ausgemacht werden. In einer

angepassten Tätigkeit, ohne Kundenkontakte (Verkauf), ohne Dauerstress und

Hektik, bei welcher der Beschwerdeführer möglichst für sich alleine oder mit

einer Bezugsperson arbeiten könne, sei er weiterhin 5 Stunden täglich ohne

Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Er könne im Reinigungsdienst, in

Sortiertätigkeiten oder bei leichten maschinellen Arbeiten eingesetzt werden

(IV-Akte 149, S. 24-36).

4.4.

In Würdigung der Aktenlage kann nicht auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Zwar wurde es in weiten Teilen

umfassend und sorgfältig erstellt, insbesondere was die Anamnese und die

Befunderhebung anbelangt. Im Hinblick auf das komplexe psychiatrische

Beschwerdebild des Beschwerdeführers vermag es indes in der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So geht aus dem Gutachten hervor, dass

der Beschwerdeführer möglicherweise unter einer paranoiden Schizophrenie und

Zwangsstörungen leidet. Ebenso bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung (IV-Akte 149, S. 24). Jedoch hat der psychiatrische Gutachter

Dr. D____ diesem (komplexen) psychischen Beschwerdebild bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit kaum Rechnung getragen. So stellt der psychiatrische Experte

auf S. 34 des Gutachtens die Diagnose der paranoiden Schizophrenie als auch die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über ein Jahr im Keller aufgehalten

habe, in Frage und geht von einem remittierten psychotischen Zustand aus

(IV-Akte 149, S. 34). Dies trotz des Umstands, dass anlässlich der

zweimonatigen stationären Behandlung in den F____ Anfang 2020 die Ärzte eine

paranoide Schizophrenie feststellen konnten (vgl. Berichte der F____ vom 16.

April 2020 und 12. Mai 2020, IV-Akten 117 und 123), was durch die RAD-Ärztin

Dr. med. G____ ebenfalls bestätigt wurde (vgl. RAD-Berichte vom 22. September

2021 und 22. Dezember 2021, IV-Akten 151 und 161, S. 2). Zudem berichteten die

Ärzte der F____, dass der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unterbringung in

die Klinik eingetreten sei. Er lebe vorrangig im Keller seines Mietshauses und

seine Wohnung sei abgedunkelt. Er klingle wiederholt bei Nachbarn, verhalte

sich unterschwellig aggressiv. Es stehe ein Wohnungsverlust an (IV-Akte 123, S.

6 und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Januar 2020,

Beschwerdebeilage 6). Mit der Anzweiflung der Diagnose der Schizophrenie sowie

des Wohnens im Keller setzt sich der Gutachter Dr. D____ somit in Widerspruch zur

Aktenlage. Überdies ist seine Beurteilung mit den divergierenden Ansichten der

behandelnden Fachpersonen, insbesondere deren abweichender Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, kaum in Vereinbarung zu bringen. So attestiert der

behandelnde Psychiater, Dr. med. H____, der den Beschwerdeführer von Januar

2018 bis März 2019 behandelte, dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 8. Juli

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer

habe grosse Schwierigkeiten den Tagesablauf krankheitsbedingt angemessen

zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Neue und wechselnde Situationen

würden ihn ausserordentlich überfordern. Sein Verhalten, Denken und Fühlen

zeichne sich durch eine Rigidität aus. Seine Fähigkeit, sich in Bezug auf

wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, sei aufgrund der

Persönlichkeitsstruktur und psychopathologischen Befunds deutlich eingeschränkt

und wirke im Arbeitsablauf / Tagesablauf deutlich beeinträchtigend und das

Umfeld belastend (IV-Akte 130). Auch die den Beschwerdeführer seit April 2020

behandelnde Psychologin Dr. phil. I____ und Dr. med. J____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, kommen mit ihrem Bericht vom 28. Oktober 2020

zum Schluss, dass eine voll- oder teilzeitige Berufstätigkeit in der freien

Wirtschaft aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht

denkbar sei. Es bestehe eine geringe Leistungsfähigkeit, keine Stresstoleranz,

er sei rasch ermüdbar. Die Kommunikation mit Mitarbeitenden sei schwer möglich.

Eigenverantwortung für eine Aufgabe zu übernehmen gelinge ihm nicht, so dass er

blockiert sei und handlungsunfähig bleibe. Er brauche viel Betreuung und

Anleitung (IV-Akte 134). Mit diesen abweichenden und ausführlich begründeten Feststellungen

des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychologin hat sich der

psychiatrische Gutachter Dr. D____ nicht auseinandergesetzt. Zwar hat er bei

seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erkannt, dass es seit der Konsultation

im Februar 2018 beim psychiatrischen Gutachter Dr. C____ zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und unterdessen

psychiatrische Komorbiditäten vorlägen, welche Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Allerdings spielten – nach

Ansicht von Dr. D____ – viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle,

weswegen der Beschwerdeführer nie richtig beruflich in der Schweiz integriert

habe werden können. Zudem habe der Eintritt ins geschützte Wohnen zu einer

Verbesserung geführt (IV-Akte 149, S. 34ff.). Diese Darlegungen genügen im

Hinblick auf den Verlauf der psychischen Erkrankung, insbesondere einer

allfälligen Schizophrenie, und den abweichenden Äusserungen der behandelnden Fachpersonen

nicht. Immerhin musste der Beschwerdeführer zweimal mittels fürsorgerischer

Unterbringung in den F____ hospitalisiert werden. Seit April 2020 ist er in

einem Männerwohnheim untergebracht (IV-Akte 149, S. 23 und 31f.). Unter diesen

Umständen erweckt der psychiatrische Experte Dr. D____ den Eindruck, als habe

er den Beschwerdeführer schwer fassen können und aufgrund der aktuellen

Wohnsituation und der Pharmakotherapie die tatsächlichen Ressourcen des

Beschwerdeführers zu positiv eingeschätzt (IV-Akte 149, S. 36). Es mag zwar

zutreffen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des betreuten Wohnens gelingt,

mit der strukturellen Unterstützung einem geregelten Lebensalltag nachzukommen.

Dies kann indes nicht mit einer wenig beeinträchtigten Leistungsfähigkeit in

einer erwerblichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. In diese Richtung weisen

auch die Aussagen von Frau K____, welche den Beschwerdeführer im Männerwohnheim

betreut. Sie berichtet, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eher

nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 149, S. 24). In diesem Zusammenhang bleibt auch

zu erwähnen, dass der Gutachter Dr. D____ in seinem Gutachten bei der

Verhaltensbeobachtung auf S. 21 eine Dissimulation beschreibt (IV-Akte 149, S. 21).

Es ist indes nicht erkennbar, ob dieser Umstand auch Eingang in seine

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gefunden hat (vgl. IV-Akte 149, S. 35f.).

Gesamthaft betrachtet hat der Experte Dr. D____ dem komplexen psychiatrischen

Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen und sich mangelhaft mit den

divergierenden Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt.

Demzufolge liegen bezüglich der Einschätzung des Gutachters konkrete Zweifel an

deren Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind.

4.5.

Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. In

Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dissimuliert und seine

psychische Erkrankung schwer einzuordnen ist, erscheint es vorliegend als

angezeigt, zur Konkretisierung der noch möglichen zumutbaren Tätigkeiten eine

berufliche Abklärung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, inwiefern

sich die psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirkt und welche Tätigkeiten in Anbetracht des somatischen Belastungsprofils

sowie der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers noch in Frage kommen.

Zudem sind aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen, wobei

insbesondere ein Augenmerk auf den Verlauf der psychiatrischen Erkrankung bzw.

der allenfalls vorliegenden Schizophrenie zu legen ist. Schliesslich sind die

Ergebnisse dieser Abklärungen einer fachpsychiatrischen Beurteilung zu

unterziehen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Februar 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 11. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle

zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: