Lexipedia

Entscheid

IV.2022.38

Medizinischer Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt

16. Oktober 2022Deutsch13 min

(IV-Akte 73). Er verwies dabei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. H____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 16. Oktober 2022

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.38

Verfügung vom 18. Februar 2022

Medizinischer Sachverhalt nicht

ausreichend abgeklärt

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer war von Januar 2013 bis Januar

2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Juli 2017) als Sandstrahler bei

der C____ AG für den Unterhalt von Eisenbahngüterwagons tätig (IV-Akte 4, S. 1

f.).

1.2.

Mit Schadensmeldung vom 4. August 2017 (IV-Akte 13.32)

meldete der Beschwerdeführer der SUVA unter Hinweis auf seinen behandelnden

Arzt Dr. med. D____, FMH Neurologie, den Verdacht auf eine Berufskrankheit

aufgrund eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (IV-Akte 13.27). Die Leistungsablehnung

der SUVA bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom

15. Februar 2021 (UV.2020.32, IV-Akte 81.4). Das

Karpaltunnelsyndrom sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als

50% auf die Tätigkeit als Sandstrahler zurückzuführen.

1.3.

Nach operativer Behandlung (Spaltung des Karpaldachs links am

11. August 2017 [IV-Akte 13.14, S. 1] und rechts am 25. August 2017

[IV-Akte 13.12]) meldete sich der Beschwerdeführer am 21. November 2017

(Posteingang) bei der IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund bleibender Beschwerden zum

Leistungsbezug an.

1.4.

Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und der regionale

ärztliche Dienst (RAD) empfahl mit Bericht vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte

50) ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____, FMH Neurologie.

1.5.

In der Folge wurde eine Ringbandspaltung an den Fingern II

(16. April 2019); III (19. August 2019) und IV

(10. Dezember 2019) der linken Hand durchgeführt (IV-Akte 57,

Sachverhalt

S. 22 f.). Anlässlich der Konsultation vom 30. Januar 2020 stellte

Dr. med. F____, [...], eine Verbesserung der Beweglichkeit im Vergleich zu

einem Jahr davor fest (IV-Akte 57, S. 23).

1.6.

Im neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57)

diagnostizierte Dr. med. E____ einen Zustand nach CRPS Typ II der linken Hand

bei Zustand nach Karpaltunnelspaltung links und rechts mit links in der Folge

pluridigitale Tendovaginitis stenosans der Finger II – IV und Zustand nach

Ringbandspaltung der Finger II – IV links mit leichtem Flexionsdefizit und

anamnestisch residuellen Schmerzen (IV-Akte 57, S. 13). In der

bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In Bezug

auf eine angepasste Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 0% im April

2018 und von 40% ab Mai 2018 mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach den

Ringbandspaltungen vom 16. April 2019, vom 19. Juni 2019

und vom 10. Dezember 2019. Ab 1. Februar 2020 liege eine

Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit vor, wobei der

Beschwerdeführer die linke Hand nur als Hilfshand benutzen könne.

1.7.

Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 bestätigte Dr. med. G____,

FMH Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 1. Februar 2020 bis auf

weiteres in einer Verweistätigkeit. Dabei müsse es sich um eine leichte

Tätigkeit handeln, bei der die linke Hand nur als Hilfshand und nicht repetitiv

eingesetzt werden müsse (IV-Akte 59, S. 3). Die IV-Stelle stellte

gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 und

die RAD-Stellungnahme vom 1. April 2020 mit Vorbescheid vom

3. Juni 2020 eine vom 1. Juli 2017 bis zum

30. April 2020 befristete Dreiviertelsrente in Aussicht, für die Zeit

danach verneinte sie den Anspruch bei einen Invaliditätsgrad von 7%.

1.8.

Gegen den Vorbescheid vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 1. Juli 2020 Einwand (IV-Akte 71) und begründete

diesen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. August 2020

(IV-Akte 73). Er verwies dabei unter anderem auf den Bericht von Dr. med. H____,

FMH Chirurgie, vom 8. August 2020 (IV-Akte 73 S. 5), wonach die

Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei einem Handproblem nicht allein mit einem

Gutachten der Einzeldisziplin Neurologie abschliessend beurteilt werden könne. Der

Beschwerdeführer beantragte weitere Abklärungen und eine Begutachtung aufgrund beidseitiger

Schulterbeschwerden und weiterer Beschwerden wie Schlafapnoe, einer erfolgten

Nasenoperation, Fussbeschwerden, Nierenprobleme. Zwischenzeitlich habe er zudem

eine psychologische Behandlung begonnen (IV-Akte 82).

1.9.

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, RAD, vom

15. Oktober 2021 verfügte die IV-Stelle am 18. Februar 2022

dem Vorbescheid entsprechend.

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 22. März 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, die Aufhebung der

Verfügung vom 18. Februar 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen; unter o/e-Kostenfolge.

2.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die IV-Stelle,

die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG],

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu

entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe den

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR.830.1) verletzt. Bereits in der Begründung

seines Einwandes vom 28. August 2020 im Vorbescheidverfahren habe er

auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 8. August 2020 hingewiesen,

wonach bei Handproblemen die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit nicht allein mit

einer neurologischen Einzelbeurteilung abschliessend beurteilt werden könne

(Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 5.1). Ausserdem seien die

Fussbeschwerden gestützt auf fünf Jahre zurückliegende Kontrollen

unberücksichtigt geblieben (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 6.1 f.)

und die Schulterproblematik sei trotz Erwähnung im Rahmen der Begutachtung vom Gutachter

nicht berücksichtigt und im Rahmen der RAD-Stellungnahme vom

15. Oktober 2021 fälschlicherweise als nicht aktenkundig bezeichnet

worden (Beschwerde vom 22. März 2022 Ziff. 7.1 ff.). Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Schreiben von Dr. med. I____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2022 vor, dass auch

aus psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden

und eine Gesamtbeurteilung der Schulterproblematik mit den Einschränkungen an

der linken Hand und den weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei notwendig.

Die beschriebenen Einschränkungen hätten bereits vor Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 18. Februar 2022 bestanden und seien daher zu

berücksichtigen. Das Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. März 2020 sei

demzufolge nicht ausreichend (Beschwerde vom 22. März 2022

Ziff. 8.1 ff.).

4.2.

Die IV-Stelle verwies auf die Stellungnahme von Dr. med. G____, Regionaler

ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Mai 2022, dass betreffend Schulter

der weitere Heilverlauf abzuwarten und fachpsychiatrische Abklärungen

vorzunehmen seien. Sie anerkannte, dass entsprechende Abklärungen bereits im

Vorbescheidverfahren beantragt worden seien, und ist in Nachachtung des

Untersuchungsgrundsatzes bereit, den medizinischen Sachverhalt betreffend der

Schulterproblematik und der psychischen Beschwerden abzuklären.

5.

5.1.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Auf ein

versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht

konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.

1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).

5.2.

Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im

neurologischen Gutachten vom 18. März 2020 (IV-Akte 57) einen Zustand nach CRPS

Erwägungen

II der linken Hand nach Karpaltunnelspaltung, Zustand nach Karpaltunnelspaltung

rechts, links in der Folge pluridigitale Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV

und Zustand nach Ringbandspaltungen Dig. II-IV, Dig. IV mit leichtem

Flexionsdefizit und anamnestisch residuellen Schmerzen.

Beim Beschwerdeführer sei es im Sommer 2017 zu

einer Karpaltunneloperation beidseits mit anschliessender Entwicklung eines

CRPS der linken Hand mit ausgeprägten Schmerzen während ca. eines halben Jahres

gekommen. Im April 2018 sei eine Schmerzbesserung eingetreten, komplizierend

sei es aber zu einer pluridigitalen Tendovaginitis stenosans Dig. II-IV links

mit Notwendigkeit einer Ringbandspaltung II links am 16. April 2019, Dig. III

links am 19. Juni 2019 und Dig. IV links am 10. Dezember 2019 mit jeweils gutem

anschliessenden Verlauf gekommen. Es bestehe eine medizinische

Funktionseinschränkung der linken Hand, insbesondere für schwere körperliche

Arbeit, auch eine repetitive Tätigkeit der linken Hand sei nicht zumutbar. Die

linke Hand könne als Hilfshand mitbenutzt werden. Die bisherige Tätigkeit als

Sandstrahler sei ihm seit Juli 2017 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten

Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass im April

2018.

keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in angepasster Tätigkeit, vorgelegen

sei. Ab Mai 2018 sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit mit jeweils einmonatigem Unterbruch nach Ringbandspaltung auszugehen.

Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte ab

dem 1. Februar 2020.

5.3

Was die Kritik des Beschwerdeführers anbelangt,

dass der Beschwerdeführer in der linken Hand feinmotorisch stark eingeschränkt

sei und somit die Handfunktion beidseits gestützt auf das Gutachten nicht

beurteilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gutachten die linke

Hand ohnehin nur als Hilfshand eingesetzt werden kann. Auch ist davon

auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl an Tätigkeiten

bereithält, die nicht zu einer Überlastung der rechten Hand führen. Da jedoch

die beklagten Beschwerden in beiden Schulter abzuklären sind, wird die

IV-Stelle die Wechselwirkungen zwischen diesen und den Beschwerden in beiden

Händen unter Berücksichtigung der Frage, welche die dominante Hand ist, zu

beurteilen haben. Insofern hält die Kritik des Beschwerdeführers mit

Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. H____, FMH Chirurgie, vom

8.

August 2020 (BB 3), dass das neurologische Gutachten von Dr.

med. E____ vom 18. März 2020 mit der Einzeldisziplin Neurologie mit

Blick auf die Handprobleme unzureichend sei, nicht stand.

5.4

Des Weiteren sind beidseitige Schulterbeschwerden dokumentiert

(IV-Akte 94). Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

wies im Bericht vom 3. September 2020 auf rechtsseitige chronische

Schulterschmerzen hin bei subacromialem Impingement und Tendinopathie der

Supraspinatussehne am Ansatz. Er diagnostizierte sodann im Bericht vom 21.

September 2020 gestützt auf einen MRI-Befund eine symptomatische bursaseitige

Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne

und ein Impingement der linken Schulter. Er empfahl, zunächst Physiotherapie

und gegebenenfalls eine Therapie mit Kortison und bei ausbleibendem Erfolg die

Vornahme einer Arthroskopie. In der Folge wurde eine subacromiale Infiltration

der rechten Schulter (4. Dezember 2020, IV-Akte 79.3) und der linken Schulter

(13. Januar 2021, IV-Akte 79.7) durchgeführt. Nach operativer Behandlung vom

10.

November 2021 (Schulterarthroskopie, Débridement der

Supraspinatussehne, sparsame Acromioplastik, partiellem Release des Lig.

coracoacromiale bei Os acromiale sowie mini-open Bizepstenodese rechts; Beschwerdebeilage

[BB] 6) stellte der behandelnde Arzt Dr. med. J____ fest, dass sich

postoperativ eine moderate Capsulitis adhaesiva der rechten Schulter mit

Bewegungseinschränkung (Flexion 120°, Aussenrotation 40°, Abduktion 70°)

entwickelt habe. Diese sei nur langsam regredient und bedürfe intensiver Physiotherapie.

Aktuell sei keine Tätigkeit möglich, bei welcher der Beschwerdeführer schwere

Lasten tragen, Überkopfarbeiten durchführen oder die Schulter permanent bewegen

und belasten müsse. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im Sinne von

Büroarbeit wäre vorstellbar, zu wieviel Prozent sei schwierig zu beurteilen und

müsse ausgetestet werden. Er gehe jedoch davon aus, mittels Physiotherapie und

medikamentöser Therapie eine weitere Besserung zu erzielen (Bericht vom 11.

März 2022, BB 7).

5.5

Zusätzlich beschrieb Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, im Bericht vom 17. März 2022 ein depressives Zustandsbild.

5.6

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der

notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.

Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse

aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend

beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.7

Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt abklärungsbedürftig, da

die IV-Stelle weder die Schulterbeschwerden noch die psychischen Beschwerden abgeklärt

hat. Die IV-Stelle wird daher ein polydisziplinäres Gutachten nach Art. 72bis

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in

Auftrag zu geben haben, da einerseits bei korrekter Abklärung im

Administrativverfahren eine Begutachtung in mindestens drei Disziplinen

angezeigt gewesen wäre, andererseits neben der noch vorzunehmenden

orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung allenfalls auch eine

internistische Abklärung angezeigt ist.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung und

zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte)

Gebühr von CHF 400.00 als angemessen, die dem Verfahrensausgang

entsprechend der IV-Stelle aufzuerlegen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss

Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom

Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei

vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 18. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: