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Entscheid

IV.2022.39

Gutheissung dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend; befristet ganze Rente.

18. August 2022Deutsch18 min

die linke Schulter fiel. Dabei zog er sich eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.39

Verfügung vom 16. Februar 2022

Gutheissung dem Antrag der

Beschwerdegegnerin entsprechend; befristet ganze Rente.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit

März 2010 als Magaziner, als er im September 2018 mit dem Mofa stürzte und auf

die linke Schulter fiel. Dabei zog er sich eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur

links zu, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Die SUVA als zuständige

Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im Februar

2019 begann der Beschwerdeführer wieder zu arbeiten, wobei sich Schmerzen

einstellten. Ein CT der linken Schulter zeigte eine nicht konsolidierte,

laterale Claviculafraktur mit schräg verlaufendem Frakturspalt. Bei Diagnose

einer atrophen Pseudoarthrose wurde am 24. Mai 2019 eine operative Revision

vorgenommen. Am 13. September 2019 erfolgte die operative Metallentfernung

(vgl. Kreisarztbericht vom 13. März 2020, IV-Akte 18.4). Der Beschwerdeführer

kehrte nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück. Mit Schreiben vom

3. April 2020 (IV-Akte 20) und Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 23)

stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ein und lehnte einen Rentenanspruch für

die verbleibenden Unfallfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 7.37% ab. Zudem

sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine

Integritätseinbusse von 10% zu.

b) Im März 2019 hatte sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet. Als Art der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "linke Schulter Schlüsselbein

gebrochen" an (vgl. Anmeldeformular vom 31. März 2019, IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete

das Dossier ihrem RAD jeweils wieder zur Beurteilung. Mit Vorbescheid vom 8.

September 2021 (IV-Akte 63) stellt sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein

Leistungsbegehren mangels Erfüllung des einjährigen Wartejahres abzuweisen. Vertreten

durch Frau Advokatin B____ nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.

Oktober 2021 zum vorgesehenen Entscheid Stellung (IV-Akte 68). Die

Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und

bestätigte mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (IV-Akte 78) ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 23. März 2022 Beschwerde und beantragt die Zusprechung

einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären

Gutachtens.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.

Mai 2022 insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dem

Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 befristet eine

ganze Rente auszurichten sei.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 18. August 2022 findet die Urteilberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der

Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022,

begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind

die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von der

Annahme aus, beim Beschwerdeführer sei ab März 2019 keine weiterführende Arbeitsunfähigkeit

mehr ausgewiesen. Daher erfülle er die einjährige Wartefrist einer durchgehend

mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht, womit ihm keine Rentenansprüche

zustünden.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Annahme widerspreche selbst

der vom RAD anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der

Schulterverletzung links bestünde zudem eine Vielzahl anderer Beschwerden, die

ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Deren Auswirkungen auf

die Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt. Unbestrittenermassen

bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb die

Beschwerdegegnerin zwingend einen Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen.

2.3

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schliesst sich die

Beschwerdegegnerin einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit als Lagerist an und bestätigt, dass in der angefochtenen Verfügung dementsprechend

ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen wäre. Auf der Basis einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zum Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns ermittelt sie dann ab Oktober 2019 einen

Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im

März 2020 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Arbeit wieder

vollschichtig zumutbar gewesen, sodass unter Berücksichtigung einer

dreimonatigen Übergangsfrist per 1. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von

12% kein Rentenanspruch mehr bestehe. Seit Januar 2021 gesteht sie dem

Beschwerdeführer infolge neu beklagter myofascialer Beschwerden einen erhöhten

Pausenbedarf zu und berücksichtigt eine Leistungsminderung von 20%, was zu

einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30% führt. Im Übrigen

stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es bestehe in

medizinischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versi-cherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom

6.

Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von

mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des

Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt

ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt

sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1.

mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil

9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten

Abklärung.

3.2.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache

allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und

So-zialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne

Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit

solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157

E. 1d).

3.2.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den

IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des

Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung

nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten

fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich

auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall

unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden

können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen

fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können

Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts

9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die

Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und

Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu

namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen

und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder

aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts

9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2

4.2.1

Beim Sturz vom 27. September 2018 zog sich der

Beschwerdeführer eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links zu, die

konservativ behandelt wurde. Zunächst ergab sich dabei keine sekundäre

Dislokation und der Verlauf war zufriedenstellend (vgl. die Berichte des

behandelnden Orthopäden Dr. med. C____ vom 28. September 2018 [IV-Akte 8.33],

5.

Oktober 2018 [IV-Akte 8.29], 26. Oktober 2018 [IV-Akte 8.27], 28. November

2018.

[IV-Akte 8.25]). Im Januar 2019 konnte der Orthopäde im Röntgen eine

weiterhin unveränderte Stellung und Konsolidierung feststellen. Er kam mit dem

Beschwerdeführer überein, dass dieser ab dem 1. Februar 2019 die Arbeit

mit einem 50% Pensum wieder aufnehmen würde (Bericht vom 10. Januar 2019,

IV-Akte 8.22). Bei weiterhin gutem Verlauf wurde Mitte Februar 2019 die

Steigerung des Pensums auf 100% per 1. März 2019 vorgesehen, wobei der

Orthopäde prognostizierte, dass womöglich eine Zunahme der Beschwerden

auftreten könnte (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 14. Februar 2019, IV-Akte

8.19). Am 20. März 2019 berichtete der Beschwerdeführer seinem Arzt von

zunehmenden Beschwerden, damit übereinstimmend stellte sich der radiologische

Befund schlechter dar. Die Arbeitsfähigkeit wurde wieder auf 50% herabgesetzt

und ein CT veranlasst (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 20. März 2019, IV-Akte 8.17).

Dieses zeigte eine nicht konsolidierte laterale Claviculafraktur links mit

schräg verlaufendem Frakturspalt von medial caudal nach lateral cranial (vgl.

Bericht D____ vom 21. März 2019, IV-Akte 8.6). In der Folge berichtete Dr. med.

C____ von einer verzögerten Heilung und einer Pseudoarthrose und attestierte ab

dem 20. März 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit

als Lagerist. Er wies auf verschiedene Nebenprobleme wie Schmerzen im rechten

AC-Gelenk bei Arthrose, Zustand nach Neck Dissection bei CUP Plattenepithel-Ca

zervikal rechts mit Schmerzen bei Kopfbewegung, Spannungsschmerzen, Schmerzen

in der BWS zwischen den Scapulae, Hautveränderung über beiden Schultergürteln

und Bullae in den Lungenoberlappen bei Nikotinabusus. Es erscheine ihm

sinnvoll, den Beschwerdeführer kreisärztlich zu untersuchen oder eine Second

Opinion bei PD Dr. med. E____ oder Dr.med. F____ einzuholen (vgl. Bericht vom

26.

März 2019, IV-Akte 8.11). Letzterer kam mit dem Beschwerdeführer in der

Folge überein, die Pseudoarthrose und die Fraktur operativ zu revidieren. Am

24.

Mai 2019 wurde der Eingriff durchgeführt (vgl. IV-Akte 14.6), am 13. September

2019.

erfolgte die Metallentfernung (vgl. IV-Akte 15.8). Im Januar 2020

berichtete Dr. med. F____, es könne noch nicht von einem Endzustand gesprochen

werden. Der Beschwerdeführer habe noch immer erhebliche Schmerzen und seine

Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Mit einer leichten Besserung sei noch zu

rechnen, eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz werde nicht mehr möglich

sein, der Beschwerdeführer bleibe weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte

16.1).

4.2.2

Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem

Kreisarzt vorgestellt. Dieser kam zum Ergebnis, eine Rückkehr in die

angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Hingegen seien dem

Beschwerdeführer bezüglich der linken Schulter Arbeiten mit leichter Belastung

unter Ausklammerung von Tätigkeiten über der Horizontalen, belastetem Vorhalten

von Gewichten, repetitiven Umwendbewegungen, Vibrationen, Schlägen, Arbeiten

auf absturzgefährdeten Positionen, Leitern oder Gerüsten ganztägig zumutbar.

4.2.3

Auf der Basis dieser medizinischen Ausgangslage

ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 7.37% (Verfügung vom 30. April

2020, IV-Akte 23 und in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 25.

August 2020, IV-Akte 39).

4.3

4.3.1

Der RAD erachtete die seit Juni 2018 bekannte ACG-Arthrose

rechts und die links posttraumatisch nach der Claviculafraktur entstandene

ACG-Arthrose sowie die Restbeschwerden der Clavicula-Fraktur als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und anerkannte ab dem 20. März 2019 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Für

Verweistätigkeiten übernahm der RAD in seinem Bericht vom 23. April 2021 die

kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung und bezeichnete die Ausübung einer

solchen ab dem 13. März 2020 wieder als vollschichtig zumutbar. Dem im Jahr

2016.

operativ entfernten Plattenepithelkarzinom am Hals rechtsseitig und den

Morbus Dupuytren an der linken adominanten Hand mass der RAD keine darüber

hinausgehende dauerhafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit bei (vgl.

IV-Akte 50).

4.3.2

Aufgrund eines Berichts der Rheumatologie des G____ vom

11.

Januar 2021 (IV-Akte 59 S. 5), wonach beim Beschwerdeführer eine

ausgeprägte myofasziale Komponente HWS und Schultergürtel sowie periskapulär

beidseits vorhanden sei, revidierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil

dahingehend, als dass er einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine Leistungsminderung

von 20% anerkannte (Beurteilung vom 3. September 2021, IV-Akte 62).

4.3.3

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid

unter anderem auf bestehende kardiale Probleme hingewiesen hatte (vgl. IV-Akte

68), anerkannte der RAD dies als neue Tatsache und bat um Einholung

entsprechender Berichte beim behandelnden Kardiologen. Im Übrigen führte er

aus, sämtliche der vorgebrachten Beschwerden seien bereits gewürdigt worden und

hätten Eingang in die Zumutbarkeitsbeurteilung gefunden (vgl. RAD-Bericht vom 8.

Dezember 2021, IV-Akte 70).

4.3.4

Den eigenholten kardiologischen Unterlagen lässt sich

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2021 wegen thorakaler

Schmerzen in die Notfallstation begeben hatte, wo ein akutes Koronarsyndrom

ausgeschlossen werden konnte und eine Empfehlung zur weiteren kardialen

Abklärung ausgesprochen wurde. Der behandelnde Kardiologe, Dr. med. H____,

konnte daraufhin keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte

Koronarinsuffizienz feststellen, weshalb er von einem noncardiac Chestpain

ausging und die angegebenen Beschwerden als womöglich muskuloskeletal oder

gastroösophageal bezeichnete. Natürlich bestehe aufgrund des Nikotinabusus und

der arteriellen Hypertonie ein kardiovaskuläres Risiko, in der Ergometrie

hätten sich deutliche Zeichen einer Dekonditionierung gezeigt (vgl. Bericht vom

28.

Juli 2021, IV-Akte 72), im Rahmen derer eine leicht reduzierte

physikalische Leistungsbreite bestehe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert

er nicht (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2021, IV-Akte 72).

4.3.5

Abschliessend hielt der RAD am 2. Februar 2022 fest, die

kardiologischen Unterlagen hätten keine neuen IV-relevanten Aspekte ergeben, es

bestehe keine kardial bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.4

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, die

Beschwerdegegnerin setze sich mit ihrer Verfügung, wonach er nur vom 28.

September 2018 bis zum 28. Februar 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen sei, über die medizinische Beurteilung ihres eigenen RAD

hinweg. Bereits in seinem ersten Bericht vom 23. April 2021 anerkannte der RAD

für die angestammte Arbeit als Lagerist dauerhaft eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2019. Ab demselben Zeitpunkt bestand für

beinahe ein ganzes Jahr auch für Verweistätigkeiten eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom

13.

März 2020 wurden dem Beschwerdeführer Verweistätigkeiten wieder vollschichtig

zugemutet. Für die angestammte Arbeit bleibt er arbeitsunfähig. Zudem bestätigte

der RAD ab Januar 2021 infolge der myofascialen Beschwerden eine 20%ige

Leistungsminderung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend

ausführt, besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden medizinischen

Beurteilung abzuweichen. Die orthopädischen Beschwerden in der linken Schulter wurden

von der SUVA und dem RAD umfassend abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Der

RAD hat sodann darüber hinaus sowohl die nicht unfallkausalen Beschwerden in

der rechten Schulter als auch die ausgeprägten myofaszialen Komponenten in der HWS

und im Schultergürtel bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt.

Dass weder der Morbus Dupuytren noch das im Jahr 2016 operativ entfernte Plattenepithelkarzinom

am Hals sich zusätzlich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat der

RAD nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Den geltend gemachten kardialen

Problemen wurde ebenfalls nachgegangen. Eine entsprechende Diagnose liess sich

nicht erhärten, sodass aus kardialer Sicht keine massgebliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit besteht. Veranlassung für weitere Abklärungen, etwa in Form

eines polydisziplinären Gutachtens, besteht nicht. Wie eingangs dargelegt,

liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu

befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies

kann auch allein mittels Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte geschehen, sofern diese als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sind. Das ist vorliegend der Fall.

Es besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit den umfassenden und überzeugenden

ärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Ferner bestehen keine ungeklärten

Aspekte, die einer medizinischen Sachverhaltsabklärung bedürften. Zusammenfassend

bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer vom 20. März 2019 bis zum 12. März

2020.

für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war (erste Phase).

Vom 13. März 2020 bis zum 6. Januar 2021 war ihm die Ausübung einer

leidensangepassten Arbeit ganztägig zumutbar (zweite Phase). Ab dem 7. Januar

2021.

ist eine 20%ige Leistungsminderung infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zu

berücksichtigen (dritte Phase).

5.

5.1

Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Dies hat praxisgemäss anhand eines

Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort

dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie die Einkommensvergleiche

vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen und abgestellt werden. Es

besteht angesichts der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 V 174) keine Veranlassung für die Anwendung anderer statistischer Zahlen.

Dispositiv

5.2.2. Demnach resultiert für die erste Phase von

März 2019 bis März 2020 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, mitunter ein

Invaliditätsgrad von 100%. Damit steht dem Beschwerdeführer unter

Berücksichtigung der Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und

der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) von Oktober 2019 bis und

mit Juni 2020 eine ganze Invalidenrente zu.

5.2.3. Ab Mitte März 2020 sind dem Beschwerdeführer

Verweistätigkeit vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar. Es resultiert

ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 12%.

5.2.4. Für die dritte Phase ab Januar 2021 besteht gestützt auf

die selben Zahlen unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungsminderung ein

Invaliditätsgrad von gerundet 30%.

5.2.5. Der Beschwerdeführer moniert den leidensbedingten Abzug

von 10% als zu tief. Begründet wird der gewährte Abzug von der

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem fortgeschrittenen Alter und den

vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen. Hierzu ist zu bemerken, dass es

grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung liegt, die Höhe des leidensbedingten

Abzugs festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht

ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es sind vorliegend

keine derartigen Gründe vorhanden, die eine über die geschätzte Einschränkung

hinaus verminderte Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit

begründen würden. Zudem gilt es zu beachten, dass bereits in der Beurteilung

der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (vgl.

Urteil Bger 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.3.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer,

entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin, von Oktober 2019 bis und mit

Juni 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat. Darüber

hinaus besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zur verpflichten ist, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni

2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), infolge

teilweiser Anerkennung der Beschwerdeanträge bestehend aus einer reduzierten

Gebühr von Fr. 600.-, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einfachem Schriftenwechsel eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020

befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 600.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: