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Entscheid

IV.2022.4

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, Beweiswert Gutachten, Aggravation

17. August 2022Deutsch42 min

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34) eine ganze Invalidenrente

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokaturbüro,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Sammelstiftung BVG der C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2022.4

Verfügungen vom 22. und vom 23.

November 2021

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG,

Beweiswert Gutachten, Aggravation

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 1. September

2005 bis 31. August 2007 als Betriebsmitarbeiterin bei der D____ AG,

Münchenstein (IV-Akte 1 und 9 S. 2). Am 9. November 2007 meldete sich die

Beschwerdeführerin erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum

Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung

(IV-Akte 1) an.

Im psychiatrischen Gutachten der E____ vom 21. November 2008

(IV-Akte 24) wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10

F25.1) diagnostiziert. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin

nicht arbeitsfähig, im geschützten Rahmen sei ihr eine Tätigkeit im Umfang von

maximal vier Stunden täglich zumutbar (IV-Akte 24 S. 6 f.). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 (IV-Akte 34) eine ganze Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von 89 % ab dem 1. November 2007 zu. Mit

Schreiben vom 18. Februar 2010 (IV-Akte 39) informierte die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin über die Schadenminderungsauflage einer intensivierten

ambulanten psychiatrischen Behandlung.

b) Am 10. August 2010 (IV-Akte 43) leitete die IV-Stelle eine

Rentenrevision ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.

Januar 2011 (IV-Akte 46) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine

Veränderung ergeben habe.

c) Am 6. März 2015 (IV-Akte 50) leitete die IV-Stelle eine

weitere Rentenrevision ein. Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen

Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 62) diagnostizierte Dr. med. F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive Störung,

gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine paranoide

Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10

F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD

(IV-Akte 64) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2016

(IV-Akte 65) mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung

ergeben habe.

d) Am 10. Mai 2017 (IV-Akte 69) meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die

IV-Stelle klärte am 15. September 2017 (IV-Akte 80) die Hilflosigkeit ab und

sprach sodann mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 (IV-Akte 93) ab 1. Mai 2016

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018

(IV.2017.246, IV-Akte 104) ab.

e) Am 18. Mai 2020 (IV-Akte 113) leitete die

IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. Die IV-Stelle nahm medizinische

Abklärungen vor. RAD-Arzt G____ nahm am 11. November 2020 (IV-Akte 133)

ausführlich zu den medizinischen Akten Stellung und empfahl eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Disziplinen Urologie, Neurologie und Psychiatrie.

Im H____ AG wurde im Gutachten vom 14. Juni 2021

(IV-Akte 151) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Es

wurden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(siehe unten Erw. 4.1.). Es seien körperlich leichte bis mittelschwere

Verrichtungen unter Wechselbelastung zumutbar. Seit April 2021 könne von einer

100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nach 2016 liege eine relevante

psychiatrische dauerhafte Störung nicht mehr vor. Der RAD nahm am 1. Juli 2021

(IV-Akte 153) Stellung.

Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 (IV-Akte 154)

kündigte die IV-Stelle an, die Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend per

1. März 2017 aufzuheben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände. Nach

Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte

170) erliess die IV-Stelle am 22. November 2021 (IV-Akte 172) eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung.

f) Am 23. November 2021 (IV-Akte 173) verfügte die

IV-Stelle die Rückforderung der zwischen 1. März 2017 und 30. November 2021

ausbezahlten Invalidenrenten, Kinderrenten und Hilflosenentschädigung. Im

Schreiben vom 8. Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 2) informierte die

Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse Basel-Stadt, dass sie ein Rechtsmittel

gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2021 einlegen werde. Am 15.

Dezember 2021 (IV-Akte 187 S. 1) antwortete letztere, dass sie das

Inkassoverfahren sistiert habe.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 10. Januar 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch I____, Advokatin, die Aufhebung der

Verfügung vom 22. November 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente

und einer Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eventualiter sei ein

gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen, subeventualiter sei die

Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge und unentgeltlicher Rechtspflege.

In der Beschwerde vom 11. Januar 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021, unter

o/e-Kostenfolge und eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das vorliegende

Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verfügung vom 22. November

2021.

über die Einstellung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung leichten

Grades zu sistieren.

III.

Die Instruktionsrichterin verfügt am 17. Januar 2022 die

Vereinigung der Beschwerden vom 10. Januar 2022 und vom 11. Januar 2022 und

weist den in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 gestellten Antrag auf

Sistierung des Verfahrens ab. Die Abweisung der Sistierung begründet sie damit,

dass die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Rente mit der Rückforderung

sachlich zusammenhänge und damit im gleichen Verfahren beurteilt werden könne.

IV.

Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. März

2022.

die Abweisung der Beschwerden vom 10. und vom 11. Januar 2022, soweit

darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge.

In der Replik vom 20. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom

1.

Juli 2022.

V.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 wird

die Sammelstiftung BVG der C____ dem Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit

eingeräumt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

VI.

Am 16. Juni 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw I____, Advokatin.

VII.

Die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge ersucht mit

Schreiben vom 8. August 2022 darum, über das vorliegende Urteil informiert zu

werden.

VIII.

Am 17. August 2022 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IX.

Nachdem die J____ Sammelstiftung für Personalvorsorge im

Schreiben vom 7. September 2022 nähere Angaben zu ihrem Antrag gemacht hat,

entspricht die Instruktionsrichterin am 16. September 2022 dem Antrag der J____

Sammelstiftung um Zustellung einer Orientierungskopie des Urteils.

X.

Mit Eingabe vom 3. April 2023 gibt die Beschwerdeführerin als

neue Rechtsvertretung lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bekannt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die IV-Stelle bringt vor, die Ausgleichskasse habe das

Inkassoverfahren bereits sistiert, weswegen es der Beschwerdeführerin an einem

Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 23.

November 2021 fehle. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Sistierung im

Inkassoverfahren stehe dem Rechtschutzinteresse an der Aufhebung der

Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 nicht entgegen, da die

Rechtsmittelfrist eine gesetzliche und damit eine nicht abänderbare Frist sei.

1.3

Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die

verfügte Rückforderung beschwert ist. Eine Sistierung führt nicht zur Aufhebung

der Verfügung, sondern lediglich zur Unterbrechung des Verfahrens, weswegen die

Beschwerdeführerin aus formellen Gründen veranlasst ist, die

Rückforderungsverfügung innerhalb der Rechtsmittelfristen gemäss Art. 60 ATSG innerhalb

von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung anzufechten. Das

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2021 ist

daher gegeben.

1.4

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiskraft des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 38). Der

psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ hätte fremdanamnestische Angaben

erheben müssen, insbesondere da er von den Vorgutachten abweiche. Mit der

kurzen Begutachtung könne eine Aggravation nicht bestätigt werden, auch habe er

Beschwerdevalidierungstests unterlassen und keinen Bezug auf die von der

Fachwelt anerkannten Kriterien zum Nachweis des Vorwurfs der Aggravation genommen.

Insbesondere könne mit dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin nicht auf

Inkonsistenzen geschlossen werden. Er habe das der

Beschwerdeführerin unterstellte aggravierende Verhalten nicht klar beschrieben.

Zudem habe es in den Vorgutachten weder Hinweise auf Aggravation noch auf

Simulation gegeben. Auch habe er sich mit dem Verlaufsbericht der L____ nicht auseinandergesetzt.

Vom Pflegepersonal habe beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin

unter Halluzinationen und Schlafstörungen leide, und dass sie passiv,

depressiv, traurig, motivations- und interessenlos, ängstlich, teilweise

verlangsamt, müde und gleichgültig wirke. Der Gutachter setze sich mit ihren

Symptomen nicht substantiiert auseinander. Vielmehr bestünden bei der

Beschwerdeführerin die Einschränkungen seit Jahren und ihr Gesundheitszustand sei

unverändert. Auch fehle eine umfassende und schlüssige Auseinandersetzung mit

den abweichenden ärztlichen Einschätzungen der Vorgutachter. Eine rückwirkende

Anpassung der Rentenleistungen sei gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV

ausgeschlossen, weder habe sie die Leistungen zu Unrecht erwirkt noch habe sie

eine Meldepflichtverletzung begangen.

In Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23.

November 2021 bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle

Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung zurückgefordert habe, ohne die

Rechtskraft der Verfügung vom 22. November 2021 abzuwarten.

2.2

Die IV-Stelle entgegnet, eine Fremdanamnese sei

nicht zwingend notwendig. Auch komme es nicht auf die Dauer der medizinischen

Untersuchung an, sondern ob die Beurteilung inhaltlich vollständig und im

Ergebnis schlüssig sei. Aufgrund des Eindrucks der Beschwerdeführerin und ihrer

Aussagen habe der psychiatrische Gutachter keine psychiatrische Diagnose feststellen können, und es habe sich eine längere Untersuchung

erübrigt. Ausserdem seien ihm umfangreiche Akten zur Verfügung gestanden. Die

Leistungen seien nicht allein wegen Aggravation eingestellt worden, sondern der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Die Auswahl der

Bilder ihres Facebook-Profiles und das ihres Ehemannes zeige weder einen

sozialen Rückzug noch erhebliche Einschränkungen im Alltag. Der psychiatrische

Gutachter habe seine Schlussfolgerungen in erster Linie aufgrund der Schilderungen

der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltagsniveau sowie seiner Fachbeurteilung

anlässlich der Begutachtung vorgenommen. Eine gravierende depressive

Symptomatik habe er im Gespräch nicht beobachten können, sie sei durchgehend

aufmerksam und konzentriert gewesen. Die Facebook-Bilder seien diesbezüglich

nur ein zusätzlicher Hinweis. Die Beschwerdeführerin sei eine Zeit lang von der

Spitex betreut worden, doch habe sie in dieser Zeit auch für einen Monat

verreisen können. Die Betreuung habe dann auch abrupt geendet. Beim

Spitexpersonal handle es sich nicht um Fachkräfte, der Gutachter sei jedoch ein

ausgewiesener Experte.

Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung führte

die IV-Stelle aus, dass seit 2016 keine relevante die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigende psychiatrische Diagnose mehr vorliege, die Beschwerdeführerin

hätte daher die erhebliche Besserung ihres Gesundheitszustandes melden müssen.

Sie habe jedoch im Revisionsfragebogen wahrheitswidrig angegeben, dass sich ihr

Zustand verschlechtert habe.

2.3

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ vom 17.

Februar 2016 (IV-Akte 62) die bundesgerichtlichen

Beweisanforderungen vollumfänglich erfülle und es der RAD in seiner

Stellungnahme vom 22. Februar 2016 (IV-Akte 64) als nachvollziehbar erachtet habe. Dr. med. F____ habe in seinem Gutachten angeführt, dass

er bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder Aggravationstendenzen

haben feststellen können, sondern er habe eher eine Gefahr der Überschätzung ihrer

Möglichkeiten angesprochen.

Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden,

sie habe ihre psychiatrische Betreuung bei Dr. med. M____ abgebrochen. Diesbezüglich

führt sie aus, sie habe die Rechnungen nicht mehr bezahlen können, da die

finanzielle Situation der Familie angespannt sei. Bezüglich des Spiegels des

Medikaments Trazodon weise sie darauf hin, dass sie dieses Medikament vor dem

Schlafengehen einnehme und die Begutachtung um die Mittagszeit stattgefunden

habe. Wie dem psychiatrischen Gutachten aber entnommen werden könne, nehme sie

Temesta, Escitalex, Seresta, Sirdalud und Trittico. Dazu habe sich Dr. med. K____

aber nicht geäussert. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Familienhund

spazieren gehe, könne nicht auf Inkonsistenzen hinweisen, sondern sei im Rahmen

der Beurteilung der Ressourcen zu berücksichtigen. Auch sei die Aussage des

Gutachters, sie habe soziale Kontakte, nicht nachvollziehbar. Sie lebe isoliert

mit ihrer Kernfamilie, die sie sehr unterstütze, darüber hinaus habe sie keine

Kontakte und Freunde mehr.

Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass

eine schizoaffektive Erkrankung auch Phasen der Manie mit gehobenem Antrieb und

einer vermehrten Aktivität beinhalte. In einer Photographie werde lediglich ein

kurzer Moment festgehalten, in welchem versucht werde, sich positiv

darzustellen. In ihrer Kultur werde viel Wert auf das äussere Erscheinungsbild

gelegt. Es handle sich bei den Bildern auf Facebook um einzelne Ereignisse wie

eine Hochzeit, Geburtstag und Urlaub, verteilt über mehrere Jahre hinweg und um

Sommerferien in ihrem Ursprungsland mit ihren schulpflichtigen Kindern.

2.4

Die IV-Stelle verweist duplikweise darauf, dass

ein sich früher nicht gezeigtes Verhalten einer bewusstseinsnah zu

charakterisierenden Aggravation eine revisionsrechtlich bedeutsame

Tatsachenänderung darstellen könne und verweist auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016, 9C_602/2016, E. 5.2.2. Die Auswertung von

Facebook-Einträgen und Photos werde vom Bundesgericht geschützt.

3.

3.1

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E.

2.3).

3.2

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es

einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen

Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In

Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der

Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der

Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich

geändert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E.

2.1

und vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 3.2.2).

3.3

Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt die situationsgerechte Anpassung

von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306

E. 7.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt

die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und

der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats an. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung

nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV

ausnahmsweise ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu, wenn

die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach

Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon,

ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund

für die Weiterausrichtung der Leistung war. Gemäss Art. 77 IVV haben die

berechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte,

denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche

Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder

Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der

Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes

sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der

versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31

Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein

schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung

bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des

Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 7.1.).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei

Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei

braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln.

Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle

deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV

auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden

Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige,

welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember

2009, 9C_46/2009 E. 3.1).

3.5

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,

die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Nach BGE 141 V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

3.6

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung

einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer

ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in

zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad»

sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer

Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt

es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche

die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten –

Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien

verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

3.7

Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung

vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen

Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären

Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich,

wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem

gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben

werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische

Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene

Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen

im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt

ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung der IV-Stelle vom

24.

Februar 2016 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt (siehe oben Erw. 3.4.). Für

den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist daher das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F____ (Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62).

4.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2016 diagnostizierte

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine schizoaffektive

Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1, differentialdiagnostisch eine

paranoide Schizophrenie ICD-10 F20.0 sowie einen schädlichen Gebrauch von

Alkohol ICD-10 F10.1. Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Es bestehe seit Jahren eine chronifizierte

depressive Entwicklung mit Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Ängstlichkeit,

Überforderung, Instabilität, Freudlosigkeit, lnteresseverlust, negativ

pessimistischen Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Müdigkeit, Kraftlosigkeit,

sozialem Rückzug und Durchschlafstörungen. Im Moment sei eine mittelgradige

depressive Episode auszumachen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

immer wieder schwere depressive Episoden durchlebe. Des Weiteren seien schizophrene

Symptome auszumachen mit akustischen, optischen und olfaktorischen Halluzinationen

sowie ausgeprägten Wahnvorstellungen, welche bis heute persistierten.

Differentialdiagnostisch müsse eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

festgehalten werden. Es bestehe eine schizophrene Symptomatik mit paranoiden

Anteilen. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren das Gefühl, von einem Mann

verfolgt zu werden. Letztendlich könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob

es sich um eine paranoide Schizophrenie mit depressiven Verstimmungen oder um

eine schizoaffektive Störung mit chronisch psychotischem Funktionieren oder

eben nur intermittierendem depressivem Erleben handle. Des Weiteren zeige sich

ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (lCD-10 F10.1). Sie betreibe den

Alkoholkonsum im Sinne einer Selbstmedikation zur Beruhigung ihrer inneren

Unruhe. Das Leiden gehe über einen kurzzeitig begrenzten psychotischen Zustand

hinaus.

Auf die verbleibenden Copingstrategien und Ressourcen könne

sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer minimalen Tätigkeit stützen.

Sie sei fähig, sich an Regeln anzupassen, zur Teilnahme am Verkehr und zur

Selbstpflege. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sich

umzustellen, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungen oder Urteile

zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben,

unterlägen starken Schwankungen. Sie habe seit 2006 nicht mehr gearbeitet. Sie

sei chronisch depressiv und psychotisch. Es könne nicht genau festgestellt

werden, seit wann sie sich dafür fähig halte, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten.

In grober Annäherung könne gesagt werden, dass seit Januar 2016 eine

Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bei einer Leistungsfähigkeit von

100.

% für einfache Arbeiten, zum Beispiel Reinigungsarbeiten, gegeben sei.

Es könne von einer minimalen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes seit

Januar 2016 ausgegangen werden. Es bestehe eine deutliche Einschränkung durch

die depressiven Verstimmungen mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Verzweiflung,

Lustlosigkeit, Ängstlichkeit, Instabilität sowie durch die paranoiden,

psychotischen Vorstellungen. Mit einem überhöhten Pensum wäre sie mit

Bestimmtheit überfordert und würde sofort der Arbeit fernbleiben. Jederzeit wäre

eine Exazerbation der schizoaffektiven Störung zu befürchten mit vermehrten

psychotischen Gedankeninhalten und Verschlimmerung der depressiven Tendenzen.

Sie könnte sich in der Arbeit nicht mehr konzentrieren. Es käme mit Sicherheit

zu Konflikten und es würde ihr die Energie fehlen. In Konfliktsituationen könne

sie verstärkt paranoid werden.

Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen oder

Aggravationstendenzen auszumachen. Im Gegenteil bestehe eher die Gefahr einer Überschätzung

ihrer Möglichkeiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Leiden authentisch.

Aus psychiatrischer Sicht sei die erneute lnstallation einer

psychotherapeutischen Begleitung mit Weiterführung der Pharmakotherapie

(insbesondere mit Abilify) dringend indiziert. Die Prognose sei zurückhaltend,

da die psychiatrische Erkrankung chronifiziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 70 % beziehe sich auf Leiden mit Krankheitswert.

lnvaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es bestünden

Wechselwirkungen der Diagnosen, durch die paranoide Wahrnehmung komme es immer

wieder zu Kränkungen und Ängsten, was die depressiven Tendenzen verstärke. Die

Compliance der Beschwerdeführerin sei im Prinzip gut mit der Einschränkung,

dass sie ihre Rechnungen nicht bezahlt habe, was, wie schon erwähnt, dazu geführt

habe, dass sie im Moment keinen betreuenden Psychiater habe.

4.3

Im H____ (Gutachten vom 14. Juni 2021, IV-Akte 151) wurde die

Beschwerdeführerin in den Fachdisziplinen der Inneren Medizin, der Psychiatrie,

der Orthopädie, der Neurologie und der Urologie begutachtet. Da die

Beschwerdeführerin aufgrund psychiatrischer Diagnosen berentet wurde und eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes daher in erster Linie psychiatrisch zu

beurteilen ist, wird zunächst das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April 2021 (IV-Akte

151.

S. 38) dargestellt. Er stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine

Schmerzfehlverarbeitung bzw. Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54, DD

ICD-10 Z76.5). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde ebenfalls

keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Stuhlinkontinenz nach

Dammriss Grad III, nach Geburt 2002 (ICD10 R15), 2003 Kolporrhapia anterior et

posterior, 24. September 2004 Sphinkterdoppelung, vordere Bodenplastik bei

anteriorem Sphinkterdefekt nach Spontangeburt;

Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54, DD

ICDE-10 Z76.5); chronische Fussbeschwerden rechts, ICD-10 M21.07/M21.87,

klinisch Knick-Spreizfuss, chronisches Schmerzsyndrom im tieflumbalen und

rechten Becken- sowie Hüftabschnitt, ICD-10 M54.5/M79.65; chronische Schulter-

und Ellbogenbeschwerden der dominanten rechten Seite, ICD-10 M79.60 (IV-Akte

151.

S. 9).

Dr. med. K____ führte aus, er gehe von einer deutlich

geringeren Beeinträchtigung aus, als dies von der Beschwerdeführerin

geschildert werde (IV-Akte 151 S. 44). Bei seiner Untersuchung habe die

angegebene Symptomatik und Schwere so nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin

habe sich während der Begutachtung grundsätzlich schwingungsfähig gezeigt. Sie

gehe verschiedenen Aktivitäten nach, zu denen Patienten mit

behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels Antriebes und wegen des

lnteresseverlustes in der Regel nicht mehr in der Lage seien. Auch in der

hiesigen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes

kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Sie habe keine Schwierigkeiten,

biographische Daten anzugeben. Während der psychiatrischen Untersuchung habe es

keinen Anhalt für ein Nachlassen der Aufmerksamkeit gegeben. Sie sei in

modischer Kleidung erschienen, sei gepflegt. So ein Erscheinungsbild schliesse

zwar eine Depression nicht aus, aber bei einem grossen Teil der Personen, die

an einer gravierenden beeinträchtigenden Depression litten, lasse sich

feststellen, dass diese keinen besonderen Wert auf ihr Erscheinungsbild mehr

legten. Ihre sozialen Aktivitäten seien insgesamt von guter Qualität. Es gebe

auch keine Indizien für einen gestörten Antrieb. Die aufgezeigten Aktivitäten

unter ihrem Facebook-Account widersprächen dem einer psychiatrisch relevanten

Diagnose. Es lägen deutliche Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten vor. Eine

berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde Faktoren

limitiert. Zusammenfassend komme er zu der Überzeugung, dass sich bei der

jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende

Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen

liessen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass psychische Störungen im Sinne

von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen und verweist diesbezüglich

auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2016, 8C_730/2015, E. 4.2.

und BGE 139 V 547 E. 7.1.4 (IV-Akte 151 S. 45).

Bei der Beschwerdeführerin habe sich gezeigt, dass IV-fremde

Faktoren im Vordergrund stünden und aus psychiatrischer Sicht keine

Behandlungsoptionen bestünden, die ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu

verbessern (IV-Akte 151 S. 46). Es bestünde daher aufgrund des Fehlens einer

pathologischen Symptomatik kein aktueller Behandlungsbedarf. Bei einer

psychiatrischen Begutachtung müsse grundsätzlich ein Augenmerk auf die

durchgeführte Therapie gerichtet werden. Die Beschwerdeführerin nehme Trazodon,

dies vordergründig zum Schlafen, der Spiegel sei unterhalb der Norm gelegen. Ab

2016.

sei nur noch eine Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung diagnostiziert

worden, mit Ausnahme von med. pract. N____, der wohl in seinem Arztbrief die

alten Diagnosen vor 2015 einfach übernommen habe (IV-Akte 151 S. 47).

Es hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gefunden, die Angaben

der Beschwerdeführerin seien nicht plausibel gewesen (IV-Akte 151 S. 48). Es habe

zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin

in der Untersuchungssituation eine Diskrepanz bestanden. Bei der Begutachtung

hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die - insbesondere in ihrer

Gesamtschau - zu dem Urteil geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin

mindestens aggraviere. Es hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von

Inkonsistenzen im Alltag ergeben. Die aufgezeigten Aktivitäten unter ihrem

Facebook-Account widersprächen einer psychiatrisch relevanten Diagnose. Es

hätten sich deutliche Hinweise auf Vorliegen von Inkonsistenzen in den Akten

und früheren Untersuchungen ergeben. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein

sozial tragfähiges Netz. Aufgrund der festgestellten Aggravation lägen

IV-fremde Faktoren vor (IV-Akte 151 S. 49). Zusammenfassend liessen sich bei

der jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende

Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen.

In ihrer bisherigen wie auch in jeder anderen Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig.

Für den Zeitraum vor 2015/2016 könne er keine objektivierbare Aussage machen.

Möglicherweise bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach 2016. Nach

2016.

sei keine relevante psychiatrische dauerhafte Störung mehr vorgelegen. Zu

der Zeit davor könne objektivierbar keine Aussage getätigt werden. In diesem

Zeitraum seien zwei Gutachten beauftragt worden und der behandelnde Psychiater

habe bis 2015/2016 eine relevante psychiatrische Einschränkung gesehen. Vom

behandelnden Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der E____

seien nur noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten

worden (IV-Akte 151 S. 51).

4.4

RAD-Arzt G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

führte im Bericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 153) aus, dass gemäss aktuellem

Gutachten bei den angegebenen Beschwerden aus orthopädischer, neurologischer und

urologischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit

bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung beeinträchtigen.

Die internistisch gestellten Diagnosen seien behandelbar und führten zu keiner

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die Stuhlinkontinenzbeschwerden seien

aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausweisbar, da die dazugehörenden

Abklärungen und Hilfsmittel (Koloskopie, Analdruckmessung, entsprechendes

Hygienematerial) nicht in Anspruch genommen worden seien, trotz vielfältiger

medizinischer Hilfestellungen, welche die Beschwerdeführerin ansonsten

beansprucht habe. Aus psychiatrischer Sicht könne mit Ausnahme einer

Schmerzfehlverarbeitung keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe aus

psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die bisher

gestellten Diagnosen hätten nicht bestätigt werden können. Nach März 2017 sei

keine relevante psychiatrische und dauerhafte Störung mehr ausweisbar. Es

bestünden retrospektiv erhebliche Zweifel an den psychiatrischen Diagnosen aus

dem schizophrenen Formenkreis, wie sie in der Vergangenheit gestellt und

mitunter wiederholt ohne weitere Prüfung übernommen worden seien. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit lägen die dominierenden psychiatrischen Einschränkungen seit

den Abklärungen zur Hilflosentschädigung vom 13. März 2017 nicht mehr vor.

Damals seien im [...] keine Hinweise auf umschriebene psychiatrische Störungen,

insbesondere einer gravierenden und klinisch auffälligen Schizophrenie

festgestellt worden. Auch bei der darauffolgenden eigenen Abklärung vor Ort am

28.

September 2017 seien Ungereimtheiten in der Beschwerdepräsentation aufgefallen,

ohne dass sich Hinweise auf eine schizophrene Störung ergeben hätten. Keiner

der konsultierten Fachärzte habe in den Jahren zuvor einen Hinweis auf eine

psychiatrische Erkrankung gegeben, noch seien bei anspruchsvollen

Untersuchungssettings (Szintigrafie der Schilddrüse beispielsweise) Probleme

psychiatrischer Natur aufgetreten. Das vorliegende Gutachten habe sämtliche

relevanten Dokumente erfasst, die persönliche, berufliche und gesundheitliche

Entwicklung vollständig wiedergegeben, wie auch die bisherigen Therapien

gewürdigt. Die dann unter Einbezug der durchgeführten Untersuchungen gezogenen

Schlussfolgerungen mit Bezug auf funktionale Einschränkungen und die

Arbeitsfähigkeit erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Eine durchgehende

Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab März 2017 nicht

mehr ausweisbar, da bei ansonsten im Wesentlichen somatisch unverändertem

Zustand die dominierende psychiatrische Störung nicht mehr ausweisbar sei.

4.5

Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

führte im Bericht vom 18. Oktober 2021 (IV-Akte 167) aus, dass sich die

Beschwerdeführerin am 24. März 2021 zur Aufnahme bzw. Weiterführung einer

ambulanten psychiatrischen Behandlung bei ihm gemeldet habe. Sie leide an einem

bis heute anhaltenden psychotischen Erleben, das nicht durchgehend entsprechend

behandelt worden sei und sie auch heute noch massiv beeinträchtige. Sie leide

an Ängsten sowie unter optischen und akustischen Halluzinationen, die bei

bisher nicht konsequent erfolgter Behandlung bis heute alltagsbestimmend seien.

Unter einer nun konsequent durchgeführten kombinierten Psychopharmakotherapie mit

Sertraline und Aripiprazol habe sich eine gewisse Reduktion der

Krankheitsdynamik gezeigt, wobei die Beschwerdeführerin - die unter massiven

Ängsten leide und durch die während Jahren anhaltend erlebten

Beeinträchtigungen keine stabile Beziehung zur Umwelt mehr habe aufbauen können

- einer intensiven und sie konsequent stützenden Behandlung bedürfe, was bisher

nicht im notwendigen Ausmass habe erfolgen können. Das sowohl im Längs- als

auch im Querschnitt beobachtbare psychotische Erleben könne als Folge einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) gesehen werden und nicht

als eigentliche endogene Psychose bzw. als schizoaffektive Störung, wie sie im

Kapitel F 20 bzw. F 25 der noch gültigen Klassifikation der ICD-10

beschrieben sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die Beschwerdeführerin

weiterhin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und sei

entsprechend nicht belastbar, wobei eine Arbeitsfähigkeit in der Folge

krankheitsbedingt keineswegs gegeben sei. Eine Stützung erfahre die Beschwerdeführerin

durch den Zusammenhalt ihrer Familie. Ähnlich äusserte sich Dr. med. P____ in

den weiteren Berichten vom 11. Dezember 2021 (IV-Akte 182) und vom 8. Januar

2021.

(IV-Akte 191 S. 2).

5.

5.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K____ stützt seine Einschätzung

im Wesentlichen auf drei Elemente, nämlich auf die im Austrittsbericht vom 28.

Juni 2019 (IV-Akte 117) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und dem

Fehlen psychiatrischer Diagnosen in anderen Berichten (siehe oben Erw. 4.3. in

fine), den Hinweis auf den Facebook-Account der Beschwerdeführerin bzw. den

ihres Ehemannes und auf seine Untersuchungsbefunde einschliesslich erhebliche

Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung. Auch beruft er sich darauf, dass

der Spiegel von Trazodon (der Wirkstoff ist im Medikament Trittico enthalten) unterhalb

der Norm gelegen sei.

5.2

Im Folgenden wird auf den Hinweis des Gutachters, vom behandelnden

Hausarzt Dr. med. O____, dem behandelnden Neurologen als auch der Q____ seien nur

noch eine Belastungsreaktion bzw. eine Anpassungsstörung festgehalten worden,

eingegangen.

5.2.1

Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2019 (IV-Akte 130 S. 55) Q____,

anlässlich der notfallmässigen Zuweisung infolge einer Intoxikation in

suizidaler Absicht mit verschiedenen Tabletten wurde eine kardiopulmonal

kompensierte, somnolente Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand

beschrieben. In der körperlichen Untersuchung habe sich eine Verlangsamung

sowie im Rahmen der Somnolenz eine leicht verwaschene Sprache gezeigt. Die

internistische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe sich im Rahmen des Aufenthaltes auf der Notfallstation weiterhin

verlangsamt gezeigt, jedoch zu jeder Zeit erweckbar und adäquat. Danach sei sie

auf die R____ verlegt worden.

5.2.2

In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 10. bis 14. Juni 2019 in

den S____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117)

wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin habe über die Vorgeschichte berichtet, den aktuellen

Leidensdruck jedoch deutlich bagatellisiert. Es sei deutlich geworden, dass

dies vermutlich mit der Angst vor einer Zuweisung in die Psychiatrie zu tun

gehabt habe. Die Tabletteneinnahme habe sie als Kurzschlusshandlung

interpretiert, nachdem es heftigen Streit gegeben habe. Im psychischen Befund

habe die Beschwerdeführerin initial noch deutlich sediert imponiert, im weiteren

Verlauf seien Schuldgefühle bezüglich des Suizidversuchs, Grübeln und leichte

Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Ein depressives Syndrom sei nicht

vorgelegen. Sie habe sich stets klar von Suizidalität distanziert. Während der

Krisenintervention habe sie von regelmässigen ärztlichen Einzelgesprächen und

intensiver Bezugspflege profitiert. Pharmakotherapeutisch hätten sie zur

Schlafoptimierung Trittico erfolgreich eingesetzt. Im stationären Verlauf sei

sie subjektiv deutlich entlastet gewesen und sei im psychisch stabilisierten

Zustand ausgetreten. Die ambulante Weiterbehandlung erfolge bei Dr. med. M____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und zur Überbrückung sei sie

zur Übergangsbehandlung durch das Home Treatment-Team angemeldet worden.

5.2.3

Der Umstand, dass im Austrittsbericht der R____ die Diagnose der

schizoaffektiven Störung nicht aufgeführt ist, reicht nicht aus, um zu

begründen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer solchen leide. Die

Beschwerdeführerin war aufgrund einer Tabletteneinnahme in suizidaler Absicht

sediert und verlangsamt und hielt sich als Krisenintervention während vier

Tagen in der R____ auf, auch führte der Gutachter Dr. med. K____ nicht aus,

dass das Krankheitsbild einer schizoaffektiven Störung in so kurzer Zeit unter

diesen Umständen verlässlich zu erkennen gewesen wäre. Die Aufenthaltsdauer und

die spezifischen Umstände eines Suizidversuchs sind daher zu kurz, um daraus

verlässliche Schlüsse über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer

schizoaffektiven Störung treffen zu können. Auch wurde dort festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin ihren Leidensdruck bagatellisiert habe. In diesem

Zusammenhang ist zudem zu bemängeln, dass der Gutachter den Suizidversuch der

Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2019 (vgl. Austrittsbericht vom 10. Juni 2019,

IV-Akte 130 S. 55) weder in der vertieften Befragung (vgl. IV-Akte 151 S. 39

ff.) erfragt noch diesen in seine Beurteilung aufgenommen hat (vgl.

IV-Akte 151 S. 45 ff. Ziffer 7.1 und 7.2).

5.2.4

Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im

Bericht vom 28. November 2017 (IV-Akte 95 S. 6) eine Migräne, mit und ohne

zusätzliche Auraphänomene, episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und den

Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerzen. In der Anamnese

hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe nach der schweren und komplizierten

Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2002, die mehrere Operationen und eine

Beckenbodenplastik nach sich gezogen habe, an Depressionen gelitten. Ihr

zweites Kind sei 2006 problemlos per Kaiserschnitt zur Welt gekommen und die

Depressionen hätten sich dann gebessert. Die detaillierte neurologische

Untersuchung sei unauffällig, er beschrieb aber eine besorgte, ängstlich

wirkende und leicht subdepressive Patientin, die ihre Beschwerden präzise

schildere, ohne Hinweise auf eine neuropsychologische Verlangsamung. Bei einer

Frequenz von ca. zwei bis drei Migränen pro Woche sei der Leidensdruck gross,

er vermute zudem aufgrund des erheblichen Analgetikakonsums zusätzliche

analgetikainduzierte Kopfschmerzen. Wie oft bei Migränepatienten leide sie auch

an episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die detaillierte neurologische

Untersuchung sei weitgehend unauffällig. Insbesondere habe er keine Hinweise

auf «gefährliche» Kopfschmerzen gefunden und er habe versucht, die ängstliche

Patientin (bei Tumorangst) zu beruhigen.

5.2.5

Als Neurologe musste Dr. med. T____ zu den psychischen Beschwerden

nicht Stellung nehmen. Er beschrieb aber Ängste der Beschwerdeführerin, die

allenfalls auf eine psychische Problematik hindeuten können. Ausserdem ist es

der Bericht einer einzigen Untersuchung. Aus seinem Bericht lässt sich daher

kein Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung

ableiten.

5.2.6

Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21.

Juli 2017 (IV-Akte 77 S. 2) Spannungskopfschmerz, cervicale Migräne,

Dorsolumbalgie bzw. einen muskuloskelettalen Rückenschmerz und Belastungsreaktionen

bzw. eine Anpassungsstörung nach multiplen gynäkologischen Operationen. Eine

Hilflosigkeit erachte er aufgrund seiner Akteneinträge als nicht

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei voll beweglich und im Alltag

belastbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

hielt er fest, dass er in der Akte keine Angaben dazu finde und bat

diesbezüglich um Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 77 S.

2).

5.2.7

Dr. med. O____ nahm in seinem Bericht in somatischer Hinsicht Stellung

und verwies bezüglich der psychischen Situation explizit auf eine Psychiaterin

bzw. einen Psychiater. Dies erklärt, warum er im Bericht keine psychiatrischen

Diagnosen festhielt. Im Schreiben vom 7. April 2017 (IV-Akte 98 S. 4) bemerkte

er jedoch, dass er davon ausgehe, dass die Probleme der Beschwerdeführerin

vorwiegend psychiatrischer Natur seien. Auch dieser Bericht lässt daher keinen

Schluss auf das Nichtvorliegen einer psychiatrischen Erkrankung zu.

5.3

Die IV-Stelle legt Fotos aus dem Facebook-Profil der

Beschwerdeführerin vor. Praxisgemäss kann die Auswertung von öffentlich

zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der Privatsphäre

qualifiziert werden (Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2). Die

Beschwerdeführerin bringt denn hierzu auch vor, es lasse sich mit den gezeigten

Fotos nicht auf das Fehlen einer psychischen Krankheit schliessen. Es liegen 15

Fotos des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin und drei Fotos des

Facebook-Profils des Beschwerdeführers vor. Diese zeigen die Beschwerdeführerin

mit ihrem Ehemann und/oder mit ihren Kindern. Zwei Fotos zeigen sie beim Fahren

eines Wasserjets mit ihrem Ehemann. Auf der Mehrzahl der Fotos hat sie einen

ernsten bzw. verhaltenen Gesichtsausdruck, auf drei bis vier Fotos lächelt sie,

auf einem lacht sie. Die Fotos betreffen vorwiegend die Jahre 2017 und 2018. Die

geringe Anzahl der Bilder über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren ist nicht

geeignet, belastbare Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zu treffen. Es zeigt sich in ihnen jedoch offensichtlich, dass sich die

Beschwerdeführerin mit ihrer Kernfamilie aufhält, und dass bei ihr ein

trauriger Gesichtsausdruck überwiegt. Dr. med. K____ hat in seinem Gutachten ausgeführt,

die mit den Bildern auf Facebook aufgezeigten Aktivitäten widersprächen einer

psychiatrisch relevanten Diagnose (IV-Akte 151 S. 45). Dieser Schluss lässt

sich aus den vorgelegten Bildern jedoch nicht ohne weiteres ziehen,

insbesondere kann alleine mit den Fotos nicht belegt werden, es bestünden keine erheblichen Einschränkungen im Alltag. Eine Diskussion von Seiten des

Gutachters wäre aus Gründen der Nachvollziehbarkeit notwendig gewesen.

5.4

Da Dr. med. K____ unter anderem auch mit einer Aggravation der

Beschwerdeführerin argumentiert, die sich auch in der Untersuchungssituation

gezeigt habe, ist zu fragen, ob in anderen Teilgutachten, in den Vorgutachten

oder in anderen Arztberichten Hinweise auf Aggravation zu finden sind.

5.4.1

Dr. med. U____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hält im Teilgutachten

vom 20. April 2021 fest, aus allgemeininternistischer Sicht sei das Verhalten

der Beschwerdeführerin unauffällig (IV-Akte 151 S. 32) und es habe Konsistenz

und Plausibilität in der Untersuchungssituation bestanden. Die im Alltag

erwähnten Einschränkungen hätten aus allgemeininternistischer Sicht nicht

begründet werden können (IV-Akte 151 S. 34).

5.4.2

Dr. med. V____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte im

orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 53) aus, die

Beschwerdeführerin berichte sprunghaft und oft ohne direktes Eingehen auf die

an sie gerichteten Fragen (IV-Akte 151 S. 56). Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei guter Kooperation

problemlos durchgeführt werden können, wobei zu keinem Zeitpunkt ein relevanter

Leidensdruck offenbar geworden sei. Die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen werden

(IV-Akte 151 S. 59).

5.4.3

Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, berichtet im

neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 (IV-Akte 151 S. 64), die

Beschwerdeführerin sei von Anfang an höflich, offen und zugewandt gewesen, die

Schwingungsfähigkeit wirke erhalten, die Schilderungen seien wenig moduliert,

anfangs weinerlich, später ausgeglichen. Bei der körperlich neurologischen

Untersuchung verhalte sie sich durchgehend kooperativ (IV-Akte 151 S. 65). Vor

dem Hintergrund der erheblichen sedierenden Medikation (Benzodiazepine,

Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und Antidepressiva) sei der

Antrieb als eingeschränkt wahrzunehmen, motorische Beeinträchtigungen fänden

sich formal nicht. In sensibler Hinsicht sei von einem chronifizierten Schmerz

auszugehen, wenngleich therapeutische Massnahmen nicht ausreichend durchgeführt

worden seien. Negative Kontextfaktoren bestünden in der Chronifizierung, der

Selbstlimitierung, der aktuellen Medikation (überwiegend Sedierung) und im

familiären Umfeld (IV-Akte 151 S. 69).

5.4.4

Im urologischen Gutachten vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 151 S. 72), hält

Dr. med. X____, Facharzt für Urologie FMH, fest, die Beschwerdeführerin sei

freundlich und auskunftswillig. Sie beschreibe sich selbst als sehr vergesslich

bezüglich der Operationen und Interventionen, die im Vaginal- und Analbereich

durchgeführt worden seien und sie sei diesbezüglich nicht zeitlich orientiert. Bei

der Geburt ihres ersten Kindes sei es zu einem Dammriss gekommen, seitdem leide

sie an einer Stuhlinkontinenz. Diese habe sie nachdrücklich in ihrer

psychischen Stabilität geschwächt. Eine urologische Problematik bestehe heute

nicht mehr, die Miktionsanamnese zeige keine Beeinträchtigung. Die Problematik

der Stuhlinkontinenz und der Rötung perianal könne evtl. gastroenterologisch

mittels Rektoskopie, Kolonoskopie und Analdruckmessung aufgearbeitet werden.

Aus urologischer Sicht bestehe eine plausible Untersuchungssituation, jedoch

liege die geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen

Bereich. Die Explorandin sei seit Jahren mit der Stuhlinkontinenzproblematik

konfrontiert. Diese könne eine Beeinträchtigung darstellen. Soweit jedoch aus

urologischer Sicht beurteilbar, seien die geschilderten Beeinträchtigungen für

den Alltag der Beschwerdeführerin nicht in der Form beeinträchtigend.

5.4.5

Es kann festgehalten werden, dass die weiteren Teilgutachten keine

Aggravation der Beschwerdeführerin dokumentieren und die jeweiligen Gutachter

von einer plausiblen und konsistenten Beschwerdeschilderung und einer guten

Kooperation anlässlich der Untersuchungen ausgegangen sind. Einzig der

orthopädische Gutachter hielt fest, die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen

werden. Dies ist jedoch angesichts einer diagnostizierten Schmerzfehlverarbeitung

(siehe oben Erw. 4.3.) nachvollziehbar und hätte vom psychiatrischen Gutachter

unter diesem Gesichtspunkt diskutiert werden müssen. Auch den Vorgutachten oder

anderen medizinischen Unterlagen sind keine Hinweise auf

Verdeutlichungstendenzen, mangelnde Compliance, inkonsistente Angaben oder ein

demonstrativ anmutendes Krankheitsverhalten zu entnehmen. Zu erwähnen ist in

dieser Hinsicht Dr. med. F____, der im Gutachten vom 17. Februar 2016 ausführte,

dass eher die Gefahr einer Überschätzung ihrer Möglichkeiten bestehe und dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Leiden authentisch sei. Umso mehr hätte der

Gutachter die Aggravationshinweise in der Beurteilung darlegen und diskutieren

müssen. Stattdessen beliess er es beim allgemeinen Hinweis auf erhebliche

Inkonsistenzen und die aufgezeigte Aktivität auf Facebook (IV-Akte 151 S. 47). Auch

ist zu bemerken, dass der Gutachter selbst im Gutachten unter Punkt 3.2 «Vertiefende

Befragung zu psychiatrischen Themen» angab, es hätten sich keine Hinweise auf

Diskrepanzen ergeben (IV-Akte 151 S. 42), dann aber später ausführte, es fänden

sich erhebliche Inkonsistenzen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht

plausibel (IV-Akte 151 S. 48).

5.5

Eine ausführliche Verhaltensbeobachtung der Beschwerdeführerin

findet sich im Bericht der L____ für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 25.

Juni 2020 und vom 10. August 2020 bis zum 30. September 2020 (IV-Akte 130). Für

diesen Zeitraum machten die Spitex-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Mal

täglich Einträge, die Aufschluss geben über die Aktivitäten und die

Tagesverfassung der Beschwerdeführerin. Dr. med. K____ nahm zu den

Aufzeichnungen der L____ keinen Bezug, womit sein Gutachten in einem

wesentlichen Punkt unvollständig ist. Denn die regelmässigen Beobachtungen über

einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten im Jahr 2020 geben Einblick in den

psychischen Zustand und die Gestaltung des Alltags der Beschwerdeführerin. Es ist

dokumentiert, dass die in der Regel geringe Motivation der Beschwerdeführerin

Thema ist, festgehalten werden regelmässig auch ihre Ängste und

Wahnvorstellungen. In der zugehörigen Pflegeplanung wurde vermerkt, dass die

Beschwerdeführerin an depressiven Verstimmungen mit Morgentief leide, ein

Selbstversorgungsdefizit habe und Schlafmangel, ein gestörtes Schlafverhalten,

Angst, ein bewegungsarmer Lebensstil zu beobachten sei, und die Fähigkeit, die

üblichen Routinen im und für den Alltag zu bewältigen, beeinträchtigt sei (vgl.

IV-Akte 130 S. 52). Beobachtet wurden ferner ein ungenügendes

Therapiemanagement, eine unzureichende Fähigkeit, Informationen zu bearbeiten,

ein Fluchtverhalten bei der Konfrontation mit Lösungsvorschlägen, Angst und

eine unrealistische Wahrnehmung von Ereignissen (IV-Akte 130 S. 53). Dass Dr.

med. K____ zu diesen Aufzeichnungen nicht Stellung genommen hat, stellt einen Mangel

im Gutachten dar.

5.6

Dr. med. K____ stellt in erster Linie die zuvor gestellten Diagnosen

einer schizoaffektiven Störung (Gutachten vom 21. November 2008, IV-Akte 24,

und Gutachten vom 17. Februar 2016, IV-Akte 62) in Frage. Geht er davon aus,

dass diese bereits damals nicht korrekt gewesen seien (vgl. dazu die Aktennotiz

der IV-Stelle vom 21. April 2021, IV-Akte 147), ist darauf hinzuweisen, dass beiden

Vorgutachten Beweiswert zukommt, und Dr. med. K____ nicht aufzeigt, inwiefern

sie nicht korrekt seien. Hinzu kommt, dass der Gutachter zwar die für eine

schizoaffektive Störung relevante Symptomatik abgefragt hat (IV-Akte 151 S. 43),

jedoch ohne Bezug zur spezifischen Befundlage, welche sich in den früheren Gutachten

präsentierte (zuletzt Gutachten Dr. med. F____, IV-Akte 62 S. 10), womit in

diesem zentralen Punkt das Gutachten an Kontextbezogenheit vermissen lässt. Wie

bereits dargelegt, gelingt es Dr. med. K____ auch nicht, überzeugend

darzulegen, dass sich bereits im Folgejahr nach der Begutachtung durch Dr. med.

F____ die gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, zumal er wie bereits

erwähnt dem Suizidversuch keine Beachtung schenkte (Erw. 5.2.3). Aufgrund des

Vorliegens zweier beweiswertiger Gutachten kann entgegen der Ansicht des RAD

auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die in der Vergangenheit

gestellten Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis mitunter wiederholt ohne

weitere Prüfung übernommen worden seien.

5.7

Schliesslich hat Dr. med. K____ darauf verwiesen, dass der Spiegel

von Trazodon (Trittico) unterhalb der Norm gelegen sei. Unberücksichtigt liess

Dr. med. K____, dass die Beschwerdeführerin unter einer erheblichen sedierenden

Medikation (Benzodiazepine, Z-Substanzen, zentral wirkende Schmerzmittel und

Antidepressiva) steht, wie dies Dr. med. W____, Facharzt für Neurologie FMH, im

neurologischen Teilgutachten vom 20. April 2021 festgehalten hat (siehe oben

Erw. 5.4.3.).

5.8

Dr. med. K____ bezog sich auch auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung (siehe oben Erw. 4.3. S. 14). Entgegen seiner Ansicht kann aus

den von ihm zitierten Urteilen nicht herausgelesen werden, dass psychische

Störungen im Sinne von ICD-10 F54 nicht unter die Schmerzrechtsprechung fielen.

Ohnehin ist die von ihm zitierte Rechtsprechung dazu veraltet. Denn nach BGE 141 V 281 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

5.9

Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. K____ aus mehreren Gründen als nicht nachvollziehbar. Demzufolge vermag

es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu erfüllen, weswegen es nicht als Grundlage

für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und im Besonderen nicht für die

rückwirkende Beurteilung des Krankheitsverlaufs herangezogen werden kann.

5.10

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.

Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten

nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.). Da im urologischen

Teilgutachten explizit festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin

geschilderte Problematik im proktologischen gastroenterologischen Bereich liege,

ist demzufolge zusätzlich eine gastroenterologische Begutachtung durchzuführen.

Bei der Beschwerdeführerin sind sowohl das Ausmass der psychischen Erkrankung

als auch das Vorliegen gastroenterologischer Beschwerden ungeklärt, weswegen

sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt. Die IV-Stelle wird eine

entsprechende Begutachtung zu veranlassen haben.

5.11

Da die Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben ist, ist damit

auch der Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 die Grundlage entzogen

und es ist auch diese aufzuheben. Die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung

vorliegt, kann daher offengelassen werden.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 22. November 2021 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur

Einholung eines gastroenterologischen und eines psychiatrischen Gutachtens

zurückzuweisen ist.

6.2

Die Rückforderungsverfügung vom 23. November 2021 ist aufzuheben.

6.3

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

6.4

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem

Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

psychiatrischen und eines gastroenterologischen Gutachtens im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Rückforderungsverfügung vom 23. November

2021.

wird aufgehoben.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene 1

– [...]

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: