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Entscheid

IV.2022.40

Neuanmeldung, glaubhaft machen, Rentenrevision nach Art. 17 ATSG

17. August 2022Deutsch24 min

des Verdachts auf eine Labrumläsion der Hüfte rechts und einer AC-Gelenksarthrose

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.40

Verfügung vom 3. März 2022

Neuanmeldung, glaubhaft machen,

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2020

bis Ende 2021 als Inventur-Mitarbeiter in einem Pensum von 20 % bei C____

(vgl. IV-Akte 222). Zuvor war er von 1. April 1985 bis 31. Januar 2009 als

Leiter Palettenkühlhaus bei der D____ AG beschäftigt, vom 1. Februar 2009 bis

30. November 2009 arbeitete er an einem Schonarbeitsplatz zu 50%. Am 13.

Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) unter Hinweis auf eine

Nephrektomie rechts zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).

Die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) veranlasste eine

Frühintervention (IV-Akte 12) und nahm medizinische sowie erwerbliche

Abklärungen vor. Der Hausarzt Dr. med. E____ schrieb den Beschwerdeführer ab

dem 17. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, dies bei Status nach

Nephrektomie rechts am 30. Oktober 2007, einer rezidivierenden

Laryngo-Pharyngitis mit hyperfunktioneller Dysphonie, einer Lymphadenopathie,

einem nächtlichen Hitzegefühl, eines rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms,

des Verdachts auf eine Labrumläsion der Hüfte rechts und einer AC-Gelenksarthrose

rechts (IV-Akte 3 S. 1). Ab dem 18. Februar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer

in einem 50%-Pensum an seinem angestammten Arbeitsplatz (IV-Akte 9 S. 2), ab

dem 1. Februar 2009 hatte er einen Schonarbeitsplatz inne (IV-Akte 14 S. 1).

Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis per 30. November 2009 (IV-Akte

21). Am 13. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass sie keine beruflichen

Massnahmen einleiten, sondern den Anspruch auf eine Rente prüfen werde (IV-Akte

25). Hierzu holte die IV-Stelle beim F____ (nachfolgend: F____), ein

polydisziplinäres Gutachten ein (IV-Akte 42). Auf dessen Grundlage verfügte die

IV-Stelle am 17. Februar 2011 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine

halbe Rente vom 1. September 2008 bis zum 31. März 2010 und verneinte einen

Rentenanspruch ab April 2010 (IV-Akte 73). Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2011

(IV.2011.50) ab.

b) Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 92) meldete sich der

Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im von der

IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten vom 27. Februar 2015

(neurologisches Teilgutachten, IV-Akte 145) und vom 7. April 2015

(psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 144) diagnostizierten Dr. med. G____,

Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leicht

ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas schmerzhafter

Funktionseinschränkung und ein leichtes lumbovertebrales Syndrom sowie (IV-Akte

145 S. 29) eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Symptom

(ICD-10 F32.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; IV-Akte 144 S. 18) und

bescheinigten aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen

Tätigkeit. Die IV-Stelle holte des Weiteren eine ergänzende Stellungnahme von

Dr. med. G____ vom 29. Juli 2015 (IV-Akte 162) als auch von Dr. med. H____ vom

27. Dezember 2016 (IV-Akte 177) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von

24 % mit Verfügung vom 1. März 2017 ab. Sowohl das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als auch das Bundesgericht schützten den

Entscheid der IV-Stelle (Urteil vom 20. Dezember 2017 IV.2017.69, IV-Akte 191

und Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2018, 9C_342/2018, IV-Akte 198).

c) Am 4. Februar 2021 (IV-Akte 201) meldete sich der Beschwerdeführer

ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an und wies unter anderem auf seit Juni

2018 bestehende Herzprobleme, eine schwere Depression und Vergesslichkeit hin.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 203) informierte die IV-Stelle den

Beschwerdeführer, dass sie auf ein neues Gesuch nur eintreten würden, wenn der

Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, dass sich seine gesundheitliche

Situation seit der letzten Verfügung wesentlich verändert habe und forderte den

Beschwerdeführer auf, ärztliche Berichte einzureichen, die bestätigten, dass

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer

selbst wiesen in der Folge auf einen bevorstehenden Klinikaufenthalt in der I____

hin (Schreiben Prof. Dr. med. J____ vom 10. März 2021, IV-Akte 205, und Mail

vom 14. April 2021, IV-Akte 206). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle

Arztberichte ein. Die IV-Stelle legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor; dieser

berichtete am 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219 S. 3). Daraufhin stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2022 (IV-Akte

221) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Mit Verfügung vom

3. März 2022 (IV-Akte 225) verfügte sie entsprechend und begründete dies damit,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten

Verfügung nicht verändert habe.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 31. März 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, die angefochtene Verfügung

sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Es sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme

weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Er beantragt die unentgeltliche Prozessführung; alles unter ordentlicher und

ausserordentlicher Kostenfolge.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Mai 2022 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 verweist der Beschwerdeführer

replikweise auf die Beschwerdebegründung und verzichtet auf weitere

Ausführungen.

V.

Am 17. August 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der RAD übersehe, dass vorliegend

seine Aufgabe darin bestehe zu beurteilen, ob eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft sei. Die fehlende Quantifizierung der

psychischen Störung im Bericht des behandelnden Psychiaters wie auch im Austrittsbericht

der I____ könne deshalb gerade nicht zur Abweisung des Begehrens führen,

sondern müsse die Vorinstanz dazu veranlassen, entsprechende weitere

Abklärungen in die Wege zu leiten. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass

sich die gegenwärtig schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung gemäss

Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2021 im Lauf der letzten Jahre

zusehends entwickelt habe. Auch bleibe die mittelschwere bis schwere kognitive

Störung (Bericht K____ vom 21. September 2020) unberücksichtigt. Die

Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme hätten sich seit der letzten

Untersuchung im Jahr 2014 stark verschlechtert. Aufgrund der zeitnahen

Arztberichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung glaubhaft. Damit lägen die von der

Rechtsprechung geforderten Anhaltspunkte vor und es sei ein Verlaufsgutachten

einzuholen.

2.2

Die IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich gegenüber der im Zeitpunkt der letzten

rechtskräftigen Verfügung vom 1. März 2017 bestehenden Gesundheitssituation

nicht verändert.

3.

3.1

Zunächst ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen,

dass es der RAD verabsäumt habe zu prüfen, ob eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft sei.

3.2

Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -

nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3

in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr

dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die

anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3);

Dispositiv

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E.

5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die

Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und

hernach zu beschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2021,

8C_236/2022, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3.

Aufgrund der Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer sich einer

stationären Behandlung in der I____ unterziehen werde, hat der Beschwerdeführer

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausreichend glaubhaft gemacht. Denn

die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat von sich aus weitere

Arztberichte eingeholt, danach mit der Einholung eines Berichts beim RAD eine

materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vorgenommen und das Leistungsbegehren

in der Folge abgewiesen. Die IV-Stelle ist demnach verpflichtet, das

Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen

(siehe BGE 144 I 103 E. 2.1). Vorliegend ist daher der Frage nachzugehen, ob

sie dieser Pflicht, insbesondere gestützt auf die vorliegenden Arztberichte und

ohne Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens, ausreichend

nachgekommen ist.

3.4.

Es ist demnach wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

vorzugehen.

4.

4.1.

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört

die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung

an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103

E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).

4.2.

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf

an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert

haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit

auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung

psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben

(Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2). Grundsätzlich erst in einem

zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen

ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und

soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es

voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil vom 10. August

2016, 9C_367/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden

Fall bildet daher die Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 180) den

Referenzzeitpunkt. Für den Beurteilungs- und Vergleichszeitraum massgebend ist

daher das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ (Gutachten

vom 27. Februar 2015 und vom 12. März 2015, IV-Akte 144 und 145).

4.3.1.

Dr. med. G____ diagnostizierte im Gutachten vom 27. Februar 2015

(IV-Akte 145) aus neurologischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

leicht ausgeprägtes, rechtsseitiges Cervicalsyndrom mit leichter, etwas

schmerzhafter Funktionseinschränkung, bei radiologisch ausgeprägter

Osteochondrose C6/7 mit Einengung des Spinalkanales, möglicherweise Kompression

der C6-Wurzeln beidseits, leichter Chondrose C5/6 mit Discusprotrusion rechts

paramedian, aber ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle, und

ein leichtes lumbovertebrales Syndrom bei radiologisch kleiner Discushernie

L2/L3 median und kleiner Riss im Anulus fibrosus L4/L5 linkslateral, ebenfalls

ohne damit in Zusammenhang stehende neurologische Ausfälle (S. 29 des

Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen,

ein Status nach Ischämie und ein Status nach Nephrektomie rechts bei

Schrumpfniere am 30. Oktober 2007 mit seither persistierender und

therapieresistenter Schmerzsymptomatik im Abdomen rechts, neurologisch nicht

erklärbar, ein leichtes Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine nicht quantifizierbare

formal neuropsychologische Störung, eine leichte Gehörminderung und Tinnitus

rechtsbetont, eine AC-Arthrose rechts, rezidivierende

Nasennebenhöhlenentzündungen, rezidivierende Halsentzündungen, ein

doppelseitiger Sulcus Glottidis mit massiver Glottis-Insuffizienz, eine

arterielle Hypertonie und eine Allergie auf diverse Medikamente. In Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Rückenprobleme zervikal und

lumbal könnten dem Exploranden keine körperlich schweren oder sehr schweren

Arbeiten mehr zugemutet werden. Zumutbar seien aus rein neurologischer Sicht

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einem

Gewichtslimit von 10-15 kg, jedoch nicht repetitiv und ohne lange

Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie ohne repetitive Arbeiten über der

Schulterhorizontalen und ohne Arbeiten unter erheblicher Zug- und

Stossbelastung des Oberkörpers sowie ohne längere Arbeiten im Kauern oder

Bücken. Eine derart angepasste Tätigkeit könne dem Exploranden aus rein

neurologischer Sicht zu einem vollen Pensum zugemutet werden (S. 38 des

Gutachtens).

4.3.2.

Dr. med. H____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2015

(IV-Akte 144) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) fest.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an (S. 18 des Gutachtens). Erläuternd

legte Dr. med. H____ dar, im Vergleich zu seinem ersten psychiatrischen

Gutachten vom Januar 2010 sei es zu einer leichtgradigen Verschlechterung

gekommen, da die Stimmung heute nicht mehr durchgehend ausgeglichen, sondern

zeitweise leicht bedrückt sei und die affektive Modulationsfähigkeit insgesamt

als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen sei (S. 20 des Gutachtens).

Aufgrund der Beschwerden der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven

Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung lasse

sich aus rein psychiatrischer Sicht seit etwa drei Jahren eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in

einer alternativen Tätigkeit begründen, darin enthalten sei eine gleichzeitig

vorhandene gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Vorübergehend sei es zu

einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, was zu einer

Hospitalisation in der psychiatrischen I____ vom 28. Mai 2014 bis 1. Juli 2014

und vom 2. Dezember 2014 bis zum 20. Dezember 2014 in der L____ geführt habe. Während

diesen Hospitalisationen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3.3.

In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum

Schluss, aus rein neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer lediglich

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar.

Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung diejenige des

psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden.

4.4.

Die IV-Stelle stützt die strittige Verfügung vom 3. März 2022 auf

die nachfolgenden Arztberichte. Anhand dieser Berichte ist die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers mit seinem im bidisziplinären Gutachten aus dem

Jahr 2015 beschriebenen Gesundheitszustand zu vergleichen.

4.4.1.

Der Beschwerdeführer war vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021

(IV-Akte 211) in der I____ aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.2, hospitalisiert. Der

Beschwerdeführer habe von einer Progredienz der Symptomatik nach dem Tod seiner

Mutter in Mazedonien im April letzten Jahres berichtet. Aufgrund der

Corona-Situation habe er nicht reisen können, das gehe ihm nach wie vor sehr

nahe. Eine ausgeprägte Erschöpfung stehe im Vordergrund, sowie eine

Antriebsminderung, Freud- und Hoffnungslosigkeit. Seine Ehefrau sei ebenfalls

an einer Depression erkrankt, dies sei ein grosser zusätzlicher

Belastungsfaktor. Der Beschwerdeführer habe sich initial mit einer deutlichen

Antriebsminderung, ausgeprägten lnsuffizienzgefühlen, starker Grübelneigung

sowie einer Störung der Vitalgefühle präsentiert. Im Verlauf schien der

Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur zu profitieren, zeitweilig

habe er weniger belastet und müde gewirkt. Zum Austrittszeitpunkt habe noch ein

deutlich depressives Zustandsbild imponiert.

4.4.2.

Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hielt im Bericht vom

10. September 2021 (IV-Akte 214) fest, der Beschwerdeführer leide an

rezidivierenden depressiven Episoden und einer Schlafapnoe und sei bei ihm seit

dem 30. April 2020 in Behandlung. Der Beschwerdeführer klage über

Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit und starke

morgendliche Müdigkeit. Er sei morgens «kaputt», dies hänge u.a. auch mit der

Schlafapnoe zusammen. Eine entsprechende Maske bekomme er erst Ende September

2021. Prof. Dr. med. J____ hielt fest, eine Arbeitsfähigkeit von ca. drei mal

drei Stunden pro Woche scheine zurzeit möglich zu sein. Es erscheine durchaus

möglich, dass bei einer entsprechenden Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms sich

ein Teil der Symptome zurückbilden werde. In absehbarer Zeit könne kaum mit

einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden.

4.4.3.

Der Hausarzt Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH,

informierte im Schreiben vom 11. September 2021 (IV-Akte 215 S. 1) über alle

aktuellen Diagnosen, legte dem Schreiben die entsprechenden fachärztlichen

Berichte bei und führte aus, im Vordergrund stehe die depressive Störung, die

sich im Lauf der letzten Jahre zusehends entwickelt habe. Seit September 2018 sei

eine koronare Herzkrankheit bekannt, im Oktober 2018 sei erfolgreich eine

PTCA/Stent Einlage RCA und RIVA durchgeführt worden. Das unerwartete Auftreten

der koronaren Herzkrankheit habe sicher auch zur Entwicklung der Depression

beigetragen. Sehr belastet werde der Beschwerdeführer durch die chronische

Rhinopathie bei Status nach jahrelanger Arbeit in Kühlräumen. Er habe immer

wieder rezidivierende Infekte im Bereich der Nase und oberen Luftwege, die

jeweils mehrmals pro Jahr antibiotisch behandelt werden müssten. Dabei in

Zusammenhang stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das obstruktive

Schlafapnoesyndrom. Er werde mit nächtlichem CPAP beatmet. Trotz adäquater

CPAP-Behandlung fühle er sich morgens müde und unausgeschlafen und habe Mühe,

am Morgen in die Gänge zu kommen. Die seit Jahren bekannte Schmerzproblematik

sei unverändert und belaste ihn sehr.

4.4.4.

Im Bericht vom 15. März 2021 (IV-Akte 215 S. 14, beigelegt dem

vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) hält Prof. Dr. med. M____,

Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, fest, die Echokardiographie

zeige in Ruhe eine allseits gut erhaltene rechts- und linksventrikuläre

Funktion bei regelrechtem Klappenstatus. Es bestehe eine Störung der diastolischen

Funktion. Hinweise für eine pulmonale Hypertonie ergäben sich nicht. Im EKG

bestehe ein Sinusrhythmus mit linksanteriorem Hemiblock und möglichen Hinweisen

für eine LV-Hypertrophie. Der Belastungstest werde abgebrochen wegen früher

muskulärer Erschöpfung und Belastungsdyspnoe. Es komme nicht zu Angina

pectoris. In der Ergometrie sei die Leistungsfähigkeit mit 125 Watt reduziert

(67% des Soll) bei regelrechter Blutdruckregulation. Es komme unter Belastung

nicht zu Arrhythmien, der Anstieg der Herzfrequenz sei unter Bisoprolol

angemessen. Aus der Beurteilung des EKGs unter Belastung ergäben sich keine

eindeutigen Hinweise für eine induzierbare Myokardischämie. In der parallel

durchgeführten Echokardiographie unter Belastung komme es ebenfalls nicht zu

einer grösseren Ischämiereaktion, sodass ein Progress der vorbekannten KRK zurzeit

weniger wahrscheinlich sei.

4.4.5.

Im Bericht der K____ vom 21. September 2020 (IV-Akte 215 S. 10,

beigelegt dem vorstehend dargelegten Arztbericht von Dr. med. E____) wurde eine

mittelschwere bis schwere kognitive Störung im Rahmen Dg 2 sowie i.R. der

Schmerzsymptomatik und der Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS und eine

rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, aktuell schwere depressive

Episode diagnostiziert. In der umfassenden neuropsychologischen Untersuchung hätten

sich schwere Defizite im Arbeitstempo und im Benennen gezeigt. Mittelschwer bis

schwere Beeinträchtigungen ergäben sich im Bereich der Aufmerksamkeit, im

verbal-episodischen Gedächtnis (im Sinne einer Speicherstörung) sowie in den

exekutiven Funktionen. Leicht auffällig sei das visuell-episodische Gedächtnis.

Klinisch imponiere eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, eine reduzierte

Belastbarkeit sowie eine psychomotorische Verlangsamung. Zudem berichte der

Beschwerdeführer über Kopfschmerzen (VAS: 8/10), die bis zum Schluss der

Untersuchung in dieser lntensität weiterbestanden hätten.

Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 3. März

2014 (IV-Akte 120 S. 6 ff.) in der K____ habe sich eine leichte

Verschlechterung im Teilbereich der geteilten Aufmerksamkeit, bei ansonsten

stabil bleibenden Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen gezeigt. Die

subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der Gedächtnis- und

Konzentrationsleistungen, könne durch die neuropsychologische Untersuchung

nicht objektiviert werden, die objektivierten kognitiven Defizite seien als

mittelschwere bis schwere kognitive Störung zu beurteilen. Hierbei werde die

Interpretation der Testbefunde durch das Fehlen von adäquaten Vergleichsnormen

erschwert, da der Patient albanischer Muttersprache sei und ein Einfluss der

Fremdsprachigkeit auf die Testergebnisse möglich sei, auch wenn die

Untersuchung mit einer Dolmetscherin durchgeführt worden sei. Zudem habe der

Beschwerdeführer die Schule in Mazedonien absolviert, was eine Beurteilung

ebenfalls erschwere, da auf eine Normstichprobe deutschsprachiger Probanden mit

hiesigem Schulbesuch zurückgegriffen werde. Dadurch könnten die kognitiven

Defizite in der Testung überschätzt werden. Ursächlich für die kognitiven

Leistungseinschränkungen sei die rezidivierende depressive Störung, mit aktuell

erfüllten Kriterien für eine schwere depressive Episode (ICD-10), die

Schmerzsymptomatik sowie die Schlafstörung mit leichtgradigem OSAS

(Diagnosestellung 2012, aktuell nicht behandelt). Die fehlende Progredienz der

Defizite sowie das weiterhin unveränderte und unauffällige MRT sprächen aktuell

gegen eine neurodegenerative Erkrankung.

4.4.6.

RAD-Arzt Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte im Bericht vom 17. Dezember 2021 (IV-Akte 219) aus, im

psychopathologischen Befund der I____ anlässlich des stationären Aufenthalts

liege keine schwere depressive Symptomatik vor; hier bestehe maximal eine

mittelgradige Depression. Auch zeige der beschriebene Verlauf innerhalb der

Klinik keinerlei Hinweise für eine schwere Depression. Prof. Dr. med. J____

habe im Bericht vom 10. September 2021 den Schweregrad der Depression nicht quantifiziert.

Die Diagnose Schlafapnoe sei in der unmittelbar zuvor behandelnden I____ nicht

gestellt worden, es sei auch keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben

worden. Da die Erstdiagnose 2012 bereits gestellt und eine Maskenverordnung

getätigt worden sei, scheine der Beschwerdeführer diese Maske nicht zu benutzen

bzw. zumindest nicht in die I____ mitgenommen zu haben. Die

psychopharmakologische Medikation sei ambulant im Vergleich zur vorher

stationär behandelnden Klinik reduziert worden. Eine gesundheitliche Verschlechterung

im Vergleich zu März 2017 sei daher nicht erkennbar. Es lägen daher aktuell

keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung vor.

4.5.

Die anlässlich der Neuanmeldung vom 4. Februar 2021 vorgelegten

bzw. eingeholten Arztberichte vermögen eine dauerhafte erhebliche

Gesundheitsverschlechterung nicht darzutun. Seit der letzten Begutachtung im

Februar/März 2015 ist eine koronare 3-Gefässerkrankung aufgetreten, die im

Oktober 2018 mit PTCA/DE-Stent-Einlage RCA und RIVAS versorgt wurde. Die

Ergometrie und Echokardiographie im März 2021 ergab eine mässig reduzierte

Leistungsfähigkeit (125Watt = 67% des Soll), regelrechte HF- und BD-Regulation

und keinen Hinweis für eine Ischämie. Damit ist eine vorübergehende, aber keine

dauerhafte Verschlechterung der internistischen Gesundheitssituation des

Beschwerdeführers eingetreten, insbesondere ist die mässig reduzierte

Leistungsfähigkeit im Belastungsprofil für eine leichte alternative Tätigkeit

im Ausmass von 80 % wie anlässlich des bidisziplinären Gutachtens aus dem

Jahr 2015 beschrieben mitenthalten.

4.6.

Der Gesundheitsstatus der Niere und die Beschwerden aufgrund der Rhinopathie

haben sich nicht verändert. In rheumatologisch-neurologischer Hinsicht sind

seit der Begutachtung im Februar 2015 (vgl. dazu oben Erw. 4.3.1.) weder

Verschlechterungen dokumentiert noch vom Beschwerdeführer beklagt. Im

Vordergrund steht gemäss Hausarzt Dr. med. E____ die psychische Problematik. Das

Schlafapnoesyndrom hat Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und Pneumologie FMH, am 1. April 2021 (IV-Akte 215 S. 24) abgeklärt, es ist

lediglich leichtgradig und rückenlagenakzentuiert, wobei eine Obstruktion der

oberen Atemwege sicher ein grosses Problem sei. Dr. med. O____ meldete den

Beschwerdeführer für eine Adaptation einer nächtlichen CPAP-Beatmung an und schlug

ihm vor, sich noch ORL-mässig vorzustellen, da in diesem Bereich offensichtlich

ein relevantes Problem bestehe und für die Müdigkeit sicher mitverantwortlich

sei. Eine entsprechende Untersuchung mit weiteren Handlungsempfehlungen

erfolgte bei Dr. med. P____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, am 7. Mai

2021 (IV-Akte 215 S. 21). Den Berichten ist zu entnehmen, dass eine Behandlung

eingeleitet worden ist, das Schlafapnoe-Syndrom lediglich leichtgradig ist und

zudem rückenlagenakzentuiert, so auch zuletzt von Dr. med. E____ mit Bericht

vom 11. September 2021 (IV-Akte 215) festgehalten, was bedeutet, dass es sich

durch eine Änderung der Schlafposition beeinflussen lässt. Zudem lässt es sich

behandeln (vgl. hierzu www.lungenliga.ch/de/krankheiten-ihre-folgen/schlafapnoe/behandlung.html).

4.7.

In psychiatrischer Hinsicht ist mit der Hospitalisierung des

Beschwerdeführers vom 20. April 2021 bis 25. Mai 2021 in der I____ (IV-Akte

211) eine vorübergehende Verschlechterung ausgewiesen. Diese kann jedoch im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, die bereits im Jahr 2015 im

bidisziplinären Gutachten diagnostiziert wurde, interpretiert werden. Auch ist

mit dem RAD-Arzt Dr. med. N____ darin einig zu gehen, dass der in der Klinik

erhobene psychopathologische Befund nicht auf eine dauerhaft schwerwiegende

depressive Störung schliessen lässt, sondern erhebliche psychosoziale

Belastungen vorliegen, für die jedoch Bewältigungsstrategien etabliert werden

können. Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. J____ hat zwar im Bericht vom

10. September 2021 (IV-Akte 214) lediglich eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal

drei Stunden in der Woche attestiert, diagnostisch hat er darin jedoch keine

Verschlechterung dokumentiert – er diagnostizierte eine rezidivierende

depressive Episode. Auch wies er darauf hin, dass sich gewisse Beschwerden mit

einer effizienteren Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms zurückbilden würden. Die

in seinem Bericht beschriebenen Symptome können auch anderen Beschwerdebildern

zugeordnet werden. Die beklagte Vergesslichkeit sowie die

Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit hängen u.a. auch mit der

Schlafapnoe zusammen. Der in der I____ erhobene Psychostatus beschreibt in

erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren, wie den Tod der Mutter und die

Erkrankung der Ehefrau, es sind jedoch eher geringe von den psychosozialen

Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde erkennbar (vgl. dazu auch Urteil

des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.2.1.), sodass im

Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2015, anlässlich der eine leichtgradige

depressive Störung diagnostiziert wurde, mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist.

4.8.

In neuropsychologischer Hinsicht ist dem aktuellen Bericht der K____

vom 21. September 2021 (IV-Akte 215 S. 10) über die neuropsychologische Testung

zu entnehmen, dass die subjektiv empfundene Verschlechterung, insbesondere der

Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, durch die neuropsychologische

Untersuchung nicht objektiviert werden könne. Lediglich der Teilbereich der

geteilten Aufmerksamkeit habe sich verschlechtert, bei ansonsten stabil bleibenden

Befunden in allen geprüften kognitiven Bereichen. Damit ist auch in dieser

Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten.

4.9.

Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung des

Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Verfügung vom 1. März 2017 nicht eingetreten

und die IV-Stelle durfte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3,

Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9C_262/2018, E. 4.1.) von einer

Begutachtung des Beschwerdeführers absehen. Insbesondere lagen mehrere aktuelle

fachärztliche Abklärungen vor, sodass von einer weiteren Begutachtung keine

neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und

Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar

von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen

lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten

in der Höhe von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu

Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: