IV.2022.41
Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens. Eintreten, soweit dessen Notwendigkeit bestritten wird. Nichteintreten, soweit die Festlegung der der involvierten Fachdisziplinen beanstandet wird.
29. November 2022Deutsch28 min
Neuropsychologie. Als Begründung führte er aus, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.41
Zwischenverfügung vom 3. März 2022
Anordnung eines polydisziplinären
Gutachtens. Eintreten, soweit dessen Notwendigkeit bestritten wird.
Nichteintreten, soweit die Festlegung der der involvierten Fachdisziplinen
beanstandet wird.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 2013 bis
30. Juni 2014 im Rahmen einer befristeten Anstellung bei den C____ in
einem Pensum von 100% als Psychologin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom
5. Mai 2013, Beschwerdebeilage [BB] 2). Seit dem 1. Oktober 2014 arbeitete
sie als Beraterin respektive wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der D____ mit
einem Pensum von 80% (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. September 2014, BB 3).
Mit Änderungsverfügung vom 21. November 2021 erfolgte per 1. November
2021 eine Funktionsanpassung im Sinne einer Reduktion des Arbeitspensums auf
20% (vgl. BB 4).
b)
Im Anschluss an die Anmeldung vom 10. Januar 2020 zur Früherfassung
(vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung, IV-Akte 1) meldete sich
die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung
für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab sie häufige und andauernde Infektionen, starke Müdigkeit,
die Diagnose eines Antikörpermangelsyndroms und die "nach vermeintlich
geringer Anstrengung" jeweils rasche sowie anhaltende Erschöpfung an.
c)
Nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahme (FI) in der Form eines
individuellen Coachings (vgl. Abschlussbericht FI vom 23. Oktober
2020, IV-Akte 43, sowie Abschlussbericht der E____ vom 1. Dezember 2020,
IV-Akte 53) erfolgte im Oktober 2020 die Einleitung der Prüfung eines
allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung vom 26. Oktober 2020,
IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zur Erwerbssituation
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. März 2020, IV-Akte 9,
und Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. November 2020, IV-Akte 50) sowie
zum Gesundheitszustand (vgl. unter anderem Berichte von F____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, vom 13. Juni 2020, IV-Akte 26, S. 2 ff., von G____,
FMH Allergologie/Immunologie und Allgemeine Innere Medizin, vom
17. November 2020, IV-Akte 51, S. 2 ff., von H____, FMH HNO und
Allergologie/Immunologie, vom 26. März 2021, IV-Akte 72, S. 2 ff.,
von I____ vom 7. Juni 2021, IV-Akte 76, sowie des J____spitals [...],
Rheumatologie, vom 15. September 2021 [sig. K____], IV-Akte 86, S. 2 ff.)
ein. Am 18. Dezember 2020 erfolgte zudem eine Abklärung zur Invalidität im
Haushalt. Die Abklärungsperson hielt fest, aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass sie in ihrem Aufgabengebiet
nicht eingeschränkt sei. Im Weiteren kam die Abklärungsperson zum Schluss, bei
der Beschwerdeführerin müsse von einem Erwerbsanteil von 80% und einem
Aufgabengebiet von 20% ausgegangen werden (vgl. Abklärungsbericht vom
18. Dezember 2020, IV-Akte 57).
d)
In seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 empfahl der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung mit den
Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie. Als Begründung führte er aus, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit
unter Evaluation der Standardindikatoren beurteilt werden solle (vgl. IV-Akte
91).
In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass sie zur Klärung der
Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig
erachte und daher beabsichtige, nach dem Zufallsprinzip eine Begutachtung mit den
obenstehend erwähnten Disziplinen einzuholen. Für Einwände oder die Einreichung
von Zusatzfragen setzte sie Frist bis zum 20. Dezember 2021
(vgl. IV-Akte 93). Innert Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein
Einwand eingereicht, jedoch erkundigte sich der behandelnde Arzt G____, weshalb
bei immunologischer Grundkrankheit kein immunologisches Gutachten geplant sei (vgl. E-Mail
vom 13. Dezember 2021, IV-Akte 94). In Reaktion auf dieses Schreiben
führte der RAD mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 aus, die
Fachdisziplin Immunologie werde über die Plattform SuisseMed@p nicht angeboten.
Zudem hielt er fest, dass die Begutachtung durch die verwandte Disziplin
Infektiologie erweitert werden könne, da es beim Antikörpermangelsyndrom zu
rezidivierenden Infekten komme (vgl. IV-Akte 99).
e) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass das Gutachten um die
Fachrichtung Infektiologie erweitert werde (vgl. IV-Akte 103). Hiergegen wandte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass kein Abklärungsbedarf bestehe.
Sofern überhaupt eine Begutachtung notwendig sein sollte, müssten dabei die Fächer
klinische Immunologie, allenfalls Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine
Innere Medizin und Psychiatrie vertreten sein (vgl. Schreiben vom
31. Januar 2022, IV-Akte 112).
f) Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 kündigte die
Beschwerdegegnerin an, sie gedenke (sc.: im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens) eine infektiologische und nicht eine immunologische
Teilbegutachtung in Auftrag zu geben. Sie werde es der Gutachtensstelle aber
freistellen, konsiliarisch eine Immunologin beziehungsweise einen Immunologen
beizuziehen. Des Weiteren werde der Beizug einer beziehungsweise eines
HNO-Sachverständigen als sinnvoll erachtet (vgl. IV-Akte 115). Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 28. Februar 2022 Einwendungen
(IV-Akte 117). Am 3. März 2022 erliess die Beschwerdegegnerin die der
Mitteilung vom 23. Februar 2022 entsprechende Zwischenverfügung
(IV-Akte 118).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. November 2021 (Postaufgabe 4. April
2022) stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass zur Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin keine
Begutachtung notwendig ist.
2.
Eventuell sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung in
Auftrag zu geben, bei welcher die Fachärzte der nachfolgenden Disziplinen
beteiligt sind:
-
Facharzt für
klinische Immunologie mit primärem Immundefekt als Hauptleiden (als
Hauptgutachter)
-
Facharzt für
Rheumatologie
-
Facharzt für
Neurologie
-
Facharzt für
Psychiatrie mit ausgewiesener Autismus-Expertise
-
Fachperson für
Neuropsychologie
-
Facharzt für
Allgemeinmedizin
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
26.
April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. Juni 2022, Duplik vom 29. Juli 2022 sowie
Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdeführerin nimmt am 14. Oktober 2022 sodann eine Berichtigung zu ihrer
Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 vor.
III.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin im
Nachgang zur Replik einen Schlussbericht über das Case-Management der L____ vom
19.
Juli 2022 ein.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 6. Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1.
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht erhoben.
1.1.2
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen – wozu Zwischenverfügungen zählen – die
Einsprache ausgeschlossen. Solche Verfügungen können gestützt auf Art. 56
Abs. 1 ATSG allenfalls direkt beim zuständigen Gericht angefochten werden
(Peter Forster, in: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 56 N 5 ff.; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage
2020, Art. 56 N 17 ff.).
Im vorliegenden Verfahren wird die Verfügung vom 3. März
2022.
angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin nach dem
Zufallsprinzip ein Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) in
Auftrag gegeben. Dies mit dem Hinweis, dass es der ausgewählten Gutachterstelle
ausdrücklich unbenommen bleibe, konsiliarisch einen beziehungsweise eine
Sachverständige beizuziehen oder die infektiologische durch eine immunologische
Begutachtung zu ersetzen, wenn ihr das geboten erscheine. Da diese Verfügung
das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG; SR 172.021]), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.1.3
Das Bundesgericht hat im Kontext von
Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht
wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in
Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht
sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen
tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210, 256 f. E. 3.4.2.7).
Inwieweit dieser Praxis mit Blick auf das vorliegend massgebliche Recht (vgl.
nachfolgend Erw. 1.2.) Folge zu geben ist, ist nachfolgend (Erw. 3.2. sowie
Erw. 7.) zu prüfen.
1.2
Vorliegend ist über verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit
der Einholung ärztlicher Gutachten zu entscheiden sowie, welche Vorschriften
hierfür in intertemporaler Hinsicht massgeblich sind. Die einschlägigen
Bestimmungen des Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG sowie des
Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wurden per 1. Januar 2022 revidiert.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
vorbehältlich anderslautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag
des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Der
intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo
hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht
keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere
Verfahrensordnung geschaffen wurde (BGE 130 V 215, 220 E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im Zusammenhang
mit der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung IV) keine
Übergangsbestimmungen betreffend die Einholung von Gutachten erlassen wurden.
Des Weiteren ist mit den neuen Bestimmungen auch keine grundlegende Veränderung
der Verfahrensordnung erfolgt (siehe Erw. 3.2. ff. hiernach). Da in
vorliegend zu beurteilender Angelegenheit die Anordnung der Begutachtung erst
nach dem 1. Januar 2022 erfolgte, sind somit die per 1. Januar 2022 geltenden
Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser seit
1.
Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wiedergegeben.
2.
2.1
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 gab die Beschwerdegegnerin
ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Infektiologie und ORL
(HNO) nach dem Zufallsprinzip in Auftrag. Untersuchungsbedarf bestehe unter
anderem aufgrund der Schwankungen der in den Akten attestierten
Arbeitsfähigkeiten und da gemäss dem behandelnden Immunologen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit von einer Instabilität auszugehen sei. Für die Beantwortung
der Frage, inwieweit eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bestehe,
könne nicht auf die bei einem instabilen Gesundheitszustand attestierten
Arbeitsfähigkeiten abgestellt werden. Zudem schienen die Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte teilweise durch die Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin geprägt zu sein. Darüber hinaus sei zu klären, inwiefern
sich das Niveau nicht beruflicher Aktivität mit dem Ausmass der in den Akten
berichteten Fatigue decke. Die Komplexität der vorliegenden Sachlage lege die
Notwendigkeit einer polydisziplinären Beurteilung nahe (vgl. Beschwerdeantwort
vom 26. April 2022, S. 3 f.; Duplik vom 29. Juli 2022, S. 3).
2.2
Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die
Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sei nicht notwendig, zumal «die
vorhandenen Akten und der medizinische Verlauf ohne Weiteres erlauben würden,
die Invaliditätsbemessung vorzunehmen» (vgl. Beschwerde vom 4. November 2021,
S. 2). Erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin an einem
Antikörpermangelsyndrom leide, welches «zu einer ausgeprägten Fatigue, zu
rezidivierenden Infekten seit dem Kindesalter, Gelenk- und Muskelschmerzen,
Überempfindlichkeit der Haut/Schleimhäute, grippeähnliche(n) Symptome(n),
Halsschmerzen, Stressintoleranz, Verdauungs- und Hautprobleme(n)» führe, was
von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt werde. Ebenso wenig
würden die damit zusammenhängenden Konsequenzen in Frage gestellt. Es sei
nicht einzusehen, «was bei klarer Diagnosestellung und klarem klinischen Befund
und klarer Zuweisung der Befunde zur gestellten Diagnose gutachterlich
abzuklären sein» solle (vgl. Beschwerde vom 4. November 2021, S. 9).
3.
3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist,
soweit damit beanstandet wird, die in Aussicht gestellte Begutachtung sei nicht
notwendig, weil der medizinische Sachverhalt bereits umfassend abgeklärt worden
sei.
3.2
3.2.1
Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass
der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
bestimmt.
Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut
nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den
wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich 2016, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut
der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm
unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog.
Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289, 291 f. E. 3.2). Bei jungen
Gesetzen respektive Bestimmungen ist insbesondere der Wille des historischen
Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440, 453 E. 13).
3.2.2
Dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1bis ATSG
ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann eine ärztliche Begutachtung der
versicherten Person vorzunehmen beziehungsweise dies zu unterlassen ist. Nach
einer im Schrifttum vertretenen Auffassung habe der Gesetzgeber mit der
Rechtsnorm die Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung einer Begutachtung
ausschliessen wollen. Dieser Ansicht nach könne mittels Beschwerde unter
Geltung der neuen Rechtslage nicht mehr geltend gemacht werden, die
Begutachtung sei nicht notwendig. Allerdings sei die Sache nicht ganz klar,
zumal das Bundesgericht diese Beschwerdemöglichkeit in BGE 137 V 210
ausdrücklich bejaht habe, obschon das IVG seit dem 1. Januar 2008 mit
Art. 57 Abs. 3 bereits eine dem neuen Art. 43 Abs. 1bis
ATSG sehr ähnliche Bestimmung enthalten habe (Thomas
Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und
Grenzen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2021, 2022, S. 55 ff.,
S. 68).
3.2.3
In der Botschaft über die Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom
15.
Februar 2017 (Botschaft) wird ausgeführt, dass der Versicherer
entscheide, welche Abklärungsmassnahmen nötig seien, um zu bestimmen, ob die
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt seien. Damit die IV-Stelle
die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne
Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die ausschliessliche Entscheidkompetenz
zukommen. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge
gezogen werde. Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur
Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (BBI
2017.
2525, S. 2682). Letztgenannter Satz legt den Schluss nahe, dass die Botschaft
in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer
Begutachtung formuliert wurde (vgl. BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.7).
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können nach dieser Praxis namentlich
Einwendungen des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht
notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt
– bloss einer "second opinion" entspräche. Eben dies wird sinngemäss auch
mit vorliegender Beschwerde (Rechtsbegehren 1) vorgebracht.
Es ergeben sich indes keine klaren
Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision per 1. Januar 2022 die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte korrigiert und insofern eine Beschränkung
der Beschwerdemöglichkeiten der versicherten Person vorgenommen werden sollen.
Eine derartige Einschränkung kann im Übrigen auch nicht aus der
parlamentarischen Beratung zu Art. 44 ATSG abgeleitet werden. Zwar wurde einem
Minderheitsantrag in der nationalrätlichen Beratung, wonach in Art. 44 Abs. 4
ATSG ausdrücklich normiert werden sollte, dass bei fehlender Einigung zwischen
Versicherungsträger und versicherter Person über die Anordnung einer
Begutachtung eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, nicht Folge geleistet.
Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die
zulässigen Anfechtungsgründe gegen die Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung begrenzen wollen.
3.3
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit gerügt wird,
die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung sei
nicht notwendig, einzutreten.
4.
4.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert, dass der Versicherungsträger
die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen hat. Dabei bestimmt der
Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43
Abs. 1bis ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein
grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit
von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Der
Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach hat sie sich den für die Beurteilung ihres
Leistungsanspruchs notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit
diese zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
4.2
Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen
Abklärungen eine Begutachtung als notwendig, so obliegt ihm gemäss Art. 44 Abs.
1.
ATSG die Entscheidung, ob diese mono-, bi- oder polydisziplinär zu erfolgen
hat. Bei polydisziplinären Gutachten sind drei oder mehr Fachdisziplinen
beteiligt. Sie sind namentlich für Fälle vorgesehen, bei denen der
Gesundheitsschaden zwar auf eine
oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (Massimo Aliotta, in: Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage 2020, Art. 44 N
10). Solche Gutachten haben gemäss Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer
Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach
dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen
Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMed@P
eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert
und kontrolliert wird (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2022, Rz. 3098 ff.).
4.3
Zur Klärung, ob eine polydisziplinäre Expertise einzuholen ist,
müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und
Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung der Dokumente würde
aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der
medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die Verfahrenshoheit
bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger liegt und
ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum
zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer
knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive
Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe,
welche der Versicherungsträger für die Notwendigkeit weiterer medizinischer
Dispositiv
Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der
Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung in das Ermessen der mit der
Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare
Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich
angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Versicherungsträger
bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven leiten gelassen habe (vgl. Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 16
79 / 165 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).
5.
5.1.
Zur Prüfung der Notwendigkeit der Begutachtung im Rahmen der
vorstehend in den Erw. 4. ff. dargestellten Grundsätze ist die medizinische
Aktenlage zu würdigen.
5.1.1. Im
Arztbericht vom 13. Juni 2020 (IV-Akte 26, S. 2 ff.) attestierte der
behandelnde Arzt F____ der Beschwerdeführerin ohne explizite Angabe von
Diagnosen, sondern lediglich unter Verweisung auf einen Assessmentbericht der L____
vom 16. März 2020 sowie weitere medizinische Unterlagen (IV-Akte 26, S. 7
ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit
dem 26. September 2019. Nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sei der
Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit möglich, wobei Einschränkungen
aufgrund «schneller Ermüdbarkeit, Fatigue» bestünden.
5.1.2.
Im Abklärungsbericht der C____ vom 19. August 2020 (IV-Akte 81,
S. 3 ff.) wurde ein «Asperger Syndrom (ICD-10: F84.5)» diagnostiziert,
dies ohne Angaben zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
5.1.3. Der
behandelnde Immunologe G____ führte im Arztbericht vom 17. November 2020
(IV-Akte 51, S. 2 ff.) unter Beilage des ambulanten Berichts der
klinischen Immunologie des J____spitals [...] vom 22. Juni 2020
(IV-Akte 51, S. 7 f.) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ein genetisch determiniertes Antikörpermangelsyndrom bei
assoziierter Fatigue und Infektneigung auf. Als Folge der ausgeprägten Fatigue
bestehe eine Konzentrationsstörung sowie Müdigkeit. Dem beigefügten ärztlichen
Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2020 bis
einschliesslich 30. September 2020 bei ausgeprägter Fatigue, welche sich
unter Immunglobulin-Substitution bisher nur leicht gebessert habe, eine
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% mit der Möglichkeit eines Arbeitsversuchs
bis 20% ausgestellt [recte: attestiert] wurde. Für den Zeitraum vom
1. November 2020 bis 25. November 2020 attestierte G____ der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Arbeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 40%. Die bisherige Tätigkeit werde aus medizinischer
Sicht als noch zumutbar erachtet, jedoch nicht zu 100%. Eine Prognose
betreffend die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit respektive Erhöhung der
Einsatzfähigkeit sei sodann schwierig.
5.1.4. Des
Weiteren nennt der ambulante Bericht von G____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 70,
S. 2 ff.) folgende Diagnosen: 1. Antikörpermangelsyndrom (IgG2, IgG3, IgG4
Subklassenmangel), a.e. primär (genetisch determiniert); 2. Asthma
bronchiale (ED 2001); 3. Diskushernie C6/7 links mit Kompensation der
Nervenwurzel C7 links und C7-Radikulopathie; 4. Status nach operativer
Entfernung eines ovariellen Teratoms; 5. Androgenetische Alopezie,
nodulo-zystische Akne. Der behandelnde Arzt war weiterhin der Auffassung, dass
die ausgeprägte Fatigue für die Arbeitsfähigkeit limitierend sei (siehe Erw. 5.1.3. hiervor). Trotz konsequenter Einhaltung der zur Verfügung stehenden
medikamentösen und therapeutischen Massnahmen seitens der Beschwerdeführerin
seien bezüglich Fatigue keine nennenswerten Verbesserungen und dabei rasch eine
Verschlechterung der Gesundheitssituation bei Erhöhung des Arbeitspensums
eingetreten. Bereits punktuell etwas längere Arbeitseinsätze, Anstrengung oder
Stress würden zu Überlastungserscheinungen, starkem Erholungsbedürfnis,
deutlicher Reduktion des Aktivitäts- und Funktionsniveaus, aber auch zu
Gewichtsveränderungen und vermehrten körperlichen Beschwerden führen. Aufgrund
des Verlaufs, der Häufung und der Schwere der Fatigue sollte zwecks
Stabilisierung der Gesundheitssituation ein Arbeitspensum von 20% nicht
überschritten werden.
5.1.5. H____
stellte im Rahmen seines Arztberichts vom 26. März 2021 (IV-Akte 72,
S. 2 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
«Antikörpermangelsyndrom (igG2, IgGS, IgG4 Subklassenmangel), a.e. primär
(genetisch determiniert)». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er «Anstrengungsinduziertes Asthma, derzeit
ohne Hinweis auf eine IgE-vermittelte allergische Genese; Hyperreflektorische
Rhinopathie, ohne Hinweis auf eine IgE-vermittelt allergische Genese;
Septumdeviation; androgenetische Alopezie, nodulo-zystische Akne,
Bandscheibenvorfälle HWS 6/7». Er beurteilte die Beschwerdeführerin in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychologin, die in klinischer Diagnostik und
arbeitspsychologischer Personaldiagnostik sowie als Coach und in der Lehre
tätig sei, seit Februar 2021 als zu 80% arbeitsunfähig. Darüber hinaus wurde
die bisherige Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet. Zwar sei die angestammte
Arbeitstätigkeit in der bisherigen Form nicht mehr möglich, als Psychologin
könne sie aber frei einteilbare Arbeiten verteilt über einen besseren
respektive guten Tag ausüben. Vier Stunden sollten vorläufig aber auch an einem
guten Tag nicht überschritten werden. Als Einschränkungen stünden die rasche
und starke Ermüdung mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit,
Konzentrationsprobleme und das allgemein eingeschränkte Funktionsniveau sowie
die verminderte Lebensqualität im Vordergrund. Gleichzeitig führte der
behandelnde Arzt aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von
«2-3 Stunden an einem guten Tag (ca. an Hälfte der Tage, ca 8-9 Std/Woche), mit
niedriger Belastungsintensität und freier Einteilung je nach Gesundheitszustand
(u.a. kein hoher Arbeitsdruck)» möglich sei. Mit einer Wiederaufnahme
respektive Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Bezüglich
der Fatigue seien seines Erachtens keine Prognosen möglich.
5.1.6. Im Bericht
vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 76) diagnostizierte I____ eine
Autismusspektrumstörung im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10 F.84.5),
bestehend ab Geburt sowie erstmals diagnostiziert 2020. Für die Bezugnahme auf
die somatischen Diagnosen wurde auf die Ausführungen von G____ verwiesen. Nach
Ansicht der Psychotherapeutin trage der Autismus dazu bei, dass bei der
Beschwerdeführerin trotz anhaltender Leistungsbereitschaft, ihrer
disziplinierten Lebensführung und der seit Anfang 2020 gezielten Behandlung der
Immundefizienz ein ausgeprägter Erschöpfungszustand fortdauere, mit zunehmender
Dekompensation in den letzten Jahren. Dabei würden der Autismus und die
somatischen Faktoren ineinandergreifen und zu einer kumulierenden
Beeinträchtigung führen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Psychologin,
tätig in der psychologischen Diagnostik, im Coaching und in der Lehre, bestünde
bei der Beschwerdeführerin seit Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80%.
Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht zumutbar,
wobei bei Erholung der Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig eine
Wiedereingliederungschance bestehe. Auch hinsichtlich einer angepassten
Tätigkeit erachtete die Psychotherapeutin die Beschwerdeführerin gegenwärtig
als arbeitsunfähig. Letztere sei derzeit kaum belastungsfähig sowie nicht
zuverlässig leistungsfähig und benötige mehr Zeit für Genesung. Sollte sich die
Beschwerdeführerin stabilisieren, sei ein Einstieg mit einem 10-20%igen Pensum
ratsam, das bei guter Anpassung versuchsweise sukzessive erhöht werden könne. Es
sei letztlich aber unklar, ab wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden
könne. Aufgrund der komplexen Symptomatik und dem Zusammenspiel von psychischen
und somatischen Diagnosen könne die Auswirkung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht prognostiziert werden.
5.1.7. In
rheumatologischer Hinsicht führte K____im Bericht vom 15. September 2021
(IV-Akte 86, S. 2 ff. sig. K____) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein Antikörpermangelsyndrom, ein radikuläres Schmerzsyndrom C7
links sowie Rachitis auf. Zudem hielt der berichtende Arzt K____ fest, dass sich
die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aktuell keiner Behandlung unterziehe.
Nach Auffassung des Arztes sei sowohl die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten, der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund
der Dokumentation nicht beurteilbar.
5.2.
Der RAD kam gestützt auf die dargestellten medizinischen Akten mit
Stellungnahme vom 23. November 2021 (IV-Akte 91) zum Schluss, dass ein «Antikörpermangelsyndrom,
Chronische Fatigue, Asthma bronchiale, Diskushernie C6/7, Arthralgien, Posttraumatische
OSG-Instabilität sowie Autismusspektrumsstörung» als relevante Diagnosen im
Raum stünden. Die Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin solle unter
Evaluation der Standardindikatoren beurteilt werden, weshalb der RAD die
Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere
Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie empfehle.
6.
6.1.
Wie bereits in Erw. 4. ff. hiervor dargelegt, geht es bei der
vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf eine summarische Würdigung
der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche von der Beschwerdegegnerin zur
Begründung der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung angeführt werden,
plausibel erscheinen.
6.2.
Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen von G____ vom
19. März 2021 (siehe Erw. 5.1.3. hiervor) hin. Es sei nicht einzusehen,
was angesichts dessen klarer Diagnosestellung, des klaren klinischen Befundes
und der ebenso klaren Zuweisung der Befunde zur gestellten Diagnose
gutachterlich noch abzuklären sei.
Zwar führt die von G____ erstellte Diagnoseliste unter anderem das
vorliegend relevante Antikörpermangelsyndrom bei ausgeprägter Fatigue sowie
rezidivierenden Infekten seit dem Kindesalter auf, jedoch verkennt die
Beschwerdeführerin, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung
der im Raum stehenden Diagnosen (siehe Erw. 5.1.1. ff. hiervor) handelt.
Namentlich bleibt die diagnostizierten Autismusspektrumsstörung
unberücksichtigt. Gemäss Ausführungen der Psychotherapeutin I____ greifen der
Autismus und die somatischen Faktoren ineinander und führen zu einer
kumulierenden Beeinträchtigung (siehe Erw. 5.1.6. hiervor). Die
Psychotherapeutin beschränkte sich hinsichtlich der somatischen Beschwerden jedoch
auf einen Hinweis auf einen Arztbericht von G____, ohne sich eingehend damit
auseinanderzusetzen. Auch die C____ befassten sich isoliert mit dem von ihnen
diagnostizierten Asperger-Syndrom (siehe Erw. 5.1.2. hiervor). Eine
Einschätzung des Zusammenspiels beziehungsweise der Wechselwirkungen der
somatischen sowie psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen. Bereits aus
diesem Grund erscheint es weder sachfremd noch missbräuchlich, wenn die
Beschwerdegegnerin dieses Zusammenspiel unter Zuhilfenahme einer
polydisziplinären Begutachtung abklären möchte.
Mit ihrer Replik sowie mit der Stellungnahme zur Duplik vom
5. Oktober 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, die ins Recht gelegten
Berichte würden ausreichend Auskunft über die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin geben. Hierzu ist anzumerken, dass gestützt auf die erwähnte
medizinische Aktenlage nicht klar hervorgeht, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zu beurteilendem
Zeitraum jeweils effektiv arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig war. Dafür mangelt es
an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung aller vorliegend
in Betracht fallenden Diagnosen. Ebenso fehlt eine Beurteilung der Wechselwirkungen
dieser Diagnosen aufeinander. Dasselbe gilt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit. Des Weiteren wurde auf ärztlicher Seite auch kein
Belastungsprofil einer der Beschwerdeführerin zumutbaren leidensangepassten
Tätigkeit erstellt.
Im Jahr 2021 hat sich die gesundheitliche Situation sowohl aus
immunologischer als auch psychotherapeutischer Sicht als instabil präsentiert (vgl.
Erw. 5.1.3. und 5.1.6. hiervor). Diesbezüglich legt die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 nachvollziehbar dar, dass sich
eine Einschätzung, inwieweit eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit
bestehe, nicht auf die bei einem instabilen Gesundheitszustand attestierten
Arbeitsfähigkeiten abstützen lasse.
Die involvierten Ärzte erachten eine Prognose hinsichtlich
Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit
mit Blick auf die diagnostizierte Fatigue als schwierig (siehe Erw. 5.1.3.,
5.1.5. und 5.1.6. hiervor). Es erscheint darum als gut nachvollziehbar, wenn
die Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf diese Diagnose noch Abklärungsbedarf
bejaht. Da vorliegend auch psychiatrische Diagnosen im Raum stehen, ist auch
dem Hinweis des RAD beizupflichten, wonach das Ausmass der Arbeitsfähigkeit
unter Evaluation der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) zu
beurteilen sei. Eine solche Würdigung ist bislang nach Lage der Akten nicht
erfolgt.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin bislang einzig auf Diagnosen und Einschätzungen von
behandelnden Ärztinnen und Ärzten respektive Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten beruht. In diesem Kontext ist zu beachten, dass es als
Erfahrungstatsache gilt, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder
spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom
30. September 2019 E. 4.2.3). Die Darstellungen der Behandelnden sind
daher mit Zurückhaltung zu würdigen, was ebenfalls für eine umfassende Begutachtung
spricht.
6.3.
Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1
ATSG statuierte Abklärungspflicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachtet. Dies insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine erstmalige Begutachtung der
Beschwerdeführerin thematisiert wird und gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig
polydisziplinär anzulegen sei (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Weil zudem weder
Hinweise vorgebracht wurden noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin
die Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, besteht kein Anlass,
korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1.
Mit ihrer Zwischenverfügung vom 3. März 2022 hat die
Beschwerdegegnerin angeordnet, es werde nach dem Zufallsprinzip ein Gutachten
mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie,
Neuropsychologie, Infektiologie und ORL (HNO) in Auftrag gegeben (Ziff. 1).
Weiter wird festgehalten, es bleibe der ausgewählten Gutachtenstelle
ausdrücklich unbenommen, konsiliarisch einen bzw. eine immunologische
Sachverständige beizuziehen oder die vorgesehen infektiologische durch eine
immunologische Begutachtung zu ersetzen, wenn ihr dies geboten scheine (Ziff.
2).
Die Beschwerdeführerin beantragt
eventualiter, es seien im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung (teilweise)
andere Fachdisziplinen auszuwählen, als die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe.
7.2.
Nach dem am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 5
ATSG werden die Fachdisziplinen bei monodisziplinären (Art. 44 Abs. 1 lit. a
IVG) und bei bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVG) vom
Versicherungsträger abschliessend festgelegt. Bei polydisziplinären Gutachten
(Art. 44 Abs. 1 lit. c IVG) erfolgt die abschliessende Festlegung der
Fachdisziplinen durch die Gutachterstelle.
Mit Ziffer 1 ihrer Zwischenverfügung vom 3. März 2022 hat die
Beschwerdegegnerin ein polydizsiplinäres Gutachten angeordnet. Sie hat dabei bereits
festgehalten, welche Disziplinen dabei einzubeziehen seien. Nach der
dargestellten Regelung in Art. 44 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ATSG bleibt jedoch
die abschliessende Festlegung der Disziplinen bei polydisziplinären Begutachtungen
der Gutachterstelle vorbehalten, worauf die Beschwerdegegnerin sinngemäss in
Ziffer 2 ihrer Verfügung hinweist. Damit ist festzustellen, dass die
"abschliessende" Festlegung der involvierten Disziplinen im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung noch nicht erfolgt ist und somit diesbezüglich
ein verbindlicher Entscheid noch gar nicht vorliegt. Insoweit sich die
Beschwerdeführerin somit gegen eine bestimmte Auswahl von in die Begutachtung
einbezogenen Disziplinen wehrt, fehlt es somit bereits an einem
Anfechtungsgegenstand und insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
7.3.
Der Botschaft ist explizit zu entnehmen, dass damit die unter alter Rechtslage
ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzlich verankert werden sollte,
wonach die Gutachterstelle abschliessend darüber zu entscheiden habe, welche
medizinischen Fachdisziplinen bei der polydisziplinären Begutachtung im
Einzelfall notwendig erscheinen (BBI 2017 2525, S. 2682). Diese Auswahl könne
weder von der IV-Stelle noch von der versicherten Person angefochten werden
(vgl. BGE 139 V 349, 352 f. E. 3.3).
Daraus erhellt, dass der
Beschwerdeführerin auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Auswahl der
Fachdisziplinen durch die Gutachterstelle offenstünde, weshalb auch aus diesem
Grund auf das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren nicht einzutreten
ist.
8.
8.1.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen
Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des
Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas
Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung
2013, 2014, S. 191 ff., S. 210). Bei der vorliegend strittigen
Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige
Zwischenverfügung. Die Beschwerdeführerin hat folglich – entsprechend dem
Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 800.-- zu tragen.
8.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: