Lexipedia

Entscheid

IV.2022.42

Neuanmeldung zum Rentenbezug (Bundesgerichtsurteil 9C_23/2023 vom 21.08.2023)

3. November 2022Deutsch22 min

zuletzt als selbstständigerwerbender Gipser (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 19). Ab

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.

T. Fasnacht, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.42

Verfügung vom 22. März 2022

Neuanmeldung zum Rentenbezug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete

zuletzt als selbstständigerwerbender Gipser (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 19). Ab

November 2007 wurde er wegen einer mittelgradigen depressiven Episode ambulant

in der B____klinik betreut (vgl. IV-Akte 13, S. 18 f.). Seit Januar 2008

unterstützt ihn die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. IV-Akten 32 und IV-Akte

70, S. 12). Im Juli 2008 zog er sich eine Radiustrümmerfraktur links zu, die

operativ versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 12, S. 14). Am 25. August

2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer CTS-OP rechts (vgl. IV-Akte 13,

S. 2).

b) Am 22. September 2010 (Datum des Einganges) meldete sich

der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die

IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr.

C____ vom 21. Oktober 2010, inklusive Beilagen; IV-Akte 13) und nahm eine Abklärung

der Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl.

IV-Akte 33). Daraufhin wurden Arbeitsvermittlungsmassnahmen durchgeführt, die allerdings

nicht erfolgreich waren und mit Entscheid vom 13. September 2011 eingestellt

wurden (vgl. IV-Akte 41).

c) Die IV-Stelle nahm schliesslich nochmals Berichte

der behandelnden Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. die Berichte von Dr. D____ vom

27. April 2012 [IV-Akte 42] und vom 26. März 2013 [IV-Akte 54]) und

erteilte in der Folge der E____ (E____ Begutachtung) den Auftrag zur

bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014; IV-Akte

60). Mit Vorbescheid vom 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die

Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).

Aufgrund seines Einwandes vom 2. Mai 2014 (IV-Akte 70) holte die

IV-Stelle bei der E____ Begutachtung die ergänzende Stellungnahme vom 23.

Oktober 2014 (IV-Akte 81) ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit neuem

Vorbescheid vom 19. Januar 2015 wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches

in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 23. Februar

2015 (vgl. IV-Akte 85), woraufhin die IV-Stelle beim RAD eine Beurteilung der sogenannten

Standardindikatoren einholte (vgl. IV-Akte 88) und im Anschluss daran am

9. Februar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechend Verfügung erliess (vgl.

IV-Akte 94). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 95, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 23. August 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100).

d) Im März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

zum Bezug von Leistungen der IV an. In Bezug auf den Behinderungsgrund gab er den

Unfall vom Jahr 2008 an (vgl. IV-Akte 108). Die IV-Stelle holte in der Folge

bei Dr. F____, der Hausärztin des Beschwerdeführers, die Auskunft vom 6. Mai

2020 (IV-Akte 112) ein. Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 5. August

2020 (IV-Akte 114) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 12. August 2020 mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl.

IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer liess der IV-Stelle in der Folge weitere ärztliche

Berichte zukommen (Berichte G____Klinik [...] vom 17. September 2020 [IV-Akte

118] und vom 8. Oktober 2020 [IV-Akte 119, S. 2 ff.]).

e) Daraufhin traf die IV-Stelle weitere medizinische

Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

auf (vgl. den Bericht der G____Klinik [...] vom 8. Februar 2021, samt

Beilagen; IV-Akte 125, S. 2 ff.). Im Anschluss daran erteilte sie Prof.

Dr. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, den Auftrag zur Erstattung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens

(Gutachten vom 24. Juni 2021; IV-Akte 134). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022

wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht

gestellt (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. März

2022. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich markant

verschlechtert (vgl. IV-Akte 145). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle

am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 146).

f) Am 7. April 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen

Nicht-ST-Hebungsinfarkt (non-ST-elevation-infarction [NSTEMI]), wobei

gleichentags eine "PTCA und zweifach DES-Implantation proximale bis

distale RIVA" vorgenommen wurde (vgl. den Bericht der Kardiologie des I____spitals

[...] vom 7. April 2022; Beschwerdebeilage).

Erwägungen

II.

a) Am 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die

Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2022 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine

ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um

Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat er den Bericht der Kardiologie

des I____spitals [...] vom 7. April 2022 beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer habe – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom

11.

Mai 2022 (IV-Akte 148, S. 2) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni

2022.

Anspruch auf eine ganze Rente. Die Sache sei daher zum Erlass einer

entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Juni

2022.

an seiner Beschwerde fest. Ausserdem beantragt er die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni

2022.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Juni

2022.

an ihren in der Replik gemachten Ausführungen fest.

III.

a) Am 3. November 2022 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser

nehmen der Beschwerdeführer persönlich und für die IV-Stelle lic. iur. J____ teil.

Als Dolmetscherin amtet Frau K____.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des

Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen

seines schlechten Gesundheitszustandes Anspruch auf eine unbefristete ganze

Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, gemäss dem beweiskräftigen

orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 24. Juni 2021 bestehe

weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Dies

stehe einem Rentenanspruch in grundsätzlicher Hinsicht entgegen. Allerdings

habe – gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Mai 2022 – wegen kardiologischer Probleme

ab Januar 2022 bis Juni 2022 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dem könne mit der Gewährung einer befristeten

ganzen Rente Rechnung getragen werden. In diesem Punkt sei die Verfügung vom

22.

März 2022 als unrichtig zu erachten und zu korrigieren (vgl. die

Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 146) zu Recht einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447

E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22.

März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.

3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art.

17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die

Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3. Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Februar

2016 (IV-Akte 94) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.

4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.

Die Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 94), mit der ein

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte in

medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten

der E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014 (IV-Akte 60) sowie der ergänzenden

Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) und den Ausführungen des RAD

vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 88). Diese Verfügung war vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte

100) geschützt worden; die erwähnten medizinischen Erhebungen waren als

beweiskräftig erachtet worden.

4.4.

4.4.1. Prof. Dr. H____ hatte im orthopädischen Teilgutachten der E____

Begutachtung (IV-Akte 60, S.11 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) beginnende arthrotische Veränderungen bei

in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur

links sowie (2.) Schädigung der Loge-de-Guyon mit Reizung des ulnaren Endastes

(vgl. S. 6 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Prof. Dr. H____

klargestellt, aufgrund der klinischen, anamnestischen und radiologischen

Befundsituation ergebe sich – bei beginnenden degenerativen Veränderungen und

klinisch glaubhaften Beschwerden – eine verminderte Belastungsfähigkeit für schwerste

körperliche Arbeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Gipser.

Mittelschwere körperliche Arbeiten, die hauptsächlich die rechte Hand bräuchten

und die linke Hand hauptsächlich zur Unterstützung oder für Haltearbeiten benötigten,

seien eingeschränkt im Rahmen von 50 % durchführbar. Für leichte körperliche

Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Beschwerdesymptomatik

ganztags arbeitsfähig (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.4.2. Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten der E____

Begutachtung (IV-Akte 60, S. 18 ff.) als Diagnose eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)

festgehalten. Erläuternd hatte die Gutachterin dargetan, aus psychiatrischer

Sicht weise der Explorand ein Schmerzsyndrom mit Ausweitung auf, welches einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche.

Aus der Anamnese werde über eine depressive Symptomatik berichtet und auch eine

solche von verschiedenen Stellen beschrieben. Aktuell weise der Explorand

jedoch keine manifeste depressive Symptomatik bis auf Grübelneigung,

Früherwachen und eine leichte Antriebsstörung auf. Der Unfall habe offenbar die

depressive Symptomatik bzw. die Entwicklung der Schmerzstörung anfänglich negativ

beeinflusst (vgl. S. 6 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt,

aus psychiatrischer Sicht wäre der Explorand durchaus mit entsprechender

Unterstützung arbeitsfähig, wichtig wäre diesbezüglich ein Berufstraining in

einer angemessenen Verweistätigkeit. Vorstellbar wäre grundsätzlich auch ein

Pensum bis 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3. Diese gutachterlichen Einschätzungen waren in die

Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. S. 4 des Gutachtens der E____ Begutachtung

vom 20 Januar 2014; IV-Akte 60, S. 4).

4.4.4. Auf Rückfrage hin hatte Dr. L____ mit Stellungnahme vom

23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) dargetan, es liege keine psychische Komorbidität

von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer vor. Es bestehe jedoch eine

chronische körperliche Begleiterkrankung. Denn es liege eine beginnende

arthrotische Veränderungen bei in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter

distaler Radiusfraktur links vor sowie eine Schädigung der Loge-de-Guyon mit

Reizung des ulnaren Endastes bei Status nach CTS. Daher sei die

Arbeitstätigkeit des Exploranden als Gipser nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich

der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege ein

mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf vor, ohne eine längerdauernde

Rückbildung. Gemäss den Angaben des Exploranden bestehe ein sozialer Rückzug in

praktisch allen Lebenslagen. Eine konsequent durchgeführte ambulante oder

stationäre Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Ergänzend müsse

angeführt werden, dass der Explorand einer solchen aber ablehnend gegenüberstehe.

Der RAD hatte sich schliesslich am 30. Dezember 2015 noch zu den sog.

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert (vgl. IV-Akte 88, S. 2

ff.).

4.4.5. Diese medizinischen Unterlagen hatte das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 9. Februar 2016

(IV-Akte 94) mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte 100) geschützt und

eine angepasste (leichte körperliche) Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtet (vgl.

insb. Erwägungen 4.4. und 4.5. des Urteils).

4.5.

4.5.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9.

Februar 2016 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie

folgt: Prof. Dr. H____ hielt im orthopädischen Verlaufsgutachten vom 24. Juni

2021 (IV-Akte 134) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

(1.) Tendinopathie der Supraspinatussehne (ICD 10 M75.8); (2.) posttraumatische

radiocarpale Arthrose links (ICD 10 M19.13) bei/mit (a.) Status nach

mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur links am 17. Juli 2008, (b.)

Status nach geschlossener Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur

externe links am 17. Juli 2008, (c.) offene Reposition und

Spickdrahtosteosynthese und liegender Fixateur Handgelenk links am 22. Juli 2008,

(d.) Status nach OSME Fixateur und Entfernung der K-Drähte am 3. September 2008.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen "Zustand

nach CTS-Spaltung rechts am 25. August 2010" an (vgl. S. 32 des

Gutachtens).

4.5.2. Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, das

Beschwerdebild im Bereich der linken Hand – bei Status nach distaler

Radiusfraktur – äussere sich klinisch durch geringe endgradige

Bewegungseinschränkungen ohne Schmerzprovokation während der Bewegungsprüfung,

Palpation. Anamnestisch bestünden auch Beschwerden im Bereich des Handgelenks

nach stärkerer Belastung, welche durch eine Distraktionsbewegung wieder zur

Beruhigung gebracht werden könnten. Bereits im Rahmen der Vorbegutachtung im

Jahr 2013 seien diese degenerativen Gelenkveränderungen objektiviert worden.

Vergleiche man die Bildgebung von 2013 mit der heutigen radiologischen

Untersuchung zeige sich, dass die degenerativen Veränderungen im zeitlichen

Verlauf über acht Jahre zugenommen hätten, so dass von einer namhaften

Verschlechterung der objektivierbaren strukturellen Veränderungen ausgegangen

werden könne, auch wenn diese sich im Beschwerdebild des Exploranden nicht äussern

würden. Dieses sei überwiegend wahrscheinlich der Schonung des linken

Handgelenkes geschuldet, da der Explorand seit zehn Jahren nicht mehr arbeite. Des

Weiteren bestünden bei dem Exploranden Beschwerden im Bereich der linken

Schulter, welche erstmalig in den vorliegenden medizinischen Berichten am 17.

September 2020 dokumentiert worden seien. In der heutigen klinischen

Untersuchung zeige sich eine endgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit

bei negativen Rotatorenmanschettentestungen. Die Diagnose einer Tendinopathie

der Supraspinatussehne sei bereits vor der heutigen Begutachtung MR-tomographisch

objektiviert worden und erkläre die beklagten Beschwerden und die klinischen

Befunde und führe, im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013, nun neu zu

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Schulter belastende

Tätigkeiten. Die im Rahmen der Vorbegutachtung noch symptomatischen Beschwerden

am rechten Handgelenk seien zum Zeitpunkt der heutigen orthopädischen

Begutachtung, gemäss den Angaben des Exploranden, nicht mehr vorhanden. In der

klinischen Untersuchung zeige sich ein unauffälliger Befund am rechten

Handgelenk, so dass im Bereich des Handgelenkes keine die Arbeitsfähigkeit

einschränkende Diagnose mehr bestehe, wie es noch im Rahmen der orthopädischen

Vorbegutachtung vom 4. November 2013 formuliert worden sei. Im Bereich des rechten

Handgelenks habe sich somit der Gesundheitszustand namhaft verbessert, welches

zu einer Anpassung des Tätigkeitsprofils führe (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

4.5.3. Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, die Arthrose im

Bereich des linken Handgelenks führe zu Einschränkungen für Gewichtsbelastungen

für schwere und mittelschwere Gewichte. Somit sei der Explorand als Gipser

weiterhin nicht mehr arbeitsfähig. Neu würden, aufgrund der Zunahme der

Handgelenksarthrose auf der linken Seite, auch Tätigkeiten mit mittelschweren

Gewichten, welche im Rahmen der Vorbegutachtung in einem Teilpensum von 50 %

als möglich erachtet worden seien, als nicht mehr möglich beurteilt. Die seit

2020 aktenkundigen Schultergelenksbeschwerden führten zu Einschränkungen für Tätigkeiten,

welche das Schultergelenk zusätzlich belasten würden. Hierzu zählten

Tätigkeiten über Kopf sowie Gewichtsbelastungen über zehn Kilogramm, da durch

Tätigkeiten welche über diese Belastungsgrenze hinweg geleistet würden, eine

Beschwerdezunahme zu erwarten sei (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.5.4. Abschliessend stellte Prof. Dr. H____ klar, der

Explorand sei für leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig.

Aufgrund der Schultergelenksproblematik links seien Tätigkeiten über Kopf ausgeschlossen.

Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in absturzgefährdeten

Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des linken Armes und

Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen. Die derart beschriebene Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit werde seit der Objektivierung der

Schultergelenksproblematik am 17. September 2020 angenommen. Bis zum 17.

September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit, wie sie im Rahmen der Vorbegutachtung

vom 4. November 2013 festgehalten worden sei, als gegeben anzunehmen (vgl. S. 35

des Gutachtens).

4.6.

4.6.1. Auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Prof. Dr. H____

vom 24. Juni 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter

fundiert mit den Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art

und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

aus orthopädischer Sicht in einer angepassten leichten Tätigkeit über eine

100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis an der

Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit zweifelt (vgl. insb.

die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), gilt es zu beachten,

dass der sogenannt ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Bei ausgeglichenen

Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit

der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2

mit Hinweisen). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag

auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im

Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt

eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021

vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). So gesehen mag es für den

Beschwerdeführer, der immer nur körperlich schwere Tätigkeiten verrichtet hat,

schwer vorstellbar sein, eine andere Arbeit auszuüben. Seine Aussage, die ihm

medizinisch zugemutete leichte Tätigkeit sei für ihn eine "schwere

Tätigkeit" (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann zwar nachvollzogen

werden. Von einer Unverwertbarkeit der ihm (seit geraumer Zeit) attestierten

100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann aber gleichwohl

nicht ausgegangen werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass den im

2010/2011 durchgeführten Arbeitsvermittlungsmassnahmen kein Erfolg beschieden

war (vgl. IV-Akte 41) und sich offenbar auch trotz der in der Zeit vom 1.

Dezember 2012 bis 31. März 2017 erfolgten Teilnahme des Beschwerdeführers am

Programm "Stadthelfer" (vgl. dazu die Bestätigung der Sozialhilfe

Basel-Stadt vom 12. April 2022; Beschwerdebeilage) kein Arbeitsplatz hat finden

lassen.

4.6.3. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keinerlei

Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der psychiatrischen

Situation. Namentlich lassen die Ausführungen der Hausärztin des

Beschwerdeführers (Bericht Dr. F____ vom 6. Mai 2020; IV-Akte 112) nicht auf

eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen.

4.7.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit

verfügt.

4.8.

Was die Herzproblematik (vgl. dazu insb. den Bericht der Kardiologie

des I____spitals [...] vom 7. April 2022, Beschwerdebeilage) angeht, so

erscheint es plausibel, dass – gemäss der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 148,

S. 2) – ab Januar 2022 bis nach Abschluss der Rehabilitationsphase (ungefähr

zehn Wochen) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in

einer angepassten leichten Tätigkeit bestanden hat, anschliessend aber wieder

von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies deckt sich im

Übrigen mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe vonseiten des Herzens

grundsätzlich keine Probleme. Es fänden alljährliche Kontrollen statt. Die

nächste sei im April 2023 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.9.

Aus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer – dem Antrag der

Beschwerdegegnerin folgend (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente

zuzusprechen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022

bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass

der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.--, zu zwei Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel trägt.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil

zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und die Verfügung vom 22. März 2022 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar

2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zwei

Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: