IV.2022.42
Neuanmeldung zum Rentenbezug (Bundesgerichtsurteil 9C_23/2023 vom 21.08.2023)
3. November 2022Deutsch22 min
zuletzt als selbstständigerwerbender Gipser (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 19). Ab
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.42
Verfügung vom 22. März 2022
Neuanmeldung zum Rentenbezug
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete
zuletzt als selbstständigerwerbender Gipser (vgl. den Lebenslauf; IV-Akte 19). Ab
November 2007 wurde er wegen einer mittelgradigen depressiven Episode ambulant
in der B____klinik betreut (vgl. IV-Akte 13, S. 18 f.). Seit Januar 2008
unterstützt ihn die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. IV-Akten 32 und IV-Akte
70, S. 12). Im Juli 2008 zog er sich eine Radiustrümmerfraktur links zu, die
operativ versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 12, S. 14). Am 25. August
2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer CTS-OP rechts (vgl. IV-Akte 13,
S. 2).
b) Am 22. September 2010 (Datum des Einganges) meldete sich
der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die
IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr.
C____ vom 21. Oktober 2010, inklusive Beilagen; IV-Akte 13) und nahm eine Abklärung
der Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl.
IV-Akte 33). Daraufhin wurden Arbeitsvermittlungsmassnahmen durchgeführt, die allerdings
nicht erfolgreich waren und mit Entscheid vom 13. September 2011 eingestellt
wurden (vgl. IV-Akte 41).
c) Die IV-Stelle nahm schliesslich nochmals Berichte
der behandelnden Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. die Berichte von Dr. D____ vom
27. April 2012 [IV-Akte 42] und vom 26. März 2013 [IV-Akte 54]) und
erteilte in der Folge der E____ (E____ Begutachtung) den Auftrag zur
bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014; IV-Akte
60). Mit Vorbescheid vom 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 63).
Aufgrund seines Einwandes vom 2. Mai 2014 (IV-Akte 70) holte die
IV-Stelle bei der E____ Begutachtung die ergänzende Stellungnahme vom 23.
Oktober 2014 (IV-Akte 81) ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit neuem
Vorbescheid vom 19. Januar 2015 wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches
in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 84). Dazu äusserte sich dieser am 23. Februar
2015 (vgl. IV-Akte 85), woraufhin die IV-Stelle beim RAD eine Beurteilung der sogenannten
Standardindikatoren einholte (vgl. IV-Akte 88) und im Anschluss daran am
9. Februar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechend Verfügung erliess (vgl.
IV-Akte 94). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 95, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 23. August 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100).
d) Im März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von Leistungen der IV an. In Bezug auf den Behinderungsgrund gab er den
Unfall vom Jahr 2008 an (vgl. IV-Akte 108). Die IV-Stelle holte in der Folge
bei Dr. F____, der Hausärztin des Beschwerdeführers, die Auskunft vom 6. Mai
2020 (IV-Akte 112) ein. Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 5. August
2020 (IV-Akte 114) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 12. August 2020 mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl.
IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer liess der IV-Stelle in der Folge weitere ärztliche
Berichte zukommen (Berichte G____Klinik [...] vom 17. September 2020 [IV-Akte
118] und vom 8. Oktober 2020 [IV-Akte 119, S. 2 ff.]).
e) Daraufhin traf die IV-Stelle weitere medizinische
Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
auf (vgl. den Bericht der G____Klinik [...] vom 8. Februar 2021, samt
Beilagen; IV-Akte 125, S. 2 ff.). Im Anschluss daran erteilte sie Prof.
Dr. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, den Auftrag zur Erstattung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens
(Gutachten vom 24. Juni 2021; IV-Akte 134). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022
wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht
gestellt (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. März
2022. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich markant
verschlechtert (vgl. IV-Akte 145). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle
am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 146).
f) Am 7. April 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen
Nicht-ST-Hebungsinfarkt (non-ST-elevation-infarction [NSTEMI]), wobei
gleichentags eine "PTCA und zweifach DES-Implantation proximale bis
distale RIVA" vorgenommen wurde (vgl. den Bericht der Kardiologie des I____spitals
[...] vom 7. April 2022; Beschwerdebeilage).
Erwägungen
II.
a) Am 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2022 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine
ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat er den Bericht der Kardiologie
des I____spitals [...] vom 7. April 2022 beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer habe – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom
11.
Mai 2022 (IV-Akte 148, S. 2) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni
2022.
Anspruch auf eine ganze Rente. Die Sache sei daher zum Erlass einer
entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Juni
2022.
an seiner Beschwerde fest. Ausserdem beantragt er die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni
2022.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. Juni
2022.
an ihren in der Replik gemachten Ausführungen fest.
III.
a) Am 3. November 2022 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. An dieser
nehmen der Beschwerdeführer persönlich und für die IV-Stelle lic. iur. J____ teil.
Als Dolmetscherin amtet Frau K____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des
Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen
seines schlechten Gesundheitszustandes Anspruch auf eine unbefristete ganze
Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, gemäss dem beweiskräftigen
orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 24. Juni 2021 bestehe
weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Dies
stehe einem Rentenanspruch in grundsätzlicher Hinsicht entgegen. Allerdings
habe – gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Mai 2022 – wegen kardiologischer Probleme
ab Januar 2022 bis Juni 2022 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Dem könne mit der Gewährung einer befristeten
ganzen Rente Rechnung getragen werden. In diesem Punkt sei die Verfügung vom
22.
März 2022 als unrichtig zu erachten und zu korrigieren (vgl. die
Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 146) zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447
E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22.
März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art.
17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die
Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Februar
2016 (IV-Akte 94) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
Die Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-Akte 94), mit der ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte in
medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten
der E____ Begutachtung vom 20. Januar 2014 (IV-Akte 60) sowie der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) und den Ausführungen des RAD
vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 88). Diese Verfügung war vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte
100) geschützt worden; die erwähnten medizinischen Erhebungen waren als
beweiskräftig erachtet worden.
4.4.
4.4.1. Prof. Dr. H____ hatte im orthopädischen Teilgutachten der E____
Begutachtung (IV-Akte 60, S.11 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) beginnende arthrotische Veränderungen bei
in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur
links sowie (2.) Schädigung der Loge-de-Guyon mit Reizung des ulnaren Endastes
(vgl. S. 6 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Prof. Dr. H____
klargestellt, aufgrund der klinischen, anamnestischen und radiologischen
Befundsituation ergebe sich – bei beginnenden degenerativen Veränderungen und
klinisch glaubhaften Beschwerden – eine verminderte Belastungsfähigkeit für schwerste
körperliche Arbeiten und somit auch für die angestammte Tätigkeit als Gipser.
Mittelschwere körperliche Arbeiten, die hauptsächlich die rechte Hand bräuchten
und die linke Hand hauptsächlich zur Unterstützung oder für Haltearbeiten benötigten,
seien eingeschränkt im Rahmen von 50 % durchführbar. Für leichte körperliche
Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Beschwerdesymptomatik
ganztags arbeitsfähig (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.4.2. Dr. L____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten der E____
Begutachtung (IV-Akte 60, S. 18 ff.) als Diagnose eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)
festgehalten. Erläuternd hatte die Gutachterin dargetan, aus psychiatrischer
Sicht weise der Explorand ein Schmerzsyndrom mit Ausweitung auf, welches einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entspreche.
Aus der Anamnese werde über eine depressive Symptomatik berichtet und auch eine
solche von verschiedenen Stellen beschrieben. Aktuell weise der Explorand
jedoch keine manifeste depressive Symptomatik bis auf Grübelneigung,
Früherwachen und eine leichte Antriebsstörung auf. Der Unfall habe offenbar die
depressive Symptomatik bzw. die Entwicklung der Schmerzstörung anfänglich negativ
beeinflusst (vgl. S. 6 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt,
aus psychiatrischer Sicht wäre der Explorand durchaus mit entsprechender
Unterstützung arbeitsfähig, wichtig wäre diesbezüglich ein Berufstraining in
einer angemessenen Verweistätigkeit. Vorstellbar wäre grundsätzlich auch ein
Pensum bis 100 % (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.4.3. Diese gutachterlichen Einschätzungen waren in die
Gesamtbeurteilung eingeflossen (vgl. S. 4 des Gutachtens der E____ Begutachtung
vom 20 Januar 2014; IV-Akte 60, S. 4).
4.4.4. Auf Rückfrage hin hatte Dr. L____ mit Stellungnahme vom
23. Oktober 2014 (IV-Akte 81) dargetan, es liege keine psychische Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer vor. Es bestehe jedoch eine
chronische körperliche Begleiterkrankung. Denn es liege eine beginnende
arthrotische Veränderungen bei in Fehlstellung verheilter mehrfragmentärer dislozierter
distaler Radiusfraktur links vor sowie eine Schädigung der Loge-de-Guyon mit
Reizung des ulnaren Endastes bei Status nach CTS. Daher sei die
Arbeitstätigkeit des Exploranden als Gipser nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich
der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege ein
mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf vor, ohne eine längerdauernde
Rückbildung. Gemäss den Angaben des Exploranden bestehe ein sozialer Rückzug in
praktisch allen Lebenslagen. Eine konsequent durchgeführte ambulante oder
stationäre Behandlung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Ergänzend müsse
angeführt werden, dass der Explorand einer solchen aber ablehnend gegenüberstehe.
Der RAD hatte sich schliesslich am 30. Dezember 2015 noch zu den sog.
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert (vgl. IV-Akte 88, S. 2
ff.).
4.4.5. Diese medizinischen Unterlagen hatte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 9. Februar 2016
(IV-Akte 94) mit Urteil vom 23. August 2016 (IV-Akte 100) geschützt und
eine angepasste (leichte körperliche) Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtet (vgl.
insb. Erwägungen 4.4. und 4.5. des Urteils).
4.5.
4.5.1. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9.
Februar 2016 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie
folgt: Prof. Dr. H____ hielt im orthopädischen Verlaufsgutachten vom 24. Juni
2021 (IV-Akte 134) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
(1.) Tendinopathie der Supraspinatussehne (ICD 10 M75.8); (2.) posttraumatische
radiocarpale Arthrose links (ICD 10 M19.13) bei/mit (a.) Status nach
mehrfragmentärer dislozierter distaler Radiusfraktur links am 17. Juli 2008, (b.)
Status nach geschlossener Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur
externe links am 17. Juli 2008, (c.) offene Reposition und
Spickdrahtosteosynthese und liegender Fixateur Handgelenk links am 22. Juli 2008,
(d.) Status nach OSME Fixateur und Entfernung der K-Drähte am 3. September 2008.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen "Zustand
nach CTS-Spaltung rechts am 25. August 2010" an (vgl. S. 32 des
Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, das
Beschwerdebild im Bereich der linken Hand – bei Status nach distaler
Radiusfraktur – äussere sich klinisch durch geringe endgradige
Bewegungseinschränkungen ohne Schmerzprovokation während der Bewegungsprüfung,
Palpation. Anamnestisch bestünden auch Beschwerden im Bereich des Handgelenks
nach stärkerer Belastung, welche durch eine Distraktionsbewegung wieder zur
Beruhigung gebracht werden könnten. Bereits im Rahmen der Vorbegutachtung im
Jahr 2013 seien diese degenerativen Gelenkveränderungen objektiviert worden.
Vergleiche man die Bildgebung von 2013 mit der heutigen radiologischen
Untersuchung zeige sich, dass die degenerativen Veränderungen im zeitlichen
Verlauf über acht Jahre zugenommen hätten, so dass von einer namhaften
Verschlechterung der objektivierbaren strukturellen Veränderungen ausgegangen
werden könne, auch wenn diese sich im Beschwerdebild des Exploranden nicht äussern
würden. Dieses sei überwiegend wahrscheinlich der Schonung des linken
Handgelenkes geschuldet, da der Explorand seit zehn Jahren nicht mehr arbeite. Des
Weiteren bestünden bei dem Exploranden Beschwerden im Bereich der linken
Schulter, welche erstmalig in den vorliegenden medizinischen Berichten am 17.
September 2020 dokumentiert worden seien. In der heutigen klinischen
Untersuchung zeige sich eine endgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit
bei negativen Rotatorenmanschettentestungen. Die Diagnose einer Tendinopathie
der Supraspinatussehne sei bereits vor der heutigen Begutachtung MR-tomographisch
objektiviert worden und erkläre die beklagten Beschwerden und die klinischen
Befunde und führe, im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013, nun neu zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Schulter belastende
Tätigkeiten. Die im Rahmen der Vorbegutachtung noch symptomatischen Beschwerden
am rechten Handgelenk seien zum Zeitpunkt der heutigen orthopädischen
Begutachtung, gemäss den Angaben des Exploranden, nicht mehr vorhanden. In der
klinischen Untersuchung zeige sich ein unauffälliger Befund am rechten
Handgelenk, so dass im Bereich des Handgelenkes keine die Arbeitsfähigkeit
einschränkende Diagnose mehr bestehe, wie es noch im Rahmen der orthopädischen
Vorbegutachtung vom 4. November 2013 formuliert worden sei. Im Bereich des rechten
Handgelenks habe sich somit der Gesundheitszustand namhaft verbessert, welches
zu einer Anpassung des Tätigkeitsprofils führe (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).
4.5.3. Des Weiteren legte Prof. Dr. H____ dar, die Arthrose im
Bereich des linken Handgelenks führe zu Einschränkungen für Gewichtsbelastungen
für schwere und mittelschwere Gewichte. Somit sei der Explorand als Gipser
weiterhin nicht mehr arbeitsfähig. Neu würden, aufgrund der Zunahme der
Handgelenksarthrose auf der linken Seite, auch Tätigkeiten mit mittelschweren
Gewichten, welche im Rahmen der Vorbegutachtung in einem Teilpensum von 50 %
als möglich erachtet worden seien, als nicht mehr möglich beurteilt. Die seit
2020 aktenkundigen Schultergelenksbeschwerden führten zu Einschränkungen für Tätigkeiten,
welche das Schultergelenk zusätzlich belasten würden. Hierzu zählten
Tätigkeiten über Kopf sowie Gewichtsbelastungen über zehn Kilogramm, da durch
Tätigkeiten welche über diese Belastungsgrenze hinweg geleistet würden, eine
Beschwerdezunahme zu erwarten sei (vgl. S. 34 des Gutachtens).
4.5.4. Abschliessend stellte Prof. Dr. H____ klar, der
Explorand sei für leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig.
Aufgrund der Schultergelenksproblematik links seien Tätigkeiten über Kopf ausgeschlossen.
Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in absturzgefährdeten
Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion des linken Armes und
Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen. Die derart beschriebene Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit werde seit der Objektivierung der
Schultergelenksproblematik am 17. September 2020 angenommen. Bis zum 17.
September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit, wie sie im Rahmen der Vorbegutachtung
vom 4. November 2013 festgehalten worden sei, als gegeben anzunehmen (vgl. S. 35
des Gutachtens).
4.6.
4.6.1. Auf das orthopädische Verlaufsgutachten von Prof. Dr. H____
vom 24. Juni 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter
fundiert mit den Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art
und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aus orthopädischer Sicht in einer angepassten leichten Tätigkeit über eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis an der
Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit zweifelt (vgl. insb.
die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), gilt es zu beachten,
dass der sogenannt ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Bei ausgeglichenen
Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit
der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2
mit Hinweisen). An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im
Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt
eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2021
vom 8. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). So gesehen mag es für den
Beschwerdeführer, der immer nur körperlich schwere Tätigkeiten verrichtet hat,
schwer vorstellbar sein, eine andere Arbeit auszuüben. Seine Aussage, die ihm
medizinisch zugemutete leichte Tätigkeit sei für ihn eine "schwere
Tätigkeit" (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann zwar nachvollzogen
werden. Von einer Unverwertbarkeit der ihm (seit geraumer Zeit) attestierten
100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann aber gleichwohl
nicht ausgegangen werden. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass den im
2010/2011 durchgeführten Arbeitsvermittlungsmassnahmen kein Erfolg beschieden
war (vgl. IV-Akte 41) und sich offenbar auch trotz der in der Zeit vom 1.
Dezember 2012 bis 31. März 2017 erfolgten Teilnahme des Beschwerdeführers am
Programm "Stadthelfer" (vgl. dazu die Bestätigung der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 12. April 2022; Beschwerdebeilage) kein Arbeitsplatz hat finden
lassen.
4.6.3. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keinerlei
Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der psychiatrischen
Situation. Namentlich lassen die Ausführungen der Hausärztin des
Beschwerdeführers (Bericht Dr. F____ vom 6. Mai 2020; IV-Akte 112) nicht auf
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen.
4.7.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit
verfügt.
4.8.
Was die Herzproblematik (vgl. dazu insb. den Bericht der Kardiologie
des I____spitals [...] vom 7. April 2022, Beschwerdebeilage) angeht, so
erscheint es plausibel, dass – gemäss der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 148,
S. 2) – ab Januar 2022 bis nach Abschluss der Rehabilitationsphase (ungefähr
zehn Wochen) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in
einer angepassten leichten Tätigkeit bestanden hat, anschliessend aber wieder
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies deckt sich im
Übrigen mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe vonseiten des Herzens
grundsätzlich keine Probleme. Es fänden alljährliche Kontrollen statt. Die
nächste sei im April 2023 (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.9.
Aus diesem Grunde ist dem Beschwerdeführer – dem Antrag der
Beschwerdegegnerin folgend (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll) – ab 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente
zuzusprechen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 22. März 2022 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022
bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass
der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.--, zu zwei Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel trägt.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil
zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Verfügung vom 22. März 2022 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar
2022 bis 30. Juni 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zwei
Dritteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Drittel. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: