IV.2022.43
Rentenanspruch; Neuanmeldung (Bundesgerichtsurteil 8C_48/2023 vom 16.02.2023)
28. September 2022Deutsch24 min
in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.43
Verfügung vom 22. März 2022
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1956, erlernte
in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus
Pakistan in die Schweiz ein. Hier arbeitete er an diversen Orten (vgl. u.a. den
Lebenslauf; IV-Akte 54, S. 2 f.). Insbesondere war er von Juni 1999 bis Juni
2006 Teilzeit für die B____ AG tätig (Beladen und Entladen der Flugzeuge; vgl.
IV-Akten 9 und 57, S. 3). Ab Mai 2007 arbeitete er als Mechaniker/Geschäftsführer
für die C____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 14; siehe auch IV-Akte 15, S. 4). Es
handelte sich dabei de facto um einen Einmannbetrieb (vgl. u.a. IV-Akte 22,
S. 10). Im Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf dem Areal der D____ von
einem Auto angefahren, welches rückwärts aus der Waschanlage herausfuhr (vgl.
u.a. IV-Akte 5, S. 20; siehe auch IV-Akte 5, S. 18). Dabei zog er sich eine dislozierte
laterale Tibiaplateaufraktur mit zentraler Impression rechts zu, die operativ
versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 5, S. 15).
b) Im Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 3). Am 7. April 2009
wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. IV-Akte 26, S. 13). Die
IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens diverse Unterlagen ein.
Insbesondere zog sie die SUVA-Akten bei (u.a. die Beurteilung des Kreisarztes
vom 4. November 2009 [IV-Akte 37, S. 10 ff.] und die kreisärztliche Schätzung
des Integritätsschadens [IV-Akte 37, S. 8 f.]). Des Weiteren nahm sie eine
Abklärung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte
25) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____
vom 18. November 2009 [IV-Akte 27]; ergänzende Stellungnahme Dr. E____ vom 6.
April 2010 [IV-Akte 39, S. 2]).
c) Mit Vorbescheid vom 16. April 2010 wurde dem
Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 (Ablauf der sechsmonatigen Frist
nach der Anmeldung) bis Juli 2009 (vier Monate nach der Metallentfernung)
die Ausrichtung einer Viertelsrente (IV-Grad 40 %) in Aussicht gestellt (vgl.
IV-Akte 36). Da der Beschwerdeführer jedoch von der Ausgleichskasse zwecks
Rentenberechnung verlangte Unterlagen (Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.)
nicht einreichte, wurde schliesslich – nach Erlass eines neuen Vorbescheides
(vgl. IV-Akte 40) – mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ein Anspruch auf
Ausrichtung von Rentenleistungen verneint (vgl. IV-Akte 44).
d) Im August 2011 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Es
wurde ihm in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt
(vgl. IV-Akte 52). Am 12. März 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut am
rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 71.15, S. 1 f.). Mit Verfügung
vom 16. Juli 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem
innert nützlicher Frist keine Anstellung hatte realisiert werden können (vgl.
IV-Akte 70). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
wiederum berufliche Massnahmen (vgl. u.a. das Schreiben vom 4. April 2013 [IV-Akte 83]
sowie die Mitteilung vom 3. Mai 2013 betreffend Kostengutsprache für einen
dreimonatigen Arbeitsversuch [IV-Akte 89]). Auch diese Massnahmen wurden
eingestellt, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer innert
angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. die Verfügung vom 4.
Januar 2014; IV-Akte 107). Am 7. Mai 2014 und am 12. Mai 2015 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. F____ nochmals am rechten Knie operiert (Narbenlösung;
vgl. IV-Akte 118.86, S. 2 f. und IV-Akte 118.55, S. 2 f.). Ein weiterer
operativer Eingriff (Sanierung der Seromhöhle, Narbenkorrektur Unterschenkel
rechts) erfolgte am 30. November 2015 (vgl. IV-Akte 118.22, S. 1).
e) Am 29. Februar 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 111). Mit
Schreiben vom 13. April 2016 wies Dr. E____ darauf hin, der Gesundheitszustand
seines Patienten habe sich seit Januar 2014 deutlich verschlechtert (vgl.
IV-Akte 115, S. 1). In der Folge traf die IV-Stelle wiederum Abklärungen.
Namentlich erfolgte ein Beizug der SUVA-Akten (u.a. Untersuchungsbericht des
Kreisarztes vom 7. September 2015 [IV-Akte 118. 14, S. 1 ff.]; Bericht Dr. E____
vom 12. Oktober 2015 [IV-Akte 118.33]; Stellungnahme des Kreisarztes vom 25.
November 2015 [IV-Akte 118.26, S. 1]). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 29. Juli 2016
[IV-Akte 124]). Am 8. November 2016 äusserte sich der RAD zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 128). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht
(vgl. IV-Akte 129). Am 15. Februar 2017 erging eine entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 132).
f) In der Folge meldete sich der
Beschwerdeführer im Juni 2017 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 135). Die
IV-Stelle trat – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 138) – auf
das Gesuch nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft gemacht worden sei (vgl. die Verfügung vom 9. Oktober 2017; IV-Akte
140).
g) Im Januar 2018 liess Dr. E____ der
IV-Stelle einen Untersuchungsbericht zukommen (IV-Akte 146). Dieser wurde vom
Beschwerdeführer in der Folge mitunterzeichnet (vgl. IV-Akte 148), so dass die
IV-Stelle von einer Neuanmeldung ausging (vgl. die Empfangsbestätigung vom 5.
April 2018; IV-Akte 149). Der Beschwerdeführer machte eine Rückfallmeldung bei
der SUVA, welche entsprechende Abklärungen vornahm. Diese Unterlagen zog die
IV-Stelle in der Folge bei (insb. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 25.
September 2018 [IV-Akte 160.3]). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 28. November 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 161). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer
unter Beilegung eines Berichtes von Dr. E____ vom 29. November 2018 (vgl.
IV-Akte 163). In der Folge zog die IV-Stelle wiederum die SUVA-Akten bei (u.a.
MRI-Bericht vom 19. November 2018 [IV-Akte 170.6], Bericht Dr. G____ vom 11.
Juni 2019 [IV-Akte 170.2]). Der Stellungnahme des RAD vom 13. August 2019
(IV-Akte 172) folgend forderte die IV-Stelle weitere Akten der behandelnden
Ärzte an (vgl. u.a. den Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer
erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; siehe auch den ENMG-Bericht
vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7] sowie den Bericht von PD Dr. I____
vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]). Daraufhin nahm der RAD am
21. Januar 2020 nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 183). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde auf das Rentengesuch nicht
eingetreten (vgl. IV-Akte 185).
h) Im Dezember 2020 meldete sich der
Beschwerdeführer (irrtümlich) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an
(vgl. IV-Akte 186). Das Gesuch wurde vom Beschwerdeführer jedoch wieder
zurückgezogen; er stellte klar, er sei nicht hilflos (vgl. IV-Akte 189, S. 10).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machte er sinngemäss einen Rentenanspruch
geltend (vgl. IV-Akte 192). Er liess der IV-Stelle in der Folge einen Bericht
von Dr. E____ vom 23. April 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 197). Am 15. Juli 2021
äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 207). Eine weitere Stellungnahme des RAD erging
schliesslich am 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 215). Gleichzeitig ging auch
der Bericht von Dr. E____ vom 16. Dezember 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl.
IV-Akte 216, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2022
(IV-Akte 218) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9.
Februar 2022 mit, man werde das Rentengesuch mangels rentenbegründenden
IV-Grades ablehnen (vgl. IV-Akte 221). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer
am 28. Februar 2022. Der Eingabe legte er nochmals den Bericht von Dr. E____
vom 23. April 2021 bei (vgl. IV-Akte 222). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 226).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. April 2022
Einwand bei der IV-Stelle erhoben. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt.
b) Am 29. Mai 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine
Beschwerde. In diesem Zusammenhang lässt er dem Gericht unter anderem eine
Bestätigung von Dr. E____ vom 29. April 2022 zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nunmehr Anspruch
auf eine IV-Rente (vgl. die Beschwerde). Diese Ansicht wird von der
Beschwerdegegnerin nicht geteilt. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die
Beurteilungen des RAD, insbesondere diejenige vom 28. Januar 2022 (vgl. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. März 2022 erneut einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.
1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
Dispositiv
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich
jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22.
März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.
2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar
2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,
die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.3.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4.
3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember
2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert.
3.4.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar
2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens
fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. März 2020,
welcher zahlreiche Abklärungen zugrunde lagen, den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469
E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17.
September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3. 4.3.1. Der Verfügung vom 11. März 2020 (IV-Akte 185) hatten im
Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. J____, c/o RAD, vom 13. August 2019
(IV-Akte 172) und vom 21. Januar 2020 (IV-Akte 183) zugrunde gelegen.
4.3.2. Mit
Stellungnahme vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) hatte Dr. J____ dargetan, in
Bezug auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen, die gemäss
Dr. E____ im Vordergrund stünden, lasse sich gemäss dem Bericht über die
kreisärztliche Untersuchung vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 170.2) keine
Verschlechterung ausmachen. Das vom Kreisarzt definierte Leistungsprofil gelte
damit weiterhin. Als unfallfremde
Erkrankungen seien im kreisärztlichen Bericht vom 11. Juni 2019 eine "chronisch
venöse Insuffizienz Unterschenkel beidseits mit Hautveränderungen" und ein
"Diabetes mellitus" diskutiert worden. Diesbezüglich lägen jedoch
keine weiteren medizinischen Unterlagen vor. Folglich sei unklar, ob es sich dabei
um IV-relevante Erkrankungen handle. An weiteren
Erkrankungen werde von Dr. E____ im Bericht vom 29. November 2018 (IV-Akte 163)
der Verdacht auf eine periphere Neuropathie geäussert, der jedoch im
Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2019 nicht aufgegriffen worden sei. Es sei
folglich abzuklären, ob es sich bei diesen Erkrankungen um solche handle, die
geeignet seien, das noch vorhandene Leistungsprofil weiter einzuschränken bzw.
eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.3.3. Mit darauffolgender Stellungnahme vom 21.
Januar 2020 (IV-Akte 183) hatte Dr. J____ – unter Würdigung
der zusätzlich eingeholten Akten (u.a. Auszug aus der von Dr. H____ über den
Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2];
ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7]; Bericht von PD Dr. I____
vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]) – ausgeführt,
in Bezug auf die (allein massgebenden) unfallkausalen Beeinträchtigungen finde
sich ein unveränderter Befund. Damit habe das im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 17. Juni 2013 formulierte Leistungsprofil, das in den kreisärztlichen
Untersuchungen vom 7. September 2015 und vom 11. Juni 2019 (vgl. IV-Akten 118.14,
S. 1 ff. und 170.2) bestätigt worden sei, unverändert Gültigkeit. Zumutbar seien
dem Versicherten folglich weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche
Arbeiten, möglichst ebenerdig und mit freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.
Gelegentliches unbelastetes Treppensteigen sei möglich. Ausgeschlossen seien
Knien und Kauern. Bei den unfallunabhängigen Erkrankungen (ventralseitig fleckförmige
Hautveränderungen und Narben im Bereich beider Unterschenkel, chronisch venöse
Insuffizienz, Diabetes mellitus) handle es sich entweder um nicht
invalidisierende oder gut behandelbare Erkrankungen. Was den von Dr. E____
geäusserten Verdacht auf eine periphere Neuropathie angehe, so sei diesbezüglich
auf den ENMG-Bericht 17. August 2018 zu verweisen. Somit ergebe sich hieraus
keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder eine weitere Einschränkung des
Leistungsprofiles. Es lägen unverändert ausschliesslich unfallabhängige
Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten
Tätigkeit) vor.
4.4. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 11. März 2020 präsentiert
sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz
wiedergegeben wird.
4.4.1. Dr. E____ führte im Schreiben vom 17. November 2020
(IV-Akte 187) aus, bei seinem Patienten bestehe eine posttraumatische
Gonarthrose mit einem chronischen Reizknie mit permanentem Gelenkserguss, eine
zunehmende Bewegungseinschränkung (Flexion/Extension 100/5/0º) und eine starke
Druckschmerzhaftigkeit in der proximalen Tibialis anterior-Loge. Der Zustand am
Knie und am proximalen Unterschenkel habe sich in den letzten zwölf Monaten weiterhin
erheblich verschlechtert. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Patient
in den letzten Monaten mehrfach bei ihm vorstellig werden müssen. In diesem
Sinne äusserte sich Dr. E____ auch mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (IV-Akte
197). Ergänzend führte er noch an, es seien in den letzten Monaten wiederholt
Punktionen und Infiltrationen in das Kniegelenk durchgeführt worden. Es bestehe
dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen könne
die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden.
4.4.2. Dr. K____, die Hausärztin des Beschwerdeführers,
hielt im Bericht vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 203) fest, der Patient
verspüre Schmerzen im rechten Knie bei Belastung (Stehen, Gehen) und auch in
Ruhe. In den letzten Monaten hätten gehäuft orthopädische Konsultationen
stattgefunden und es seien Infiltrationen erfolgt. Der Patient sei durch
Schmerzen zunehmend bei Alltagstätigkeiten eingeschränkt.
4.4.3. Dr. J____ folgerte daraufhin mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Akte 207), gemäss den Berichten von
Dr. E____ vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte
197) sowie unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. K____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte
203) sei eine Verschlechterung seit dem 11. März 2020 möglich (vermehrte
Schmerzen, wiederholte Ergüsse, mehrfache lnfiltrationsbehandlungen,
eingeschränkte Alltagsaktivitäten).
4.4.4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021
(IV-Akte 216, S. 2) stellte Dr. E____ nochmals klar, der Gesundheitszustand seines
Patienten habe sich seit März 2020 weiter verschlechtert. Die Schmerzen am
rechten Kniegelenk (posttraumatische Gonarthrose) seien zunehmend. Die
Gehstrecke reduziere sich weiter. Die Beweglichkeit werde schlechter (Flexion
110º). Auch seien die Beschwerden im Bereich beider Füsse zunehmend.
Diesbezüglich sei der Patient bei seiner Praxiskollegin Dr. L____ in
Behandlung.
4.4.5. Dr. J____ machte in der Folge mit
Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (IV-Akte 215) geltend, unter
Berücksichtigung der vorübergehenden Verschlechterung und den rezidivierenden Reizzuständen
erscheine eine Anpassung im positiven Leistungsprofil angezeigt. Damit sei der
Versicherte einsetzbar für ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise
im Wechselrhythmus mit freier Zeiteinteilung und etwa hälftigem sitzendem
Anteil. Ausgeschlossen seien Arbeiten in kniender oder hockender Position.
Gelegentliches unbelastetes Treppengehen sei möglich. Eine Anwesenheit am
Arbeitsplatz sei ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden
Schmerzen sei eine einschränkte Leistungsperformance von 10 bis 20 %
angemessen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiere. In der
Beurteilung sei die Einschätzung von Dr. E____ hinsichtlich einer tendenziellen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Eine solche sei bei
einer posttraumatischen Gonarthrose mit Reizzuständen gut möglich.
4.4.6. In einer abschliessenden Stellungnahme
vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) fügte Dr. J____ dem ergänzend bei, es bestehe
bereits ab dem 1. März 2020 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit.
4.5. 4.5.1. Der Beurteilung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Sie erging
unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten. Auch hat der RAD-Arzt die
von ihm angenommene Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10-20 % resp. 15 % in
einer leidensangepassten Tätigkeit, mithin die in der Zwischenzeit eingetretene
Verschlechterung des unfallbedingten Leidens, nachvollziehbar begründet.
4.5.2. Darüber hinaus hat Dr. J____ auch
schlüssig dargetan, weshalb keine unfallfremden Leiden mit zusätzlicher Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
vorliegen. Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass auch dem Bericht von Dr. L____
vom 8. März 2022 (IV-Akte 225) nichts entnommen werden kann, womit sich eine
zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit begründen liesse. So hat Dr. L____ explizit das Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. Ziff. 1.6. des
Berichtes). Was im Übrigen die von Dr. E____ am 29. April 2022 gestellte
Diagnose "akuter Reizerguss Knie links" angeht (vgl. den
entsprechenden Eintrag in der Krankengeschichte; IV-Akte 234.8), so bezieht
sich dies auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Ausserdem ist dem Eintrag
zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach der Infiltration in das linke
Knie wieder deutlich besserging. Damit ist auch der Eintrag in der
Krankengeschichte nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung
von Dr. J____ hervorzurufen.
4.5.3. Soweit Dr. E____ dem Beschwerdeführer mit
Stellungnahmen vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021
(IV-Akte 197) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt sich
nicht abschliessend beurteilen, ob er sich dabei nur auf die angestammte
Tätigkeit oder auch auf eine Alternativtätigkeit bezogen hat. Die spätere Bestätigung
vom 29. April 2022 (IV-Akte 231, S. 4) spricht eigentlich für Ersteres, zumal
Dr. E____ seinem Patienten darin (lediglich) in Bezug auf eine kniebelastende
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch offenbleiben; denn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit müsste gemäss den stimmigen Beurteilungen von Dr.J____
in jedem Fall als unbegründet erachtet werden.
4.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer (seit März 2020) in einer leidensangepassten Tätigkeit noch
über eine Leistungsfähigkeit von 80-90 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie
es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
verhält.
5.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten
Einkommensvergleiches per 2021 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'732.--
einem Invalideneinkommen von Fr. 52'434.-- gegenüber, was einen
rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 23 % ergab (vgl. IV-Akte 226).
5.3.
5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts
der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. mangels verlässlicher
Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin Pos. 45-47 von TA1 der LSE 2018 ("Handel; Instandhaltung und Reparatur
von Motorfahrzeugen", Männer, Kompetenzniveau 1). Dem kann im Ergebnis
gefolgt werden. Denn selbst wenn auf den höheren Totalwert abgestellt würde, so
hätte dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
5.4. 5.4.1. Für
die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne
heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021
vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel
die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater
Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in
BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im
heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der
Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens
anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE
darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021
vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 226).
5.4.2. Würde somit (zugunsten des Beschwerdeführers) zur
Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls auf diese Tabelle abgestellt (vgl.
Erwägung 5.3.2. hiervor), so erübrigt sich naturgemäss die genaue Ermittlung
der beiden Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs
vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27.
Juni 2022 E. 6.2.).
5.4.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.
5b/aa-cc).
5.4.4. Soweit die Beschwerdegegnerin wegen des Leidens einen
5%igen leidensbedingten Abzug vornahm (vgl. IV-Akte 226), ist dies nicht zu
beanstanden. Selbst wenn im Übrigen eine leicht höhere Reduktion des
Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis. Denn diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von 28 %, was ebenfalls bei
Weitem rentenausschliessend ist.
5.5.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 226) erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: