Lexipedia

Entscheid

IV.2022.43

Rentenanspruch; Neuanmeldung (Bundesgerichtsurteil 8C_48/2023 vom 16.02.2023)

28. September 2022Deutsch24 min

in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.43

Verfügung vom 22. März 2022

Rentenanspruch; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1956, erlernte

in Pakistan den Beruf des Automechanikers und Autolackierers. 1980 reiste er aus

Pakistan in die Schweiz ein. Hier arbeitete er an diversen Orten (vgl. u.a. den

Lebenslauf; IV-Akte 54, S. 2 f.). Insbesondere war er von Juni 1999 bis Juni

2006 Teilzeit für die B____ AG tätig (Beladen und Entladen der Flugzeuge; vgl.

IV-Akten 9 und 57, S. 3). Ab Mai 2007 arbeitete er als Mechaniker/Geschäftsführer

für die C____ AG in [...] (vgl. IV-Akte 14; siehe auch IV-Akte 15, S. 4). Es

handelte sich dabei de facto um einen Einmannbetrieb (vgl. u.a. IV-Akte 22,

S. 10). Im Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer auf dem Areal der D____ von

einem Auto angefahren, welches rückwärts aus der Waschanlage herausfuhr (vgl.

u.a. IV-Akte 5, S. 20; siehe auch IV-Akte 5, S. 18). Dabei zog er sich eine dislozierte

laterale Tibiaplateaufraktur mit zentraler Impression rechts zu, die operativ

versorgt werden musste (vgl. IV-Akte 5, S. 15).

b) Im Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 3). Am 7. April 2009

wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. IV-Akte 26, S. 13). Die

IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens diverse Unterlagen ein.

Insbesondere zog sie die SUVA-Akten bei (u.a. die Beurteilung des Kreisarztes

vom 4. November 2009 [IV-Akte 37, S. 10 ff.] und die kreisärztliche Schätzung

des Integritätsschadens [IV-Akte 37, S. 8 f.]). Des Weiteren nahm sie eine

Abklärung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte

25) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____

vom 18. November 2009 [IV-Akte 27]; ergänzende Stellungnahme Dr. E____ vom 6.

April 2010 [IV-Akte 39, S. 2]).

c) Mit Vorbescheid vom 16. April 2010 wurde dem

Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 (Ablauf der sechsmonatigen Frist

nach der Anmeldung) bis Juli 2009 (vier Monate nach der Metallentfernung)

die Ausrichtung einer Viertelsrente (IV-Grad 40 %) in Aussicht gestellt (vgl.

IV-Akte 36). Da der Beschwerdeführer jedoch von der Ausgleichskasse zwecks

Rentenberechnung verlangte Unterlagen (Scheidungsurteil, Familienbüchlein etc.)

nicht einreichte, wurde schliesslich – nach Erlass eines neuen Vorbescheides

(vgl. IV-Akte 40) – mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ein Anspruch auf

Ausrichtung von Rentenleistungen verneint (vgl. IV-Akte 44).

d) Im August 2011 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 50). Es

wurde ihm in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt

(vgl. IV-Akte 52). Am 12. März 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut am

rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 71.15, S. 1 f.). Mit Verfügung

vom 16. Juli 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem

innert nützlicher Frist keine Anstellung hatte realisiert werden können (vgl.

IV-Akte 70). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

wiederum berufliche Massnahmen (vgl. u.a. das Schreiben vom 4. April 2013 [IV-Akte 83]

sowie die Mitteilung vom 3. Mai 2013 betreffend Kostengutsprache für einen

dreimonatigen Arbeitsversuch [IV-Akte 89]). Auch diese Massnahmen wurden

eingestellt, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer innert

angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. die Verfügung vom 4.

Januar 2014; IV-Akte 107). Am 7. Mai 2014 und am 12. Mai 2015 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. F____ nochmals am rechten Knie operiert (Narbenlösung;

vgl. IV-Akte 118.86, S. 2 f. und IV-Akte 118.55, S. 2 f.). Ein weiterer

operativer Eingriff (Sanierung der Seromhöhle, Narbenkorrektur Unterschenkel

rechts) erfolgte am 30. November 2015 (vgl. IV-Akte 118.22, S. 1).

e) Am 29. Februar 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 111). Mit

Schreiben vom 13. April 2016 wies Dr. E____ darauf hin, der Gesundheitszustand

seines Patienten habe sich seit Januar 2014 deutlich verschlechtert (vgl.

IV-Akte 115, S. 1). In der Folge traf die IV-Stelle wiederum Abklärungen.

Namentlich erfolgte ein Beizug der SUVA-Akten (u.a. Untersuchungsbericht des

Kreisarztes vom 7. September 2015 [IV-Akte 118. 14, S. 1 ff.]; Bericht Dr. E____

vom 12. Oktober 2015 [IV-Akte 118.33]; Stellungnahme des Kreisarztes vom 25.

November 2015 [IV-Akte 118.26, S. 1]). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte

zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 29. Juli 2016

[IV-Akte 124]). Am 8. November 2016 äusserte sich der RAD zur medizinischen

Situation (vgl. IV-Akte 128). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht

(vgl. IV-Akte 129). Am 15. Februar 2017 erging eine entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 132).

f) In der Folge meldete sich der

Beschwerdeführer im Juni 2017 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 135). Die

IV-Stelle trat – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 138) – auf

das Gesuch nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft gemacht worden sei (vgl. die Verfügung vom 9. Oktober 2017; IV-Akte

140).

g) Im Januar 2018 liess Dr. E____ der

IV-Stelle einen Untersuchungsbericht zukommen (IV-Akte 146). Dieser wurde vom

Beschwerdeführer in der Folge mitunterzeichnet (vgl. IV-Akte 148), so dass die

IV-Stelle von einer Neuanmeldung ausging (vgl. die Empfangsbestätigung vom 5.

April 2018; IV-Akte 149). Der Beschwerdeführer machte eine Rückfallmeldung bei

der SUVA, welche entsprechende Abklärungen vornahm. Diese Unterlagen zog die

IV-Stelle in der Folge bei (insb. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 25.

September 2018 [IV-Akte 160.3]). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 28. November 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches in

Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 161). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer

unter Beilegung eines Berichtes von Dr. E____ vom 29. November 2018 (vgl.

IV-Akte 163). In der Folge zog die IV-Stelle wiederum die SUVA-Akten bei (u.a.

MRI-Bericht vom 19. November 2018 [IV-Akte 170.6], Bericht Dr. G____ vom 11.

Juni 2019 [IV-Akte 170.2]). Der Stellungnahme des RAD vom 13. August 2019

(IV-Akte 172) folgend forderte die IV-Stelle weitere Akten der behandelnden

Ärzte an (vgl. u.a. den Auszug aus der von Dr. H____ über den Beschwerdeführer

erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2]; siehe auch den ENMG-Bericht

vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7] sowie den Bericht von PD Dr. I____

vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]). Daraufhin nahm der RAD am

21. Januar 2020 nochmals Stellung zur medizinischen Situation (vgl.

IV-Akte 183). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde auf das Rentengesuch nicht

eingetreten (vgl. IV-Akte 185).

h) Im Dezember 2020 meldete sich der

Beschwerdeführer (irrtümlich) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an

(vgl. IV-Akte 186). Das Gesuch wurde vom Beschwerdeführer jedoch wieder

zurückgezogen; er stellte klar, er sei nicht hilflos (vgl. IV-Akte 189, S. 10).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 machte er sinngemäss einen Rentenanspruch

geltend (vgl. IV-Akte 192). Er liess der IV-Stelle in der Folge einen Bericht

von Dr. E____ vom 23. April 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 197). Am 15. Juli 2021

äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 207). Eine weitere Stellungnahme des RAD erging

schliesslich am 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 215). Gleichzeitig ging auch

der Bericht von Dr. E____ vom 16. Dezember 2021 bei der IV-Stelle ein (vgl.

IV-Akte 216, S. 2). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2022

(IV-Akte 218) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9.

Februar 2022 mit, man werde das Rentengesuch mangels rentenbegründenden

IV-Grades ablehnen (vgl. IV-Akte 221). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer

am 28. Februar 2022. Der Eingabe legte er nochmals den Bericht von Dr. E____

vom 23. April 2021 bei (vgl. IV-Akte 222). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 22. März 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 226).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. April 2022

Einwand bei der IV-Stelle erhoben. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt.

b) Am 29. Mai 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine

Beschwerde. In diesem Zusammenhang lässt er dem Gericht unter anderem eine

Bestätigung von Dr. E____ vom 29. April 2022 zukommen.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nunmehr Anspruch

auf eine IV-Rente (vgl. die Beschwerde). Diese Ansicht wird von der

Beschwerdegegnerin nicht geteilt. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die

Beurteilungen des RAD, insbesondere diejenige vom 28. Januar 2022 (vgl. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 22. März 2022 erneut einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem

Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E.

1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der

Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).

Dispositiv

3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich

jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22.

März 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem

Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung

allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E.

2.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar

2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen,

die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.3.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.

3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember

2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert.

3.4.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar

2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens

fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des

Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. März 2020,

welcher zahlreiche Abklärungen zugrunde lagen, den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.

4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469

E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17.

September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3. 4.3.1. Der Verfügung vom 11. März 2020 (IV-Akte 185) hatten im

Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. J____, c/o RAD, vom 13. August 2019

(IV-Akte 172) und vom 21. Januar 2020 (IV-Akte 183) zugrunde gelegen.

4.3.2. Mit

Stellungnahme vom 13. August 2019 (IV-Akte 172) hatte Dr. J____ dargetan, in

Bezug auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen, die gemäss

Dr. E____ im Vordergrund stünden, lasse sich gemäss dem Bericht über die

kreisärztliche Untersuchung vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 170.2) keine

Verschlechterung ausmachen. Das vom Kreisarzt definierte Leistungsprofil gelte

damit weiterhin. Als unfallfremde

Erkrankungen seien im kreisärztlichen Bericht vom 11. Juni 2019 eine "chronisch

venöse Insuffizienz Unterschenkel beidseits mit Hautveränderungen" und ein

"Diabetes mellitus" diskutiert worden. Diesbezüglich lägen jedoch

keine weiteren medizinischen Unterlagen vor. Folglich sei unklar, ob es sich dabei

um IV-relevante Erkrankungen handle. An weiteren

Erkrankungen werde von Dr. E____ im Bericht vom 29. November 2018 (IV-Akte 163)

der Verdacht auf eine periphere Neuropathie geäussert, der jedoch im

Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2019 nicht aufgegriffen worden sei. Es sei

folglich abzuklären, ob es sich bei diesen Erkrankungen um solche handle, die

geeignet seien, das noch vorhandene Leistungsprofil weiter einzuschränken bzw.

eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

4.3.3. Mit darauffolgender Stellungnahme vom 21.

Januar 2020 (IV-Akte 183) hatte Dr. J____ – unter Würdigung

der zusätzlich eingeholten Akten (u.a. Auszug aus der von Dr. H____ über den

Beschwerdeführer erstellten Krankengeschichte [IV-Akte 180, S. 2];

ENMG-Bericht vom 17. August 2018 [IV-Akte 181, S. 7]; Bericht von PD Dr. I____

vom 20. November 2019 [IV-Akte 181, S. 2 ff.]) – ausgeführt,

in Bezug auf die (allein massgebenden) unfallkausalen Beeinträchtigungen finde

sich ein unveränderter Befund. Damit habe das im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 17. Juni 2013 formulierte Leistungsprofil, das in den kreisärztlichen

Untersuchungen vom 7. September 2015 und vom 11. Juni 2019 (vgl. IV-Akten 118.14,

S. 1 ff. und 170.2) bestätigt worden sei, unverändert Gültigkeit. Zumutbar seien

dem Versicherten folglich weiterhin ganztags leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche

Arbeiten, möglichst ebenerdig und mit freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.

Gelegentliches unbelastetes Treppensteigen sei möglich. Ausgeschlossen seien

Knien und Kauern. Bei den unfallunabhängigen Erkrankungen (ventralseitig fleckförmige

Hautveränderungen und Narben im Bereich beider Unterschenkel, chronisch venöse

Insuffizienz, Diabetes mellitus) handle es sich entweder um nicht

invalidisierende oder gut behandelbare Erkrankungen. Was den von Dr. E____

geäusserten Verdacht auf eine periphere Neuropathie angehe, so sei diesbezüglich

auf den ENMG-Bericht 17. August 2018 zu verweisen. Somit ergebe sich hieraus

keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder eine weitere Einschränkung des

Leistungsprofiles. Es lägen unverändert ausschliesslich unfallabhängige

Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten

Tätigkeit) vor.

4.4. In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 11. März 2020 präsentiert

sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie im Folgenden kurz

wiedergegeben wird.

4.4.1. Dr. E____ führte im Schreiben vom 17. November 2020

(IV-Akte 187) aus, bei seinem Patienten bestehe eine posttraumatische

Gonarthrose mit einem chronischen Reizknie mit permanentem Gelenkserguss, eine

zunehmende Bewegungseinschränkung (Flexion/Extension 100/5/0º) und eine starke

Druckschmerzhaftigkeit in der proximalen Tibialis anterior-Loge. Der Zustand am

Knie und am proximalen Unterschenkel habe sich in den letzten zwölf Monaten weiterhin

erheblich verschlechtert. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Patient

in den letzten Monaten mehrfach bei ihm vorstellig werden müssen. In diesem

Sinne äusserte sich Dr. E____ auch mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (IV-Akte

197). Ergänzend führte er noch an, es seien in den letzten Monaten wiederholt

Punktionen und Infiltrationen in das Kniegelenk durchgeführt worden. Es bestehe

dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen könne

die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden.

4.4.2. Dr. K____, die Hausärztin des Beschwerdeführers,

hielt im Bericht vom 8. Juni 2021 (IV-Akte 203) fest, der Patient

verspüre Schmerzen im rechten Knie bei Belastung (Stehen, Gehen) und auch in

Ruhe. In den letzten Monaten hätten gehäuft orthopädische Konsultationen

stattgefunden und es seien Infiltrationen erfolgt. Der Patient sei durch

Schmerzen zunehmend bei Alltagstätigkeiten eingeschränkt.

4.4.3. Dr. J____ folgerte daraufhin mit

Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Akte 207), gemäss den Berichten von

Dr. E____ vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021 (IV-Akte

197) sowie unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. K____ vom 8. Juni 2021 (IV-Akte

203) sei eine Verschlechterung seit dem 11. März 2020 möglich (vermehrte

Schmerzen, wiederholte Ergüsse, mehrfache lnfiltrationsbehandlungen,

eingeschränkte Alltagsaktivitäten).

4.4.4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021

(IV-Akte 216, S. 2) stellte Dr. E____ nochmals klar, der Gesundheitszustand seines

Patienten habe sich seit März 2020 weiter verschlechtert. Die Schmerzen am

rechten Kniegelenk (posttraumatische Gonarthrose) seien zunehmend. Die

Gehstrecke reduziere sich weiter. Die Beweglichkeit werde schlechter (Flexion

110º). Auch seien die Beschwerden im Bereich beider Füsse zunehmend.

Diesbezüglich sei der Patient bei seiner Praxiskollegin Dr. L____ in

Behandlung.

4.4.5. Dr. J____ machte in der Folge mit

Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (IV-Akte 215) geltend, unter

Berücksichtigung der vorübergehenden Verschlechterung und den rezidivierenden Reizzuständen

erscheine eine Anpassung im positiven Leistungsprofil angezeigt. Damit sei der

Versicherte einsetzbar für ausschliesslich leichte körperliche Tätigkeiten, vorzugsweise

im Wechselrhythmus mit freier Zeiteinteilung und etwa hälftigem sitzendem

Anteil. Ausgeschlossen seien Arbeiten in kniender oder hockender Position.

Gelegentliches unbelastetes Treppengehen sei möglich. Eine Anwesenheit am

Arbeitsplatz sei ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden

Schmerzen sei eine einschränkte Leistungsperformance von 10 bis 20 %

angemessen, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiere. In der

Beurteilung sei die Einschätzung von Dr. E____ hinsichtlich einer tendenziellen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Eine solche sei bei

einer posttraumatischen Gonarthrose mit Reizzuständen gut möglich.

4.4.6. In einer abschliessenden Stellungnahme

vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 218) fügte Dr. J____ dem ergänzend bei, es bestehe

bereits ab dem 1. März 2020 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit.

4.5. 4.5.1. Der Beurteilung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Sie erging

unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten. Auch hat der RAD-Arzt die

von ihm angenommene Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10-20 % resp. 15 % in

einer leidensangepassten Tätigkeit, mithin die in der Zwischenzeit eingetretene

Verschlechterung des unfallbedingten Leidens, nachvollziehbar begründet.

4.5.2. Darüber hinaus hat Dr. J____ auch

schlüssig dargetan, weshalb keine unfallfremden Leiden mit zusätzlicher Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

vorliegen. Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass auch dem Bericht von Dr. L____

vom 8. März 2022 (IV-Akte 225) nichts entnommen werden kann, womit sich eine

zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit begründen liesse. So hat Dr. L____ explizit das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint (vgl. Ziff. 1.6. des

Berichtes). Was im Übrigen die von Dr. E____ am 29. April 2022 gestellte

Diagnose "akuter Reizerguss Knie links" angeht (vgl. den

entsprechenden Eintrag in der Krankengeschichte; IV-Akte 234.8), so bezieht

sich dies auf einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass. Ausserdem ist dem Eintrag

zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach der Infiltration in das linke

Knie wieder deutlich besserging. Damit ist auch der Eintrag in der

Krankengeschichte nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung

von Dr. J____ hervorzurufen.

4.5.3. Soweit Dr. E____ dem Beschwerdeführer mit

Stellungnahmen vom 17. November 2020 (IV-Akte 187) und vom 23. April 2021

(IV-Akte 197) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, lässt sich

nicht abschliessend beurteilen, ob er sich dabei nur auf die angestammte

Tätigkeit oder auch auf eine Alternativtätigkeit bezogen hat. Die spätere Bestätigung

vom 29. April 2022 (IV-Akte 231, S. 4) spricht eigentlich für Ersteres, zumal

Dr. E____ seinem Patienten darin (lediglich) in Bezug auf eine kniebelastende

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Wie es sich damit

verhält, kann jedoch offenbleiben; denn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit müsste gemäss den stimmigen Beurteilungen von Dr.J____

in jedem Fall als unbegründet erachtet werden.

4.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer (seit März 2020) in einer leidensangepassten Tätigkeit noch

über eine Leistungsfähigkeit von 80-90 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie

es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit

verhält.

5.

5.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten

Einkommensvergleiches per 2021 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'732.--

einem Invalideneinkommen von Fr. 52'434.-- gegenüber, was einen

rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 23 % ergab (vgl. IV-Akte 226).

5.3.

5.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts

der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. mangels verlässlicher

Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin Pos. 45-47 von TA1 der LSE 2018 ("Handel; Instandhaltung und Reparatur

von Motorfahrzeugen", Männer, Kompetenzniveau 1). Dem kann im Ergebnis

gefolgt werden. Denn selbst wenn auf den höheren Totalwert abgestellt würde, so

hätte dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

5.4. 5.4.1. Für

die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne

heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021

vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel

die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater

Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in

BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August

2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021

vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 226).

5.4.2. Würde somit (zugunsten des Beschwerdeführers) zur

Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls auf diese Tabelle abgestellt (vgl.

Erwägung 5.3.2. hiervor), so erübrigt sich naturgemäss die genaue Ermittlung

der beiden Vergleichseinkommen. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs

vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27.

Juni 2022 E. 6.2.).

5.4.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.

5b/aa-cc).

5.4.4. Soweit die Beschwerdegegnerin wegen des Leidens einen

5%igen leidensbedingten Abzug vornahm (vgl. IV-Akte 226), ist dies nicht zu

beanstanden. Selbst wenn im Übrigen eine leicht höhere Reduktion des

Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis. Denn diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von 28 %, was ebenfalls bei

Weitem rentenausschliessend ist.

5.5.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 22. März 2022 (IV-Akte 226) erneut einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: