IV.2022.44
Beweiskraft bidisziplinärer Begutachtungen bestätigt. In casu Weiterleistung der Rente an die über 55-jährige Versicherte, die bereits mindestens 15 Jahre lang eine Invalidenrente bezogen hatte.
20. September 2022Deutsch41 min
Einsprache mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Quartal
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
September 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.44 und IV.2022.52
Verfügungen vom 1. April
2022 und vom 29. April 2022
Beweiskraft bidisziplinärer
Begutachtungen bestätigt. In casu Weiterleistung der Rente an die über
55-jährige Versicherte, die bereits mindestens 15 Jahre lang eine
Invalidenrente bezogen hatte..
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stammt aus […]und lebt seit 1991 in
der Schweiz. Zuletzt arbeitete sie von 1993 bis 2001 bei der C____ als
Raumpflegerin. Am 13. Februar 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin Abklärungen durch. Insbesondere
veranlasste sie zunächst eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____,
FMH Orthopädie (vgl. Gutachten vom 16. September 2003, IV-Akte 28)
und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2003,
IV-Akte 35). Mit einem Orientierungsschreiben vom 16. August 2004
teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von
45 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe, jedoch eine Härtefallrente in
Höhe einer halben Rente geprüft werden könne (IV-Akte 38). Mit Verfügungen
vom 17. Dezember 2004 bestätigte die Beschwerdeführerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2002 und
gewährte ihr unter Annahme eines Härtefalles eine halbe Rente
(IV-Akte 42). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2005
Einsprache mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Quartal
verschlechtert (IV-Akte 43).
b)
Mit Verfügungen vom 2. Mai 2005 und vom 11. Mai 2005
(IV-Akten 47 und 48) hob die Beschwerdegegnerin die Härtefallrente mit
Wirkung ab 1. Juli 2005 aufgrund einer Gesetzesänderung auf. Die
Viertelsrente der Beschwerdeführerin liess sie bestehen. Auch gegen die
Verfügung vom 11. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache
(IV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom
6. Januar 2005 mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 ab und
behandelte das Begehren in Bezug auf die geltend gemachte Verschlechterung als
Revisionsgesuch (IV-Akte 53). In der Folge veranlasste sie eine erneute
orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom
11. Januar 2006, IV-Akte 59) und eine erneute psychiatrische
Begutachtung durch Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 30. August 2006,
IV-Akte 61) und bat den Abklärungsdienst um einen neuen Bericht (vgl.
Bericht vom 5. Oktober 2006, IV-Akte 62). Mit Vorbescheid vom
17. November 2006 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die
Rente nicht erhöhen werde (IV-Akte 63). Trotz Einwand der
Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 (IV-Akte 67) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 16. Januar 2007 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 72).
c)
Im November 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision ein (vgl.
den von der Beschwerdeführerin am 22. November 2010 ausgefüllten
Revisionsfragebogen, IV-Akte 86). Im Rahmen dieses Verfahrens holte sie
erneut Gutachten bei Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom 12. September
2011, IV-Akte 100) und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom
9. September 2011, IV-Akte 101) ein. Im Wesentlichen basierend auf
diesen Gutachten informierte sie die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
15. November 2011 (IV-Akte 103) darüber, dass ihre Invalidenrente unverändert
bleibe.
d)
Im November 2016 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein
Revisionsverfahren ein (vgl. den von der Beschwerdeführerin am
15. Dezember 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogen, IV-Akte 106).
Nach der Einholung medizinischer Berichte (vgl. IV-Akten 107 und 108),
schloss die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit einer Mitteilung vom
20. Januar 2017 ab und beliess die Rente weiterhin gleich
(IV-Akte 109).
e)
Ein Jahr später, im Januar 2018, leitete die Beschwerdegegnerin wiederum
ein Revisionsverfahren ein (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
5. Januar 2018 und den von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018
ausgefüllten Fragebogen, IV-Akte 111). Im Rahmen ihrer Abklärungen
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,
Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 9. und
12. August 2019, IV-Akten 131 und 132). Im weiteren Verlauf sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
20. August 2020 die Kostenübernahme für ein Belastbarkeitstraining vom
31. August 2020 bis zum 30. November 2020 zu (IV-Akte 159).
Dieses trat die Beschwerdeführerin an, brach es jedoch wegen einer Anfang
Oktober 2021 stattfindenden Fussoperation Ende September wieder ab (vgl. definitiver
Bericht des Belastbarkeitstrainings vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165).
f)
Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 184) informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie vom 1. Januar 2018 bis
zum 31. Dezember 2020 keinen Rentenanspruch habe. Vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Oktober 2021 habe sie einen Anspruch auf eine befristete ganze
Rente. Ab dem 1. November 2021 entfalle der Rentenanspruch wieder. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihre behandelnde Psychologin
und ihren behandelnden Psychiater, mit Schreiben vom 17. Februar 2022
Einwand (IV-Akte 185). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 1.
April 2022 (IV-Akte 197) an ihrem Vorbescheid fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2022 teilweise aufzuheben und es sei ihr
in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Invalidenrente wie
folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige Invalidenrente, ab
1.
Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November 2021
bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
sie, es sei die aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale
Beschwerdeverfahren wiederherzustellen und ihr ein Replikrecht einzuräumen.
Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____
zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine
weitere Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2022 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine
Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige
Invalidenrente, ab 1. Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November
2021.
bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem
bereits hängigen Verfahren IV.2022.44 zusammenzulegen. Ferner sei die
aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale Beschwerdeverfahren
wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei ein Replikrecht einzuräumen.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____ zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit zwei Beschwerdeantworten vom
22.
Juni 2022 auf Abweisung der beiden Beschwerden.
d)
In ihrer Replik vom 4. August 2022 erklärt die Beschwerdeführerin, dass
sich die Replik auf beide hängigen Verfahren, IV.2022.44 und IV.2022.52 beziehe
und sie an ihren in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhalte.
III.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2022.44 die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200). Im Verfahren IV.2022.52 verfügt er dasselbe am 17. Mai
2022.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die
Dispositiv
Fälle IV.2022.44 und IV.2022.52 werden zeitgleich entschieden, da sich diese in
den wesentlichen Punkten identisch sind (vgl. dazu auch unten E. 1.2.).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022
sprechen sich beide in identischer Weise über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 aus. Sie unterscheiden sich
lediglich darin, dass sich auf den ersten Seiten der Verfügung vom
1. April 2022 eine Berechnung für die Zeit ab dem 1. April 2022
befindet, und in der Verfügung vom 29. April 2022 eine solche für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022. Die Verfügungen
sind je in sich insofern widersprüchlich, als sich aus dem Text beider
Verfügungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 und
bis zum 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. November 2021 keinen
Rentenanspruch jedoch im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV habe. Auf
S. 1 der Verfügung vom 1. April 2022 (IV-Akte 197, S. 1)
steht jedoch, der Beschwerdeführerin werde die laufende Rente ab 1. April
2022 vorgängig ausbezahlt, da noch allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit
erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt würden. Ihre ganze Invalidenrente
betrage Fr. 1'734.00. Auf S. 1 der Verfügung vom 29. April 2022
(IV-Akte 198) steht, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Januar
2021 bis zum 31. März 2022 einen Anspruch auf eine Rente der IV. Dabei
wird die ganze Rente gleich beziffert wie in der Verfügung vom 1. April
2022. Dies widerspricht dem Verfügungstext, gemäss welchem die
Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ab dem
1. November 2021 gar keinen Rentenanspruch mehr hätte. Aufgrund des
Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort an der
Renteneinstellung in den genannten Zeiträumen festhielt, ist davon auszugehen,
dass die Berechnungen auf den jeweiligen ersten Seiten der angefochtenen
Verfügungen fehlerhaft sind und es der eigentlichen Auffassung der
Beschwerdegegnerin entspricht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar
2018 und bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 keinen
Rentenanspruch und dazwischen einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Da sich die Verfügungen denn auch nur in diesem Punkt (d.h. der eigentlichen
Berechnung der Rentenhöhe und deren Auszahlung) unterscheiden, ist es
gerechtfertigt, über beide Beschwerden bzw. die Richtigkeit beider
angefochtener Verfügungen in einem einzigen Urteil betreffend beide Verfahren
zu entscheiden. Dies entspricht auch den Anträgen der Parteien.
1.3.
Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom
29. April 2022 wurden beide rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, sie habe die Rente der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020
und dann ab dem 1. November 2021 zu Recht eingestellt. In medizinischer
Hinsicht stellt sie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. F____
und Dr. med. E____ vom August 2019 ab und kommt zum Schluss, es habe keine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Allerdings liege
insofern ein Revisionsgrund vor, als davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre. Basierend
auf dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich geht sie in den erwähnten
Zeiträumen von einem Invaliditätsgrad von 25 % bzw. von 31 % aus. Ab
Oktober 2020 bis längstens Mitte Juli 2021 geht sie von einer
Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus,
weshalb sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum 31. Oktober 2021 anerkennt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ weise
keine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu den Gutachten aus
den Jahren 2004 und 2011 aus. Zudem entspreche die Qualität der Gutachten den
höchstrichterlichen Anforderungen an beweistaugliche Expertisen nicht, weshalb
sie nicht beweistauglich seien. Hinsichtlich der Bemessung des
Invaliditätsgrades erachtet sie den Methodenwechsel von der gemischten Methode
zum Einkommensvergleich als korrekt. Hingegen bringt sie vor, dem
Valideneinkommen sei der falsche Tabellenlohn zugrunde gelegt worden und beim
Invalideneinkommen sei aufgrund der 50%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum
31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 zu Recht verneint hat.
Dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober
2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist unumstritten.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,
44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der
bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Nach Art. 17 ATSG wird eine
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b).
Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Gemäss Art. 74ter lit. f IVV bedarf
es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine
solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom
20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom
12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August
2015 E. 1.2.2.).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.5.
Praxisgemäss sind bei Personen, deren Rente revisionsweise
herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer
oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel
vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der
diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer
Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die
versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und
Berufserfahrungen verfügt. Es werden immer konkrete Anhaltspunkte verlangt, die
den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen
Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom
Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die
Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, trägt die IV-Stelle
(BGE 145 V 209, 211 E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021
vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_826/2018 vom 14. August 2019
E. 3.2.2. je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann
Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über die Befristung und/oder
Abstufung der Rente befunden wird (BGE 145 V 209, 212 ff.
E. 5.2 ff. mit Hinweisen, insbesondere E. 5.4. und Urteile des
Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4. und 8C_826/2018
vom 14. August 2019 E. 3.2.2. je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Dr. med. F____ und Dr. med. E____ nannten in ihrer
rheumatologisch-psychiatrischen Gesamtbeurteilung vom 12. August 2019 (IV-Akte 132,
S. 19 ff.) folgende Diagnosen (IV-Akte 132, S. 22 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Chronifizierter
subdepressiver Zustand mit leichten Schwankungen (ICD-10 F34.1)
2.
Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-1 O M54.5)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches
cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom
2.
Beginnende
arthrotische Veränderungen Hände bds. mit Rhizarthrose links,
Daumengrundgelenksarthrose bds.
3.
Hallux valgus mit
Metatarsalgie sowie Pes plano valgus links mehr als rechts
4.
Zunehmende
Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung und Übergang in linksbetontes
Halbseitensyndrom bzw. multilokuläres Schmerzsyndrom, Selbstlimitierung, anamnestisch
Fibromyalgie
5. Adipositas (BMI 32,4 kg/m2),
allgemeine muskuläre Dekonditionierung
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie
aus, es könne weiterhin angenommen werden, dass eine verminderte Belastbarkeit und
ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestünden. Aufgrund der Schmerzstörung seien
keine körperlichen Schwerarbeiten möglich. Eine einfach strukturierte Tätigkeit
ohne Übernahme von Verantwortung sollte der Beschwerdeführerin zumutbar sein. Es
sei allerdings weiterhin von einer Leistungseinschränkung von etwa 30%
auszugehen. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit könne seit 2011 nicht
angenommen werden. Da aktuell aus Sicht des Bewegungsapparates die früheren
Diagnosen weiterhin zu bestätigen seien und bei fehlendem Hinweis auf neu
hinzukommende funktionsrelevante Diagnosen, könne derzeit keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes beschrieben werden. Entsprechend bestehe für die
angestammte Tätigkeit, wie bereits anlässlich des letzten orthopädischen
Gutachtens im Jahre 2011 erwähnt, weiterhin eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit.
Für jegliche leidensadaptierte Tätigkeit bestehe aus Sicht des
Bewegungsapparates unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Im
Rahmen der Konsensbesprechung seien die Referenten nach eingehender Diskussion
zum Schluss gekommen, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-arbeitsunfähigkeiten
nicht additiv verrechnet werden könnten (IV-Akte 132, S. 24 f.).
4.2.
Das erwähnte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und
Dr. med. E____ vom 9. und 12. August 2019 ist für die streitigen
Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im
Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen
Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418), wurde entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise durchgeführt
(vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 12. August 2019, IV-Akte 132,
S. 6 bis 10). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ in verschiedener
Hinsicht. Zunächst macht sie geltend, beide Teilgutachten wiesen erhebliche Lücken
auf. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin vom
26. August 2019 bis zum 13. September 2019 in der G____ Clinic
stationär habe behandeln lassen. Sodann ergebe sich aus diversen Berichten – z.B.
aus jenem des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 (gemeint ist
vermutlich das Kostengutsprachegesuch vom genannten Datum, IV-Akte 175,
S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin nach einem operativen Eingriff
am 8. März 2016 auch unter anhaltenden Unterbauchschmerzen leide, was
zweifellos somatischer Natur sei. Eine Abklärung bei I____ am 11. Februar
2020 (sie verweist auf den Bericht vom 11. Februar 2020, vgl. auch jenen
vom 12. Februar 2020, IV-Akte 175, S. 21 ff.) habe das
Vorliegen einer «Rhizarthrose links Stadium II» ergeben. Im selben Bericht sei
die Diagnose eines «Hallux valgus Fuss links» bestätigt worden.
Es trifft grundsätzlich zu, dass die erwähnten Berichte im
Gutachten nicht berücksichtigt wurden. Da diese – mit Ausnahme des
Kostengutsprachegesuchs des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 –
allesamt nach der Begutachtung verfasst wurden, erstaunt dies nicht. Dazu ist
festzuhalten, dass es in der G____ Clinic um die Behandlung der
«Ganzkörperschmerzen betont im LWS-Bereich» (also im Bereich der
Lendenwirbelsäule) ging (vgl. Bericht vom 14. November 2019,
IV-Akte 175, S. 15 f.). Die Schmerzen der Beschwerdeführerin
wurden bei der Begutachtung von Dr. med. F____ berücksichtigt und aus dem
zitierten Bericht der G____ Clinic ergeben sich keine Hinweise auf eine
Veränderung seit der Begutachtung, sodass der Umstand, dass dieser nachträglich
entstandene Bericht im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, nicht zu Zweifeln
am Gutachten führt. Im Weiteren wurde die Rhizarthrose von Dr. med. F____
in seinem Gutachten durchaus diskutiert. Er erklärte, es fänden sich im Rahmen
von beginnenden degenerativen Veränderungen teilweise objektivierbare
Beschwerden im Bereich beider Hände. Hierbei zu erwähnen sei vor allem eine
mässiggradige Rhizarthrose links sowie ein beidseitige beginnende Daumengrundgelenksarthrose.
Dabei führe das Ausmass der pathologischen Veränderungen zu keiner relevanten
Funktionseinschränkung vor allem für leichte wie auch mittelschwer körperlich
und manuell belastende Tätigkeiten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom
9. August 2019, IV-Akte 132, S. 15). Auch in den Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Rhizarthrose erwähnt (a.a.O.,
S. 12 und 23). Letzteres gilt auch für den Hallux valgus. Dazu äusserte
sich Dr. med. F____ zwar nicht vertieft, jedoch bewerten die Gutachter und
Gutachterinnen diese Diagnose in der Regel nicht als die Arbeitsfähigkeit
beeinflussend. Im Übrigen anerkannte die Beschwerdegegnerin die
Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation des Hallux valgus (vgl. Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] von Dr. med. J____, FA für
Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
vom 23. November 2021, IV-Akte 178, S. 3), was letztlich zur
Zusprache der unumstrittenen vorübergehenden ganzen Invalidenrente führte. Was
die Unterbauchschmerzen betrifft, so wurden im rheumatologischen Teilgutachten
von Dr. med. F____ jedenfalls «häufig wiederkehrende Oberbauchschmerzen»
mit Aufstossen und geblähtem Abdomen» erwähnt (rheumatologisches Teilgutachten
vom 9. August 2019, IV-Akte 132, S. 8). Weder aus den Angaben
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung noch aus den Akten der
Beschwerdegegnerin ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Beschwerden je
ein invalidisierendes Ausmass erreicht hätten. Dieses Vorbringen vermag daher
ebenfalls nicht zu Zweifeln an der bidisziplinären Begutachtung zu führen.
4.3.2 In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr.
med. F____ macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, Dr. med. K____,
FMH Innere Medizin, habe (wie auch Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM) in seinen Arztberichten über die
Jahre eine Verschlechterung – insbesondere im Hinblick auf die Schmerzsituation
und die Gesamtsituation – dargelegt. Dr. med. D____ habe bereits im
Gutachten von 2003 darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung durch Therapie
oder Operation fraglich sei. Insgesamt weise die Aktenlage einen im
Wesentlichen gleichbleibenden Sachverhalt aus (vgl. Beschwerde, Ziff. 27).
Die Beschwerdeführerin nehme aber schon seit 2011 eine wesentliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes an. Dabei basiere die Änderung der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ auf der falschen Annahme, dass die
Beschwerdeführerin seit 2011 ohne Stöcke gehen könne und auch den Rollstuhl
nicht mehr benötige. Die Beschwerdeführerin habe diese Hilfsmittel jedoch nur
vorübergehend im Jahr 2001 benötigt. Diese Einschätzung stehe zudem der
Beurteilung von Dr. med. F____ entgegen, welcher in seinem Gutachten von
2019 in grundsätzlicher Weise festgehalten habe, dass seit 2007 keine
Veränderung/Verbesserung des somatischen Status eingetreten sei. Die
Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020, gemäss welchem es «einer
für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen
medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre,» «in der Regel am rechtlich erforderlichen
Beweiswert» mangelt, «wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat» (vgl. E. 2.6.2. des Urteils; zum
Ganzen vgl. Replik, Ziff. 2. ff, insb. Ziff. 4).
Was zunächst die Berichte von Dr. med. K____ anbelangt,
sei Folgendes festgehalten: Im Bericht vom 17. November 2005
(IV-Akte 52) berichtete er von einer Verschlechterung. Das war allerdings
noch vor der zweiten Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. D____
im Jahr 2006 (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2006, IV-Akte 59). Im
Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 89) attestierte er
wiederum eine Verschlechterung und erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit
2001 nicht mehr arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 24. Dezember 2016
(IV-Akte 107, S. 1 ff.) hielt er fest, es bestehe im Wesentlichen
ein auf tiefem Niveau stabiler Zustand. An der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit änderte er nichts. Im Verlaufsbericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 117,
S. 1 ff.) wies er erneut auf eine Verschlechterung hin und hielt
daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittelbar sei. Am 3. Juni
2021 (IV-Akte 174) beurteilte Dr. med. K____ den Zustand der
Beschwerdeführerin wieder als mehr oder weniger stationär und hielt an der
Unvermittelbarkeit fest. Alle Berichte sind sehr knapp gehalten (bei jenen ab
dem 8. Dezember 2010 handelt es sich um kurze Formularberichte) und
entbehren einer weiteren Begründung. Es fällt zudem auf, dass Dr. med. K____
seit 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Seine Ausführungen
lassen jedoch keine Schlussfolgerungen zu, inwiefern sich der
Gesundheitszustand nach der Auffassung von Dr. med. K____ in Bezug auf
eine adaptierte Tätigkeit verändert haben soll. Diese Berichte sind somit nicht
geeignet, um Zweifel am Gutachten von Dr. med. F____ zu wecken.
In seinem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom
7. April 2022 (Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. K____ aus, er
sei nicht mit den Gutachtern, welche bei der Beschwerdeführerin eine
Teilarbeitsfähigkeit sähen, einverstanden. Bei der Beurteilung genüge auch
nicht eine rein rheumatologische Sicht, sondern es brauche eine
Gesamtbeurteilung, denn die Situation sei sehr komplex. Immer wieder müssten
wegen therapiebedürftigen Beschwerden und Schmerzen ambulante oder auch
stationäre Behandlungen erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei es unter diesen
Umständen nicht möglich, einer einigermassen geregelten Tätigkeit nachzugehen,
umso weniger mit auch nur schon leichter Belastung, sei es körperlich oder
mental. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtsituation nicht
vermittelbar; bei jeglicher Tätigkeit würde sie innert Kürze wegen
Beschwerdezunahme und Symptomverschlechterung wieder ausfallen. Bis dato (seit
der gutachterlichen Beurteilung vom August 2019 durch Dr. med. F____) komme
noch dazu, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an den Füssen habe operiert
werden müssen, was sich wieder auf die Gesamtsymptomatik mit weiterer
Verschlechterung ausgewirkt habe. Insofern bestehe aus seiner Gesamtsicht, wie
in der letzten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021
beschrieben, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine
Erwerbsfähigkeit und keine Vermittelbarkeit. Auch dieser Bericht ist mit rund
einer Seite sehr kurz gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Feststellung, dass Dr. med. K____ anderer Auffassung sei als die
Gutachter. Auch dieser Bericht ist daher nicht geeignet um Zweifel am Gutachten
von Dr. med. F____ zu wecken.
Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____
habe die Verbesserung fälschlicherweise damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin keine Gehstöcke und keinen Rollstuhl mehr benötige, so hat
die Beschwerdeführerin nichts gegen die darauf basierende Mitteilung vom
15. November 2011 (IV-Akte 103) unternommen. Diese Mitteilung ist in
Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (vgl. E. 3.3.). Damit ist grundsätzlich auch das Gutachten
von Dr. med. D____ keiner gerichtlichen Beurteilung mehr zu unterziehen.
Es sei jedoch angemerkt, dass die zitierte Angabe im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 12. September 2011 in der
indirekten Rede geschrieben und eine Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin
sein dürfte (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 12. September 2011,
IV-Akte 100, S. 6). Die von ihm attestierte Verbesserung begründete Dr.
med. D____ demgegenüber nicht mit dieser Angabe der Beschwerdeführerin,
sondern damit, dass die Diskushernie als soweit ausgeheilt angesehen werden
dürfe, als keine motorischen Ausfälle mehr bestünden. Es seien nur noch
residuelle Sensibilitätsstörungen feststellbar, jedoch keinem Dermatom
zuzuordnen (vgl. IV-Akte 100, S. 7).
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F____
vom 9. August 2019 bzw. an der Gesamtbeurteilung vom selben Datum zu
führen.
4.4.
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____
vom 12. August 2019 kritisiert die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe
keinen Dolmetscher bzw. keine Dolmetscherin beigezogen. Die Beschwerdeführerin
spreche zwar Deutsch, jedoch nicht derart, dass eine ausreichend klare und
detaillierte Anamnese gewährleistet wäre. Die psychiatrisch erhobene Anamnese
erweise sich denn auch im Vergleich mit den weiteren Akten unvollständig. Im
Weiteren habe Dr. med. E____ selber ausgeführt, dass der psychische Status
schwankend sei. Es finde sich jedoch nirgends eine konkrete Exploration zur
Häufigkeit der auftretenden Schwankungen. Auch habe er keine Prüfung des
Schweregrads der «Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41)», die er diagnostiziert habe, vorgenommen und es fehle eine
detaillierte und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren (vgl.
Beschwerde, Ziff. 26.1 und Replik, Ziff. 6.). Bezüglich dem
letztgenannten Vorbringen kann auf das unter E. 4.2. Gesagte verwiesen werden.
Dr. med. E____ hat in seinem Teilgutachten vom
12. August 2019 klar festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich auf
Deutsch ordentlich mitteilen und verzichte auf eine Verdolmetschung
(IV-Akte 131, S. 6). Dies entspricht der Feststellung von Dr.
med. D____ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. September
2011, die Anamnese könne in Hochdeutsch erhoben werden und es bestünden keine
Verständigungsprobleme (vgl. IV-Akte 100, S. 2). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beizug eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin – wie
von Dr. med. E____ angegeben – nicht notwendig war. Was den Vorwurf der
Unvollständigkeit der Anamnese betrifft, so lag dem Gutachter der von der
Beschwerdeführerin genannte Bericht von Dr. med. L____ vom 19. März
2018 vor (vgl. seine Angabe im Teilgutachten, IV-Akte 131, S. 3). In dem
Bericht ging es namentlich um die zerbrochene Ehe der Tochter mit einem
gewalttätigen Ehemann und der Angabe der Beschwerdeführerin, dass dies zur
Belastung für sie selbst geworden sei (vgl. den Verlaufsbericht von Dr.
med. L____ und Dipl. Psych. M____ vom 19. März 2018, IV-Akte 116).
Dr. med. E____ gab unter dem Punkt «Subjektive Angaben» die Aussage der
Beschwerdeführerin wieder, dass sie grosse Probleme mit der Tochter gehabt
habe, die vom Ehemann geschlagen und eingeschlossen worden sei. Er habe auch
sie selbst belästigt (IV-Akte 131, S. 4). Auch unter dem Punkt
«Anamnese» ging er auf dieses Thema an und hielt fest: «mittlerweile habe sich
diese Situation beruhigt» (IV-Akte 131, S. 6). Schliesslich ging Dr.
med. E____ auch in der «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen» auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ein
(IV-Akte 131, S. 10). Insgesamt hat Dr. med. E____ die im
erwähnten Bericht von Dr. med. L____ und Dipl. Psych. M____ beschriebene
Thematik aufgenommen und ist darauf eingegangen. Spätestens zum Zeitpunkt der
Begutachtung schien sie nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Jedenfalls weist
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe grosse Probleme mit
der Tochter gehabt (in der Vergangenheitsform) und die Situation habe sich
mittlerweile beruhigt, deutlich darauf hin. Dem Gutachter Dr. med. E____
kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe dieses Thema
nicht genügend berücksichtigt. Im Weiteren trifft es zu, dass der
psychiatrische Gutachter erklärte, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin
je nach Belastung mit verstärkten affektiven Schwankungen reagiere. Eine
dauerhafte gravierende affektive Störung könne deshalb nicht begründet werden
(IV-Akte 131, S. 8 f.). Auch in den Diagnosen nannte er einen
«chronifizierten subdepressiven Zustand mit leichten Schwankungen» (vgl.
E. 4.1.). Diese Angaben sind erklärend und verlangen nicht nach einer
weitergehenden Auseinandersetzung. Im Übrigen ist es im Ermessen der
Gutachterinnen und Gutachter, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den
behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom
15. November 2012 E. 4.5). Insofern ist das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. E____ – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin – auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Weiteren
beschäftigte sich der Gutachter auch an verschiedenen Stellen des Gutachtens
mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Insgesamt stellt sich
das Gutachten inkl. Beurteilungen als nachvollziehbar dar und es entsteht nicht
der Eindruck, dass sich der Gutachter zu wenig intensiv mit der
Schmerzproblematik auseinandergesetzt hätte. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen somit alle keine Zweifel am psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. E____ zu wecken.
4.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ abgestellt werden
kann. Allerdings wird in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom
12. August 2019 (IV-Akte 132, S. 25) auf eine Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit von 75 % geschlossen. Dabei muss es sich um einen
Fehler handeln, da der psychiatrische Gutachter von einer Arbeitsunfähigkeit
von 30 % ausging, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verbleibt. Der
RAD hat im Folgenden auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgestellt. Davon
ausgenommen hat er den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 15. Juli
2021, in welchem er aufgrund der Fussoperation von einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % ausging (Berichte vom 23. November 2021 und vom 30. November
2021, IV-Akten 178 und 182). Darauf kann abgestellt werden.
4.6.
Im Vergleich mit dem bidizsziplinären Gutachten von Dr. med. D____
und Dr. med. E____ von 2011 ist somit – wie von Dr. med. F____ und
Dr. med. E____ festgestellt – aus medizinscher Sicht keine Veränderung
festzustellen. In der Konsensbeurteilung von 2011 führten die damaligen
Gutachter nämlich aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte
Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aus
psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsunfähigkeit in einer strukturierten
Tätigkeit auf 30 % eingeschätzt. Im Konsens dürfe die
Gesamtarbeitsunfähigkeit auf 60 % festgelegt werden, da die beiden
Arbeitsunfähigkeiten orthopädisch und psychiatrisch nicht als additiv anzusehen
sind, und somit die 30% Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den
60% aus orthopädischen Gründen abgedeckt sei. Für alternative Tätigkeiten mit
geringem körperlichem Belastungsprofil bestehe aus orthopädischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 25 %, und aus psychiatrischer Sicht, unter der
Voraussetzung einer strukturierten Tätigkeit, wie für die angestammte Tätigkeit
eine 30 % Einschränkung. Im Konsens ergebe sich daraus eine
Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 % (IV-Akte 100, S. 7 f.).
4.7.
Es trifft somit zu, dass aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund
besteht. Allerdings ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass
nunmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
100 % arbeiten würde und demnach nicht mehr die gemischte Methode, sondern
ein (reiner) Einkommensvergleich zur Anwendung kommt. In diesem Statuswechsel
besteht somit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und
folglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 3.3.).
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom
10. August 2021 E. 4.3.). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gewährt
werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine
Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf
das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen
von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152
E. 2 mit Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtens für Statistik (BFS)
2018, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal, Frauen, Lebensalter 30 –
49 Jahre ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf ein
hypothetisches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 51'329.00
im Jahr 2018. Für die Berechnung des Valideneinkommens im Jahr 2021
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von
2.01 % und schloss auf ein hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 56'393.00.
Das Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdeführerin im
Jahr 2018 anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1. Sie nahm eine Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
vor und kam zum Schluss, bei einem Pensum von 70 % hätten weibliche Hilfskräfte
im Jahr 2018 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38'277.00 erzielen
können. Für das Invalideneinkommen im Jahr 2021 berücksichtigte sie (wie beim
Valideneinkommen) eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01 % und
statuierte, dass weibliche Hilfskräfte im Jahr 2021 bei einem Pensum von
70 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39'046.00 erzielen
könnten. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtete sie als nicht gerechtfertigt
(vgl. die beiden Verfügungen vom 1. April 2022, IV-Akte 197,
S. 4 ff. sowie vom 29. April 2022, IV-Akte 198,
S. 5 ff.).
5.4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des von der
Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommens. Sie macht geltend, es sei
keinesfalls klar, dass sie heute immer noch in der Reinigungsbranche tätig
wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich über all die Jahre auf dem
gesamten ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt hätte orientieren müssen, was
die Beschwerdegegnerin selbst eingestehe, indem sie beim Invalideneinkommen auf
den Totalwert der Tabelle TA1 abstelle.
Dem ist zu entgegnen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1,
BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil
des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Vorliegend
gibt es keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, die auch nur vermuten lassen
würden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Tätigkeitsbereich
gewechselt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin beim
Valideneinkommen auf den Totalwert abstellte, ist nicht als Zugeständnis zu
werten, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall (wenn sie sich
also gar nie aus gesundheitlichen Gründen bei der IV hätte anmelden müssen) einen
Wechsel in eine andere Hilfstätigkeit vorgenommen hätte. Vielmehr entspricht es
Rechtsprechung und Praxis, insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person
in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist,
ist in der Regel den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“
anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007
vom 24. August 2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017
vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar
2014 E. 5). Dies gilt aber eben nur für das Invalideneinkommen und nicht
für den Fall, dass der versicherten Person auch im Gesundheitsfall rein theoretisch
andere Hilfstätigkeiten zumutbar und möglich wären. Der von der
Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen ausgewählte Tabellenlohn ist somit
nicht zu beanstanden. Auch die Berechnung des Valideneinkommens in den Jahren
2018 und 2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.5.
Den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn kritisiert
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie weist diesbezüglich lediglich darauf
hin, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und
deshalb gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem
1. Januar 2022 geltenden Fassung ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei.
Was die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf
70 % betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. 4. verwiesen
werden. In Bezug auf die Frage nach dem Abzug vom Tabellenlohn ist
festzuhalten, dass vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum
31. Dezember 2021 geltenden Fassung zur Anwendung kommen (vgl.
E. 3.1.). Dementsprechend gilt hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn
die unter E. 5.2. dargelegte Rechtsprechung. Vorliegend ergeben sich aus
den Akten jedoch keine Anhaltspunkte um einen Abzug aus einem oder mehreren
dieser Gründe anzunehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht. Im Übrigen würde auch der erst seit dem 1. Januar 2022 in
Kraft stehende Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht zu einem Abzug
führen. Dieser gilt nämlich lediglich bei einer «funktionellen
Leistungsfähigkeit» von 50 % oder weniger, nicht aber bereits bei einer
solchen von 70 % (wie vorliegend). Das von der Beschwerdegegnerin für die
Jahre 2018 und 2021 errechnete Invalideneinkommen ist somit im Ergebnis
ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.6.
Da die beiden von der Beschwerdegegnerin festgelegten Vergleichseinkommen
nicht zu beanstanden sind, sind folglich auch die von ihr berechneten
Invaliditätsgrade von 25 % im Jahr 2018 bzw. 31 % im Jahr 2021 nicht
zu kritisieren. Grundsätzlich würde damit auch in den von der
Beschwerdeführerin genannten Zeiträumen vom 1. Januar 2018 bis zum
31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente
entfallen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die unter E. 3.5.
dargelegte Praxis nicht berücksichtigt, dass bei Personen die während mehr als
15 Jahren eine Rente bezogen haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Vorliegend erhielt
die Beschwerdeführerin bis zur Einstellung der Leistungen durch die
Beschwerdegegnerin seit dem 1. April 2002 eine Invalidenrente (vgl.
Tatsachen I.a), also mehr als 15 Jahre. Nach dem nach einem Monat Ende
September 2020 aufgrund einer anstehenden Fussoperation abgebrochenen
Belastbarkeitstraining (vgl. definitiver Bericht des Belastbarkeitstrainings
vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165) sind keine weiteren
Eingliederungsversuche erfolgt. Dies, obwohl die Bewertungen im zitierten
Bericht des Belastbarkeitstrainings meist bei 5 («gut, zweckentsprechend»),
einige bei 4 («Mindestanforderungen erfüllt»), und wenige sogar bei 6
(«qualitativ, quantitativ sehr gut») lagen (vgl. a.a.O., IV-Akte 165,
S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin,
dass sie bereits im Vorfeld des Belastbarkeitstrainings, im «Kennenlerngespräch
BB» vom 31. März 2020 (IV-Akte 147, S. 1) erklärt habe, dass sie
froh wäre, wenn sie wieder einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen könnte (vgl.
Beschwerde, Ziff. 19). Der Umstand, dass die Operation des Hallux valgus
just während der Zeit, in welcher das Belastbarkeitstraining stattfand bzw.
weiterhin hätte stattfinden sollen, ist ungünstig. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Operation im Frühling 2020 coronabedingt abgesagt
worden war (vgl. Operationsbericht der N____klinik [...] vom 16. Oktober
2020, IV-Akte 180, S. 7). Dass die Beschwerdeführerin diese dann im
Herbst nachholte ist ihr jedenfalls nicht insofern anzulasten, als dass es
gerechtfertigt wäre, ihr weitere Eingliederungsmassnahmen zu verwehren. Ausnahmen
im Sinne der unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung, welche darauf
schliessen würden, dass die Beschwerdeführerin sich selbst in den Arbeitsmarkt eingliedern,
könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung von 64 % Haushalt und
36 % Erwerbstätigkeit, einer Einschränkung im Haushalt von 50 % (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2003, IV-Akte 21, S. 11)
und einer Einschränkung im Erwerb von 50 % (vgl. Gutachten von Dr.
med. D____ vom 16. September 2003, IV-Akte 28, S. 7,
Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2003, IV-Akte 35,
S. 9 f. und Gutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar
2006, IV-Akte 59, S. 7 f.) bzw. von 70 % (vgl. Konsensbeurteilung
von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom September 2011
(IV-Akte 100, S. 7 f.) lediglich noch ein sehr kleiner Anteil
verblieb, in welchem sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen
können. Die Beschwerdeführerin war seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht
erwerbstätig. Deshalb und angesichts der Annahme, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde und eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 70 % aufweist, sind nun grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen
angezeigt.
5.7.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin zu Unrecht im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum
31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 aufgehoben. Da die
medizinische Situation seit 2011 als unverändert gelten kann, hat sie in diesen
Zeiträumen und bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine Viertelsrente (auch
diesbezüglich gilt das betreffend die Übergangsregelung unter E. 3.1.
Gesagte). Davon ausgenommen ist der unumstrittene Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober
2021. Die Beschwerdegegnerin hat – die Motivation und Mitarbeit der
Beschwerdeführerin vorausgesetzt (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die
Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend
hat die Beschwerdegegnerin über die Rentenrevision in zeitlicher und masslicher
Hinsicht neu zu Verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_720/2007 vom
28. April 2008 E. 4.2 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021
E. 3.5.).
5.8.
Mit diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Antrag
bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde insofern
teilweise gutzuheissen, als die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom
29. April 2022 teilweise aufzuheben sind, nämlich soweit sie den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November
2021 betreffen. Die Sache ist zur Durchführung der geeigneten Abklärungs- und
Eingliederungsschritte im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
ganze Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021
ist zu Recht unumstritten und gilt als ausgewiesen.
6.2.
Der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens ist im Ergebnis mit einer vollumfänglichen Gutheissung vergleichbar.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung werden die Verfügungen
vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 teilweise aufgehoben und wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 eine Viertelsrente, ab 1.
Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem
1. November 2021 eine Viertelsrente zu entrichten. Die Sache wird zur
Durchführung der geeigneten Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: