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Entscheid

IV.2022.44

Beweiskraft bidisziplinärer Begutachtungen bestätigt. In casu Weiterleistung der Rente an die über 55-jährige Versicherte, die bereits mindestens 15 Jahre lang eine Invalidenrente bezogen hatte.

20. September 2022Deutsch41 min

Einsprache mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Quartal

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.44 und IV.2022.52

Verfügungen vom 1. April

2022 und vom 29. April 2022

Beweiskraft bidisziplinärer

Begutachtungen bestätigt. In casu Weiterleistung der Rente an die über

55-jährige Versicherte, die bereits mindestens 15 Jahre lang eine

Invalidenrente bezogen hatte..

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stammt aus […]und lebt seit 1991 in

der Schweiz. Zuletzt arbeitete sie von 1993 bis 2001 bei der C____ als

Raumpflegerin. Am 13. Februar 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1).

Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin Abklärungen durch. Insbesondere

veranlasste sie zunächst eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____,

FMH Orthopädie (vgl. Gutachten vom 16. September 2003, IV-Akte 28)

und anschliessend eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2003,

IV-Akte 35). Mit einem Orientierungsschreiben vom 16. August 2004

teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von

45 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe, jedoch eine Härtefallrente in

Höhe einer halben Rente geprüft werden könne (IV-Akte 38). Mit Verfügungen

vom 17. Dezember 2004 bestätigte die Beschwerdeführerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2002 und

gewährte ihr unter Annahme eines Härtefalles eine halbe Rente

(IV-Akte 42). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2005

Einsprache mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Quartal

verschlechtert (IV-Akte 43).

b)

Mit Verfügungen vom 2. Mai 2005 und vom 11. Mai 2005

(IV-Akten 47 und 48) hob die Beschwerdegegnerin die Härtefallrente mit

Wirkung ab 1. Juli 2005 aufgrund einer Gesetzesänderung auf. Die

Viertelsrente der Beschwerdeführerin liess sie bestehen. Auch gegen die

Verfügung vom 11. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache

(IV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom

6. Januar 2005 mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 ab und

behandelte das Begehren in Bezug auf die geltend gemachte Verschlechterung als

Revisionsgesuch (IV-Akte 53). In der Folge veranlasste sie eine erneute

orthopädische Begutachtung durch Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom

11. Januar 2006, IV-Akte 59) und eine erneute psychiatrische

Begutachtung durch Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 30. August 2006,

IV-Akte 61) und bat den Abklärungsdienst um einen neuen Bericht (vgl.

Bericht vom 5. Oktober 2006, IV-Akte 62). Mit Vorbescheid vom

17. November 2006 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die

Rente nicht erhöhen werde (IV-Akte 63). Trotz Einwand der

Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 (IV-Akte 67) hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 16. Januar 2007 an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 72).

c)

Im November 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision ein (vgl.

den von der Beschwerdeführerin am 22. November 2010 ausgefüllten

Revisionsfragebogen, IV-Akte 86). Im Rahmen dieses Verfahrens holte sie

erneut Gutachten bei Dr. med. D____ (vgl. Gutachten vom 12. September

2011, IV-Akte 100) und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom

9. September 2011, IV-Akte 101) ein. Im Wesentlichen basierend auf

diesen Gutachten informierte sie die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

15. November 2011 (IV-Akte 103) darüber, dass ihre Invalidenrente unverändert

bleibe.

d)

Im November 2016 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein

Revisionsverfahren ein (vgl. den von der Beschwerdeführerin am

15. Dezember 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogen, IV-Akte 106).

Nach der Einholung medizinischer Berichte (vgl. IV-Akten 107 und 108),

schloss die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit einer Mitteilung vom

20. Januar 2017 ab und beliess die Rente weiterhin gleich

(IV-Akte 109).

e)

Ein Jahr später, im Januar 2018, leitete die Beschwerdegegnerin wiederum

ein Revisionsverfahren ein (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

5. Januar 2018 und den von der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018

ausgefüllten Fragebogen, IV-Akte 111). Im Rahmen ihrer Abklärungen

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. E____ (vgl. Gutachten vom 9. und

12. August 2019, IV-Akten 131 und 132). Im weiteren Verlauf sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

20. August 2020 die Kostenübernahme für ein Belastbarkeitstraining vom

31. August 2020 bis zum 30. November 2020 zu (IV-Akte 159).

Dieses trat die Beschwerdeführerin an, brach es jedoch wegen einer Anfang

Oktober 2021 stattfindenden Fussoperation Ende September wieder ab (vgl. definitiver

Bericht des Belastbarkeitstrainings vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165).

f)

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2022 (IV-Akte 184) informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie vom 1. Januar 2018 bis

zum 31. Dezember 2020 keinen Rentenanspruch habe. Vom 1. Januar 2021 bis

zum 31. Oktober 2021 habe sie einen Anspruch auf eine befristete ganze

Rente. Ab dem 1. November 2021 entfalle der Rentenanspruch wieder. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihre behandelnde Psychologin

und ihren behandelnden Psychiater, mit Schreiben vom 17. Februar 2022

Einwand (IV-Akte 185). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 1.

April 2022 (IV-Akte 197) an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. April 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2022 teilweise aufzuheben und es sei ihr

in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Invalidenrente wie

folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige Invalidenrente, ab

1.

Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November 2021

bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

sie, es sei die aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale

Beschwerdeverfahren wiederherzustellen und ihr ein Replikrecht einzuräumen.

Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____

zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine

weitere Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2022 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine

Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: ab 1. Januar 2018 eine 55%ige

Invalidenrente, ab 1. Januar 2021 eine 100%ige Invalidenrente und ab 1. November

2021.

bis auf weiteres eine 55%ige Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem

bereits hängigen Verfahren IV.2022.44 zusammenzulegen. Ferner sei die

aufschiebende Wirkung für das vorliegende kantonale Beschwerdeverfahren

wiederherzustellen und der Beschwerdeführerin sei ein Replikrecht einzuräumen.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit B____ zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung

eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit zwei Beschwerdeantworten vom

22.

Juni 2022 auf Abweisung der beiden Beschwerden.

d)

In ihrer Replik vom 4. August 2022 erklärt die Beschwerdeführerin, dass

sich die Replik auf beide hängigen Verfahren, IV.2022.44 und IV.2022.52 beziehe

und sie an ihren in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhalte.

III.

Mit Verfügung vom 27. April 2022 bewilligt der

Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin im Verfahren IV.2022.44 die

unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200). Im Verfahren IV.2022.52 verfügt er dasselbe am 17. Mai

2022.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die

Dispositiv

Fälle IV.2022.44 und IV.2022.52 werden zeitgleich entschieden, da sich diese in

den wesentlichen Punkten identisch sind (vgl. dazu auch unten E. 1.2.).

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.

Die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022

sprechen sich beide in identischer Weise über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 aus. Sie unterscheiden sich

lediglich darin, dass sich auf den ersten Seiten der Verfügung vom

1. April 2022 eine Berechnung für die Zeit ab dem 1. April 2022

befindet, und in der Verfügung vom 29. April 2022 eine solche für den

Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022. Die Verfügungen

sind je in sich insofern widersprüchlich, als sich aus dem Text beider

Verfügungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 und

bis zum 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. November 2021 keinen

Rentenanspruch jedoch im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum

31. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV habe. Auf

S. 1 der Verfügung vom 1. April 2022 (IV-Akte 197, S. 1)

steht jedoch, der Beschwerdeführerin werde die laufende Rente ab 1. April

2022 vorgängig ausbezahlt, da noch allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit

erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt würden. Ihre ganze Invalidenrente

betrage Fr. 1'734.00. Auf S. 1 der Verfügung vom 29. April 2022

(IV-Akte 198) steht, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Januar

2021 bis zum 31. März 2022 einen Anspruch auf eine Rente der IV. Dabei

wird die ganze Rente gleich beziffert wie in der Verfügung vom 1. April

2022. Dies widerspricht dem Verfügungstext, gemäss welchem die

Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ab dem

1. November 2021 gar keinen Rentenanspruch mehr hätte. Aufgrund des

Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort an der

Renteneinstellung in den genannten Zeiträumen festhielt, ist davon auszugehen,

dass die Berechnungen auf den jeweiligen ersten Seiten der angefochtenen

Verfügungen fehlerhaft sind und es der eigentlichen Auffassung der

Beschwerdegegnerin entspricht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar

2018 und bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 keinen

Rentenanspruch und dazwischen einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Da sich die Verfügungen denn auch nur in diesem Punkt (d.h. der eigentlichen

Berechnung der Rentenhöhe und deren Auszahlung) unterscheiden, ist es

gerechtfertigt, über beide Beschwerden bzw. die Richtigkeit beider

angefochtener Verfügungen in einem einzigen Urteil betreffend beide Verfahren

zu entscheiden. Dies entspricht auch den Anträgen der Parteien.

1.3.

Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom

29. April 2022 wurden beide rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, sie habe die Rente der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020

und dann ab dem 1. November 2021 zu Recht eingestellt. In medizinischer

Hinsicht stellt sie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. F____

und Dr. med. E____ vom August 2019 ab und kommt zum Schluss, es habe keine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Allerdings liege

insofern ein Revisionsgrund vor, als davon auszugehen sei, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre. Basierend

auf dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich geht sie in den erwähnten

Zeiträumen von einem Invaliditätsgrad von 25 % bzw. von 31 % aus. Ab

Oktober 2020 bis längstens Mitte Juli 2021 geht sie von einer

Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus,

weshalb sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar

2021 bis zum 31. Oktober 2021 anerkennt.

2.2.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ weise

keine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu den Gutachten aus

den Jahren 2004 und 2011 aus. Zudem entspreche die Qualität der Gutachten den

höchstrichterlichen Anforderungen an beweistaugliche Expertisen nicht, weshalb

sie nicht beweistauglich seien. Hinsichtlich der Bemessung des

Invaliditätsgrades erachtet sie den Methodenwechsel von der gemischten Methode

zum Einkommensvergleich als korrekt. Hingegen bringt sie vor, dem

Valideneinkommen sei der falsche Tabellenlohn zugrunde gelegt worden und beim

Invalideneinkommen sei aufgrund der 50%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen.

2.3.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum

31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 zu Recht verneint hat.

Dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober

2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist unumstritten.

3.

3.1.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41,

44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.

Nach Art. 17 ATSG wird eine

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands

(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit

Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b).

Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden

kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom

19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Gemäss Art. 74ter lit. f IVV bedarf

es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen

durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern dabei keine

leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Eine

solche Mitteilung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug

auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit

Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom

20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom

12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August

2015 E. 1.2.2.).

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.5.

Praxisgemäss sind bei Personen, deren Rente revisionsweise

herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer

oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel

vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,

das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der

diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer

Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die

versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt. Es werden immer konkrete Anhaltspunkte verlangt, die

den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen

Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom

Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die

Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf

dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, trägt die IV-Stelle

(BGE 145 V 209, 211 E. 5.2 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021

vom 7. Juni 2021 E. 2.3. und 8C_826/2018 vom 14. August 2019

E. 3.2.2. je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann

Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über die Befristung und/oder

Abstufung der Rente befunden wird (BGE 145 V 209, 212 ff.

E. 5.2 ff. mit Hinweisen, insbesondere E. 5.4. und Urteile des

Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4. und 8C_826/2018

vom 14. August 2019 E. 3.2.2. je mit Hinweisen).

4.

4.1.

Dr. med. F____ und Dr. med. E____ nannten in ihrer

rheumatologisch-psychiatrischen Gesamtbeurteilung vom 12. August 2019 (IV-Akte 132,

S. 19 ff.) folgende Diagnosen (IV-Akte 132, S. 22 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronifizierter

subdepressiver Zustand mit leichten Schwankungen (ICD-10 F34.1)

2.

Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-1 O M54.5)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches

cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom

2.

Beginnende

arthrotische Veränderungen Hände bds. mit Rhizarthrose links,

Daumengrundgelenksarthrose bds.

3.

Hallux valgus mit

Metatarsalgie sowie Pes plano valgus links mehr als rechts

4.

Zunehmende

Schmerzchronifizierung mit Schmerzausweitung und Übergang in linksbetontes

Halbseitensyndrom bzw. multilokuläres Schmerzsyndrom, Selbstlimitierung, anamnestisch

Fibromyalgie

5. Adipositas (BMI 32,4 kg/m2),

allgemeine muskuläre Dekonditionierung

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten sie

aus, es könne weiterhin angenommen werden, dass eine verminderte Belastbarkeit und

ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestünden. Aufgrund der Schmerzstörung seien

keine körperlichen Schwerarbeiten möglich. Eine einfach strukturierte Tätigkeit

ohne Übernahme von Verantwortung sollte der Beschwerdeführerin zumutbar sein. Es

sei allerdings weiterhin von einer Leistungseinschränkung von etwa 30%

auszugehen. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit könne seit 2011 nicht

angenommen werden. Da aktuell aus Sicht des Bewegungsapparates die früheren

Diagnosen weiterhin zu bestätigen seien und bei fehlendem Hinweis auf neu

hinzukommende funktionsrelevante Diagnosen, könne derzeit keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes beschrieben werden. Entsprechend bestehe für die

angestammte Tätigkeit, wie bereits anlässlich des letzten orthopädischen

Gutachtens im Jahre 2011 erwähnt, weiterhin eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit.

Für jegliche leidensadaptierte Tätigkeit bestehe aus Sicht des

Bewegungsapparates unverändert eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Im

Rahmen der Konsensbesprechung seien die Referenten nach eingehender Diskussion

zum Schluss gekommen, dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-arbeitsunfähigkeiten

nicht additiv verrechnet werden könnten (IV-Akte 132, S. 24 f.).

4.2.

Das erwähnte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F____ und

Dr. med. E____ vom 9. und 12. August 2019 ist für die streitigen

Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in

Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im

Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist

einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.

Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen

Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297

f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418), wurde entgegen

der Darstellung der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise durchgeführt

(vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 12. August 2019, IV-Akte 132,

S. 6 bis 10). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ in verschiedener

Hinsicht. Zunächst macht sie geltend, beide Teilgutachten wiesen erhebliche Lücken

auf. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin vom

26. August 2019 bis zum 13. September 2019 in der G____ Clinic

stationär habe behandeln lassen. Sodann ergebe sich aus diversen Berichten – z.B.

aus jenem des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 (gemeint ist

vermutlich das Kostengutsprachegesuch vom genannten Datum, IV-Akte 175,

S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin nach einem operativen Eingriff

am 8. März 2016 auch unter anhaltenden Unterbauchschmerzen leide, was

zweifellos somatischer Natur sei. Eine Abklärung bei I____ am 11. Februar

2020 (sie verweist auf den Bericht vom 11. Februar 2020, vgl. auch jenen

vom 12. Februar 2020, IV-Akte 175, S. 21 ff.) habe das

Vorliegen einer «Rhizarthrose links Stadium II» ergeben. Im selben Bericht sei

die Diagnose eines «Hallux valgus Fuss links» bestätigt worden.

Es trifft grundsätzlich zu, dass die erwähnten Berichte im

Gutachten nicht berücksichtigt wurden. Da diese – mit Ausnahme des

Kostengutsprachegesuchs des H____spitals [...] vom 7. Februar 2019 –

allesamt nach der Begutachtung verfasst wurden, erstaunt dies nicht. Dazu ist

festzuhalten, dass es in der G____ Clinic um die Behandlung der

«Ganzkörperschmerzen betont im LWS-Bereich» (also im Bereich der

Lendenwirbelsäule) ging (vgl. Bericht vom 14. November 2019,

IV-Akte 175, S. 15 f.). Die Schmerzen der Beschwerdeführerin

wurden bei der Begutachtung von Dr. med. F____ berücksichtigt und aus dem

zitierten Bericht der G____ Clinic ergeben sich keine Hinweise auf eine

Veränderung seit der Begutachtung, sodass der Umstand, dass dieser nachträglich

entstandene Bericht im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, nicht zu Zweifeln

am Gutachten führt. Im Weiteren wurde die Rhizarthrose von Dr. med. F____

in seinem Gutachten durchaus diskutiert. Er erklärte, es fänden sich im Rahmen

von beginnenden degenerativen Veränderungen teilweise objektivierbare

Beschwerden im Bereich beider Hände. Hierbei zu erwähnen sei vor allem eine

mässiggradige Rhizarthrose links sowie ein beidseitige beginnende Daumengrundgelenksarthrose.

Dabei führe das Ausmass der pathologischen Veränderungen zu keiner relevanten

Funktionseinschränkung vor allem für leichte wie auch mittelschwer körperlich

und manuell belastende Tätigkeiten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom

9. August 2019, IV-Akte 132, S. 15). Auch in den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Rhizarthrose erwähnt (a.a.O.,

S. 12 und 23). Letzteres gilt auch für den Hallux valgus. Dazu äusserte

sich Dr. med. F____ zwar nicht vertieft, jedoch bewerten die Gutachter und

Gutachterinnen diese Diagnose in der Regel nicht als die Arbeitsfähigkeit

beeinflussend. Im Übrigen anerkannte die Beschwerdegegnerin die

Arbeitsunfähigkeit infolge der Operation des Hallux valgus (vgl. Bericht des

Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] von Dr. med. J____, FA für

Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

vom 23. November 2021, IV-Akte 178, S. 3), was letztlich zur

Zusprache der unumstrittenen vorübergehenden ganzen Invalidenrente führte. Was

die Unterbauchschmerzen betrifft, so wurden im rheumatologischen Teilgutachten

von Dr. med. F____ jedenfalls «häufig wiederkehrende Oberbauchschmerzen»

mit Aufstossen und geblähtem Abdomen» erwähnt (rheumatologisches Teilgutachten

vom 9. August 2019, IV-Akte 132, S. 8). Weder aus den Angaben

der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung noch aus den Akten der

Beschwerdegegnerin ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Beschwerden je

ein invalidisierendes Ausmass erreicht hätten. Dieses Vorbringen vermag daher

ebenfalls nicht zu Zweifeln an der bidisziplinären Begutachtung zu führen.

4.3.2 In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr.

med. F____ macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, Dr. med. K____,

FMH Innere Medizin, habe (wie auch Dr. med. L____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM) in seinen Arztberichten über die

Jahre eine Verschlechterung – insbesondere im Hinblick auf die Schmerzsituation

und die Gesamtsituation – dargelegt. Dr. med. D____ habe bereits im

Gutachten von 2003 darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung durch Therapie

oder Operation fraglich sei. Insgesamt weise die Aktenlage einen im

Wesentlichen gleichbleibenden Sachverhalt aus (vgl. Beschwerde, Ziff. 27).

Die Beschwerdeführerin nehme aber schon seit 2011 eine wesentliche Verbesserung

des Gesundheitszustandes an. Dabei basiere die Änderung der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von Dr. med. D____ auf der falschen Annahme, dass die

Beschwerdeführerin seit 2011 ohne Stöcke gehen könne und auch den Rollstuhl

nicht mehr benötige. Die Beschwerdeführerin habe diese Hilfsmittel jedoch nur

vorübergehend im Jahr 2001 benötigt. Diese Einschätzung stehe zudem der

Beurteilung von Dr. med. F____ entgegen, welcher in seinem Gutachten von

2019 in grundsätzlicher Weise festgehalten habe, dass seit 2007 keine

Veränderung/Verbesserung des somatischen Status eingetreten sei. Die

Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020, gemäss welchem es «einer

für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen

medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der

Rentenberechtigung beweisend wäre,» «in der Regel am rechtlich erforderlichen

Beweiswert» mangelt, «wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend

darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat» (vgl. E. 2.6.2. des Urteils; zum

Ganzen vgl. Replik, Ziff. 2. ff, insb. Ziff. 4).

Was zunächst die Berichte von Dr. med. K____ anbelangt,

sei Folgendes festgehalten: Im Bericht vom 17. November 2005

(IV-Akte 52) berichtete er von einer Verschlechterung. Das war allerdings

noch vor der zweiten Begutachtung durch Dr. med. E____ und Dr. med. D____

im Jahr 2006 (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2006, IV-Akte 59). Im

Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2010 (IV-Akte 89) attestierte er

wiederum eine Verschlechterung und erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit

2001 nicht mehr arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 24. Dezember 2016

(IV-Akte 107, S. 1 ff.) hielt er fest, es bestehe im Wesentlichen

ein auf tiefem Niveau stabiler Zustand. An der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit änderte er nichts. Im Verlaufsbericht vom 9. März 2018 (IV-Akte 117,

S. 1 ff.) wies er erneut auf eine Verschlechterung hin und hielt

daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittelbar sei. Am 3. Juni

2021 (IV-Akte 174) beurteilte Dr. med. K____ den Zustand der

Beschwerdeführerin wieder als mehr oder weniger stationär und hielt an der

Unvermittelbarkeit fest. Alle Berichte sind sehr knapp gehalten (bei jenen ab

dem 8. Dezember 2010 handelt es sich um kurze Formularberichte) und

entbehren einer weiteren Begründung. Es fällt zudem auf, dass Dr. med. K____

seit 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annimmt. Seine Ausführungen

lassen jedoch keine Schlussfolgerungen zu, inwiefern sich der

Gesundheitszustand nach der Auffassung von Dr. med. K____ in Bezug auf

eine adaptierte Tätigkeit verändert haben soll. Diese Berichte sind somit nicht

geeignet, um Zweifel am Gutachten von Dr. med. F____ zu wecken.

In seinem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom

7. April 2022 (Beschwerdebeilage 3) führte Dr. med. K____ aus, er

sei nicht mit den Gutachtern, welche bei der Beschwerdeführerin eine

Teilarbeitsfähigkeit sähen, einverstanden. Bei der Beurteilung genüge auch

nicht eine rein rheumatologische Sicht, sondern es brauche eine

Gesamtbeurteilung, denn die Situation sei sehr komplex. Immer wieder müssten

wegen therapiebedürftigen Beschwerden und Schmerzen ambulante oder auch

stationäre Behandlungen erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei es unter diesen

Umständen nicht möglich, einer einigermassen geregelten Tätigkeit nachzugehen,

umso weniger mit auch nur schon leichter Belastung, sei es körperlich oder

mental. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtsituation nicht

vermittelbar; bei jeglicher Tätigkeit würde sie innert Kürze wegen

Beschwerdezunahme und Symptomverschlechterung wieder ausfallen. Bis dato (seit

der gutachterlichen Beurteilung vom August 2019 durch Dr. med. F____) komme

noch dazu, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an den Füssen habe operiert

werden müssen, was sich wieder auf die Gesamtsymptomatik mit weiterer

Verschlechterung ausgewirkt habe. Insofern bestehe aus seiner Gesamtsicht, wie

in der letzten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021

beschrieben, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine

Erwerbsfähigkeit und keine Vermittelbarkeit. Auch dieser Bericht ist mit rund

einer Seite sehr kurz gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf die

Feststellung, dass Dr. med. K____ anderer Auffassung sei als die

Gutachter. Auch dieser Bericht ist daher nicht geeignet um Zweifel am Gutachten

von Dr. med. F____ zu wecken.

Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____

habe die Verbesserung fälschlicherweise damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin keine Gehstöcke und keinen Rollstuhl mehr benötige, so hat

die Beschwerdeführerin nichts gegen die darauf basierende Mitteilung vom

15. November 2011 (IV-Akte 103) unternommen. Diese Mitteilung ist in

Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung

gleichzustellen (vgl. E. 3.3.). Damit ist grundsätzlich auch das Gutachten

von Dr. med. D____ keiner gerichtlichen Beurteilung mehr zu unterziehen.

Es sei jedoch angemerkt, dass die zitierte Angabe im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 12. September 2011 in der

indirekten Rede geschrieben und eine Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin

sein dürfte (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 12. September 2011,

IV-Akte 100, S. 6). Die von ihm attestierte Verbesserung begründete Dr.

med. D____ demgegenüber nicht mit dieser Angabe der Beschwerdeführerin,

sondern damit, dass die Diskushernie als soweit ausgeheilt angesehen werden

dürfe, als keine motorischen Ausfälle mehr bestünden. Es seien nur noch

residuelle Sensibilitätsstörungen feststellbar, jedoch keinem Dermatom

zuzuordnen (vgl. IV-Akte 100, S. 7).

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F____

vom 9. August 2019 bzw. an der Gesamtbeurteilung vom selben Datum zu

führen.

4.4.

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. E____

vom 12. August 2019 kritisiert die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe

keinen Dolmetscher bzw. keine Dolmetscherin beigezogen. Die Beschwerdeführerin

spreche zwar Deutsch, jedoch nicht derart, dass eine ausreichend klare und

detaillierte Anamnese gewährleistet wäre. Die psychiatrisch erhobene Anamnese

erweise sich denn auch im Vergleich mit den weiteren Akten unvollständig. Im

Weiteren habe Dr. med. E____ selber ausgeführt, dass der psychische Status

schwankend sei. Es finde sich jedoch nirgends eine konkrete Exploration zur

Häufigkeit der auftretenden Schwankungen. Auch habe er keine Prüfung des

Schweregrads der «Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41)», die er diagnostiziert habe, vorgenommen und es fehle eine

detaillierte und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren (vgl.

Beschwerde, Ziff. 26.1 und Replik, Ziff. 6.). Bezüglich dem

letztgenannten Vorbringen kann auf das unter E. 4.2. Gesagte verwiesen werden.

Dr. med. E____ hat in seinem Teilgutachten vom

12. August 2019 klar festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich auf

Deutsch ordentlich mitteilen und verzichte auf eine Verdolmetschung

(IV-Akte 131, S. 6). Dies entspricht der Feststellung von Dr.

med. D____ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 12. September

2011, die Anamnese könne in Hochdeutsch erhoben werden und es bestünden keine

Verständigungsprobleme (vgl. IV-Akte 100, S. 2). Es ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beizug eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin – wie

von Dr. med. E____ angegeben – nicht notwendig war. Was den Vorwurf der

Unvollständigkeit der Anamnese betrifft, so lag dem Gutachter der von der

Beschwerdeführerin genannte Bericht von Dr. med. L____ vom 19. März

2018 vor (vgl. seine Angabe im Teilgutachten, IV-Akte 131, S. 3). In dem

Bericht ging es namentlich um die zerbrochene Ehe der Tochter mit einem

gewalttätigen Ehemann und der Angabe der Beschwerdeführerin, dass dies zur

Belastung für sie selbst geworden sei (vgl. den Verlaufsbericht von Dr.

med. L____ und Dipl. Psych. M____ vom 19. März 2018, IV-Akte 116).

Dr. med. E____ gab unter dem Punkt «Subjektive Angaben» die Aussage der

Beschwerdeführerin wieder, dass sie grosse Probleme mit der Tochter gehabt

habe, die vom Ehemann geschlagen und eingeschlossen worden sei. Er habe auch

sie selbst belästigt (IV-Akte 131, S. 4). Auch unter dem Punkt

«Anamnese» ging er auf dieses Thema an und hielt fest: «mittlerweile habe sich

diese Situation beruhigt» (IV-Akte 131, S. 6). Schliesslich ging Dr.

med. E____ auch in der «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen» auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ein

(IV-Akte 131, S. 10). Insgesamt hat Dr. med. E____ die im

erwähnten Bericht von Dr. med. L____ und Dipl. Psych. M____ beschriebene

Thematik aufgenommen und ist darauf eingegangen. Spätestens zum Zeitpunkt der

Begutachtung schien sie nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Jedenfalls weist

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe grosse Probleme mit

der Tochter gehabt (in der Vergangenheitsform) und die Situation habe sich

mittlerweile beruhigt, deutlich darauf hin. Dem Gutachter Dr. med. E____

kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe dieses Thema

nicht genügend berücksichtigt. Im Weiteren trifft es zu, dass der

psychiatrische Gutachter erklärte, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin

je nach Belastung mit verstärkten affektiven Schwankungen reagiere. Eine

dauerhafte gravierende affektive Störung könne deshalb nicht begründet werden

(IV-Akte 131, S. 8 f.). Auch in den Diagnosen nannte er einen

«chronifizierten subdepressiven Zustand mit leichten Schwankungen» (vgl.

E. 4.1.). Diese Angaben sind erklärend und verlangen nicht nach einer

weitergehenden Auseinandersetzung. Im Übrigen ist es im Ermessen der

Gutachterinnen und Gutachter, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den

behandelnden Ärzten angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom

15. November 2012 E. 4.5). Insofern ist das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. E____ – entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin – auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Weiteren

beschäftigte sich der Gutachter auch an verschiedenen Stellen des Gutachtens

mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Insgesamt stellt sich

das Gutachten inkl. Beurteilungen als nachvollziehbar dar und es entsteht nicht

der Eindruck, dass sich der Gutachter zu wenig intensiv mit der

Schmerzproblematik auseinandergesetzt hätte. Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin vermögen somit alle keine Zweifel am psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. E____ zu wecken.

4.5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das bidisziplinäre

Gutachten von Dr. med. F____ und Dr. med. E____ abgestellt werden

kann. Allerdings wird in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom

12. August 2019 (IV-Akte 132, S. 25) auf eine Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit von 75 % geschlossen. Dabei muss es sich um einen

Fehler handeln, da der psychiatrische Gutachter von einer Arbeitsunfähigkeit

von 30 % ausging, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % verbleibt. Der

RAD hat im Folgenden auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgestellt. Davon

ausgenommen hat er den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 15. Juli

2021, in welchem er aufgrund der Fussoperation von einer Arbeitsunfähigkeit von

100 % ausging (Berichte vom 23. November 2021 und vom 30. November

2021, IV-Akten 178 und 182). Darauf kann abgestellt werden.

4.6.

Im Vergleich mit dem bidizsziplinären Gutachten von Dr. med. D____

und Dr. med. E____ von 2011 ist somit – wie von Dr. med. F____ und

Dr. med. E____ festgestellt – aus medizinscher Sicht keine Veränderung

festzustellen. In der Konsensbeurteilung von 2011 führten die damaligen

Gutachter nämlich aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte

Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Aus

psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsunfähigkeit in einer strukturierten

Tätigkeit auf 30 % eingeschätzt. Im Konsens dürfe die

Gesamtarbeitsunfähigkeit auf 60 % festgelegt werden, da die beiden

Arbeitsunfähigkeiten orthopädisch und psychiatrisch nicht als additiv anzusehen

sind, und somit die 30% Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den

60% aus orthopädischen Gründen abgedeckt sei. Für alternative Tätigkeiten mit

geringem körperlichem Belastungsprofil bestehe aus orthopädischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit von 25 %, und aus psychiatrischer Sicht, unter der

Voraussetzung einer strukturierten Tätigkeit, wie für die angestammte Tätigkeit

eine 30 % Einschränkung. Im Konsens ergebe sich daraus eine

Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 % (IV-Akte 100, S. 7 f.).

4.7.

Es trifft somit zu, dass aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund

besteht. Allerdings ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass

nunmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

100 % arbeiten würde und demnach nicht mehr die gemischte Methode, sondern

ein (reiner) Einkommensvergleich zur Anwendung kommt. In diesem Statuswechsel

besteht somit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und

folglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 3.3.).

5.

5.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen

in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen

würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter

Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen

und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom

10. August 2021 E. 4.3.). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gewährt

werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine

Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf

das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen

von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche

seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152

E. 2 mit Hinweisen).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtens für Statistik (BFS)

2018, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal, Frauen, Lebensalter 30 –

49 Jahre ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden schloss sie auf ein

hypothetisches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 51'329.00

im Jahr 2018. Für die Berechnung des Valideneinkommens im Jahr 2021

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von

2.01 % und schloss auf ein hypothetisches Valideneinkommen von

Fr. 56'393.00.

Das Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdeführerin im

Jahr 2018 anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1. Sie nahm eine Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

vor und kam zum Schluss, bei einem Pensum von 70 % hätten weibliche Hilfskräfte

im Jahr 2018 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 38'277.00 erzielen

können. Für das Invalideneinkommen im Jahr 2021 berücksichtigte sie (wie beim

Valideneinkommen) eine Nominallohnentwicklung bis 2020 von 2.01 % und

statuierte, dass weibliche Hilfskräfte im Jahr 2021 bei einem Pensum von

70 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39'046.00 erzielen

könnten. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtete sie als nicht gerechtfertigt

(vgl. die beiden Verfügungen vom 1. April 2022, IV-Akte 197,

S. 4 ff. sowie vom 29. April 2022, IV-Akte 198,

S. 5 ff.).

5.4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des von der

Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommens. Sie macht geltend, es sei

keinesfalls klar, dass sie heute immer noch in der Reinigungsbranche tätig

wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich über all die Jahre auf dem

gesamten ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt hätte orientieren müssen, was

die Beschwerdegegnerin selbst eingestehe, indem sie beim Invalideneinkommen auf

den Totalwert der Tabelle TA1 abstelle.

Dem ist zu entgegnen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1,

BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil

des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Vorliegend

gibt es keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, die auch nur vermuten lassen

würden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Tätigkeitsbereich

gewechselt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin beim

Valideneinkommen auf den Totalwert abstellte, ist nicht als Zugeständnis zu

werten, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall (wenn sie sich

also gar nie aus gesundheitlichen Gründen bei der IV hätte anmelden müssen) einen

Wechsel in eine andere Hilfstätigkeit vorgenommen hätte. Vielmehr entspricht es

Rechtsprechung und Praxis, insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person

in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist,

ist in der Regel den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“

anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007

vom 24. August 2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch

Urteile des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017

vom 6. August 2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar

2014 E. 5). Dies gilt aber eben nur für das Invalideneinkommen und nicht

für den Fall, dass der versicherten Person auch im Gesundheitsfall rein theoretisch

andere Hilfstätigkeiten zumutbar und möglich wären. Der von der

Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen ausgewählte Tabellenlohn ist somit

nicht zu beanstanden. Auch die Berechnung des Valideneinkommens in den Jahren

2018 und 2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.5.

Den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn kritisiert

die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie weist diesbezüglich lediglich darauf

hin, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und

deshalb gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem

1. Januar 2022 geltenden Fassung ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei.

Was die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf

70 % betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. 4. verwiesen

werden. In Bezug auf die Frage nach dem Abzug vom Tabellenlohn ist

festzuhalten, dass vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum

31. Dezember 2021 geltenden Fassung zur Anwendung kommen (vgl.

E. 3.1.). Dementsprechend gilt hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn

die unter E. 5.2. dargelegte Rechtsprechung. Vorliegend ergeben sich aus

den Akten jedoch keine Anhaltspunkte um einen Abzug aus einem oder mehreren

dieser Gründe anzunehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht. Im Übrigen würde auch der erst seit dem 1. Januar 2022 in

Kraft stehende Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht zu einem Abzug

führen. Dieser gilt nämlich lediglich bei einer «funktionellen

Leistungsfähigkeit» von 50 % oder weniger, nicht aber bereits bei einer

solchen von 70 % (wie vorliegend). Das von der Beschwerdegegnerin für die

Jahre 2018 und 2021 errechnete Invalideneinkommen ist somit im Ergebnis

ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.6.

Da die beiden von der Beschwerdegegnerin festgelegten Vergleichseinkommen

nicht zu beanstanden sind, sind folglich auch die von ihr berechneten

Invaliditätsgrade von 25 % im Jahr 2018 bzw. 31 % im Jahr 2021 nicht

zu kritisieren. Grundsätzlich würde damit auch in den von der

Beschwerdeführerin genannten Zeiträumen vom 1. Januar 2018 bis zum

31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente

entfallen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin die unter E. 3.5.

dargelegte Praxis nicht berücksichtigt, dass bei Personen die während mehr als

15 Jahren eine Rente bezogen haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur

Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Vorliegend erhielt

die Beschwerdeführerin bis zur Einstellung der Leistungen durch die

Beschwerdegegnerin seit dem 1. April 2002 eine Invalidenrente (vgl.

Tatsachen I.a), also mehr als 15 Jahre. Nach dem nach einem Monat Ende

September 2020 aufgrund einer anstehenden Fussoperation abgebrochenen

Belastbarkeitstraining (vgl. definitiver Bericht des Belastbarkeitstrainings

vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 165) sind keine weiteren

Eingliederungsversuche erfolgt. Dies, obwohl die Bewertungen im zitierten

Bericht des Belastbarkeitstrainings meist bei 5 («gut, zweckentsprechend»),

einige bei 4 («Mindestanforderungen erfüllt»), und wenige sogar bei 6

(«qualitativ, quantitativ sehr gut») lagen (vgl. a.a.O., IV-Akte 165,

S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin,

dass sie bereits im Vorfeld des Belastbarkeitstrainings, im «Kennenlerngespräch

BB» vom 31. März 2020 (IV-Akte 147, S. 1) erklärt habe, dass sie

froh wäre, wenn sie wieder einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen könnte (vgl.

Beschwerde, Ziff. 19). Der Umstand, dass die Operation des Hallux valgus

just während der Zeit, in welcher das Belastbarkeitstraining stattfand bzw.

weiterhin hätte stattfinden sollen, ist ungünstig. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass die Operation im Frühling 2020 coronabedingt abgesagt

worden war (vgl. Operationsbericht der N____klinik [...] vom 16. Oktober

2020, IV-Akte 180, S. 7). Dass die Beschwerdeführerin diese dann im

Herbst nachholte ist ihr jedenfalls nicht insofern anzulasten, als dass es

gerechtfertigt wäre, ihr weitere Eingliederungsmassnahmen zu verwehren. Ausnahmen

im Sinne der unter E. 3.5. dargelegten Rechtsprechung, welche darauf

schliessen würden, dass die Beschwerdeführerin sich selbst in den Arbeitsmarkt eingliedern,

könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung von 64 % Haushalt und

36 % Erwerbstätigkeit, einer Einschränkung im Haushalt von 50 % (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2003, IV-Akte 21, S. 11)

und einer Einschränkung im Erwerb von 50 % (vgl. Gutachten von Dr.

med. D____ vom 16. September 2003, IV-Akte 28, S. 7,

Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2003, IV-Akte 35,

S. 9 f. und Gutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar

2006, IV-Akte 59, S. 7 f.) bzw. von 70 % (vgl. Konsensbeurteilung

von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom September 2011

(IV-Akte 100, S. 7 f.) lediglich noch ein sehr kleiner Anteil

verblieb, in welchem sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen

können. Die Beschwerdeführerin war seit nunmehr mehr als 20 Jahren nicht

erwerbstätig. Deshalb und angesichts der Annahme, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde und eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 70 % aufweist, sind nun grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen

angezeigt.

5.7.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin zu Unrecht im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum

31. Dezember 2020 und ab dem 1. November 2021 aufgehoben. Da die

medizinische Situation seit 2011 als unverändert gelten kann, hat sie in diesen

Zeiträumen und bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine Viertelsrente (auch

diesbezüglich gilt das betreffend die Übergangsregelung unter E. 3.1.

Gesagte). Davon ausgenommen ist der unumstrittene Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober

2021. Die Beschwerdegegnerin hat – die Motivation und Mitarbeit der

Beschwerdeführerin vorausgesetzt (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die

Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend

hat die Beschwerdegegnerin über die Rentenrevision in zeitlicher und masslicher

Hinsicht neu zu Verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_720/2007 vom

28. April 2008 E. 4.2 und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2,

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021

E. 3.5.).

5.8.

Mit diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Antrag

bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde insofern

teilweise gutzuheissen, als die Verfügungen vom 1. April 2022 und vom

29. April 2022 teilweise aufzuheben sind, nämlich soweit sie den Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 und ab dem 1. November

2021 betreffen. Die Sache ist zur Durchführung der geeigneten Abklärungs- und

Eingliederungsschritte im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die

ganze Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2021

ist zu Recht unumstritten und gilt als ausgewiesen.

6.2.

Der Ausgang des vorliegenden

Verfahrens ist im Ergebnis mit einer vollumfänglichen Gutheissung vergleichbar.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung werden die Verfügungen

vom 1. April 2022 und vom 29. April 2022 teilweise aufgehoben und wird

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 eine Viertelsrente, ab 1.

Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem

1. November 2021 eine Viertelsrente zu entrichten. Die Sache wird zur

Durchführung der geeigneten Abklärungs- und Eingliederungsschritte im Sinne der

Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: